Sozialgericht Dortmund Urteil, 11. Juni 2014 - S 18 KN 703/12 U
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 wird festgestellt, dass bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV vorliegt. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und in diesem Rahmen um die Reichweite der Stichtagsregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 BKV.
3Der am 29.05.1935 geborene Kläger war vom 12.10.1954 bis zum 30.09.1988 insgesamt 340 Monate als Hauer und Tunnelbauer unter Tage tätig. Die aufgenommene Staubkonzentration lag zwischen 4,6 und 9,6 mg/m³ bei 170 bis 260 Schichten pro Jahr. Zur weiteren Aufschlüsselung der maßgeblichen Daten zur Berechnung der Staubjahre wird auf die Stellungnahme der Abteilung Prävention der Beklagten vom 13.09.2011 verwiesen. Im Jahr 1988 schied der Kläger – nach eigenen Angaben – aufgrund erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere einer Wirbelsäulenschädigung und erheblicher Atembeschwerden, ganz aus dem Dienst aus.
4Am 27.02.1981 ging bei der Vorgängerin der Beklagten, der Bergbau-Berufsgenossenschaft (BBG), eine ärztliche Anzeige des Internisten und Lungenfacharztes XXX aus XXX wegen des Verdachts auf eine Berufskrankheit des Klägers nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV (Silikose) ein. Nach einer ärztlichen Auswertung von beigezogenen Röntgenaufnahmen lehnte die BBG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der begehrten BK mit Bescheid vom 28.04.1981 mit der Begründung ab, Anzeichen für eine eindeutige Silikose lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 14.05.1981 Klage (Az: S 19 BU 132/81), die er nach einem vom Gericht eingeholten, für ihn ungünstigen, Gutachten von XXX aus XXX schließlich zurücknahm.
5Am 24.02.1984 kam es zu einer weiteren ärztlichen Anzeige des XXX, in der dieser erneut den Verdacht auf das Vorliegen einer Silikose beim Kläger nach Nr. 4101 der Anlage 1 der BKV äußerte. Die Feststellung der BK lehnte die BBG allerdings am 27.06.1984 mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 28.04.1981 ab. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch erneut Klage (S 19 BU 201/84). Parallel zum gerichtlichen Verfahren zog die BBG im Oktober 1984 einen Entlassungsbericht der Knappschaftskurklinik XXX bei, in welchem u.a. die Diagnose "Chronische Bronchitis" mitgeteilt wurde.
6Im Zusammenhang mit dem Klageverfahren ließ das Sozialgericht den Kläger abermals durch XXX begutachten. Dieser stellte mit dem in der Akte der Beklagten befindlichen Gutachten vom 22.01.1985 diesmal ein chronisches Atemwegsleiden bzw. eine chronische Bronchitis, verbunden mit einem leichten Lungenemphysem, fest. Eine Silikose im Sinne der Nr. 4101 nahm er nicht an. Nach Übersendung des Gutachtens nahm der Kläger auch diese Klage zurück.
7Am 12.10.2010 erhielt die Beklagte ein Schreiben von XXX, in dem dieser auf eine von ihm selbst erstellte ärztliche Anzeige vom 23.11.2009 verweist, nach der beim Kläger der "Verdacht auf eine Berufskrankheit (v.a. Silikose)" bestünde und die er der Beklagten zugesandt habe. Die Beklagte leitete daraufhin ein Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren ein und zog hierfür medizinische Unterlagen bei. Gleichzeitig teilte sie Dr. XXX mit, dass das von ihm angegebene Schreiben vom 23.11.2009 nicht eingegangen sei. Im Rahmen der Ermittlungen in Bezug auf eine BK nach Nr. 4101 zog die Beklagte alle Unterlagen von XXX bei. Darunter befand sich auch ein Schreiben vom 19.06.2009, mit welchem die radiologische Gemeinschaftspraxis XXX, XXX, u.a., XXX, XXX mitteilte, dass leichte Zeichen einer Silikose sowie Zeichen einer chronischen Bronchitis bestünden. Die Beklagte holte daraufhin die Stellungnahme von dem Lungenfacharzt XXX, XXX, vom 31.05.2011 ein, in welcher dieser einschätzte, dass aufgrund des konventionell-radiologischen und des computertomographischen Befundes kein Versicherungsfall einer BK nach Nr. 4101 vorliege. Es solle aber geprüft werden, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 4111 gegeben seien.
