Sozialgericht Aachen Urteil, 31. Mai 2016 - A 11 BK 33/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 09.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung bewilligter Leistungen für den Zeitraum von April 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 3.080,00 EUR streitig.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stellte am 11.10.2010 erstmalig einen Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag. In diesem Antrag waren von der Beklagten der Name und das Geburtsdatum der Klägerin vorausgefüllt. Die Klägerin trug dann handschriftlich die Wohnadresse, den Familienstand, eine Bankverbindung, den Namen des Ehegatten sowie die Geburtsdaten, das Verwandtschaftsverhältnis, die Staatsangehörigkeit und den Familienstand ihrer beiden Kinder O. K. (geboren am 00.00.0000) und F. O. (geboren am 00.00.0000) ein. Die Kontonummer lautete 0000000000 bei der T. B., BLZ 00000000. Die Klägerin und ihre Familie lebte da-mals in der N.-straße 00 in Eschweiler.
4Mit Bescheid vom 20.10.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 240,00 EUR für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011.
5Im Mai 2011 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag. Die Klägerin und ihre Familie zogen zum 01.05.2011 um, so dass sich die Miete drastisch reduzierte. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2011 Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR monatlich für die Zeit von April 2011 bis März 2012.
6Ab dem 13.02.2012 war der Ehemann der Klägerin arbeitssuchend gemeldet.
7Mit Schreiben vom 12.04.2012 forderte die Beklagte einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs, Lohnabrechnungen ab April 2011 bis laufend, Nachweise über den eventuellen Bezug von ALG I, ALG II oder Krankengeld des Ehemanns sowie eine Erklärung zu den Kosten der Unterkunft mit allen Nachweisen für 2012 an.
8Ab März 2012 bezog die Klägern Leistungen nach dem SGB II.
9Mit Bescheid vom 09.05.2012 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit von April 2011 bis Februar 2012 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in vollem Umfang auf und forderte 3.080,00 EUR von ihr zurück.
10Die Einlegung eines Rechtsbehelfs durch die Klägerin erfolgte zunächst nicht.
11In dem durch die Agentur für Arbeit S. anschließend betriebenen Mahnverfahren bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und trug vor, der Klägerin sei ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid niemals zugegangen. Sie habe im Übrigen auch zu keiner Zeit Anspruch auf Kinderzuschlag gehabt, sondern sich seit der Geburt beider Kinder ununterbrochen im Leistungsbezug nach dem SGB II befunden. Mit Schreiben vom 14.05.2014 forderte die Beklagte die Vorlage der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten an, die dieser am 20.05.2014 an die per Telefax an die Nummer der Agentur für Arbeit S. übermittelte.
12Mit Schreiben vom 08.09.2014 übermittelte die Beklagte den Bescheid vom 09.05.2012 erneut an die Klägerin. Am 21.09.2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, diese lege "Einspruch" gegen den Bescheid vom 09.05.2012 ein. Die Klägerin habe zu keinen Zeitpunkt einen Antrag auf "Kindergeldzuschlag" gestellt und auch keine entsprechenden Leistungen erhalten. Darüber hinaus erhalte die Klägerin seit der Geburt ihrer Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und erfülle daher gar nicht die Anspruchsvoraussetzungen für "Kindergeldzuschlag". Die Beklagte habe – entgegen einer entsprechenden Aufforderung der Klägerin – auch den Zufluss der Leistungen nicht nachgewiesen. Ergänzend erklärte er, die Klägerin habe auch das Schreiben vom 12.04.2012 nicht erhalten.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch – als solchen hatte sie den "Einspruch" des Prozessbevollmächtigten zutreffend ausgelegt – als unbegründet zurück.
