Sozialgericht Aachen Urteil, 18. Feb. 2014 - S 13 R 559/13

ECLI:ECLI:DE:SGAC:2014:0218.S13R559.13.00
bei uns veröffentlicht am18.02.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 25 Verjährung


(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 51 Aufrechnung


(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 255 Beitragszahlung aus der Rente


(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu t

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 54 Grundsatz


(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgren

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 60 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Kr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug


Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2

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Sozialgericht Aachen Urteil, 18. Feb. 2014 - S 13 R 559/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Apr. 2005 - L 7 R 952/04

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die

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(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich jetzt noch gegen die nachträgliche Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner.
Die am ... geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit Januar 1981 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und nach deren Umwandlung seit August 1984 Altersruhegeld (Regelaltersrente). Die Klägerin war nach ihren bereits im ersten Rentenantrag vom Dezember 1980 gemachten Angaben bei der AOK x./Ruhr krankenversichert. In dem im März 1981 gestellten Antrag auf Beitragszuschuss nach dem damals geltenden § 83 e AVG gab sie an, aufgrund ihrer Beschäftigung habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Gleichzeitig bestätigte ihr diese AOK unter dem 06.04.1981 das Bestehen einer freiwilligen Versicherung ab 13.03.1981. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte neben der Rente einen Beitragszuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung und führte keine Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die Krankenversicherung der Rentner an die AOK ab. Diese Abwicklung wurde in das Altersruhegeld durch Bescheid vom 20.08.1984 übernommen.
Die Klägerin war tatsächlich nach Angabe der durch ihren Umzug zuständig gewordenen AOK, Bezirksdirektion x., seit 01.06.1989 durchgehend pflichtversichert. Dies ergab sich aus einer Datenübermittlung an die Beklagte im April 2001.
Ohne vorherige Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2001 die Rente ab 01.01.1997 neu fest. In dem Bescheid wurde die Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken-/Pflegeversicherung mit Wirkung für die Zukunft ab 01.06.2001 aufgehoben und bestimmt, dass zukünftig ein Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung monatlich einbehalten werde. Zugleich wurde eine Nachzahlung rückständiger Beiträge für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.05.2001 in Höhe von 6.140,25 DM (entspricht 3.139,45 EUR) festgesetzt. Zur Frage der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung der Zuschüsse und deren Rückforderung ab Januar 1997 und zur Verrechnung des festgesetzten rückständigen Beitragsanteils mit der laufenden Rente enthält der Bescheid eine schriftliche Anhörung der Klägerin.
Diese erhob am 30.04.2001 Widerspruch und machte geltend, es habe bisher nie eine Beanstandung ihrer Rentenansprüche gegeben. Sie habe den Bescheiden der Beklagten voll vertraut. Einen Fehler in der Rentenberechnung habe sie nicht erkennen können. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor. Während des Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte die Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung durch Bescheid vom 11.06.2001 mit Wirkung vom 01.01.1997 auf und forderte eine Überzahlung in Höhe von 4.484,07 DM zurück. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, man könne von einem Rentenempfänger nicht erwarten, dass er die komplizierten Berechnungen, die Grundlage seiner Bezüge seien, nachvollziehen könne. Es sei ihr unbegreiflich, weshalb ihr seit 1997 eine Rente ausbezahlt worden sei, die ihr offenbar in der bisherigen Höhe nicht zugestanden habe. Sie habe in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage seinerzeit einen Beitragszuschuss beantragt. