Sozialgericht Aachen Urteil, 06. Nov. 2018 - S 11 BK 3/18
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 verurteilt, der Klägerin für die Zeiträume August und September 2017 sowie November und Dezember 2017 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 220,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 4/11. Die Beklagte trägt Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.00 geborene Klägerin ist mit dem am 00.00.00 geborenen Herrn O.I. verheiratet und Mutter der am 00.00.00 geborenen B., der am 00.00.00 geborenen D. und des am 00.00.00 geborenen M.I. Die Klägerin stellte am 06.07.2017 einen Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag. In diesem gab sie an, dass sie in der H.-Straße in H. wohnen und sich die Grundmiete für das Haus auf 900,00 EUR, die monatlichen Nebenkosten ab Februar 2017 auf 200,00 EUR, die Heizkosten auf 60,00 EUR und die sonstigen Wohnkosten auf 128,00 EUR beliefen. Der Ehemann der Klägerin erzielte Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der der T-GmbH. Die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte war mit 31 km von der Klägerin angegeben worden. Daneben bezog die Klägerin Kindergeld sowie Wohngeld. Die Klägerin reichte eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Ehemanns betreffend den Zeitraum Dezember 2016 bis Juni 2017 ein. Mit Bescheid vom 18.07.2017 lehnte die Beklagte den Antrag vom 06.07.2017 auf Bewilligung von Kinderzuschlag für die Zeit ab August 2017 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 22.07.2017 Widerspruch ein. Sie gab hierbei an, das Jahreseinkommen ihres Mannes belaufe sich auf 29.694,00 EUR brutto, es flössen 354,00 EUR Unterhaltszahlungen für B. sowie Wohngeld in Höhe von 153,00 EUR zu. Die Kaltmiete betrage 900,00 EUR die Nebenkosten 200,00 EUR, Strom 130,00 EUR, Heizöl 70,00 EUR, Kfz-Versicherung 80,00 EUR, sonstige Versicherungen 50,00 EUR, Fahrtkosten 190,00 EUR. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kam die Beklagte zunächst zu der Auffassung, der Klägerin stünde ab August 2017 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 270,00 EUR zu. Die Klägerin reichte des Weiteren Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für den Zeitraum Juni bis November 2017 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 wies die Beklagte dann den Widerspruch unter Hinweis auf eine entgegenstehende Weisungslage, nach der nicht die tatsächlichen sondern die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, als unbegründet zurück. Am 13.02.2018 hat die Klägerin sich – mit nicht unterzeichnetem Telefax - an das erkennende Gericht gewandt und ausgeführt, sie wende sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018, da die Beklagte zu Unrecht nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt habe. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten. Der Kammervorsitzende hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Auffassung, bei der Beantwortung der Frage, ob durch die Gewährung von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werde, sei nicht auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sondern die "angemessenen" abzustellen, rechtsirrig sei und insbesondere der hierzu ergangenen eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) widerspreche. Mit Schreiben vom 11.07.2018 hat sich sodann die Familienkasse Direktion an das erkennende Gericht gewandt und die Rechtsauffassung des Beklagten zu begründen versucht. Der Kammervorsitzende hat sodann mit Schreiben vom 12.07.2018 die Beklagte darauf hingewiesen, dass die gegebene Begründung nachweislich der Entscheidung des BSG widerspreche. Am 23.07.2018 hat die Klägerin einen erneuten Antrag auf Kinderzuschlag gestellt, der mit Bescheid vom 02.08.2018 von der Beklagten abgelehnt wurde. Mit Schriftsatz vom 03.11.2018 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die ihrem Ehemann von dessen Arbeitgeber ausgezahlten Verpflegungsmehraufwendungen seien nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Der Kammervorsitzende hat die Klägerin am 05.11.2018 auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen, wobei eine Berücksichtigung als Einkommen zwar erfolge, nachgewiesene Aufwendungen aber vom Einkommen abgesetzt werden können.
3Am 06.11.2018 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Dem Vertreter der Beklagten ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bereits schriftlich angedrohten Verschuldenskosten gegeben worden.
4Die Klägerin hat beantragt,
5den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum August 2017 bis einschließlich Juni 2018 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
6Die Beklagte hat beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig. Nach § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klageerhebung hat dabei binnen der Klagefrist des § 87 SGG zu erfolgen, mithin regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Vorliegend ging am 13.02.2018 eine gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 gerichtete Klage ein. Dieses Schriftstück war freilich nicht unterzeichnet. Dies ist allerdings dann auch nicht erforderlich, wenn sich aus dem Schriftstück ergibt, wer Klage erhoben hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage ohne den Willen der Klägerin in der Verkehr gelangt ist (vgl. dazu Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 90 Rn. 5a unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 17.10.1968 - II C 112.65 = juris; Oberverwaltungsgericht –OVG – für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.08.2007 - 18 E 787/07 = juris). Hiervon geht die Kammer im vorliegenden Fall – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid und Berechnungsunterlagen der Beklagten bei Klageerhebung bereits mitübersandt worden und die Klage auch begründet wurde – aus.
11Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt, als diese zumindest teilweise rechtswidrig sind.
12Nach § 6a Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie 1. für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2.mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Die am 00.00.00 geborene B., die am 00.00.00 geborenen D. und der am 00.00.00 geborenen M. Hoffmann wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt der Klägerin, die auch Kindergeld für diese erhielt. Das maßgebliche Einkommen ist nach der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 BKGG i.V.m. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II als durchschnittliches Einkommen zu bestimmen (vgl. dazu etwa Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 10/18, SGB II K Anhang § 6a BKGG Rn. 174f; Bischofs SGb 2017, 12, (17)). Für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 hat die Beklagte das Einkommen zutreffend in Höhe von durchschnittlich Brutto 2.584,80 EUR bzw. netto 2.024,10 EUR ermittelt. Das Einkommen übersteigt unzweifelhaft die Mindesteinkommensgrenze. Abzüglich der pauschalierten Fahrtkosten in Höhe von 117,80 EUR (19 Tage x 31 km x 0,20 EUR/km), der nachgewiesenen Kfz-Haftpflichtversicherung und der übrigen Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR waren statt der Pauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR vorliegend 202,10 EUR in Abzug zu bringen sowie darüber hinaus die Pauschale nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230,00 EUR, so dass das Einkommen insgesamt um 432,10 EUR zu bereinigen war, weshalb ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.592,00 EUR verblieb. Weitere Absetzungsbeträge wurden von der Klägerin nicht nachgewiesen. Daneben sind 15,00 EUR übersteigendes Einkommen der Tochter B. zu berücksichtigen. Dem bei ihr bestehenden Bedarf in Höhe von 311,00 EUR Regelbedarf sowie Kosten für Unterkunft in Höhe von einem Fünftel von 1.100,00 EUR (220,00 EUR), mithin 531,00 EUR stand Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 354,00 EUR und Kindergeld in Höhe von 192,00 EUR, mithin 546,00 EUR, gegenüber. Es ist daher insgesamt bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag von einem maßgeblichen Einkommen in Höhe von 1.607,00 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrenze ermittelt sich unter Berücksichtigung der Regelbedarfe der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 736,00 EUR (jeweils 386,00 EUR) zuzüglich der anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 71,17% der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.100,00 EUR nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der Bedarf des Kindes B. nicht bereits durch das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen gedeckt sind. Dies ist vollständig der Fall, so dass maßgeblich 4/5 von 1100,00 EUR ist, mithin 880,00 EUR. Hiervon 71,17% entsprechen 626,30 EUR. Die Berücksichtigung von Heizkosten kommt nur für den Monat in Betracht, in dem diese auch anfallen (vgl. dazu Luik, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 65 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R = juris). Heizkosten sind im streitgegenständlichen Zeitraum im Monat Oktober 2017 in Höhe von 574,77 EUR abgeflossen. Sie sind daher auch nur in diesem Monat als Bedarf zu berücksichtigen. Für den Zeitraum August bis September 2017 und November sowie Dezember 2017 belief sich die Bemessungsgrenze damit auf 1.362,30 EUR. Die Höchsteinkommensgrenze erhöht die Bemessungsgrenze um 340,00 EUR und beläuft sich damit auf 1.702,30 EUR. Das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin übersteigt die Bemessungsgrenze um 244,70 EUR (1.607,00 EUR - 1.362,30 EUR) weswegen der möglich Kinderzuschlag um 120,00 EUR auf 220,00 EUR zu kürzen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch ein Anspruch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil auch mit Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die Beklagte geht bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nämlich zu Unrecht nicht von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft sondern von den nach ihrer Ansicht angemessenen Kosten der Unterkunft aus. Soweit die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 11.07.2018 offenbar die Auffassung vertritt, die sich an der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts orientierende Auffassung der Kammer beruhe letztlich auf einem Missverständnis, erwecke diese Entscheidung durch ihren Leitsatz "Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen" doch zu Unrecht den Eindruck, das BSG habe tatsächlich auch das gemeint, was es im Leitsatz formuliert hat. Dies sei aber unzutreffend, wie eine Auswertung der Entscheidungsgründe durch die Beklagte ergeben habe. Indes überzeugt die von der Beklagten dann vorgenommene "Auslegung" der Entscheidungsgründe ganz und gar nicht. Soweit man glaubt aus Rn. 29 der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.03.2012 (B 14 KG 1/11 R = juris) herauslesen zu können, der Satz "die Aufteilung erfolgt nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist" rechtfertige nur die Berücksichtigung der "angemessenen Kosten", entspricht dies ausdrücklich gerade nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts. Entlarvend in diesem Zusammenhang ist nämlich, dass die Beklagten den ersten Teil des zitierten Satzes nicht nennt. Vollständig zitiert lautet der Satz: "Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist". Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass es im Fall des BSG um eine alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern ging und berücksichtigt man weiterhin, dass das BSG unter Rn. 22 ausführt: "Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht" errechnet sich zwanglos 734,70 EUR geteilt durch 4 Personen = 183,68 EUR pro Person. Mithin ist das Bundessozialgericht ausdrücklich auch bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft ausgegangen. Es möchte der Kammer auch in ihrer vollständigen Besetzung nicht einleuchten, dass weder das Ministerium noch die Bundesagentur dies erkannt haben wollen. Die Beklagte und das Ministerium perpetuieren damit – trotz eindeutig entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung – weiterhin die offensichtlich rechtswidrige Weisungslage. Darüber hinaus ist die Sichtweise der Beklagten diesbezüglich auch in sich nicht schlüssig. So postuliert sie die Anwendung der Regeln über die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und den dort – in § 22 Abs. 1 Satz 1 – verankerten Grundsatz, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt sind, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die tatsächlichen Kosten, die die Grenzen der Angemessenheit übersteigen, gleichwohl als Bedarf solange anzuerkennen, wies es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Regelung konstituiert eine Obliegenheit zur Kostensenkung ab Kenntnis der Unangemessenheit (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R = juris, ständige Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund werden im SGB II auch entsprechende Kostensenkungsaufforderungen versandt. Diese gesamte Systematik wendet die Beklagte im Recht des Kinderzuschlags freilich nicht an. Auch dies erscheint nicht überzeugend. Hierauf hatte das BSG in der benannten Entscheidung ebenfalls hingewiesen. Unter Berücksichtigung der Berechnungen der Beklagten wird, legt man die obigen Ausführungen zugrunde, in den hier benannten Zeiträumen durch Zahlung des Kinderzuschlags auch die Hilfebedürftigkeit vermieden, was sich auch aus der im Verfahren vorgelegten Probeberechnung der Beklagten ergibt, die sich die Kammer nach entsprechender Prüfung zu eigen gemacht hat. Dies trifft für den Monat Oktober 2017, in dem sich der Bedarf durch die Lieferung von Heizöl und die Begleichung des hierfür anfallenden Kaufpreises, um 574,77 EUR erhöhte allerdings nicht zu. In diesem Monat würde die Hilfebedürftigkeit auch durch Zahlung des Kinderzuschlags nicht vermieden. Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2018 ist ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.759,00 EUR und hieraus folgend ein Nettoeinkommen von 2.143,83 EUR zu berücksichtigen. Bei gleichbleibend nachgewiesenen Abzugsbeträgen, sind hier von weiterhin 432,10 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.711,73 EUR verbleibt. Hinzu kommen weitere 12,00 EUR aus einem seitens der Tochter B. bestehenden Einkommensüberhang. Es ist daher von einem Einkommen in Höhe von insgesamt 1.723,73 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrenze ermittelt sich ausgehend von dem ab 01.01.2018 geltenden Regelbedarf in Höhe von 748,00 EUR (2 x 374,00 EUR) und 71,30% von 880,00 EUR (tatsächliche Kosten für Unterkunft) also 627,44 EUR auf insgesamt 1.375,44 EUR, was eine Höchsteinkommensgrenze von 1715,44 EUR ergibt. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden Berechnungen der Beklagten, die sie sich zu eigen macht. Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteigt damit die Höchsteinkommensgrenze, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Folgezeit ausscheidet. Der streitgegenständliche Zeitraum war begrenzt durch die Stellung eines neuen Antrags durch die Klägerin am 23.07.2018 auf die Zeit bis einschließlich Juni 2018. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Bewilligung oder Versagung von Leistungen für den Folgezeitraum war vorliegend nicht zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechts-verfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kosten-auferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Entsprechende Hinweise hat der Kammervorsitzende der Beklagten gegeben, zuletzt an den Sitzungs-vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt unter anderem vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf ein schriftliches Urteil besteht (Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15 = juris). Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten während des gesamten Verfahrens erfüllt. Hierbei ist nicht auf das Verhalten des Sitzungs-vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung abzustellen. Dieser hatte sich auf die insoweit bestehende Weisungslage berufen. Diese Weisungslage indes ist – wie bereits mehrfach dargelegt – nach Auffassung der Kammer offensichtlich rechtswidrig. Gleichwohl wurde sie – trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer, dass die angebliche Auslegung des Urteils des Bundessozialgerichts schon rechnerisch und logisch nicht überzeugte – zu keinem Zeitpunkt soweit ersichtlich auch nur ansatzweise hinterfragt. Dies mag vor dem Hintergrund, dass die Beklagte offensichtlich schon nicht gewillt ist, klare Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu akzeptieren, nicht verwundern, wurde sie doch "nur" von einem Gericht in erster Instanz auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen. Indes exkulpiert dies die Beklagte keinesfalls. Die Beklagte nimmt Aufgaben der vollziehenden Gewalt war und ist als solche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG – wie auch die Gerichte – an Gesetz und Recht gebunden. Die Bindung an Recht und Gesetz, dies verkennt die Kammer freilich nicht, zieht auch soweit Rechtsprechung oberster Bundesgerichte betroffen ist, nicht per se die Verpflichtung für sonstige Gerichte oder aber Stellen der Exekutive nach sich, die dort vorgenommene Auslegung von Gesetzen für richtig zu halten oder aber zu teilen. Eine Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen tritt grundsätzlich – vorbehaltlich entsprechender andere gesetzlicher Regelungen – inter partes ein. Lediglich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bilden insoweit eine Ausnahme, vgl. