Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Juni 2008 - S 14 R 2196/08 ER

bei uns veröffentlicht am06.06.2008

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 19.05.2008 für die Dauer des Klageverfahrens (S 14 R 2195/08) die mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte Altersrente ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt die Antragstellerin die Zahlung ihrer Altersrente ohne Kürzung um eine fiktive Altersrente in Rumänien.
Die im April 1943 in Rumänien geborene Antragstellerin siedelte im Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Für die Zeit vom 01.04.1960 bis zum 30.04.1990 wurden bei ihr von der Antragsgegnerin Zeiten nach dem FRG anerkannt. Die Antragstellerin bezog ab dem 01.09.1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der Antragsgegnerin.
Mit einem Schreiben vom 11.02.2008 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Rentenansprüche in der dortigen Rentenversicherung einen Fragebogen zu Beitragszeiten in Rumänien. Diesen Fragebogen sandte die Antragstellerin am 03.03.2008 zurück, widersprach ausdrücklich einer Antragsgleichstellung gemäß Art. 22 Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens mit Rumänien und beantragte gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, die Feststellung der rumänischen Altersrente aufzuschieben.
Mit Schreiben vom 04.03.2008 kündigte die Antragsgegnerin an, dass die deutsche Rente der Antragstellerin ab 01.05.2008 wegen einer in Rumänien zustehenden Rente um monatlich 74,32 EUR gemindert werde, auch wenn die Antragstellerin diese Rente tatsächlich nicht beziehe. Dem widersprach die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.03.2008.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 („Mitteilung über die vorläufige Leistung“) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie „anstelle ihrer bisherigen Rente“ eine Regelaltersrente ab 01.05.2008 in Höhe von monatlich 389,25 EUR erhalte. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Regelaltersrente seien ab dem 20.04.2008 erfüllt. Die Rente sei eine vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 VO (EWG) Nr. 574/72. Die Höhe dieser Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheides ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden. Unter der Überschrift „Weitere Hinweise“ führte die Antragsgegnerin aus, die Rente werde ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten festgestellt. Sobald die nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien, werde die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 berechnet. In der Anlage 7 „Zusammentreffen mehrerer Ansprüche“ stellte sie fest, dass die Rente mit einer von einem anderen Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes gezahlten Rentenleistung zusammentreffe. Die Rente ruhe in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung, die monatlich 74,32 EUR betrage.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 10.04.2008 Widerspruch ein und beantragte die sofortige Anweisung der ungekürzten Rente. Nach § 31 FRG sei nur die tatsächlich erhaltene Exportrente anrechenbar, nicht aber eine fiktive rumänischen Rente. Die Höhe des Abzugsbetrags sei willkürlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Die Entschädigung ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten habe vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden seien. Das FRG sei insoweit nachrangig. Mit § 2 Abs. 2 FRG habe der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes eine weitere Anrechnung der ausländischen Zeiten nach dem FRG eingeführt in der Erwartung, dass der durch das entsprechende Abkommensrecht ermöglichte Bezug einer ausländischen Rente nach § 31 FRG angerechnet werden könne. Die zunächst im Hinblick auf das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen eingeführte Regelung gelte auch für andere Staaten. Auf das Dispositionsrecht des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1408/79 könne die Antragstellerin sich nicht berufen, um ihren rumänischen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit aufzuschieben und die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG zu umgehen. Der effektive Anrechnungsbetrag sei auch nicht willkürlich festgelegt worden, sondern mangels Kenntnis der ausländischen Rente unter der Zugrundelegung der in Rumänien geltenden Rentenformel und des Wertes eine rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchgehend beschäftigten Durchschnittsverdieners in Abhängigkeit zu der Zahl der deckungsgleichen Zeiten des Berechtigten berechnet worden. Bei der ungekürzten Anweisung der Rente handele es sich um eine vorläufige Leistung, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werde. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ende mit der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides bzw. mit dem Tag vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage.
