Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juli 2009 - S 15 AS 1493/08

published on 28.07.2009 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juli 2009 - S 15 AS 1493/08
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Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 verpflichtet, den Klägern zu erstattende Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 09.07.2007 in Höhe von insgesamt 395,08 EUR festzusetzen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu 1. und ihrem minderjährigen Sohn, dem Kläger zu 2., zu erstattenden Kosten in einem Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II zeitlich unbeschränkt ab. Hiergegen legten die anwaltlich vertretenen Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte zum Az. WL 435/07 mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2007 als unbegründet zurückwies.
Noch vor Bescheidung des Widerspruchs stellten die insoweit nicht anwaltlich vertretenen Kläger im Juli 2007 erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, den die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2007 ebenfalls ohne zeitliche Beschränkung ablehnte. In der Rechtmittelbelehrung wurden die Kläger auf die Möglichkeit eines Widerspruchs verwiesen.
Daraufhin legten die Kläger mit Anwaltschreiben vom 16.07.2007 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der bei der Beklagten unter dem Az. WL 1693/07 geführt wurde, und beantragten Akteneinsicht. Mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2007 legten sie zum Az. WL 435/07 umfassend dar, dass der Bescheid Gegenstand dieses laufenden Widerspruchverfahrens geworden und der Widerspruch daher entsprechend der falschen Rechtsmittelbelehrung nur vorsorglich erhoben worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 wies die Beklagte diesen Widerspruch zum Az. WL 1693/07 zurück, erkannte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig an und erklärte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen dem Grunde nach. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da der Bescheid Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens WL 435/07 gegen den Bescheid vom 14.03.2007 geworden sei. Die Kostenentscheidung beruhe auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung.
Daraufhin beantragten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2007 die Erstattung der durch die Beauftragung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren WL 1693/07 entstandenen Kosten in Form einer Geschäftsgebühr von 312 EUR (Nr. 2400, 1008 VV RVG) und einer Auslagenpauschale von 20 EUR (Nr. 7200 RVG) zzgl. 19 % Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG), mithin insgesamt 395,08 EUR.
Mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid vom 08.02.2008 setzte die Beklagte die den Klägern zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt 166,60 EUR fest (Geschäftsgebühr 120 EUR, Post-/Telekommunikationsgebühr 20 EUR, zzgl. Mwst). Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Erhöhung der Gebühr wegen zweier Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG um 30% komme nicht in Betracht, da es sich um eine fremdnützige Mandatierung durch die Mutter zugunsten des Kindes gehandelt habe und das Kind deshalb nicht als eigenständiger Auftraggeber anzusehen sei. Es sei auch nur eine Gebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr angemessen, da die Bevollmächtigten in weiteren Verfahren tätig waren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008 zum Az. WL 254/08 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid als unbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, die mit Schreiben vom 19.07.2007 vorgebrachte Begründung sei im Verfahren WL 435/07 erforderlich gewesen, der Aufwand hierzu könne auch nur bei der Bemessung der dortigen Gebühren berücksichtigt werden.
Mit ihrer am 04.04.2008 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kläger beantragen,
10 
die Beklagte unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 zu verpflichten, den Klägern die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 09.07.2007 in Form einer Geschäftsgebühr von 312 EUR und einer Auslagenpauschale von 20 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 395,08 EUR zu erstatten.
11 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten (4 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2007 entstandenen Kosten in der von ihnen beantragten Höhe von 395,08 EUR.
15 
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Ihre Erstattungspflicht hat die Beklagte dem Grunde nach im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 anerkannt. Die geltend gemachten Kosten gehören zu den vom Erstattungsanspruch umfassten notwendigen Aufwendungen. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten wurde ebenfalls im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 als notwendig anerkannt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich daher nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz.
16 
Nach § 3 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, und entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, Abs. 2, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, Satz 4.
17 
Die vom Bevollmächtigten der Kläger zugrunde gelegten Gebühren sind nicht unbillig.
1.
18 
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG, § 2 Abs. 2 RVG. Nach Nr. 2400 VV RVG beträgt der Betragsrahmen für die Geschäftsgebühr 40 EUR bis 520 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist (vgl. Nr. 2401 VV RVG). Die mittlere Gebühr beträgt mithin 280 EUR (Regelmittelgebühr). Nach Satz 2 kann jedoch eine Gebühr von mehr als 240 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr ist von dieser sog. Schwellengebühr bzw. Kappungsgrenze von 240 EUR auszugehen, d.h. nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist von dieser Gebührenhöhe abzuweichen. Die Annahme eines die Schwellengebühr rechtfertigenden Durchschnittsfalls durch den Bevollmächtigte der Kläger verstößt nicht gegen die Billigkeit, sondern entspricht der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Auftraggeber.
19 
Die Bedeutung der Angelegenheit war, gemessen an dem Durchschnitt der sozialgerichtlichen Verfahren und dem Durchschnitt der sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Agenturen für Arbeit, eher überdurchschnittlich, denn die Kläger begehrten nicht lediglich höhere Leistungen nach dem SGB II, sondern wandten sich gegen die umfassende und zeitlich unbegrenzte Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Zwar handelte es sich bei der Begründung im Anwaltsschreiben vom 19.07.2007 nicht um eine Begründung des Widerspruchs, sondern um eine Begründung dessen Unzulässigkeit. Eine Begründung in der Sache, die sich wohl auf eine Verweisung auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren WL 435/07 hätte erschöpfen können, erfolgte vor diesem Hintergrund nicht. Gleichwohl waren auch diese Ausführungen zur prozessualen Rechtslage verfahrensfördernd und sachgerecht, da sie auf eine Klärung der mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung verursachten Unstimmigkeit hinwirkten. Dabei ist unerheblich, dass als Zeichen der Beklagten das Widerspruchsverfahren WL 435/07 angegeben wurde, denn die Ausführungen bezogen sich unmittelbar auf den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2007. Auch die vorausgegangene Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte und die durch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger vermiedenen Folgen einer Nichtberücksichtigung des Bescheides bei einer Entscheidung über den Widerspruch zum Az. WL 435/07 lassen Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht als unterdurchschnittlich erscheinen. Schließlich ergibt sich die vom Kläger-Vertreter im Schriftsatz vom 19.07.2007 dargelegte und sodann von der Beklagten geteilte Rechtsauffassung auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach dem Wortlaut des § 86 SGG wird nur ein den Verwaltungsakt abändernder Bescheid Gegenstand des Vorverfahrens, nicht aber ein diesen ersetzender Bescheid, während das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - einen Leistungen nach dem SGB II (wiederum) ablehnenden Bescheid als nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen die vorausgehende Leistungsversagung geworden ansah, weil diese Ablehnung für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid im Sinne des § 96 SGG ersetzt habe. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Auch weil es sich hierbei angesichts der Stellung in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG um ein untergeordnetes Kriterium handelt, hindert dies nicht die Annahme einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit.
2.
20 
Auch soweit der klägerische Prozessbevollmächtigte die zu erstattende Geschäftsgebühr von 240 EUR um 30% erhöht, begegnet dies nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken.
21 
Sind Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhält der tätige Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Es erhöhen sich aber bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30% für jede weitere Person.
22 
Die Kläger begehrten Leistungen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und machten jeweils eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Auch der minderjährige Kläger zu 2. war, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1. selbständiger Auftraggeber; die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin zu 1. erfolgte im eigenen und im fremden Namen in derselben Angelegenheit. Ob die Klägerin zu 1. dem Prozessbevollmächtigten die gesamte oder nur anteilige Vergütung schuldet, kann dahingestellt bleiben. Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG ist hiervon unabhängig derjenige, in dessen Angelegenheit der Rechtsanwalt tätig wird (s.a. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 4, 8 m.w.N.; LSG NRW, Urt. v. 28.07.2008 - L 19 AS 24/08 -; LSG Meckl.-Vorp., Urt. v. 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 -).
23 
Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eine Geschäftsgebühr von 312 EUR. Nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG erhöht sich für jede weitere Person bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30%. Der Betragsrahmen umfasst somit bei zwei Auftraggebern 52 EUR bis 676 EUR; die Regelmittelgebühr beträgt 364 EUR statt 280 EUR, die Schwellengebühr 312 EUR statt 240 EUR.
24 
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 22.10.2008 zum Az. L 3 AS 2648/08 die Auffassung vertreten, aus Nr. 1008 VV RVG resultiere keine Erhöhung der in Nr. 2400 VV RVG festgelegten Kappungsgrenze von 240 EUR. Nr. 2400 VV RVG sei insoweit lex specialis. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR könne auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber könne sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auswirken, wenn dies dazu führe, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies sei in jedem Einzelfall zu prüfen.
25 
Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht. Mit der Erhöhung des Gebührenrahmens ist vielmehr auch die Kappungsgrenze neu zu bestimmen. Für eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die mehreren Auftraggeber auch im Einzelfall einen erhöhten Aufwand an Zeit und Mühe, erhöhte Allgemeinkosten, erhöhte Verantwortung und erhöhte Haftungsgefahr mit sich bringen. Das Vergütungsverzeichnis unterstellt vielmehr unwiderlegbar eine solche Mehrbelastung, dem durch eine Gebührenerhöhung Rechnung getragen wird (BGH, Urt. v. 06.10.1983 - III ZR 109/82 -, NJW 1984, 2296; , BVerwG, Urt. v. 10.04.2000 - 6 C 3/99 - ; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 1008, Rdnr. 3). So erhöht sich bei einer unabhängig von der Zahl der Auftraggeber einfachen Angelegenheit, bei der zunächst eine Geschäftsgebühr unterhalb der Kappungsgrenze entsteht, diese Gebühr in Anwendung des Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber, ohne dass mit der Anzahl der Auftraggeber ein Mehraufwand im Einzelfall messbar sein muss. Die Mindestgebühr beträgt bei mehreren Auftraggebern zwischen 52 EUR und 80 EUR. Liegt andererseits bereits unabhängig von der Zahl der Auftraggeber eine nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittliche Angelegenheit vor, und war die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig, erhöht sich die die Kappungsgrenze übersteigende Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG bei mehreren Auftraggebern auf bis zu 1.040 EUR, auch wenn tatsächlich kein Mehraufwand durch die Mehrheit der Auftraggeber festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes gelten, wenn es sich um eine unabhängig von der Zahl der Auftraggeber nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG durchschnittliche Angelegenheit handelt.
26 
Die ausgehend von der unveränderten Maßgeblichkeit der Kappungsgrenze von 240 EUR vom 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vorgenommene Korrektur, wonach die Kappungsgrenze dann überschritten werden könne, wenn gerade die Mehrzahl der vertretenden Auftraggeber die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig mache, erscheint darüber hinaus nicht überzeugend. Werden derartige Umstände als maßgeblich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bzw. relevant für den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach Nr. 2400 VV RVG angesehen, würden dieselben Umstände bei der Gebührenbemessung ggf. doppelt Berücksichtigung finden. Eine Beschränkung der Maßgeblichkeit dieser Umstände auf Fälle, in denen ohne Berücksichtigung der aus der Mehrfachvertretung resultierenden Mehrbelastung nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Kappungsgrenze von 240 EUR greift und deshalb nach Nr. 1008 VV RVG keine Gebührenerhöhung um 30% für jeden weiteren Auftraggeber eintritt, findet im Gesetz keine Stütze.
27 
In dem hier vertretenen Sinne sah bereits die bis zum Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 01.07.2004 geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel vor, was sich wie bei jeder anderen Angelegenheit auch bei solchen durchschnittlicher Art auswirkte, da eine von der Mittelgebühr abweichende Kappungsgrenze nicht bestand. Mit dem einschränkenden Zusatz in Nr. 2400 VV RVG soll nach der gesetzgeberischen Absicht nur die für durchschnittliche Fälle rechnerisch 280 EUR betragende Mittelgebühr auf einen etwas geringeren Betrag begrenzt werden. Die Absicht einer darüber hinaus gehenden Beschränkung der Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern ist den Gesetzgebungsmaterialien gerade nicht zu entnehmen.
28 
Ein solches Normverständnis ist auch nicht unvereinbar mit dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG, der zwar nur eine Erhöhung des Gebührenrahmens vorsieht, die Kappungsgrenze der Nr. 2400 VV RVG aber auch nicht als hiervon unberührt bestätigt. Ausgehend vom Zweck des Zusatzes in Nr. 2400 VV RVG, für durchschnittliche Fälle die Gebühr auf einen die rechnerische Mittelgebühr aus dem Betragsrahmen leicht unterschreitenden Betrag zu beschränken, bedurfte es auch keiner weiteren Erwähnung, dass sich mit einer Verschiebung des Betragsrahmens nach Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze verschiebt.
29 