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfG (vgl. freilich in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, 10 Ziff. 1 zur dort sog. "technischen" oder "dogmatischen" Bindung an die Urteile der Obergerichte). Unabhängig hiervon ist aber – insbesondere von einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde – zu erwarten, dass entsprechende Rechtsaufassungen ansatzweise nachvollziehbar begründet werden, insbesondere wenn sie einer klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall völlig. Die von der Beklagten angeblich vorgenommene, von ihr sogenannte, "Auslegung" der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist erkennbar fehlerhaft. Hierauf wurde die Beklagte auch bereits frühzeitig und dezidiert hingewiesen. Gleichwohl ist die Beklagte weder von der allgemeinen Weisungslage abgerückt noch hat sie – für den hier zu entscheidenden Fall – insoweit einen Dispens erteilt. Wird aber eine offensichtlich nicht hinreichend begründete Rechtauffassung trotz klarer entgegenstehender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Hinweise der entscheidenden Kammer, dass diese Rechtsauffassung rechtswidrig ist, weiter aufrecht erhalten, ohne auch nur ansatzweise zu versuchen, die fehlerhafte Begründung lege artis, d.h. unter Anwendung des anerkannten methodologischen Kanons (vgl. dazu etwa Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, § 9 Ziff. 8 m.w.N) durch valide Argumente zumindest vertretbar er-scheinen zu lassen, so zeugt dies von einer erheblichen Uneinsichtigkeit der Beklagten und stellt im Ergebnis auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, da – ceteris paribus – soweit ersichtlich auch in nachfolgenden Instanzen, spätestens beim BSG, die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt werden würde. Soweit die Beklagte und das Ministerium mit dem Ergebnis der Rechtsprechung des BSG nicht einverstanden sind, bleibt ihnen die Möglichkeit sich an den Gesetzgeber zu wenden. Nach der derzeitigen rechtlichen Situation erscheint die von der Kammer in Anlehnung an das BSG vertretene Auffassung jedenfalls allein rechtmäßig. Die Kammer ist überzeugt, dass die Fortführung des Rechtsstreits durch die Beklagte dem Gericht mindestens die festgesetzten Kosten verursacht hat. Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit des Richters (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten (LSG NRW Urteil vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15 = juris). Liegen die Kosten – wie hier – tatsächlich wesentlich höher als der Mindestbetrag (150 EUR, vgl. §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG), kann das Gericht die Kosten in entsprechender An-wendung von § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen. Die Kammer hat im Rahmen der Schätzung berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200 DM bis 450 DM angenommen wurde (Sozialgericht (SG) Heilbronn Urteil vom 23.06.2016, S 15 AS 133/16; SG Aachen Urteil vom 15.03.2017 – S 8 U 129/15). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht im Entscheidungszeitpunkt von einem Betrag von ungefähr 300 EUR pro Richterstunde – für den erstinstanzlichen Richter unabhängig von dessen Statusamt – aus (SG Heilbronn, Urteil vom 23.06.2016, S 15 AS 133/16). Bei Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Abfassung des Urteils, der allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie der Kosten für die Zustellung an die Beteiligten hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Verschuldenskosten in Höhe von 600 EUR anzusetzen sind. Dies erachtet die Kammer als eher moderaten Kostenbeitrag der Beklagten.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Aachen Urteil, 06. Nov. 2018 - S 11 BK 3/18
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(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.
(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über
- 1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie - 2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
- 1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder - 2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.
(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder - 2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.
(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
- 1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, - 2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und - 3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.
(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
- 1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, - 2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und - 3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.
(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.
(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.
(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge - a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, - b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
- 4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, - 5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, - 7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, - 8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die
- 1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - 2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, - 3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder - 4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, - 2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und - 3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2012 wird hinsichtlich höherer Leistungen für die Monate Januar, April und Juni 2005 zurückgewiesen.
-
Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2005.
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-
Der im Jahr 1953 geborene Kläger, der bis zum 31.3.2003 Arbeitslosengeld bezog, bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 110 m², das über keine abgeschlossenen Wohnungen verfügt. Alleine bewohnen der Kläger 11,5 m² und seine Mutter 20,5 m², die restliche Wohnfläche von 78 m² nutzen beide. Gemäß notariellem Vertrag vom 28.8.1995 hat die Mutter das Hausgrundstück dem Kläger zum Eigentum überlassen, im Gegenzug übernahm der Kläger die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (damals in Höhe von ca 49 000 DM), räumte seiner Mutter auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht in einem Teil des Hauses ein und verpflichtete sich, die Kosten für Licht, Heizung, Gas, Wasser, Abwasser auch für die Räume seiner Mutter zu übernehmen. Die Schwester des Klägers verzichtete in demselben Vertrag auf ihre erbrechtlichen Pflichtteilsansprüche wegen des Hausgrundstücks. Seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden auch: Beklagter) fügte der Kläger mehrere Abrechnungen über Nebenkosten in Verbindung mit dem Hausgrundstück bei. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.12.2004 des Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm vom 1.1. bis 30.6.2005 monatlich 75,64 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung (Änderungsbescheid vom 13.5.2005) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005). Die Nebenkosten seien nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil der Kläger und seine Mutter jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten und die Haushaltsgemeinschaft zwei Personen umfasse.
- 3
-
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Abänderung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kläger monatlich vom 1.1. bis zum 30.6.2005 zusätzlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 21,55 Euro zu gewähren (Urteil vom 12.12.2007), weil der Kläger auch die für die Mutter in der strittigen Zeit angefallenen Nebenkosten nach dem Vertrag zu übernehmen gehabt habe.
