Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 03. März 2005 - S 15 U 4515/03

bei uns veröffentlicht am03.03.2005

Tatbestand

 
Streitgegenstand sind Beitrags- und Vorschussbescheide der Jahre 2001 bis 2004.
Mit Bescheiden vom 14.7.2001 und vom 17.7.2001 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2000 zu zahlenden Unfallversicherungsbeitrag fest; mit weiteren Bescheiden vom 14.7.2001 und vom 17.7.2001 forderte sie den Vorschuss für das Jahr 2001 an. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Beitrags- und Vorschussbescheide vom 14.7.2001 und vom 17.7.2001 zurück.
Mit Beitragsbescheiden vom 14.4.2002 und vom 18.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2003, abgesandt am 5.11.2003, setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2001 zu zahlenden Unfallversicherungsbeitrag fest und forderte den Vorschuss für das Jahr 2002 an.
Mit Bescheiden vom 6.4.2003 und vom 21.7.2003 forderte die Beklagte den von der Klägerin zu zahlenden Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2002 an. Mit Bescheid vom 6.8.2003 erfolgte eine Neufeststellung des angeforderten Beitrages für das Jahr 2002. Auf diesen Bescheid vom 6.8.2003 bezog sich der Widerspruchsbescheid vom 11.8.2003, abgesandt am 5.11.2003, ebenfalls.
Der Beitragsbescheid für das Jahr 2003 und die Anforderung der Vorschüsse für 2004 erging am 4.4.2004. Die Bescheide vom 7.6.2004, 15.7.2004 und 26.7.2004 sind Neufeststellungen der Beitragsforderung für das Jahr 2003.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.9.2004 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 2003 zurück.
Die Klägerin hat am 4.12.2003 unter den Aktenzeichen S 15 U 4515/03 und S 15 U 4516/03, am 4.3.2004 unter dem Aktenzeichen S 15 U 956/04 und am 12.10.2004 unter dem Aktenzeichen S 15 U 4212/04 Klage erhoben und die Aufhebung der genannten Beitragsbescheide begehrt.
§ 26 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen i.d.F. des Vierten Nachtrages vom 13.11.2001 trage dem Grundsatz der individuellen Beitragsabstufung (§ 162 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – SGB VII –) nicht ausreichend Rechnung. Außerdem verstoße § 26 der Satzung gegen Art. 3 GG.
Im übrigen seien die Rechtsgrundlagen, auf denen die Beitragsbescheide basierten, wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union und wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig. Das Sozialversicherungsmonopol der gesetzlichen Unfallversicherung widerspreche der Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit. Das Prinzip des Zwangsversicherungsmonopols verstoße daneben gegen Art. 12, 14 und 2 Grundgesetz (GG). Auch der Lastenausgleich verstoße gegen Art. 2 und Art. 3 GG.
10 
Die Klägerin beantragt – teilweise sinngemäß –,
11 
die Bescheide vom 14.7.2001 und vom 17.7.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2004, die Bescheide vom 14.4.2002 und vom 18.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2003, die Bescheide vom 6.4.2003, 21.7.2003 und vom 6.8.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2003, die Bescheide vom 4.4.2004, 7.6.2004, 15.7.2004 und 26.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.9.2004 aufzuheben,
12 
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu der Frage der Vereinbarkeit des Versicherungsmonopols der gesetzlichen Unfallversicherung mit den Grundsätzen der Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit einzuholen,
13 
hilfsweise, das Verfahren gem. Art. 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zu den Fragen vorzulegen, ob die Beitragspflicht der Klägerin mit den Grundrechten aus Art. 12, 14, 2 GG und die Lastenausgleichsregelung der §§ 176 ff. SGB VII mit Art. 2 und 3 GG vereinbar sind.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klagen abzuweisen.
16 
Mit Beschluss vom 18.3.2004 hat das Gericht die Verfahren S 15 U 4515/03, S 15 U 4516/03 und S 15 U 956/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, mit Beschluss vom 3.11.2004 hat es auch das Verfahren S 15 U 4212/04 mit den bereits eingegangenen Klagen verbunden.
17 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässigen Klagen, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, sind unbegründet. Die im Antrag der Klägerin bezeichneten Bescheide sind rechtmäßig.
20 
Das in § 26 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen i.d.F. des Vierten Nachtrages vom 13.11.2001 geregelte Beitragsausgleichsverfahren verstößt weder gegen § 162 SGB VII noch gegen Art. 2 oder 3 GG.
21 
Das von der Beklagten in ihrer Satzung normierte System der Beitragsnachlässe in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.11.2001 entspricht den Vorgaben höherrangigen Rechtes.