Schließlich können auch systematische Erwägungen nach Auffassung der Kammer eine Kappungsgrenze von 240 EUR unter den Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG nicht begründen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat hierzu ausgeführt, Nr. 1008 VV RVG stehe gewissermaßen im allgemeinen Teil des Vergütungsverzeichnisses und betreffe die allgemeinen Gebühren. Nr. 2400 VV RVG befinde sich demgegenüber im Teil 2 der VV RVG und sei daher eine Sonderregel. Diese Ausführungen stützen jedoch nicht die Annahme, dass damit auch unter den in Nr. 1008 VV RVG genannten Voraussetzungen die in Nr. 2400 VV RVG festgesetzte Kappungsgrenze von 240 EUR maßgeblich wäre. Nr. 2400 VV RVG bezieht sich einschließlich der hier festgesetzten Kappungsgrenze nach Auffassung der Kammer vielmehr von vornherein auf die einfache Geschäftsgebühr bei einem Auftraggeber und steht insoweit bereits nicht in Konkurrenz zu Nr. 1008 VV RVG. Hieraus ergibt sich auch, dass bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit innerhalb des nach Nr. 1008 VV RVG zu ermittelnden Betragsrahmens bei Umständen nach § 14 Abs. 1 RVG durchschnittlicher Art keine Mittelgebühr in Höhe der Mindestgebühr zzgl. der Hälfte der Differenz zur Höchstgebühr zu bilden ist, sondern weiterhin die - allerdings um für weitere Auftraggeber entsprechend erhöhte - Schwellengebühr nach Nr. 2400 VV RVG gilt.
30 
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses von 20 EUR und die Umsatzsteuer in Höhe von 19% nach Nr. 7008 VV RVG sind zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass die Kostenforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten über 395,08 EUR insgesamt nicht zu beanstanden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG. Sie ist zuzulassen, weil die Rechtssache die über den Einzelfall hinaus relevante, grundsätzliche Frage des Verhältnisses der Nr. 1008 VV RVG zur Kappungsgrenze in Nr. 2500 VV RVG aufwirft, zu der eine gefestigte obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt. Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da streitgegenständlich nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. BSG, Urt. v. 25.03.2004 - B 12 KR 1/03 R -).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2007 entstandenen Kosten in der von ihnen beantragten Höhe von 395,08 EUR.
15 
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Ihre Erstattungspflicht hat die Beklagte dem Grunde nach im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 anerkannt. Die geltend gemachten Kosten gehören zu den vom Erstattungsanspruch umfassten notwendigen Aufwendungen. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten wurde ebenfalls im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 als notwendig anerkannt. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich daher nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz.
16 
Nach § 3 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, und entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, Abs. 2, Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, Satz 4.
17 
Die vom Bevollmächtigten der Kläger zugrunde gelegten Gebühren sind nicht unbillig.
1.
18 
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG, § 2 Abs. 2 RVG. Nach Nr. 2400 VV RVG beträgt der Betragsrahmen für die Geschäftsgebühr 40 EUR bis 520 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist (vgl. Nr. 2401 VV RVG). Die mittlere Gebühr beträgt mithin 280 EUR (Regelmittelgebühr). Nach Satz 2 kann jedoch eine Gebühr von mehr als 240 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr ist von dieser sog. Schwellengebühr bzw. Kappungsgrenze von 240 EUR auszugehen, d.h. nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist von dieser Gebührenhöhe abzuweichen. Die Annahme eines die Schwellengebühr rechtfertigenden Durchschnittsfalls durch den Bevollmächtigte der Kläger verstößt nicht gegen die Billigkeit, sondern entspricht der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Auftraggeber.
19 
Die Bedeutung der Angelegenheit war, gemessen an dem Durchschnitt der sozialgerichtlichen Verfahren und dem Durchschnitt der sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Agenturen für Arbeit, eher überdurchschnittlich, denn die Kläger begehrten nicht lediglich höhere Leistungen nach dem SGB II, sondern wandten sich gegen die umfassende und zeitlich unbegrenzte Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Zwar handelte es sich bei der Begründung im Anwaltsschreiben vom 19.07.2007 nicht um eine Begründung des Widerspruchs, sondern um eine Begründung dessen Unzulässigkeit. Eine Begründung in der Sache, die sich wohl auf eine Verweisung auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren WL 435/07 hätte erschöpfen können, erfolgte vor diesem Hintergrund nicht. Gleichwohl waren auch diese Ausführungen zur prozessualen Rechtslage verfahrensfördernd und sachgerecht, da sie auf eine Klärung der mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung verursachten Unstimmigkeit hinwirkten. Dabei ist unerheblich, dass als Zeichen der Beklagten das Widerspruchsverfahren WL 435/07 angegeben wurde, denn die Ausführungen bezogen sich unmittelbar auf den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2007. Auch die vorausgegangene Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte und die durch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger vermiedenen Folgen einer Nichtberücksichtigung des Bescheides bei einer Entscheidung über den Widerspruch zum Az. WL 435/07 lassen Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht als unterdurchschnittlich erscheinen. Schließlich ergibt sich die vom Kläger-Vertreter im Schriftsatz vom 19.07.2007 dargelegte und sodann von der Beklagten geteilte Rechtsauffassung auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach dem Wortlaut des § 86 SGG wird nur ein den Verwaltungsakt abändernder Bescheid Gegenstand des Vorverfahrens, nicht aber ein diesen ersetzender Bescheid, während das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - einen Leistungen nach dem SGB II (wiederum) ablehnenden Bescheid als nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen die vorausgehende Leistungsversagung geworden ansah, weil diese Ablehnung für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid im Sinne des § 96 SGG ersetzt habe. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Auch weil es sich hierbei angesichts der Stellung in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG um ein untergeordnetes Kriterium handelt, hindert dies nicht die Annahme einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit.
2.
20 
Auch soweit der klägerische Prozessbevollmächtigte die zu erstattende Geschäftsgebühr von 240 EUR um 30% erhöht, begegnet dies nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken.
21 
Sind Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhält der tätige Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Es erhöhen sich aber bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30% für jede weitere Person.
22 
Die Kläger begehrten Leistungen als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und machten jeweils eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Auch der minderjährige Kläger zu 2. war, gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1. selbständiger Auftraggeber; die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin zu 1. erfolgte im eigenen und im fremden Namen in derselben Angelegenheit. Ob die Klägerin zu 1. dem Prozessbevollmächtigten die gesamte oder nur anteilige Vergütung schuldet, kann dahingestellt bleiben. Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG ist hiervon unabhängig derjenige, in dessen Angelegenheit der Rechtsanwalt tätig wird (s.a. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 4, 8 m.w.N.; LSG NRW, Urt. v. 28.07.2008 - L 19 AS 24/08 -; LSG Meckl.-Vorp., Urt. v. 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 -).
23 
Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eine Geschäftsgebühr von 312 EUR. Nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG erhöht sich für jede weitere Person bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30%. Der Betragsrahmen umfasst somit bei zwei Auftraggebern 52 EUR bis 676 EUR; die Regelmittelgebühr beträgt 364 EUR statt 280 EUR, die Schwellengebühr 312 EUR statt 240 EUR.
24 
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 22.10.2008 zum Az. L 3 AS 2648/08 die Auffassung vertreten, aus Nr. 1008 VV RVG resultiere keine Erhöhung der in Nr. 2400 VV RVG festgelegten Kappungsgrenze von 240 EUR. Nr. 2400 VV RVG sei insoweit lex specialis. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR könne auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber könne sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auswirken, wenn dies dazu führe, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies sei in jedem Einzelfall zu prüfen.
25 
Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht. Mit der Erhöhung des Gebührenrahmens ist vielmehr auch die Kappungsgrenze neu zu bestimmen. Für eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die mehreren Auftraggeber auch im Einzelfall einen erhöhten Aufwand an Zeit und Mühe, erhöhte Allgemeinkosten, erhöhte Verantwortung und erhöhte Haftungsgefahr mit sich bringen. Das Vergütungsverzeichnis unterstellt vielmehr unwiderlegbar eine solche Mehrbelastung, dem durch eine Gebührenerhöhung Rechnung getragen wird (BGH, Urt. v. 06.10.1983 - III ZR 109/82 -, NJW 1984, 2296; , BVerwG, Urt. v. 10.04.2000 - 6 C 3/99 - ; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 1008, Rdnr. 3). So erhöht sich bei einer unabhängig von der Zahl der Auftraggeber einfachen Angelegenheit, bei der zunächst eine Geschäftsgebühr unterhalb der Kappungsgrenze entsteht, diese Gebühr in Anwendung des Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber, ohne dass mit der Anzahl der Auftraggeber ein Mehraufwand im Einzelfall messbar sein muss. Die Mindestgebühr beträgt bei mehreren Auftraggebern zwischen 52 EUR und 80 EUR. Liegt andererseits bereits unabhängig von der Zahl der Auftraggeber eine nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittliche Angelegenheit vor, und war die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig, erhöht sich die die Kappungsgrenze übersteigende Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG bei mehreren Auftraggebern auf bis zu 1.040 EUR, auch wenn tatsächlich kein Mehraufwand durch die Mehrheit der Auftraggeber festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes gelten, wenn es sich um eine unabhängig von der Zahl der Auftraggeber nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG durchschnittliche Angelegenheit handelt.
26 
Die ausgehend von der unveränderten Maßgeblichkeit der Kappungsgrenze von 240 EUR vom 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vorgenommene Korrektur, wonach die Kappungsgrenze dann überschritten werden könne, wenn gerade die Mehrzahl der vertretenden Auftraggeber die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig mache, erscheint darüber hinaus nicht überzeugend. Werden derartige Umstände als maßgeblich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bzw. relevant für den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach Nr. 2400 VV RVG angesehen, würden dieselben Umstände bei der Gebührenbemessung ggf. doppelt Berücksichtigung finden. Eine Beschränkung der Maßgeblichkeit dieser Umstände auf Fälle, in denen ohne Berücksichtigung der aus der Mehrfachvertretung resultierenden Mehrbelastung nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Kappungsgrenze von 240 EUR greift und deshalb nach Nr. 1008 VV RVG keine Gebührenerhöhung um 30% für jeden weiteren Auftraggeber eintritt, findet im Gesetz keine Stütze.
27 
In dem hier vertretenen Sinne sah bereits die bis zum Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 01.07.2004 geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind, in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO eine Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel vor, was sich wie bei jeder anderen Angelegenheit auch bei solchen durchschnittlicher Art auswirkte, da eine von der Mittelgebühr abweichende Kappungsgrenze nicht bestand. Mit dem einschränkenden Zusatz in Nr. 2400 VV RVG soll nach der gesetzgeberischen Absicht nur die für durchschnittliche Fälle rechnerisch 280 EUR betragende Mittelgebühr auf einen etwas geringeren Betrag begrenzt werden. Die Absicht einer darüber hinaus gehenden Beschränkung der Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern ist den Gesetzgebungsmaterialien gerade nicht zu entnehmen.
28 
Ein solches Normverständnis ist auch nicht unvereinbar mit dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG, der zwar nur eine Erhöhung des Gebührenrahmens vorsieht, die Kappungsgrenze der Nr. 2400 VV RVG aber auch nicht als hiervon unberührt bestätigt. Ausgehend vom Zweck des Zusatzes in Nr. 2400 VV RVG, für durchschnittliche Fälle die Gebühr auf einen die rechnerische Mittelgebühr aus dem Betragsrahmen leicht unterschreitenden Betrag zu beschränken, bedurfte es auch keiner weiteren Erwähnung, dass sich mit einer Verschiebung des Betragsrahmens nach Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze verschiebt.
29 
Schließlich können auch systematische Erwägungen nach Auffassung der Kammer eine Kappungsgrenze von 240 EUR unter den Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG nicht begründen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat hierzu ausgeführt, Nr. 1008 VV RVG stehe gewissermaßen im allgemeinen Teil des Vergütungsverzeichnisses und betreffe die allgemeinen Gebühren. Nr. 2400 VV RVG befinde sich demgegenüber im Teil 2 der VV RVG und sei daher eine Sonderregel. Diese Ausführungen stützen jedoch nicht die Annahme, dass damit auch unter den in Nr. 1008 VV RVG genannten Voraussetzungen die in Nr. 2400 VV RVG festgesetzte Kappungsgrenze von 240 EUR maßgeblich wäre. Nr. 2400 VV RVG bezieht sich einschließlich der hier festgesetzten Kappungsgrenze nach Auffassung der Kammer vielmehr von vornherein auf die einfache Geschäftsgebühr bei einem Auftraggeber und steht insoweit bereits nicht in Konkurrenz zu Nr. 1008 VV RVG. Hieraus ergibt sich auch, dass bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit innerhalb des nach Nr. 1008 VV RVG zu ermittelnden Betragsrahmens bei Umständen nach § 14 Abs. 1 RVG durchschnittlicher Art keine Mittelgebühr in Höhe der Mindestgebühr zzgl. der Hälfte der Differenz zur Höchstgebühr zu bilden ist, sondern weiterhin die - allerdings um für weitere Auftraggeber entsprechend erhöhte - Schwellengebühr nach Nr. 2400 VV RVG gilt.
30 
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses von 20 EUR und die Umsatzsteuer in Höhe von 19% nach Nr. 7008 VV RVG sind zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass die Kostenforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten über 395,08 EUR insgesamt nicht zu beanstanden ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG. Sie ist zuzulassen, weil die Rechtssache die über den Einzelfall hinaus relevante, grundsätzliche Frage des Verhältnisses der Nr. 1008 VV RVG zur Kappungsgrenze in Nr. 2500 VV RVG aufwirft, zu der eine gefestigte obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt. Die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 4 SGG greift nicht ein, da streitgegenständlich nicht die Kosten des Verfahrens, sondern die Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X sind (vgl. BSG, Urt. v. 25.03.2004 - B 12 KR 1/03 R -).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 22.10.2008 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1
published on 29.11.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 verurt
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Annotations