- 4
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Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.1.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bewohne die leistungsberechtigte Person ein Eigenheim, umfassten die Kosten der Unterkunft auch die zur Finanzierung zu leistenden Schuldzinsen sowie die Nebenkosten für Gebäudeversicherung, Grundsteuern, Wassergebühren usw. Abzustellen sei auf die im jeweiligen Monat fälligen Kosten. In der strittigen Zeit seien die anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung mit insgesamt 727,79 Euro zu berechnen. Pro Monat ergebe sich ein Betrag von 121,30 Euro, davon die Hälfte seien 60,65 Euro, von denen noch die Warmwasserpauschale von 5,97 Euro abzuziehen sei. Der verbleibende Betrag von 54,68 Euro liege unter dem, den der Beklagte dem Kläger bewilligt habe. Die Verpflichtung des Klägers zur Übernahme weiterer Kosten aufgrund des Vertrages mit seiner Mutter zähle nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies könne nur anders gesehen werden, wenn es sich um mit Schuldzinsen vergleichbare Aufwendungen handele. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der notarielle Vertrag enthalte keine Regelung, dass ein Teil der Gegenleistung als Schuldzinsen anzusehen sei. Bei wertender Betrachtung sei die vom Kläger übernommene Verpflichtung nicht als Zinsen, sondern als Tilgungsleistung auf eine der Mutter gegenüber bestehende - ursprünglich sittliche - Verpflichtung anzusehen. Die Tatsache, dass aufgrund einer ursprünglich sittlichen Verpflichtung eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Nebenkosten eingegangen worden sei, die über den Kopfteil hinausgehe, könne nicht dazu führen, diese als ein Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers anzusehen. Letztlich handele es sich um eine Erhöhung der für den Erwerb des Eigentums an dem Hausgrundstück zu erbringenden Gegenleistung im Sinne des Kaufpreises, nicht aber mit einer Stundung der Erbringung der Gegenleistung zusammenhängenden Verzinsung des in Raten erbrachten Wohnrechts.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger: Das LSG habe bei der Anwendung des § 22 SGB II verkannt, dass die Zahlungen der Mutter zur Tilgung seiner Kreditverbindlichkeiten nach Abschluss des Vertrages nicht durch die Einräumung des Wohnrechts abgegolten werden sollten, sondern dieses im Zusammenhang mit der strittigen Kostenfreistellung die Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung des Hausgrundstücks einschließlich der Übernahme der Grundpfandrechte gewesen sei. Das LSG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er keinen Anspruch gegenüber seiner Mutter zur Geltendmachung der umstrittenen Kosten habe. Die Kostenübernahmeregelung sei weder rechtlich noch moralisch anstößig und verstoße auch nicht gegen § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Beklagten aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen dem Vertragsschluss und dem Eintritt seiner Bedürftigkeit.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember 2007 zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. Allein entscheidend sei, ob die Übernahme der Kostenfreistellung des Klägers gegenüber seiner Mutter ähnlich wie eine Zinszahlung von ihm - dem Beklagten - zu tragen sei. Die Übernahme dieser Verpflichtung seitens des Klägers sei aber die Gegenleistung für die Übertragung des Hausgrundstücks auf ihn, sei also als Tilgungsleistung anzusehen. Auf die nach dem Vertrag erfolgte Tilgungsleistung der Mutter hinsichtlich der Schulden des Klägers komme es nicht an.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist zum Teil unbegründet, insoweit ist die Revision zurückzuweisen (dazu 3.), und zum Teil begründet, insoweit ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (dazu 4.) (§ 170 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
) .
- 10
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist die vom Kläger begehrte Aufhebung des Urteils des LSG und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG, das den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt hat, dem Kläger von Januar bis Juni 2005 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 21,55 Euro monatlich zu zahlen. Die Beschränkung des Streitgegenstandes in materiell-rechtlicher Hinsicht allein auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig (vgl nur Bundessozialgericht
vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) . Hieran hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden: SGB II nF) zumindest für laufende Verfahren nichts geändert (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 mwN).
- 11
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2. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrten und vom SG zugesprochenen über die vom Beklagten monatlich bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von 75,64 Euro hinausgehenden weiteren 21,55 Euro, also insgesamt 97,19 Euro, ist § 22 Abs 1 Satz 1 iVm § 7 SGB II in der für die strittige Zeit geltenden, da über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte gestritten wird, hier anzuwendenden Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954 idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, im Folgenden: SGB II aF), der abgesehen von sprachlichen Anpassungen bis heute nicht grundlegend geändert wurde.
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Ob der Kläger die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum erfüllte (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II), kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden: Er hatte zwar das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht, zudem hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand (vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 SGB II) sind nicht zu erkennen. Offen ist jedoch, ob er erwerbsfähig war und insbesondere seine Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II). Zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit ist zunächst der Bedarf zu ermitteln und anschließend ist zu prüfen, inwieweit dieser durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt ist (vgl § 19 Abs 3 Satz 1 SGB II nF).
- 13
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Die vorliegend nur umstrittenen Leistungen (heute Bedarfe) für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Zur Ermittlung dieser Bedarfe sind zunächst die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung zu bestimmen, anschließend die Angemessenheit dieser Aufwendungen, dann die Verteilung dieser Kosten auf die in der Wohnung - oder wie vorliegend Haus - wohnenden Person sowie die Prüfung weiterer möglicher Einwände.
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Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat monatsweise zu erfolgen, obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist, weil vor allem die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zu Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 20
; ebenso der zum 1.1.2011 neu eingefügte § 22 Abs 2 SGB II nF). Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die Kosten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; anders zB für Hausrat § 20 Abs 1, § 24 Abs 1, § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II nF). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfällt, wenn Heizöl gekauft wird (BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 16). Die "Verrechnung" von Monaten, in denen seitens des Jobcenters an die leistungsberechtigte Person zu viel gezahlt wurde, mit solchen, in denen zu wenig gezahlt wurde, scheidet ebenfalls mangels Rechtsgrundlage aus (vgl zum Monat als Bezugsrahmen: § 41 SGB II, § 2 Abs 2, 3 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20.10.2004, BGBl I 2622, heute § 11 Abs 2, 3 SGB II nF).
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3. Für die Monate Januar, April und Juni ist die Revision des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des LSG zu bestätigen, weil der Kläger für keinen dieser Monate einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als die vom Beklagten bewilligten 75,64 Euro hat, da seine tatsächlichen Aufwendungen in jedem der Monate unter diesem Betrag lagen.
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Ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)hatte der Kläger in diesen Monaten als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur insgesamt 40,72 Euro aufzubringen, die sich aus den Kosten des Heizungsstroms von 24,70 Euro und den Wasserkosten von 16,02 Euro zusammensetzten.
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Die Wasserkosten sind als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2346 - BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt, weil der Vermieter sie auf die Mieter umlegen kann, ohne dass Letzterer diese Kosten senken oder gar vermeiden kann (vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16). Zu diesen Betriebskosten gehören nach § 2 Nr 2 BetrKV auch die Kosten der Wasserversorgung, die die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern usw umfassen und die einer weiteren Aufteilung nicht zugänglich sind(vgl ähnlich schon zu Eigentümern von Eigenheimen BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 in RdNr 20
) .
- 18
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4. Für die Monate Februar, März und Mai ist auf die Revision des Klägers das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Kläger für einen dieser Monate einen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung als die vom Beklagten bewilligten 75,64 Euro hat.
- 19
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a) Die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers berechnen sich wie folgt: Im März hatte er zu berücksichtigende Aufwendungen von insgesamt 87,19 Euro, die sich zusammensetzten aus den Kosten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro und denen für den Schornsteinfeger von 52,23 Euro, abzüglich von 5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung. Der Abzug dieser Kosten für die Warmwasserbereitung ergibt sich auf der tatsächlichen Ebene aus den nichtgerügten dahingehenden Feststellungen des LSG und im Übrigen aus der Rechtsprechung des BSG, nach der ein entsprechender Betrag in der Regelleistung des Klägers von 331 Euro enthalten ist (BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 21 ff mwN).
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Für die Monate Februar und Mai sind - vorbehaltlich der noch vom LSG zu treffenden Feststellungen - die jeweils vom SG zugesprochenen weiteren 21,55 Euro pro Monat zu berücksichtigen, weil die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers oberhalb des Gesamtbetrags von 97,19 Euro (vom Beklagten bewilligte 75,64 Euro plus vom SG zugesprochene 21,55 Euro) liegen. Selbst wenn der jeweilige Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über die dem Kläger vom SG jeweils zugesprochenen 21,55 Euro pro Monat hinausgehen, kann dem Kläger für keinen Monat mehr zugesprochen werden, weil er gegen das Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat und der Streitgegenstand im weiteren Verfahren auf diesen vom SG ausgeurteilten und allein vom Beklagten mit seiner Berufung angegriffenen Betrag begrenzt ist.