22 
Nach § 26 der Satzung bewilligt die Beklagte unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Nachlässe auf den Beitrag. Für jeden anzeigepflichtigen und jeden entschädigten Unfall wird der Nachlass verringert oder, sofern ein Nachlass nicht bewilligt worden ist, ein Zuschlag erhoben. Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie auf Antrag des Unternehmers Versicherungsfälle, die nachweislich auf höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Einen Nachlass erhalten Unternehmen, deren Unfallbelastung im Umlagejahr die durchschnittliche Unfallbelastung aller Unternehmen um 10 von Hundert (v. H.) unterschreitet. Der Vomhundertsatz für den Nachlass beträgt 5 v. H. Die Gewährung von Nachlässen ist ausgeschlossen, wenn ein Beitragspflichtiger der Beklagten nicht mindestens drei volle Umlagejahre angehört hat, wohingegen Zuschläge für Versicherungsfälle bereits ab Beginn der Mitgliedschaft erhoben werden.
23 
Ermächtigungsgrundlage für diese Ausgleichsregelung ist § 162 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind kombinierte Zuschlags- und Nachlassverfahren wie das in § 26 der Satzung vom 13.11.2001 vorgesehene eine mögliche Gestaltungsvariante.
24 
Die Höhe des eingeräumten Nachlasses ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen autonomen Rechtsetzung einen weiten inhaltlichen Regelungsspielraum hat, der nur durch höherrangiges Recht begrenzt ist. Die Überprüfung von Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist dem Gericht daher verwehrt (vgl. dazu Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 23.10.2003, Az.: L 7 U 2982/00). Auch ein Nachlass in Höhe von 5 v. H. entspricht der Intention der Ermächtigungsgrundlage. Normzweck des § 162 SGB VII ist nämlich die Förderung der Prävention in den Mitgliedsunternehmen durch Beitragsanreize (Ricke in Kass. Komm. zum Sozialgesetzbuch, 45. Ergänzungslieferung, § 162, Rn. 2).
25 
Auch die von der Beklagten getroffene Regelung, einen Nachlass erst nach drei Umlagejahren zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ab wann einem Mitglied auch Vergünstigungen zugute kommen sollen, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls eine reine Zweckmäßigkeitsüberlegung. Dass diese gegen höherrangiges Recht, insbesondere Vorschriften des Grundgesetzes oder gegen die tragenden Grundsätze der Unfallversicherung verstieße, ist nicht ersichtlich.
26 
Die Tatsache, dass ein Zuschlag nicht wie ein Nachlass erst nach drei Jahren erhoben wird, stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar. § 26 der Satzung nimmt eine Ungleichbehandlung bei Neumitgliedern bis einschließlich des dritten Mitgliedsjahres für die Erhebung von Zuschlägen und die Gewährung von Nachlässen vor. Es handelt sich dabei um eine Differenzierung von Sachverhaltsgruppen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, da diese Differenzierung nicht willkürlich ist, (vgl. dazu Gubelt in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Auflage, Art. 3, Rn. 14).
27 
Willkürlichkeit ist zu verneinen, da das Differenzierungskriterium im richtigen Verhältnis zum Differenzierungsziel steht. Für die Prüfung dieses Verhältnisses sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII relevant (Gubelt a.a.O., Rand-Nr. 36). Diesem Zweck läuft die unterschiedliche Behandlung der Neumitglieder hinsichtlich Zuschlägen und Nachlässen nicht zuwider, vielmehr ist es als sachbezogener Grund für die differenzierende Regelung anzusehen, dass Neumitglieder i. S. der Förderung der Prävention sofort mit Zuschlägen zu rechnen haben, sofern die in § 26 der Satzung genannten Versicherungsfälle eintreten, dass jedoch Nachlässe i. S. einer Art "Treue-Bonus" nur langjährigeren Mitgliedern zugute kommen sollen.
28 
Dass nach § 26 der Satzung zunächst alle von den Durchgangsärzten mitgeteilten Unfälle in das Beitragsausgleichsverfahren einbezogen und den Mitgliedern zunächst ohne Nachprüfung belastet werden, ist ebenfalls als Zweckmäßigkeitsüberlegung der Beklagten anzusehen, deren Überprüfung der Kammer mangels Verstoßes gegen höherrangiges Recht verwehrt ist. Diese Regelung dürfte aus Praktikabilitätsgesichtspunkten und Gründen der Verwaltungsvereinfachung getroffen worden sein. Gegen möglicherweise zu Unrecht berücksichtigte Versicherungsfälle Widerspruch einzulegen, ist den Mitgliedern zumutbar.
29 
§ 26 der Satzung verstößt nach alldem weder gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 162 SGB VII noch gegen Art. 3 GG.