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 verurteilt, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.

Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.

2

Die Kläger beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

3

Auf Grund eines Hinweises der Beklagten auf unangemessen hohe Unterkunftskosten vom 10. Februar 2005 bezogen die Kläger zum 01. Juli 2005 eine neue Wohnung und beantragten unter anderem die Übernahme anfallender Kautionskosten.

4

Mit Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2005 bewilligte diese die darlehensweise Übernahme der Kosten für Mietkaution.

5

Am 27. Mai 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Übernahme der Kosten für die Mietkaution, vielmehr richte sich der Widerspruch gegen die lediglich darlehensweise Übernahme der Kosten. Vorliegend sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten vollumfänglich zu übernehmen und nicht nur darlehensweise.

6

Mit Bescheid vom 02. Juni 2005 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 04. Mai 2005 auf, half dem Widerspruch mit Bescheid vom 02. Juni 2005 in vollem Umfang ab und gewährte dem Kläger - wie beantragt - die Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 640,00 als Zuschuss. Die Entscheidung beruhe auf § 22 SGB II. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.

7

Mit Kostennote vom 09. Juni 2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Übernahme von Anwaltskosten nach dem RVG in Höhe von insgesamt 468,64 € geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

8
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß Nr. 2500 VV RVG

240,00 €

Gebührenerhöhung (drei Auftragegeber)gemäß Nr. 1008 VV RVG

144,00 €

Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienste gemäß Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme netto

404,00 €

16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG

64,64 €

Summe

   468,64 €

9

Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 setzte diese die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:

10

240,00 €

  Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV RVG

20,00 €

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

260,00 €

insgesamt

41,60 €

zuzüglich Mehrwertsteuer

301,60 €

Erstattungsbetrag
11

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe namens und in Vollmacht von Peter M. (das heißt dem Kläger zu 1.) Widerspruch eingelegt. Nach § 38 SGB II werde vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Würden mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gelte diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantrage. Antragsteller sei Herr Peter M. gewesen; Herr M. vertrete somit die Bedarfsgemeinschaft. Daher handele es sich nur um einen Auftraggeber und die Gebühr für Mehrauftraggeber könne nicht erstattet werden.

12

Mit bei der Beklagten am 15. Juli 2005 eingegangene Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter anderem geltend, vorliegend habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Bedarfsbedarfsgemeinschaft aus insgesamt drei Personen bestehe, sodass hier auch eine Gebührenerhöhung wegen drei Auftraggebern gemäß Nr. 1008 VV RVG gegeben sei. Der Widerspruch sei nicht nur namens und in Vollmacht des Herrn Peter M. eingelegt worden, sondern sei für Herrn Peter M. sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden eingelegt worden. Auch die Bezugnahme auf § 38 SGB II zeige gerade, dass der Widerspruch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft eingelegt worden sei. Da die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen bestehe, seien sämtliche Personen, aus denen die Bedarfsgemeinschaft bestehe, auch entsprechend Auftraggeber.

13

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2005 wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück und führte unter anderem zur Begründung aus: Gemäß § 38 SGB II gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Der Kläger sei der Antragsteller und demnach als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Er habe den Bevollmächtigten beauftragt. Der Bevollmächtigte selbst habe im zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren stets namens und in Vollmacht des Widerspruchsführers gehandelt. Daher könne nach Ansicht der Beklagten auch nur von einem Auftraggeber ausgegangen werden.

