Sozialgericht Freiburg Beschluss, 17. Juli 2008 - S 6 R 3381/08 ER

bei uns veröffentlicht am17.07.2008

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9.7.2008 (Az. des SG Freiburg: S 6 R 3380/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für dieses Verfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen einen Rentenkürzungsbescheid der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin, die als Vertriebene anerkannt ist, wurde am ... 1944 in Rumänien geboren und ist am ... in das Bundesgebiet übergesiedelt. Auf ihren Antrag vom 27.6.2006 hin gewährte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.8.2006 ab 1.10.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Berechnung sie auch in Rumänien zurückgelegte Zeiten als gemäß § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) deutschen Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten zu Grunde legte.
Am 19.2.2008 übersandte die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte das von der Antragsgegnerin angeforderte Formular D/RO 207 über Beschäftigungszeiten in Rumänien, widersprach einer Antragsgleichstellung und beantragte, die Feststellung der rumänischen Altersrente aufzuschieben.
Mit Schreiben vom 29.2.2008 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht an, die gewährte Rente wegen des aus Rumänien möglichen Rentenbezuges um monatlich 78,86 Euro zu mindern. Diese Absicht setzte sie mit Bescheid vom 4.4.2008 um. Mit diesem Bescheid berechnete die Antragsgegnerin die Rente der Antragstellerin ab 1.3.2008 niedriger neu. Zur Begründung führte sie aus, die mit der Rente zusammentreffenden anderen Ansprüche hätten sich geändert. Sie zog dabei einen Betrag von 78,86 Euro von der Bruttorente der Antragstellerin ab. Diesen Betrag errechnete sie, indem sie den einem durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdiener in Rumänien pro Monat seiner Beschäftigung zustehenden Rentenbetrag – nach Angaben der Antragsgegnerin 0,87 neue rumänische Leu(rumL) – mit der Anzahl der von der Antragstellerin in Rumänien zurückgelegten Monaten – 304 – multiplizierte und das Ergebnis – 264,48 rumL – gemäß Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG] 574/72) in Euro umrechnete.
Der hiergegen am 9.4.2008 durch ihre Prozessbevollmächtigte eingelegte Widerspruch der Antragstellerin blieb im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18.6.2008 ohne Erfolg.
Am 9.7.2008 erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage zum Sozialgericht Freiburg, die unter dem Aktenzeichen S 6 R 3380/08 geführt wird. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Rente der Antragstellerin um einen fiktiven Rentenbezug zu mindern.
Gleichzeitig mit Klageerhebung hat die Antragstellerin beantragt, zu beschließen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
10 
den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 08.07.2008 (gemeint ist: „vom 9.7.2008“) zurückzuweisen.
11 
Sie hält den vorgenommenen Abzug für rechtmäßig und sieht keinen Anordnungsgrund.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über die Antragstellerin verwiesen.
II.
13 
Der zulässige Antrag ist begründet.
14 
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
15 
Die Anfechtungsklage vom 9.7.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 hat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar schreibt § 86a Abs. 1 SGG vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Dieser entfällt jedoch gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Ein solcher Fall liegt hier vor.
16 
Die Kammer orientiert sich für die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer, SGG, § 86b SGG, Rn. 12c). Hier ist ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin war nach summarischer Prüfung der Sache- und Rechtslage nicht berechtigt, den ursprünglichen Rentenbescheid vom 11.8.2006 im Bescheid vom 4.4.2008 abzuändern.
17 
Gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in dem tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die dem Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In bestimmten, in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fällen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.
18 
Hier ist nach summarischer Prüfung eine wesentliche Änderung in diesem Sinne nicht eingetreten. Schon bei Erlass des ursprünglichen Rentenbescheides war das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit vom 8.4.2005, BGBl. 2006 II, S. 164) in Kraft, das in seinem Art. 4 Abs. 2 eine Exportpflicht für rumänische Renten vorsah (vgl. a. Art. 25 Abs. 1 des genannten Abkommens). Seit dem Beitritt Rumäniens zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Union folgt diese Pflicht aus Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Träfe die Auffassung der Antragsgegnerin zu, wäre der ursprüngliche Rentenbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen. Da die Antragsgegnerin im Bescheid vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 aber kein Ermessen ausgeübt hat, kann die Aufhebung auch in § 45 SGB X keine Stütze finden.
19 
Zudem trägt § 31 FRG nach summarischer Prüfung eine solche Kürzung nicht. Nach dieser Vorschrift ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird, wenn dem Berechtigten nach dem FRG von einem Träger der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Aus diesem Wortlaut folgt, dass nur eine tatsächlich ausgezahlte Leistung aus dem Ausland die inländische Rente zum Ruhen bringen kann (ebenso Sozialgericht [SG] Landshut, 10.12.2007 – S 5 R 1053/07; SG Koblenz, 7.5.2008 – S 1 R 1232/07; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R 2196/08 ER; SG Karlsruhe, 11.6.2008 – S 8 R 2380/08 ER; SG Stuttgart,11.6.2008 – S 9 R 3794/08 ER; SG Frankfurt am Main, 11.6.2008 – S 6 R 311/08 ER; SG Stuttgart,18.6.2008 – S 17 R 3437/08 ER; SG Stuttgart,23.6.2008 – S 19 R 3505/08 ER; SG Stuttgart,1.7.2008 – S 21 R 3435/08 ER; SG Darmstadt, 3.7.2008 – S 2 R 254/08 ER; alle unveröffentlicht; SG Karlsruhe, 6.6.2008 – S 14 R 2196/08 ER bei juris). § 31 FRG wurde gerade zu dem Zweck eingeführt, eine rein fiktive Anrechnung einer Auslandsrente zu verhindern (ausführlich zur Entstehungsgeschichte insbesondere SG Koblenz, a. a. O. Vgl. auch die Ausführungen der dortigen Beklagten im Verfahren SG Aachen, 30.3.2007 – S 8 R 99/06, bei juris Rdnr. 12).
20 
Auch andere Vorschriften – § 46 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) in direkter oder analoger Anwendung, § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – tragen nach summarischer Prüfung eine Kürzung der Rente der Antragstellerin nicht. Insoweit schließt sich die Kammer insbesondere den überzeugenden Ausführungen des SG Koblenz in seinem Urteil vom 7.5.2008 an, die den Beteiligten bekannt sind.
21 
Da es sich um eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht an.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
23 
Nach Auffassung der Kammer ist diese Entscheidung auch nach Inkrafttreten von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG mit der Beschwerde anfechtbar. In der Hauptsache wäre gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufung zulässig, weil um laufende Leistungen für die gesamte Lebenszeit der Antragstellerin und damit für mehr als ein Jahr gestritten wird.