30 
Auch die Hilfsanträge konnten keinen Erfolg haben. Das Sozialversicherungsmonopol der gesetzlichen Unfallversicherung steht in Einklang mit Art. 49 ff. und Art. 81 ff. EG-Vertrag (EGV) sowie mit Art. 12, 14 und 2 GG. Weder die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung noch das Lastenausgleichsverfahren nach §§ 176 ff. SGB VII verstoßen gegen Art. 2 GG. Letzteres stellt auch keine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar.
31 
Die Vereinbarkeit des Sozialversicherungsmonopols der gesetzlichen Unfallversicherung mit Europäischem Rechts kann die Kammer feststellen, ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) herbeizuführen. Von einer Vorlage kann abgesehen werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem gleichgelagerten Vorlageverfahren bereits geklärt wurde (Urteil des BSG vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 16/03 R m.w.N.). Die Frage, ob eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach Art der deutschen Unfallversicherung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit vereinbar ist, hat der EuGH bereits in der Entscheidung vom 22.1.2002 (EuGHE 2002, I-691) für den Staatlichen italienischen Unfallversicherungsträger geklärt. Dass diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Klägerin auch auf die deutsche gesetzliche Unfallversicherung anzuwenden ist, hat das BSG in der Entscheidung vom 11.11.2003 bejaht.
32 
In dem Urteil vom 11.11.2003 hat das BSG ebenfalls geprüft, ob die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die damit verbundene Beitragspflicht Grundrechte aus Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG verletzen. Diese Frage hat das BSG verneint, so dass auch eine Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt.
33 
Im Übrigen verstößt auch das Lastenausgleichsverfahren nach §§ 176 ff. SGB VII nicht gegen Art. 3 GG. Mit dieser Fragestellung hat sich das BSG in seiner Entscheidung vom 13.8.2002, Az.: B 2 U 31/01 R beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorschriften der §§ 176 bis 181 SGB VII weder gegen Art. 3 noch gegen sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt daher auch insoweit nicht in Betracht.
34 
Die Klagen waren nach alldem abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe

 
19 
Die zulässigen Klagen, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, sind unbegründet. Die im Antrag der Klägerin bezeichneten Bescheide sind rechtmäßig.
20 
Das in § 26 der Satzung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen i.d.F. des Vierten Nachtrages vom 13.11.2001 geregelte Beitragsausgleichsverfahren verstößt weder gegen § 162 SGB VII noch gegen Art. 2 oder 3 GG.
21 
Das von der Beklagten in ihrer Satzung normierte System der Beitragsnachlässe in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.11.2001 entspricht den Vorgaben höherrangigen Rechtes.
22 
Nach § 26 der Satzung bewilligt die Beklagte unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Nachlässe auf den Beitrag. Für jeden anzeigepflichtigen und jeden entschädigten Unfall wird der Nachlass verringert oder, sofern ein Nachlass nicht bewilligt worden ist, ein Zuschlag erhoben. Wegeunfälle, Berufskrankheiten sowie auf Antrag des Unternehmers Versicherungsfälle, die nachweislich auf höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Einen Nachlass erhalten Unternehmen, deren Unfallbelastung im Umlagejahr die durchschnittliche Unfallbelastung aller Unternehmen um 10 von Hundert (v. H.) unterschreitet. Der Vomhundertsatz für den Nachlass beträgt 5 v. H. Die Gewährung von Nachlässen ist ausgeschlossen, wenn ein Beitragspflichtiger der Beklagten nicht mindestens drei volle Umlagejahre angehört hat, wohingegen Zuschläge für Versicherungsfälle bereits ab Beginn der Mitgliedschaft erhoben werden.
23 
Ermächtigungsgrundlage für diese Ausgleichsregelung ist § 162 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind kombinierte Zuschlags- und Nachlassverfahren wie das in § 26 der Satzung vom 13.11.2001 vorgesehene eine mögliche Gestaltungsvariante.
24 
Die Höhe des eingeräumten Nachlasses ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen autonomen Rechtsetzung einen weiten inhaltlichen Regelungsspielraum hat, der nur durch höherrangiges Recht begrenzt ist. Die Überprüfung von Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist dem Gericht daher verwehrt (vgl. dazu Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 23.10.2003, Az.: L 7 U 2982/00). Auch ein Nachlass in Höhe von 5 v. H. entspricht der Intention der Ermächtigungsgrundlage. Normzweck des § 162 SGB VII ist nämlich die Förderung der Prävention in den Mitgliedsunternehmen durch Beitragsanreize (Ricke in Kass. Komm. zum Sozialgesetzbuch, 45. Ergänzungslieferung, § 162, Rn. 2).
25 
Auch die von der Beklagten getroffene Regelung, einen Nachlass erst nach drei Umlagejahren zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ab wann einem Mitglied auch Vergünstigungen zugute kommen sollen, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls eine reine Zweckmäßigkeitsüberlegung. Dass diese gegen höherrangiges Recht, insbesondere Vorschriften des Grundgesetzes oder gegen die tragenden Grundsätze der Unfallversicherung verstieße, ist nicht ersichtlich.
