Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Sept. 2011 - S 1 U 294/11

29.09.2011

Tenor

Die Bescheide vom 12. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird - endgültig - auf 10.225,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten sind nachträgliche Beitragsänderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2006 bis 2008 umstritten.
Der 1959 geborene Kläger ist Inhaber und Betreiber der Fa. S. e.K., P., eines Bedachungsunternehmens. Durch - bindend gewordene - Bescheide vom 20.04.2007 (für das Jahr 2006), vom 25.04.2008 (für das Jahr 2007) und vom 24.04.2009 (für das Jahr 2008) hatte die Beklagte die vom Kläger für die Jahre 2006 bis 2008 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung festgesetzt.
Im Zuge von Ermittlungen des Hauptzollamtes (HZA) D. - Finanzkontrolle Schwarzarbeit L. - gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Fa. M. Bauservice und Dienstleistungsgesellschaft, Berlin, (im Folgenden: Fa. M.) erfolgte im November 2008 eine Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers. Nach Auswertung der dabei sichergestellten Beweismittel hatte der Kläger mit der Fa. M. zwischen der 26. Kalenderwoche 2006 und der 47. Kalenderwoche 2008 - mit Unterbrechungen - einen Gesamtumsatz von rund 221.540,00 EUR abgerechnet für acht von der Fa. M. zur Ausführung von Dachdecker-, Ziegel- und Flachdacharbeiten an verschiedenen Baustellen in P. und Umgebung zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer britischer Staatsangehörigkeit. Nach den weiteren Ermittlungen des HZA D. hatte die Fa. M. weder bei der für sie örtlich zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit eine Verleiherlaubnis beantragt noch die Überlassung von Arbeitnehmern dort angezeigt. Nach Abgabe des Vorgangs an das HZA K. setzte dieses gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße in Höhe von 20.200,00 EUR zzgl. Gebühren und Auslagen fest (Bußgeldbescheid vom 18.11.2009). Dieser Bescheid wurde bindend.
Nachdem die Beklagte hiervon im Februar 2010 Kenntnis erhielt, erteilte sie - nach Anhörung des Klägers (vgl. Schreiben vom 04.03.2010) - am 12.08.2010 jeweils neue Beitragsbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 und forderte von dem Kläger für diese Zeitspanne Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, für das Insolvenzgeld, für den Betriebsarzt/Arbeitsmedizinischen Dienst sowie den sicherheitstechnischen Dienst in Höhe von insgesamt 10.225,28 EUR nach.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Widersprüche trug der Kläger im Wesentlichen vor, die von ihm bei der Fa. M. entliehenen Personen hätten sich als Selbstständige präsentiert und auch entsprechend verhalten. Insoweit habe keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen. Aus dem Gesetz ergebe sich keine Obliegenheit des „Entleihers“, sich von dem Überlassenden eine Verleiherlaubnis vorlegen zu lassen. Er selbst wie auch seine Ehefrau, die in seiner Firma unter anderem für die Buchhaltung und die Erstellung der Jahresabschlüsse verantwortlich sei, habe keinen Anlass gehabt, an der Legalität der Fa. M. zu zweifeln. Den Bußgeldbescheid des HZA habe er nur deshalb akzeptiert, weil er den psychischen Belastungen eines Strafverfahrens nicht gewachsen gewesen wäre. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2010).
Deswegen hat der Kläger am 19.01.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Fa. M. sei zu keinem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, ihm - dem Kläger - Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Vielmehr sei deren Tätigkeit im Schwerpunkt einer Abrechnungstätigkeit für die selbstständigen Personen gewesen, die die Fa. M. ihm als mögliche Vertragspartner benannt habe. Diese Personen seien für ihn jeweils aufgrund einzelner Werkverträge selbstständig tätig gewesen. Als solche hätten sie ihre Arbeitszeit und Arbeitsleistung eigenverantwortlich gestalten können und seien von Weisungen jedweder Art, mit Ausnahme fachlicher Inhalte, vollkommen unabhängig gewesen. Mit den aus seiner Sicht als Subunternehmer beschäftigten Personen habe er keine schriftlichen Verträge abgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 12. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
12 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten, den der beigezogenen Ermittlungsakte des HZA K. sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
14 
Als Rechtsgrundlage für den Erlass der vorliegend angefochtenen Beitragsbescheide kommt allein § 168 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält (§ 165 Abs. 1 und 2 SGB VII) oder sich die Schätzung der Unfallversicherungsträger (§ 165 Abs. 3 SGB VII) als unrichtig erweist. Diese Vorschrift, bei der es sich um eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Rücknahmeregelung in § 45 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) handelt (vgl. hierzu BSG SozR 4-2700 § 168 Nr. 3, Rand-Nr. 47 und Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juli 2011, § 168, Rand-Nr. 4), ist aufgrund der Voraussetzungen „zu Ungunsten der Beitragspflichtigen“ und „Aufheben des Beitragsbescheides“ nur anwendbar, wenn - erstens - eine Beitragsfestsetzung nach § 168 Abs. 1 SGB VII für das jeweilige Umlagejahr bereits ergangen ist und - zweitens - darin der Beitrag zu Gunsten des Beitragspflichtigen der Höhe nach rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist.
