Sozialgericht Aachen Beschluss, 30. Juni 2015 - S 11 AS 303/15

ECLI:ECLI:DE:SGAC:2015:0630.S11AS303.15.00
30.06.2015

Tenor

Das Sozialgericht Aachen erklärt den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Absatz 2 Gerichtsverfassungsgericht (GVG) an das § 40 Abs. 1 Satz 1, § 52 Nr. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Aachen. Die Streitwert- und Kostenentscheidung bleiben dem zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten.


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Sozialgericht Aachen Beschluss, 30. Juni 2015 - S 11 AS 303/15 zitiert 14 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit d

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Sozialgericht Aachen Beschluss, 30. Juni 2015 - S 11 AS 303/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 10. März 2015 - B 1 AS 1/14 KL

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Pr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2013 - 12 E 755/13

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird ni

Bundessozialgericht Beschluss, 04. Apr. 2012 - B 12 SF 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tenor Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Aachen Beschluss, 30. Juni 2015 - S 11 AS 303/15.

Sozialgericht Aachen Beschluss, 02. Juli 2015 - S 14 AS 304/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Die Streitwert- und Kostenentscheidung bleiben dem zuständigen Verwaltungsgericht vorbehalten. 1Gründe: 2I. 3Str

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I. Streitig ist der Rechtsweg für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Krankenkasse (Einzugsstelle), welche seinen Antrag nach § 1 Abs 1 S 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG; vom 5.9.2005, BGBl I 2722) auf Auskunft über die vom Insolvenzschuldner an die Beklagte abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und auf Überlassung einer Kontoübersicht, aus der die jeweilige Zahlung und das entsprechende Datum ersichtlich sind, ablehnte.

2

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage vor dem SG Heilbronn erhoben und gleichzeitig die Verweisung des Rechtsstreits an das VG Stuttgart beantragt. Mit Beschluss vom 15.3.2010 hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Stuttgart verwiesen. Die Beschwerde der Beklagten hat das LSG mit Beschluss vom 12.11.2010 zurückgewiesen, da für die Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach dem IFG die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Das IFG enthalte keine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit. Eine Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit ergebe sich weder aus § 51 Abs 1 Nr 2 SGG noch aus Nr 5 dieser Norm. Das dem Streit zugrundeliegende Rechtsverhältnis sei keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch weder im SGB V geregelt sei, noch im Rahmen eines Krankenversicherungsverhältnisses erhobene Daten betreffe. Der Streit gehöre auch nicht zu den sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung. Er stehe nicht im engen sachlichen Zusammenhang mit einem Sozialverwaltungsverfahren. Der Anspruch nach dem IFG sei voraussetzungslos und stehe jedermann, also auch nicht an einem Verfahren beteiligten Dritten, zu und könne außerhalb laufender Verfahren geltend gemacht werden. Es werde auch nicht um Beiträge zur Sozialversicherung gestritten. Gegenstand des Streits sei vielmehr ein gegenüber der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB eigenständiger, speziell geregelter Auskunftsanspruch, über den ein selbstständiges, im IFG geregeltes Verwaltungsverfahren zu führen sei, für das ausschließlich auf die VwGO Bezug genommen werde. Der Verweisung stehe auch nicht entgegen, dass das SG über den Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe, da es für das geltend gemachte Informationsbegehren keine der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnete Grundlage - insbesondere nicht aus § 83, § 25 SGB X oder aus dem aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen hergeleiteten verfahrensunabhängigen Akteneinsichtsrecht - gebe.

3

Mit der weiteren Beschwerde rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 17a Abs 2 S 1 GVG, wonach eine Verweisung nur dann statthaft sei, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, ausgeschlossen sei. Vorliegend sei das Begehren auf Einsicht in das bei der Beklagten über den Insolvenzschuldner geführte Beitragskonto gerichtet, also auf Akteneinsicht iS des § 25 SGB X. Hierfür sei der Rechtsweg zu den SGen gegeben, die dann gleichzeitig über das rechtswegfremde Auskunftsersuchen nach IFG mitzuentscheiden hätten. Ergänzend nimmt sie Bezug auf die Gründe des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.4.2010 - L 16 B 9/09 SV.

4

Die Beklagte beantragt,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. März 2010 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zum Sozialgericht Heilbronn zulässig ist.

5

Der Kläger stellt keinen Antrag. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht sich dessen Begründung zu eigen. Er hebt hervor, keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X geltend zu machen. Er begehre einzig Auskunft darüber, welche Zahlungen in einem gewissen Zeitraum an die Beklagte erbracht wurden. Zudem scheide § 25 SGB X als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall von vornherein aus, da danach der Anspruch auf Akteneinsicht auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren beschränkt sei und nicht selbstständig im Klageverfahren geltend gemacht werden könne.

6

II. Die weitere Beschwerde der Beklagten, über die der Senat ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 S 2, § 153 Abs 1, § 165 SGG), ist nach § 177 und § 202 SGG iVm § 17a Abs 4 S 4 GVG statthaft, weil das LSG den Rechtsbehelf zugelassen hat und die Entscheidung für das BSG bindend ist(§ 202 SGG iVm § 17a Abs 4 S 6 GVG). Sie ist auch fristgerecht erhoben worden, weil sie in entsprechender Anwendung des § 173 SGG sowohl beim LSG als auch beim BSG eingelegt werden konnte(BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 24; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 51 RdNr 61)und beim BSG innerhalb der Monatsfrist eingegangen ist.

7

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde der Beklagten als unbegründet. Nach § 202 SGG iVm § 17a Abs 2 S 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist jedoch nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - FEVS 44, 53 = MDR 1993, 800 mwN). Anderenfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs 2 S 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch für ihn rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten.

8

Vorliegend hat das LSG zu Recht die Beschwerde gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses den Rechtsstreit an das VG Stuttgart verwiesen hat, zurückgewiesen. Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (hierzu 1.) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs 1 S 1 VwGO), denn der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur und nichtverfassungsrechtlicher Art (hierzu 2.); er ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, insbesondere fällt er nicht nach § 51 SGG in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit(hierzu 3.). Soweit wegen des Sitzes der Beklagten im dortigen Gerichtsbezirk das VG Hamburg örtlich zuständig sein dürfte (§ 52 Nr 2 S 1 VwGO) und nicht das VG Stuttgart, an welches das SG den Rechtsstreit hinsichtlich des Rechtsweges zutreffend verwiesen hat, wäre eine ggf notwendige Korrektur durch (weitere) Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit dem VG Stuttgart vorbehalten (vgl BAGE 70, 374 = AP Nr 39 zu § 36 ZPO; BAG AP Nr 23 zu § 17a GVG = NJW 1996, 742).

9

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (stRspr zB BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 17 mwN).