8Mit Bescheid vom 07.07.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr. 4101 und 4102 mit der Begründung ab, dass die Röntgenaufnahmen weder sichere Quarzstaublungenveränderungen noch eine aktive Lungentuberkulose zeigten. Zugleich kündigte die Beklagte die Prüfung eines Vorliegens der Voraussetzungen einer BK nach Nr. 4111 an und nahm Kopien aus der Akte in Bezug auf die BK 4101 zur Akte.
9Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben der Praxis XXX, XXX u.a. vom 19.06.2009. Es könne nicht angehen, dass er, der Kläger, sich im Rahmen der Feststellung nach Nr. 4101/4102 und Nr. 4111 das Vorliegen des jeweils anderen Krankheitsbildes vorhalten lassen müsse. Ein "Hin- und Herschieben" der vorhandenen Krankheitsbilder dürfe es nicht geben.
10Die Beklagte holte zur Abklärung der BK nach Nr. 4111 ein Gutachten des Arbeits- und Sozialmediziners XXX, Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin in XXX, ein. Dieser gab an, dass der Kläger "sicherlich seit den 80er-Jahren" an einer chronischen Bronchitis leide. Obstruktive Verteilungsstörungen seien seit dem 22.01.1985 gesichert. Ein Lungenemphysem und eine Silikose, welche das Kriterium 1/1 erfülle, seien hingegen nicht zu belegen. Die schädigenden Einwirkungen durch die Feinstaubbelastung seien eine wesentliche Mitursache für den Eintritt des Gesundheitsschadens. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei seit 1985 mit einem Wert von 20 v.H. zu bemessen.
11Die Beklagte lehnte auch die Anerkennung einer BK nach Nr. 4111 mit Bescheid vom 27.12.2011 ab. Der Kläger leide nach Auswertung des Gutachtens von XXX vom 12.12.2011 zwar seit 1985 an einer chronischen obstruktiven Bronchitis. Der Versicherungsfall sei aber nicht nach dem 31.12.1992 eingetreten, so dass eine BK nach Nr. 4111 wegen der Stichtagsregelung des § 6 Abs. 2 BKV (gemeint war wohl: Abs. 3) nicht anerkannt werden könne.
12Hiergegen legte der Kläger am 10.01.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass die Stichtagsregelung verfassungswidrig sei. Es könne nicht richtig sein, dass nur aufgrund einer schon einmal aufgehobenen bzw. verlängerten Regelung die Anerkennung der BK ausgeschlossen sei, obschon es unstreitig sei, dass er, der Kläger, aufgrund der Bergbautätigkeit an einer schweren Erkrankung leide. Außerdem hätte die Beklagte ihn auf die zum 31.12.2009 auslaufende Frist bezüglich der Anerkennung einer BK nach Nr. 4111 hinweisen müssen, da er immer wieder Anträge gestellt habe. Insbesondere verwies der Kläger hierbei auf das Gutachten von XXX vom 22.01.1985. Es könne nicht sein, dass er aufgrund zunächst erfolgter ärztlicher Falschbegutachtung seine Interessen nicht weiterverfolgen könne und schließlich nach der Feststellung, dass die Krankheit von Anfang an bestand, auf eine zwischenzeitlich abgelaufene Frist verwiesen werde. Der Sachverhalt unterscheide sich daher gravierend von "normalen Fällen". Es handele sich um eine unzumutbare Härte.