15 
Vorliegend hatte die Beklagte gegen den Kläger für die Beitragsjahre 2006 bis 2008 Beitragsbescheide bereits am 20.04.2007 (für das Beitragsjahr 2006), am 25.04.2008 (für das Beitragsjahr 2007) und am 24.04.2009 (für das Beitragsjahr 2008) erteilt. Diese Bescheide sind, da Gegenteiliges weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich ist, bindend geworden (§ 77 SGG). Diese Bindungswirkung steht indes der Festsetzung der jeweiligen Beitragsschuld des Klägers für die hier streitigen Beitragsjahre nicht entgegen, soweit durch Gesetz anderes bestimmt ist, insbesondere soweit das Gesetz eine Aufhebung des Verwaltungsakts erlaubt. § 168 Abs. 2 SGB VII berechtigt zur Aufhebung von wirksamen und bindenden Beitragsbescheiden.
16 
Allerdings muss diese Aufhebung hinreichend bestimmt erklärt werden (§ 33 Abs. 1 SGB X; vgl. BSG SozR 4-2700 § 168 Nrn. 2 und 3). Der Träger der Unfallversicherung muss konkret sagen, ob und in welchem Umfang er den ersten Beitragsbescheid aufhebt. Erst mit der gestaltenden Entscheidung über das Ob und Wie der Aufhebung steht fest, welcher der ergangenen Bescheide den Umfang der Beitragspflicht mit welchem Inhalt regelt. Ohne eine Aufhebung oder wenigstens Teilaufhebung bleibt dagegen die Beitragserstfestsetzung wirksam und bindend (vgl. BSG SozR 4-2700 § 168 Nr. 2). Dies folgt aus dem auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden § 39 Abs. 2 SGB X, demzufolge ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
17 
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 12.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2010 indes keine Aufhebung ihrer Beitragserstfestsetzungen für die fraglichen Beitragsjahre verfügt. Es fehlt an einer konkreten Regelung über die Aufhebung der Beitragserstbescheide. Für das Beitragsjahr 2006 hat die Beklagte im Bescheid vom 12.08.2010 vielmehr allein geregelt: „Beitragsbescheid für das Jahr 2006“ und in der Abrechnung gegenüber dem Gesamt-Beitrag gem. Bescheid vom 20.04.2007 eine Nachforderung im Umfang von 3.037,40 EUR festgesetzt. Wie sich diese Beitragsnachforderung im Einzelnen zu den Beitragserstfestsetzungen für das selbe Beitragsjahr verhält, hat die Beklagte indes nicht näher bestimmt. Da mithin die Beitragserstfestsetzungen insgesamt nicht beseitigt worden sind, ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts zur (abweichenden) Regelung der Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr rechtswidrig. Er verstößt gegen die Bindungswirkung der ersten Beitragsfestsetzungen und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Gleiches gilt für die weiteren hier streitigen Beitragsbescheide vom 12.08.2010 für die Jahre 2007 und 2008. Auch in diesen Bescheiden fehlt jedwede Regelung über die Aufhebung der Beitragserstbescheide vom 25.08.2008 und vom 24.04.2009. Weiter ist aus den Beitragsbescheiden vom 12.08.2010 für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ebenfalls nicht ersichtlich, wie sich die nunmehrigen Beitragsforderungen zu den Beitragserstfestsetzungen für die selben Beitragszeiträume aufgrund der Bescheide vom 25.04.2008 und vom 24.04.2009 verhalten. Insbesondere ist aus den geänderten Beitragsbescheiden für die Beitragsjahre 2007 und 2008 auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe sich die jeweilige Nachforderung gegen den Kläger bemisst.
18 
Vor diesem Hintergrund verstoßen die hier streitigen Bescheide insgesamt gegen die Beitragserstfestsetzungen und verletzen dadurch den Kläger in seinen Rechten.
19 
Auf die Rechtsfrage, ob die Angaben des Klägers in den Lohnnachweisen zu den Beitragsjahren 2006 bis 2008 unrichtig waren, insbesondere, ob der Einsatz der ihm von der Fa. M. vermittelten Personen im Rahmen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung erfolgte, kommt es deshalb in diesem Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers der mit dem Rechtsstreit verfolgten Anfechtung der Beitragsnachforderungen entspricht der Gesamtbetrag der nachgeforderten Beiträge, das sind 10.225,28 EUR. Der endgültige Streitwert war deshalb auf - gerundet - 10.225,00 EUR festzusetzen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
14 
Als Rechtsgrundlage für den Erlass der vorliegend angefochtenen Beitragsbescheide kommt allein § 168 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält (§ 165 Abs. 1 und 2 SGB VII) oder sich die Schätzung der Unfallversicherungsträger (§ 165 Abs. 3 SGB VII) als unrichtig erweist. Diese Vorschrift, bei der es sich um eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Rücknahmeregelung in § 45 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) handelt (vgl. hierzu BSG SozR 4-2700 § 168 Nr. 3, Rand-Nr. 47 und Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juli 2011, § 168, Rand-Nr. 4), ist aufgrund der Voraussetzungen „zu Ungunsten der Beitragspflichtigen“ und „Aufheben des Beitragsbescheides“ nur anwendbar, wenn - erstens - eine Beitragsfestsetzung nach § 168 Abs. 1 SGB VII für das jeweilige Umlagejahr bereits ergangen ist und - zweitens - darin der Beitrag zu Gunsten des Beitragspflichtigen der Höhe nach rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist.
