Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil, 27. Sept. 2016 - S 30 AS 2430/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 verurteilt, dem Kläger Fahrtkosten für die Fahrten zur Wahrnehmung des Förderunterrichts von A. nach J. am 11. Juni 2014, am 16. Juni 2014, am 18. Juni 2014, am 23. Juni 2014, am 25. Juni 2014 sowie am 14. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 26,40 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat zwei Drittel der Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Gewährung Fahrtkosten zu der durch den Beklagten bewilligten Lernförderung des Klägers im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 14. Juli 2014.
- 2
Der am ... 2003 geborene Kläger steht mit seinen Eltern im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Er besuchte die Grundschule in A. im 3. Schuljahr. Am Ende des 3. Schuljahres erhielt er im Fach Deutsch die Note 3 und im Fach Mathematik die Note 5. Nach der Versetzung in die 4. Klasse bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2013 Leistungen für Bildung und Teilhabe für das 1. Schulhalbjahr in Form von Lernförderung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Mit Schreiben vom 19. November 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, nachzuweisen, dass in A. keine angemessene Lernförderung durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 25. November 2013 bestätigt die Schulleiterin der Grundschule A., Frau B., dass in A. keine Lernförderung für den Kläger möglich sei.
- 3
Der Kläger beantragte am 30. Januar 2014 eine ergänzende angemessene Lernförderung für das 2. Halbjahr in den Fächer Deutsch und Mathematik der Klassenstufe 4 (Schuljahr 2013/2014) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 3. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Zeitraum vom 1. März 2014 - 31 August 2014 in Form von Lernförderung für die Fächer Deutsch und Mathematik von 3 Unterrichtsstunden je Fach wöchentlich. Der Nachhilfeunterricht fand in J. statt.
- 4
Mit formlosem Antrag vom 15. Juli 2014 beantragte die gesetzliche Vertreterin des Klägers die Gewährung von Fahrtkosten für den Nachhilfeunterricht von A. nach J. bei dem Beklagten für folgenden Tage: Mittwoch, den 11. Juni 2014, Montag, den 16. Juni 2014, Mittwoch, den 18. Juni 2014, Montag, den 23. Juni 2014, Mittwoch den 25. Juni 2014 sowie für den Montag, den 14. Juli 2014 unter Berücksichtigung einer Fahrtstrecke von 20 Kilometern.
- 5
Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 lehnte der Beklagte die Gewährung von Fahrtkosten zu Wahrnehmung des Nachhilfeunterrichts des Klägers von A. nach J. ab. Fahrtkosten zu Nachhilfestunden für Lernforderung sei nicht Bestandteil des §§ 28 Abs. 5 SGB II.
- 6
Der Kläger erhob hiergegen am 1. August 2014 Widerspruch. Dem Kläger stehe die Übernahme der Fahrtkosten zu. Selbst wenn die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II eine derartige Kostentragungslast nicht ermögliche, werde darauf verwiesen, dass ein unabweisbarer und unabwendbarer Bedarf des Klägers vorliege. Es werde allerdings davon ausgegangen, dass von der ergänzenden Lernförderung die Fahrtkosten mit umfasst sind. Dies ergebe sich auch aus der Heranziehung des § 28 Abs. 4 SGB II. Danach seien die Fahrtkosten für den nächstgelegenen Bildungsgang ebenfalls zu übernehmen, wobei eine zumutbare Eigenleistung in Höhe von 5 Euro monatlich zugebilligt werde. Es sei vom Zweck her nicht nachvollziehbar, dass hier eine Regelung nicht stattfinden solle. Es werde davon ausgegangen, dass der Widerspruchsführer mindestens 22 km mit dem Auto gefahren werden müsse, wodurch Fahrtkosten in Höhe von 6,60 Euro entstünden.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass zu den Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht die Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort des Nachhilfeunterrichts gehörten. Von dieser Norm seien lediglich die reinen Lehrkosten des Nachhilfeunterrichts umfasst, welche vom Beklagten übernommen werden. Eine Fahrtkostenübernahme zum Nachhilfeunterricht sehe das Gesetz nicht vor.
- 8
Der Kläger hat am 22. September 2014 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung vollumfänglich auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Fahrtkosten zum Förderunterricht bestehe. Bildung- und Teilhabeangebote müssten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 10/12) kostenneutral erreichbar sein. Der Nachhilfeunterricht habe montags jeweils von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr und mittwochs jeweils von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattgefunden. Insbesondere nach Beendigung des Nachhilfeunterrichts hätte der Kläger eine 1-2-stündige Wartezeit in Kauf nehmen müssen. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt hätten mit öffentlichen Verkehrsmitteln pro Fahrt 5,40 Euro betragen.
- 9
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
- 10
den Bescheid vom 16. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 des Beklagte aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Fahrtkosten von A. nach J. und wieder zurück für den Förderunterricht) zu zahlen.