26 
Die Tatsache, dass ein Zuschlag nicht wie ein Nachlass erst nach drei Jahren erhoben wird, stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar. § 26 der Satzung nimmt eine Ungleichbehandlung bei Neumitgliedern bis einschließlich des dritten Mitgliedsjahres für die Erhebung von Zuschlägen und die Gewährung von Nachlässen vor. Es handelt sich dabei um eine Differenzierung von Sachverhaltsgruppen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, da diese Differenzierung nicht willkürlich ist, (vgl. dazu Gubelt in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Auflage, Art. 3, Rn. 14).
27 
Willkürlichkeit ist zu verneinen, da das Differenzierungskriterium im richtigen Verhältnis zum Differenzierungsziel steht. Für die Prüfung dieses Verhältnisses sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII relevant (Gubelt a.a.O., Rand-Nr. 36). Diesem Zweck läuft die unterschiedliche Behandlung der Neumitglieder hinsichtlich Zuschlägen und Nachlässen nicht zuwider, vielmehr ist es als sachbezogener Grund für die differenzierende Regelung anzusehen, dass Neumitglieder i. S. der Förderung der Prävention sofort mit Zuschlägen zu rechnen haben, sofern die in § 26 der Satzung genannten Versicherungsfälle eintreten, dass jedoch Nachlässe i. S. einer Art "Treue-Bonus" nur langjährigeren Mitgliedern zugute kommen sollen.
28 
Dass nach § 26 der Satzung zunächst alle von den Durchgangsärzten mitgeteilten Unfälle in das Beitragsausgleichsverfahren einbezogen und den Mitgliedern zunächst ohne Nachprüfung belastet werden, ist ebenfalls als Zweckmäßigkeitsüberlegung der Beklagten anzusehen, deren Überprüfung der Kammer mangels Verstoßes gegen höherrangiges Recht verwehrt ist. Diese Regelung dürfte aus Praktikabilitätsgesichtspunkten und Gründen der Verwaltungsvereinfachung getroffen worden sein. Gegen möglicherweise zu Unrecht berücksichtigte Versicherungsfälle Widerspruch einzulegen, ist den Mitgliedern zumutbar.
29 
§ 26 der Satzung verstößt nach alldem weder gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 162 SGB VII noch gegen Art. 3 GG.
30 
Auch die Hilfsanträge konnten keinen Erfolg haben. Das Sozialversicherungsmonopol der gesetzlichen Unfallversicherung steht in Einklang mit Art. 49 ff. und Art. 81 ff. EG-Vertrag (EGV) sowie mit Art. 12, 14 und 2 GG. Weder die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung noch das Lastenausgleichsverfahren nach §§ 176 ff. SGB VII verstoßen gegen Art. 2 GG. Letzteres stellt auch keine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar.
31 
Die Vereinbarkeit des Sozialversicherungsmonopols der gesetzlichen Unfallversicherung mit Europäischem Rechts kann die Kammer feststellen, ohne eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) herbeizuführen. Von einer Vorlage kann abgesehen werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem gleichgelagerten Vorlageverfahren bereits geklärt wurde (Urteil des BSG vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 16/03 R m.w.N.). Die Frage, ob eine öffentlich-rechtlich organisierte Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach Art der deutschen Unfallversicherung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit vereinbar ist, hat der EuGH bereits in der Entscheidung vom 22.1.2002 (EuGHE 2002, I-691) für den Staatlichen italienischen Unfallversicherungsträger geklärt. Dass diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Klägerin auch auf die deutsche gesetzliche Unfallversicherung anzuwenden ist, hat das BSG in der Entscheidung vom 11.11.2003 bejaht.
32 
In dem Urteil vom 11.11.2003 hat das BSG ebenfalls geprüft, ob die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung und die damit verbundene Beitragspflicht Grundrechte aus Art. 12, 14 und 2 Abs. 1 GG verletzen. Diese Frage hat das BSG verneint, so dass auch eine Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt.
33 
Im Übrigen verstößt auch das Lastenausgleichsverfahren nach §§ 176 ff. SGB VII nicht gegen Art. 3 GG. Mit dieser Fragestellung hat sich das BSG in seiner Entscheidung vom 13.8.2002, Az.: B 2 U 31/01 R beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorschriften der §§ 176 bis 181 SGB VII weder gegen Art. 3 noch gegen sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt daher auch insoweit nicht in Betracht.
34 
Die Klagen waren nach alldem abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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Tatbestand   1  Streitgegenstand sind Beitrags- und Vorschussbescheide der Jahre 2001 bis 2004. 2  Mit Bescheiden vom 14.7.2001 und vom 17.7.2001 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Jahr 2000 z

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

(2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.