Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Okt. 2016 - S 27 KR 920/16 ER
Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, aufgegeben, es zu unterlassen, vertragsärztlich verordneten SSB der Antragstellerin gegenüber mit dem Hinweis nicht oder nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu je ½.
1
Gründe:
2Zwischen den Beteiligten sind im einstweiligen Rechtsschutz die Kürzung von vertragsärztlichem Sprechstundenbedarf (SSB) sowie das Recht zu Äußerungen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Abrechnung von SSB umstritten.
3Die Antragstellerin ist ein Großhändler von Medizinprodukten und vom Apothekenzwang befreiter Arzneimittel mit Sitz in M. Sie beliefert unter anderem im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Vertragsärzte, Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren mit SSB. Die Letztgenannten verordnen den SSB auch auf sog. "Muster 16-Rezepten", soweit der SSB für Anspruchsberechtigte (einiger) gesetzlicher Krankenkassen anfällt; die Verordnung erfolgt dann zu Lasten der Antragsgegnerin, einer gesetzlichen Krankenkasse. Soweit eine solche Verordnung vorliegt, rechnet die Antragstellerin den SSB über einen Abrechnungsdienstleister mit der Antragsgegnerin ab. Das zuvor beschriebene Procedere findet seine Grundlage in der Vereinbarung zwischen der KVWL und der Antragsgegnerin, dem BKK-Landesverband Nordwest, der IKK Classic, der Landwirtschaftlichen Krankenkassen NRW, der Knappschaft sowie einiger Ersatzkassen über die ärztliche Verordnung von SSB (SSB-Vereinbarung). Nach § 1 SSB-Vereinbarung ist der SSB für Anspruchsberechtigte der dort genannten Krankenkassen zu Lasten der Antragsgegnerin zu verordnen. § 6 der SSB-Vereinbarung regelt die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise. Nach Absatz 1 ist bei der Verordnung und Verwendung von SSB der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Nach Absatz 2 gilt beim Ersatz von einem Mittel größerer Mengen, dass preisgünstige Groß-, Klinik- oder Bündelpackungen zu verordnen sind. Für von der Apothekenpflicht ausgenommene Arzneimittel etc. normiert § 6 Abs. 3 der SSB-Vereinbarung, dass sie unter Beachtung wirtschaftlicher Mengen so preisgünstig wie möglich, vorzugsweise direkt vom Hersteller oder Großhandel, bezogen werden. Wird SSB aus anderen Quellen bezogen, so ist die Rechnung des Lieferanten nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der SSB-Vereinbarung mit der Verordnung des Arztes der Antragsgegnerin einzureichen. Die Antragsgegnerin erstattet nach Satz 3 der Regelung die vom Vertragsarzt entsprechend Absatz 3 gezahlte Summe auf Anforderung; sie kann die Rechnung auch direkt an den Lieferanten begleichen. § 6 Abs. 5 SSB-Vereinbarung sieht die Möglichkeit vor, dass die Vertragspartner im Anhang für SSB-Artikel einvernehmlich Orientierungspreise ausweisen und die Vertragsärzte hierüber in geeigneter Weise (§ 76 Abs. 8 Fünftes Sozialgesetzbuch – SGB V) informieren. Ein Bezug gilt dann als wirtschaftlich (§ 6 Abs. 6 SSB-Vereinbarung). Schließlich regelt § 7 SSB-Vereinbarung die Prüfung des SSB. Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Verordnungsfähigkeit von SSB gilt die Gemeinsame Prüfvereinbarung.
4In der Vergangenheit beglich die Antragsgegnerin zunächst die von der Antragstellerin über den Abrechnungsdienstleister eingereichten SSB-Rechnungen vollständig. Später ging sie dazu über, einzelne Rechnungspositionen mit der Bemerkung, dass die Preise nicht marktüblich sind, auf das ihrer Auffassung nach marktübliche Niveau zu kürzen. Seit kurzem begleicht sie die Rechnungspositionen mit nach ihrer Auffassung marktunüblichen Preisen gar nicht mehr, was sie wiederum dem Abrechnungsdienstleister, mit dem die Antragstellerin zusammen arbeitet, entsprechend mitteilt. Das erfolgte z.B. hinsichtlich der vom Abrechnungsdienstleister unter dem 27.05.2016 über insgesamt 12.343,44 EUR eingereichten Rechnung; diese kürzte die Antragsgegnerin auf 9.304,02 EUR und teilte dem Abrechnungsdienstleister unter dem 15.06.2016 als Begründung mit, die Rezepte seien nicht zu marktüblichen Preisen abgerechnet worden.