- 11
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 12
die Klage abzuweisen
- 13
Der Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, die im Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthaltene Berechnung der anfallenden Fahrtkosten sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe bereits dem Grunde nach kein Leistungsanspruch. Ein Anspruch auf Übernahme folge nicht aus § 28 Abs. 5 SGB II. Eine Übernahme im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger bisher vergeblich versucht habe, die Fahrtkosten bei Dritten geltend zu machen. Hier sei darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII bestehen könnte, welcher gegenüber SGB II-Leistungen vorrangig geltend zu machen wäre. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass sich der Regelbedarf aus verschiedenen Einzelpositionen zusammensetze, welche jede für sich einen bestimmten Lebensbereich widerspiegele. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich sein solle, durch Umverteilung verschiedener pauschalierter Regelbedarfe gegebenenfalls anfallende Fahrtkosten abzudecken. Es dürfte sich nicht um Bedarfe nach § 28 Abs. 7 SGB II handeln.
- 14
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 sowie 10. August 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
- 15
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 16
I. Die Kammer konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
- 17
II. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
- 18
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf die Kostenerstattung der Fahrtkosten für den Nachhilfeunterricht des Klägers zulässig. Die Klage richtet sich gegen den die Gewährung der Fahrtkosten ablehnenden Bescheid vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014. Der Kläger begehrt nach Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung die Gewährung von Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) für sechs Fahrten zum Nachhilfeunterricht im Zeitraum vom 11. Juni 2014 – 14. Juli 2014 in Höhe von 6,60 Euro pro Unterrichtseinheit.
- 19
Dieses Begehren kann isoliert und allein als Anspruch des minderjährigen Klägers gerichtlich durchgesetzt werden (vergleiche Bundessozialgericht vom 17. März 2016 – B 4 AS 39/15 R – zitiert nach juris).
- 20
Die Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 ist teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung der Fahrtkosten für sechs Fahrten zum Nachhilfeunterricht von A. nach J. im streitgegenständlichen Zeitraum. Ihm sind 26,40 Euro zu gewähren (4,40 Euro pro Unterrichtseinheit). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
- 21
Nach § 19 Abs. 2 SGB II haben Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Anspruch auf Leistung für Bildung und Teilhabe. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülern eine das schulische Angebot ergänzende, angemessene Lernförderung neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Kläger war leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II. Bei ihm lag Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Unstreitig hat der Kläger einen Anspruch auf eine Förderung nach § 28 Abs. 5 SGB II, welche ihm durch den Beklagten mit Bescheid vom 3. März 2014 bewilligt wurde.
- 22
Ihm stehen die begehrten Fahrtkosten teilweise, in Höhe von 26,40 Euro, zu.
- 23
Die Fahrtkosten unterfallen nach Auffassung der Kammer als (weitere) Kosten den Kosten der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Insoweit ist zur Überzeugung der Kammer der unbestimmte Rechtsbegriff der schulischen Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Lernförderung erfasst sind (offenlassend, ob Fahrtkosten als Annex der Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II unterfallen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015 – L 2 AS 622/14 B ER – zitiert nach juris). Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, eröffnet erforderlichenfalls die Möglichkeit diese in verfassungskonformer Weise auszulegen (so für die Regelung des § 28 Abs. 7 SGB II: Bundesverfassungsgericht vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, Rn. 131, zitiert nach juris; Bundessozialgericht vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R).
- 24
Die verfassungskonforme Auslegung als normbewahrendes Instrument ist Aufgabe aller Gerichte (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 39. Ergänzungslieferung 2013, § 31bVerfGG, Rn. 258 f. m. w. N.). Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, muss eine Auslegung vorgenommen werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 69, 1 (55); 95, 64 (93)). Die verfassungskonforme Auslegung darf sich dabei aber nicht über die gesetzgeberischen Intentionen hinwegsetzen. Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)). Daher sind es in erster Linie unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine Auslegung und wertende Konkretisierung durch Verwaltung und Gerichte erfordern und zulassen (vgl. Aschke in: Bader/Ronellenfitsch, Beck scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 40, Rn 24).
- 25
Die Notwendigkeit einer solchen Auslegung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zur Tragung der Fahrtkosten (ähnlich der Regelung in § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II) nicht geschaffen hat. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II hält die Kammer nicht für möglich, da sich die Regelung des § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II ausdrücklich auf die Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB II bezieht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber keine Kostenregelung treffen wollte.
- 26
Zur Wahrnehmung der Lernförderung ist die Übernahme von weiteren tatsächlichen Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums nach der Auffassung der Kammer erforderlich. Auch die notwendige Lernförderung muss zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums sowie der Chancengleichheit für die Schulkinder ohne weitere Kosten erreichbar sein. Daher ist der Begriff der Lernförderung entsprechend auszulegen.
