Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juli 2009 - S 15 AS 1493/08
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 verpflichtet, den Klägern zu erstattende Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 09.07.2007 in Höhe von insgesamt 395,08 EUR festzusetzen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 verurteilt, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.
Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.
- 2
Die Kläger beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
- 3
Auf Grund eines Hinweises der Beklagten auf unangemessen hohe Unterkunftskosten vom 10. Februar 2005 bezogen die Kläger zum 01. Juli 2005 eine neue Wohnung und beantragten unter anderem die Übernahme anfallender Kautionskosten.
- 4
Mit Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2005 bewilligte diese die darlehensweise Übernahme der Kosten für Mietkaution.
- 5
Am 27. Mai 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Übernahme der Kosten für die Mietkaution, vielmehr richte sich der Widerspruch gegen die lediglich darlehensweise Übernahme der Kosten. Vorliegend sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten vollumfänglich zu übernehmen und nicht nur darlehensweise.
- 6
Mit Bescheid vom 02. Juni 2005 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 04. Mai 2005 auf, half dem Widerspruch mit Bescheid vom 02. Juni 2005 in vollem Umfang ab und gewährte dem Kläger - wie beantragt - die Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 640,00 als Zuschuss. Die Entscheidung beruhe auf § 22 SGB II. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
- 7
Mit Kostennote vom 09. Juni 2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Übernahme von Anwaltskosten nach dem RVG in Höhe von insgesamt 468,64 € geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
- 8
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,00 €
Gebührenerhöhung (drei Auftragegeber)gemäß Nr. 1008 VV RVG 144,00 €
Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienste gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 404,00 €
16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 64,64 €
Summe 468,64 €
- 9
Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 setzte diese die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:
- 10
240,00 €
Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV RVG 20,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 260,00 €
insgesamt 41,60 €
zuzüglich Mehrwertsteuer 301,60 €
Erstattungsbetrag
- 11
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe namens und in Vollmacht von Peter M. (das heißt dem Kläger zu 1.) Widerspruch eingelegt. Nach § 38 SGB II werde vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Würden mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gelte diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantrage. Antragsteller sei Herr Peter M. gewesen; Herr M. vertrete somit die Bedarfsgemeinschaft. Daher handele es sich nur um einen Auftraggeber und die Gebühr für Mehrauftraggeber könne nicht erstattet werden.
- 12
Mit bei der Beklagten am 15. Juli 2005 eingegangene Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter anderem geltend, vorliegend habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Bedarfsbedarfsgemeinschaft aus insgesamt drei Personen bestehe, sodass hier auch eine Gebührenerhöhung wegen drei Auftraggebern gemäß Nr. 1008 VV RVG gegeben sei. Der Widerspruch sei nicht nur namens und in Vollmacht des Herrn Peter M. eingelegt worden, sondern sei für Herrn Peter M. sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden eingelegt worden. Auch die Bezugnahme auf § 38 SGB II zeige gerade, dass der Widerspruch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft eingelegt worden sei. Da die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen bestehe, seien sämtliche Personen, aus denen die Bedarfsgemeinschaft bestehe, auch entsprechend Auftraggeber.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2005 wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück und führte unter anderem zur Begründung aus: Gemäß § 38 SGB II gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Der Kläger sei der Antragsteller und demnach als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Er habe den Bevollmächtigten beauftragt. Der Bevollmächtigte selbst habe im zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren stets namens und in Vollmacht des Widerspruchsführers gehandelt. Daher könne nach Ansicht der Beklagten auch nur von einem Auftraggeber ausgegangen werden.
- 14
Mit der dagegen am 14. Oktober 2005 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die gesamte Bedarfsgemeinschaft habe hier umziehen wollen und entsprechende Leistungen nach dem SGB II beantragt. Folgerichtig habe auch unter Zugrundelegung des § 38 SGB II der Bescheid gegen sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewirkt. Die Tätigkeit sei daher für alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Bereits im Widerspruch sei im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass nicht nur der Kläger zu 1., sondern auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden vertreten würden. Gerade aus § 38 SGB II ergebe sich, dass hier mehrere Auftraggeber gegeben seien. Selbstverständlich sei das Widerspruchsverfahren für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geführt worden. Bestehe diese aus mehreren Personen, so seien auch mehrere Auftraggeber gegeben. Es sei ja nicht so, dass der Kläger hier allein für sich Leistungen begehre, sondern er begehre diese für die weiteren mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Aus § 38 SGB II ergebe sich keinesfalls, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft als alleiniger Auftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen sei. Die Vorschrift bedeute lediglich, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder den Widerspruch einlegen könne.