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, in Abstimmung mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger diesen Antrag wegen Bestehens einer Pflichtversicherung abzulehnen. Dies sei offensichtlich damals nicht durchgeführt worden. Diese fehlerhafte Sachbearbeitung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Sie habe die Beträge gutgläubig für ihren Lebensunterhalt verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren allein noch streitigen Beitragsanteile zur Kranken-/Rentenversicherung wurde der Widerspruchsbescheid damit begründet, die den Rentenversicherungsträgern übertragene Aufgabe, die auf die Rente entfallenden Beiträge zu erheben, sei abschließend in § 255 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt. Danach zahlten die Rentenversicherungsträger nur für Rechnung der die Beiträge schuldenden Rentner. Die Klägerin sei als Schuldnerin der Beiträge zur Nachzahlung auch für zurückliegende Zeiten verpflichtet, soweit die Beiträge nicht verjährt seien, d.h. bis einschließlich des Jahres 1997 (§ 255 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 25 Abs. 1 SGB IV). Durch die Einbehaltung von der weiterhin zu zahlenden Rente dürfe jedoch nicht Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 23.05.1989 - 13 RK 66/87 - bestätigt. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die bisher nicht einbehaltene Eigenbeteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.05.2001 zu fordern.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2001 beim Sozialgericht (SG) Konstanz Klage erhoben und hinsichtlich der Beitragsanteile vorgetragen, sie habe von dem Wechsel ihres Versichertenstatus nichts gewusst. Sie sei Mitglied der AOK gewesen und geblieben. Durch die Bewilligung des Zuschusses sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Die zum Verfahren Beigeladene AOK hat im gerichtlichen Verfahren angegeben, die Klägerin sei bis zum Todestag ihres Ehemannes (10.05.1989) im Rahmen der Familienmitversicherung pflichtversichert gewesen. Ab dem 11.05.1989 habe bis zum 31.05.1989 Versicherungsschutz als Rentenantragstellerin und anschließend ab 01.06.1989 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bestanden.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2004 den Bescheid vom 23.04.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 - soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht und soweit ein Rückforderungsbetrag von über 6.140,25 DM (entspricht 3.139,45 EUR) festgesetzt war - aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für die Rückforderung des bewilligten Zuschusses lägen die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor, da die Behörde die Handlungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht beachtet habe. Hinsichtlich der Nachforderung der Eigenbeteiligung zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung sei die Klage unbegründet. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
10 
Gegen diesen, dem Klägervertreter am 06.02.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.03.2004, einem Montag, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 soweit diese die Nachforderung von Beitragsanteilen zur Kranken-/Pflegeversicherung betreffen weiterverfolgt.
11 
Sie trägt vor, es sei zwar richtig, das die Verrechnung nach § 255 Abs. 2 SGB V nicht den Einschränkungen des SGB X für die Rücknahme oder Änderung von Rentenbescheiden unterliege. Im Falle der Klägerin sei jedoch eine Verwirkung des Anspruchs eingetreten. Die Beklagte habe die Einbehaltung der Beiträge über einen Zeitraum von über 12 Jahren unterlassen. Sie selbst trage keine Schuld daran, dass die Beiträge nicht ordnungsgemäß zurückgehalten worden seien. Sie habe zu jedem Zeitpunkt wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass sie Änderungen in ihrem Versicherungsstatus nicht gemeldet habe. Eine solche Änderung sei für sie nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe die sich aufgrund der aktenkundigen Angaben ergebenden Widersprüche nicht durch Nachforschungen aufgeklärt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe. Ihre Rente habe es nicht zugelassen, Rücklagen für den Fall zu bilden, dass die Beklagte über ein Jahrzehnt später bemerke, dass ihr Fehler unterlaufen seien. Die Verringerung des Rentenzahlbetrages durch die derzeit erfolgende Einbehaltung des Eigenanteils habe ohnehin dazu geführt, dass sie mit einem verminderten Budget haushalten müsse. Angesichts der angeforderten Summe und ihres hohen Alters sei kaum zu hoffen, dass sie die Nachforderung noch zu Lebzeiten vollständig begleichen könne. Das Verschulden liege eindeutig auf Seiten der Beklagten; durch die lange, unveränderte Bezahlung sein ein erhebliches Vertrauen aufgebaut worden. Es liege ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen dem Schaden für die Klägerin bei Nachforderung und den eher geringen Folgen für die Allgemeinheit vor. Die vorliegenden Besonderheiten ließen die Geltendmachung der Ansprüche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als illoyal erscheinen.