14Am 19.12.2014 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Sie führt aus, zwar sei ihr Kinderzuschlag bewilligt worden, dies allerdings als "unzutreffende Antragstellerin". Die Beklagte habe seinerzeit der Klägerin die Antragstellung vorgegeben und dies, obwohl diese - im Gegensatz zu ihrem damaligen Ehemann - nicht erwerbstätig gewesen sei. Nach Auffassung der Klägerin hätte vor diesem Hintergrund ihr Ehemann Antragsteller sein müssen. Darüber hinaus habe die Klägerin das Schreiben vom 12.04.2012 ebenso wenig wie den Aufhebungsbescheid vom 09.05.2012 erhalten. Dieser sei der Klägerin vielmehr unter bewusster Missachtung des § 13 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) am 08.09.2014 unmittelbar zugestellt worden, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter bereits am 20.05.2014 eine entsprechende Vollmacht vorgelegt habe. Die Beklagte sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin die maßgeblichen Schreiben im Jahr 2012 nicht erhalten habe. Nun könne die Klägerin den Mitwirkungspflichten noch nicht mehr nachkommen da sie getrennt von ihrem Ehemann lebe. Der Scheidungstermin sei für Februar 2015 bestimmt.
15Mit Schreiben vom 20.04.2015 hat der Kammervorsitzende um Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Ehemanns sowie um Vorlage des in Bezug genommenen Telefax Übersendungsberichts vom 20.05.2014 gebeten
16Mit Beschluss vom 07.12.2015 ist das JobCenter StädteRegion B. gemäß §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen worden.
17Am 31.05.2016 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.
18Die Klägerin hat beantragt,
19den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 aufzuheben.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
23Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hat.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 09.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 ist aufzuheben, da er rechtswidrig und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgericht (SGG) verletzt ist. Es fehlt an der für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 09.05.2012 erforderlichen Rechtsgrundlage.
27Der Bescheid vom 09.05.2012 ist nicht bestandskräftig. Jedenfalls kann die Beklagte, die insoweit nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist, die Bestandskraft des Bescheides nicht nachweisen. Der Bescheid wurde mit einfachem Brief an die Klägerin versandt. Diese bestreitet den Zugang, so dass jedenfalls die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht eingreift, § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
28Das Gericht hat vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Bescheid da-mit zunächst nicht wirksam geworden ist.
29Am 08.09.2014 übersandte die Beklagte erneut den Bescheid vom 09.05.2012 an die Klägerin. Dieser Bescheid ging der Klägerin auch unstreitig zu. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin moniert, die Beklagte habe "unter bewusster Missachtung des § 13 SGB X" sich unmittelbar an die Klägerin gewandt, ist dies vorliegend unbeachtlich. Zum einen hatte der Prozessbevollmächtigte seine Vollmacht per Telefax an die Nummer 00000/000000 übermittelt. Dies war indes die Nummer der Agentur für Arbeit S. als regionaler Inkasso-Service X. und nicht die der Beklagten. Nun mag man erörtern, ob – trotz der verschiedenen Zuständigkeiten – gleichwohl damit die Bevollmächtigung auch der Beklagten gegenüber nachgewiesen war. Eine vom Klägerbevollmächtigen unterstellte "bewusste Missachtung" seiner Vollmacht vermag die Kammer hier jedenfalls nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte sie nicht an die an sich zuständige Stelle übermittelt.
30Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, da § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X lex specialis zu § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist und diese Vorschrift verdrängt (Engelmann in, von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 10). Die Bekanntgabe an den Adressaten steht im Ermessen der Behörde und zieht, sofern sie im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt, die (formelle) Wirksamkeit nach sich (Engelmann in, von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 10a).
31Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten scheitert eine Rückforderung auch nicht etwa daran, dass die Klägerin die "falsche Antragstellerin" gewesen sei. Unabhängig davon, dass auch in diesem Fall eine Rückforderung als "actus contrarius" ihr gegenüber ergehen konnte und hätte ergehen müssen, ist die Rechtsauffassung, der Ehemann sei der richtige Antragsteller gewesen und die Beklagte hätte hierauf hinweisen müssen, unzutreffend.