- 15
Die Kläger haben beantragt,
- 16
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden und über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € gemäß § 63 SGB X festzusetzen und auszuzahlen.
- 17
Die Beklagte hat beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Entsprechend § 38 SGB II gelte der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch als Auftraggeber eines Rechtsanwaltes. Die Vorschrift sei auf Grund der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsökonomie vorgesehen worden. Damit solle im Regelfall verhindert werden, dass der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Ansprechpartner in einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stünden. Etwas anderes könne im Widerspruchverfahren nicht gelten, da es sich um einen besonderen Teil des Verwaltungsverfahrens handele. Im Übrigen wären die Kosten für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Rechtsverfolgung auch nicht notwendig im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X. Es genüge völlig, dass der Kläger zu 1. ein entsprechendes Widerspruchsverfahren eingeleitet hätte, da damit die individuellen Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachgeprüft würden.
- 20
Das SG Stralsund hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung - auf die im Einzelnen Bezug genommen wird - hat es unter anderem ausgeführt: Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, dass hier die Regelung des § 38 SGB II unter weiterer Berücksichtigung der zu beachtenden Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung in Bedarfsgemeinschaften der Annahme einer Auftraggebermehrheit entgegenstehe, sodass gebührenrechtlich nur ein Auftraggeber vorliege. Zum einen folgere die Kammer dies aus dem Sinn und Zweck des § 38 SGB II, welcher ausweislich der Gesetzesmaterialien der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie diene. Mit Hilfe dieser Regelung solle im Regelfall vermieden werden, dass dem Träger der Grundsicherung eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stehe und überflüssiger Verwaltungsaufwand anfalle. Ebenso wie also im Regelfall dem Grundsicherungsträger lediglich ein Ansprechpartner gegenüberstehe, gelte dies in gleicher Weise auch für den Rechtsanwalt. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass der Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 VV RVG in typisierender und pauschalierender Weise den Mehraufwand des Rechtsanwaltes abdecken solle, der eintrete, wenn er sich mit mehreren Auftraggebern mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen und Ansichten auseinander zu setzen habe. Deshalb habe das BSG im Hinblick auf Ansprüche, die einer Gemeinschaftspraxis als solcher zustünden und nur von dieser verfolgt bzw. abgewehrt werden könnten, ausgeführt, dass in diesem Falle der Gesichtspunkt, dass die Gemeinschaftspraxis aus mehreren Ärzten bestehe, im Hinblick auf den Aufwand des Rechtsanwaltes keine Rolle spiele. Diese Erwägung gelte auch im vorliegenden Fall. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass der jeweilige Grundsicherungsanspruch der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft u. a. auch von der Erfüllung bestimmter, in der Person des Hauptleistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (das heiße des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) liegenden Voraussetzungen abhängig sei, und die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft in den in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Konstellationen einen Einsatz des Einkommens und Vermögens von Bedarfsgemeinschaftsangehörigen vorsehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das SGB II zwar grundsätzlich von einem Einzelanspruch jedes Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ausgehe, dass aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II für den Fall, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln oder Kräften gedeckt werden könne, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte. Dadurch hänge die Höhe des Leistungsanspruches eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft unmittelbar mit der Höhe des Anspruches aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen, weswegen im Streitfall - wenn nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst Widerspruch oder Klage erhoben hätten - alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig gemäß § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG beizuladen (im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzu zu ziehen) seien, weil der Widerspruchsbescheid, aber auch ein Urteil des Sozialgerichts gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur einheitlich ergehen könne. Damit könne festgestellt werden, dass der Rechtsanwalt, auch wenn er nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete, zur Ermittlung des Bestehens und des konkreten Umfanges seiner Hilfebedürftigkeit auch die bei den anderen Mitgliedern vorliegenden tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse feststellen und berücksichtigen müsse. Somit könne typischerweise ein Mehraufwand bei der Vertretung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zur Vertretung nur eines Bedarfsgemeinschaftsangehörigen nicht festgestellt werden, sodass unter Berücksichtung des § 38 SGB II tatsächlich und rechtlich nur von einer einzigen Interessenwahrnehmung ausgegangen werden könne.
