Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - S 12 R 3321/13

published on 09.04.2014 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - S 12 R 3321/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Monate Februar 2013 und März 2013 einen Anspruch auf Zahlung der ihm gewährten Halbwaisenrente ohne Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung als Werkstudent hat.
Der am 27.10.1988 geborene Kläger ist der Sohn des am 26.10.1944 geborenen und am 10.08.2008 verstorbenen .... Der Verstorbene war bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) gesetzlich rentenversichert. Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2009 ordentlicher Studierender der Universität ... mit der Fachrichtung Lehramt am Gymnasium.
Mit Bescheid vom 14.09.2009 gewährte die DRV dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Halbwaisenrente. Im Rahmen des Rentenbescheids wurde er auch darauf hingewiesen, dass der DRV das Hinzutreten von Erwerbseinkommen unverzüglich mitzuteilen sei, weil der Bezug von Arbeitsentgelt Einfluss auf die Höhe der Rente haben könne.
Im Mai 2013 erlangte die DRV Kenntnis davon, dass der Kläger zum 18.02.2013 eine Beschäftigung aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde er deswegen dazu aufgefordert, eine Bescheinigung des Bruttoarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und der DRV binnen zwei Wochen vorzulegen. Aus der am 15.05.2013 vorgelegten Bescheinigung samt Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2013 lässt sich entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 18.02.2013 bis zum 30.03.2013 als Werkstudent bei der Firma ... AG beschäftigt war und hieraus ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.686,06 EUR erzielt hat.
Mit Bescheid vom 23.05.2013 berechnete die DRV die Halbwaisenrente ab dem 01.07.2013 neu und stellte für die Zeit vom 18.02.2013 bis zum 30.06.2013 eine Überzahlung in Höhe von 244,19 EUR fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.06.2013 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, die Höhe des angerechneten Einkommens sei nicht nachvollziehbar und seines Erachtens falsch. Im Übrigen erwarte er eine Gleichbehandlung mit solchen Halbwaisenrentenempfängern, die ein monatliches Einkommen unterhalb der Freibetragsgrenze von 494,03 EUR haben. Der auf das ganze Jahr berechnete Freibetrag in Höhe von 5.928,36 EUR sei mit seiner einmaligen Einnahme von 2.686,06 EUR nicht erreicht worden.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 29.08.2013 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 25.09.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, die Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens sei fehlerhaft. Sofern das erzielte Einkommen alleine auf den Zeitraum seines Nebenjobs angerechnet worden sei, sei dies rechtlich nicht zutreffend. Das erzielte Einkommen diene dem Lebensunterhalt für das komplette Studienjahr. Es sei ihm wegen seines Studiums nur möglich, seine Arbeitsleistung während der Semesterferien zu erbringen. Die besondere studentische Situation müsse berücksichtigt werden. Entsprechend der Einkommensermittlung bei der Gewährung von BAföG sei das erzielte Einkommen auf den Zeitraum eines Jahres zu berechnen und lediglich mit einem Zwölftel des Betrages der Überprüfung der monatlichen Freigrenze zugrunde zu legen. Der Erwerbszeitraum stimme nicht mit dem Verwendungszeitraum überein, weswegen es sich nicht um ein laufendes Einkommen handele. Aus diesen Gründen sei die Situation gleich zu behandeln mit einmal gezahltem Vermögenseinkommen nach § 18b Abs.1 SGB IV bzw. jährlichen Sonderzuwendungen nach § 18b Abs. 3 SGB IV. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden oder BA-Studenten. Der Begriff der Sonderzuwendungen sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hierunter auch Leistungen aus einmaligen studentischen Ferienjobs zu fassen seien.
Der Kläger beantragt,
10 
der Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 wird aufgehoben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend und führt ergänzend aus, beziehe der Berechtigte im Zeitpunkt des „erstmaligen Zusammentreffens“ im Sinne von § 97 SGB VI entweder Erwerbseinkommen oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV, sei für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens grundsätzlich auf das Einkommen dieser beiden Einkommensarten des letzten Kalenderjahres abzustellen. Von diesem Grundsatz werde dann abgewichen und ausnahmsweise das laufende monatlich Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt, wenn das laufende monatlich Einkommen gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um wenigstens 10 % geringer ist. Das laufende monatliche Einkommen werde auch zugrunde gelegt, wenn im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen worden sei. Maßgebend sei das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen gemäß § 18b Abs. 1 SGB IV.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ihm gewährten Halbwaisenrente ohne Anrechnung von Einkommen für den Zeitraum 18.02.2013 bis zum 30.03.2013. Die Rente war insoweit in Höhe von 244,19 EUR aufzuheben.
16 
1. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
17 
2. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ist nach Erlass des Rentenbescheids vom 14.09.2009 insoweit eingetreten, als dass der Kläger Einkommen erzielt hat, dass auf die ihm gewährte Halbwaisenrente anzurechnen ist.