12 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 insgesamt aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Sie habe keinen Tatbestand gesetzt, aus dem sich eine Verwirkung ableiten lasse. Bei der Rückforderung der Eigenbeteiligung zur Krankenversicherung erfolge ein Interessenausgleich dergestalt, dass die Rückforderung nur im Rahmen der Verjährung erfolgen könne.
17 
Die Beigeladene AOK Bodenseekreis hat sich zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
18 
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des SG Konstanz - S 6 RA 2583/01 - und die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der mit beigezogenen Rentenakten des Ehemanns der Klägerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
21 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft, da der Rechtsstreit um einen Verwaltungsakt geht, der eine Geldleistung in Höhe von über 500,00 EUR betrifft (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der Festsetzung einer Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 23.04.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 sind hinsichtlich der vom Senat allein zu behandelnden Frage der rückwirkenden Beitragserhebung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
22 
Nach § 255 Abs. 1 SGB V sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
23 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin war in der vom Bescheid erfassten Zeit als Bezieherin einer Regelaltersrente versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 29 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Damit ist sie nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich beitragszahlungspflichtig. Für sie als Rentnerin gelten die o.g. besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V. Dieser Beitragspflicht hat die Klägerin in dem hier streitigem Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden.
24 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung zweifelsfrei vor. Diese Norm enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (so BSG Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R - SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treue und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - SozR 2200 § 393a Nr. 3 zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a RVO).
25 
Die in § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz vorgesehene Einschränkung durch § 51 Abs. 2 SGB I, wonach eine Aufrechnung nicht möglich ist, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII (früher BSHG) wird, ist von der Beklagten beachtet worden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie durch die vorgesehene Einbehaltung sozialhilfebedürftig wird. Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Einkommens der Klägerin gibt es für den Senat auch keine Anhaltspunkte, dass dies so sein könnte.
26 
Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen den Januar 1997. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahre 2004 war hierfür die im Januar 1998 beginnende Verjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen. Das gilt erst Recht für die restlichen, vom Bescheid erfassten Zeiträume.
27 
Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff. SGB X. Eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen ist nicht eingetreten. Eine solche Verwirkung setzt neben einem langen Zeitablauf besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des Berechtigten (hier also der Beklagten) voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint (BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 23/88 - HV-Info 1989, S. 2030). Dazu bedarf es also neben dem hier zweifellos vorliegenden langen Zeitablauf eines konkreten Verhaltens des Rentenversicherungsträgers, welches beim Rentenempfänger ein Vertrauen schafft, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, worauf er sich in seinem Verhalten eingerichtet hat. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall. Die Beklagte hat während des gesamten Verlaufes keinerlei Verhalten der Klägerin gegenüber gezeigt, welches sich auf diese Frage überhaupt bezogen hat. Allein der Verbrauch der Rente in dem allgemeinen Vertrauen, es werde alles seine Richtigkeit haben, genügt für die Annahme der Verwirkung gerade nicht.
28 
Die Nachteile, die durch die spätere Nachentrichtung entstehen, werden durch die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Darüber hinaus kann ihnen kein Verwirkungstatbestand entnommen werden. Weitere Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.