- 22
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 01. August 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, es mache schon einen Unterschied, ob hier nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertreten werde oder aber sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Vertretung und Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II sei um so komplizierter und umfassender, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft habe. Hier seien verschiedene Einkommen zu berücksichtigen, welche teilweise nach anderen unterschiedlichen Kriterien entsprechend anzurechnen seien. Daher sei der Vergleich des Gerichts mit einer Gemeinschaftspraxis neben der Sache liegend. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG, insbesondere im Urteil vom 07. November 2006 zum Az.: B 7b AS 8/06 R ergebe sich, dass eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG vorliegend anzuwenden sei. So habe das BSG in der vorgenommenen Entscheidung festgestellt, dass das SGB II keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstelle, kenne, sondern die Anspruchsmitglieder jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, sofern nicht ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss bestehe. Es sei auch erforderlich, dass sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagten. Jeder müsse für sich Widerspruch einlegen. Dies heiße jedoch, dass jeder seinen Anspruch als einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durchzusetzen habe, weswegen auch von mehreren Auftraggebern auszugehen sei. So handele es sich auch bei einer Bedarfsgemeinschaft weder um eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts noch um eine sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft könne auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen. Selbst die Beklagte gehe im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG nunmehr nicht mehr davon aus, dass ein Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Widerspruch einzulegen habe. Vielmehr gehe auch sie davon aus, dass der Widerspruch durch jeden Betroffenen zu erheben sei.
- 23
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,
- 24
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 zu verurteilen, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Dass es sich um mehrere Auftraggeber handele, werde bestritten. Ergänzend werde zum bisherigen Vortrag darauf hingewiesen, dass als Auftraggeber grundsätzlich derjenige anzusehen sei, der zumindest auch für sich selbst und zumindest auch auf seine eigene Rechnung den Anwalt zu Arbeiten veranlasse. Es sei für die Fälle der Vertretung von Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II zu beachten, dass diese anwaltliche Vertretung je nach Sachverhalt, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen unterschiedlich hohen Arbeitsumfang und Prüfungsaufwand des Bevollmächtigten erfordern könne. Dem könne nach Ansicht der Beklagten ausreichend durch die Festsetzung verschieden hoher Gebühren im jeweiligen Gebührenrahmen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wäre allein für die Existenz jedes weiteren Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ohne tatsächliche Mehrarbeit des Bevollmächtigten eine Erhöhung der Gebühr zu leisten. Dies könne nach Ansicht der Beklagten nicht mit dem Sinn und Zweck sowohl des § 7 RVG als auch des SGB II in Einklang gebracht werden. Dafür spreche zum einen, dass der Anwalt bei der Vertretung allein eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einem geringeren Tätigkeitsaufwand belastet wäre, als wenn er alle Mitglieder vertrete. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Regelleistungen und Mehrbedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien in beiden Fällen vollumfänglich zu prüfen. Nur hilfsweise werde nochmals vorgetragen, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen wären.
- 28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 29
Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.
- 30
Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 ist aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung einer Gebührenerhöhung (drei Auftraggeber) gemäß Nr. 1008 VV RVG.
- 31
Gemäß der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. In diesem Fall war der Widerspruch unstreitig erfolgreich, sodass den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind.
- 32
Nach der Regelung der §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach der Ziffer 2500 VV RVG steht für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, ein Gebührenrahmen von 40,00 € bis 520,00 € zur Verfügung. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 €. Nach der Ziffer 2500 Satz 2 VV RVG besteht aber eine Gebührenbegrenzung. Hiernach kann eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Dies ist hier nicht der Fall, sodass unstreitig eine Gebühr von 240,00 € als Ausgangspunkt zugrunde zu legen ist.
- 34
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Senates die Gebührenerhöhung durch die Vertretung von drei Auftraggebern eingetreten. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne der Auftraggebermehrheit nach der Ziffer 1008 VV RVG. Die Bedarfsgemeinschaft an sich ist kein Einzelauftraggeber. Eine Personenmehrheit kann nur dann als Einzelauftraggeber angesehen werden, wenn sich die Person kraft eigener Disposition zu einer Gesellschaft zusammenschließt. Nur wer sich selbst eine Rechtseinheit nach außen verschafft, muss sich auch als Einheit behandeln lassen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Bedarfsgemeinschaft nicht gegeben.
- 35
Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört dabei mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Zu der Bedarfsgemeinschaft zählen nur die in § 7 Abs. 3 SGB II ausdrücklich genannten Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB und davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist, sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit dem Bestehen der Bedarfsgemeinschaft ein neues Rechtssubjekt geschaffen wurde. Inhaber des Sozialleistungsanspruches bleibt immer das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht. Bei der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nicht um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts oder sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen; insbesondere wäre die Regelung über die Vertretensvermutung in § 38 SGB II dann überflüssig, wenn es sich um Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als solcher und nicht um Einzelansprüche handeln würde (vgl. insbesondere BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind somit nicht unteilbar. Die Bedarfsgemeinschaft ist auf Grund der bestehenden Einzelansprüche nicht etwa mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar, da dort Ansprüche der Gemeinschaftspraxis als solcher, die nicht jedem einzelnen der ihr angehörenden Ärzte zustehen, bestehen. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine unteilbare Einheit dar und ist somit von der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Einzelansprüchen abzugrenzen. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der Gemeinschaftspraxis um einen freiwilligen Zusammenschluss, was bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 15/04).