14

Mit der dagegen am 14. Oktober 2005 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die gesamte Bedarfsgemeinschaft habe hier umziehen wollen und entsprechende Leistungen nach dem SGB II beantragt. Folgerichtig habe auch unter Zugrundelegung des § 38 SGB II der Bescheid gegen sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewirkt. Die Tätigkeit sei daher für alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Bereits im Widerspruch sei im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass nicht nur der Kläger zu 1., sondern auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden vertreten würden. Gerade aus § 38 SGB II ergebe sich, dass hier mehrere Auftraggeber gegeben seien. Selbstverständlich sei das Widerspruchsverfahren für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geführt worden. Bestehe diese aus mehreren Personen, so seien auch mehrere Auftraggeber gegeben. Es sei ja nicht so, dass der Kläger hier allein für sich Leistungen begehre, sondern er begehre diese für die weiteren mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Aus § 38 SGB II ergebe sich keinesfalls, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft als alleiniger Auftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen sei. Die Vorschrift bedeute lediglich, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder den Widerspruch einlegen könne.

15

Die Kläger haben beantragt,

16

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden und über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € gemäß § 63 SGB X festzusetzen und auszuzahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Entsprechend § 38 SGB II gelte der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch als Auftraggeber eines Rechtsanwaltes. Die Vorschrift sei auf Grund der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsökonomie vorgesehen worden. Damit solle im Regelfall verhindert werden, dass der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Ansprechpartner in einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stünden. Etwas anderes könne im Widerspruchverfahren nicht gelten, da es sich um einen besonderen Teil des Verwaltungsverfahrens handele. Im Übrigen wären die Kosten für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Rechtsverfolgung auch nicht notwendig im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X. Es genüge völlig, dass der Kläger zu 1. ein entsprechendes Widerspruchsverfahren eingeleitet hätte, da damit die individuellen Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachgeprüft würden.

20

Das SG Stralsund hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung - auf die im Einzelnen Bezug genommen wird - hat es unter anderem ausgeführt: Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, dass hier die Regelung des § 38 SGB II unter weiterer Berücksichtigung der zu beachtenden Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung in Bedarfsgemeinschaften der Annahme einer Auftraggebermehrheit entgegenstehe, sodass gebührenrechtlich nur ein Auftraggeber vorliege. Zum einen folgere die Kammer dies aus dem Sinn und Zweck des § 38 SGB II, welcher ausweislich der Gesetzesmaterialien der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie diene. Mit Hilfe dieser Regelung solle im Regelfall vermieden werden, dass dem Träger der Grundsicherung eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stehe und überflüssiger Verwaltungsaufwand anfalle. Ebenso wie also im Regelfall dem Grundsicherungsträger lediglich ein Ansprechpartner gegenüberstehe, gelte dies in gleicher Weise auch für den Rechtsanwalt. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass der Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 VV RVG in typisierender und pauschalierender Weise den Mehraufwand des Rechtsanwaltes abdecken solle, der eintrete, wenn er sich mit mehreren Auftraggebern mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen und Ansichten auseinander zu setzen habe. Deshalb habe das BSG im Hinblick auf Ansprüche, die einer Gemeinschaftspraxis als solcher zustünden und nur von dieser verfolgt bzw. abgewehrt werden könnten, ausgeführt, dass in diesem Falle der Gesichtspunkt, dass die Gemeinschaftspraxis aus mehreren Ärzten bestehe, im Hinblick auf den Aufwand des Rechtsanwaltes keine Rolle spiele. Diese Erwägung gelte auch im vorliegenden Fall. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass der jeweilige Grundsicherungsanspruch der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft u. a. auch von der Erfüllung bestimmter, in der Person des Hauptleistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (das heiße des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) liegenden Voraussetzungen abhängig sei, und die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft in den in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Konstellationen einen Einsatz des Einkommens und Vermögens von Bedarfsgemeinschaftsangehörigen vorsehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das SGB II zwar grundsätzlich von einem Einzelanspruch jedes Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ausgehe, dass aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II für den Fall, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln oder Kräften gedeckt werden könne, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte. Dadurch hänge die Höhe des Leistungsanspruches eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft unmittelbar mit der Höhe des Anspruches aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen, weswegen im Streitfall - wenn nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst Widerspruch oder Klage erhoben hätten - alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig gemäß § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG beizuladen (im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzu zu ziehen) seien, weil der Widerspruchsbescheid, aber auch ein Urteil des Sozialgerichts gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur einheitlich ergehen könne. Damit könne festgestellt werden, dass der Rechtsanwalt, auch wenn er nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete, zur Ermittlung des Bestehens und des konkreten Umfanges seiner Hilfebedürftigkeit auch die bei den anderen Mitgliedern vorliegenden tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse feststellen und berücksichtigen müsse. Somit könne typischerweise ein Mehraufwand bei der Vertretung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zur Vertretung nur eines Bedarfsgemeinschaftsangehörigen nicht festgestellt werden, sodass unter Berücksichtung des § 38 SGB II tatsächlich und rechtlich nur von einer einzigen Interessenwahrnehmung ausgegangen werden könne.

21

Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

22

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 01. August 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, es mache schon einen Unterschied, ob hier nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertreten werde oder aber sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Vertretung und Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II sei um so komplizierter und umfassender, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft habe. Hier seien verschiedene Einkommen zu berücksichtigen, welche teilweise nach anderen unterschiedlichen Kriterien entsprechend anzurechnen seien. Daher sei der Vergleich des Gerichts mit einer Gemeinschaftspraxis neben der Sache liegend. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG, insbesondere im Urteil vom 07. November 2006 zum Az.: B 7b AS 8/06 R ergebe sich, dass eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG vorliegend anzuwenden sei. So habe das BSG in der vorgenommenen Entscheidung festgestellt, dass das SGB II keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstelle, kenne, sondern die Anspruchsmitglieder jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, sofern nicht ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss bestehe. Es sei auch erforderlich, dass sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagten. Jeder müsse für sich Widerspruch einlegen. Dies heiße jedoch, dass jeder seinen Anspruch als einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durchzusetzen habe, weswegen auch von mehreren Auftraggebern auszugehen sei. So handele es sich auch bei einer Bedarfsgemeinschaft weder um eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts noch um eine sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft könne auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen. Selbst die Beklagte gehe im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG nunmehr nicht mehr davon aus, dass ein Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Widerspruch einzulegen habe. Vielmehr gehe auch sie davon aus, dass der Widerspruch durch jeden Betroffenen zu erheben sei.

23

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 zu verurteilen, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Dass es sich um mehrere Auftraggeber handele, werde bestritten. Ergänzend werde zum bisherigen Vortrag darauf hingewiesen, dass als Auftraggeber grundsätzlich derjenige anzusehen sei, der zumindest auch für sich selbst und zumindest auch auf seine eigene Rechnung den Anwalt zu Arbeiten veranlasse. Es sei für die Fälle der Vertretung von Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II zu beachten, dass diese anwaltliche Vertretung je nach Sachverhalt, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen unterschiedlich hohen Arbeitsumfang und Prüfungsaufwand des Bevollmächtigten erfordern könne. Dem könne nach Ansicht der Beklagten ausreichend durch die Festsetzung verschieden hoher Gebühren im jeweiligen Gebührenrahmen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wäre allein für die Existenz jedes weiteren Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ohne tatsächliche Mehrarbeit des Bevollmächtigten eine Erhöhung der Gebühr zu leisten. Dies könne nach Ansicht der Beklagten nicht mit dem Sinn und Zweck sowohl des § 7 RVG als auch des SGB II in Einklang gebracht werden. Dafür spreche zum einen, dass der Anwalt bei der Vertretung allein eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einem geringeren Tätigkeitsaufwand belastet wäre, als wenn er alle Mitglieder vertrete. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Regelleistungen und Mehrbedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien in beiden Fällen vollumfänglich zu prüfen. Nur hilfsweise werde nochmals vorgetragen, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen wären.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.

30

Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 ist aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung einer Gebührenerhöhung (drei Auftraggeber) gemäß Nr. 1008 VV RVG.

31

Gemäß der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. In diesem Fall war der Widerspruch unstreitig erfolgreich, sodass den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind.

32

Nach der Regelung der §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach der Ziffer 2500 VV RVG steht für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, ein Gebührenrahmen von 40,00 € bis 520,00 € zur Verfügung. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 €. Nach der Ziffer 2500 Satz 2 VV RVG besteht aber eine Gebührenbegrenzung. Hiernach kann eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Dies ist hier nicht der Fall, sodass unstreitig eine Gebühr von 240,00 € als Ausgangspunkt zugrunde zu legen ist.

33

Auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3.

34

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Senates die Gebührenerhöhung durch die Vertretung von drei Auftraggebern eingetreten. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne der Auftraggebermehrheit nach der Ziffer 1008 VV RVG. Die Bedarfsgemeinschaft an sich ist kein Einzelauftraggeber. Eine Personenmehrheit kann nur dann als Einzelauftraggeber angesehen werden, wenn sich die Person kraft eigener Disposition zu einer Gesellschaft zusammenschließt. Nur wer sich selbst eine Rechtseinheit nach außen verschafft, muss sich auch als Einheit behandeln lassen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Bedarfsgemeinschaft nicht gegeben.

35

Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört dabei mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Zu der Bedarfsgemeinschaft zählen nur die in § 7 Abs. 3 SGB II ausdrücklich genannten Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB und davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist, sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit dem Bestehen der Bedarfsgemeinschaft ein neues Rechtssubjekt geschaffen wurde. Inhaber des Sozialleistungsanspruches bleibt immer das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht. Bei der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nicht um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts oder sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen; insbesondere wäre die Regelung über die Vertretensvermutung in § 38 SGB II dann überflüssig, wenn es sich um Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als solcher und nicht um Einzelansprüche handeln würde (vgl. insbesondere BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind somit nicht unteilbar. Die Bedarfsgemeinschaft ist auf Grund der bestehenden Einzelansprüche nicht etwa mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar, da dort Ansprüche der Gemeinschaftspraxis als solcher, die nicht jedem einzelnen der ihr angehörenden Ärzte zustehen, bestehen. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine unteilbare Einheit dar und ist somit von der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Einzelansprüchen abzugrenzen. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der Gemeinschaftspraxis um einen freiwilligen Zusammenschluss, was bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 15/04).