10

Der Streitgegenstand ist vorliegend der vom Kläger erhobene Anspruch auf Auskunftserteilung über vom Insolvenzschuldner an die Beklagte auf das Beitragskonto zur Betriebsnummer 62008309 in der Zeit vom 1.7.2007 bis 14.4.2008 bzw danach entrichtete Zahlungen. Hierfür beruft sich der Kläger in ausdrücklicher Abgrenzung gegenüber dem Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ausschließlich auf § 1 Abs 1 S 1 IFG, wodurch er den geltend gemachten Anspruch weiter konkretisiert(anders im Beschluss des BFH vom 10.2.2011 - VII B 183/10 - ZIP 2011, 883, in dem der Insolvenzverwalter - für die Rechtswegzuordnung aus Sicht des BFH offenbar entscheidend - allgemeine Einsicht in die beim Finanzamt über den Schuldner geführten Vollstreckungsakten begehrt hat). Andere, unbestritten dem sozialgerichtlichen Rechtsweg zugewiesene "Informations"-Rechte, insbesondere aus § 25 und § 83 SGB X oder § 14, § 15 SGB I, stehen einer Verweisung des Rechtsstreits auch mit Rücksicht auf § 17 Abs 2 S 1 GVG nicht entgegen. Insofern kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften (im Ergebnis) "offensichtlich" nicht gegeben sind. Der im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.4.2010 - L 16 B 9/09 SV -, auf den die Beklagte ihre Ansicht stützt, wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 17 Abs 2 S 1 GVG ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Denn diese Rechtsprechung betrifft nur die Vermeidung aufdrängender Rechtswegmanipulationen, weshalb offensichtlich von vornherein nicht gegebene Anspruchsgrundlagen, auf die sich ein Kläger beruft und für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung nicht entgegenstehen sollen (BGH Urteil vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - MDR 1991, 227; BVerwG Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - FEVS 44, 53 = MDR 1993, 800 mwN). Vorliegend ist jedoch darüber zu befinden, ob eine vom Kläger ausdrücklich nicht herangezogene Anspruchsgrundlage des eingeschlagenen Rechtsweges der Verweisung entgegensteht, die vom Streitgegenstand umfasst und deshalb durch das angegangene Gericht zu prüfen ist. Um insoweit unzulässige Rechtswegverschiebungen auszuschließen genügt es schon, wenn die mit einer alternativen Anspruchsgrundlage verbundene Rechtsfolge inhaltlich nicht dem mit der Klage geltend gemachten Begehren entspricht. So verhält es sich hier.

11

Vorliegend geht nämlich der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch über den sozialrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X hinaus. Zwar ist die Verweigerung der Akteneinsicht, wenn sie - was hier allenfalls in Frage kommt - außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens beantragt wird, auch isoliert mit der Klage anfechtbar (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 3 S 9 f mwN), jedoch ist der Anspruch - entgegen dem auf eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerichteten Klagebegehren - auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränkt (vgl BSG SozR 3-1300 § 25 Nr 3 S 13; noch offengelassen BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 3 S 8; vgl Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Stand der Einzelkommentierung 7/2010, K § 25 RdNr 9a; Krasney in Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung 12/2003, § 25 SGB X RdNr 5; Bonk/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 29 RdNr 18, 38). Darüber hinaus begehrt der Kläger nicht die Einsicht in Unterlagen oder Dateien der Beklagten, sondern Auskunft über die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich vom Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen. Dies setzt eine Auswertung der Akten bzw des elektronisch geführten Beitragskontos durch die Beklagte voraus, die vom Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 25 Nr 3 S 11).

12

Auch der Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X entspricht nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel. § 83 SGB X dient unter bereichsspezifischer Übertragung der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte des § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dazu, die Rechte der Betroffenen in den Sozialleistungsbereichen zu verstärken, insbesondere durch erweiterte Auskunftsrechte; so soll der Betroffene sich die Kenntnis von der Verarbeitung seiner Sozialdaten verschaffen können, etwa um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu können (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucks 12/5187 S 1 unter B. I. S 27 unter A. I. 3. und S 42 zu § 83). Voraussetzung des § 83 SGB X ist demzufolge, dass der Betroffene(§ 67 Abs 1 S 1 SGB X) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten verlangt (vgl BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr 1, RdNr 25). Als Rechtsfolge ist dem Betroffenen Auskunft ua über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Das Begehren des Klägers ist jedoch nicht auf Auskünfte über die zu seiner (eigenen) Person gespeicherten Daten, sondern über Sozialdaten des Insolvenzschuldners gerichtet.

13

Auch die Beratungs- und Auskunftsansprüche nach § 14 und § 15 SGB I entsprechen nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel und Anspruch, denn die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem SGB(BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 1 = SozR 4-1200 § 46 Nr 1). Die Auskunftspflicht - wie auch die Beratungspflicht - bezieht sich jedoch nicht auf Angelegenheiten, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem SGB darstellen (BSGE 59, 76 = SozR 1300 § 67 Nr 2). Dies gilt insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem SGB dienen, wie sie auch hier vom Kläger beansprucht werden.

14

2. Für den Rechtsstreit, dessen Streitgegenstand somit allein ein Auskunftsanspruch nach § 1 Abs 1 S 1 IFG bildet, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

15

Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus § 9 IFG, obwohl die amtliche Überschrift anderes nahelegt. Denn der insoweit allenfalls einschlägige § 9 Abs 4 IFG enthält - jedenfalls in Abgrenzung zu den besonderen Verwaltungsgerichten(diese übersieht Rossi, IFG, § 9 RdNr 23) - keine Rechtswegzuweisung zugunsten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte (vgl Schoch, IFG, § 9 RdNr 62, 66 ff mwN; aA ohne Gründe Mecklenburg/Pöppelmann, IFG, § 9 RdNr 14). Der Inhalt der Norm beschränkt sich vielmehr auf die Festschreibung eines Rechtsschutzes durch Benennung bestimmter Rechtsbehelfe und eine Sonderregelung zum Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO. Auch wenn die ausdrückliche Erwähnung der VwGO in § 9 Abs 4 S 2 IFG und in der Entwurfsbegründung hierzu(Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum IFG, BT-Drucks 15/4493 S 16 zu § 9 Abs 4) in Zusammenschau mit dem Fehlen einer entsprechenden Sonderregelung zu § 78 SGG den Schluss nahelegt, der Gesetzgeber habe - in erster Linie - an Rechtsschutz durch die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte gedacht, hat dieses - anders als zB in § 6 Abs 1 Umweltinformationsgesetz - keinen hinreichend deutlichen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden.

16

Der Verwaltungsrechtsweg ist hier gleichwohl nach § 40 Abs 1 S 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

17

Das mit dem Auskunftsersuchen des Klägers zwischen den Beteiligten begründete Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur (zur Abgrenzung zwischen öffentlich- oder bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vgl GmSOGB BGHZ 102, 280 = SozR 1500 § 51 Nr 47 S 82 ff mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des (Beitrags-)Schuldners bestellt worden ist, über dessen Zahlungen an die Beklagte er Auskünfte begehrt. Gleichzeitig ist unerheblich, ob die Beklagte möglicherweise Gläubigerin in diesem Insolvenzverfahren ist. Denn weder Grund noch Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs liegen im Insolvenzrecht, sondern in dem durch den Antrag des Klägers begründeten verwaltungsrechtlichen Verfahrensverhältnis. In diesem stehen sich die Beklagte und der Kläger in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber und bedient sich die Beklagte als Trägerin hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihr durch das IFG zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts. Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt und auch die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen nicht den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bildet bzw das streitige Rechtsverhältnis nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl BVerwGE 50, 124, 130; 80, 355, 357).

18

3. Der allein über einen Auskunftsanspruch nach § 1 Abs 1 S 1 IFG geführte Rechtsstreit ist nicht iS des § 40 Abs 1 S 1 Halbs 2 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Insbesondere besteht keine Sonderzuweisung gemäß § 51 SGG zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, da die Voraussetzungen hierfür nach § 51 Abs 1 Nr 2 oder Nr 5 SGG, die insoweit allein in Betracht kommen, nicht gegeben sind.