- 36
Wenn somit Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, so sind diese nach Ansicht des Senates auch als Einzelauftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen.
- 37
Anderes könnte nur gelten, wenn der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II - wie die Beklagten annimmt - die Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend machen würde. Nur in diesem Falle könnte der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft - nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft als solche - allein Auftraggeber des Rechtsanwaltes sein. Dieser weitreichenden Auslegung kann sich der Senat nicht anschließen, denn aus der Regelung des § 38 SGB II lässt sich nur die gesetzliche Vermutung entnehmen, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegen zu nehmen. Aus der jederzeit widerlegbaren Vermutung folgt aber keine Verpflichtung zur Begründung einer Verfahrensstandschaft (vgl. BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Es bleibt den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen, ihre Interessen gegenüber dem Leistungsträger selbst wahrzunehmen.
- 38
Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn - was hier gegeben ist - aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber. Diese Ausnahme ist nach Ansicht des Senates hier aber nicht gegeben, da bereits aus dem am 27. Mai 2005 eingelegten Widerspruch zu erkennen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sowohl die rechtlichen Interessen des Herrn Peter M. - Kläger zu 1. - als auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden weiteren Kläger vertreten hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass nur ein Einzelanspruch des Klägers zu 1. durchgesetzt werden sollte.
- 39
Der Senat vermochte sich der Ansicht des SG und der Beklagten, dass durch den Rechtsanwalt sowieso alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit überprüft werden müssten, auch wenn der Anwalt nur z. B. ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete und dies die Annahme rechtfertige, dass keine erhöhte Gebühr anfallen dürfe, nicht anzuschließen. Nach Ansicht des Senates ist vielmehr festzustellen, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern grundsätzlich für einen Anwalt einen Mehraufwand an Arbeit bedeutet und somit auch gebührenrechtlich im Wege der Ziffer 1008 VV RVG zu honorieren ist. Für den Fall, dass ein Anwalt tatsächlich nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft vertritt und er somit die ganze Bedarfsgemeinschaft dennoch mit zu berücksichtigen hat, geht dies gebührenrechtlich "zu seinen Lasten", da er in diesem Fall die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG nicht geltend machen kann. Dass die Vertretung eines Einzelanspruches aus der Bedarfsgemeinschaft einen Anwalt gebührenrechtlich "belastet", rechtfertigt jedoch nicht, dass er bei einer Auftraggebermehrheit aus der Bedarfsgemeinschaft - bei sicherlich gleicher Mehrbelastung - nicht die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG geltend machen könnte. Die Mehrleistung ist über die Regelung der Ziffer 1008 VV RVG zu vergüten, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt.
- 40
Die Auffassung der Beklagten, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen seien, teilt der Senat nicht, da der Widerspruch der Kläger erfolgreich war und somit den Widerspruchsführern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Wenn die Beklagte mit ihrer Argumentation geltend machen will, dass es möglicherweise "ausreichend" gewesen wäre, wenn nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch eingelegt hätte. So bleibt es jedenfalls den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen - wie hier geschehen - ihre bestehenden Individualansprüche durchzusetzen.
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 verurteilt, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.
Die Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren.
- 2
Die Kläger beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
- 3
Auf Grund eines Hinweises der Beklagten auf unangemessen hohe Unterkunftskosten vom 10. Februar 2005 bezogen die Kläger zum 01. Juli 2005 eine neue Wohnung und beantragten unter anderem die Übernahme anfallender Kautionskosten.
- 4
Mit Bescheid der Beklagten vom 04. Mai 2005 bewilligte diese die darlehensweise Übernahme der Kosten für Mietkaution.
- 5
Am 27. Mai 2005 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Übernahme der Kosten für die Mietkaution, vielmehr richte sich der Widerspruch gegen die lediglich darlehensweise Übernahme der Kosten. Vorliegend sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten vollumfänglich zu übernehmen und nicht nur darlehensweise.