18 
a. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich bei Waisenrenten das 17,6 fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
19 
Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist Erwerbseinkommen als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
20 
Maßgebend ist gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB IV).
21 
Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18 b Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrags als monatliche Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 (§ 18 b Abs. 2 Satz 5 SGB IV).
22 
Gemäß § 18 b Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt als monatliche Einkommen im Sinne von Abs. 1 Satz 1 das laufende Einkommen, wenn im letzten Kalenderjahr Einkommen Nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden ist. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (§ 18 B Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
23 
b. Nach diesen Maßgaben war das vom Kläger im Zeitraum 18.02.2013 bis zum 30.03.2013 erzielte Einkommen in Höhe von insgesamt 2.686,06 EUR auf die Halbwaisenrente in den Monaten Februar und März 2013 anzurechnen.
24 
Bei dem vom Kläger erzielten Einkommen für die Beschäftigung als Werkstudent bei der Fa. ... AG für die Zeit vom 18.02.2013 bis zum 30.03.3013 handelt es sich um Erwerbseinkommen im oben genannten Sinne. Es ist Arbeitsentgelt, das der Kläger als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung Im Sinne von § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhalten hat. Dieses Einkommen ist nach den gesetzlichen Vorgaben monatlich laufend anzurechnen, da der Kläger im davorliegenden Kalenderjahr kein Einkommen erzielt hat. Dementsprechend ist das Einkommen monatlich in Höhe von 1.965,30 EUR zugrunde zu legen (2.686,06 EUR : 41 Tage x 30 Tage).
25 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht die Vorschriften über einmalig gezahltes Vermögenseinkommen oder einmalig gezahlte Sonderzuwendungen heranzuziehen. Der Begriff des Vermögenseinkommens ist in § 18 a Abs. 4 SGB IV legaldefiniert. Danach ist Vermögenseinkommen die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus Einnahmen aus Kapitalvermögen, aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, aus Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das vom Kläger bei der Fa. ... erzielte Einkommen ist unzweifelhaft nicht hierunter zu subsumieren. Jährliche Sonderzuwendungen sind Vergütungsleitungen des Arbeitgebers, die ohne oder aus besonderem Anlass zusätzlich zu der sonstigen Vergütung erbracht werden (vgl. Fandel/ Hausch in JurisPK, 6. Auflage 2012, § 611 Rdnr. 205 ff). Bei dem vom Kläger erzielten Einkommen handelt es sich auch nicht um Sonderzuwendungen. Der Begriff der Sonderzuwendungen ist auch nicht verfassungskonform erweiternd dahingehend auszulegen, dass hierunter das von Studenten einmalig erzielte Einkommen zu fassen sei. Es handelt sich begrifflich um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Arbeitsentgelt bleibt Arbeitsentgelt, auch wenn es von einem Studenten während der Semesterferien erzielt wurde. Die Behandlung von Arbeitsentgelt ist gesetzlich in den §§ 18 a und b SGB IV geregelt. Eine Anrechnung mit monatlich lediglich einem Zwölftel scheidet mithin aus.
26 
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich auch nicht um ein zweckbestimmtes Einkommen, das nicht anzurechnen sei. Alleine die Tatsache, dass der Kläger das von ihm erzielte Einkommen für die Bestreitung seines Lebensunterhalts für das gesamte Studienjahr vorgesehen hat, macht dieses Einkommen nicht zu einem zweckbestimmten Einkommen. Die Zweckbindung einer Einnahme kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm oder aus einer privatrechtlichen Grundlage ergeben. Eine auf einer privatrechtlichen Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn sich aus der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung eindeutig ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG für den Bereich des SGB II, Urteil vom 28.10.2009, Az.: B 14 AS 64/08 R). Eine solche eindeutige Zweckvereinbarung gab es im Falle des Klägers im Hinblick auf das von ihm bei ... erzielte Einkommen nicht. Es diente der Vergütung der von ihm im Februar und März 2013 erbrachten Arbeitsleistung. Letztendlich kann die Zweckbindung dieses Einkommens aber dahin gestellt bleiben, da jedenfalls die Vorschriften §§ 18 a bis 18 e SGB IV keine Besonderheiten für zweckgebundenes Einkommen vorsehen.
27 
Soweit der Kläger vorträgt, die Vorschriften über die Einkommensanrechnung müssten verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung die besondere studentische Situation zu berücksichtigen sei, teilt die Kammer die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Es ist auf den Sinn und Zweck der Waisenrente sowie die gesetzgeberischen Intentionen abzustellen. Die Waisenrenten stellen sich als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion dar. Sie knüpfen an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1601 BGB) an. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente kommt auch die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Wer in der Lage ist, sich durch sein Einkommen selbst zu unterhalten, ist auf Unterhaltsersatz nicht angewiesen. Auch insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpft, um die Höhe von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu bemessen (vgl. Bayerisches LSG für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Urteil vom 30.10.1997, Az.: L 1 An 100/97; vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1281 Nr. 1). Es kann und darf daher keine Rolle spielen, ob ein Berechtigter Student ist oder nicht, solange er über zu berücksichtigendes Einkommen verfügt.
