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Der Antragsteller, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Absenkung seiner Leistungen infolge einer Sanktionsentscheidung des Antragsgegners aufgrund Nichtantritts einer ihm schriftsätzlich angebotenen Trainingsmaßnahme.
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Der Antragsteller bezieht seit Januar 2005 für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt waren der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 in Höhe von 1050,25 EUR monatlich bewilligt worden.
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Mit Änderungsbescheid vom 28.12.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, der Bescheid vom 23.10.2007 werde aufgehoben; die Höhe der Leistungen betrage für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 monatlich nur noch 956,25 EUR. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, der Antragsteller sei mit Schreiben vom 06.11.2007 zur Teilnahme an einem Vermittlungscoaching ab dem 12.11.2007 verpflichtet worden. Zu diesem Starttermin sei der Antragsteller unentschuldigt nicht erschienen. Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2007 sei der Antragsteller daraufhin aufgefordert worden, an dem Vermittlungscoaching nunmehr ab dem 19.11.2007 teilzunehmen. Auch an diesem Tag sei der Antragsteller nicht vorstellig geworden. Einen wichtigen Grund habe der Antragsteller für sein Verhalten nicht nachgewiesen. Er erfülle damit den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, aufgrund dessen die ihm bewilligte Regelleistung um 30 % abzusenken sei. Die Absenkung dauere entsprechend der gesetzlichen Regelung von Februar bis April 2008 an.
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Auf diesen Bescheid hin, über dessen Absendedatum sich kein Vermerk in der Akte befindet, hat der Antragsteller das Sozialgericht Freiburg am 30.01.2008 um Eilrechtsschutz ersucht. Er wendet sich sinngemäß im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die getroffene Absenkungsentscheidung.
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Am 06.02.2008 hat er zudem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid beim Antragsgegner eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und die vorliegende Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
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1. Statthafter Antrag ist vorliegend ein solcher nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Eilantrag des Antragstellers richtet sich der Sache nach gemäß dieser Vorschrift auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 06.02.2008. Mit ursprünglichem Bewilligungsbescheid vom 23.10.2007 waren dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II auch für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 in ungekürzter Höhe gewährt worden. Damit hatte der Antragsgegner einen Rechtsgrund geschaffen, aus dem der Antragsteller für die jeweiligen Monate die Auszahlung der ihm mit diesem Bescheid gewährten Leistungen verlangen konnte. Der diese Bewilligung abändernde Bescheid vom 28.12.2007 stellt eine den Antragsteller belastende Regelung dar; in der Hauptsache wäre folglich statthafte Klageart die Anfechtungsklage.
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Da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Änderungsbescheid vom 28.12.2007 nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
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2. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides und ist daher eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann schlechthin kein öffentliches Interesse bestehen (allg. Meinung, vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b Rn. 12c; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. 2002, S. 174; Schoch, VwGO, § 80 Rn. 264; Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 967). Ist in diesem Sinne eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, ist weiterhin Voraussetzung, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (Beschlüsse des LSG Berlin vom 06.03.2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER und vom 02.05.2007, Az. L 28 B 517/07 AS ER, beide zitiert nach Juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. L 5 B 1410/07 AS ER, zitiert nach Juris, wonach eine besondere Dringlichkeit nicht erforderlich sein soll).
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Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Eilantrag Erfolg. Der Bescheid vom 28.12.2007 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Sanktionsentscheidung lagen nicht vor, so dass auch keine geänderte Tatsachenlage bestand, die eine Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 23.10.2007 zu rechtfertigen vermöchte.
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a) Die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheides, mit welchem eine bestandskräftig ausgesprochene Leistungsbewilligung für die Monate Februar bis April 2008 teilweise wieder rückgängig gemacht wurde, bemisst sich vorliegend nicht allein nach § 31 SGB II. Vielmehr kann die Absenkung bereits bewilligter Regelleistungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. §§ 45 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erfolgen. Erst für die Frage, ob der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war (so im Rahmen von § 45 SGB X) bzw. sich eine Änderung der Verhältnisse (so im Rahmen von § 48 SGB X) ergeben hatte, ist sodann zu prüfen, ob eine Sanktionsentscheidung gemäß § 31 SGB II rechtmäßig ergangen ist. Da das von dem Antragsgegner mit einer Sanktion bewehrte Verhalten des Antragstellers im Verlaufe des letzten Bewilligungsabschnitts erfolgt war und da nach der Regelung des § 31 Abs. 6 SGB II Absenkung und Wegfall des Leistungsanspruchs nicht bereits mit der Verwirklichung eines der in § 31 Abs. 1 bis 5 SGB II genannten Tatbestandsvarianten, sondern erst auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes hin, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, eintreten, war die Rechtmäßigkeit der Änderungsentscheidung vom 28.12.2007 an § 48 SGB X zu bemessen.