36

Wenn somit Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, so sind diese nach Ansicht des Senates auch als Einzelauftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen.

37

Anderes könnte nur gelten, wenn der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II - wie die Beklagten annimmt - die Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend machen würde. Nur in diesem Falle könnte der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft - nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft als solche - allein Auftraggeber des Rechtsanwaltes sein. Dieser weitreichenden Auslegung kann sich der Senat nicht anschließen, denn aus der Regelung des § 38 SGB II lässt sich nur die gesetzliche Vermutung entnehmen, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegen zu nehmen. Aus der jederzeit widerlegbaren Vermutung folgt aber keine Verpflichtung zur Begründung einer Verfahrensstandschaft (vgl. BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Es bleibt den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen, ihre Interessen gegenüber dem Leistungsträger selbst wahrzunehmen.

38

Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn - was hier gegeben ist - aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber. Diese Ausnahme ist nach Ansicht des Senates hier aber nicht gegeben, da bereits aus dem am 27. Mai 2005 eingelegten Widerspruch zu erkennen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sowohl die rechtlichen Interessen des Herrn Peter M. - Kläger zu 1. - als auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden weiteren Kläger vertreten hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass nur ein Einzelanspruch des Klägers zu 1. durchgesetzt werden sollte.

39

Der Senat vermochte sich der Ansicht des SG und der Beklagten, dass durch den Rechtsanwalt sowieso alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit überprüft werden müssten, auch wenn der Anwalt nur z. B. ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete und dies die Annahme rechtfertige, dass keine erhöhte Gebühr anfallen dürfe, nicht anzuschließen. Nach Ansicht des Senates ist vielmehr festzustellen, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern grundsätzlich für einen Anwalt einen Mehraufwand an Arbeit bedeutet und somit auch gebührenrechtlich im Wege der Ziffer 1008 VV RVG zu honorieren ist. Für den Fall, dass ein Anwalt tatsächlich nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft vertritt und er somit die ganze Bedarfsgemeinschaft dennoch mit zu berücksichtigen hat, geht dies gebührenrechtlich "zu seinen Lasten", da er in diesem Fall die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG nicht geltend machen kann. Dass die Vertretung eines Einzelanspruches aus der Bedarfsgemeinschaft einen Anwalt gebührenrechtlich "belastet", rechtfertigt jedoch nicht, dass er bei einer Auftraggebermehrheit aus der Bedarfsgemeinschaft - bei sicherlich gleicher Mehrbelastung - nicht die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG geltend machen könnte. Die Mehrleistung ist über die Regelung der Ziffer 1008 VV RVG zu vergüten, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt.

40

Die Auffassung der Beklagten, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen seien, teilt der Senat nicht, da der Widerspruch der Kläger erfolgreich war und somit den Widerspruchsführern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Wenn die Beklagte mit ihrer Argumentation geltend machen will, dass es möglicherweise "ausreichend" gewesen wäre, wenn nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch eingelegt hätte. So bleibt es jedenfalls den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen - wie hier geschehen - ihre bestehenden Individualansprüche durchzusetzen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

42

Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein sogenanntes isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) zu erstatten hat.
Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Am 10.08.2006 beantragten die Kläger die Kostenzusage für eine andere Wohnung, worauf ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2006 eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu einer Angemessenheitsgrenze von maximal 252,90 EUR erteilte.
Am 28.08.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sei die Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen.
Mit Bescheid vom 11.09.2006 erteilte die Beklagte hierauf eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 EUR.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte der Beklagten hierauf mit, dass sich damit der Widerspruch erledigt habe und machte gleichzeitig mit Kostennote vom 26.09.2006 die Übernahme von Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von insgesamt 385,12 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG
240,-- EUR
30 % Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG
72,-- EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG
20,-- EUR
Zwischensumme
332,-- EUR
16 % MWSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG
53,12 EUR
Gesamtsumme
 385,12 EUR
Mit Bescheid vom 11.06.2007 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG
 240,-- EUR
Auslagen Nr. 7002 VV RVG
20,-- EUR
MWSt. 19 %
49,40 EUR
Gesamtsumme
 309,40 EUR
10 
Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240,- EUR sei nach dem Willen des Gesetzgebers die nominale Höchstgrenze der Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Dies gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber erhöht wären. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Ausdrücklich solle aber die Gebühr (ob nach 1008 erhöht oder nicht) nach Nr. 2400 VV RVG nur einmal entstehen.
11 
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, Inhaber von Ansprüchen nach dem SGB II seien die Personen und nicht die Bedarfsgemeinschaft, weshalb ein Anspruch auf Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240,-- EUR in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.
12 
Dagegen haben die Kläger am 10.07.2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und weiter die Ansicht vertreten, dass die erhöhte Gebühr nicht bei einem Betrag von 240,-- EUR zu kappen sei. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR könne bei mehreren Auftraggebern nicht nur dann gefordert werden, wenn das Verfahren umfangreich oder schwierig sei.
13 
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in Nr. 1008 VV festgelegt sei, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % erhöhe. Der Gesetzgeber habe nicht die Formulierung gewählt, dass sich die auf Grund des Rahmens festgelegte Gebühr - z.B. die Mittelgebühr - um 0,3 erhöhe. Berücksichtige man dies bei der Festlegung der Rahmengebühr im Widerspruchsverfahren, so richte sich der Betragsrahmen nach Nr. 2400 VV (40,-- EUR bis 520,-- EUR). Bei einem weiteren Auftraggeber würde sich der Beitragsrahmen nach oben verschieben, so dass als Rahmen der Bereich zwischen 52,-- EUR bis 676,-- EUR maßgebend wäre. In Nr. 2400 VV sei dann weiter geregelt, dass eine höhere Gebühr als 240,-- EUR nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dies heiße, auch bei mehreren Auftraggebern bleibe es auf Grund der Systematik bei 240,-- EUR. Dies sei auch mit dem Sinn und Zweck des materiellen Gesetzes vereinbar. Denn gemäß § 38 SGB II werde die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren als Einheit angesehen. Diese der Verfahrensökonomie dienende Vereinfachung wirke sich somit konsequenterweise auch im Gebührenrecht im Verwaltungsverfahren aus.
14 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % auf 52,-- EUR bzw. 676,-- EUR erhöhe, da es sich bei den mit dem Widerspruch verfolgten Ansprüchen um Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, jedoch keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher handele. Aus diesem erhöhten Rahmen sei bei Betragsrahmengebühren die konkrete Gebühr zu bestimmen. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass sich auch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Kappungsgrenze von 240,-- EUR entsprechend nach Nr. 1008 VV RVG erhöhe, denn Nr. 1008 VV RVG erhöhe nach seinem Wortlaut nur den Mindest- und Höchstbetrag der Betragsrahmengebühr, nicht die festzusetzende Gebühr selbst oder eine in dem Gebührentatbestand bestimmte Kappungsgrenze. Dies könne auch aus der Systematik des RVG geschlossen werden. Nr. 1008 VV RVG treffe eine allgemeine Regelung für die in den VV RVG enthaltenen Verfahrens- und Geschäftsgebühren. Die als Geschäftsgebühren bezeichneten Gebühren Nr. 2300 ff. und Nr. 2411 f. RVG enthielten jeweils eine Kappungsgrenze. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in Nr. 1008 VV RVG für den Fall der Kappungsgrenze bei Nr. 2400 VV RVG lege damit den Schluss nahe, dass diese Kappungsgrenze im Falle der Nr. 1008 VV RVG unberührt bleiben solle. Dies folge auch aus der Erwägung, dass die Gebühr innerhalb des gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhten Rahmens nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der dort ausdrücklich genannten Aspekte, zu bestimmen sei; hierzu gehörten auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Kappungsgrenze könne nach Ermittlung der Gebühr nur dann überschritten werden, wenn zwei dieser Aspekte, nämlich entweder Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, über dem Durchschnitt lägen. Im Normalfall bleibe es bei der Kappungsgrenze. Das SG hat die Berufung zugelassen.
15 
Gegen das am 05.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.06.2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie sind weiter der Auffassung, dass sich, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertrete, nicht nur der Betragsrahmen der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, sondern auch die Kappungsgrenze um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber erhöhe. Dies ergebe sich aus der Systematik des RVG, aus der nur geschlossen werden könne, dass zunächst die Geschäftsgebühr nach dem spezielleren Teil des RVG zu bestimmen sei und im zweiten Schritt - zusätzlich zur so ermittelten Gebühr - die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zu ermitteln und zu bestimmen sei. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Gründen der Einführung der sogenannten Schwellen- oder Kappungsgebühr. Grund hierfür sei gewesen, dass anders als nach der alten Regelung in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (jetzt 2300 VV RVG) anfallen solle. Die frühere Differenzierung in Verfahrens- und Besprechungsgebühr sei damit aufgegeben worden. Nr. 1008 VV RVG stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit § 7 RVG. Der Mehraufwand, der aus einer Auftraggebermehrheit resultiere, solle dazu führen, dass der Anwalt gegen mehrere Auftraggeber nicht einen separaten Gebührenanspruch erhalte, sondern dass eine angemessene Erhöhung der einmal anfallenden Gebühr eintrete. Das RVG kenne durchgängig einen speziellen Erhöhungstatbestand, nämlich das Tätigwerden für Auftraggebermehrheiten. Entscheidend für die Bestimmung der Gebühr seien die in § 14 RVG genannten Kriterien und - daneben - die Zahl der Auftraggeber. Nr. 1008 VV RVG könne damit nur als lex specialis zur Anmerkung in Nr. 2400 VV RVG gelesen werden. Im Übrigen handele es sich bei Fällen, die das SGB II beträfen, bei einer Auftraggebermehrheit regelmäßig um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit. Nach Auffassung des SG müsste also in Fällen mit Auftraggebermehrheit, die das SGB II beträfen, im Regelfall (und nicht im Ausnahmefall) die Begrenzung auf die Schwellengebühr wegfallen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2007 zu verurteilen, ihnen über die bereits festgesetzten 309,40 EUR hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 75,72 EUR zu erstatten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
21 
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die vom SG zugelassene und nach § 144 Abs. 4 SGG nicht ausgeschlossene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
24 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.04.2008 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV RVG die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,-- EUR auf 52,-- EUR und die Höchstgebühr von 520,-- EUR auf 676,-- EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV RVG nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,-- EUR. Nr. 2400 VV RVG ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
25 
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV RVG ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV RVG ist vorangestellt. Nr. 1008 VV RVG steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV RVG. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV RVG befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV RVG und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV RVG ist zu folgern, dass Nr. 1008 die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV RVG eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht - wie die Kläger zu Recht ausführen - kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - (in www.juris.de). Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV RVG erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