28 
Schließlich kommt auch keine Einkommensverteilung in gleicher Weise wie beim BAföG in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird (§ 22 Abs. 2 BAföG). Das BAföG einerseits und die Waisenrente andererseits haben zwei unterschiedliche Zweckrichtungen. Während die Waisenrente wie bereits ausgeführt unterhaltssichernde Funktion bei Ausfall eines oder beider Elternteile hat, dient das BAföG der Finanzierung der Ausbildung (§ 1 BAföG). Das BAföG soll es ermöglichen, dass eine Berufsausbildung jedem frei zugänglich ist, auch wenn er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Dementsprechend umfasst BAföG nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch den Bedarf für die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Der Bedarf wird in pauschaler Höhe geleistet (§ 13 BAföG). Mit der Pauschalierung wird im Interesse der Praktikabilität, welcher im Bereich der Massenverwaltung wie der Ausbildungsförderung besondere Bedeutung zukommt, Rechnung getragen. Deswegen macht es auch Sinn, dass die Anrechnung von Einkommen ebenfalls pauschal auf den gesamten Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 50 BAföG) erfolgt, um bei schwankenden Einkommen einen monatlich wechselnden Förderbetrag zu vermeiden (vgl. zu dem Ganzen Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2014, Az.: 12 ZB 13.780).
29 
c. Schließlich ergeben sich auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens. Die Beklagte hat das monatliche Einkommen des Klägers im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit 1.965,30 EUR richtig zugrunde gelegt. Das so ermittelte Einkommen wurde entsprechend § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV um 40 vom Hundert (786,18 EUR) gekürzt. Das verbliebene Einkommen in Höhe von 1.179,27 EUR kam entsprechend § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur insoweit zur Anrechnung als es das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes (28,07 EUR x 17,6 = 494,03 EUR) überstieg. Von dem danach verbliebenen Einkommen wurden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI 40 vom Hundert angerechnet, sodass es zu einer Einkommensanrechnung in Höhe von 274,10 EUR gekommen ist.
30 
3. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Halbwaisenrente ist daher in Höhe von 244,19 EUR vom Kläger zu erstatten.
31 
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II.
32 
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
I.
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ihm gewährten Halbwaisenrente ohne Anrechnung von Einkommen für den Zeitraum 18.02.2013 bis zum 30.03.2013. Die Rente war insoweit in Höhe von 244,19 EUR aufzuheben.
16 
1. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
17 
2. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ist nach Erlass des Rentenbescheids vom 14.09.2009 insoweit eingetreten, als dass der Kläger Einkommen erzielt hat, dass auf die ihm gewährte Halbwaisenrente anzurechnen ist.
18 
a. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich bei Waisenrenten das 17,6 fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
19 
Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist Erwerbseinkommen als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
20 
Maßgebend ist gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB IV).
21 
Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18 b Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrags als monatliche Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 (§ 18 b Abs. 2 Satz 5 SGB IV).
22 
Gemäß § 18 b Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt als monatliche Einkommen im Sinne von Abs. 1 Satz 1 das laufende Einkommen, wenn im letzten Kalenderjahr Einkommen Nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden ist. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (§ 18 B Abs. 3 Satz 2 SGB IV).
23 
b. Nach diesen Maßgaben war das vom Kläger im Zeitraum 18.02.2013 bis zum 30.03.2013 erzielte Einkommen in Höhe von insgesamt 2.686,06 EUR auf die Halbwaisenrente in den Monaten Februar und März 2013 anzurechnen.
24 
Bei dem vom Kläger erzielten Einkommen für die Beschäftigung als Werkstudent bei der Fa. ... AG für die Zeit vom 18.02.2013 bis zum 30.03.3013 handelt es sich um Erwerbseinkommen im oben genannten Sinne. Es ist Arbeitsentgelt, das der Kläger als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung Im Sinne von § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhalten hat. Dieses Einkommen ist nach den gesetzlichen Vorgaben monatlich laufend anzurechnen, da der Kläger im davorliegenden Kalenderjahr kein Einkommen erzielt hat. Dementsprechend ist das Einkommen monatlich in Höhe von 1.965,30 EUR zugrunde zu legen (2.686,06 EUR : 41 Tage x 30 Tage).