Die Antragstellerin hat am 19.05.2006 Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, eine Berechtigung zur Anwendung des § 31 FRG ohne tatsächlichen Rentenbezug bestehe nicht. Sie habe aufgrund Art. 44 VO (EWG) 1408/79 ein eigenständiges Dispositionsrecht hinsichtlich der Beantragung der ausländischen Rente. Einem Verzicht gemäß § 46 SGB I sei dies nicht vergleichbar. Sie sei auf die ungekürzte Zahlung der Altersrente angewiesen. Sie habe kein weiteres Einkommen und außer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung kein nennenswertes Vermögen. Ihr Ehemann beziehe ab 01.07.2007 laufend eine Regelaltersrente von monatlich 892,65 EUR.
Die Antragstellerin beantragt bei sachgemäßer Auslegung ihres Vorbringens,
10 
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr ab dem 19.05.2008 für die Dauer des Klageverfahrens (S 14 R 2195/08) die mit Bescheid vom 20.03.2008 bewilligte Altersrente ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente zu gewähren.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
den Antrag abzulehnen.
13 
Die Zulässigkeit der Minderung der nach dem FRG berechneten Rente um die der Antragstellerin voraussichtlich zustehenden rumänischen Rente ergebe sich aus dem Sinn des § 31 FRG im Zusammenhang mit § 2 FRG. Aus der Vertrauensschutzregelung des § 2 Satz 2 FRG ergebe sich eine besondere Verpflichtung des Berechtigten, seinen ausländischen Rentenanspruch zu realisieren. Tue er dies nicht, sei der deutsche Rentenversicherungsträger berechtigt, seine FRG-Leistungen auf den Umfang zu beschränken, der dem Berechtigten bei Erhalt der zustehenden ausländischen Rente verbleiben würde. Dem stehe auch das Dispositionsrecht des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen. Seit Beginn der Geltung des FRG sehe § 2 FRG den vollständigen FRG-Verlust als Folge vor, wenn Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach europäischem Gemeinschaftsrecht, bilateralen Sozialversicherungsabkommen oder innerstaatlichen Vorschriften eines Vertragsstaates in der Rentenversicherung des anderen Staates anrechenbar seien. Nach der Beschlusslage der Rentenversicherungsträger werde die fiktive Anrechnung nur aus Anlass eines Rentenverfahrens betrieben. Eine Ausdehnung auf Bestandsfälle sei nicht beabsichtigt. Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Rentenminderung ein wesentlicher Nachteil entstehe, der es ihr unzumutbar mache, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Da der Antragstellerin eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 389,25 EUR gewährt worden sei und der Ehemann Einkommen habe, fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Darüber hinaus rechtfertige die Höhe der Minderung keine Eilantrag.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin sowie das übrige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
15 
Der Antrag ist, ausgelegt als Beantragung einer Regelungsanordnung, zulässig und begründet.
16 
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die Anordnung zu sichernde, vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, weswegen ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein soll. Gemäß § 86b Abs. 3 SGG ist ein solcher Antrag auch schon vor Klageerhebung zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht notwendig (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2002, Rn. 26 zu § 86b SGG).
17 
Im vorliegenden Fall hat die anwaltlich vertretenen Antragstellerin zwar ausdrücklich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Ihr Vortrag ist aber dahingehend auszulegen, dass sie eine Regelungsanordnung beantragt, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zu dem von ihr ebenfalls ausdrücklich verfolgten Ziel führen, die mit Bescheid vom 20.03.2008 gewährte Rente ohne Anrechnung einer fiktiven rumänischen Rente ausgezahlt zu erhalten. Denn bei dem ausdrücklichen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 17.04.2008 gewährte ungekürzte Rente bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu zahlen, dürfte es sich um ein Versehen handeln, da er auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passt. Weder steht ein Bescheid vom 17.04.2008 im Streit, noch wurde eine ungekürzte Rente bewilligt. Vielmehr wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2008 erstmals zum 01.05.2008 eine Regelaltersrente bewilligt, die von Anfang an mit der Fiktivanrechnung belastet war.
18 
Der Antrag ist auch begründet, da für die Zeit ab Eingang des Eilantrags am 19.05.2008 sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind.
19 
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung, für die der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens von Amts wegen zu ermitteln ist, zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Der Anspruch der Antragstellerin auf eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist zwischen den Beteiligten unstreitig gegeben, da die Antragsgegnerin diese Rente bewilligt hat.