19

Eine Zuständigkeit der SGe ergibt sich nicht aus § 51 Abs 1 Nr 2 SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ua über öffentlich-rechtliche und iVm § 51 Abs 2 S 1 SGG auch privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der GKV, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Der umfassende Wortlaut, der alle die GKV betreffenden Angelegenheiten erfasst, seien sie privat- oder öffentlich-rechtlicher Art, weist Rechtsstreitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen, der unmittelbar ihre öffentlichen Aufgaben betrifft, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (zB BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 14 ff mwN). Der geltend gemachte Auskunftsanspruch betrifft auch keine Angelegenheit des Sozialversicherungsrechts iS von § 51 Abs 1 Nr 5 SGG, der als Auffangregelung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialversicherungsrechts erfasst, die nicht den einzelnen Versicherungszweigen zugeordnet werden können(Regierungsentwurf zum 6. SGGÄndG, BT-Drucks 14/5943 S 23 zu Nr 22).

20

Um eine solche Streitigkeit iS der vorgenannten Normen handelt es sich hier nicht, weil insbesondere kein Anspruch nach §§ 28a ff SGB IV umstritten ist, der die Beklagte als Einzugsstelle in ihrem besonderen sozialrechtsspezifischen Pflichtenkreis gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter betrifft. Allein die Tatsache, dass Adressat des geltend gemachten Auskunftsanspruchs eine Krankenkasse - hier die Beklagte in ihrer Funktion als Einzugsstelle iS von § 28h SGB IV - ist und Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen auf Grundlage von Normen des Sozialversicherungsrechts den inhaltlichen Gegenstand des Auskunftsanspruchs bilden, genügt hierfür nicht. Vielmehr kommt es vorrangig darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB geregelt sind (so für die Pflegeversicherung vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 25 S 62, 64; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 2 RdNr 8). Dies ist bei dem vorliegend allein streitgegenständlichen Auskunftsanspruch nach dem IFG gerade nicht der Fall; denn Anspruchsgrundlage, Anspruchsberechtigung, sachlicher Anwendungsbereich, Ausnahme- und Beschränkungstatbestände dieses Anspruchs sowie das diesbezügliche Verfahren sind umfassend und speziell in diesem Gesetz geregelt (vgl Schoch, IFG, Einl RdNr 127 f), nicht aber im SGB IV. Zudem ergibt sich aus § 1 Abs 3 IFG, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und § 25 SGB X dem Anspruch nach dem IFG vorgehen, dass der IFG-Anspruch ein aliud gegenüber den bereichsspezifischen Informationszugangsrechten darstellt und in seinen Voraussetzungen unabhängig von diesen Rechten besteht. Die Klärung der streitigen Rechtsfragen wird daher anhand von Vorschriften zu erfolgen haben, die gerade nicht dem materiellen oder formellen Sozialrecht angehören.

21

Es ist auch keine andere Begründung für einen spezifischen Bezug des geltend gemachten Auskunftsanspruchs zum sozialrechtlich begründeten Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen zu erkennen. Der Auskunftsanspruch trifft nach § 1 Abs 1 IFG unabhängig vom jeweiligen Zuständigkeits- bzw Tätigkeitsbereich oder den ihrer Errichtung zugrundeliegenden Vorschriften alle Behörden, Organe und Einrichtungen des Bundes, letztere, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen(§ 1 Abs 1 S 2 IFG). Anknüpfungspunkt für den vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch ist auch im Falle der Beklagten nur deren Eigenschaft als Teil der Bundesverwaltung (§ 4 Abs 1 SGB V, § 29 SGB IV iVm Art 86, 87 Abs 2 GG; zum Begriff Behörden des Bundes vgl allg Schoch, IFG, § 1 RdNr 77 ff), nicht jedoch ihr im Sozialversicherungsrecht begründeter Status als Leistungsträger der GKV (§ 12 iVm § 21 Abs 2 SGB I) oder ihr Aufgabenkreis nach §§ 28h ff SGB IV. Ein Bezug zum Sozialversicherungsrecht fehlt auch dem Gegenstand des Auskunftsanspruchs, der primär auf Zugang (eines Dritten) zu amtlichen Informationen gerichtet ist (§ 1 Abs 1 S 1 IFG), also zu einer amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnung (§ 2 Nr 1 IFG). Das Rechtsgebiet, aus dem die Information, die Grundlage oder der Zweck ihrer Aufzeichnung oder die im Zusammenhang mit ihr verfolgte Verwaltungsaufgabe entstammen, ist für den Auskunftsanspruch grundsätzlich unbeachtlich, denn der bloß äußere Zusammenhang der vorliegend begehrten Informationen mit den (Beitrags-)Zahlungspflichten des Insolvenzschuldners nach § 28e SGB IV ist kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch nach dem IFG. Ebenso muss für die Frage der Rechtswegzuordnung unbeachtlich bleiben, ob dem Anspruch nach dem IFG möglicherweise sozialrechtliche Hindernisse - zB des Sozialdatenschutzes oder aus §§ 28a ff SGB IV - entgegenstehen(zur Unbeachtlichkeit von Verteidigungsvorbringen insoweit allg BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 17).

22

4. Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 15 und 27; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3; BVerwGE 103, 26, 32; BGH, NJW 1993, 2541) beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO (entsprechende Anwendung).

23

5. Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 S 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso BSG SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13 mwN).

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I. Streitig ist der Rechtsweg für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Krankenkasse (Einzugsstelle), welche seinen Antrag nach § 1 Abs 1 S 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG; vom 5.9.2005, BGBl I 2722) auf Auskunft über die vom Insolvenzschuldner an die Beklagte abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und auf Überlassung einer Kontoübersicht, aus der die jeweilige Zahlung und das entsprechende Datum ersichtlich sind, ablehnte.

2

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage vor dem SG Heilbronn erhoben und gleichzeitig die Verweisung des Rechtsstreits an das VG Stuttgart beantragt. Mit Beschluss vom 15.3.2010 hat das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Stuttgart verwiesen. Die Beschwerde der Beklagten hat das LSG mit Beschluss vom 12.11.2010 zurückgewiesen, da für die Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach dem IFG die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Das IFG enthalte keine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit. Eine Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit ergebe sich weder aus § 51 Abs 1 Nr 2 SGG noch aus Nr 5 dieser Norm. Das dem Streit zugrundeliegende Rechtsverhältnis sei keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch weder im SGB V geregelt sei, noch im Rahmen eines Krankenversicherungsverhältnisses erhobene Daten betreffe. Der Streit gehöre auch nicht zu den sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung. Er stehe nicht im engen sachlichen Zusammenhang mit einem Sozialverwaltungsverfahren. Der Anspruch nach dem IFG sei voraussetzungslos und stehe jedermann, also auch nicht an einem Verfahren beteiligten Dritten, zu und könne außerhalb laufender Verfahren geltend gemacht werden. Es werde auch nicht um Beiträge zur Sozialversicherung gestritten. Gegenstand des Streits sei vielmehr ein gegenüber der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB eigenständiger, speziell geregelter Auskunftsanspruch, über den ein selbstständiges, im IFG geregeltes Verwaltungsverfahren zu führen sei, für das ausschließlich auf die VwGO Bezug genommen werde. Der Verweisung stehe auch nicht entgegen, dass das SG über den Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe, da es für das geltend gemachte Informationsbegehren keine der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnete Grundlage - insbesondere nicht aus § 83, § 25 SGB X oder aus dem aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen hergeleiteten verfahrensunabhängigen Akteneinsichtsrecht - gebe.

3

Mit der weiteren Beschwerde rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 17a Abs 2 S 1 GVG, wonach eine Verweisung nur dann statthaft sei, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, ausgeschlossen sei. Vorliegend sei das Begehren auf Einsicht in das bei der Beklagten über den Insolvenzschuldner geführte Beitragskonto gerichtet, also auf Akteneinsicht iS des § 25 SGB X. Hierfür sei der Rechtsweg zu den SGen gegeben, die dann gleichzeitig über das rechtswegfremde Auskunftsersuchen nach IFG mitzuentscheiden hätten. Ergänzend nimmt sie Bezug auf die Gründe des Beschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.4.2010 - L 16 B 9/09 SV.