15 
Vorliegend hatte die Beklagte gegen den Kläger für die Beitragsjahre 2006 bis 2008 Beitragsbescheide bereits am 20.04.2007 (für das Beitragsjahr 2006), am 25.04.2008 (für das Beitragsjahr 2007) und am 24.04.2009 (für das Beitragsjahr 2008) erteilt. Diese Bescheide sind, da Gegenteiliges weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich ist, bindend geworden (§ 77 SGG). Diese Bindungswirkung steht indes der Festsetzung der jeweiligen Beitragsschuld des Klägers für die hier streitigen Beitragsjahre nicht entgegen, soweit durch Gesetz anderes bestimmt ist, insbesondere soweit das Gesetz eine Aufhebung des Verwaltungsakts erlaubt. § 168 Abs. 2 SGB VII berechtigt zur Aufhebung von wirksamen und bindenden Beitragsbescheiden.
16 
Allerdings muss diese Aufhebung hinreichend bestimmt erklärt werden (§ 33 Abs. 1 SGB X; vgl. BSG SozR 4-2700 § 168 Nrn. 2 und 3). Der Träger der Unfallversicherung muss konkret sagen, ob und in welchem Umfang er den ersten Beitragsbescheid aufhebt. Erst mit der gestaltenden Entscheidung über das Ob und Wie der Aufhebung steht fest, welcher der ergangenen Bescheide den Umfang der Beitragspflicht mit welchem Inhalt regelt. Ohne eine Aufhebung oder wenigstens Teilaufhebung bleibt dagegen die Beitragserstfestsetzung wirksam und bindend (vgl. BSG SozR 4-2700 § 168 Nr. 2). Dies folgt aus dem auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden § 39 Abs. 2 SGB X, demzufolge ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
17 
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 12.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2010 indes keine Aufhebung ihrer Beitragserstfestsetzungen für die fraglichen Beitragsjahre verfügt. Es fehlt an einer konkreten Regelung über die Aufhebung der Beitragserstbescheide. Für das Beitragsjahr 2006 hat die Beklagte im Bescheid vom 12.08.2010 vielmehr allein geregelt: „Beitragsbescheid für das Jahr 2006“ und in der Abrechnung gegenüber dem Gesamt-Beitrag gem. Bescheid vom 20.04.2007 eine Nachforderung im Umfang von 3.037,40 EUR festgesetzt. Wie sich diese Beitragsnachforderung im Einzelnen zu den Beitragserstfestsetzungen für das selbe Beitragsjahr verhält, hat die Beklagte indes nicht näher bestimmt. Da mithin die Beitragserstfestsetzungen insgesamt nicht beseitigt worden sind, ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts zur (abweichenden) Regelung der Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr rechtswidrig. Er verstößt gegen die Bindungswirkung der ersten Beitragsfestsetzungen und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Gleiches gilt für die weiteren hier streitigen Beitragsbescheide vom 12.08.2010 für die Jahre 2007 und 2008. Auch in diesen Bescheiden fehlt jedwede Regelung über die Aufhebung der Beitragserstbescheide vom 25.08.2008 und vom 24.04.2009. Weiter ist aus den Beitragsbescheiden vom 12.08.2010 für die Kalenderjahre 2007 und 2008 ebenfalls nicht ersichtlich, wie sich die nunmehrigen Beitragsforderungen zu den Beitragserstfestsetzungen für die selben Beitragszeiträume aufgrund der Bescheide vom 25.04.2008 und vom 24.04.2009 verhalten. Insbesondere ist aus den geänderten Beitragsbescheiden für die Beitragsjahre 2007 und 2008 auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe sich die jeweilige Nachforderung gegen den Kläger bemisst.
18 
Vor diesem Hintergrund verstoßen die hier streitigen Bescheide insgesamt gegen die Beitragserstfestsetzungen und verletzen dadurch den Kläger in seinen Rechten.
19 
Auf die Rechtsfrage, ob die Angaben des Klägers in den Lohnnachweisen zu den Beitragsjahren 2006 bis 2008 unrichtig waren, insbesondere, ob der Einsatz der ihm von der Fa. M. vermittelten Personen im Rahmen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung erfolgte, kommt es deshalb in diesem Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers der mit dem Rechtsstreit verfolgten Anfechtung der Beitragsnachforderungen entspricht der Gesamtbetrag der nachgeforderten Beiträge, das sind 10.225,28 EUR. Der endgültige Streitwert war deshalb auf - gerundet - 10.225,00 EUR festzusetzen.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Sept. 2011 - S 1 U 294/11 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 165 Nachweise


(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.

(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.

(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.

(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.

(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.

(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.

(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.