Sozialgericht Freiburg Beschluss, 26. März 2008 - S 2 AS 474/08

bei uns veröffentlicht am26.03.2008

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06.02.2008 gegen den Änderungsbescheid vom 28.12.2007 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Absenkung seiner Leistungen infolge einer Sanktionsentscheidung des Antragsgegners aufgrund Nichtantritts einer ihm schriftsätzlich angebotenen Trainingsmaßnahme.
Der Antragsteller bezieht seit Januar 2005 für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt waren der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 in Höhe von 1050,25 EUR monatlich bewilligt worden.
Mit Änderungsbescheid vom 28.12.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, der Bescheid vom 23.10.2007 werde aufgehoben; die Höhe der Leistungen betrage für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 monatlich nur noch 956,25 EUR. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 06.11.2007 zur Teilnahme an einem Vermittlungscoaching ab dem 12.11.2007 verpflichtet worden. Zu diesem Starttermin sei der Antragsteller unentschuldigt nicht erschienen. Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2007 sei der Antragsteller daraufhin aufgefordert worden, an dem Vermittlungscoaching nunmehr ab dem 19.11.2007 teilzunehmen. Auch an diesem Tag sei der Antragsteller nicht vorstellig geworden. Einen wichtigen Grund habe der Antragsteller für sein Verhalten nicht nachgewiesen. Er erfülle damit den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, aufgrund dessen die ihm bewilligte Regelleistung um 30 % abzusenken sei. Die Absenkung dauere entsprechend der gesetzlichen Regelung von Februar bis April 2008 an.
Auf diesen Bescheid hin, über dessen Absendedatum sich kein Vermerk in der Akte befindet, hat der Antragsteller das Sozialgericht Freiburg am 30.01.2008 um Eilrechtsschutz ersucht. Er wendet sich sinngemäß im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die getroffene Absenkungsentscheidung.
Am 06.02.2008 hat er zudem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid beim Antragsgegner eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und die vorliegende Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
1. Statthafter Antrag ist vorliegend ein solcher nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Eilantrag des Antragstellers richtet sich der Sache nach gemäß dieser Vorschrift auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.02.2008. Mit ursprünglichem Bewilligungsbescheid vom 23.10.2007 waren dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II auch für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 in ungekürzter Höhe gewährt worden. Damit hatte der Antragsgegner einen Rechtsgrund geschaffen, aus dem der Antragsteller für die jeweiligen Monate die Auszahlung der ihm mit diesem Bescheid gewährten Leistungen verlangen konnte. Der diese Bewilligung abändernde Bescheid vom 28.12.2007 stellt eine den Antragsteller belastende Regelung dar; in der Hauptsache wäre folglich statthafte Klageart die Anfechtungsklage.
Da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Änderungsbescheid vom 28.12.2007 nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
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2. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides und ist daher eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann schlechthin kein öffentliches Interesse bestehen (allg. Meinung, vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rn. 12c; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. 2002, S. 174; Schoch, VwGO, § 80 Rn. 264; Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 967). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (Beschlüsse des LSG Berlin vom 06.03.2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER und vom 02.05.2007, Az. L 28 B 517/07 AS ER, beide zitiert nach Juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. L 5 B 1410/07 AS ER, zitiert nach Juris, wonach eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich sein soll).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Eilantrag Erfolg. Der Bescheid vom 28.12.2007 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Sanktionsentscheidung lagen nicht vor, so dass auch keine geänderte Tatsachenlage bestand, die eine Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 23.10.2007 zu rechtfertigen vermöchte.
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a) Die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheides, mit welchem eine bestandskräftig ausgesprochene Leistungsbewilligung für die Monate Februar bis April 2008 teilweise wieder rückgängig gemacht wurde, bemisst sich vorliegend nicht allein nach § 31 SGB II. Vielmehr kann die Absenkung bereits bewilligter Regelleistungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgen. Erst für die Frage, ob der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war (so im Rahmen von § 45 SGB X) bzw. sich eine Änderung der Verhältnisse (so im Rahmen von § 48 SGB X) ergeben hatte, ist sodann zu prüfen, ob eine Sanktionsentscheidung gemäß § 31 SGB II rechtmäßig ergangen ist. Da das von dem Antragsgegner mit einer Sanktion bewehrte Verhalten des Antragstellers im Verlaufe des letzten Bewilligungsabschnitts erfolgt war und da nach der Regelung des § 31 Abs. 6 SGB II Absenkung und Wegfall des Leistungsanspruchs nicht bereits mit der Verwirklichung eines der in § 31 Abs. 1 bis 5 SGB II genannten Tatbestandsvarianten, sondern erst auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes hin, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, eintreten, war die Rechtmäßigkeit der Änderungsentscheidung vom 28.12.2007 an § 48 SGB X zu bemessen.