Gründe

 
23 
Die vom SG zugelassene und nach § 144 Abs. 4 SGG nicht ausgeschlossene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
24 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.04.2008 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV RVG die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,-- EUR auf 52,-- EUR und die Höchstgebühr von 520,-- EUR auf 676,-- EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV RVG nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,-- EUR. Nr. 2400 VV RVG ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
25 
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV RVG ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV RVG ist vorangestellt. Nr. 1008 VV RVG steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV RVG. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV RVG befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV RVG und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV RVG ist zu folgern, dass Nr. 1008 die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV RVG eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht - wie die Kläger zu Recht ausführen - kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - (in www.juris.de). Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV RVG erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 verurteilt, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.

Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.

2

Die Kläger beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

3

Auf Grund eines Hinweises der Beklagten auf unangemessen hohe Unterkunftskosten vom 10. Februar 2005 bezogen die Kläger zum 01. Juli 2005 eine neue Wohnung und beantragten unter anderem die Übernahme anfallender Kautionskosten.

4

Mit Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2005 bewilligte diese die darlehensweise Übernahme der Kosten für Mietkaution.

5

Am 27. Mai 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Übernahme der Kosten für die Mietkaution, vielmehr richte sich der Widerspruch gegen die lediglich darlehensweise Übernahme der Kosten. Vorliegend sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten vollumfänglich zu übernehmen und nicht nur darlehensweise.

6

Mit Bescheid vom 02. Juni 2005 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 04. Mai 2005 auf, half dem Widerspruch mit Bescheid vom 02. Juni 2005 in vollem Umfang ab und gewährte dem Kläger - wie beantragt - die Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 640,00 als Zuschuss. Die Entscheidung beruhe auf § 22 SGB II. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.

7

Mit Kostennote vom 09. Juni 2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Übernahme von Anwaltskosten nach dem RVG in Höhe von insgesamt 468,64 € geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

8
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß Nr. 2500 VV RVG

240,00 €

Gebührenerhöhung (drei Auftragegeber)gemäß Nr. 1008 VV RVG

144,00 €

Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienste gemäß Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme netto

404,00 €

16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG

64,64 €

Summe

   468,64 €

9

Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 setzte diese die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:

10

240,00 €

  Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV RVG

20,00 €

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

260,00 €

insgesamt

41,60 €

zuzüglich Mehrwertsteuer

301,60 €

Erstattungsbetrag
11

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe namens und in Vollmacht von Peter M. (das heißt dem Kläger zu 1.) Widerspruch eingelegt. Nach § 38 SGB II werde vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Würden mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gelte diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantrage. Antragsteller sei Herr Peter M. gewesen; Herr M. vertrete somit die Bedarfsgemeinschaft. Daher handele es sich nur um einen Auftraggeber und die Gebühr für Mehrauftraggeber könne nicht erstattet werden.

12

Mit bei der Beklagten am 15. Juli 2005 eingegangene Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter anderem geltend, vorliegend habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Bedarfsbedarfsgemeinschaft aus insgesamt drei Personen bestehe, sodass hier auch eine Gebührenerhöhung wegen drei Auftraggebern gemäß Nr. 1008 VV RVG gegeben sei. Der Widerspruch sei nicht nur namens und in Vollmacht des Herrn Peter M. eingelegt worden, sondern sei für Herrn Peter M. sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden eingelegt worden. Auch die Bezugnahme auf § 38 SGB II zeige gerade, dass der Widerspruch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft eingelegt worden sei. Da die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen bestehe, seien sämtliche Personen, aus denen die Bedarfsgemeinschaft bestehe, auch entsprechend Auftraggeber.

13

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2005 wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück und führte unter anderem zur Begründung aus: Gemäß § 38 SGB II gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Der Kläger sei der Antragsteller und demnach als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Er habe den Bevollmächtigten beauftragt. Der Bevollmächtigte selbst habe im zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren stets namens und in Vollmacht des Widerspruchsführers gehandelt. Daher könne nach Ansicht der Beklagten auch nur von einem Auftraggeber ausgegangen werden.

14

Mit der dagegen am 14. Oktober 2005 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die gesamte Bedarfsgemeinschaft habe hier umziehen wollen und entsprechende Leistungen nach dem SGB II beantragt. Folgerichtig habe auch unter Zugrundelegung des § 38 SGB II der Bescheid gegen sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewirkt. Die Tätigkeit sei daher für alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Bereits im Widerspruch sei im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass nicht nur der Kläger zu 1., sondern auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden vertreten würden. Gerade aus § 38 SGB II ergebe sich, dass hier mehrere Auftraggeber gegeben seien. Selbstverständlich sei das Widerspruchsverfahren für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geführt worden. Bestehe diese aus mehreren Personen, so seien auch mehrere Auftraggeber gegeben. Es sei ja nicht so, dass der Kläger hier allein für sich Leistungen begehre, sondern er begehre diese für die weiteren mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Aus § 38 SGB II ergebe sich keinesfalls, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft als alleiniger Auftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen sei. Die Vorschrift bedeute lediglich, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder den Widerspruch einlegen könne.

15

Die Kläger haben beantragt,

16

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden und über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € gemäß § 63 SGB X festzusetzen und auszuzahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Entsprechend § 38 SGB II gelte der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch als Auftraggeber eines Rechtsanwaltes. Die Vorschrift sei auf Grund der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsökonomie vorgesehen worden. Damit solle im Regelfall verhindert werden, dass der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Ansprechpartner in einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stünden. Etwas anderes könne im Widerspruchverfahren nicht gelten, da es sich um einen besonderen Teil des Verwaltungsverfahrens handele. Im Übrigen wären die Kosten für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Rechtsverfolgung auch nicht notwendig im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X. Es genüge völlig, dass der Kläger zu 1. ein entsprechendes Widerspruchsverfahren eingeleitet hätte, da damit die individuellen Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachgeprüft würden.

20

Das SG Stralsund hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung - auf die im Einzelnen Bezug genommen wird - hat es unter anderem ausgeführt: Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, dass hier die Regelung des § 38 SGB II unter weiterer Berücksichtigung der zu beachtenden Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung in Bedarfsgemeinschaften der Annahme einer Auftraggebermehrheit entgegenstehe, sodass gebührenrechtlich nur ein Auftraggeber vorliege. Zum einen folgere die Kammer dies aus dem Sinn und Zweck des § 38 SGB II, welcher ausweislich der Gesetzesmaterialien der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie diene. Mit Hilfe dieser Regelung solle im Regelfall vermieden werden, dass dem Träger der Grundsicherung eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stehe und überflüssiger Verwaltungsaufwand anfalle. Ebenso wie also im Regelfall dem Grundsicherungsträger lediglich ein Ansprechpartner gegenüberstehe, gelte dies in gleicher Weise auch für den Rechtsanwalt. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass der Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 VV RVG in typisierender und pauschalierender Weise den Mehraufwand des Rechtsanwaltes abdecken solle, der eintrete, wenn er sich mit mehreren Auftraggebern mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen und Ansichten auseinander zu setzen habe. Deshalb habe das BSG im Hinblick auf Ansprüche, die einer Gemeinschaftspraxis als solcher zustünden und nur von dieser verfolgt bzw. abgewehrt werden könnten, ausgeführt, dass in diesem Falle der Gesichtspunkt, dass die Gemeinschaftspraxis aus mehreren Ärzten bestehe, im Hinblick auf den Aufwand des Rechtsanwaltes keine Rolle spiele. Diese Erwägung gelte auch im vorliegenden Fall. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass der jeweilige Grundsicherungsanspruch der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft u. a. auch von der Erfüllung bestimmter, in der Person des Hauptleistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (das heiße des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) liegenden Voraussetzungen abhängig sei, und die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft in den in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Konstellationen einen Einsatz des Einkommens und Vermögens von Bedarfsgemeinschaftsangehörigen vorsehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das SGB II zwar grundsätzlich von einem Einzelanspruch jedes Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ausgehe, dass aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II für den Fall, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln oder Kräften gedeckt werden könne, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte. Dadurch hänge die Höhe des Leistungsanspruches eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft unmittelbar mit der Höhe des Anspruches aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen, weswegen im Streitfall - wenn nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst Widerspruch oder Klage erhoben hätten - alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig gemäß § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG beizuladen (im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzu zu ziehen) seien, weil der Widerspruchsbescheid, aber auch ein Urteil des Sozialgerichts gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur einheitlich ergehen könne. Damit könne festgestellt werden, dass der Rechtsanwalt, auch wenn er nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete, zur Ermittlung des Bestehens und des konkreten Umfanges seiner Hilfebedürftigkeit auch die bei den anderen Mitgliedern vorliegenden tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse feststellen und berücksichtigen müsse. Somit könne typischerweise ein Mehraufwand bei der Vertretung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zur Vertretung nur eines Bedarfsgemeinschaftsangehörigen nicht festgestellt werden, sodass unter Berücksichtung des § 38 SGB II tatsächlich und rechtlich nur von einer einzigen Interessenwahrnehmung ausgegangen werden könne.

