Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2008 - L 8 AS 5585/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am31.01.2008

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der 1954 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von Juni 2007 bis November 2007 bezog er monatliche Leistungen in Höhe von 545 EUR und für die Zeit von Dezember 2007 bis Mai 2008 wurden ihm mit Bescheid vom 06.11.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 547 EUR (347 EUR Regelleistung und 200 EUR Kosten der Unterkunft) zuerkannt. Mit Schreiben vom 11.10.2007 forderte ihn die Antragsgegnerin auf, an einer Integrationsmaßnahme bei der Fa. I. mit der Bezeichnung „Job fit (Herstellung der Beschäftigungsfähigkeit)“ teilzunehmen. Die Maßnahme sollte vom 17.10.2007 bis zum 14.10.2008 dauern. Der Antragsteller wurde in dem Schreiben u.a. darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Maßnahme Arbeitslosengeld II weitergewährt werde, soweit diese Leistung beansprucht werden könne. Die Maßnahmekosten und die Kosten für die notwendige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel würden von der Antragsgegnerin getragen. Das Schreiben enthielt ferner eine Reihe von Hinweisen und Rechtsfolgenbelehrungen.
Der Antragsteller hat bislang an dieser Maßnahme nicht teilgenommen. Am 15.10.2007 hat er sich an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) gewandt mit dem Antrag, dass „die kommende Kürzung beim LSG in Stuttgart verhandelt wird.“ Es müsse endlich durch richterliches Urteil geklärt werden, wie oft die Antragsgegnerin dieselbe Maßnahme, die ja nicht billig sei, dem Arbeitsuchenden geben könne. Er werde sich überlegen, sich das Leben zu nehmen, wenn nicht endlich die Schikane aufhöre. Das LSG hat sich mit Beschluss vom 29.10.2007 (L 2 AS 4950/07 ER) für unzuständig erklärt und den Antrag an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen. Mit Beschluss vom 21.11.2007 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Der Antragsteller hat am 27.11.2007 Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.10.2007, in dem diese dem Antragsteller die Teilnahme an der Integrationsmaßnahme vorgeschlagen hat, ist weder seinem Inhalt noch seiner Form nach ein Verwaltungsakt. Zwar könnte darin (auch) ein Verwaltungsakt gesehen werden, mit dem dem Antragsteller eine (von ihm allerdings nicht beantragte) Leistung bewilligt wird, obgleich - abgesehen von einem Hinweis auf § 16 SGB II - die konkrete Rechtsgrundlage in dem Schreiben nicht bezeichnet wird. Doch fehlt es in jedem Fall an einer (belastenden) Regelung, die den Antragsteller zur Teilnahme an der bewilligten Maßnahme verpflichtet. Da es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt nicht nur die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Es muss auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine Tätigwerden des Gerichts gegeben sein. Daran fehlt es hier.
Soweit der Antragsteller die - vorläufige - Feststellung erstrebt, dass er zur Teilnahme an der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Maßnahme nicht verpflichtet ist, hat sich sein Anliegen durch Zeitablauf erledigt. Die Maßnahme sollte nach dem Schreiben der Antragstellerin vom 11.10.2007 bereits am 17.10.2007 beginnen. Durch sein Fernbleiben hat der Antragsteller bereits Tatsachen geschaffen, die auch durch eine vorläufige Regelungsanordnung nicht mehr geändert werden können. Es kann deshalb nur noch darum gehen, ob und ggf. welche Folgen sich für den Antragsteller hieraus ergeben.
Soweit der Antragsteller eine möglicherweise drohende Kürzung der Regelleistung wegen Nichtteilnahme an einer vom Grundsicherungsträger vorgeschlagenen Maßnahme verhindern will, erstrebt er vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen eine künftig zu erwartende hoheitliche Maßnahme. Die Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) prinzipiell jedoch keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll. Dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen ist es grundsätzlich vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts erstreiten kann (vgl. BayVGH Beschluss vom 31.05.2005, 11 CE 05.921, veröffentlicht in juris, mwN).
Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. dazu etwa BSG, Urt. vom 15. November 1995, - 6 Ka 17/95 -; BVerwGE 81, 329, 347). In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006, L 5 KR 890/06 ER-B, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Ein solches Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, den Erlass eines Kürzungs- oder Absenkungsbescheides abzuwarten und dann gegen diesen Bescheid gerichtlich vorzugehen. Das Schreiben vom 11.10.2007 enthält zwar eine Reihe von Hinweisen und Rechtsfolgenbelehrungen. Ob aber tatsächlich ein Kürzungsbescheid ergehen wird, ist fraglich. Denn abgesehen davon, dass unklar ist, auf welcher genauen Rechtsgrundlage die vorgeschlagene Integrationsmaßnahme beruht - das Schreiben enthält nur einen Hinweis auf § 16 SGB II - und auch eine konkret auf die vorgeschlagene Maßnahme bezogene Belehrung fehlt, wird nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nur der Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme sanktioniert. Nicht erfasst vom Sanktionstatbestand wird der Fall, dass eine Eingliederungsmaßnahme gar nicht erst begonnen wird (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II § 31 RdNr. 22). Dies kommt auch in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.10.2007 zum Ausdruck, in dem auf die Verletzung von Grundpflichten abgestellt wird und darunter nur den Abbruch einer Maßnahme verstanden wird.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
11 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

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(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Apr. 2006 - L 5 KR 890/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 20.04.2006

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.1.2006 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1  Die Beschwer
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Sozialgericht Freiburg Beschluss, 26. März 2008 - S 2 AS 474/08

bei uns veröffentlicht am 26.03.2008

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06.02.2008 gegen den Änderungsbescheid vom 28.12.2007 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergeric

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.1.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den bevorstehenden Widerruf ihrer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (§ 126 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 21.07.2005 (Verwaltungsakte - VA - S. 5) zur Abgabe von Hilfsmitteln gem. § 126 Abs. 1 SGB V zugelassen. Die Zulassung beschränkte sich auf die Abgabe von Inkontinenzhilfen, Krankenpflegeartikeln, Rehabilitationsmitteln und von Geräten zur Eigenbehandlung durch den Patienten. Die Beschwerdeführerin gibt die Hilfsmittel in ihrem Verkaufsraum sowie bundesweit im Wege des Versandhandels an gesetzlich Krankenversicherte ab. Hierzu betreibt sie unter der Internetadresse „www.S.-versand.de“ einen Internet-shop. Dort kann der Versicherte das Hilfsmittel nach Verordnung durch einen Vertragsarzt bestellen. Die Auslieferung übernimmt die von der Beschwerdeführerin damit beauftragte H. (HES). Auf der Internetseite der Beschwerdeführerin findet sich außerdem folgende Werbeaussage (VA S. 7):
„Wenn Sie als gesetzlich Versicherter ihr Kassenrezept in einem Sanitätshaus einlösen, leisten Sie für jedes erstattungsfähige Hilfs- oder Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung von bis zu 10 EUR. Nicht so bei S., denn wir geben Ihnen, wenn sie zuzahlungspflichtig sind, bei jedem erstattungsfähigen Hilfs- oder Pflegehilfsmittel einen Bonus in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung. Sie sparen sofort zwischen 5 EUR und 10 EUR! (Für ihre Krankenkasse erhalten Sie eine Quittung über die volle Zuzahlung.)“
In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 18.8.2005 (VA S. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, das Bonussystem sei rechtswidrig. Eine Quittung dürfe nur für die tatsächlich geleistete Zuzahlung ausgestellt werden. Andernfalls könne der Versicherte die Quittung auch zur Befreiung von Zuzahlungen nutzen, ohne solche entrichtet zu haben. Außerdem müsse die Auslieferung bzw. Installation von Hilfsmitteln durch zugelassene Leistungserbringer bzw. deren Mitarbeiter erfolgen.