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Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit eine der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
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b) Da mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 28.12.2007 Leistungen lediglich für die Zukunft abgesenkt wurden, ist die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung an § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu messen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen indes nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist nach Auffassung des Gerichts nicht eingetreten.
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Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn rechtserhebliche Umstände eingetreten sind, die zur Folge haben, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (vgl. das Bundessozialgericht - BSG -, in: BSG SozR-1300 § 48 Nr. 22 S. 50), z.B. weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr besteht. Wesentlich ist damit jede tatsächliche und rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistungen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az. B 7 A AL 14/05 R, zitiert nach Juris).
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Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung der Verhältnisse könnte vorliegend nur dann angenommen werden, wenn der Antragsgegner zu Recht die Entscheidung über die Absenkung der Regelleistung um 30 % ausgesprochen hätte. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II der Regelleistung waren vorliegend jedoch nicht gegeben.
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Der Antragsgegner macht dem Antragsteller zum Vorwurf, eine von ihm diesem schriftsätzlich durch einfaches Einladungsschreiben angebotene Trainingsmaßnahme zweimal gar nicht erst angetreten zu haben. Unabhängig davon, dass aus der Sicht des Gerichts bereits zweifelhaft erscheint, ob der Antragsteller die Einladungen erhalten hat (er selbst stellt dies in Abrede, auf den Einladungsschreiben findet sich kein Absendevermerk, erst Recht existiert eine Zustellungsurkunde nicht, und schließlich lässt sich auch dem Schreiben des Antragstellers vom 13.12.2007 eindeutig nur entnehmen, dass dieser sich gegen den erfolgten Hausbesuch wendet, nicht dagegen dass er Einladungen nicht befolgen wolle), fehlt es für die Sanktionierung des vorliegenden Nichtantritts des Vermittlungscoachings an einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
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Die Möglichkeit der Sanktionierung fehlerhafter Verhaltensweisen im Rahmen des SGB-II-Bezugs wird durch § 31 SGB II geregelt. Der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme, die – wie die vorliegende - lediglich schriftsätzlich angeboten wurde, wird von dieser Vorschrift indes tatbestandlich nicht erfasst.
19 
aa) Insbesondere kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II in Betracht. Dieser Vorschrift zufolge kann die Regelleistung um 30 % abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (und eine solche stellt die dem Antragsteller angebotene Trainingsmaßnahme dar, vgl. insoweit § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 48 bis 52 SGB III) abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des „Abbruchs“ oder des „Anlasses für den Abbruch“ setzt sprachlogisch voraus, dass der Hilfebedürftige die Maßnahme zuvor begonnen hat. Der bloße Nichtantritt einer Maßnahme wird folglich von dieser Formulierung nicht erfasst (vgl. ebenso das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2008, Az. L 8 AS 5585/07 ER-B , zitiert nach Juris; vgl. auch Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 52).