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 BKV verfassungsgemäß sei (BSG, Urteil vom 13.06.2006, AZ.: B 8 KN 3/05 U R – zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de). Sie sei nämlich frei von Willkür und berücksichtige sachgerecht die Interessen der Versicherten, der Unternehmer und der Unfallversicherungsträger. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2007, AZ.: 1 BvR 3144/06 – zitiert nach juris). Die Anerkennung einer BK nach Nr. 4111 sei vom Kläger vor 2010 zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Die eingereichten Unterlagen hätten sich ausschließlich mit einer BK nach Nr. 4101 befasst und dies zu einer Zeit, als es noch keine Hinweise auf die Aufnahme der BK nach Nr. 4111 gegeben habe. Erst 1995 habe das zuständige Innenministerium den Hauptverband der Berufsgenossenschaften über eine entsprechende Empfehlung des ärztlichen Sachverständigenbeirats in Kenntnis gesetzt. Es habe sich durch die Einführung der Nr. 4111 auch keine Verpflichtung für die Beklagte ergeben, von sich aus alle Silikose-Fälle auf das Vorliegen dieser neuen BK zu prüfen. Diese Argumentation stütze auch ein Urteil des BSG zu § 44 SGB X vom 26.01.1988, wonach weder regelmäßig noch aus besonderem Anlass eine Verpflichtung für die Leistungsträger bestünde, den gesamten Aktenbestand daraufhin zu überprüfen, ob ein Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Dann müsse dies erst recht für den Fall gelten, in dem noch nicht mal ein rechtswidriger Bescheid erlassen wurde.
14Im Parallelverfahren erließ die Beklagte ebenfalls am 23.05.2012 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch auch gegen die Ablehnung der Anerkennung einer BK nach Nr. 4101/4102 zurückwies. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil Streuung und Ausdehnung der beim Kläger festgestellten Veränderungen das Ausmaß 1/1 der internationalen Staublungenklassifikation (ILO) 2000 nicht erreichen würden. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Kläger später zurückgenommen.
15Mit der am 20.06.2012 erhobenen Klage konzentriert der Kläger sich ausschließlich auf die Anerkennung einer chronischen Bronchitis und wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung einer BK nach Nr. 4111 der Anlage 1 zu BKV. Er behauptet, dass die Beklagte durch eine entsprechende Anzeige des Hausarztes XXX vom 23.11.2009 vor Beginn des Jahres 2010 noch einmal an die Beschwerden des Klägers erinnert wurde. Er ist zudem der Ansicht, dass das Vorliegen einer chronischen Bronchitis der Beklagten schon mit dem Gutachten von XXX vom 22.01.1985 bekannt geworden sei. Auch komme es, was die Beklagte verkenne, im Rahmen des § 6 Abs. 3 S. 2 BKV nicht auf die positive Kenntnis im Sinne einer jederzeitigen Abrufbarkeit an. Vielmehr spreche der Wortlaut der Vorschrift ("bekannt geworden ist") dafür, dass die Behörde lediglich in der Lage sein müsste, ihr Wissen durch Akteneinsicht zu aktualisieren. Da sich in den Akten der Beklagten das Gutachten des XXX seit 1985 befand, sei ihr das Vorliegen einer chronischen Bronchitis seit diesem Jahr auch bekannt gewesen. Im Übrigen vertritt der Kläger die bereits im entsprechenden Widerspruchsverfahren vorgebrachten Ansichten.
16Er beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV vorliegt.
17Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18Sie bestreitet, die Verdachtsanzeige von XXX im Jahre 2009 erhalten zu haben. Sie ist der Auffassung, dass ihr eine der Nr. 4111 unterfallende Erkrankung des Klägers nicht vor 2010 bekannt gewesen sei, so dass die Stichtagsregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 BKV zur Anwendung komme. Die Lungenerkrankung des Klägers sei zwar seit 1985 aktenkundig gewesen. Eine der Beklagten zurechenbare Kenntnis ergebe sich hieraus aber nicht. Denn ein "Aktenwissen" stelle unter Verweisung auf ein Urteil des OLG Hamm vom 07.07.1995 (20 U 378/94) keine positive Kenntnis im Sinne einer tatsächlichen Kenntnisnahme dar und könne, wenn überhaupt, dieser nur dann gleichstehen, wenn die betroffenen Daten jederzeit abgerufen werden könnten. Das maßgebliche Gutachten vom 22.01.1985 sei aber gerade nicht jederzeit abrufbar gewesen, da zu jenem Zeitpunkt lediglich der "Silikose-Ablehnungsbescheid" sowie die Klagerücknahme dokumentiert gewesen seien. Es sei der Beklagten aufgrund der Vielzahl der Fälle nicht zuzumuten, alle vor 2010 abgelehnten "Silikose-Fälle" nach möglichen Hinweisen auf das Vorliegen einer BK nach Nr. 4111 zu überprüfen. Der Amtsermittlungspflicht sei nach der Rechtsprechung des BSG nur in den Grenzen der verwaltungstechnischen Möglichkeiten der Behörde nachzukommen. Eine für die zurechenbare Kenntnis erforderliche Verpflichtung der Behörde, ggf. jahrzehntealte Akten nach einschlägigen Hinweisen durchzusehen, bestehe nach der Rechtsprechung nicht. Zu Lasten des Klägers müsse sich zudem auswirken, dass er anders als viele andere Betroffene trotz "ausführliche[r] Berichterstattung in den Medien zur rückwirkenden Anerkennung einer BK 4111" nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt habe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
20Entscheidungsgründe:
21Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.
22Die auf die Feststellung einer BK gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Es liegt kein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz vor, der auch im Sozialrecht Geltung hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer "SGG", 10. Auflage, § 55 Rdnr. 19). Bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht die Subsidiarität der Feststellungsklage nicht uneingeschränkt, da bei der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde die leistungsrechtlichen Folgen eines ausgeurteilten Rechtsverhältnisses entsprechend umsetzen wird (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 19c). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer BK im Interesse des Klägers liegt, da sich dieser etwaigen weiteren Ermittlungen zur Höhe der Leistung – insbesondere Begutachtungen – nicht stellen muss, solange nicht der rechtliche Zugang zur BK geklärt ist.
23Es liegt auch kein Fall einer unzulässigen Elementenfeststellung – also der Feststellung von Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten, Eigenschaften von Personen und Sachen (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 9) – vor. Die Möglichkeit der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit ist gesetzlich geregelt, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
24Die Klage ist auch begründet.
25Der Kläger ist im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der Bescheid vom 27.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
26Bei dem Kläger liegt eine Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 4111 der Anlage 1 zur BKV vor.
27Nr. 4111 setzt eine chronische obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] voraus. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art, Dauer und Stärke der tätigkeitsbezogenen schädigenden Einwirkung und das Vorliegen der (Listen-)Erkrankung voll bewiesen sein – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Für die Kausalität zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung reicht die Wahrscheinlichkeit (Bereiter-Hahn/Mehrtens in "Gesetzliche Unfallversicherung", § 9 Rdnr. 3.2). Für eine wahrscheinliche Kausalität ist eine hinreichende (langjährige) Exposition sowie ein kongruenter Krankheitsverlauf bei zurücktretenden außerberuflichen Einflussfaktoren nachzuweisen.
28Die Zahl der Feinstaubjahre liegt nach der Berechnung der Beklagten – die für die Kammer nicht bindend aber überzeugend sind – bei 235,58 und überschreitet die regelmäßige Mindestzahl von 100 deutlich.
29Auch die medizinischen Voraussetzungen der BK liegen vor. Der Kläger leidet seit Mitte der 80er Jahre an einer chronischen Bronchitis mit obstruktiven Verteilungsstörungen. Zu dieser Auffassung gelangen für die Kammer überzeugend sowohl die behandelnden Ärzte (Bericht der radiologischen Gemeinschaftspraxis XXX u.a., XXX vom 19.06.2009) als auch sozialmedizinische Stellen (Bericht der Knappschaftskurklinik Bad Driburg vom 21.09.1984, Gutachten von XXX vom 22.01.1985, Gutachten XXX vom 12.12.2011).