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Im Februar hatte der Kläger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 141,70 Euro, weil zu den Kosten für Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro die Grundabgaben für das Hausgrundstück von 106,74 Euro hinzukamen, während zumindest 5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen sind.
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Im Mai hatte der Kläger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 310,65 Euro, weil zu den Kosten für den Heizungsstrom und Wasser von 40,72 Euro die Grundabgaben für das Hausgrundstück von 145,40 Euro und der halbe Jahresbeitrag für die Wohngebäudeversicherung von 130,29 Euro hinzukamen (vgl zur Berücksichtigung dieser Positionen schon BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 16), während zumindest 5,76 Euro für die Kosten der Warmwasserbereitung abzuziehen sind.
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Eine Rechtfertigung für die Übernahme der Grundabgaben für das Nebengrundstück als Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist mangels entsprechender dahingehender tatsächlicher Feststellungen seitens des LSG nicht gegeben.
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b) Die Frage der Angemessenheit dieser Aufwendungen für die verbliebenen strittigen Monate Februar, März und Mai 2005 nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II aF kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG dahinstehen, weil es für eine nur teilweise Übernahme der tatsächlichen Kosten durch den Beklagten an einem vorangegangenen Kostensenkungsverfahren fehlt(vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 45).
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c) Diese tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind vorliegend nicht nach Kopfteilen zwischen dem Kläger und seiner Mutter aufzuteilen.
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Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (stRspr BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 = SGb 2010, 163 ff, RdNr 18 f; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12 = SGb 2009, 614 ff; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19; BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 44 RdNr 18). Dem ist die Literatur gefolgt (vgl nur: Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 3 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 49 f). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (
vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
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Das BVerwG (aaO) und das BSG haben Abweichungen vom Kopfteilprinzip als möglich angesehen, zB bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 28 f; BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19) oder aufgrund eines Vertrages (BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 12; vgl zur zustimmenden Literatur nur Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, K § 22 RdNr 51 f). In den entschiedenen Fällen wurde eine solche Abweichung allerdings nicht bejaht.
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Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Abweichung vom Kopfteilprinzip erfüllt. Der Kläger lebt zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung, weil das von ihnen bewohnte Haus über keine getrennten Wohnungen verfügt und abgesehen von einzelnen Räumen, die alleine vom Kläger (ca 11,5 m²) bzw seiner Mutter (ca 20,5 m²) genutzt werden, der größte Teil der Fläche (ca 78 m²) gemeinsam genutzt wird. An dem besonderen, vom Kopfteilprinzip abweichenden Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung bestehen aufgrund des notariellen Vertrages vom 28.8.1995 keine Zweifel. Der Kläger hat sich in diesem Vertrag gegenüber seiner Mutter verpflichtet, die Kosten für Licht, Heizung, Wasser, Abwasser auch für die Räume der Mutter zu übernehmen und ihr ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit in der oberen Etage zur alleinigen Benutzung eingeräumt. Dementsprechend kann er die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden tatsächlichen Aufwendungen für das Haus, wie zB die Grundabgaben, oder die üblichen Vorsorgeaufwendungen eines Vermieters, wie eine Wohngebäudeversicherung, die von ihm als Eigentümer aufzubringen sind, nicht vermeiden und auch nicht auf seine Mutter wie auf eine Mieterin umlegen. An der Objektivierbarkeit dieses schon im Jahr 1995 abgeschlossenen notariellen Vertrages bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Zweifel. Schon aus dem Datum des Vertrages folgt, dass dieser kein Vertrag zu Lasten des beklagten Jobcenters war.
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d) Die vom LSG und dem Beklagten angeführten Bedenken greifen nicht durch. Aus dem Urteil des 4. Senats vom 22.9.2009 (- B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24 = SGb 2010, 422 ff
) zu einer ggf unwirksamen mietvertraglichen Vereinbarung und einem ggf vom Jobcenter zu betreibenden Kostensenkungsverfahren folgt nichts anderes, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, dass die angeführten vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind und der Kläger den Vertrag wirksam kündigen oder einen Anspruch auf dessen Anpassung haben könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Kläger auf andere Weise die ihm als Eigentümer des Hauses tatsächlich entstehenden Aufwendungen zur Begleichung des Heizungsstroms, der Grundabgaben, für den Schornsteinfeger und der grundsätzlich als angemessen anzusehenden Gebäudeversicherung vermeiden soll.
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Einer Berücksichtigung der Aufwendungen stehen auch nicht Überlegungen entgegen, nach denen im Rahmen des SGB II keine Übernahme von Schulden zu erfolgen hat (vgl als gegenteilige Regelung § 22 Abs 8 SGB II nF). Denn bei den oben aufgeführten Aufwendungen handelt es sich nicht um Schulden aus der Vergangenheit, sondern um die Befriedigung laufender Verpflichtungen des Klägers gegenüber Dritten zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen. Dementsprechend kann auch aus der Rechtsprechung des Senats zu Tilgungsleistungen (vgl zusammenfassend BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 17 ff mwN) nichts hergeleitet werden. Denn die Übernahme der gesamten Aufwendungen durch den Kläger dient nicht der Übernahme von Tilgungsraten seinerseits oder der Vermehrung seines Vermögens. Vielmehr ist er schon aufgrund des notariellen Vertrages und der anschließenden Änderungen im Grundbuch im Jahr 1995 Eigentümer des Hauses geworden.
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Die erst nach dem Abschluss des notariellen Vertrags erfolgte und in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit diesem stehende Tilgung von Kreditverpflichtungen des Klägers durch dessen Mutter ist ohne Bedeutung für die zuvor übernommenen und heute noch bestehenden vertraglichen Verpflichtungen des Klägers und dessen tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung aufgrund seiner Stellung als Eigentümer des Hauses.
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5. Nach Ermittlung des Bedarfs des Klägers für Unterkunft und Heizung wird das LSG zu prüfen haben, inwieweit der Kläger hilfebedürftig ist und der ermittelte Bedarf nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Ebenso wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 675,00 Euro zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Feststellung von Kindererziehungszeiten.
3Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter von drei Söhnen (P, geboren am 00.00.1974, L, geboren am 00.00.1975, und U, geboren am 00.00.1977). Seit dem 1.2.1971 ist sie beamtete Lehrerin des Landes Nordrhein-Westfalen, zum 1.4.2006 wurde sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt und bezieht seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamten- versorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) in Höhe von zu Beginn EUR 1403,44 brutto (Bescheid des Landesversorgungsamt Nordrhein Westfalen vom 8.6.2006). Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurden für jeden Sohn sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.
4Im Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der DRV Rheinland - Servicezentrum E - die Klärung ihres Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung unter gleichzeitiger Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre drei Söhne.
5Die nach dem Verteilungsschlüssel (vgl § 127 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) zuständig gewordene Beklagte stellte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.2007 verbindlich fest. Kindererziehungszeiten seien nicht vorzumerken, weil die Klägerin insoweit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig (Bescheid vom 25.9.2014).
6Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe für ihre vor dem 31.12.1991 geborenen Kinder keine systembezogen gleichwertigen Versorgungsanwartschaften erworben, weil bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nur sechs Monate pro Kind als Kindererziehungszeit berücksichtigt worden seien. Die Neuregelung 2014 sehe aber eine Anerkennung von zwei Jahren für jedes vor 1992 geborene Kind vor. Diese Differenz könne weder finanziell noch menschlich als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden.
7Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben, die den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig seien. Kraft gesetzlicher Anordnung gelte nämlich jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig (Widerspruchsbescheid vom 19.1.2015).
8Mit ihrer Klage vom 19.2.2015 hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung vor dem 1.1.1992 geborener Kinder im Recht der Beamtenversorgung sei derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichwertig. Hier ende seit dem 1.7.2014 die Kindererziehungszeit für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind (erst) nach 24 Kalendermonaten, während bei ihren Versorgungsbezügen nur sechs Monate pro Kind berücksichtigt worden seien.
9Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Eine Einzelfallprüfung, ob eine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung vorliege oder nicht, sei aufgrund der zum 1.7.2014 eingeführten Vorschrift des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI entbehrlich, denn danach gelte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Bei Vorliegen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften finde eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit nicht mehr statt (Urteil vom 5.8.2015, der Klägerin zugestellt am 12.8.2015).
10Mit ihrer Berufung vom 4.9.2015 trägt die Klägerin ergänzend vor, die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI verstoße gegen Art 3 GG, da sie als "ältere Mutter" benachteiligt werde. Sie werde schlechter behandelt als versorgungsberechtigte Mütter, deren Kinder nach dem 1.1.1992 geboren worden seien, und als Mütter, deren Kinder vor dem 1.1.1992 geboren worden seien und die Erziehungszeiten nach dem SGB VI erhielten. Es liege eine personenbezogene Differenzierung vor, für die ein legitimer Zweck der Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei.
11Die Klägerin beantragt,
12das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015 zu verurteilen, für die Kinder P T (geb. 00.00.1974), L T (geb. 00.00.1975) und U T (geb. 00.00.1977) je ein Jahr Kindererziehungszeit zu berücksichtigen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17Entscheidungsgründe:
18A. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 25.9.2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von Kindererziehungszeiten (KEZ).
191. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG, vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 §256b Nr 1 RdNr 19) statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor. Zwar hat die Klägerin am 14.2.2015 die Regelaltersgrenze (65 Jahre und 3 Monate, § 235 Abs 2 S 2 SGB VI) erreicht. Sie hat bisher keinen Rentenantrag gestellt, so dass kein Rentenbescheid ergangen ist, der das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf die Erteilung oder Änderung eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs 5 SGB VI gerichtetes Verfahren entfallen ließe (vgl dazu BSG, Urteile vom 16.6.2015, Aktenzeichen (Az) B 13 R 23/14 R, und vom 23.8.2005, Az B 4 RA 21/04 R). Den Zeitpunkt des Rentenantrags (und auch eines etwaigen Antrags auf Nachzahlung von Beiträgen, § 282 Abs 1 SGB VI) darf die Klägerin frei wählen, vgl §§ 19 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, 77 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI.
20Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, mit dem die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2007) verbindlich festgestellt hat (sog. Vormerkungsbescheid). Ausweislich des gestellten Sachantrags besteht nur noch insoweit Streit, als die Beklagte die Vormerkung von jeweils einem Jahr Kindererziehungszeit pro Kind abgelehnt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Antrag oder eher einer der zuvor angekündigten Sachanträge auf Feststellung von zwei Jahren oder von 18 Monaten KEZ sachgerecht ist, weil im Ergebnis überhaupt keine KEZ vorzumerken sind.
212. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von KEZ, § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Zwar hat sie ihre Kinder in den ersten beiden Lebensjahren in der Bundesrepublik Deutschland erzogen, §§ 56 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 2, 249 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, seit dem 1.7.2014 geltend Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungs- verbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I, S 787). Die Beklagte hält einem Anspruch auf Vormerkung indes zu Recht die rechtshindernde Einwendung aus § 56 Abs 1 S 2 Nr 3, Abs 4 Nr 3 1.Halbsatz SGB VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung von KEZ ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt sind wie der Kindererziehung nach dem SGB VI. Nach § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gilt als systembezogen annähernd gleichwertig (ua) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift besagt, dass bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unwiderleglich vermutet wird, dass Zeiten der Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Diese Vorschrift ist einschlägig, weil die Klägerin vom Land NRW (seit 2006) eine Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erhält. Eine konkrete Prüfung des Tatbestandsmerkmals "systembezogen annähernd gleichwertig" findet nicht mehr statt. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung.
22Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die zum 1.7.2014 vorgenommene Änderung von § 56 Abs 4 SGB VI im Hinblick auf die Beamtenversorgung der Rechtszustand vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I S 1939) wieder hergestellt werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs 25/14 vom 31.1.2014, S 18) heißt es dazu: "Bisher sind Personen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, bei denen die Kindererziehung in der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung systembezogen gleichwertig angerechnet wird. Bei der Anwendung dieser Regelung kam es im Hinblick auf die Beamtenversorgung in der Vergangenheit zu Unsicherheiten, was als systembezogen gleichwertig anzusehen ist. Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt". Dadurch wird deutlich, dass die Regelung dem Zweck dient, eine Berücksichtigung von KEZ in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann zu vermeiden, wenn Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung besteht. Es bedarf dazu keiner absoluten, sondern - einschränkend - lediglich einer "systembezogenen" Gleichwertigkeit. Das einschränkende adverbial gebrauchte Adjektiv "systembezogen" wird überdies seit dem 1.7.2014 durch das Adverb "annähernd" weiter eingeschränkt. Dadurch wird insgesamt deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als nach der Auffassung der Klägerin - der Umfang des anrechenbaren Zeitraums (zwei Jahre oder sechs Monate) kein allein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist. Zusätzlich wird in § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI zB "systembezogen" berücksichtigt, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der Wert der KEZ nicht am individuellen, sondern am durchschnittlichen Verdienst orientiert (§ 70 Abs 2 S 1 SGB VI), während sich in der Beamtenversorgung die Höhe der Versorgung an den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen bemisst.
23An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zweifelt der Senat nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt, Art 100 Abs 1 S 1 Grundgesetz (GG) (sog konkrete Normenkontrolle).
24Es ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Klägerin meint - § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verstoßen soll. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 79, 1,17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400,416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Aus Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124,199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).
25Eine solche willkürliche oder unverhältnismäßige Differenzierung liegt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ersichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin behauptet, sie werde im Vergleich zu denjenigen Müttern benachteiligt, deren Kinder nach dem 1.1.1992 (gemeint: nach dem 31.12.1991) geboren wurden und zur Begründung ihres Standpunktes auf die einschlägigen Vorschriften des LBeamtVG NRW rekurriert, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, denn es bezieht sich ersichtlich nicht auf das - im Verhältnis zur Beklagten allein maßgebliche - Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern betrifft ausschließlich das geschlossene System der Beamtenversorgung bzw. die Übertragung von Veränderungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieses System. Solche Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Dienstherrn über die Höhe der Versorgungsbezüge sind aber ausschließlich vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszutragen. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Behandlung von Müttern vor dem 1.1.1992 geborener Kinder in den Regelungen des SGB VI einerseits und denjenigen der Beamtenversorgung andererseits hinweist und geltend macht, der Gesetzgeber des SGB VI schließe sie verfassungswidrig von den dortigen Regelungen aus, liegt der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund auf der Hand. Der Ausschluss beruht darauf, dass die Klägerin sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis bewusst (auch) für ein anderes (überdies in anderen Punkten strukturell günstigeres) System der Altersvorsorge entschieden hat. Daran muss sie sich auch dann festhalten lassen, wenn dieses System in einzelnen Punkten Nachteile im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen sollte. Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, bei der Berücksichtigung von KEZ systembezogen zu differenzieren und dabei das Gesamtsystem - und nicht nur den Aspekt der KEZ - in den Blick zu nehmen. Die Klägerin ist überdies nicht von der Begünstigung "Berücksichtigung von KEZ bei der Altersvorsorge" ausgeschlossen, diese Zeiten werden vielmehr - "systembezogen" - bei ihrer Altersversorgung berücksichtigt. In welchem Umfang sie berücksichtigt werden (sollten), ist, wie die aktuelle Diskussion zeigt, ein rechtspolitisches Problem (vgl zB die Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion zum Entwurf des RV-Leistungs- verbesserungsgesetzes, BT-Drs 18/909, Berlin April 2014, S 4ff).