4

Die Beklagte beantragt,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. März 2010 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zum Sozialgericht Heilbronn zulässig ist.

5

Der Kläger stellt keinen Antrag. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht sich dessen Begründung zu eigen. Er hebt hervor, keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X geltend zu machen. Er begehre einzig Auskunft darüber, welche Zahlungen in einem gewissen Zeitraum an die Beklagte erbracht wurden. Zudem scheide § 25 SGB X als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Fall von vornherein aus, da danach der Anspruch auf Akteneinsicht auf ein anhängiges Verwaltungsverfahren beschränkt sei und nicht selbstständig im Klageverfahren geltend gemacht werden könne.

6

II. Die weitere Beschwerde der Beklagten, über die der Senat ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 S 2, § 153 Abs 1, § 165 SGG), ist nach § 177 und § 202 SGG iVm § 17a Abs 4 S 4 GVG statthaft, weil das LSG den Rechtsbehelf zugelassen hat und die Entscheidung für das BSG bindend ist(§ 202 SGG iVm § 17a Abs 4 S 6 GVG). Sie ist auch fristgerecht erhoben worden, weil sie in entsprechender Anwendung des § 173 SGG sowohl beim LSG als auch beim BSG eingelegt werden konnte(BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 24; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 51 RdNr 61)und beim BSG innerhalb der Monatsfrist eingegangen ist.

7

In der Sache erweist sich die weitere Beschwerde der Beklagten als unbegründet. Nach § 202 SGG iVm § 17a Abs 2 S 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist jedoch nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - FEVS 44, 53 = MDR 1993, 800 mwN). Anderenfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs 2 S 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch für ihn rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten.

8

Vorliegend hat das LSG zu Recht die Beschwerde gegen den Beschluss des SG, mit dem dieses den Rechtsstreit an das VG Stuttgart verwiesen hat, zurückgewiesen. Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (hierzu 1.) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (§ 40 Abs 1 S 1 VwGO), denn der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur und nichtverfassungsrechtlicher Art (hierzu 2.); er ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, insbesondere fällt er nicht nach § 51 SGG in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit(hierzu 3.). Soweit wegen des Sitzes der Beklagten im dortigen Gerichtsbezirk das VG Hamburg örtlich zuständig sein dürfte (§ 52 Nr 2 S 1 VwGO) und nicht das VG Stuttgart, an welches das SG den Rechtsstreit hinsichtlich des Rechtsweges zutreffend verwiesen hat, wäre eine ggf notwendige Korrektur durch (weitere) Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit dem VG Stuttgart vorbehalten (vgl BAGE 70, 374 = AP Nr 39 zu § 36 ZPO; BAG AP Nr 23 zu § 17a GVG = NJW 1996, 742).

9

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (stRspr zB BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 17 mwN).

10

Der Streitgegenstand ist vorliegend der vom Kläger erhobene Anspruch auf Auskunftserteilung über vom Insolvenzschuldner an die Beklagte auf das Beitragskonto zur Betriebsnummer 62008309 in der Zeit vom 1.7.2007 bis 14.4.2008 bzw danach entrichtete Zahlungen. Hierfür beruft sich der Kläger in ausdrücklicher Abgrenzung gegenüber dem Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X ausschließlich auf § 1 Abs 1 S 1 IFG, wodurch er den geltend gemachten Anspruch weiter konkretisiert(anders im Beschluss des BFH vom 10.2.2011 - VII B 183/10 - ZIP 2011, 883, in dem der Insolvenzverwalter - für die Rechtswegzuordnung aus Sicht des BFH offenbar entscheidend - allgemeine Einsicht in die beim Finanzamt über den Schuldner geführten Vollstreckungsakten begehrt hat). Andere, unbestritten dem sozialgerichtlichen Rechtsweg zugewiesene "Informations"-Rechte, insbesondere aus § 25 und § 83 SGB X oder § 14, § 15 SGB I, stehen einer Verweisung des Rechtsstreits auch mit Rücksicht auf § 17 Abs 2 S 1 GVG nicht entgegen. Insofern kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschriften (im Ergebnis) "offensichtlich" nicht gegeben sind. Der im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.4.2010 - L 16 B 9/09 SV -, auf den die Beklagte ihre Ansicht stützt, wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 17 Abs 2 S 1 GVG ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen. Denn diese Rechtsprechung betrifft nur die Vermeidung aufdrängender Rechtswegmanipulationen, weshalb offensichtlich von vornherein nicht gegebene Anspruchsgrundlagen, auf die sich ein Kläger beruft und für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung nicht entgegenstehen sollen (BGH Urteil vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - MDR 1991, 227; BVerwG Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - FEVS 44, 53 = MDR 1993, 800 mwN). Vorliegend ist jedoch darüber zu befinden, ob eine vom Kläger ausdrücklich nicht herangezogene Anspruchsgrundlage des eingeschlagenen Rechtsweges der Verweisung entgegensteht, die vom Streitgegenstand umfasst und deshalb durch das angegangene Gericht zu prüfen ist. Um insoweit unzulässige Rechtswegverschiebungen auszuschließen genügt es schon, wenn die mit einer alternativen Anspruchsgrundlage verbundene Rechtsfolge inhaltlich nicht dem mit der Klage geltend gemachten Begehren entspricht. So verhält es sich hier.

11

Vorliegend geht nämlich der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch über den sozialrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X hinaus. Zwar ist die Verweigerung der Akteneinsicht, wenn sie - was hier allenfalls in Frage kommt - außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens beantragt wird, auch isoliert mit der Klage anfechtbar (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 3 S 9 f mwN), jedoch ist der Anspruch - entgegen dem auf eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerichteten Klagebegehren - auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränkt (vgl BSG SozR 3-1300 § 25 Nr 3 S 13; noch offengelassen BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 3 S 8; vgl Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Stand der Einzelkommentierung 7/2010, K § 25 RdNr 9a; Krasney in Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung 12/2003, § 25 SGB X RdNr 5; Bonk/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 29 RdNr 18, 38). Darüber hinaus begehrt der Kläger nicht die Einsicht in Unterlagen oder Dateien der Beklagten, sondern Auskunft über die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich vom Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen. Dies setzt eine Auswertung der Akten bzw des elektronisch geführten Beitragskontos durch die Beklagte voraus, die vom Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst ist (vgl BSG SozR 3-1300 § 25 Nr 3 S 11).

12

Auch der Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X entspricht nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel. § 83 SGB X dient unter bereichsspezifischer Übertragung der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte des § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dazu, die Rechte der Betroffenen in den Sozialleistungsbereichen zu verstärken, insbesondere durch erweiterte Auskunftsrechte; so soll der Betroffene sich die Kenntnis von der Verarbeitung seiner Sozialdaten verschaffen können, etwa um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu können (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucks 12/5187 S 1 unter B. I. S 27 unter A. I. 3. und S 42 zu § 83). Voraussetzung des § 83 SGB X ist demzufolge, dass der Betroffene(§ 67 Abs 1 S 1 SGB X) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten verlangt (vgl BSGE 107, 86 = SozR 4-1300 § 83 Nr 1, RdNr 25). Als Rechtsfolge ist dem Betroffenen Auskunft ua über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Das Begehren des Klägers ist jedoch nicht auf Auskünfte über die zu seiner (eigenen) Person gespeicherten Daten, sondern über Sozialdaten des Insolvenzschuldners gerichtet.