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bb) Als Ermächtigungsgrundlage kommt weiter auch nicht die Tatbestandsvariante des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) in Betracht. Nach dieser Regelung ist eine Absenkung der Regelleistung auch dann vorzunehmen, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, „eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit,“ oder - so neu durch das Fortentwicklungsgesetz eingefügt, „ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen“. Mit dieser Neuregelung wurde zwar erstmals der Nichtantritt einer Eingliederungsmaßnahme begrifflich ausdrücklich in einen Sanktionstatbestand aufgenommen; dem eindeutigen Wortlaut nach ist eine solche Verweigerung jedoch nur dann unter Sanktion gestellt, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Maßnahme im Rahmen eines Eingliederungsvertrages vereinbart wurde. Der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme, die nicht Bestandteil einer solchen Vereinbarung ist, zu der also nur schriftsätzlich aufgefordert wurde, wird von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II daher nach wie vor nicht erfasst. Die gegenteilige Auffassung, die argumentativ die Gesetzesbegründung zur geänderten Fassung heranzieht (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2006, Az. L 19 B 80/06, zitiert nach Juris; ebenso Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 15), überzeugt nicht. Der Gesetzesbegründung lässt sich eine Einbeziehung nur schriftsätzlich unterbreiteter Maßnahmen nämlich gerade nicht entnehmen. Auch sie nimmt dem Wortlaut nach eindeutig auf eine in einer Eingliederungsmaßnahme vereinbarte , also schon Vertragsbestandteil gewordene, nicht dagegen abstrakt auf eine grundsätzlich zum Vertragsinhalt machbare Maßnahme Bezug (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 25). Bei einem in diesem Sinne eindeutigen Wortlaut sowohl von Gesetz wie Gesetzesbegründung lässt sich eine Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II auch nicht im Analogieschluss auf lediglich schriftsätzlich angebotene Maßnahmen herleiten. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass eine Absenkung der Leistungen noch unter das grundsätzlich zu gewährleistende Existenzminimum, wie sie eine Sanktion bedeutet, nur auf der Grundlage einer insoweit eindeutigen Ermächtigungsgrundlage ergehen kann. Zum anderen folgt dies aber auch aus der Tatsache, dass nach dem gesetzgeberischen Grundkonzept Maßnahmen wie die hier angebotene Trainingsmaßnahme grundsätzlich im Rahmen eines Eingliederungsvertrages zu vereinbaren sind, nicht dagegen ohne Weiteres schriftsätzlich angeboten werden sollen. Es stellt daher keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers dar, wenn er in § 31 Abs. 1 SGB II den Nichtantritt nur solcher Trainingsmaßnahmen sanktioniert hat, die in einer Eingliederungsvereinbarung zur Verpflichtung für den Hilfebedürftigen gemacht wurden (vgl. ebenso Berlit, a.a.O.). Damit aber ist der Nichtantritt einer nur schriftsätzlich mitgeteilten Maßnahme auch von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II nicht erfasst (wie hier ebenso Berlit, a.a.O.; Sonnhoff, jPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 71; davon geht im Ergebnis im Übrigen wohl auch das LSG Baden-Württemberg, a.a.O., aus).
21 
cc) Schließlich ist der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme aber - anders als durch den Antragsgegner vertreten - auch nicht durch § 31 Abs. 4 Nr. 3 a bzw. b SGB II erfasst.
22 
Gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend „bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen“.
23 
Die Variante Nr. 3a der zitierten Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Sperrzeitbescheid, wie er dort vorausgesetzt wird (vgl. dazu etwa Rixen, a.a.O., § 31 Rn. 31), nicht ergangen ist.
24 
Aber auch die Tatbestandsvariante Nr. 3b ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar setzt diese Regelung einen Sperrzeitbescheid nicht voraus, sondern nimmt auf die Sperrzeittatbestände des § 144 SGB III Bezug, welcher in Abs. 1 S. 2 Nr. 4 auch die Nichtteilnahme an einer Trainingsmaßnahme sanktioniert. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II in Fällen, in denen ein Sanktionstatbestand des § 144 SGB III während des Bezugs allein von Arbeitslosengeld II erfüllt wird, nicht anwendbar. Vielmehr stellt in solchen Fallkonstellationen § 31 Abs. 1 SGB II die gegenüber § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II speziellere und damit auch abschließende Vorschrift dar (ebenso SG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2006, Az. S 62 AS 2226/06 ER, zitiert nach Juris; Berlit, in: LPK-SGB II, 2004, § 31 Rn. 105; Valgolio, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand November 2007, § 31 Rn. 66; so wohl auch Rixen, a.a.O., § 31 Rn. 31). Der gegenteiligen Auffassung, wonach § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II als umfassende Inkorporation der Sperrzeitenregelung des SGB III auch in das SGB II im Sinne einer allgemeinen Auffangregelung verstanden wird (so etwa Sonnhoff, a.a.O., § 31 Rn. 72; SG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2007, Az. S 24 AS 42/07 ER, zitiert nach Juris), folgt das Gericht demgegenüber nicht. Eine Qualifizierung des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II als genereller Auffangtatbestand lässt sich gesetzessystematisch nicht begründen. Sie hebelte zum einen