Unter dem 23.8.2005 (VA S. 14) trug die Beschwerdeführerin hierzu vor, ihr Bonussystem sei rechtlich zulässig und stelle eine erlaubte Imagewerbung dar. Die Zuzahlung werde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet; lediglich im Nachhinein bekomme der Versicherte einen Bonus, der nur zufällig der gesetzlichen Zuzahlung entspreche. Hinsichtlich Abgabe, Aufbau und Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln arbeite sie mit der HES zusammen, die ausschließlich qualifizierte Techniker einsetze. Im Zulassungsverfahren habe sie ihr Versandhandelskonzept umfassend dargestellt und darauf hingewiesen, dass die sozialrechtliche Verantwortung im Hinblick auf die zweckmäßige und funktionsgerechte Versorgung der Versicherten bei ihr verbleibe. Die Gesundheit der Versicherten sei umfassend gewährleistet, nachdem die HES-Techniker über eine fundierte Ausbildung verfügten und von ihr im Umgang mit den Hilfsmitteln geschult würden. Außerdem unterlägen sie ihren Weisungen. Die Techniker bauten die Hilfsmittel vor Ort auf, prüften ihre Funktionstauglichkeit und wiesen den Versicherten in den Gebrauch ein. Dazu erhielten sie von ihr konzipierte Checklisten. Insgesamt stelle das logistisch ausgereifte Versorgungsmodell unter der bei ihr verbleibenden sozialrechtlichen Verantwortung eine zweckmäßige und funktionsgerechte Versorgung der Patienten sicher.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 (VA S. 15) sprach die Beschwerdegegnerin eine Verwarnung nach § 18 des mit dem Fachverband O. e.V. geschlossenen Rahmenvertrags (Rahmenvertrag, SG-Akte S. 89) aus. Gem. § 126 Abs. 1 SGB V dürften Hilfsmittel an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Die HES verfüge über eine solche Zulassung nicht. Außerdem liege ein schwerer Vertragsverstoß darin, dass die Beschwerdeführerin nicht ausgeführte Leistungen abrechne bzw. Leistungen durch dazu nicht Berechtigte in die eigene Abrechnung aufnehme. Auch der Internetauftritt der Beschwerdeführerin entspreche nicht den Regelungen des Rahmenvertrags. Nach § 12 Nr. 1 des Vertrags sei es nämlich nicht gestattet, für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu werben. Die Beschwerdeführerin werde gebeten, hinsichtlich der Hilfsmittelversorgung durch die HES sowie der beanstandeten Werbung eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte diese nicht bis zum 16.1.2006 vorliegen, werde im Benehmen mit dem Vertragsausschuss die Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln entzogen.