26B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG und, soweit die Klägerin Gerichtskosten zu tragen hat, auf § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des (Berufungs-)Verfahrens, die daraus folgende Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Gerichtskosten hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf einem schriftlichen Urteil besteht. Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. So liegt der Fall hier. Im Verhandlungstermin hat die Klägerin sich nicht mit den ihr entgegen gehaltenen Argumenten und der Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt, sondern zur Begründung des Festhaltens an dem eingelegten Rechtsmittel nur bemerkt, dann müsse eben das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diese Uneinsichtigkeit erfordert eine Beteiligung an den Gerichtskosten; auch das hat die Klägerin verstanden. Der Senat ist überzeugt, dass die Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin dem Gericht (mindestens) die festgesetzten Kosten verursacht hat. Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit der Richter (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten. Liegen diese Kosten - wie hier - tatsächlich wesentlich höher als der Mindestbetrag (von 225 Euro, vgl. §§ 192 Abs 1 S 3, 184 Abs 2 SGG), kann das Gericht die Kosten in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO schätzen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand Juni 2016, § 192 Anm. 4f). Für das Absetzen des schriftlichen Urteils sind als Zeitaufwand für die Urteilsberatung und die Urteilsabfassung (jeweils drei Berufsrichter) insgesamt mindestens drei Richterarbeitsstunden anzusetzen. Nach zurückhaltenden Schätzungen kostet eine Richterarbeitsstunde (in der Berufungsinstanz) unter Mitberücksichtigung der ebenfalls anfallenden Gerichtshaltungskosten (Schreibdienst, Geschäftsstelle) etwa 700,- bis 900,- DM (Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 493, 499 ff mwN; LSG NRW, Urteil vom 29.10.1996, Az L 6 V 10/96). Das sind umgerechnet - bereits nach den damaligen Maßstäben - 357,90 bis 460,16 EUR. Der festgesetzte Betrag, der dem Dreifachen des oben genannten Mindestbetrages entspricht, liegt damit noch weit unterhalb der tatsächlich verursachten Kosten und ist auch bei Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin angesichts der beharrlichen Weiterverfolgung des Anspruchs trotz erkennbar eindeutig abweichender Rechtslage angemessen.
27C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 675,00 Euro zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Feststellung von Kindererziehungszeiten.
3Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter von drei Söhnen (P, geboren am 00.00.1974, L, geboren am 00.00.1975, und U, geboren am 00.00.1977). Seit dem 1.2.1971 ist sie beamtete Lehrerin des Landes Nordrhein-Westfalen, zum 1.4.2006 wurde sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt und bezieht seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamten- versorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) in Höhe von zu Beginn EUR 1403,44 brutto (Bescheid des Landesversorgungsamt Nordrhein Westfalen vom 8.6.2006). Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurden für jeden Sohn sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.
4Im Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der DRV Rheinland - Servicezentrum E - die Klärung ihres Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung unter gleichzeitiger Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre drei Söhne.
5Die nach dem Verteilungsschlüssel (vgl § 127 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) zuständig gewordene Beklagte stellte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.2007 verbindlich fest. Kindererziehungszeiten seien nicht vorzumerken, weil die Klägerin insoweit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig (Bescheid vom 25.9.2014).
6Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe für ihre vor dem 31.12.1991 geborenen Kinder keine systembezogen gleichwertigen Versorgungsanwartschaften erworben, weil bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nur sechs Monate pro Kind als Kindererziehungszeit berücksichtigt worden seien. Die Neuregelung 2014 sehe aber eine Anerkennung von zwei Jahren für jedes vor 1992 geborene Kind vor. Diese Differenz könne weder finanziell noch menschlich als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden.
7Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben, die den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig seien. Kraft gesetzlicher Anordnung gelte nämlich jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig (Widerspruchsbescheid vom 19.1.2015).
8Mit ihrer Klage vom 19.2.2015 hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung vor dem 1.1.1992 geborener Kinder im Recht der Beamtenversorgung sei derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichwertig. Hier ende seit dem 1.7.2014 die Kindererziehungszeit für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind (erst) nach 24 Kalendermonaten, während bei ihren Versorgungsbezügen nur sechs Monate pro Kind berücksichtigt worden seien.
9Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Eine Einzelfallprüfung, ob eine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung vorliege oder nicht, sei aufgrund der zum 1.7.2014 eingeführten Vorschrift des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI entbehrlich, denn danach gelte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Bei Vorliegen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften finde eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit nicht mehr statt (Urteil vom 5.8.2015, der Klägerin zugestellt am 12.8.2015).
10Mit ihrer Berufung vom 4.9.2015 trägt die Klägerin ergänzend vor, die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI verstoße gegen Art 3 GG, da sie als "ältere Mutter" benachteiligt werde. Sie werde schlechter behandelt als versorgungsberechtigte Mütter, deren Kinder nach dem 1.1.1992 geboren worden seien, und als Mütter, deren Kinder vor dem 1.1.1992 geboren worden seien und die Erziehungszeiten nach dem SGB VI erhielten. Es liege eine personenbezogene Differenzierung vor, für die ein legitimer Zweck der Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei.
11Die Klägerin beantragt,
12das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015 zu verurteilen, für die Kinder P T (geb. 00.00.1974), L T (geb. 00.00.1975) und U T (geb. 00.00.1977) je ein Jahr Kindererziehungszeit zu berücksichtigen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17Entscheidungsgründe:
18A. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 25.9.2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von Kindererziehungszeiten (KEZ).
191. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG, vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 §256b Nr 1 RdNr 19) statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor. Zwar hat die Klägerin am 14.2.2015 die Regelaltersgrenze (65 Jahre und 3 Monate, § 235 Abs 2 S 2 SGB VI) erreicht. Sie hat bisher keinen Rentenantrag gestellt, so dass kein Rentenbescheid ergangen ist, der das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf die Erteilung oder Änderung eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs 5 SGB VI gerichtetes Verfahren entfallen ließe (vgl dazu BSG, Urteile vom 16.6.2015, Aktenzeichen (Az) B 13 R 23/14 R, und vom 23.8.2005, Az B 4 RA 21/04 R). Den Zeitpunkt des Rentenantrags (und auch eines etwaigen Antrags auf Nachzahlung von Beiträgen, § 282 Abs 1 SGB VI) darf die Klägerin frei wählen, vgl §§ 19 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, 77 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI.
20Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, mit dem die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2007) verbindlich festgestellt hat (sog. Vormerkungsbescheid). Ausweislich des gestellten Sachantrags besteht nur noch insoweit Streit, als die Beklagte die Vormerkung von jeweils einem Jahr Kindererziehungszeit pro Kind abgelehnt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Antrag oder eher einer der zuvor angekündigten Sachanträge auf Feststellung von zwei Jahren oder von 18 Monaten KEZ sachgerecht ist, weil im Ergebnis überhaupt keine KEZ vorzumerken sind.
212. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von KEZ, § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Zwar hat sie ihre Kinder in den ersten beiden Lebensjahren in der Bundesrepublik Deutschland erzogen, §§ 56 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 2, 249 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, seit dem 1.7.2014 geltend Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungs- verbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I, S 787). Die Beklagte hält einem Anspruch auf Vormerkung indes zu Recht die rechtshindernde Einwendung aus § 56 Abs 1 S 2 Nr 3, Abs 4 Nr 3 1.Halbsatz SGB VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung von KEZ ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt sind wie der Kindererziehung nach dem SGB VI. Nach § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gilt als systembezogen annähernd gleichwertig (ua) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift besagt, dass bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unwiderleglich vermutet wird, dass Zeiten der Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Diese Vorschrift ist einschlägig, weil die Klägerin vom Land NRW (seit 2006) eine Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erhält. Eine konkrete Prüfung des Tatbestandsmerkmals "systembezogen annähernd gleichwertig" findet nicht mehr statt. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung.
22Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die zum 1.7.2014 vorgenommene Änderung von § 56 Abs 4 SGB VI im Hinblick auf die Beamtenversorgung der Rechtszustand vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I S 1939) wieder hergestellt werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs 25/14 vom 31.1.2014, S 18) heißt es dazu: "Bisher sind Personen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, bei denen die Kindererziehung in der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung systembezogen gleichwertig angerechnet wird. Bei der Anwendung dieser Regelung kam es im Hinblick auf die Beamtenversorgung in der Vergangenheit zu Unsicherheiten, was als systembezogen gleichwertig anzusehen ist. Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt". Dadurch wird deutlich, dass die Regelung dem Zweck dient, eine Berücksichtigung von KEZ in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann zu vermeiden, wenn Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung besteht. Es bedarf dazu keiner absoluten, sondern - einschränkend - lediglich einer "systembezogenen" Gleichwertigkeit. Das einschränkende adverbial gebrauchte Adjektiv "systembezogen" wird überdies seit dem 1.7.2014 durch das Adverb "annähernd" weiter eingeschränkt. Dadurch wird insgesamt deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als nach der Auffassung der Klägerin - der Umfang des anrechenbaren Zeitraums (zwei Jahre oder sechs Monate) kein allein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist. Zusätzlich wird in § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI zB "systembezogen" berücksichtigt, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der Wert der KEZ nicht am individuellen, sondern am durchschnittlichen Verdienst orientiert (§ 70 Abs 2 S 1 SGB VI), während sich in der Beamtenversorgung die Höhe der Versorgung an den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen bemisst.
23An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zweifelt der Senat nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt, Art 100 Abs 1 S 1 Grundgesetz (GG) (sog konkrete Normenkontrolle).
24Es ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Klägerin meint - § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verstoßen soll. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 79, 1,17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400,416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Aus Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124,199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).
25Eine solche willkürliche oder unverhältnismäßige Differenzierung liegt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ersichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin behauptet, sie werde im Vergleich zu denjenigen Müttern benachteiligt, deren Kinder nach dem 1.1.1992 (gemeint: nach dem 31.12.1991) geboren wurden und zur Begründung ihres Standpunktes auf die einschlägigen Vorschriften des LBeamtVG NRW rekurriert, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, denn es bezieht sich ersichtlich nicht auf das - im Verhältnis zur Beklagten allein maßgebliche - Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern betrifft ausschließlich das geschlossene System der Beamtenversorgung bzw. die Übertragung von Veränderungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieses System. Solche Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Dienstherrn über die Höhe der Versorgungsbezüge sind aber ausschließlich vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszutragen. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Behandlung von Müttern vor dem 1.1.1992 geborener Kinder in den Regelungen des SGB VI einerseits und denjenigen der Beamtenversorgung andererseits hinweist und geltend macht, der Gesetzgeber des SGB VI schließe sie verfassungswidrig von den dortigen Regelungen aus, liegt der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund auf der Hand. Der Ausschluss beruht darauf, dass die Klägerin sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis bewusst (auch) für ein anderes (überdies in anderen Punkten strukturell günstigeres) System der Altersvorsorge entschieden hat. Daran muss sie sich auch dann festhalten lassen, wenn dieses System in einzelnen Punkten Nachteile im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen sollte. Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, bei der Berücksichtigung von KEZ systembezogen zu differenzieren und dabei das Gesamtsystem - und nicht nur den Aspekt der KEZ - in den Blick zu nehmen. Die Klägerin ist überdies nicht von der Begünstigung "Berücksichtigung von KEZ bei der Altersvorsorge" ausgeschlossen, diese Zeiten werden vielmehr - "systembezogen" - bei ihrer Altersversorgung berücksichtigt. In welchem Umfang sie berücksichtigt werden (sollten), ist, wie die aktuelle Diskussion zeigt, ein rechtspolitisches Problem (vgl zB die Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion zum Entwurf des RV-Leistungs- verbesserungsgesetzes, BT-Drs 18/909, Berlin April 2014, S 4ff).
26B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG und, soweit die Klägerin Gerichtskosten zu tragen hat, auf § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des (Berufungs-)Verfahrens, die daraus folgende Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Gerichtskosten hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf einem schriftlichen Urteil besteht. Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. So liegt der Fall hier. Im Verhandlungstermin hat die Klägerin sich nicht mit den ihr entgegen gehaltenen Argumenten und der Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt, sondern zur Begründung des Festhaltens an dem eingelegten Rechtsmittel nur bemerkt, dann müsse eben das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diese Uneinsichtigkeit erfordert eine Beteiligung an den Gerichtskosten; auch das hat die Klägerin verstanden. Der Senat ist überzeugt, dass die Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin dem Gericht (mindestens) die festgesetzten Kosten verursacht hat. Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit der Richter (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten. Liegen diese Kosten - wie hier - tatsächlich wesentlich höher als der Mindestbetrag (von 225 Euro, vgl. §§ 192 Abs 1 S 3, 184 Abs 2 SGG), kann das Gericht die Kosten in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO schätzen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand Juni 2016, § 192 Anm. 4f). Für das Absetzen des schriftlichen Urteils sind als Zeitaufwand für die Urteilsberatung und die Urteilsabfassung (jeweils drei Berufsrichter) insgesamt mindestens drei Richterarbeitsstunden anzusetzen. Nach zurückhaltenden Schätzungen kostet eine Richterarbeitsstunde (in der Berufungsinstanz) unter Mitberücksichtigung der ebenfalls anfallenden Gerichtshaltungskosten (Schreibdienst, Geschäftsstelle) etwa 700,- bis 900,- DM (Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 493, 499 ff mwN; LSG NRW, Urteil vom 29.10.1996, Az L 6 V 10/96). Das sind umgerechnet - bereits nach den damaligen Maßstäben - 357,90 bis 460,16 EUR. Der festgesetzte Betrag, der dem Dreifachen des oben genannten Mindestbetrages entspricht, liegt damit noch weit unterhalb der tatsächlich verursachten Kosten und ist auch bei Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin angesichts der beharrlichen Weiterverfolgung des Anspruchs trotz erkennbar eindeutig abweichender Rechtslage angemessen.
27C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.