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Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit eine der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegt.
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b) Da mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 28.12.2007 Leistungen lediglich für die Zukunft abgesenkt wurden, ist die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung an § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu messen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen indes nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist nach Auffassung des Gerichts nicht eingetreten.
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Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt vor, wenn rechtserhebliche Umstände eingetreten sind, die zur Folge haben, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (vgl. das Bundessozialgericht - BSG -, in: BSG SozR-1300 § 48 Nr. 22 S. 50), z.B. weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr besteht. Wesentlich ist damit jede tatsächliche und rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistungen auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az. B 7 A AL 14/05 R, zitiert nach Juris).
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Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung der Verhältnisse könnte vorliegend nur dann angenommen werden, wenn der Antragsgegner zu Recht die Entscheidung über die Absenkung der Regelleistung um 30 % ausgesprochen hätte. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II der Regelleistung waren vorliegend jedoch nicht gegeben.
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Der Antragsgegner macht dem Antragsteller zum Vorwurf, eine von ihm diesem schriftsätzlich durch einfaches Einladungsschreiben angebotene Trainingsmaßnahme zweimal gar nicht erst angetreten zu haben. Unabhängig davon, dass aus der Sicht des Gerichts bereits zweifelhaft erscheint, ob der Antragsteller die Einladungen erhalten hat (er selbst stellt dies in Abrede, auf den Einladungsschreiben findet sich kein Absendevermerk, erst Recht existiert eine Zustellungsurkunde nicht, und schließlich lässt sich auch dem Schreiben des Antragstellers vom 13.12.2007 eindeutig nur entnehmen, dass dieser sich gegen den erfolgten Hausbesuch wendet, nicht dagegen dass er Einladungen nicht befolgen wolle), fehlt es für die Sanktionierung des vorliegenden Nichtantritts des Vermittlungscoachings an einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
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Die Möglichkeit der Sanktionierung fehlerhafter Verhaltensweisen im Rahmen des SGB-II-Bezugs wird durch § 31 SGB II geregelt. Der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme, die – wie die vorliegende - lediglich schriftsätzlich angeboten wurde, wird von dieser Vorschrift indes tatbestandlich nicht erfasst.
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aa) Insbesondere kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II in Betracht. Dieser Vorschrift zufolge kann die Regelleistung um 30 % abgesenkt werden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (und eine solche stellt die dem Antragsteller angebotene Trainingsmaßnahme dar, vgl. insoweit § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 48 bis 52 SGB III) abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung des „Abbruchs“ oder des „Anlasses für den Abbruch“ setzt sprachlogisch voraus, dass der Hilfebedürftige die Maßnahme zuvor begonnen hat. Der bloße Nichtantritt einer Maßnahme wird folglich von dieser Formulierung nicht erfasst (vgl. ebenso das LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2008, Az. L 8 AS 5585/07 ER-B , zitiert nach Juris; vgl. auch Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 52).