5Diese Abrechnungspraxis nahm die Antragstellerin zum Anlass, zunächst von der Antragsgegnerin eine entsprechende Unterlassungserklärung zu erwirken.
6Am 08.07.2016 hat sie beim Sozialgericht (SG) Dortmund die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu beantragen.
7Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, die Antragstellerin würde im einzelnen benannten SSB nicht zu marktüblichen Preisen liefern. Eine solche Äußerung stelle einen Eingriff in den Wettbewerb dar, die Antragstellerin müsse so auf die Verordner zur Durchsetzung des vereinbarten Kaufpreises zugehen. Außerdem sei die Aussage der Antragsgegnerin unwahr, da sich die Preise an der sog. Lauer-Taxe orientieren, ihre Preise seien marktüblich. Ein Äußerungsrecht der Antragsgegnerin bestehe auch nicht nach § 6 Abs. 5 SSB-Vereinbarung i.V.m. § 73 Abs. 8 SGB V, weil sich diese Bestimmungen nur auf Orientierungspreise bezögen, die die Beteiligten nicht festgelegt hätten. Abgesehen vom fehlenden Äußerungsrecht habe die Antragsgegnerin auch kein Recht auf Beanstandung. Sie müsse als reine Abrechnungsstelle vielmehr den verordneten SSB nach § 6 Abs. 4 SSB-Vereinbarung vollständig bezahlen. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfolge allein nach § 7 SSB-Vereinbarung i.V.m. der "Gemeinsamen Prüfvereinbarung", also v.a. durch die Prüfstelle. Wegen der Eilbedürftigkeit verweist sie auf Nachteile gegenüber Wettbewerbern, die entstünden, wenn sie auf eine Abrechnung mit den verordnenden Ärzte verwiesen würde, Wettbewerber aber weiterhin direkt mit der Antragsgegnerin abrechnen könnten. Außerdem würde sie bei Kenntnisnahme der Vertragsärzte von der z.T. fehlenden "Marktüblichkeit" diese als Kunden dauerhaft verlieren.
8Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
91. die Antragsgegnerin habe es zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, die Antragstellerin würde a) Leukosild 9,2m*2,5cm 12 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 65,55 EUR beträgt b) Venofix Safety Braunüle G21 und G23 jeweils 2 Packungen a 50 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 80,92 EUR beträgt, c) Krepppapierbinden 4m*6cm 20 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 16,17 EUR beträgt,
10d) Krepppapierbinden 4m*10cm 20 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 18,96 EUR beträgt, e) Zelleten Tupfer 4x5cm 2* 2 Packungen a 500 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 25,24 EUR beträgt, f) Vasofix Safety 20G und 22 G pro Packung a 50 Stück zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 89,25 EUR beträgt, g) Infudrop Rückstromsprerre 21P 180 BCV AP 100m eine Packung zu einem nicht marktüblichen Preis liefern, sofern der Preis 129,71 EUR beträgt,
112. durch Vertragsärzte unterzeichnete und abgestempelte Verordnungen von SSB mit dem Hinweis nicht vollständig zu bezahlen, die verordneten Produkte seien nicht zu einem marktüblichen Preis geliefert worden.
12Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
13den Antrag abzulehnen.
14Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin habe zunächst keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der von ihr gerügten Äußerungen gegenüber Dritten. Sie habe lediglich den Abrechnungsdienstleister auf die Marktunüblichkeit der Preise hingewiesen. Dieser sei aber kein Dritter, sondern für die Antragstellerin tätig. Auch die Vertragsärzte seien keine Dritten, denn der Erstattungsanspruch stehe nach § 6 Abs. 4 SSB-Vereinbarung nur dem Vertragsarzt zu, dieser Anspruch können lediglich dem Lieferanten – hier der Antragstellerin – gegenüber erfüllt werden, was aber nichts daran ändere, dass es sich um einen Anspruch des Vertragsarztes handele. Die Vertragsärzte und die Antragstellerin stünden in diesem Abrechnungsgeschehen im selben Lager. Außerdem könne sie die Rechnungen nicht ohne Begründung kürzen. Schließlich habe sie das Recht, die Ärzte jederzeit über Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit zu informieren und diese würden auch bei einer Prüfung nach der Gemeinsamen Prüfvereinbarung von der der Unwirtschaftlichkeit erfahren. Im Übrigen habe sie die Äußerung gegenüber keinem weiteren Dritten getätigt. Zum Antrag zu 2) ist sie der Auffassung, ein eigenes Prüfungsrecht zu haben. Dieses resultiere zum Einen aus der Verpflichtung zur Schadensminderung, ferner aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Zum Anderen bestehe dieses Rechnungsprüfungsrecht aus § 69 Abs. 2 SGB IV. Schließlich sei der Antrag zu 2) zu weit gefasst, da er nicht auf entsprechend verordneten SSB der Antragstellerin beschränkt sei.