Gründe

 
20 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
21 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft, da der Rechtsstreit um einen Verwaltungsakt geht, der eine Geldleistung in Höhe von über 500,00 EUR betrifft (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der Festsetzung einer Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 23.04.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 sind hinsichtlich der vom Senat allein zu behandelnden Frage der rückwirkenden Beitragserhebung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
22 
Nach § 255 Abs. 1 SGB V sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
23 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin war in der vom Bescheid erfassten Zeit als Bezieherin einer Regelaltersrente versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 29 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Damit ist sie nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich beitragszahlungspflichtig. Für sie als Rentnerin gelten die o.g. besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V. Dieser Beitragspflicht hat die Klägerin in dem hier streitigem Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden.
24 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung zweifelsfrei vor. Diese Norm enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (so BSG Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R - SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treue und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - SozR 2200 § 393a Nr. 3 zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a RVO).
25 
Die in § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz vorgesehene Einschränkung durch § 51 Abs. 2 SGB I, wonach eine Aufrechnung nicht möglich ist, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII (früher BSHG) wird, ist von der Beklagten beachtet worden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie durch die vorgesehene Einbehaltung sozialhilfebedürftig wird. Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Einkommens der Klägerin gibt es für den Senat auch keine Anhaltspunkte, dass dies so sein könnte.
26 
Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen den Januar 1997. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahre 2004 war hierfür die im Januar 1998 beginnende Verjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen. Das gilt erst Recht für die restlichen, vom Bescheid erfassten Zeiträume.
27 
Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff. SGB X. Eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen ist nicht eingetreten. Eine solche Verwirkung setzt neben einem langen Zeitablauf besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des Berechtigten (hier also der Beklagten) voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint (BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 23/88 - HV-Info 1989, S. 2030). Dazu bedarf es also neben dem hier zweifellos vorliegenden langen Zeitablauf eines konkreten Verhaltens des Rentenversicherungsträgers, welches beim Rentenempfänger ein Vertrauen schafft, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, worauf er sich in seinem Verhalten eingerichtet hat. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall. Die Beklagte hat während des gesamten Verlaufes keinerlei Verhalten der Klägerin gegenüber gezeigt, welches sich auf diese Frage überhaupt bezogen hat. Allein der Verbrauch der Rente in dem allgemeinen Vertrauen, es werde alles seine Richtigkeit haben, genügt für die Annahme der Verwirkung gerade nicht.
28 
Die Nachteile, die durch die spätere Nachentrichtung entstehen, werden durch die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Darüber hinaus kann ihnen kein Verwirkungstatbestand entnommen werden. Weitere Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich jetzt noch gegen die nachträgliche Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner.
Die am ... geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit Januar 1981 zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und nach deren Umwandlung seit August 1984 Altersruhegeld (Regelaltersrente). Die Klägerin war nach ihren bereits im ersten Rentenantrag vom Dezember 1980 gemachten Angaben bei der AOK x./Ruhr krankenversichert. In dem im März 1981 gestellten Antrag auf Beitragszuschuss nach dem damals geltenden § 83 e AVG gab sie an, aufgrund ihrer Beschäftigung habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Gleichzeitig bestätigte ihr diese AOK unter dem 06.04.1981 das Bestehen einer freiwilligen Versicherung ab 13.03.1981. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte neben der Rente einen Beitragszuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung und führte keine Eigenbeteiligung an den Beiträgen für die Krankenversicherung der Rentner an die AOK ab. Diese Abwicklung wurde in das Altersruhegeld durch Bescheid vom 20.08.1984 übernommen.
Die Klägerin war tatsächlich nach Angabe der durch ihren Umzug zuständig gewordenen AOK, Bezirksdirektion x., seit 01.06.1989 durchgehend pflichtversichert. Dies ergab sich aus einer Datenübermittlung an die Beklagte im April 2001.
Ohne vorherige Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2001 die Rente ab 01.01.1997 neu fest. In dem Bescheid wurde die Bewilligung von Zuschüssen zur Kranken-/Pflegeversicherung mit Wirkung für die Zukunft ab 01.06.2001 aufgehoben und bestimmt, dass zukünftig ein Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung monatlich einbehalten werde. Zugleich wurde eine Nachzahlung rückständiger Beiträge für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.05.2001 in Höhe von 6.140,25 DM (entspricht 3.139,45 EUR) festgesetzt. Zur Frage der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung der Zuschüsse und deren Rückforderung ab Januar 1997 und zur Verrechnung des festgesetzten rückständigen Beitragsanteils mit der laufenden Rente enthält der Bescheid eine schriftliche Anhörung der Klägerin.