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Sozialgericht Freiburg Beschluss, 17. Juli 2008 - S 6 R 3381/08 ER zitiert 17 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Fremdrentengesetz - FRG | § 15


(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer s

Fremdrentengesetz - FRG | § 31


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2008 - S 14 R 2196/08 ER

bei uns veröffentlicht am 06.06.2008

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 19.05.2008 für die Dauer des Klageverfahrens (S 14 R 2195/08) die mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte Altersrente ohne Abz

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(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 19.05.2008 für die Dauer des Klageverfahrens (S 14 R 2195/08) die mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte Altersrente ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Zahlung ihrer Altersrente ohne Kürzung um eine fiktive Altersrente in Rumänien.
Die im April 1943 in Rumänien geborene Antragstellerin siedelte im Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Für die Zeit vom 01.04.1960 bis zum 30.04.1990 wurden bei ihr von der Antragsgegnerin Zeiten nach dem FRG anerkannt. Die Antragstellerin bezog ab dem 01.09.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Antragsgegnerin.
Mit einem Schreiben vom 11.02.2008 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Rentenansprüche in der dortigen Rentenversicherung einen Fragebogen zu Beitragszeiten in Rumänien. Diesen Fragebogen sandte die Antragstellerin am 03.03.2008 zurück, widersprach ausdrücklich einer Antragsgleichstellung gemäß Art. 22 Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens mit Rumänien und beantragte gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, die Feststellung der rumänischen Altersrente aufzuschieben.
Mit Schreiben vom 04.03.2008 kündigte die Antragsgegnerin an, dass die deutsche Rente der Antragstellerin ab 01.05.2008 wegen einer in Rumänien zustehenden Rente um monatlich 74,32 EUR gemindert werde, auch wenn die Antragstellerin diese Rente tatsächlich nicht beziehe. Dem widersprach die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.03.2008.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 („Mitteilung über die vorläufige Leistung“) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie „anstelle ihrer bisherigen Rente“ eine Regelaltersrente ab 01.05.2008 in Höhe von monatlich 389,25 EUR erhalte. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Regelaltersrente seien ab dem 20.04.2008 erfüllt. Die Rente sei eine vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 VO (EWG) Nr. 574/72. Die Höhe dieser Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheides ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden. Unter der Überschrift „Weitere Hinweise“ führte die Antragsgegnerin aus, die Rente werde ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 berechnet. In der Anlage 7 „Zusammentreffen mehrerer Ansprüche“ stellte sie fest, dass die Rente mit einer von einem anderen Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes gezahlten Rentenleistung zusammentreffe. Die Rente ruhe in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung, die monatlich 74,32 EUR betrage.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 10.04.2008 Widerspruch ein und beantragte die sofortige Anweisung der ungekürzten Rente. Nach § 31 FRG sei nur die tatsächlich erhaltene Exportrente anrechenbar, nicht aber eine fiktive rumänischen Rente. Die Höhe des Abzugsbetrags sei willkürlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Die Entschädigung ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten habe vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden seien. Das FRG sei insoweit nachrangig. Mit § 2 Abs. 2 FRG habe der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes eine weitere Anrechnung der ausländischen Zeiten nach dem FRG eingeführt in der Erwartung, dass der durch das entsprechende Abkommensrecht ermöglichte Bezug einer ausländischen Rente nach § 31 FRG angerechnet werden könne. Die zunächst im Hinblick auf das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen eingeführte Regelung gelte auch für andere Staaten. Auf das Dispositionsrecht des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1408/79 könne die Antragstellerin sich nicht berufen, um ihren rumänischen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit aufzuschieben und die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG zu umgehen. Der effektive Anrechnungsbetrag sei auch nicht willkürlich festgelegt worden, sondern mangels Kenntnis der ausländischen Rente unter der Zugrundelegung der in Rumänien geltenden Rentenformel und des Wertes eine rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdieners in Abhängigkeit zu der Zahl der deckungsgleichen Zeiten des Berechtigten berechnet worden. Bei der ungekürzten Anweisung der Rente handele es sich um eine vorläufige Leistung, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ende mit der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides bzw. mit dem Tag vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage.