32Einen Vorrang der Antragstellung des "Einkommen verdienenden Partners" sieht das Gesetz nicht vor und es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein solcher Vorrang geboten sein sollte. Die Antragstellerin war offenbar die Kindergeldberechtigte. Aus diesem Grund war wahrscheinlich auch ihr Name beim Antrag auf Kinderzuschlag vorgegeben. Die weiteren Eintragungen hat aber die Klägerin gemacht. Sie hat auch eine Kontonummer angegeben, bei der es sich nach eigenen Angaben um ihr Konto handelte.
33Dass die Klägerin nun vortragen lässt, sie habe kein Konto und keinen Einblick in die Kontobewegungen gehabt, weswegen sie auch keinerlei Zahlungen durch die Beklagte erhalten habe, verwundert vor diesem Hintergrund.
34Selbst wenn dies aber – aufgrund eines zerrütteten Verhältnisses zwischen den Eheleuten - so gewesen sein sollte, konnte und hat die Beklagte durch das Überweisen des Geldes auf das von der Klägerin als ihres angegebenes Konto dieser Leistungen zukommen lassen. Das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten war der Beklagten nicht offenbart worden und sie muss es auch nicht gegen sich gelten lassen. Eine Verletzung eine wie auch immer gearteten Aufklärungs- und Beratungspflicht ist nach alledem nicht im Ansatz zu erkennen.
35Es liegen aber – entgegen der Annahme der Beklagten – die Voraussetzungen der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht vor. Voraussetzung für die Aufhebung eines - ursprünglich rechtmäßigen - Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X ist nach Abs. 1 Satz 1, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eingetreten ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 1 ist - dies macht schon der Wortlaut der Norm deutlich - zwingende Voraussetzung für eine Anwendung des Satzes 2 (Aufhebung auch für die Vergangenheit). Demgegenüber darf ein - ursprünglich rechtswidriger - begünstigter Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bewilligt die Beklagte "sehenden Auges", bei schwankendem monatlichem Einkommen Kinderzuschlag für einen Zeitraum von einem Jahr unter Berücksichtigung "alter" Daten, ist nach gängiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von einer ursprünglich rechtswidrigen Bewilligung und mithin von einer Anwendbarkeit des § 45 SGB X auszugehen (vgl. Bundessozialgericht - BSG – Urteil vom 21.06.2011 – B 4 AS 22/10 R = juris; in diesem Sinne auch Sozialgericht – SG – Cottbus Gerichtsbescheid vom 16.12.2013 – S 9 BK 16/10 = juris).
36Vorliegend beruhte der Bewilligungsbescheid vom 09.05.2012 indes auf Daten, die ein grundsätzlich gleichbleibendes Einkommen des damaligen Ehemanns der Klägerin auswiesen. Es war auch nicht erkennbar, dass insoweit eine Änderung der Einkommenshöhe zu erwarten war, so dass vorliegend nach Auffassung der Kammer durchaus eine Aufhebung nach § 48 SGB dem Grunde nach in Betracht kam.
37Die Klägerin ist auch einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Verhältnisse binnen der von der Beklagten gesetzten Frist nicht nachgekommen. Hier ist zwar nicht auf die ursprünglich gesetzte Frist abzustellen, da die Klägerin – durch den Beklagten unwiderlegt – erklärt hat, sie habe auch das Aufforderungsschreiben nicht erhalten. Die Klägerin hat aber auch im Nachgang zur erneuten Übersendung des Bescheides und im sich anschließenden Widerspruchsverfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt. Soweit sie vorträgt, sie könne nach Trennung von ihrem Ehemann den Mitwirkungspflichten nicht mehr nachkommen, geht die Kammer jedenfalls nicht von einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit aus. Zwar hat die Klägerin beschrieben, dass Verhältnis zu ihrem Ex-Ehemann sei extrem zerrüttet. Die Kammer geht aber davon aus, dass entsprechende Auskunftsansprüche sehr wohl von der Klägerin – ggf. mit gerichtlicher Hilfe – durchzusetzen gewesen wären.