Diese erhob am 30.04.2001 Widerspruch und machte geltend, es habe bisher nie eine Beanstandung ihrer Rentenansprüche gegeben. Sie habe den Bescheiden der Beklagten voll vertraut. Einen Fehler in der Rentenberechnung habe sie nicht erkennen können. Ein Verschulden ihrerseits liege nicht vor. Während des Widerspruchsverfahrens hob die Beklagte die Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung durch Bescheid vom 11.06.2001 mit Wirkung vom 01.01.1997 auf und forderte eine Überzahlung in Höhe von 4.484,07 DM zurück. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, man könne von einem Rentenempfänger nicht erwarten, dass er die komplizierten Berechnungen, die Grundlage seiner Bezüge seien, nachvollziehen könne. Es sei ihr unbegreiflich, weshalb ihr seit 1997 eine Rente ausbezahlt worden sei, die ihr offenbar in der bisherigen Höhe nicht zugestanden habe. Sie habe in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage seinerzeit einen Beitragszuschuss beantragt. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, in Abstimmung mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger diesen Antrag wegen Bestehens einer Pflichtversicherung abzulehnen. Dies sei offensichtlich damals nicht durchgeführt worden. Diese fehlerhafte Sachbearbeitung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Sie habe die Beträge gutgläubig für ihren Lebensunterhalt verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 wies die Beklagte beide Widersprüche zurück. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren allein noch streitigen Beitragsanteile zur Kranken-/Rentenversicherung wurde der Widerspruchsbescheid damit begründet, die den Rentenversicherungsträgern übertragene Aufgabe, die auf die Rente entfallenden Beiträge zu erheben, sei abschließend in § 255 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt. Danach zahlten die Rentenversicherungsträger nur für Rechnung der die Beiträge schuldenden Rentner. Die Klägerin sei als Schuldnerin der Beiträge zur Nachzahlung auch für zurückliegende Zeiten verpflichtet, soweit die Beiträge nicht verjährt seien, d.h. bis einschließlich des Jahres 1997 (§ 255 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 25 Abs. 1 SGB IV). Durch die Einbehaltung von der weiterhin zu zahlenden Rente dürfe jedoch nicht Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 23.05.1989 - 13 RK 66/87 - bestätigt. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die bisher nicht einbehaltene Eigenbeteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.05.2001 zu fordern.
Hiergegen hat die Klägerin am 27.12.2001 beim Sozialgericht (SG) Konstanz Klage erhoben und hinsichtlich der Beitragsanteile vorgetragen, sie habe von dem Wechsel ihres Versichertenstatus nichts gewusst. Sie sei Mitglied der AOK gewesen und geblieben. Durch die Bewilligung des Zuschusses sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Die zum Verfahren Beigeladene AOK hat im gerichtlichen Verfahren angegeben, die Klägerin sei bis zum Todestag ihres Ehemannes (10.05.1989) im Rahmen der Familienmitversicherung pflichtversichert gewesen. Ab dem 11.05.1989 habe bis zum 31.05.1989 Versicherungsschutz als Rentenantragstellerin und anschließend ab 01.06.1989 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner bestanden.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2004 den Bescheid vom 23.04.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 - soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht und soweit ein Rückforderungsbetrag von über 6.140,25 DM (entspricht 3.139,45 EUR) festgesetzt war - aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für die Rückforderung des bewilligten Zuschusses lägen die Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht vor, da die Behörde die Handlungsfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht beachtet habe. Hinsichtlich der Nachforderung der Eigenbeteiligung zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung sei die Klage unbegründet. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
10 
Gegen diesen, dem Klägervertreter am 06.02.2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 08.03.2004, einem Montag, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Berufung der Klägerin, mit der diese ihr Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2001 soweit diese die Nachforderung von Beitragsanteilen zur Kranken-/Pflegeversicherung betreffen weiterverfolgt.
11 