- 6
Mit Bescheid vom 02. Juni 2005 hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 04. Mai 2005 auf, half dem Widerspruch mit Bescheid vom 02. Juni 2005 in vollem Umfang ab und gewährte dem Kläger - wie beantragt - die Wohnungsbeschaffungskosten in Höhe von 640,00 als Zuschuss. Die Entscheidung beruhe auf § 22 SGB II. Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
- 7
Mit Kostennote vom 09. Juni 2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Übernahme von Anwaltskosten nach dem RVG in Höhe von insgesamt 468,64 € geltend. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
- 8
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten gemäß Nr. 2500 VV RVG 240,00 €
Gebührenerhöhung (drei Auftragegeber)gemäß Nr. 1008 VV RVG 144,00 €
Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienste gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 404,00 €
16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 64,64 €
Summe 468,64 €
- 9
Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 setzte diese die zu erstattenden Kosten wie folgt fest:
- 10
240,00 €
Geschäftsgebühr Nr. 2500 VV RVG 20,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 260,00 €
insgesamt 41,60 €
zuzüglich Mehrwertsteuer 301,60 €
Erstattungsbetrag
- 11
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe namens und in Vollmacht von Peter M. (das heißt dem Kläger zu 1.) Widerspruch eingelegt. Nach § 38 SGB II werde vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Würden mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gelte diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantrage. Antragsteller sei Herr Peter M. gewesen; Herr M. vertrete somit die Bedarfsgemeinschaft. Daher handele es sich nur um einen Auftraggeber und die Gebühr für Mehrauftraggeber könne nicht erstattet werden.
- 12
Mit bei der Beklagten am 15. Juli 2005 eingegangene Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter anderem geltend, vorliegend habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Bedarfsbedarfsgemeinschaft aus insgesamt drei Personen bestehe, sodass hier auch eine Gebührenerhöhung wegen drei Auftraggebern gemäß Nr. 1008 VV RVG gegeben sei. Der Widerspruch sei nicht nur namens und in Vollmacht des Herrn Peter M. eingelegt worden, sondern sei für Herrn Peter M. sowie die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden eingelegt worden. Auch die Bezugnahme auf § 38 SGB II zeige gerade, dass der Widerspruch für die gesamte Bedarfsgemeinschaft eingelegt worden sei. Da die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen bestehe, seien sämtliche Personen, aus denen die Bedarfsgemeinschaft bestehe, auch entsprechend Auftraggeber.
- 13
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2005 wies diese den Widerspruch als unbegründet zurück und führte unter anderem zur Begründung aus: Gemäß § 38 SGB II gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegen zu nehmen. Der Kläger sei der Antragsteller und demnach als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Er habe den Bevollmächtigten beauftragt. Der Bevollmächtigte selbst habe im zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren stets namens und in Vollmacht des Widerspruchsführers gehandelt. Daher könne nach Ansicht der Beklagten auch nur von einem Auftraggeber ausgegangen werden.
- 14
Mit der dagegen am 14. Oktober 2005 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die gesamte Bedarfsgemeinschaft habe hier umziehen wollen und entsprechende Leistungen nach dem SGB II beantragt. Folgerichtig habe auch unter Zugrundelegung des § 38 SGB II der Bescheid gegen sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewirkt. Die Tätigkeit sei daher für alle drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Bereits im Widerspruch sei im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass nicht nur der Kläger zu 1., sondern auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden vertreten würden. Gerade aus § 38 SGB II ergebe sich, dass hier mehrere Auftraggeber gegeben seien. Selbstverständlich sei das Widerspruchsverfahren für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geführt worden. Bestehe diese aus mehreren Personen, so seien auch mehrere Auftraggeber gegeben. Es sei ja nicht so, dass der Kläger hier allein für sich Leistungen begehre, sondern er begehre diese für die weiteren mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Aus § 38 SGB II ergebe sich keinesfalls, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft als alleiniger Auftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen sei. Die Vorschrift bedeute lediglich, dass der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die anderen Mitglieder den Widerspruch einlegen könne.
- 15
Die Kläger haben beantragt,
- 16
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden und über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € gemäß § 63 SGB X festzusetzen und auszuzahlen.
- 17
Die Beklagte hat beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Entsprechend § 38 SGB II gelte der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft auch als Auftraggeber eines Rechtsanwaltes. Die Vorschrift sei auf Grund der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsökonomie vorgesehen worden. Damit solle im Regelfall verhindert werden, dass der Beklagten im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl von Ansprechpartner in einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stünden. Etwas anderes könne im Widerspruchverfahren nicht gelten, da es sich um einen besonderen Teil des Verwaltungsverfahrens handele. Im Übrigen wären die Kosten für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Rechtsverfolgung auch nicht notwendig im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X. Es genüge völlig, dass der Kläger zu 1. ein entsprechendes Widerspruchsverfahren eingeleitet hätte, da damit die individuellen Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachgeprüft würden.