21

Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

22

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 01. August 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, es mache schon einen Unterschied, ob hier nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertreten werde oder aber sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Vertretung und Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II sei um so komplizierter und umfassender, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft habe. Hier seien verschiedene Einkommen zu berücksichtigen, welche teilweise nach anderen unterschiedlichen Kriterien entsprechend anzurechnen seien. Daher sei der Vergleich des Gerichts mit einer Gemeinschaftspraxis neben der Sache liegend. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG, insbesondere im Urteil vom 07. November 2006 zum Az.: B 7b AS 8/06 R ergebe sich, dass eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG vorliegend anzuwenden sei. So habe das BSG in der vorgenommenen Entscheidung festgestellt, dass das SGB II keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstelle, kenne, sondern die Anspruchsmitglieder jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, sofern nicht ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss bestehe. Es sei auch erforderlich, dass sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagten. Jeder müsse für sich Widerspruch einlegen. Dies heiße jedoch, dass jeder seinen Anspruch als einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durchzusetzen habe, weswegen auch von mehreren Auftraggebern auszugehen sei. So handele es sich auch bei einer Bedarfsgemeinschaft weder um eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts noch um eine sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft könne auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen. Selbst die Beklagte gehe im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG nunmehr nicht mehr davon aus, dass ein Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Widerspruch einzulegen habe. Vielmehr gehe auch sie davon aus, dass der Widerspruch durch jeden Betroffenen zu erheben sei.

23

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 zu verurteilen, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Dass es sich um mehrere Auftraggeber handele, werde bestritten. Ergänzend werde zum bisherigen Vortrag darauf hingewiesen, dass als Auftraggeber grundsätzlich derjenige anzusehen sei, der zumindest auch für sich selbst und zumindest auch auf seine eigene Rechnung den Anwalt zu Arbeiten veranlasse. Es sei für die Fälle der Vertretung von Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II zu beachten, dass diese anwaltliche Vertretung je nach Sachverhalt, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen unterschiedlich hohen Arbeitsumfang und Prüfungsaufwand des Bevollmächtigten erfordern könne. Dem könne nach Ansicht der Beklagten ausreichend durch die Festsetzung verschieden hoher Gebühren im jeweiligen Gebührenrahmen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wäre allein für die Existenz jedes weiteren Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ohne tatsächliche Mehrarbeit des Bevollmächtigten eine Erhöhung der Gebühr zu leisten. Dies könne nach Ansicht der Beklagten nicht mit dem Sinn und Zweck sowohl des § 7 RVG als auch des SGB II in Einklang gebracht werden. Dafür spreche zum einen, dass der Anwalt bei der Vertretung allein eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einem geringeren Tätigkeitsaufwand belastet wäre, als wenn er alle Mitglieder vertrete. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Regelleistungen und Mehrbedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien in beiden Fällen vollumfänglich zu prüfen. Nur hilfsweise werde nochmals vorgetragen, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen wären.

28

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.

30

Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 ist aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung einer Gebührenerhöhung (drei Auftraggeber) gemäß Nr. 1008 VV RVG.

31

Gemäß der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. In diesem Fall war der Widerspruch unstreitig erfolgreich, sodass den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind.

32

Nach der Regelung der §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach der Ziffer 2500 VV RVG steht für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, ein Gebührenrahmen von 40,00 € bis 520,00 € zur Verfügung. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 €. Nach der Ziffer 2500 Satz 2 VV RVG besteht aber eine Gebührenbegrenzung. Hiernach kann eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Dies ist hier nicht der Fall, sodass unstreitig eine Gebühr von 240,00 € als Ausgangspunkt zugrunde zu legen ist.

33

Auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3.

34

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Senates die Gebührenerhöhung durch die Vertretung von drei Auftraggebern eingetreten. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne der Auftraggebermehrheit nach der Ziffer 1008 VV RVG. Die Bedarfsgemeinschaft an sich ist kein Einzelauftraggeber. Eine Personenmehrheit kann nur dann als Einzelauftraggeber angesehen werden, wenn sich die Person kraft eigener Disposition zu einer Gesellschaft zusammenschließt. Nur wer sich selbst eine Rechtseinheit nach außen verschafft, muss sich auch als Einheit behandeln lassen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Bedarfsgemeinschaft nicht gegeben.

35

Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört dabei mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Zu der Bedarfsgemeinschaft zählen nur die in § 7 Abs. 3 SGB II ausdrücklich genannten Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB und davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist, sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit dem Bestehen der Bedarfsgemeinschaft ein neues Rechtssubjekt geschaffen wurde. Inhaber des Sozialleistungsanspruches bleibt immer das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht. Bei der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nicht um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts oder sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen; insbesondere wäre die Regelung über die Vertretensvermutung in § 38 SGB II dann überflüssig, wenn es sich um Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als solcher und nicht um Einzelansprüche handeln würde (vgl. insbesondere BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind somit nicht unteilbar. Die Bedarfsgemeinschaft ist auf Grund der bestehenden Einzelansprüche nicht etwa mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar, da dort Ansprüche der Gemeinschaftspraxis als solcher, die nicht jedem einzelnen der ihr angehörenden Ärzte zustehen, bestehen. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine unteilbare Einheit dar und ist somit von der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Einzelansprüchen abzugrenzen. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der Gemeinschaftspraxis um einen freiwilligen Zusammenschluss, was bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 15/04).

36

Wenn somit Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, so sind diese nach Ansicht des Senates auch als Einzelauftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen.

37

Anderes könnte nur gelten, wenn der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II - wie die Beklagten annimmt - die Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend machen würde. Nur in diesem Falle könnte der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft - nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft als solche - allein Auftraggeber des Rechtsanwaltes sein. Dieser weitreichenden Auslegung kann sich der Senat nicht anschließen, denn aus der Regelung des § 38 SGB II lässt sich nur die gesetzliche Vermutung entnehmen, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegen zu nehmen. Aus der jederzeit widerlegbaren Vermutung folgt aber keine Verpflichtung zur Begründung einer Verfahrensstandschaft (vgl. BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Es bleibt den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen, ihre Interessen gegenüber dem Leistungsträger selbst wahrzunehmen.

38

Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn - was hier gegeben ist - aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber. Diese Ausnahme ist nach Ansicht des Senates hier aber nicht gegeben, da bereits aus dem am 27. Mai 2005 eingelegten Widerspruch zu erkennen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sowohl die rechtlichen Interessen des Herrn Peter M. - Kläger zu 1. - als auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden weiteren Kläger vertreten hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass nur ein Einzelanspruch des Klägers zu 1. durchgesetzt werden sollte.

39

Der Senat vermochte sich der Ansicht des SG und der Beklagten, dass durch den Rechtsanwalt sowieso alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit überprüft werden müssten, auch wenn der Anwalt nur z. B. ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete und dies die Annahme rechtfertige, dass keine erhöhte Gebühr anfallen dürfe, nicht anzuschließen. Nach Ansicht des Senates ist vielmehr festzustellen, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern grundsätzlich für einen Anwalt einen Mehraufwand an Arbeit bedeutet und somit auch gebührenrechtlich im Wege der Ziffer 1008 VV RVG zu honorieren ist. Für den Fall, dass ein Anwalt tatsächlich nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft vertritt und er somit die ganze Bedarfsgemeinschaft dennoch mit zu berücksichtigen hat, geht dies gebührenrechtlich "zu seinen Lasten", da er in diesem Fall die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG nicht geltend machen kann. Dass die Vertretung eines Einzelanspruches aus der Bedarfsgemeinschaft einen Anwalt gebührenrechtlich "belastet", rechtfertigt jedoch nicht, dass er bei einer Auftraggebermehrheit aus der Bedarfsgemeinschaft - bei sicherlich gleicher Mehrbelastung - nicht die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG geltend machen könnte. Die Mehrleistung ist über die Regelung der Ziffer 1008 VV RVG zu vergüten, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt.

40

Die Auffassung der Beklagten, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen seien, teilt der Senat nicht, da der Widerspruch der Kläger erfolgreich war und somit den Widerspruchsführern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Wenn die Beklagte mit ihrer Argumentation geltend machen will, dass es möglicherweise "ausreichend" gewesen wäre, wenn nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch eingelegt hätte. So bleibt es jedenfalls den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen - wie hier geschehen - ihre bestehenden Individualansprüche durchzusetzen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