15Das SG Dortmund hat den Rechtsstreit durch eine Kammer, die für Angelegenheit der Krankenversicherung zuständig ist, mit Beschluss vom 18.08.2016 an das SG Düsseldorf verwiesen. In der Begründung heißt es, das SG Düsseldorf sei örtlich zuständig, weil die Antragstellerin ihren Sitz in M habe. Es liege auch keine vertragsärztliche Angelegenheit vor, für die das SG Dortmund zuständig wäre. Der vorliegende Rechtsstreit resultiere nicht aus der SSB-Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthalte keine Regelung zur konkreten Preishöhe, aus welcher sich die geltend gemachten Anträge ergeben könnten. Auch sei keine entsprechende Ergänzungsvereinbarung zur SSB-Vereinbarung geschlossen worden.
16Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
17Gründe:
18Der Antrag ist zunächst zulässig.
19Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit es um die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsärzten/-zahnärzten einerseits und gesetzlichen Krankenkassen oder Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen andererseits geht, selbst wenn durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Von einer solchen Angelegenheit ist auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die nach Maßgabe des SGB V zu beurteilen sind, insbesondere wenn es um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nach dem SGB V geht. Das gilt grundsätzlich auch für wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Diese gehören nur dann in die ordentliche Gerichtsbarkeit, wenn der wettbewerbsrechtliche Anspruch nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt wird, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt (BGH, Urteil vom 09.11.2006 – I ZB 28/06; Beschluss vom 15.01.1998 – I ZB 20/97; OLG Celle, Urteil vom 09.09.2010 – 13 U 173/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2002 – L 16 KR 57/01). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Verstoß wird nicht ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt. Vielmehr geht es primär um die Beachtung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, nämlich der SSB-Vereinbarung. Dieser Vertrag gilt nur für die Vertragspartner, er betrifft ferner Regelungen des SGB V.
20Das SG Düsseldorf ist auch in örtlicher und sachlicher Hinsicht zuständig.
21Die örtliche Zuständigkeit des SG Düsseldorf folgt aus dem Verweisungsbeschluss des SG Dortmund vom 18.08.2016. Ein Verweisungsbeschluss bindet das Gericht, an das verweisen wurde, soweit der Verweisungsbeschluss nicht willkürlich ergangen ist (BSG, Beschluss vom 07.11.2006 – B 12 SF 5/06 S). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gerichtet erachtet den Verweisungsbeschluss des SG Dortmund zwar als rechtswidrig. Das SG Dortmund war zur Verweisung nicht befugt, weil es nach § 57a Abs. SGG zuständig ist. Danach ist in anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung das SG zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Gerichtsbezirk des SG Dortmund hat und eine Streitigkeit des Vertragsarztrechts gegeben ist. Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 2 SGG erfasst der Begriff des Vertragsarztrechts alle Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten und ihren Vereinigungen und Verbänden. Eine solche Streitigkeit kann auch vorliegen, wenn ein Beteiligter nicht zu den genannten Leistungserbringern zählt. "Aufgrund" der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten kann eine Streitigkeit auch entstehen, wenn nicht an dieser Rechtsbeziehungen beteiligte Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein (Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2010 – L 11 KA 60/10 B ER; Beschluss vom 23.12.2010 – L 11 KA 54/10 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 10 Rn. 1c). So liegt es hier. Der Rechtsstreit resultiert aus der zwischen der KVWL und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen als Teil der Gesamtverträge getroffenen SSB-Vereinbarung, im Kern geht es um die Reichweite der Prüfkompetenz der Antragsgegnerin im Rahmen der Wirtschaftlichkeit (§§ 6f. SSB-Vereinbarung). Die Antragstellerin (als Dritte) behauptet auch, hierdurch in ihren Rechten unmittelbar berührt zu sein. Gleichwohl bindet der Verweisungsbeschluss das SG Düsseldorf, da er nicht willkürlich ergangen ist. Der Beschluss enthält eine Begründung, warum es sich nicht um eine vertragärztliche Angelegenheit handeln soll.
