Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld


In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils gelten
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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Sozialgericht Aachen Urteil, 06. Nov. 2018 - S 11 BK 3/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 verurteilt, der Klägerin für die Zeiträume August und September 2017 sowie November und Dezember 2017 Kinderzuschlag in H

Sozialgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2015 - S 11 BK 12/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 verurteilt, den Bescheid vom 14.10.2013 aufzuheben und erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Ko

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Dez. 2014 - 12 A 1906/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 575,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Beru

Bundessozialgericht Urteil, 26. März 2014 - B 10 KG 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Apr. 2011 - 1 BvR 1765/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Gründe 1 Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Schlechter

Bundessozialgericht Urteil, 17. Feb. 2011 - B 10 KG 5/09 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2009 aufgehoben, soweit es eine Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes für Januar bis April

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2004 - L 1 KG 1274/02

bei uns veröffentlicht am 23.04.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Streitig ist, ob de

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