das ausdifferenzierte System der Sanktionsvoraussetzungen von § 31 Abs. 1 SGB II aus und setzte sich damit über ein Regelwerk hinweg, welches der Gesetzgeber bewusst nicht generalklauselartig gehalten hat (darauf weist insbesondere Berlit, a.a.O. hin). Es führte weiter im Ergebnis zu erheblichen Doppelsanktionen (nämlich nach Abs. 1 und Abs. 4) für jene Personen, die bereits und allein im SGB-II-Bezug stehen. Um dieses unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht begründbare Ergebnis zu umgehen, käme allenfalls eine Reduzierung des Auffangtatbestandes auf diejenigen Fälle in Betracht, in denen Abs. 1 (wie vorliegend) nicht einschlägig, wohl aber der Sache nach ein Sperrzeittatbestand des § 144 SGB III tatbestandlich erfüllt ist. Die Interpretation dieser Tatbestandsvariante als solchermaßen reduzierter Auffangtatbestand übersieht jedoch den Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II. Dieser zeigt gerade, dass von der Vorschrift nur Obliegenheitsverletzungen während des (tatsächlichen oder dem Grunde nach möglichen) Bezugs von Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung umfasst sein sollen: Während Nr. 3a die Konstellation erfasst, dass eine Sperrzeit nach dem SGB III tatsächlich verhängt worden ist, gilt Nr. 3b für die Fälle, in denen der SGB III-Träger den Eintritt einer Sperrzeit nicht förmlich festgestellt hat, etwa weil der Betroffene schon mangels erfüllter Anwartschaftszeit kein Arbeitslosengeld beanspruchen kann. Auf diese Weise wird die Wirkung des Sperrzeitrechts vor Umgehungen geschützt (Rixen, a.a.O., § 31 Rn. 30). Systematisch nachvollziehbar lässt sich demnach die Regelung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit b) SGB II nur so verstehen, dass von ihr lediglich Konstellationen erfasst werden, in denen eine Sperrzeit tatsächlich verhängt wurde (a) oder hätte verhängt werden können (b), die in den Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld II nachwirkt (vgl. nochmals Valgolio, a.a.O., § 31 Rn. 66); ein – noch dazu systematisch versteckter – Auffangtatbestand lässt sich in diese Vorschrift dagegen nicht hineinlesen. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Arbeitsstellen, -gelegenheiten oder Maßnahmen während des reinen Arbeitslosengeld-II-Bezugs werden damit nur über § 31 Abs. 1 SGB II sanktioniert.
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Für den vorliegenden Fall, in welchem der Antragsteller schon seit Jahren im SGB-II-Leistungsbezug steht, ohne gleichzeitig Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, ergibt sich daher auch aus § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II keine Rechtsgrundlage für die Absenkung der Regelleistung des Antragstellers um 30 %. Insgesamt fehlt es folglich an einer den Sanktionseintritt rechtfertigenden Norm. Die Sanktion des Nichtantritts der angebotenen Coachingmaßnahme wäre nur dann möglich gewesen, wäre diese Maßnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung zur Verpflichtung des Antragstellers gemacht worden. Dies war indes nicht der Fall.
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Im Hinblick auf den insoweit offenkundig rechtswidrigen Änderungsbescheid vom 28.12.2008 geht das Gericht von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse aus. Auch eine besondere Dringlichkeit ist vorliegend gegeben, da der Antragsteller bei Vollzug der Sanktionsentscheidung mit einem monatlichen Geldbetrag auskommen müsste, der unter dem als grundsätzlich das Existenzminimum beschreibenden Betrag von 347 EUR läge.
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.12.2007 war folglich anzuordnen. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens war dabei davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers rechtzeitig eingelegt wurde, nachdem sich auf dem Bescheid vom 28.12.2007 kein Absendevermerk befindet, daher kein Nachweis für den Zeitpunkt des Zugangs des Änderungsbescheides existiert und folglich für einen verspätet eingelegten Widerspruch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keine hinreichenden Hinweise bestanden. Der Antragsgegner hat sich im Übrigen auf Verspätung auch gar nicht berufen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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1.
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in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der 1954 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von Juni 2007 bis November 2007 bezog er monatliche Leistungen in Höhe von 545 EUR und für die Zeit von Dezember 2007 bis Mai 2008 wurden ihm mit Bescheid vom 06.11.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 547 EUR (347 EUR Regelleistung und 200 EUR Kosten der Unterkunft) zuerkannt. Mit Schreiben vom 11.10.2007 forderte ihn die Antragsgegnerin auf, an einer Integrationsmaßnahme bei der Fa. I. mit der Bezeichnung „Job fit (Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit)“ teilzunehmen. Die Maßnahme sollte vom 17.10.2007 bis zum 14.10.2008 dauern. Der Antragsteller wurde in dem Schreiben u.a. darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Maßnahme Arbeitslosengeld II weitergewährt werde, soweit diese Leistung beansprucht werden könne. Die Maßnahmekosten und die Kosten für die notwendige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel würden von der Antragsgegnerin getragen. Das Schreiben enthielt ferner eine Reihe von Hinweisen und Rechtsfolgenbelehrungen.