22Aus dieser Begründung folgt zugleich die Zuständigkeit der nach dem hiesigen GVP bestimmten Kammer, die nur für Angelegenheiten der Krankenversicherung und nicht für vertragsärztliche Streitigkeiten zuständig ist. Denn ein Verweisungsbeschluss ist nicht nur hinsichtlich derjenigen Zuständigkeitsfrage bindend, deretwegen verwiesen worden ist, sondern auch hinsichtlich sonstiger Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht hat. Soweit das verweisende Sozialgericht in sachlicher Hinsicht eine Beurteilung als Angelegenheit der Sozialversicherung vorgenommen hat, ist das Gericht, an das verwiesen wurde, hieran gebunden und eine (Weiter-)Verweisung wegen einer anderen Beurteilung der Kammerzuständigkeit ist nicht zulässig (BSG, a.a.O., Rn. 5 bei Juris). Eine solche Beurteilung liegt dem Verweisungsbeschluss zu Grunde.
23Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft.
24Der Antrag ist ferner in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
25Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Diese Ansprüche stehen in einer Wechselbeziehung, wobei der Anordnungsanspruch den materiell-rechtlichen Anspruch und der Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit meint (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 29ff.). Ferner darf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Dies ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint, weil bei einem Abwarten des voraussichtlich erfolgreichen Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile drohen (u.a. LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011 – L 6 KR 7/11 B).
26Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht hier der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
27Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts, vornehmlich besteht nach § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Anspruch auf Unterlassung von nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Der Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts steht § 69 SGB V nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift folgt keine Anwendungssperre für allgemeine zivilrechtliche Regelungen und Grundsätze. Vielmehr gebietet das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes, dass in dem Fall rechtswidriger Schädigungen ein Mindestmaß an Primär- und/oder Sekundärrechtsschutz zuerkannt wird, d.h. Möglichkeiten der Abwehr und/oder eines Schadensersatzes bestehen (BSG, Urteil vom 23.03.2011 – B 6 KA 11/10 R, Rn. 42 bei Juris).
28Der zu unterlassende Verstoß folgt aus der in § 7 SSB-Vereinbarung getroffenen Regelung. Denn danach haben die Vertragsparteien der SSB-Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Verordnungsfähigkeit von SSB die Gemeinsame Prüfvereinbarung gilt. Diese Prüfvereinbarung regelt nach § 1 Abs. 1 Inhalt und Durchfu&776;hrung der Wirtschaftlichkeitspru&776;fung der gesamten vertragsa&776;rztlichen Ta&776;tigkeit nach § 106 SGB V gemeinsam und einheitlich fu&776;r den Bereich der Prima&776;r- und Ersatzkassen; sie gilt nach Abs. 2 der Vorschrift ausdrücklich fu&776;r die Pru&776;fung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise aller an der vertragsa&776;rztlichen/vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden A&776;rztinnen und A&776;rzte sowie von erma&776;chtigten a&776;rztlich geleiteten Einrichtungen und zugelassenen medizinischen Versorgungszentren. Für die Durchführung der Prüfung nennt § 3 der Prüfvereinbarung die nach § 106 SGG berufenen Gremien als zuständig, also die gemeinsame Pru&776;fungsstelle und den gemeinsamen Beschwerdeausschuss. Die Entscheidung wird also durch Gremien der Selbstverwaltung getroffen. Zudem enthält die Gemeinsame Prüfvereinbarung in § 8 Abs. 7 eine Bagatellgrenze für den SSB, § 9 Abs. 2 schreibt Jahreswert für statistische Abweichungen beim SBB vor
29Ausgehend hiervon obliegt die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung und des Bezuges von SSB zunächst allein der gemeinsame Prüfstelle und nicht der Antragsgegnerin. Die letztgenannte ist als Abrechnungsstelle nicht befugt, bei der Abrechnung verordneten SSB eine Rechnungskürzung mit der Begründung fehlender Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist – wie ausgeführt – nach § 7 SSB-Vereinbarung i.V.m. § 106 SGB V allein den paritätisch besetzten Gremien der Selbstverwaltung in Form der Prüfstelle und des Beschwerdeausschusses vorbehalten. Soweit aber eine Prüffrage durch Übertragung Gegenstand dieser speziellen Vorschriften ist, sind diese auch zu beachten, anderen Institutionen fehlt dann die Kompetenz, einen entsprechenden Regress festzusetzen (s.a. BSG, Urteil vom 20.10.2004 – B 6 KA 41/03 R; Urteil vom 20.03.2013 – B 6 KA 18/12 R) oder im Vorfeld hierzu Rechnungen zu kürzen.
30Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus den sonstigen Bestimmungen der SSB-Vereinbarung, insbesondere nicht aus § 6. Dort finden sich nur allgemeine Regelungen zur Wirtschaftlichkeit, nicht aber eine Berechtigung zur Kürzung von Rechnungen verordneten SSB wegen Unwirtschaftlichkeit. Vielmehr ordnet § 6 Abs. 4 Satz 3 der SSB-Vereinbarung ausdrücklich an, dass die Antragsgegnerin die vom Vertragsarzt entsprechend Absatz 3 gezahlte Summe auf Anforderung erstattet; sie kann die Rechnung auch direkt an den Lieferanten – hier die Antragstellerin – begleichen. Ein Prüfrecht besteht hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Erstattung der vom Vertragsarzt "entsprechend § 6 Abs. 3 gezahlten Summe" erfolgt. Denn hiermit ist nur gemeint, dass der Vertragsarzt die dort normierten Produkte bezieht, nicht aber, dass die Erstattung die Einhaltung der Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit zur Voraussetzung hat.
31Die Antragsgegnerin kann die Rechnungskürzung wegen Unwirtschaftlichkeit auch nicht auf eine Verpflichtung zur Schadensminimierung stützen. Es steht gerade noch nicht fest, dass ein Schaden entsteht, weil die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit allein berufenen Gremien noch keine Unwirtschaftlichkeit festgestellt haben. Ebenso sieht § 69 Abs. 2 SGB V kein solches Recht für die Antragsgegnerin vor. Danach erfolgt lediglich eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Einzelvertragsabschlüssen der Krankenkassen.
32Schließlich kann die Antragstellerin als Lieferantin von SSB die Einhaltung des Prüfverfahrens beanspruchen, weil § 6 Abs. 4 Satz 3 SSB-Vereinbarung ausdrücklich vorsieht, dass die Antragsgegnerin die Erstattung des vom Vertragsarzt bezogenen SSB direkt an den Lieferanten vornimmt; hierbei hat die Antragsgegnerin im Verhältnis zu anderen Lieferanten den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, sie kann die Antragstellerin nicht als einzigen Lieferanten darauf verweisen, dass die Vertragsärzte an ihrer Stelle den SSB abrechnen.
33Neben dem Anordnungsanspruch besteht auch der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsgrund. Das besondere Eilbedürfnis resultiert hier aus den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten, durch Hauptsacheverfahren nicht mehr wieder rückgängig zu machenden Wettbewerbsnachteilen, v.a. durch dauerhaften Verlust von SSB-Kunden. Ohnehin sind an den Anordnungsgrund nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn – wie hier – der Anordnungsanspruch offensichtlich besteht.
34Der Antrag war allerdings im Übrigen als unbegründet abzulehnen. Das Gericht sieht für die im Weiteren begehrte Unterlassung von Äußerungen keinen Anspruch, nachdem die Antragsgegnerin die Unwirtschaftlichkeit lediglich gegenüber dem Abrechnungsdienstleister der Antragstellerin als Begründung für die Kürzung angeführt hat und dieser "im Lager" der Antragstellerin steht; die Antragstellerin könnte auch ohne Einschaltung des Dienstleisters direkt mit der Antragsgegnerin abrechnen. Zu diesen Kürzungen wird es ferner wegen des Erfolgs des Antrags im Übrigen nicht mehr kommen. Insoweit ist auch kein Eilbedürfnis ersichtlich.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung.
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(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
- 1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, - 2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, - 3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, - 4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
- 1.
Allgemeinärzte, - 2.
Kinder- und Jugendärzte, - 3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, - 4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und - 5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
(1c) (weggefallen)
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, - 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, - 7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, - 8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, - 9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, - 11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Soziotherapie, - 13.
Zweitmeinung nach § 27b, - 14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
- 1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, - 2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8, - 3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, - 4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen, - 5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und - 6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
(3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.
(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
- 1.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen, - 2.
Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und - 3.
Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht.
(3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
- 1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a, - 2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.
(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch
- 1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a, - 2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.
(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.
(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.
(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.