- 20
Das SG Stralsund hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung - auf die im Einzelnen Bezug genommen wird - hat es unter anderem ausgeführt: Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, dass hier die Regelung des § 38 SGB II unter weiterer Berücksichtigung der zu beachtenden Regelungen bei der Bedürftigkeitsprüfung in Bedarfsgemeinschaften der Annahme einer Auftraggebermehrheit entgegenstehe, sodass gebührenrechtlich nur ein Auftraggeber vorliege. Zum einen folgere die Kammer dies aus dem Sinn und Zweck des § 38 SGB II, welcher ausweislich der Gesetzesmaterialien der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie diene. Mit Hilfe dieser Regelung solle im Regelfall vermieden werden, dass dem Träger der Grundsicherung eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber stehe und überflüssiger Verwaltungsaufwand anfalle. Ebenso wie also im Regelfall dem Grundsicherungsträger lediglich ein Ansprechpartner gegenüberstehe, gelte dies in gleicher Weise auch für den Rechtsanwalt. Darüber hinaus sei hier zu berücksichtigen, dass der Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 VV RVG in typisierender und pauschalierender Weise den Mehraufwand des Rechtsanwaltes abdecken solle, der eintrete, wenn er sich mit mehreren Auftraggebern mit möglicherweise unterschiedlichen Interessen und Ansichten auseinander zu setzen habe. Deshalb habe das BSG im Hinblick auf Ansprüche, die einer Gemeinschaftspraxis als solcher zustünden und nur von dieser verfolgt bzw. abgewehrt werden könnten, ausgeführt, dass in diesem Falle der Gesichtspunkt, dass die Gemeinschaftspraxis aus mehreren Ärzten bestehe, im Hinblick auf den Aufwand des Rechtsanwaltes keine Rolle spiele. Diese Erwägung gelte auch im vorliegenden Fall. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass der jeweilige Grundsicherungsanspruch der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft u. a. auch von der Erfüllung bestimmter, in der Person des Hauptleistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (das heiße des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) liegenden Voraussetzungen abhängig sei, und die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft in den in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Konstellationen einen Einsatz des Einkommens und Vermögens von Bedarfsgemeinschaftsangehörigen vorsehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das SGB II zwar grundsätzlich von einem Einzelanspruch jedes Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ausgehe, dass aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II für den Fall, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln oder Kräften gedeckt werden könne, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfes zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gelte. Dadurch hänge die Höhe des Leistungsanspruches eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft unmittelbar mit der Höhe des Anspruches aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen, weswegen im Streitfall - wenn nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst Widerspruch oder Klage erhoben hätten - alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig gemäß § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG beizuladen (im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls nach § 12 Abs. 2 SGB X hinzu zu ziehen) seien, weil der Widerspruchsbescheid, aber auch ein Urteil des Sozialgerichts gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur einheitlich ergehen könne. Damit könne festgestellt werden, dass der Rechtsanwalt, auch wenn er nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete, zur Ermittlung des Bestehens und des konkreten Umfanges seiner Hilfebedürftigkeit auch die bei den anderen Mitgliedern vorliegenden tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse feststellen und berücksichtigen müsse. Somit könne typischerweise ein Mehraufwand bei der Vertretung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zur Vertretung nur eines Bedarfsgemeinschaftsangehörigen nicht festgestellt werden, sodass unter Berücksichtung des § 38 SGB II tatsächlich und rechtlich nur von einer einzigen Interessenwahrnehmung ausgegangen werden könne.
- 22
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 01. August 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, es mache schon einen Unterschied, ob hier nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertreten werde oder aber sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Vertretung und Berechnung von Ansprüchen nach dem SGB II sei um so komplizierter und umfassender, je mehr Mitglieder die Bedarfsgemeinschaft habe. Hier seien verschiedene Einkommen zu berücksichtigen, welche teilweise nach anderen unterschiedlichen Kriterien entsprechend anzurechnen seien. Daher sei der Vergleich des Gerichts mit einer Gemeinschaftspraxis neben der Sache liegend. Auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG, insbesondere im Urteil vom 07. November 2006 zum Az.: B 7b AS 8/06 R ergebe sich, dass eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG vorliegend anzuwenden sei. So habe das BSG in der vorgenommenen Entscheidung festgestellt, dass das SGB II keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstelle, kenne, sondern die Anspruchsmitglieder jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, sofern nicht ein ausdrücklicher gesetzlicher Ausschluss bestehe. Es sei auch erforderlich, dass sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klagten. Jeder müsse für sich Widerspruch einlegen. Dies heiße jedoch, dass jeder seinen Anspruch als einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft durchzusetzen habe, weswegen auch von mehreren Auftraggebern auszugehen sei. So handele es sich auch bei einer Bedarfsgemeinschaft weder um eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts noch um eine sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft könne auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen. Selbst die Beklagte gehe im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG nunmehr nicht mehr davon aus, dass ein Vertreter der Bedarfsgemeinschaft für die gesamte Bedarfsgemeinschaft Widerspruch einzulegen habe. Vielmehr gehe auch sie davon aus, dass der Widerspruch durch jeden Betroffenen zu erheben sei.