25 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht die Vorschriften über einmalig gezahltes Vermögenseinkommen oder einmalig gezahlte Sonderzuwendungen heranzuziehen. Der Begriff des Vermögenseinkommens ist in § 18 a Abs. 4 SGB IV legaldefiniert. Danach ist Vermögenseinkommen die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus Einnahmen aus Kapitalvermögen, aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, aus Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das vom Kläger bei der Fa. ... erzielte Einkommen ist unzweifelhaft nicht hierunter zu subsumieren. Jährliche Sonderzuwendungen sind Vergütungsleitungen des Arbeitgebers, die ohne oder aus besonderem Anlass zusätzlich zu der sonstigen Vergütung erbracht werden (vgl. Fandel/ Hausch in JurisPK, 6. Auflage 2012, § 611 Rdnr. 205 ff). Bei dem vom Kläger erzielten Einkommen handelt es sich auch nicht um Sonderzuwendungen. Der Begriff der Sonderzuwendungen ist auch nicht verfassungskonform erweiternd dahingehend auszulegen, dass hierunter das von Studenten einmalig erzielte Einkommen zu fassen sei. Es handelt sich begrifflich um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Arbeitsentgelt bleibt Arbeitsentgelt, auch wenn es von einem Studenten während der Semesterferien erzielt wurde. Die Behandlung von Arbeitsentgelt ist gesetzlich in den §§ 18 a und b SGB IV geregelt. Eine Anrechnung mit monatlich lediglich einem Zwölftel scheidet mithin aus.
26 
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich auch nicht um ein zweckbestimmtes Einkommen, das nicht anzurechnen sei. Alleine die Tatsache, dass der Kläger das von ihm erzielte Einkommen für die Bestreitung seines Lebensunterhalts für das gesamte Studienjahr vorgesehen hat, macht dieses Einkommen nicht zu einem zweckbestimmten Einkommen. Die Zweckbindung einer Einnahme kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm oder aus einer privatrechtlichen Grundlage ergeben. Eine auf einer privatrechtlichen Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn sich aus der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung eindeutig ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG für den Bereich des SGB II, Urteil vom 28.10.2009, Az.: B 14 AS 64/08 R). Eine solche eindeutige Zweckvereinbarung gab es im Falle des Klägers im Hinblick auf das von ihm bei ... erzielte Einkommen nicht. Es diente der Vergütung der von ihm im Februar und März 2013 erbrachten Arbeitsleistung. Letztendlich kann die Zweckbindung dieses Einkommens aber dahin gestellt bleiben, da jedenfalls die Vorschriften §§ 18 a bis 18 e SGB IV keine Besonderheiten für zweckgebundenes Einkommen vorsehen.
27 
Soweit der Kläger vorträgt, die Vorschriften über die Einkommensanrechnung müssten verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung die besondere studentische Situation zu berücksichtigen sei, teilt die Kammer die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Es ist auf den Sinn und Zweck der Waisenrente sowie die gesetzgeberischen Intentionen abzustellen. Die Waisenrenten stellen sich als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion dar. Sie knüpfen an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1601 BGB) an. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente kommt auch die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Wer in der Lage ist, sich durch sein Einkommen selbst zu unterhalten, ist auf Unterhaltsersatz nicht angewiesen. Auch insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpft, um die Höhe von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu bemessen (vgl. Bayerisches LSG für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Urteil vom 30.10.1997, Az.: L 1 An 100/97; vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1281 Nr. 1). Es kann und darf daher keine Rolle spielen, ob ein Berechtigter Student ist oder nicht, solange er über zu berücksichtigendes Einkommen verfügt.
28 
Schließlich kommt auch keine Einkommensverteilung in gleicher Weise wie beim BAföG in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird (§ 22 Abs. 2 BAföG). Das BAföG einerseits und die Waisenrente andererseits haben zwei unterschiedliche Zweckrichtungen. Während die Waisenrente wie bereits ausgeführt unterhaltssichernde Funktion bei Ausfall eines oder beider Elternteile hat, dient das BAföG der Finanzierung der Ausbildung (§ 1 BAföG). Das BAföG soll es ermöglichen, dass eine Berufsausbildung jedem frei zugänglich ist, auch wenn er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Dementsprechend umfasst BAföG nicht nur den Lebensunterhalt, sondern auch den Bedarf für die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Der Bedarf wird in pauschaler Höhe geleistet (§ 13 BAföG). Mit der Pauschalierung wird im Interesse der Praktikabilität, welcher im Bereich der Massenverwaltung wie der Ausbildungsförderung besondere Bedeutung zukommt, Rechnung getragen. Deswegen macht es auch Sinn, dass die Anrechnung von Einkommen ebenfalls pauschal auf den gesamten Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 50 BAföG) erfolgt, um bei schwankenden Einkommen einen monatlich wechselnden Förderbetrag zu vermeiden (vgl. zu dem Ganzen Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2014, Az.: 12 ZB 13.780).
29 