- 27
Die fehlende ausdrückliche Berücksichtigung von weiteren auf der Wahrnehmung der Lernförderung beruhenden Kosten entspricht insoweit zur Überzeugung der Kammer nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums von leistungsberechtigten Schulkindern. Zu dieser Sicherung ist es erforderlich, dass der tatsächliche Bedarf von Schulkindern insbesondere der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder der Kosten für Nachhilfeunterricht gedeckt ist (so ausdrücklich Bundesverfassungsgericht vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 31 BvL 3/09, 1 BvL 41 BvL 4/09, Rn. 197 – zitiert nach juris). Das in Umsetzung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 enthaltenen Aufforderung an den Gesetzgeber, eingeführte Bildungspakt (§ 28 SGB II) solle nach den Angaben in der Gesetzesbegründung der Herstellung der Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen zum Schutz der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips dienen (Gesetzesbegründung BTDrucks. 17/3404 S. 42 ff.). Damit solle der Verpflichtung nachgekommen werden, Kinder und Jugendliche in einer Art und Weise zu befähigen, dass sie später aus eigenen Kräften und damit unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben können sowie den Leistungsberechtigten die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ebenso wie den Zugang zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich zu ermöglichen. Hieran fehlt es, wenn weitere den Leistungsberechtigten durch die Wahrnehmung der Lernförderung anfallende Kosten nicht berücksichtigt werden. Zwar verbleibt dem Gesetzgeber in der Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum, in welcher Form die Deckung dieses Bedarfes sichergestellt wird (so ausdrücklich Bundesverfassungsgericht vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, Rn. 131, zitiert nach juris). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass die gewährten Leistungen (der Bildung und Teilhabe) ohne weitere Kosten für die Leistungsberechtigten erreichbar sein müssen (Bundesverfassungsgericht vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, Rn. 131, zitiert nach juris). Die Notwendigkeit der Kostentragung besteht zur Überzeugung der Kammer auch bei Leistungen der Lernförderung.
- 28
Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Lernförderung aus dem Regelbedarf zu begleichen. Nach Auffassung der Kammer liegt insoweit ein ungedeckter Bedarf vor, da diese Fahrtkosten nicht zu den im Regelbedarf enthaltenen Kosten für Verkehr gehören. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs wurde durch das statistische Bundesamt eine zusätzliche Sonderauswertung vorgenommen, nach der der Mobilitätsbedarf ohne Nutzung von Personenkraftwagen und Motorrädern erhoben wurde, da diese nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zum Grundbedarf gehören (vgl. hierzu Gesetzesbegründung BTDrucks 17/3404, S. 59). Wie bei Kosten der Erwerbstätigkeit, bei denen ein Abzug als Werbungskosten von dem erzielten Einkommen möglich ist, müssen auch die Kosten der Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Wahrnehmung der Lernförderung gesondert berücksichtigt werden, da diese über den bereits im Regelbedarf umfassten üblichen Mobilitätsbedarf hinausgehen.
- 29
Vorrangige Ansprüche gegen Dritte hat der Kläger nicht. Insbesondere kommt ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Träger der Jugendhilfe oder dem Träger der Sozialhilfe nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II unstreitig besteht.
- 30
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht in J. lediglich in Höhe von 4,40 Euro pro Unterrichtseinheit zu tragen. Die zu gewährenden Kosten umfassen zur Überzeugung der Kammer nach den oben geschilderten Anforderungen des Bundesfassungsgerichts die Übernahme der tatsächlichen angemessenen und erforderlichen Kosten für die Fahrt des Klägers zum Nachhilfeunterricht. Zur Überzeugung der Kammer sind im vorliegenden Fall die Kosten für die Nutzung des Kraftfahrzeugs der Eltern erstattungsfähig, da der Kläger nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann. Dem Kläger ist es zur Überzeugung der Kammer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da insbesondere die Rückfahrt des Klägers nicht mehr zu für einen Grundschüler zumutbaren Zeiten möglich ist. Die Erstattung der Fahrtkosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist auch angemessen, da die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit 5,40 Euro pro Unterrichtseinheit höher als die zugrunde zu legende Reisekostenpauschale in Höhe von 4,40 Euro pro Unterrichtseinheit. Zur Berechnung der Fahrtkosten ist zur Überzeugung der Kammer aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Pauschale des § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz zugrunde zu legen. Es sind daher 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer der Strecke zwischen A. und J. (Hin- und Zurück 22 Kilometer) zu berücksichtigen.
- 31
Pro Fahrt sind 4,40 Euro angefallen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sind insgesamt für sechs Fahrten 26,40 Euro zu gewähren.
- 32
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
- 33
IV. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Es liegen nach Auffassung der Kammer aber Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG vor. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Fall, da die Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren ist, noch nicht grundsätzlich geklärt ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
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Annotations
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.