13

Auch die Beratungs- und Auskunftsansprüche nach § 14 und § 15 SGB I entsprechen nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel und Anspruch, denn die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem SGB(BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 1 = SozR 4-1200 § 46 Nr 1). Die Auskunftspflicht - wie auch die Beratungspflicht - bezieht sich jedoch nicht auf Angelegenheiten, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem SGB darstellen (BSGE 59, 76 = SozR 1300 § 67 Nr 2). Dies gilt insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem SGB dienen, wie sie auch hier vom Kläger beansprucht werden.

14

2. Für den Rechtsstreit, dessen Streitgegenstand somit allein ein Auskunftsanspruch nach § 1 Abs 1 S 1 IFG bildet, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

15

Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus § 9 IFG, obwohl die amtliche Überschrift anderes nahelegt. Denn der insoweit allenfalls einschlägige § 9 Abs 4 IFG enthält - jedenfalls in Abgrenzung zu den besonderen Verwaltungsgerichten(diese übersieht Rossi, IFG, § 9 RdNr 23) - keine Rechtswegzuweisung zugunsten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte (vgl Schoch, IFG, § 9 RdNr 62, 66 ff mwN; aA ohne Gründe Mecklenburg/Pöppelmann, IFG, § 9 RdNr 14). Der Inhalt der Norm beschränkt sich vielmehr auf die Festschreibung eines Rechtsschutzes durch Benennung bestimmter Rechtsbehelfe und eine Sonderregelung zum Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO. Auch wenn die ausdrückliche Erwähnung der VwGO in § 9 Abs 4 S 2 IFG und in der Entwurfsbegründung hierzu(Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum IFG, BT-Drucks 15/4493 S 16 zu § 9 Abs 4) in Zusammenschau mit dem Fehlen einer entsprechenden Sonderregelung zu § 78 SGG den Schluss nahelegt, der Gesetzgeber habe - in erster Linie - an Rechtsschutz durch die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte gedacht, hat dieses - anders als zB in § 6 Abs 1 Umweltinformationsgesetz - keinen hinreichend deutlichen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden.

16

Der Verwaltungsrechtsweg ist hier gleichwohl nach § 40 Abs 1 S 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

17

Das mit dem Auskunftsersuchen des Klägers zwischen den Beteiligten begründete Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur (zur Abgrenzung zwischen öffentlich- oder bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vgl GmSOGB BGHZ 102, 280 = SozR 1500 § 51 Nr 47 S 82 ff mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des (Beitrags-)Schuldners bestellt worden ist, über dessen Zahlungen an die Beklagte er Auskünfte begehrt. Gleichzeitig ist unerheblich, ob die Beklagte möglicherweise Gläubigerin in diesem Insolvenzverfahren ist. Denn weder Grund noch Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs liegen im Insolvenzrecht, sondern in dem durch den Antrag des Klägers begründeten verwaltungsrechtlichen Verfahrensverhältnis. In diesem stehen sich die Beklagte und der Kläger in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber und bedient sich die Beklagte als Trägerin hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihr durch das IFG zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts. Die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht auf Grund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt und auch die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen nicht den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bildet bzw das streitige Rechtsverhältnis nicht entscheidend vom Verfassungsrecht geformt wird (vgl BVerwGE 50, 124, 130; 80, 355, 357).

18

3. Der allein über einen Auskunftsanspruch nach § 1 Abs 1 S 1 IFG geführte Rechtsstreit ist nicht iS des § 40 Abs 1 S 1 Halbs 2 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Insbesondere besteht keine Sonderzuweisung gemäß § 51 SGG zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, da die Voraussetzungen hierfür nach § 51 Abs 1 Nr 2 oder Nr 5 SGG, die insoweit allein in Betracht kommen, nicht gegeben sind.

19

Eine Zuständigkeit der SGe ergibt sich nicht aus § 51 Abs 1 Nr 2 SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ua über öffentlich-rechtliche und iVm § 51 Abs 2 S 1 SGG auch privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der GKV, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Der umfassende Wortlaut, der alle die GKV betreffenden Angelegenheiten erfasst, seien sie privat- oder öffentlich-rechtlicher Art, weist Rechtsstreitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen, der unmittelbar ihre öffentlichen Aufgaben betrifft, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu (zB BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 14 ff mwN). Der geltend gemachte Auskunftsanspruch betrifft auch keine Angelegenheit des Sozialversicherungsrechts iS von § 51 Abs 1 Nr 5 SGG, der als Auffangregelung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialversicherungsrechts erfasst, die nicht den einzelnen Versicherungszweigen zugeordnet werden können(Regierungsentwurf zum 6. SGGÄndG, BT-Drucks 14/5943 S 23 zu Nr 22).

20

Um eine solche Streitigkeit iS der vorgenannten Normen handelt es sich hier nicht, weil insbesondere kein Anspruch nach §§ 28a ff SGB IV umstritten ist, der die Beklagte als Einzugsstelle in ihrem besonderen sozialrechtsspezifischen Pflichtenkreis gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter betrifft. Allein die Tatsache, dass Adressat des geltend gemachten Auskunftsanspruchs eine Krankenkasse - hier die Beklagte in ihrer Funktion als Einzugsstelle iS von § 28h SGB IV - ist und Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen auf Grundlage von Normen des Sozialversicherungsrechts den inhaltlichen Gegenstand des Auskunftsanspruchs bilden, genügt hierfür nicht. Vielmehr kommt es vorrangig darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB geregelt sind (so für die Pflegeversicherung vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 25 S 62, 64; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 2 RdNr 8). Dies ist bei dem vorliegend allein streitgegenständlichen Auskunftsanspruch nach dem IFG gerade nicht der Fall; denn Anspruchsgrundlage, Anspruchsberechtigung, sachlicher Anwendungsbereich, Ausnahme- und Beschränkungstatbestände dieses Anspruchs sowie das diesbezügliche Verfahren sind umfassend und speziell in diesem Gesetz geregelt (vgl Schoch, IFG, Einl RdNr 127 f), nicht aber im SGB IV. Zudem ergibt sich aus § 1 Abs 3 IFG, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und § 25 SGB X dem Anspruch nach dem IFG vorgehen, dass der IFG-Anspruch ein aliud gegenüber den bereichsspezifischen Informationszugangsrechten darstellt und in seinen Voraussetzungen unabhängig von diesen Rechten besteht. Die Klärung der streitigen Rechtsfragen wird daher anhand von Vorschriften zu erfolgen haben, die gerade nicht dem materiellen oder formellen Sozialrecht angehören.