- 23
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,
- 24
das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 zu verurteilen, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Berufung zurückzuweisen.
- 27
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Dass es sich um mehrere Auftraggeber handele, werde bestritten. Ergänzend werde zum bisherigen Vortrag darauf hingewiesen, dass als Auftraggeber grundsätzlich derjenige anzusehen sei, der zumindest auch für sich selbst und zumindest auch auf seine eigene Rechnung den Anwalt zu Arbeiten veranlasse. Es sei für die Fälle der Vertretung von Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II zu beachten, dass diese anwaltliche Vertretung je nach Sachverhalt, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen unterschiedlich hohen Arbeitsumfang und Prüfungsaufwand des Bevollmächtigten erfordern könne. Dem könne nach Ansicht der Beklagten ausreichend durch die Festsetzung verschieden hoher Gebühren im jeweiligen Gebührenrahmen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wäre allein für die Existenz jedes weiteren Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft ohne tatsächliche Mehrarbeit des Bevollmächtigten eine Erhöhung der Gebühr zu leisten. Dies könne nach Ansicht der Beklagten nicht mit dem Sinn und Zweck sowohl des § 7 RVG als auch des SGB II in Einklang gebracht werden. Dafür spreche zum einen, dass der Anwalt bei der Vertretung allein eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einem geringeren Tätigkeitsaufwand belastet wäre, als wenn er alle Mitglieder vertrete. Denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Regelleistungen und Mehrbedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien in beiden Fällen vollumfänglich zu prüfen. Nur hilfsweise werde nochmals vorgetragen, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen wären.
- 28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.
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Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 30. Juni 2006 ist aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2005 abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, über die bereits festgesetzten 301,60 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 167,04 € festzusetzen und auszuzahlen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Festsetzung einer Gebührenerhöhung (drei Auftraggeber) gemäß Nr. 1008 VV RVG.
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Gemäß der Regelung des § 63 Abs. 1 SGB X sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist. In diesem Fall war der Widerspruch unstreitig erfolgreich, sodass den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind.
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Nach der Regelung der §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nach der Ziffer 2500 VV RVG steht für die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, ein Gebührenrahmen von 40,00 € bis 520,00 € zur Verfügung. Die Mittelgebühr beträgt 280,00 €. Nach der Ziffer 2500 Satz 2 VV RVG besteht aber eine Gebührenbegrenzung. Hiernach kann eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen ist. Dies ist hier nicht der Fall, sodass unstreitig eine Gebühr von 240,00 € als Ausgangspunkt zugrunde zu legen ist.
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Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Senates die Gebührenerhöhung durch die Vertretung von drei Auftraggebern eingetreten. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne der Auftraggebermehrheit nach der Ziffer 1008 VV RVG. Die Bedarfsgemeinschaft an sich ist kein Einzelauftraggeber. Eine Personenmehrheit kann nur dann als Einzelauftraggeber angesehen werden, wenn sich die Person kraft eigener Disposition zu einer Gesellschaft zusammenschließt. Nur wer sich selbst eine Rechtseinheit nach außen verschafft, muss sich auch als Einheit behandeln lassen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Bedarfsgemeinschaft nicht gegeben.