Am 10.1.2006 suchte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Stuttgart um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie trug vor, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis an einer vorbeugenden Unterlassungsklage, da ihr durch den drohenden Verwaltungsakt, den Widerruf der Zulassung nach § 126 Abs. 1 SGB V, ein nicht wieder gut zu machender Schaden drohe. Ihr Versandhandelskonzept sei innovativ. Würde ihr die Zulassung entzogen, wären alle Beteiligten, ihre Kunden und andere Krankenkassen, erheblich verunsichert. Die Verhandlungsgrundlagen mit derzeitigen und künftigen Investoren würden beeinträchtigt und ihr Geschäftsbetrieb käme weitestgehend zum Erliegen. Sie müsste dann in naher Zukunft ihre Mitarbeiter (13 Personen) entlassen. Auf nachträglichen Rechtsschutz dürfe sie deshalb nicht verwiesen werden. Stünde ihr Geschäftsbetrieb etwa drei Monate lang still, könnte sie die dadurch entstehenden Ausfälle nicht auffangen. Außerdem wäre ihr Ruf beschädigt und es könnten sich andere Krankenkassen dazu entschließen, dem Beispiel der Beschwerdegegnerin zu folgen. In der Sache wäre die Entziehung der Zulassung nach § 126 SGB V auch rechtswidrig. Dürfte sie ihr Versandhandelskonzept nicht mit Hilfe der HES-Techniker verwirklichen, wäre ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt. Unbeschadet der Mitarbeit der HES-Techniker bleibe sie Leistungserbringer im sozialrechtlichen Sinne. Die Techniker seien nur weisungsgebundene Erfüllungsgehilfen, die in ihrem Namen handelten. § 6 des Rahmenvertrags sehe den Einsatz fachlich ausgebildeten Bedienungspersonals, soweit vorhanden, ausdrücklich vor. Hinsichtlich der Ausbildung genüge die Instruktion der Techniker, die damit ihre Aufgaben erfüllen könnten. Die Abgabe von Hilfsmitteln im Versandhandel sei im Übrigen zulässig; das habe das Bundessozialgericht entschieden. Auch ihr Bonussystem sei rechtlich einwandfrei; das gehe aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Köln hervor (Beschluss vom 4.11.2005, - S 9 KR 258/05 ER -). Insbesondere werde die Absicht des Gesetzgebers, die gesetzliche Krankenversicherung zu entlasten, nicht unterlaufen. Mit dem Bonussystem versuche sie lediglich, den Patienten dazu zu veranlassen, sein Rezept (gerade) bei ihr einzulösen. Einen wirtschaftlichen Nachteil erleide die Beschwerdegegnerin dadurch nicht.
Die Beschwerdegegnerin trug vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung liege nicht vor. Eine vorbeugende Unterlassungsklage sei nicht zulässig. Es genüge, wenn die Beschwerdeführerin nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch nehme. Insbesondere könne sie, sollte die bevorstehende Widerrufsverfügung für sofort vollziehbar erklärt werden, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines (nachträglich) eingelegten Rechtsbehelfs beantragen. Die Verunsicherung von Investoren rechtfertige vorbeugenden Rechtsschutz jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen werde zugesichert, vorerst keine Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung zu treffen, jedenfalls nicht bis zum Abschluss des vorliegenden Antragsverfahrens. Im Übrigen habe man den Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin zunächst mangels geeigneter Räumlichkeiten (Räume innerhalb einer Arztpraxis) abgelehnt und erst einem weiteren Antrag (nunmehr für Räume eines anderen Stockwerks im gleichen Gebäude) stattgegeben. Dabei sei der mündlich erörterte Versorgungsweg über einen Versandhandel ausdrücklich verworfen worden. Diesen erachte man nach wie vor für unzulässig. In § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrags sei nämlich vorgesehen, dass die Zulassung nur für den Betriebsleiter gelte. Dieser dürfte deshalb nicht einmal mit einem weiteren zugelassenen Leistungserbringer zusammenarbeiten. Erst recht sei die Kooperation mit Dritten ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Schulung der HES-Techniker genüge nicht, nachdem auch insoweit medizinische Grundkenntnisse nachzuweisen seien. Der praktizierte Internetversandhandel sei demzufolge ebenfalls unzulässig. Gleiches gelte für das Bonussystem der Beschwerdeführerin. Der zitierte Beschluss des Sozialgerichts Köln sei nicht rechtskräftig geworden.
Mit Beschluss vom 13.1.2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es aus, ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse durch die unmittelbar bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden. Das sei hier nicht der Fall. Denn der Klägerin sei zumutbar, gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage hätten aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG). Sollte die Beschwerdegegnerin die sofortige Vollziehung anordnen, könnte die Beschwerdeführerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragen. Ihr stehe damit insgesamt effektiver Rechtsschutz zur Verfügung.