Sie trägt vor, es sei zwar richtig, das die Verrechnung nach § 255 Abs. 2 SGB V nicht den Einschränkungen des SGB X für die Rücknahme oder Änderung von Rentenbescheiden unterliege. Im Falle der Klägerin sei jedoch eine Verwirkung des Anspruchs eingetreten. Die Beklagte habe die Einbehaltung der Beiträge über einen Zeitraum von über 12 Jahren unterlassen. Sie selbst trage keine Schuld daran, dass die Beiträge nicht ordnungsgemäß zurückgehalten worden seien. Sie habe zu jedem Zeitpunkt wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass sie Änderungen in ihrem Versicherungsstatus nicht gemeldet habe. Eine solche Änderung sei für sie nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe die sich aufgrund der aktenkundigen Angaben ergebenden Widersprüche nicht durch Nachforschungen aufgeklärt. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe. Ihre Rente habe es nicht zugelassen, Rücklagen für den Fall zu bilden, dass die Beklagte über ein Jahrzehnt später bemerke, dass ihr Fehler unterlaufen seien. Die Verringerung des Rentenzahlbetrages durch die derzeit erfolgende Einbehaltung des Eigenanteils habe ohnehin dazu geführt, dass sie mit einem verminderten Budget haushalten müsse. Angesichts der angeforderten Summe und ihres hohen Alters sei kaum zu hoffen, dass sie die Nachforderung noch zu Lebzeiten vollständig begleichen könne. Das Verschulden liege eindeutig auf Seiten der Beklagten; durch die lange, unveränderte Bezahlung sein ein erhebliches Vertrauen aufgebaut worden. Es liege ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen dem Schaden für die Klägerin bei Nachforderung und den eher geringen Folgen für die Allgemeinheit vor. Die vorliegenden Besonderheiten ließen die Geltendmachung der Ansprüche nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als illoyal erscheinen.
12 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2001 insgesamt aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Sie habe keinen Tatbestand gesetzt, aus dem sich eine Verwirkung ableiten lasse. Bei der Rückforderung der Eigenbeteiligung zur Krankenversicherung erfolge ein Interessenausgleich dergestalt, dass die Rückforderung nur im Rahmen der Verjährung erfolgen könne.
17 
Die Beigeladene AOK Bodenseekreis hat sich zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
18 
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des SG Konstanz - S 6 RA 2583/01 - und die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der mit beigezogenen Rentenakten des Ehemanns der Klägerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
21 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft, da der Rechtsstreit um einen Verwaltungsakt geht, der eine Geldleistung in Höhe von über 500,00 EUR betrifft (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der Festsetzung einer Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 23.04.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 sind hinsichtlich der vom Senat allein zu behandelnden Frage der rückwirkenden Beitragserhebung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
22 
Nach § 255 Abs. 1 SGB V sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
23 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin war in der vom Bescheid erfassten Zeit als Bezieherin einer Regelaltersrente versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 29 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Damit ist sie nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich beitragszahlungspflichtig. Für sie als Rentnerin gelten die o.g. besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V. Dieser Beitragspflicht hat die Klägerin in dem hier streitigem Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden.
24 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung zweifelsfrei vor. Diese Norm enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (so BSG Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R - SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treue und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - SozR 2200 § 393a Nr. 3 zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a RVO).
25 
Die in § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz vorgesehene Einschränkung durch § 51 Abs. 2 SGB I, wonach eine Aufrechnung nicht möglich ist, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII (früher BSHG) wird, ist von der Beklagten beachtet worden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie durch die vorgesehene Einbehaltung sozialhilfebedürftig wird. Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Einkommens der Klägerin gibt es für den Senat auch keine Anhaltspunkte, dass dies so sein könnte.
26 
Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen den Januar 1997. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahre 2004 war hierfür die im Januar 1998 beginnende Verjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen. Das gilt erst Recht für die restlichen, vom Bescheid erfassten Zeiträume.
27 
Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff. SGB X. Eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen ist nicht eingetreten. Eine solche Verwirkung setzt neben einem langen Zeitablauf besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des Berechtigten (hier also der Beklagten) voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint (BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 23/88 - HV-Info 1989, S. 2030). Dazu bedarf es also neben dem hier zweifellos vorliegenden langen Zeitablauf eines konkreten Verhaltens des Rentenversicherungsträgers, welches beim Rentenempfänger ein Vertrauen schafft, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, worauf er sich in seinem Verhalten eingerichtet hat. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall. Die Beklagte hat während des gesamten Verlaufes keinerlei Verhalten der Klägerin gegenüber gezeigt, welches sich auf diese Frage überhaupt bezogen hat. Allein der Verbrauch der Rente in dem allgemeinen Vertrauen, es werde alles seine Richtigkeit haben, genügt für die Annahme der Verwirkung gerade nicht.
28 
Die Nachteile, die durch die spätere Nachentrichtung entstehen, werden durch die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Darüber hinaus kann ihnen kein Verwirkungstatbestand entnommen werden. Weitere Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.