- 35
Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört dabei mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Zu der Bedarfsgemeinschaft zählen nur die in § 7 Abs. 3 SGB II ausdrücklich genannten Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem BGB und davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist, sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfs aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt wird. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass mit dem Bestehen der Bedarfsgemeinschaft ein neues Rechtssubjekt geschaffen wurde. Inhaber des Sozialleistungsanspruches bleibt immer das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht. Bei der Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nicht um eine Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts oder sonstige Gesamthandsgemeinschaft noch um eine Bruchteilsgemeinschaft. Aus der Bedarfsgemeinschaft kann auch ansonsten keine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder eine gesetzliche Verfahrens- und Prozessstandschaft jedes Mitgliedes für die Ansprüche der anderen Mitglieder abgeleitet werden. Auch dies würde dem Einzelanspruchscharakter widersprechen; insbesondere wäre die Regelung über die Vertretensvermutung in § 38 SGB II dann überflüssig, wenn es sich um Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft als solcher und nicht um Einzelansprüche handeln würde (vgl. insbesondere BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Die Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind somit nicht unteilbar. Die Bedarfsgemeinschaft ist auf Grund der bestehenden Einzelansprüche nicht etwa mit einer Gemeinschaftspraxis vergleichbar, da dort Ansprüche der Gemeinschaftspraxis als solcher, die nicht jedem einzelnen der ihr angehörenden Ärzte zustehen, bestehen. Die Gemeinschaftspraxis stellt eine unteilbare Einheit dar und ist somit von der Bedarfsgemeinschaft mit ihren Einzelansprüchen abzugrenzen. Darüber hinaus handelt es sich auch bei der Gemeinschaftspraxis um einen freiwilligen Zusammenschluss, was bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004, Az.: B 6 KA 15/04).
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Wenn somit Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, so sind diese nach Ansicht des Senates auch als Einzelauftraggeber des Rechtsanwaltes anzusehen.
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Anderes könnte nur gelten, wenn der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II - wie die Beklagten annimmt - die Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Verfahrensstandschafter im eigenen Namen geltend machen würde. Nur in diesem Falle könnte der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft - nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft als solche - allein Auftraggeber des Rechtsanwaltes sein. Dieser weitreichenden Auslegung kann sich der Senat nicht anschließen, denn aus der Regelung des § 38 SGB II lässt sich nur die gesetzliche Vermutung entnehmen, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegen zu nehmen. Aus der jederzeit widerlegbaren Vermutung folgt aber keine Verpflichtung zur Begründung einer Verfahrensstandschaft (vgl. BSGE vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06). Es bleibt den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen, ihre Interessen gegenüber dem Leistungsträger selbst wahrzunehmen.
- 38
Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn - was hier gegeben ist - aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber. Diese Ausnahme ist nach Ansicht des Senates hier aber nicht gegeben, da bereits aus dem am 27. Mai 2005 eingelegten Widerspruch zu erkennen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger sowohl die rechtlichen Interessen des Herrn Peter M. - Kläger zu 1. - als auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden weiteren Kläger vertreten hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass nur ein Einzelanspruch des Klägers zu 1. durchgesetzt werden sollte.
- 39
Der Senat vermochte sich der Ansicht des SG und der Beklagten, dass durch den Rechtsanwalt sowieso alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hinsichtlich der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit überprüft werden müssten, auch wenn der Anwalt nur z. B. ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertrete und dies die Annahme rechtfertige, dass keine erhöhte Gebühr anfallen dürfe, nicht anzuschließen. Nach Ansicht des Senates ist vielmehr festzustellen, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern grundsätzlich für einen Anwalt einen Mehraufwand an Arbeit bedeutet und somit auch gebührenrechtlich im Wege der Ziffer 1008 VV RVG zu honorieren ist. Für den Fall, dass ein Anwalt tatsächlich nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft vertritt und er somit die ganze Bedarfsgemeinschaft dennoch mit zu berücksichtigen hat, geht dies gebührenrechtlich "zu seinen Lasten", da er in diesem Fall die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG nicht geltend machen kann. Dass die Vertretung eines Einzelanspruches aus der Bedarfsgemeinschaft einen Anwalt gebührenrechtlich "belastet", rechtfertigt jedoch nicht, dass er bei einer Auftraggebermehrheit aus der Bedarfsgemeinschaft - bei sicherlich gleicher Mehrbelastung - nicht die Erhöhungsgebühr nach Ziffer 1008 VV RVG geltend machen könnte. Die Mehrleistung ist über die Regelung der Ziffer 1008 VV RVG zu vergüten, wenn der Rechtsanwalt mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vertritt.
- 40
Die Auffassung der Beklagten, dass die Gebühren für mehrere Auftraggeber jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 63 SGB X gewesen seien, teilt der Senat nicht, da der Widerspruch der Kläger erfolgreich war und somit den Widerspruchsführern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Wenn die Beklagte mit ihrer Argumentation geltend machen will, dass es möglicherweise "ausreichend" gewesen wäre, wenn nur ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft Widerspruch eingelegt hätte. So bleibt es jedenfalls den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unbenommen - wie hier geschehen - ihre bestehenden Individualansprüche durchzusetzen.
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