30Die Erkrankung ist auch mit der erforderlichen Sicherheit auf die berufliche (Staub-)Einwirkung zurückzuführen.
31Die Kammer schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Gutachters der Beklagten, XXX, an, dessen Einschätzungen im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises nach §§ 128, 118 SGG i. V. m. §§ 415 bis 444 Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt werden können. Die Ausführungen des Mediziners lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind erkennbar nach einer umfassenden Untersuchung des Klägers und in Kenntnis der Akten auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden und haben sich mit den erhobenen Befunden, mit den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten differenziert auseinandergesetzt.
32Auf die Darstellungen in dem – von den Beteiligten nicht angegriffenen – Gutachten wird verwiesen.
33Die Möglichkeit der Anerkennung der BK ist auch nicht wegen § 6 Abs. 3 BKV ausgeschlossen.
34Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BKV ist der Antrag eines Versicherten, der am 01.12.1997 an einer Krankheit nach Nr. 4111 der Anlage 1 leidet, anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist nach Satz 2 eine Erkrankung nach Nr. 4111 der Anlage 1 auch dann als BK anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 01.01.1993 eingetreten und dem Unfallversicherungsträger bis zum 31.12.2009 bekannt geworden ist.
35Zwar ist die Erkrankung schon vor dem 01.01.1993 eingetreten, so dass die Voraussetzung der Stichtagsregelung im Satz 1 greift. Allerdings liegen auch die Voraussetzungen der Regelung im Satz 2 vor. Der Beklagten ist bereits vor dem 31.12.2009 die Erkrankung im Sinne der Nr. 4111 bekannt geworden, da die chronische obstruktive Bronchitis des Klägers im Kurentlassungsbericht vom 21.09.1984, im sozialgerichtlichen Gutachten vom 22.01.1985 und auch im Radiologiebericht vom 19.06.2009 dargestellt wurde, welche sich alle zum Ablehnungszeitpunkt in den Akten der Beklagten befanden. Dieses in den Akten Befinden reicht für eine Kenntnis nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV aus.
36Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV spricht bei einer möglichen Mehrdeutigkeit für eine Auslegung in dem Sinne, dass mit "bekannt geworden" alles das gemeint ist, was der Behörde insgesamt bekannt ist, sich also zumindest in ihren Akten befindet. Es ist erkennbar, dass der Verordnungsgeber es ausreichen lassen will, wenn dem Versicherungsträger die Krankheit (irgendwann einmal) bekannt geworden ist; von einem (aktuellen) Bekanntsein – im Sinne eines präsenten Wissens – spricht die Norm nicht. Es entspricht der Formulierung auch nicht auf ein konkretes Wissen des jeweiligen Sachbearbeiters abzustellen, sondern vielmehr auf die Möglichkeit des Entscheidungsträgers, sich die Kenntnis durch interne Maßnahmen, z.B. durch Aktenbeiziehung, zu verschaffen. Das Beiziehen und Auswerten von (insbesondere auch von verwaltungsrechtlich erledigten bzw. abgeschlossenen) Akten ist eine gängige Maßnahme in der Bearbeitung aktueller Verwaltungsverfahren und stellt eine der Behörde im Entscheidungsprozess zumutbare und erforderliche Handlung dar. Dieses Vorgehen entspricht dem (naturgemäßen) Umstand, dass der Versicherungsträger keine (natürliche) Einzelperson sondern eine juristische Person ist, die durch verschiedene natürliche Personen handelt. Es kann mithin nicht auf die konkrete Kenntnis einer natürlichen Person abgestellt werden. Die Beklagte hatte die alten Akten auch beigezogen, ausgewertet und ihrem Gutachter zur Berücksichtigung zugeleitet.
37Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht – wie in anderen Vorschriften – die Begriffe des Wissens (z.B. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) oder der Kenntnis (z.B. § 45 SGB X) verwendete. Daran ist zu erkennen, dass eine Anknüpfung an die entsprechende Dogmatik und umfangreiche Rechtsprechung nicht beabsichtigt war. Anders als bei der Abgrenzung im Rahmen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, wo es um eine Verschuldensabwägung sowie die Verteilung der finanziellen Risiken in dem Bereich geht und die Versicherungsträger im Rahmen der Massenverwaltung nur eingeschränkte Pflichten auferlegt werden können (vgl. LSG NRW, Urteil vom 04.07.2007, AZ.: L 12 AL 105/06; wobei schon hier die massenhafte Betreibung von Verwaltungsverfahren nicht zu einer Aufhebung aller Verantwortung führt: BSG, Urteil vom 19.03.1981, AZ.: 4 RJ 1/81, BSG, Urteil vom 02.03.1989, AZ.: 9a RV 32/82), geht es hier nicht direkt um eine Verschuldensverteilung, so dass die Dogmatik der genannten Vorschriften auch aus diesem Grund nicht übernommen werden kann.
38Der Verordnungsgeber hat auch eindeutig keinen konkreten Antrag in Bezug auf die BK 4111 als erforderlich angesehen. Er hätte auch im Satz 2 wie im Satz 1 des § 6 BKV regeln können, dass bis zum 31.12.2009 ein Antrag auf die BK 4111 gestellt worden sein muss. Dies hat er nicht getan. Anhaltspunkte dafür, dass dies ein redaktionelles Versehen ist, bestehen nicht. Es ist daher auch nicht aus der Vorschrift ablesbar, dass bei der Beklagten vor dem 31.12.2009 bereits ein konkretes Verwaltungsverfahren in Bezug auf die konkrete Erkrankung der BK 4111 bei dem Versicherungsträger bestanden haben muss.
39Auch die Entstehung der Norm spricht gegen eine enge Auslegung. Der Satz 2 des Absatzes 3 wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 30 am 17. Juni 2009 bekannt gegeben und trat zum 01.07.2009 in Kraft. Damit hätten Personen, die schon vor dem 01.01.1993 an der Erkrankung litten und bis dato noch keinen Antrag gestellt hatten nur ein Zeitfenster von einem guten halben Jahr gehabt, um einen Antrag auf Anerkennung der BK zu stellen. Für die Sichtweise, dass nur einem engen Personenkreis der Zugang zur Anerkennung ermöglicht werden sollte, spricht nichts. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 6 Abs. 2 (Satz 1) BKV davon ausgegangen war, eine ausgewogene und sachgerechte Lösung gefunden zu haben, die die Interessen der Versicherten, der Unternehmer und der Unfallversicherungsträger berücksichtigt (Auskunft des BMA vom 18.05.1999 zu Frage B 7 – zitiert nach BSG, Urteil vom 30.09.1999, AZ.: B 8 KN 4/98 U R). Gleichwohl ist die Bundesregierung später zu einer anderen Auffassung gekommen und hat – die Interessen der Betroffenen stärker berücksichtigend – die Regelung abgemildert. Eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist der Neufassung damit immanent und ausdrücklich gewollt. Es ist so, dass die bis dahin geltende Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BKV als zu limitierend angesehen wurde, weil sich der Anwendungsbereich der BK wegen der verbesserten Arbeitsschutzbedingungen und den deswegen abnehmenden Expositionen eh fast ausschließlich in die Vergangenheit erstreckte (vgl. Begründung der Verordnungsänderung nach Bundesrats-Drucksache 242/09). Diesen Kreis also nicht zu eng zu ziehen, sondern auf eine Schutzwürdigkeit der Antragsteller abzustellen, entspricht dem Regelungsgehalt.