21

Es ist auch keine andere Begründung für einen spezifischen Bezug des geltend gemachten Auskunftsanspruchs zum sozialrechtlich begründeten Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen zu erkennen. Der Auskunftsanspruch trifft nach § 1 Abs 1 IFG unabhängig vom jeweiligen Zuständigkeits- bzw Tätigkeitsbereich oder den ihrer Errichtung zugrundeliegenden Vorschriften alle Behörden, Organe und Einrichtungen des Bundes, letztere, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen(§ 1 Abs 1 S 2 IFG). Anknüpfungspunkt für den vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch ist auch im Falle der Beklagten nur deren Eigenschaft als Teil der Bundesverwaltung (§ 4 Abs 1 SGB V, § 29 SGB IV iVm Art 86, 87 Abs 2 GG; zum Begriff Behörden des Bundes vgl allg Schoch, IFG, § 1 RdNr 77 ff), nicht jedoch ihr im Sozialversicherungsrecht begründeter Status als Leistungsträger der GKV (§ 12 iVm § 21 Abs 2 SGB I) oder ihr Aufgabenkreis nach §§ 28h ff SGB IV. Ein Bezug zum Sozialversicherungsrecht fehlt auch dem Gegenstand des Auskunftsanspruchs, der primär auf Zugang (eines Dritten) zu amtlichen Informationen gerichtet ist (§ 1 Abs 1 S 1 IFG), also zu einer amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnung (§ 2 Nr 1 IFG). Das Rechtsgebiet, aus dem die Information, die Grundlage oder der Zweck ihrer Aufzeichnung oder die im Zusammenhang mit ihr verfolgte Verwaltungsaufgabe entstammen, ist für den Auskunftsanspruch grundsätzlich unbeachtlich, denn der bloß äußere Zusammenhang der vorliegend begehrten Informationen mit den (Beitrags-)Zahlungspflichten des Insolvenzschuldners nach § 28e SGB IV ist kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch nach dem IFG. Ebenso muss für die Frage der Rechtswegzuordnung unbeachtlich bleiben, ob dem Anspruch nach dem IFG möglicherweise sozialrechtliche Hindernisse - zB des Sozialdatenschutzes oder aus §§ 28a ff SGB IV - entgegenstehen(zur Unbeachtlichkeit von Verteidigungsvorbringen insoweit allg BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 17).

22

4. Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 15 und 27; BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3; BVerwGE 103, 26, 32; BGH, NJW 1993, 2541) beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO (entsprechende Anwendung).

23

5. Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 S 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 50 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso BSG SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13 mwN).

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen finanziellen Ausgleich für das sog Bildungs- und Teilhabepaket.

2

Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach einer differenzierenden, ab 1.1.2011 eingreifenden Übergangsregelung gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs 1 S 1 SGB II: nach Maßgabe der Abs 2 bis 7, § 28 SGB II idF Art 2 Nr 31 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453; § 77 SGB II, eingefügt durch Art 2 Nr 57 Gesetz vom 24.3.2011, aaO). Die Berechtigten können danach zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelbedarf auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beanspruchen. Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) sowie die nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger. Die Umsetzungs- und Finanzierungsverantwortung für die zu erbringenden Bildungs- und Teilhabeleistungen liegt bei den kommunalen Trägern. Entsprechende Leistungen für Bildung und Teilhabe regelt das Bundeskindergeldgesetz (§ 6b BKGG). Die beklagte Bundesrepublik Deutschland sorgt indirekt für eine finanzielle Entlastung der kommunalen Träger hierfür über eine erhöhte, ab dem Jahr 2013 variable Beteiligungsquote an den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl § 46 Abs 5 bis 8; § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II). Bis zum Jahr 2013 ist die Beteiligungsquote fest und beträgt 5,4 Prozentpunkte (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Die variable Anpassung erfolgt aufgrund einer Rechtsverordnung (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung - BBFestV), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Es darf die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen (vgl § 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die Beklagte trägt - zwischen den Beteiligten unumstritten - für die Zeit seit 2013 die finanzielle Entlastung der kommunalen Träger auf dieser Grundlage. Der Mittelabruf durch die Kläger erfolgt aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen des Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren).

3

Die Beklagte ist der Ansicht, die fixe Beteiligungsquote für 2012 bedeute keine endgültige, sondern eine nur vorläufige Zuordnung von Finanzmitteln. Im Jahr 2013 habe auch ein Ausgleich der Ausgabendifferenz für Bildung und Teilhabe stattzufinden, soweit es zu einer solchen 2012 gekommen sei. Die Differenz addiere sich insgesamt für alle Länder auf rund 284,33 Mio Euro. Die drei klagenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen (Kläger zu 1), Brandenburg (Kläger zu 2) und Niedersachsen (Kläger zu 3) sehen dagegen in der fixen Beteiligungsquote für 2012 eine endgültige Zuordnung der Finanzmittel. Bei Erlass der BBFestV 2013 stimmte der Bundesrat dementsprechend dem Entwurf des BMAS nur mit der Maßgabe zu, dass die hiervon abweichenden Regelungen (§ 1 Abs 2 und § 2 E-BBFestV 2013) zu streichen seien (Beschluss vom 5.7.2013, BR-Drucks 432/13). Die Beklagte hielt dagegen an ihrem Standpunkt fest (Erklärung zu Protokoll, Anlage 35 zum Plenarprotokoll der Sitzung des Bundesrats vom 5.7.2013, S 441 f).

4

Die Beklagte forderte die Kläger auf, für das Jahr 2012 zu viel abgerufene Beträge der erhöhten Bundesbeteiligung an den KdU festzustellen, auszuweisen und im Rahmen des nächsten Mittelabrufs zu verrechnen (ua Schreiben vom 22.8. und 30.9.2013). Die Kläger lehnten dies - anders als für das Jahr 2013 - gegenüber der Beklagten ab. Die Beklagte entzog ihnen daraufhin - wie angedroht - die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens (9.4.2014). Wie angekündigt rechnete sie in drei Teilschritten gegen genau bezeichnete Ansprüche der Kläger aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU mit den nach ihrer Meinung im Jahr 2012 überzahlten Beträgen auf, und zwar in Höhe von insgesamt 69 832 461,74 Euro gegenüber dem Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro gegenüber dem Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro gegenüber dem Kläger zu 3) (Erklärungen vom 23.4.2014).

5

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer am 5.8.2014 erhobenen Klage vor, ihre geltend gemachten Ansprüche aus 2014 auf Bundesbeteiligung an den KdU seien nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Beklagte habe keinen aufrechenbaren Erstattungsanspruch gehabt, da für 2012 die fixe Beteiligungsquote gelte.

6

Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) 69 832 461,74 Euro, dem Kläger zu 2) 13 936 949,63 Euro und dem Kläger zu 3) 21 226 600,92 Euro jeweils zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. August 2014 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Sie hält an ihrem Standpunkt fest.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässig in subjektiver Klagehäufung von den klagenden Bundesländern erhobene Klage (dazu 1.) ist in vollem Umfang begründet (dazu 2.). Der Kläger zu 1) hat Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro, der Kläger zu 2) auf Zahlung von 13 936 949,63 Euro und der Kläger zu 3) auf Zahlung von 21 226 600,92 Euro (dazu 2.). Der erkennende Senat muss das Verfahren nicht wegen Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II zur Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG an das BVerfG aussetzen(dazu 3.). Auch die Zinsansprüche der Kläger sind gegeben (dazu 4.).

10

1. Das BSG entscheidet nach § 39 Abs 2 S 1 SGG ua im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streit über den von den Klägern mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch ist öffentlich-rechtlich und nicht verfassungsrechtlicher Art (dazu a). Er betrifft eine Angelegenheit nach § 51 Abs 1 Nr 4a SGG(dazu b) und ist grundlegender Art (dazu c).

11

a) Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten ist nicht verfassungsrechtlicher Art (vgl dazu BSGE 48, 42, 43 = SozR 1500 § 51 Nr 17 S 24; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 12 ff). Maßgebend für das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt wird (vgl BVerwGE 116, 234, 237 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 289) und nicht (oder) durch Normen des einfachen Rechts (vgl BVerfGE 109, 1, 6; BVerwGE 128, 99 RdNr 15 = Buchholz 11 Art 104a GG Nr 20). Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht eine grundsätzliche Zuordnung verfassungsrechtlicher Finanzlasten. Der Streit zwischen den Beteiligten über die endgültige Zuordnung der Mittel für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG für das Jahr 2012 betrifft nicht das verfassungsrechtliche Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern, sondern stellt sich als eine lediglich im einfachen Recht wurzelnde Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art dar. Denn es geht um die Auslegung insbesondere der Regelungen des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II.