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bb) Als Ermächtigungsgrundlage kommt weiter auch nicht die Tatbestandsvariante des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) in Betracht. Nach dieser Regelung ist eine Absenkung der Regelleistung auch dann vorzunehmen, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, „eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit,“ oder - so neu durch das Fortentwicklungsgesetz eingefügt, „ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen“. Mit dieser Neuregelung wurde zwar erstmals der Nichtantritt einer Eingliederungsmaßnahme begrifflich ausdrücklich in einen Sanktionstatbestand aufgenommen; dem eindeutigen Wortlaut nach ist eine solche Verweigerung jedoch nur dann unter Sanktion gestellt, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Maßnahme im Rahmen eines Eingliederungsvertrages vereinbart wurde. Der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme, die nicht Bestandteil einer solchen Vereinbarung ist, zu der also nur schriftsätzlich aufgefordert wurde, wird von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II daher nach wie vor nicht erfasst. Die gegenteilige Auffassung, die argumentativ die Gesetzesbegründung zur geänderten Fassung heranzieht (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2006, Az. L 19 B 80/06, zitiert nach Juris; ebenso Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 2. Auflage 2008, § 31 Rn. 15), überzeugt nicht. Der Gesetzesbegründung lässt sich eine Einbeziehung nur schriftsätzlich unterbreiteter Maßnahmen nämlich gerade nicht entnehmen. Auch sie nimmt dem Wortlaut nach eindeutig auf eine in einer Eingliederungsmaßnahme
vereinbarte
, also schon Vertragsbestandteil gewordene, nicht dagegen abstrakt auf eine grundsätzlich zum Vertragsinhalt machbare Maßnahme Bezug (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 25). Bei einem in diesem Sinne eindeutigen Wortlaut sowohl von Gesetz wie Gesetzesbegründung lässt sich eine Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II auch nicht im Analogieschluss auf lediglich schriftsätzlich angebotene Maßnahmen herleiten. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass eine Absenkung der Leistungen noch unter das grundsätzlich zu gewährleistende Existenzminimum, wie sie eine Sanktion bedeutet, nur auf der Grundlage einer insoweit eindeutigen Ermächtigungsgrundlage ergehen kann. Zum anderen folgt dies aber auch aus der Tatsache, dass nach dem gesetzgeberischen Grundkonzept Maßnahmen wie die hier angebotene Trainingsmaßnahme grundsätzlich im Rahmen eines Eingliederungsvertrages zu vereinbaren sind, nicht dagegen ohne Weiteres schriftsätzlich angeboten werden sollen. Es stellt daher keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers dar, wenn er in § 31 Abs. 1 SGB II den Nichtantritt nur solcher Trainingsmaßnahmen sanktioniert hat, die in einer Eingliederungsvereinbarung zur Verpflichtung für den Hilfebedürftigen gemacht wurden (vgl. ebenso Berlit, a.a.O.). Damit aber ist der Nichtantritt einer nur schriftsätzlich mitgeteilten Maßnahme auch von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c SGB II nicht erfasst (wie hier ebenso Berlit, a.a.O.; Sonnhoff, jPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 Rn. 71; davon geht im Ergebnis im Übrigen wohl auch das LSG Baden-Württemberg, a.a.O., aus).
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cc) Schließlich ist der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme aber - anders als durch den Antragsgegner vertreten - auch nicht durch § 31 Abs. 4 Nr. 3 a bzw. b SGB II erfasst.
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Gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend „bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen“.
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Die Variante Nr. 3a der zitierten Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Sperrzeitbescheid, wie er dort vorausgesetzt wird (vgl. dazu etwa Rixen, a.a.O., § 31 Rn. 31), nicht ergangen ist.
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Aber auch die Tatbestandsvariante Nr. 3b ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar setzt diese Regelung einen Sperrzeitbescheid nicht voraus, sondern nimmt auf die Sperrzeittatbestände des § 144 SGB III Bezug, welcher in Abs. 1 S. 2 Nr. 4 auch die Nichtteilnahme an einer Trainingsmaßnahme sanktioniert. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II in Fällen, in denen ein Sanktionstatbestand des § 144 SGB III während des Bezugs allein von Arbeitslosengeld II erfüllt wird, nicht anwendbar. Vielmehr stellt in solchen Fallkonstellationen § 31 Abs. 1 SGB II die gegenüber § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II speziellere und damit auch abschließende Vorschrift dar (ebenso SG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2006, Az. S 62 AS 2226/06 ER, zitiert nach Juris; Berlit, in: LPK-SGB II, 2004, § 31 Rn. 105; Valgolio, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand November 2007, § 31 Rn. 66; so wohl auch Rixen, a.a.O., § 31 Rn. 31). Der gegenteiligen Auffassung, wonach § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II als umfassende Inkorporation der Sperrzeitenregelung des SGB III auch in das SGB II im Sinne einer allgemeinen Auffangregelung verstanden wird (so etwa Sonnhoff, a.a.O., § 31 Rn. 72; SG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2007, Az. S 24 AS 42/07 ER, zitiert nach Juris), folgt das Gericht demgegenüber nicht. Eine Qualifizierung des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II als genereller Auffangtatbestand lässt sich gesetzessystematisch nicht begründen. Sie hebelte zum einen das ausdifferenzierte System der Sanktionsvoraussetzungen von § 31 Abs. 1 SGB II aus und setzte sich damit über ein Regelwerk hinweg, welches der Gesetzgeber bewusst nicht generalklauselartig gehalten hat (darauf weist insbesondere Berlit, a.a.O. hin). Es führte weiter im Ergebnis zu erheblichen Doppelsanktionen (nämlich nach Abs. 1 und Abs. 4) für jene Personen, die bereits und allein im SGB-II-Bezug stehen. Um dieses unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht begründbare Ergebnis zu umgehen, käme allenfalls eine Reduzierung des Auffangtatbestandes auf diejenigen Fälle in Betracht, in denen Abs. 1 (wie vorliegend) nicht einschlägig, wohl aber der Sache nach ein Sperrzeittatbestand des § 144 SGB III tatbestandlich erfüllt ist. Die Interpretation dieser Tatbestandsvariante als solchermaßen reduzierter Auffangtatbestand übersieht jedoch den Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II. Dieser zeigt gerade, dass von der Vorschrift nur Obliegenheitsverletzungen während des (tatsächlichen oder dem Grunde nach möglichen) Bezugs von Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung umfasst sein sollen: Während Nr. 3a die Konstellation erfasst, dass eine Sperrzeit nach dem SGB III tatsächlich verhängt worden ist, gilt Nr. 3b für die Fälle, in denen der SGB III-Träger den Eintritt einer Sperrzeit nicht förmlich festgestellt hat, etwa weil der Betroffene schon mangels erfüllter Anwartschaftszeit kein Arbeitslosengeld beanspruchen kann. Auf diese Weise wird die Wirkung des Sperrzeitrechts vor Umgehungen geschützt (Rixen, a.a.O., § 31 Rn. 30). Systematisch nachvollziehbar lässt sich demnach die Regelung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 lit b) SGB II nur so verstehen, dass von ihr lediglich Konstellationen erfasst werden, in denen eine Sperrzeit tatsächlich verhängt wurde (a) oder hätte verhängt werden können (b), die in den Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld II nachwirkt (vgl. nochmals Valgolio, a.a.O., § 31 Rn. 66); ein – noch dazu systematisch versteckter – Auffangtatbestand lässt sich in diese Vorschrift dagegen nicht hineinlesen. Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Arbeitsstellen, -gelegenheiten oder Maßnahmen während des reinen Arbeitslosengeld-II-Bezugs werden damit nur über § 31 Abs. 1 SGB II sanktioniert.
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Für den vorliegenden Fall, in welchem der Antragsteller schon seit Jahren im SGB-II-Leistungsbezug steht, ohne gleichzeitig Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, ergibt sich daher auch aus § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II keine Rechtsgrundlage für die Absenkung der Regelleistung des Antragstellers um 30 %. Insgesamt fehlt es folglich an einer den Sanktionseintritt rechtfertigenden Norm. Die Sanktion des Nichtantritts der angebotenen Coachingmaßnahme wäre nur dann möglich gewesen, wäre diese Maßnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung zur Verpflichtung des Antragstellers gemacht worden. Dies war indes nicht der Fall.
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Im Hinblick auf den insoweit offenkundig rechtswidrigen Änderungsbescheid vom 28.12.2008 geht das Gericht von einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses gegenüber dem Vollzugsinteresse aus. Auch eine besondere Dringlichkeit ist vorliegend gegeben, da der Antragsteller bei Vollzug der Sanktionsentscheidung mit einem monatlichen Geldbetrag auskommen müsste, der unter dem als grundsätzlich das Existenzminimum beschreibenden Betrag von 347 EUR läge.
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28.12.2007 war folglich anzuordnen. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens war dabei davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers rechtzeitig eingelegt wurde, nachdem sich auf dem Bescheid vom 28.12.2007 kein Absendevermerk befindet, daher kein Nachweis für den Zeitpunkt des Zugangs des Änderungsbescheides existiert und folglich für einen verspätet eingelegten Widerspruch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keine hinreichenden Hinweise bestanden. Der Antragsgegner hat sich im Übrigen auf Verspätung auch gar nicht berufen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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