Der Antragsteller hat bislang an dieser Maßnahme nicht teilgenommen. Am 15.10.2007 hat er sich an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) gewandt mit dem Antrag, dass „die kommende Kürzung beim LSG in Stuttgart verhandelt wird.“ Es müsse endlich durch richterliches Urteil geklärt werden, wie oft die Antragsgegnerin dieselbe Maßnahme, die ja nicht billig sei, dem Arbeitsuchenden geben könne. Er werde sich überlegen, sich das Leben zu nehmen, wenn nicht endlich die Schikane aufhöre. Das LSG hat sich mit Beschluss vom 29.10.2007 (L 2 AS 4950/07 ER) für unzuständig erklärt und den Antrag an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen. Mit Beschluss vom 21.11.2007 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Der Antragsteller hat am 27.11.2007 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.10.2007, in dem diese dem Antragsteller die Teilnahme an der Integrationsmaßnahme vorgeschlagen hat, ist weder seinem Inhalt noch seiner Form nach ein Verwaltungsakt. Zwar könnte darin (auch) ein Verwaltungsakt gesehen werden, mit dem dem Antragsteller eine (von ihm allerdings nicht beantragte) Leistung bewilligt wird, obgleich - abgesehen von einem Hinweis auf § 16 SGB II - die konkrete Rechtsgrundlage in dem Schreiben nicht bezeichnet wird. Doch fehlt es in jedem Fall an einer (belastenden) Regelung, die den Antragsteller zur Teilnahme an der bewilligten Maßnahme verpflichtet. Da es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt nicht nur die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Es muss auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine Tätigwerden des Gerichts gegeben sein. Daran fehlt es hier.
Soweit der Antragsteller die - vorläufige - Feststellung erstrebt, dass er zur Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Maßnahme nicht verpflichtet ist, hat sich sein Anliegen durch Zeitablauf erledigt. Die Maßnahme sollte nach dem Schreiben der Antragstellerin vom 11.10.2007 bereits am 17.10.2007 beginnen. Durch sein Fernbleiben hat der Antragsteller bereits Tatsachen geschaffen, die auch durch eine vorläufige Regelungsanordnung nicht mehr geändert werden können. Es kann deshalb nur noch darum gehen, ob und ggf. welche Folgen sich für den Antragsteller hieraus ergeben.
Soweit der Antragsteller eine möglicherweise drohende Kürzung der Regelleistung wegen Nichtteilnahme an einer vom Grundsicherungsträger vorgeschlagenen Maßnahme verhindern will, erstrebt er vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen eine künftig zu erwartende hoheitliche Maßnahme. Die Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) prinzipiell jedoch keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll. Dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen ist es grundsätzlich vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts erstreiten kann (vgl. BayVGH Beschluss vom 31.05.2005, 11 CE 05.921, veröffentlicht in juris, mwN).
Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. dazu etwa BSG, Urt. vom 15. November 1995, - 6 Ka 17/95 -; BVerwGE 81, 329, 347). In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006, L 5 KR 890/06 ER-B, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Ein solches Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, den Erlass eines Kürzungs- oder Absenkungsbescheides abzuwarten und dann gegen diesen Bescheid gerichtlich vorzugehen. Das Schreiben vom 11.10.2007 enthält zwar eine Reihe von Hinweisen und Rechtsfolgenbelehrungen. Ob aber tatsächlich ein Kürzungsbescheid ergehen wird, ist fraglich. Denn abgesehen davon, dass unklar ist, auf welcher genauen Rechtsgrundlage die vorgeschlagene Integrationsmaßnahme beruht - das Schreiben enthält nur einen Hinweis auf § 16 SGB II - und auch eine konkret auf die vorgeschlagene Maßnahme bezogene Belehrung fehlt, wird nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nur der Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme sanktioniert. Nicht erfasst vom Sanktionstatbestand wird der Fall, dass eine Eingliederungsmaßnahme gar nicht erst begonnen wird (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II § 31 RdNr. 22). Dies kommt auch in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.10.2007 zum Ausdruck, in dem auf die Verletzung von Grundpflichten abgestellt wird und darunter nur den Abbruch einer Maßnahme verstanden wird.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
11 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.