40Auch der für die Kammer erkennbare Sinn und Zweck spricht für eine Kenntnis der Beklagten von der Erkrankung vor dem 31.12.2009. Es ist nicht zu erkennen, dass Versicherte, bei denen in der Vergangenheit im Rahmen von Verwaltungsverfahren Erkrankungen ermittelt wurden, weniger schutzwürdig wären als Personen, die sich konkret mit einem Antrag auf Feststellung der BK 4111 gewandt haben. Bei den Betroffenen musste sich vielmehr – zutreffend – die Sichtweise einstellen, dass sie alles Notwendige getan haben, wenn nur alle Umstände aktenkundig geworden sind. Denn die Anforderungen an das, was vom Versicherten in Bezug auf die selbstständige sozialrechtliche Einordnung seiner Krankheit verlangt werden kann, dürfen nicht überspannt werden. Wer sich wegen seiner Atembeschwerden um die Anerkennung einer BK bemüht hat, ist nämlich eher mit einer Person vergleichbar, die sich um die Anerkennung einer ganz bestimmten BK bemüht hat, als mit einer Person, die noch gar nicht in dieser Hinsicht tätig geworden ist. Und auch bei einer Massenverwaltung müssen die Betroffenen davon ausgehen können, dass die Versicherungsträger die beigezogenen Unterlagen auch aus älteren Verfahren beiziehen, diese auswerten und bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. Dies hatte die Beklagte auch gemacht.
41Es geht auch nicht – anders als die Beklagte meint – um eine Abwägung der Zumutbarkeit von Auswertung alter Akten und die Eröffnungen von Verfahren. Der Beklagten ist kein Vorwurf zu machen, weil sie alte Akten nicht nach Anhaltspunkten auf eine Erkrankung im Sinne der BK 4111 durchsuchte. Sie hatte keine entsprechenden konkreten Hinweis- oder Aufklärungspflichten oder die Einleitung von Verfahren nach § 44 SGB X zur Überprüfung bisheriger Ablehnungen (BSG, Urteil vom 26.01.1988, AZ.: 2 RU 5/87). Dieser Umstand bedeutet aber nicht automatisch auch, dass der Beklagten – bei entsprechendem Akteninhalt in abgeschlossenen Verfahren – bestimmte Umstände nicht bekannt geworden sind im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV.
42Der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger in der Zeit von 1984 bis 2010 keinen Antrag bei der Beklagten gestellt habe, führt zu keiner anderen Sichtweise. Es ist zu berücksichtigen, dass Betroffene zutreffend davon ausgehen können, dass Umstände, die der Beklagten bekannt sind, nicht ständig neu vorgebracht werden müssen. Immerhin würde eine entsprechende Unsicherheit bei den Betroffenen dazu führen, dass sie – bei der Komplexität des sich ständig ändernden Sozialrechts – vorsorglich in kurzen (z.B. Monats-)Abständen zur eigenen Absicherung Anträge an die entsprechenden Leistungsträger stellen müssten. Dies kann weder vom Verordnungsgeber noch von den Leistungsträgern so gewollt sein. Verwaltungsrechtliche Hürden (z.B. in Abstandsfristen zwischen Ablehnung und Neuantrag), die ein fortgesetztes Antragstellen durch Versicherte ausschließen könnte, bestehen nicht.
43Die Beklagte kann sich ebenfalls nicht darauf berufen, dass sich ihre Dokumentationspflicht lediglich auf das damalige Widerspruchsverfahren und die Klagerücknahme im Rahmen des die BKen nach Nr. 4101/4102 betreffenden Verfahrens bezog. Ob diese Rechtsansicht bezüglich der Dokumentationspflicht tatsächlich zutreffend ist, kann dahinstehen, da es nicht darauf ankommt, welche Unterlagen aufbewahrt werden mussten, sondern welche tatsächlich aufbewahrt worden sind. Eine Trennung dieser Unterlagen war überdies auch gar nicht möglich, da es dasselbe Gutachten des Dr. Prager unter Auswertung und Hinweis auf die genannten älteren Berichte in der Akte war, welches die Entscheidung bezüglich der BK nach Nr. 4101/4102 begründete und zudem die Feststellung einer chronischen Bronchitis beinhaltete.