42

Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für ein sogenanntes isoliertes Vorverfahren unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) zu erstatten hat.
Die Kläger beziehen seit Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
Am 10.08.2006 beantragten die Kläger die Kostenzusage für eine andere Wohnung, worauf ihnen die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2006 eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis zu einer Angemessenheitsgrenze von maximal 252,90 EUR erteilte.
Am 28.08.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sei die Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen.
Mit Bescheid vom 11.09.2006 erteilte die Beklagte hierauf eine Kostenzusage für eine Wohnung mit einer Kaltmiete bis maximal 337,20 EUR.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte der Beklagten hierauf mit, dass sich damit der Widerspruch erledigt habe und machte gleichzeitig mit Kostennote vom 26.09.2006 die Übernahme von Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von insgesamt 385,12 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG
240,-- EUR
30 % Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG
72,-- EUR
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG
20,-- EUR
Zwischensumme
332,-- EUR
16 % MWSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG
53,12 EUR
Gesamtsumme
 385,12 EUR
Mit Bescheid vom 11.06.2007 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:
Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG
 240,-- EUR
Auslagen Nr. 7002 VV RVG
20,-- EUR
MWSt. 19 %
49,40 EUR
Gesamtsumme
 309,40 EUR
10 
Zur Begründung führte sie aus, eine Geschäftsgebühr von 240,- EUR sei nach dem Willen des Gesetzgebers die nominale Höchstgrenze der Geschäftsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad. Dies gelte unabhängig davon, ob Mindest- und Höchstbetrag wegen mehrerer Auftraggeber erhöht wären. Eine andere Deutung ergebe sich nur dann, wenn weitere Auftraggeber eine gesonderte Gebühr auslösen würden. Ausdrücklich solle aber die Gebühr (ob nach 1008 erhöht oder nicht) nach Nr. 2400 VV RVG nur einmal entstehen.
11 
Den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, Inhaber von Ansprüchen nach dem SGB II seien die Personen und nicht die Bedarfsgemeinschaft, weshalb ein Anspruch auf Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück. Es werde nicht bestritten, dass die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier zum Tragen komme, die Begrenzung auf 240,-- EUR in durchschnittlichen Verfahren betreffe jedoch die Gesamtsumme der Geschäftsgebühr unter Einbeziehung der Erhöhungsgebühr und nicht nur die Regelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG.
12 
Dagegen haben die Kläger am 10.07.2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und weiter die Ansicht vertreten, dass die erhöhte Gebühr nicht bei einem Betrag von 240,-- EUR zu kappen sei. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR könne bei mehreren Auftraggebern nicht nur dann gefordert werden, wenn das Verfahren umfangreich oder schwierig sei.
13 
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass in Nr. 1008 VV festgelegt sei, dass sich bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % erhöhe. Der Gesetzgeber habe nicht die Formulierung gewählt, dass sich die auf Grund des Rahmens festgelegte Gebühr - z.B. die Mittelgebühr - um 0,3 erhöhe. Berücksichtige man dies bei der Festlegung der Rahmengebühr im Widerspruchsverfahren, so richte sich der Betragsrahmen nach Nr. 2400 VV (40,-- EUR bis 520,-- EUR). Bei einem weiteren Auftraggeber würde sich der Beitragsrahmen nach oben verschieben, so dass als Rahmen der Bereich zwischen 52,-- EUR bis 676,-- EUR maßgebend wäre. In Nr. 2400 VV sei dann weiter geregelt, dass eine höhere Gebühr als 240,-- EUR nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dies heiße, auch bei mehreren Auftraggebern bleibe es auf Grund der Systematik bei 240,-- EUR. Dies sei auch mit dem Sinn und Zweck des materiellen Gesetzes vereinbar. Denn gemäß § 38 SGB II werde die Bedarfsgemeinschaft im Verwaltungsverfahren als Einheit angesehen. Diese der Verfahrensökonomie dienende Vereinfachung wirke sich somit konsequenterweise auch im Gebührenrecht im Verwaltungsverfahren aus.
14 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % auf 52,-- EUR bzw. 676,-- EUR erhöhe, da es sich bei den mit dem Widerspruch verfolgten Ansprüchen um Individualansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, jedoch keine Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher handele. Aus diesem erhöhten Rahmen sei bei Betragsrahmengebühren die konkrete Gebühr zu bestimmen. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass sich auch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Kappungsgrenze von 240,-- EUR entsprechend nach Nr. 1008 VV RVG erhöhe, denn Nr. 1008 VV RVG erhöhe nach seinem Wortlaut nur den Mindest- und Höchstbetrag der Betragsrahmengebühr, nicht die festzusetzende Gebühr selbst oder eine in dem Gebührentatbestand bestimmte Kappungsgrenze. Dies könne auch aus der Systematik des RVG geschlossen werden. Nr. 1008 VV RVG treffe eine allgemeine Regelung für die in den VV RVG enthaltenen Verfahrens- und Geschäftsgebühren. Die als Geschäftsgebühren bezeichneten Gebühren Nr. 2300 ff. und Nr. 2411 f. RVG enthielten jeweils eine Kappungsgrenze. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in Nr. 1008 VV RVG für den Fall der Kappungsgrenze bei Nr. 2400 VV RVG lege damit den Schluss nahe, dass diese Kappungsgrenze im Falle der Nr. 1008 VV RVG unberührt bleiben solle. Dies folge auch aus der Erwägung, dass die Gebühr innerhalb des gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhten Rahmens nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der dort ausdrücklich genannten Aspekte, zu bestimmen sei; hierzu gehörten auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Kappungsgrenze könne nach Ermittlung der Gebühr nur dann überschritten werden, wenn zwei dieser Aspekte, nämlich entweder Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, über dem Durchschnitt lägen. Im Normalfall bleibe es bei der Kappungsgrenze. Das SG hat die Berufung zugelassen.
15 
Gegen das am 05.05.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.06.2008 eingelegte Berufung der Kläger. Sie sind weiter der Auffassung, dass sich, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vertrete, nicht nur der Betragsrahmen der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, sondern auch die Kappungsgrenze um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber erhöhe. Dies ergebe sich aus der Systematik des RVG, aus der nur geschlossen werden könne, dass zunächst die Geschäftsgebühr nach dem spezielleren Teil des RVG zu bestimmen sei und im zweiten Schritt - zusätzlich zur so ermittelten Gebühr - die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zu ermitteln und zu bestimmen sei. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Gründen der Einführung der sogenannten Schwellen- oder Kappungsgebühr. Grund hierfür sei gewesen, dass anders als nach der alten Regelung in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (jetzt 2300 VV RVG) anfallen solle. Die frühere Differenzierung in Verfahrens- und Besprechungsgebühr sei damit aufgegeben worden. Nr. 1008 VV RVG stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit § 7 RVG. Der Mehraufwand, der aus einer Auftraggebermehrheit resultiere, solle dazu führen, dass der Anwalt gegen mehrere Auftraggeber nicht einen separaten Gebührenanspruch erhalte, sondern dass eine angemessene Erhöhung der einmal anfallenden Gebühr eintrete. Das RVG kenne durchgängig einen speziellen Erhöhungstatbestand, nämlich das Tätigwerden für Auftraggebermehrheiten. Entscheidend für die Bestimmung der Gebühr seien die in § 14 RVG genannten Kriterien und - daneben - die Zahl der Auftraggeber. Nr. 1008 VV RVG könne damit nur als lex specialis zur Anmerkung in Nr. 2400 VV RVG gelesen werden. Im Übrigen handele es sich bei Fällen, die das SGB II beträfen, bei einer Auftraggebermehrheit regelmäßig um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit. Nach Auffassung des SG müsste also in Fällen mit Auftraggebermehrheit, die das SGB II beträfen, im Regelfall (und nicht im Ausnahmefall) die Begrenzung auf die Schwellengebühr wegfallen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2007 zu verurteilen, ihnen über die bereits festgesetzten 309,40 EUR hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 75,72 EUR zu erstatten.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
21 
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die vom SG zugelassene und nach § 144 Abs. 4 SGG nicht ausgeschlossene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
24 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.04.2008 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV RVG die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,-- EUR auf 52,-- EUR und die Höchstgebühr von 520,-- EUR auf 676,-- EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV RVG nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,-- EUR. Nr. 2400 VV RVG ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
25 
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV RVG ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV RVG ist vorangestellt. Nr. 1008 VV RVG steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV RVG. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV RVG befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV RVG und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV RVG ist zu folgern, dass Nr. 1008 die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV RVG eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht - wie die Kläger zu Recht ausführen - kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - (in www.juris.de). Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV RVG erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

Gründe

 
23 
Die vom SG zugelassene und nach § 144 Abs. 4 SGG nicht ausgeschlossene Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
24 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für das Vorverfahren unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den überzeugenden Ausführungen des SG im Urteil vom 24.04.2008 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Auch nach Überzeugung des Senats erhöht sich vorliegend der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühr Nr. 2400 VV RVG, weil es sich um zwei Auftraggeber handelt. In diesen Fällen ist nach Nr. 1008 VV RVG die Gebühr um 0,3 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass sich die Mindestgebühr von 40,-- EUR auf 52,-- EUR und die Höchstgebühr von 520,-- EUR auf 676,-- EUR erhöht. Erhöht wird nach Nr. 1008 VV RVG nur die Geschäftsgebühr, nicht jedoch die in Nr. 2400 VV RVG darüber hinaus festgelegte Kappungsgrenze von 240,-- EUR. Nr. 2400 VV RVG ist insoweit lex specialis. Generell gilt die Kappungsgrenze. Eine Gebühr von mehr als 240,-- EUR kann nach dem eindeutigen Wortlaut nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
25 
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Nr. 1008 VV RVG ist kein lex specialis für die in Nr. 2400 VV RVG festgelegte Kappungsgrenze. Vielmehr ist es, wie insbesondere die Stellung der beiden Gebührennummern in der Verwaltungsvorschrift zeigt, gerade umgekehrt. Nr. 1008 VV RVG ist vorangestellt. Nr. 1008 VV RVG steht gewissermaßen im allgemeinen Teil des VV RVG. Die Nummer betrifft die allgemeinen Gebühren (Überschrift: Teil 1 Allgemeine Gebühren). Nr. 2400 VV RVG befindet sich demgegenüber in Teil 2 der VV RVG und befasst sich nach den Überschriften mit außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, speziell Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Aus dieser Stellung in den VV RVG ist zu folgern, dass Nr. 1008 die allgemeine Regel und Nr. 2400 VV RVG eine Sonderregel darstellt. Etwas anderes ist auch nicht daraus zu folgern, dass es in der Vorbemerkung 1 zu Teil 1 Allgemeine Gebühren heißt: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Daraus ist nur zu schließen, dass Gebühren zusätzlich entstehen, mithin weitere Gebührentatbestände anfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Gebühr des allgemeinen Teils auf eine im besonderen Teil erwähnte Kappungsgrenze auswirkt. Dies wäre keine zusätzliche Gebühr, sondern die Erhöhung der eigentlichen Gebühr. Auch die Gründe für die Einführung der Kappungsgrenze führen zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht - wie die Kläger zu Recht ausführen - kein Zusammenhang zwischen der Kappungsgrenze und dem erhöhten Aufwand des Rechtsanwalts durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit bei mehreren Auftraggebern generell die Gebühr zu erhöhen ist. Die Vertretung mehrerer Auftraggeber vermag sich im Zusammenhang mit der Kappungsgrenze nur dann auszuwirken, wenn dies dazu führt, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig wird. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen, hier jedoch nicht zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - (in www.juris.de). Zwar wurde dort die Auffassung vertreten, dass Nr. 1008 VV RVG auch die Kappungsgrenze nach Nr. 2400 VV RVG erhöht. Begründet wurde dies indessen nicht. Es heißt im dortigen Urteil nur lapidar, dass auf Grund der Ziffer 1008 VV RVG sich die Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 erhöhe.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.