12

b) Die Streitigkeit betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende iS von § 51 Abs 1 Nr 4a SGG. Hierfür sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Das streitige Begehren findet nämlich seine Grundlage im SGB II (BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 20; Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.12.2014, § 51 RdNr 16).

13

c) Auch das im Rahmen einer restriktiven Auslegung des § 39 Abs 2 S 1 SGG erforderliche Kriterium der Streitigkeit grundlegender Art, die sich nach ihrem Gegenstand einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entzieht(BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 21 mwN), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich um ein Verfahren, dessen Gegenstand durch die Eigenart der Bund-Länder-Beziehung geprägt ist.

14

2. Die Klage ist hinsichtlich der jeweils geltend gemachten Hauptforderung begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte für die betroffenen Zeiträume jeweils die unstreitig und in Einklang mit der Aktenlage berechneten Ansprüche, nämlich Anspruch auf Zahlung von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3; <dazu a>). Die Ansprüche erloschen nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten, da ihr kein aufrechenbarer Erstattungsanspruch zustand (dazu b).

15

a) Die Beteiligten berechneten die betroffenen Ansprüche der Kläger auf Bundesbeteiligung zutreffend und bejahten zu Recht, dass ihre Voraussetzungen in der geltend gemachten Höhe erfüllt sind. Die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Leistungen für KdU beträgt ab dem Jahr 2014 bei den Klägern 27,6 vH der Leistungen. Der Prozentsatz erhöht sich um einen Wert in Prozentpunkten (§ 46 Abs 6 S 1 SGB II), der den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG geteilt durch die Gesamtausgaben für die Leistungen für KdU, jeweils des abgeschlossenen Vorjahres, multipliziert mit 100 entspricht(§ 46 Abs 6 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II wird gemäß Abs 7 S 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS mit Zustimmung des Bundesrats für das Folgejahr festgelegt und für das laufende Jahr rückwirkend angepasst. Gemäß § 46 Abs 7 S 2 SGB II wird dabei der Wert nach Abs 6 S 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrunde gelegt. Nach § 46 Abs 8 S 1 SGB II wird der Anteil des Bundes den Ländern erstattet, wobei der Abruf nach Satz 2 zur Monatsmitte und zum Monatsende zulässig ist. Aus den vom Kläger zu 1) nachgewiesenen und bereinigten Leistungen für KdU errechnet sich eine Bundesbeteiligung von 99 909 516,69 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 98 555 429,43 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 99 472 902,02 Euro (16.5. bis 15.6.2014), aus den vom Kläger zu 2) nachgewiesenen und teilweise bereinigten Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 13 189 323,74 Euro (April 2014), 12 944 967,03 Euro (Mai 2014) und 12 980 244,79 Euro (Juni 2014) und aus den vom Kläger zu 3) nachgewiesenen Leistungen für KdU eine Bundesbeteiligung von 35 847 354,08 Euro (16.3. bis 15.4.2014), 32 885 801,29 Euro (16.4. bis 15.5.2014) und 32 412 306,11 Euro (16.5. bis 15.6.2014).

16

b) Die Ansprüche der Kläger in Höhe von 69 832 461,74 Euro (Kläger zu 1), 13 936 949,63 Euro (Kläger zu 2) und 21 226 600,92 Euro (Kläger zu 3) erloschen nicht dadurch, dass die Beklagte gegenüber den Klägern in entsprechender Höhe analog § 387 BGB mit einer Gegenforderung aufrechnete(vgl zur Aufrechnung zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15 f; BSG SozR 4-2500 § 129 Nr 7 RdNr 11). Die Aufrechnung ging ins Leere, denn die Beklagte hatte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 2012 gezahlten erhöhten Bundesbeteiligung in dem Umfang, in welchem die Kläger 2012 keine Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket aufwandten.

17

Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Kläger wegen Überzahlung eines Erhöhungsanteils der KdU waren nicht erfüllt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt ua voraus, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (stRspr, vgl zB BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 3 RdNr 15). Daran fehlt es. Die Beklagte zahlte nämlich den Klägern die erhöhte Bundesbeteiligung (§ 46 Abs 6 SGB II)für das Jahr 2012 mit Rechtsgrund. Die Zahlungspflicht bemaß sich allein nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten (vgl § 46 Abs 6 S 3 SGB II). Sie bestand dauerhaft unabhängig von den konkreten Aufwendungen der Kommunen in den Ländern der Kläger im Jahre 2012 für das Bildungs- und Teilhabepaket. Die gesetzliche Regelung schließt für diese Leistung der Beklagten für das Jahr 2012 - anders als für die Zeit ab 2013 - eine nachträgliche Korrektur aus.

18

Im Ausgangspunkt sind die Beteiligten zutreffend und in Einklang mit der klaren Gesetzeslage darüber einig, dass sich die Zahlungspflicht der Beklagten zunächst nach den ermittelten, zugrunde gelegten KdU der Kläger und der gesetzlich festgelegten Beteiligungsquote von 5,4 Prozentpunkten bemaß (§ 46 Abs 6 S 1 und 3 SGB II). Eine Erstattungsforderung ließe sich bei diesem Ausgangspunkt nur begründen, wenn ein späterer Ausgleichsmechanismus vorgesehen wäre, um den ursprünglich entsprechend der festen Beteiligungsquote errechneten Entlastungsbetrag für die Kommunen landesbezogen an ihre tatsächlichen Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket anzugleichen. Daran fehlt es.

19

Das Gesetz sieht einen Ausgleichsmechanismus lediglich für die Leistungen ab 2013 in § 46 Abs 7 SGB II vor. Die Regelung ermächtigt das BMAS, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) "erstmalig im Jahr 2013" jährlich durch Rechtsverordnung (die BBFestV) mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen "und für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen (§ 46 Abs 7 S 1 SGB II). Die erstmalige Festlegung im Jahr 2013 für das Folgejahr betrifft schon nach dem klaren Wortlaut, Sinnzusammenhang und Regelungszweck das Jahr 2014, die auch rückwirkende Anpassung für das laufende Jahr dagegen das Jahr 2013. Hierzu, um diesen Ausgleich auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zu ermöglichen (zutreffend Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 84), sind die Gesamtausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket (die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG) durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem BMAS mitzuteilen (§ 46 Abs 8 S 4 SGB II).

20

Weder die Befugnis zur Festlegung für das Folgejahr noch zur rückwirkenden Anpassung für das laufende Jahr erstrecken sich nach der Gesamtsystematik auf das Jahr 2012. Denn das BMAS legt - so das Gesetz - dabei jeweils den Wert der Gesamtausgaben für die Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben für die zweckgebundenen KdU-Leistungen des Bundes(§ 46 Abs 5 S 1 SGB II)des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100 zugrunde (§ 46 Abs 7 S 2 SGB II). Der Wert nach § 46 Abs 6 S 2 SGB II beträgt bis zum Jahr 2013 5,4 Prozentpunkte; § 46 Abs 7 SGB II bleibt unberührt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II). Für die rückwirkende Anpassung wird die Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II im laufenden Jahr zeitnah ausgeglichen(§ 46 Abs 7 S 3 SGB II). Eine Differenz zwischen dem Wert nach § 46 Abs 7 S 2 SGB II und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II kann wegen der Fixierung der Quote in § 46 Abs 6 S 3 Halbs 1 SGB II für das Jahr 2012 nicht entstehen. Dass trotz der genannten Fixierung der Quote "§ 46 Abs 7 SGB II unberührt" bleibt(§ 46 Abs 6 S 3 SGB II), dient der Möglichkeit, die Beteiligungsquote (den Wert nach § 46 Abs 6 S 1 SGB II) erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch die BBFestV mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und "für das laufende Jahr rückwirkend" anzupassen. Dem folgt auch überwiegend die Literatur (vgl zB Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand 11/2014, § 46 SGB II RdNr 61, 64 f; Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25; Knapp in Schlegel/Voelzke/Radüge, jurisPK-SGB II, Stand Online-Kommentierung 10.3.2015, § 46 RdNr 76, 84; O´Sullivan in Estelmann, SGB II, Stand 1.12.2014, § 46 RdNr 55; Sauer in Jahn, SGB für die Praxis, Stand August 2014, § 46 SGB II RdNr 55, 58; Schumacher in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 1.10.2013, § 46 RdNr 82; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 74, 76; aA Erhardt in Mergler/Zink, SGB II, Stand Januar 2014, § 46 RdNr 49).