Die Antragstellerin hat am 19.05.2006 Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, eine Berechtigung zur Anwendung des § 31 FRG ohne tatsächlichen Rentenbezug bestehe nicht. Sie habe aufgrund Art. 44 VO (EWG) 1408/79 ein eigenständiges Dispositionsrecht hinsichtlich der Beantragung der ausländischen Rente. Einem Verzicht gemäß § 46 SGB I sei dies nicht vergleichbar. Sie sei auf die ungekürzte Zahlung der Altersrente angewiesen. Sie habe kein weiteres Einkommen und außer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung kein nennenswertes Vermögen. Ihr Ehemann beziehe ab 01.07.2007 laufend eine Regelaltersrente von monatlich 892,65 EUR.
Die Antragstellerin beantragt bei sachgemäßer Auslegung ihres Vorbringens,
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die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr ab dem 19.05.2008 für die Dauer des Klageverfahrens (S 14 R 2195/08) die mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte Altersrente ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
13 
Die Zulässigkeit der Minderung der nach dem FRG berechneten Rente um die der Antragstellerin voraussichtlich zustehenden rumänischen Rente ergebe sich aus dem Sinn des § 31 FRG im Zusammenhang mit § 2 FRG. Aus der Vertrauensschutzregelung des § 2 Satz 2 FRG ergebe sich eine besondere Verpflichtung des Berechtigten, seinen ausländischen Rentenanspruch zu realisieren. Tue er dies nicht, sei der deutsche Rentenversicherungsträger berechtigt, seine FRG-Leistungen auf den Umfang zu beschränken, der dem Berechtigten bei Erhalt der zustehenden ausländischen Rente verbleiben würde. Dem stehe auch das Dispositionsrecht des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen. Seit Beginn der Geltung des FRG sehe § 2 FRG den vollständigen FRG-Verlust als Folge vor, wenn Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht, bilateralen Sozialversicherungsabkommen oder innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates in der Rentenversicherung des anderen Staates anrechenbar seien. Nach der Beschlusslage der Rentenversicherungsträger werde die fiktive Anrechnung nur aus Anlass eines Rentenverfahrens betrieben. Eine Ausdehnung auf Bestandsfälle sei nicht beabsichtigt. Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Rentenminderung ein wesentlicher Nachteil entstehe, der es ihr unzumutbar mache, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Da der Antragstellerin eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 389,25 EUR gewährt worden sei und der Ehemann Einkommen habe, fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Darüber hinaus rechtfertige die Höhe der Minderung keine Eilantrag.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin sowie das übrige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
15 
Der Antrag ist, ausgelegt als Beantragung einer Regelungsanordnung, zulässig und begründet.
16 
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die Anordnung zu sichernde, vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, weswegen ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein soll. Gemäß § 86b Abs. 3 SGG ist ein solcher Antrag auch schon vor Klageerhebung zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht notwendig (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2002, Rn. 26 zu § 86b SGG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretenen Antragstellerin zwar ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Ihr Vortrag ist aber dahingehend auszulegen, dass sie eine Regelungsanordnung beantragt, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu dem von ihr ebenfalls ausdrücklich verfolgten Ziel führen, die mit Bescheid vom 20.03.2008 gewährte Rente ohne Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente ausgezahlt zu erhalten. Denn bei dem ausdrücklichen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 17.04.2008 gewährte ungekürzte Rente bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu zahlen, dürfte es sich um ein Versehen handeln, da er auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passt. Weder steht ein Bescheid vom 17.04.2008 im Streit, noch wurde eine ungekürzte Rente bewilligt. Vielmehr wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2008 erstmals zum 01.05.2008 eine Regelaltersrente bewilligt, die von Anfang an mit der Fiktivanrechnung belastet war.