20 
Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer weiteren Rente der Antragstellerin in Rumänien ist indes nicht erkennbar. Insbesondere kann die Antragsgegnerin sich nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG berufen. Wird einem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach dem Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht nach dieser Vorschrift die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Bereits der eindeutige Wortlaut „ausgezahlt“ zeigt, dass nur eine tatsächlich bezogene Rente angerechnet werden kann. Ein solcher tatsächlicher Bezug einer rumänischen Altersrente durch die Antragstellerin ist nicht erkennbar und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
21 
Eine fiktive Anrechnung kann nicht auf § 31 FRG gestützt werden (vgl. Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.05.2008 - S 9 R 3257/08 ER). Eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auf einen Fall der Nichtgewährung und Nichtauszahlung einer ausländischen Leistung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Urteil des SG Koblenz vom 07.05.2008 - S 1 R 1232/07).
22 
Die Antragsgegnerin kann die Anrechnung auch nicht auf § 46 Abs. 2 SGB 1 stützen. Danach ist ein Verzicht unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Weder hat die Antragsgegnerin, soweit für das Gericht erkennbar, eine Erklärung abgegeben, wonach sie auf die rumänische Altersrente endgültig verzichte, noch kann ihr Vorbringen, die Beantragung der rumänischen Altersrente überfordere sie emotional und sei mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, als ein solcher Verzicht ausgelegt werden. Die Antragstellerin hat vielmehr ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass sie nicht verzichte. Aus der Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung würde auch nicht automatisch zur Zahlung einer ausländischen Rente führen oder zu einer Fiktion der Zahlung. Zwar hat das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24.04.2003 (L 10 RA 4922/00) ausgeführt, dass ein Verzicht mit Wirkung für die Zukunft auf eine bewilligte und in der Vergangenheit für einen bestimmten Zeitraum auch bezogene polnische Rente zu Lasten der deutschen Versichertengemeinschaft gehe und dementsprechend in entsprechender Anwendung des § 31 FRG ein Ruhen des Rentenanspruchs gegen die Deutsche Rentenversicherung auslöse (vgl. das zitierte Urteil des SG Koblenz vom 07.05.2008). Eine solche Fallgestaltung liegt bei der Antragstellerin aber offensichtlich nicht vor. Es besteht auch keine besondere Verpflichtung der Antragstellerin, die rumänische Rente zu beantragen, da eine solche Verpflichtung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Beschluss des SG München vom 21.05.2008 (S 25 R 1384/8 ER).
23 
Daneben besteht auch ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm wesentliche - insbesondere irreparable - Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung durch eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile nötig erscheinen lassen. Die Anforderungen an den Anspruchsgrund sind um so niedriger, je wahrscheinlicher ist, dass der Anordnungsanspruch besteht. Die Antragstellerin wird zwar durch die Kürzung nach vorläufiger Prüfung nicht sozialhilfebedürftig, da der Ehemann ebenfalls eine - derzeit noch ungekürzte - Altersrente mit FRG-Zeiten in Höhe von 892,00 EUR monatlich bezieht und beide in der eigenen Wohnung wohnen. Da bereits eine Rechtsgrundlage für die Kürzung durch die Antragsgegnerin nicht erkennbar ist, ist ein Anordnungsgrund aber nicht erst dann anzunehmen, wenn durch die Kürzung ein Anspruch auf Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen entsteht. Daher führt nach Auffassung des Gerichts bereits eine Kürzung um 74,32 EUR zu einer Unzumutbarkeit für die Antragstellerin, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ein Anordnungsgrund ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Rentenkürzung von der Antragsgegnerin vorläufig gestellt wurde. Denn die Antragstellerin ist zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die ihren vollen Rentenanspruch angewiesen.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 46 Verzicht


(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn and

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(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

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Dieses Gesetz gilt nicht für a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bund

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Sozialgericht Freiburg Beschluss, 17. Juli 2008 - S 6 R 3381/08 ER

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 9.7.2008 (Az. des SG Freiburg: S 6 R 3380/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.6.2008 wird angeordnet.

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(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.