44Auch der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) BGH NJW 1999, 3777 führt zu keinem anderen Ergebnis (BGH, Urteil vom 01.10.1999, AZ.: V ZR 218/98 = NJW 1999, 3777). In diesem Urteil geht es um die Frage des arglistigen Verschweigens eines Mangels im Sinne des § 463 Satz 2 BGB a.F. durch eine Behörde im Rahmen eines Kaufvertrags. Das bloße Vorhandensein von Unterlagen in den Akten soll noch kein arglistiges Verschweigen begründen können, wenn der handelnde Sachbearbeiter keine aktualisierte Kenntnis dieses Umstandes hatte. Bei der Fristenregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV geht es jedoch weder um den Vorwurf der Arglist, noch um ein sonstiges Verschulden, sondern um eine bloße Risiko- bzw. Kostenverteilung. Überdies spricht das von der Beklagten vorgebrachte Zitat aus dem Urteil auch gar nicht gegen die hier angestellten Erwägungen. Denn aus § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV folgt ebenso wenig wie aus § 463 Satz BGB a.F. die Verpflichtung für eine Behörde, "ggf. Jahrzehnte alte Akten nach einschlägigen Hinweisen durchzusehen".
45Wieder einen anderen Fall betrifft das von der Beklagten angeführte Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 07.07.1995, AZ.: 20 U 378/94 = NJW-RR 1996, 406). Dort hatte das Gericht entschieden, dass eine Behörde auch dann arglistig getäuscht werden kann, wenn ein Antragssteller in einem ersten, abgelehnten, Antrag, die notwendigen Informationen angegeben hatte und dieselben in einem zweiten Antrag bewusst verschwieg. Maßgeblich sollte hiernach sein, ob der Sachbearbeiter, der den zweiten Antrag bearbeitete, von dem ersten Antrag wusste. Die Frage, ob eine Behörde getäuscht werden kann, ist jedoch vom hier zu entscheidenden Fall zu unterscheiden. Denn durch die Täuschung wird die Behörde zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen veranlasst, indem bei dem zuständigen Sachbearbeiter eine entsprechende Fehlvorstellung von der Sachlage hervorgerufen wird. Dass ein anderer Sachbearbeiter den Sachverhalt möglicherweise kennt, der aber mit der Angelegenheit nicht (mehr) befasst ist, soll den Anfechtungsgegner nicht entlasten können. Im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV besteht eine entsprechende Schutzbedürftigkeit der Beklagten jedoch gerade nicht. Denn diese Vorschrift dient im Unterschied zum Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nicht dem Schutz eines Leistungsträgers davor, Leistungen zu gewähren, die dem Empfänger in Wahrheit nicht zustehen, sondern soll lediglich eine sachgerechte Verteilung von Risiko und Kosten zwischen Versichertem und Leistungsträger bewirken.
46Nach Auffassung der Kammer stellt die vorgenommene Auslegung auch eine angemessene Abwägung der verschiedenen Interessen dar. So hat der Betroffene bei einem entsprechenden Akteninhalt einen grundsätzlichen Anspruch auf die Anerkennung der Berufskrankheit – ist mithin bei berufsbedingter Erkrankung nicht vollständig von Leistungen ausgeschlossen – hat aber, unter Anwendung der allgemeinen Leistungsvorschriften, möglicherweise nur einen eingeschränkten Zahlungsanspruch in die Vergangenheit (§ 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I).
47Die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit stellt sich bei der aufgezeigten Auslegung der Norm in diesem Fall nicht.
48ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Dortmund Urteil, 11. Juni 2014 - S 18 KN 703/12 U
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Referenzen - Gesetze
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.
(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.
(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.
(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.
(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.
(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
(4) (weggefallen)
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.