10 
Auf den ihr am 18.1.2006 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 13.2.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 21.2.2006). Sie trägt vor, ungeachtet der aufschiebenden Wirkung gegen eine Widerrufsverfügung eingelegter Rechtsbehelfe entstünde der Rechtsschein, sie übe ihre Tätigkeit unzulässig aus. Dabei sei in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass es um ihre Berufsausübung gehe. Zudem sei sie im höchst sensiblen Bereich der Gesundheitsversorgung tätig und deshalb auf das Vertrauen ihrer Kunden angewiesen. Schon der Anschein unzulässiger Berufsausübung würde derzeitige und künftige Kunden von der Inanspruchnahme ihrer Dienste abschrecken. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung könnten Jahre vergehen. Die dadurch verursachten wirtschaftlichen Einbußen wären geeignet, die Existenz ihres Unternehmens ernsthaft zu bedrohen, zumal es sich in der Gründungsphase befinde und eine Zulassungsentziehung Investoren abschrecken dürfte. Es müsse auch damit gerechnet werden, dass die Beschwerdegegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung anordnen werde. Vorläufiger Rechtsschutz sei dagegen zwar möglich, werde angesichts der Verfahrensdauer bei den Gerichten aber häufig erst nach Monaten gewährt. Sie sähe sich deshalb gezwungen, ihre 13 Mitarbeiter zu entlassen. Außerdem drohe irreparabler Vertrauensverlust auf Seiten der Versicherten. Hingewiesen werde auch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.9.2000 (1 BvR 1571/00 - bedarfsunabhängige Zulassung eines psychologischen Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung).
11 
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
12 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.1.2006 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, die unter dem 21.7.2005 erteilte Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (§ 126 Abs. 1 SGB V) zu widerrufen,
13 
hilfsweise,
14 
der Beschwerdegegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, einen Widerruf der Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln für sofort vollziehbar zu erklären.
15 
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
16 
die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätzen sowie die Akten der Beschwerdegegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
19 
Die statthafte und zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
20 
Gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist neben einem Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht, ein Anordnungsgrund. Darunter ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Dem Antragsteller muss es unzumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt. Daran fehlt es hier. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass das Begehren der Beschwerdeführerin außerdem der Sache nach darauf hinausläuft, die Entscheidung über eine in der Hauptsache noch zu erhebende vorbeugende Unterlassungsklage jedenfalls zeitweise vorwegzunehmen, was nur zulässig ist, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre.
21 
Die Beschwerdeführerin will erreichen, dass es der Beschwerdegegnerin durch einstweilige Anordnung vorläufig verboten wird, ihre Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln an gesetzlich Krankenversicherte (§ 126 Abs. 1 SGB V) zu widerrufen. Im (noch nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren richtete sich das Begehren der Beschwerdeführerin danach auf vorbeugenden Rechtsschutz. Vorbeugende Klagen, hier eine vorbeugende Unterlassungsklage, sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings bedürfen sie eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der sozialgerichtliche (wie der verwaltungsgerichtliche) Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Die rechtsprechende Gewalt ist nämlich darauf verwiesen, die Tätigkeit der Verwaltung im Nachhinein am Maßstab von Recht und Gesetz zu überprüfen. Darin besteht ihr Kontrollmandat. In das Handlungsmandat der vollziehenden Gewalt darf sie nicht eingreifen. Deshalb ist es den Gerichten grundsätzlich nicht erlaubt, der Behörde im Vorhinein den Erlass bestimmter Entscheidungen zu verbieten oder vorzuschreiben. Die öffentlich-rechtlichen Prozessgesetze und damit auch das Sozialgerichtsgesetz stellen demzufolge ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit, mit dem das Verfassungsgebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), erfüllt ist. Das gilt sowohl für die Klageverfahren wie für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In aller Regel ist daher abzuwarten, bis die Verwaltung gehandelt hat. Danach kann Klage bei Gericht erhoben und, sofern notwendig, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht werden.