c. Schließlich ergeben sich auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens. Die Beklagte hat das monatliche Einkommen des Klägers im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit 1.965,30 EUR richtig zugrunde gelegt. Das so ermittelte Einkommen wurde entsprechend § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV um 40 vom Hundert (786,18 EUR) gekürzt. Das verbliebene Einkommen in Höhe von 1.179,27 EUR kam entsprechend § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur insoweit zur Anrechnung als es das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes (28,07 EUR x 17,6 = 494,03 EUR) überstieg. Von dem danach verbliebenen Einkommen wurden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI 40 vom Hundert angerechnet, sodass es zu einer Einkommensanrechnung in Höhe von 274,10 EUR gekommen ist.
30 
3. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Halbwaisenrente ist daher in Höhe von 244,19 EUR vom Kläger zu erstatten.
31 
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II.
32 
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
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published on 24.02.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beru
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Annotations

(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.

(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.

(3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.

(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

1.
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a)
Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b)
Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,
2.
bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
3.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
4.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
5.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen,
6.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert,
7.
bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt,
8.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.

(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.

(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
Erwerbseinkommen,
2.
Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3.
Vermögenseinkommen,
4.
Elterngeld und
5.
Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
1.
Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,
2.
Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
3.
Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
4.
Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare ausländische Einkommen.

(2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen.

(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:

1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der §§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 2,
2.
Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes und
3.
Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,
2.
Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, das Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohlentagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
3.
Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden,
4.
die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt,
5.
das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsleistungen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen,
6.
das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,
7.
Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Alters,
8.
der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und anderen Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
9.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse,
10.
Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.

(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus folgenden Vermögenseinkommensarten:

1.
a)
Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen einerseits und den auf sie entrichteten Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung andererseits,
b)
Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 21. September 2002 geltenden Fassung.
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungskostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen,
2.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Werbungskosten und
3.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betragen.

(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.

(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.

(3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.

(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

1.
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a)
Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b)
Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,
2.
bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
3.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
4.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
5.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen,
6.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert,
7.
bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt,
8.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.

(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.

(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.

(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens

1.
der Kinder nach § 23 Absatz 2,
2.
der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.