Gründe

 
20 
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich alle Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
21 
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft, da der Rechtsstreit um einen Verwaltungsakt geht, der eine Geldleistung in Höhe von über 500,00 EUR betrifft (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage hinsichtlich der Festsetzung einer Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 23.04.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 sind hinsichtlich der vom Senat allein zu behandelnden Frage der rückwirkenden Beitragserhebung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
22 
Nach § 255 Abs. 1 SGB V sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers abzuführen. Ist bei Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, so sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
23 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin war in der vom Bescheid erfassten Zeit als Bezieherin einer Regelaltersrente versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und § 29 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Damit ist sie nach § 252 Satz 1 SGB V grundsätzlich beitragszahlungspflichtig. Für sie als Rentnerin gelten die o.g. besonderen Modalitäten des § 255 Abs. 1 SGB V. Dieser Beitragspflicht hat die Klägerin in dem hier streitigem Zeitraum nicht genügt. Es sind keine Beitragsanteile einbehalten oder sonst wie bezahlt worden.
24 
Damit liegen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2 SGB V für eine Nacherhebung zweifelsfrei vor. Diese Norm enthält keinen Ermessenspielraum des Trägers der Rentenversicherung und auch keine Regelung über einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rentenversicherungsträger bei Nichterfüllung der Abführungspflicht die rückständigen Beiträge von der Rente abziehen muss (so BSG Urteil vom 15.06.2000 - B 12 RJ 5/99 R - SozR 3-2500 § 255 Nr. 1). Eine solche Nacherhebung von Beiträgen verstößt grundsätzlich nicht gegen Treue und Glauben, jedenfalls wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (so BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 66/87 - SozR 2200 § 393a Nr. 3 zu dem insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des § 393a RVO).
25 
Die in § 255 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz vorgesehene Einschränkung durch § 51 Abs. 2 SGB I, wonach eine Aufrechnung nicht möglich ist, soweit der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB XII (früher BSHG) wird, ist von der Beklagten beachtet worden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie durch die vorgesehene Einbehaltung sozialhilfebedürftig wird. Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Einkommens der Klägerin gibt es für den Senat auch keine Anhaltspunkte, dass dies so sein könnte.
26 
Die Grenzen der Verjährung hat die Beklagte beachtet. Nach dem hier einschlägigen § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die ältesten von der Beklagten festgesetzten, rückständigen Beiträge betreffen den Januar 1997. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahre 2004 war hierfür die im Januar 1998 beginnende Verjährungsfrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen. Das gilt erst Recht für die restlichen, vom Bescheid erfassten Zeiträume.
27 
Weiteren Einschränkungen unterliegt die Nacherhebung grundsätzlich nicht, insbesondere nicht denen der §§ 44 ff. SGB X. Eine Verwirkung des Rechts auf Nacherhebung von Beiträgen ist nicht eingetreten. Eine solche Verwirkung setzt neben einem langen Zeitablauf besondere Umstände oder ein aktives Verhalten des Berechtigten (hier also der Beklagten) voraus, wodurch die verspätete Geltendmachung illoyal erscheint (BSG Urteil vom 23.05.1989 - 12 RK 23/88 - HV-Info 1989, S. 2030). Dazu bedarf es also neben dem hier zweifellos vorliegenden langen Zeitablauf eines konkreten Verhaltens des Rentenversicherungsträgers, welches beim Rentenempfänger ein Vertrauen schafft, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, worauf er sich in seinem Verhalten eingerichtet hat. Daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall. Die Beklagte hat während des gesamten Verlaufes keinerlei Verhalten der Klägerin gegenüber gezeigt, welches sich auf diese Frage überhaupt bezogen hat. Allein der Verbrauch der Rente in dem allgemeinen Vertrauen, es werde alles seine Richtigkeit haben, genügt für die Annahme der Verwirkung gerade nicht.
28 
Die Nachteile, die durch die spätere Nachentrichtung entstehen, werden durch die Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt. Darüber hinaus kann ihnen kein Verwirkungstatbestand entnommen werden. Weitere Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
30 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) sind nicht gegeben.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.