18 
Der Antrag ist auch begründet, da für die Zeit ab Eingang des Eilantrags am 19.05.2008 sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
19 
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung, für die der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens von Amts wegen zu ermitteln ist, zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Der Anspruch der Antragstellerin auf eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist zwischen den Beteiligten unstreitig gegeben, da die Antragsgegnerin diese Rente bewilligt hat.
20 
Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer weiteren Rente der Antragstellerin in Rumänien ist indes nicht erkennbar. Insbesondere kann die Antragsgegnerin sich nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG berufen. Wird einem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach dem Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach dieser Vorschrift die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Bereits der eindeutige Wortlaut „ausgezahlt“ zeigt, dass nur eine tatsächlich bezogene Rente angerechnet werden kann. Ein solcher tatsächlicher Bezug einer rumänischen Altersrente durch die Antragstellerin ist nicht erkennbar und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
21 
Eine fiktive Anrechnung kann nicht auf § 31 FRG gestützt werden (vgl. Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.05.2008 - S 9 R 3257/08 ER). Eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auf einen Fall der Nichtgewährung und Nichtauszahlung einer ausländischen Leistung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Urteil des SG Koblenz vom 07.05.2008 - S 1 R 1232/07).
22 
Die Antragsgegnerin kann die Anrechnung auch nicht auf § 46 Abs. 2 SGB 1 stützen. Danach ist ein Verzicht unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Weder hat die Antragsgegnerin, soweit für das Gericht erkennbar, eine Erklärung abgegeben, wonach sie auf die rumänische Altersrente endgültig verzichte, noch kann ihr Vorbringen, die Beantragung der rumänischen Altersrente überfordere sie emotional und sei mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, als ein solcher Verzicht ausgelegt werden. Die Antragstellerin hat vielmehr ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass sie nicht verzichte. Aus der Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung würde auch nicht automatisch zur Zahlung einer ausländischen Rente führen oder zu einer Fiktion der Zahlung. Zwar hat das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24.04.2003 (L 10 RA 4922/00) ausgeführt, dass ein Verzicht mit Wirkung für die Zukunft auf eine bewilligte und in der Vergangenheit für einen bestimmten Zeitraum auch bezogene polnische Rente zu Lasten der deutschen Versichertengemeinschaft gehe und dementsprechend in entsprechender Anwendung des § 31 FRG ein Ruhen des Rentenanspruchs gegen die Deutsche Rentenversicherung auslöse (vgl. das zitierte Urteil des SG Koblenz vom 07.05.2008). Eine solche Fallgestaltung liegt bei der Antragstellerin aber offensichtlich nicht vor. Es besteht auch keine besondere Verpflichtung der Antragstellerin, die rumänische Rente zu beantragen, da eine solche Verpflichtung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Beschluss des SG München vom 21.05.2008 (S 25 R 1384/8 ER).
23 
Daneben besteht auch ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm wesentliche - insbesondere irreparable - Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung durch eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile nötig erscheinen lassen. Die Anforderungen an den Anspruchsgrund sind um so niedriger, je wahrscheinlicher ist, dass der Anordnungsanspruch besteht. Die Antragstellerin wird zwar durch die Kürzung nach vorläufiger Prüfung nicht sozialhilfebedürftig, da der Ehemann ebenfalls eine - derzeit noch ungekürzte - Altersrente mit FRG-Zeiten in Höhe von 892,00 EUR monatlich bezieht und beide in der eigenen Wohnung wohnen. Da bereits eine Rechtsgrundlage für die Kürzung durch die Antragsgegnerin nicht erkennbar ist, ist ein Anordnungsgrund aber nicht erst dann anzunehmen, wenn durch die Kürzung ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen entsteht. Daher führt nach Auffassung des Gerichts bereits eine Kürzung um 74,32 EUR zu einer Unzumutbarkeit für die Antragstellerin, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ein Anordnungsgrund ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Rentenkürzung von der Antragsgegnerin vorläufig gestellt wurde. Denn die Antragstellerin ist zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die ihren vollen Rentenanspruch angewiesen.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.