21

Soweit die Beklagte demgegenüber meint und ihrem ursprünglichen Entwurf der BBFestV 2013 zugrunde gelegt hat, dass die Differenzen zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang gültigen und dem für das abgeschlossene Vorjahr festgelegten Wert auch für das abgeschlossene Vorjahr auszugleichen seien (BR-Drucks 432/13 S 1 unter Hinweis auf § 46 Abs 7 S 3 SGB II), findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Die von der Beklagten angeregte Einvernahme von Zeugen erübrigt sich. Über die im Gesetz angelegten Grundentscheidungen, Wertsetzungen und Regelungszwecke darf der erkennende Senat bei seiner Auslegung nicht hinweggehen. Konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung, eines Normbestandteils oder eines Begriffs und ihrer Handhabung wie Wirkung geäußert werden, stellen für die Gerichte jedenfalls nicht eine bindende Anleitung dar, so erhellend sie im Einzelfall für die Sinnermittlung auch sein mögen. Sie sind als solche nicht schon Inhalt des Gesetzes (vgl BVerfGE 54, 277, 297, unter C. III. 1 = Juris RdNr 60 mwN).

22

3. Der erkennende Senat sieht sich nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG vorzulegen, weil er sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II überzeugen kann. Nach Art 104a Abs 3 S 1 GG können Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Die Regelung des § 46 Abs 5 bis 8 SGB II betrifft ein solches Bundesgesetz. Der erkennende Senat folgt schon aus formalen Gründen (dazu a) nicht den teilweise im Schrifttum anklingenden Zweifeln am Geldleistungscharakter der betroffenen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 25, der aber den "Umweg" über die Anknüpfung an KdU-Leistungen für verfassungskonform ansieht, vgl ebenda, RdNr 21). Auch inhaltliche Gründe sprechen hierfür (dazu b).

23

a) Formal bezieht sich die Gesetzesregelung unzweifelhaft auf eine Regelung über die Tragung von Geldleistungen, nämlich die Erhöhung des Anteils der Kostenübernahme für KdU durch den Bund. In diesem Sinne bestimmt § 46 Abs 5 SGB II, dass für KdU Geldleistungen zum Teil vom Bund getragen werden. Die Vorgängerregelung (§ 46 Abs 1, 5 bis 10 SGB II aF)hat das BVerfG bereits als verfassungskonform angesehen (vgl BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1, RdNr 137 ff). Die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU aufgrund der Regelungen des § 46 Abs 6 bis 8 SGB II im Rahmen eines politischen Kompromisses vermag deren Verfassungswidrigkeit nicht zu begründen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1.11.2014, K § 46 RdNr 31). Denn es verbleibt unverändert insgesamt bei einer Teiltragung der als Geldleistungen ausgestalteten KdU durch den Bund.

24

b) Es sprechen zudem gute Gründe dafür, dass inhaltlich die Erhöhung des Finanzierungsanteils der KdU mittelbar auf eine Geldleistung iS von Art 104a Abs 3 S 1 GG zielt. Weder das BVerfG noch die obersten Gerichtshöfe des Bundes haben bisher in ihrer Rechtsprechung die genaue Reichweite dieses Begriffs konkretisiert. Sie ist in der Literatur höchst streitig. Übereinstimmung besteht dort lediglich im Grundsatz, dass reine Sach- und Dienstleistungen nicht unter den Begriff der "Geldleistung" fallen (vgl zB Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 46 RdNr 21; Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27; Hellermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl 2010, Art 104a RdNr 84; Prokisch in Bonner Komm zum GG, Stand Juli 2014, Art 104a RdNr 194). Schon wenn ein Bundesgesetz neben Geldleistungen auch andere Leistungen gewährt, gehen die Ansichten auseinander (vgl zB zum Erfordernis einer genauen Abgrenzung zur Berechnung der Quoten oder zur Zulässigkeit von Pauschalierungen Heun in Dreier, GG, 2. Aufl 2008, Art 104a RdNr 27 mwN in Fn Nr 119). Ausgehend vom Regelungszweck, Klarheit über die genaue Höhe des Geldbetrags der Leistungen zu haben, beziehen Literaturstimmen auch mit den Geldleistungen assoziierte oder diese im Sinne eines Surrogats ersetzende Sach- und Dienstleistungen ein, wenn sie aus Gründen der Missbrauchsverhinderung nicht als Geldleistungen, sondern als Sach- oder Dienstleistungen gewährt werden (vgl dazu zB Hennecke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 13. Aufl 2014, Art 104a RdNr 27 ; Heun, DVBl 1996, 1020, 1024; F. Kirchhof, Gutachten D für den 61. Deutschen Juristentag 1996, 62 ff).

25

So liegt der Fall hier, auch wenn nach § 29 Abs 1 S 2 SGB II nur die Leistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB II durch Geldleistungen, die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 dagegen durch (geldwerte) Sach- und Dienstleistungen erbracht werden. Die dem SGB II systemfremden unbaren Leistungsformen sollen sicherstellen, dass die Leistungen bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen (vgl BT-Drucks 17/3404 S 107 zu § 29)und keine zweckwidrige Verwendung erfolgt. Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs 2 und 5 bis 7 SGB II werden deshalb (insbesondere) in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe erbracht(§ 29 Abs 1 S 1 SGB II). Direktzahlungen an Anbieter sind im Ergebnis nichts anderes als Geldleistungen, die - vergleichbar mit der Zahlung der Kosten der Unterkunft an den Vermieter in Fällen des § 22 Abs 7 S 2 SGB II - nur den Umweg über den Leistungsberechtigten vermeiden. Gutscheine werden weder als Geld- noch als Sachleistungen qualifiziert (vgl BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 11 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 - Juris RdNr 134; s auch § 10 Abs 3 SGB XII). Sie haben einen konkreten Wert und stellen sich lediglich als unbare Abrechnung dar, die der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Leistungsempfängers stärker entgegenkommen als dies bei Naturalleistungen der Fall ist. Dementsprechend gelten die Leistungen mit der Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht (§ 29 Abs 2 S 1 SGB II). Anders als bei "echten" Sachleistungen trifft den Träger der Grundsicherung für die Bereitstellung eines hinreichenden Leistungsangebots auch kein eigenständiger Sicherstellungsauftrag (BT-Drucks 17/3404 S 109 zu § 30 Abs 1 S 1).

26

4. Den Klägern stehen im Rahmen des hier streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs, der nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern allein die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft (vgl entsprechend BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 52; BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 57 f; BVerwG Urteil vom 24.7.2008 - 7 A 2/07 - NVwZ 2009, 599), auch die beantragten Prozesszinsen gemäß § 288 Abs 1, § 291 BGB zu.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, Abs 3 S 1 und Abs 4 GKG.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.