22 
Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen, woran es regelmäßig fehlt (vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 15. November 1995, - 6 RKa 17/95 -; BVerwGE 81, 329, 347). In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz.
23 
Hier kann es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Erlass eines Widerrufsbescheids nach § 126 Abs. 4 SGB V abzuwarten. Gegen die mit dem Widerruf der Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln verbundenen Rechtsnachteile schützt das Gesetz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit dem Instrumentarium des nachträglichen Rechtsschutzes durch Widerspruch und Klage bzw. durch deren aufschiebende Wirkung und die Möglichkeit, im Falle der Sofortvollzugsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinausgehende Nachteile, wie die Schwierigkeiten, von einer belastenden Verwaltungsentscheidung betroffen zu sein und sich dagegen wehren zu müssen, und damit weiter zusammenhängende wirtschaftliche Folgen mutet das Gesetz jedem Betroffenen grundsätzlich zu. Deshalb ist es rechtlich nicht zulässig, der Behörde aus diesen Gründen gerichtlich zu untersagen, überhaupt erst eine Entscheidung zu treffen. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Auch mit diesem Grundrecht kann der Bürger rechtswidrige staatliche Eingriffe in seinen Rechtskreis abwehren, nicht jedoch staatliches Verwaltungshandeln schon im Vorfeld unterbinden. Andernfalls wäre eingreifendes Verwaltungshandeln, namentlich zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, hier praktisch nicht mehr möglich.
24 
Dass das gesetzliche Instrumentarium des an die (bereits) getroffene Verwaltungsmaßnahme anknüpfenden nachträglichen Rechtsschutzes mit den damit zwangsläufig verbundenen und zumutbaren Nachteilen hier nicht (ebenfalls) ausreichen sollte, ist nicht ersichtlich. Letztendlich fürchtet die Beschwerdeführerin Ansehensverluste und damit einhergehend wirtschaftliche Nachteile bei der Kundenbindung oder der Gewinnung neuer Kunden und der Gewinnung von Investoren bzw. Geldgebern schon durch das Tätigwerden der Behörde als solches, selbst dann, wenn die aufschiebende Wirkung des gegen eine sofort vollziehbare Widerrufsverfügung eingelegten Rechtsbehelfs gerichtlich angeordnet werden sollte. Ob das berechtigt ist, mag dahin stehen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht gezwungen ist, gegenüber Außenstehenden den Erlass der Widerrufsverfügung bzw. die Inanspruchnahme (vorläufigen) Rechtsschutzes bei Gericht zu offenbaren und bei Obsiegen vor Gericht auch ein Gerichtsbeschluss vorläge, aus dem jedenfalls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung zu entnehmen wären. Letztendlich trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nämlich nur unsubstantiierte Spekulationen vor, die nicht weiter untermauert sind; gleiches gilt für die behauptete Existenzgefährdung. Damit ist ein – von vornherein nur in besonders gelagerten seltenen Sonderfällen überhaupt denkbares – Rechtsschutzbedürfnis nach vorbeugendem vorläufigen Rechtsschutz schon im Ansatz nicht zu begründen.
25 
Auch der Hinweis auf die Dauer gerichtlicher Verfahren kann der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen, zumal das Sozialgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zeitnah entscheiden kann. Dass schon die auch für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zwangsläufig notwendige und insoweit dem Rechtsschutzsuchenden auch zumutbare Verfahrensdauer den Betrieb der Beschwerdeführerin soll gefährden können, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft eine andere Fallgestaltung und ist hier nicht einschlägig.
26 
Schließlich kommt aus den dargelegten, der Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes entgegen stehenden Gründen auch nicht in Betracht, der Beschwerdegegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die sofortige Vollziehung einer noch zu erlassenden Widerrufsverfügung anzuordnen.
27 
Da damit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht besteht, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführerin ein Anordnungsanspruch zur Seite stünde.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.