38Voraussetzung für die Aufhebung eines – ursprünglich rechtmäßigen - Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X ist aber nach Abs. 1 Satz 1, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eingetreten ist.
39Die objektive Beweislast bzw. Feststellungslast für die wesentliche Änderung trägt – nach allgemeiner (sozial-)verwaltungsgerichtlicher Dogmatik - derjenige, der sich darauf beruft (vgl. hierzu schon BSG Urteil vom 24.10.1957 – 10 RV 945/55 = juris ; vgl. auch BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R = juris; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010. § 48 Rn. 9; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, Erg.-Lieferung 3/13 Dezember 2013, § 48 Rn. 29). Dies ist vorliegend die Beklagte.
40Ist die wesentliche Änderung nachgewiesen, käme – beim Vorliegen der Vorausset-zungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – eine Aufhebung in Betracht, s o w e i t der Betroffene der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen nicht nachgekommen ist.
41Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Vorliegen einer wesentlichen Änderung weder dem Grund noch der Höhe nach nachgewiesen.
42Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung gerade keine Kenntnisse darüber, dass der Anspruch der Klägerin nicht (mehr) gegeben war. Sie schließt vielmehr aus der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kinderzuschlag im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen haben. Damit geht die Beklagte von einer Beweislastumkehr dergestalt aus, dass nunmehr nicht sie nachweisen muss, dass und in welcher Höhe die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kinderzuschlag nicht mehr vorliegen. Die Beweislast, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, treffe nun vielmehr den Kläger.
43Nun ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in bestimmten Fallkonstellationen durchaus eine Beweislastumkehr anerkannt worden. Dies waren in der Tat auch Fälle, in denen der Gegner der beweisbelasteten Partei den Beweis vereitelt oder erschwert oder die Beweisführung unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich des Gegners abgespielt haben und dieser an der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht oder nicht rechtzeitig mitgewirkt hat (vgl. etwa BSG Urteil vom 07.07.2005 – B 3 P 8/04 R = juris; auch BSG Urteil vom 02.09.2004 – B 7 AL 88/03 = juris). So etwa ausdrücklich in einem solchen Fall, in dem der Kläger bei Antragstellung Angaben, die in seiner Verantwortungssphäre lagen bei Antragstellung nicht angegeben hatte und diese nun – nach gewisser Zeit – nicht mehr aufklärbar waren (vgl. BSG Urteil vom 24.05.2006 B 11a AL 7/05 R = juris Rn. 33). Das Bundessozialgericht hat in diesen Fällen nach Auffassung der Kammer aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei aber nur um besonders gelagerte Einzelfälle handeln kann.
44Eine entsprechende Sonderkonstellation liegt hier nach Auffassung der Kammer hier nicht vor.
45Die Beklagte hat im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 13.05.2011 der Klägerin aufgrund ihrer Angaben für ihre Kinder für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Monaten Leistungen ohne jeglichen Vorbehalt, insbesondere auch ohne von der durch das Bundessozialgericht eingeräumten Möglichkeit der "Vorwegzahlung" im Wege der Nebenbestimmung (BSG Urteil vom 02.11.2012 - B 4 KG 2/11 R = juris; ablehnend SG Aachen Urteil vom 18.02.2014 – S 11 BK 24/13 = juris, st. Rspr.) Gebrauch zu machen, in Höhe von monatlich 280,00 EUR bewilligt. Die Beklagte hat damit nach Auffassung der Kammer mit zu dem Dilemma beigetragen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung befand. In einer solchen Situation erscheint die Annahme einer Beweislastumkehr der Kammer nicht angezeigt.
46Die Beklagte hat somit schon die Änderung der wesentlichen Verhältnisse nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund scheitert auch die Aufhebung auf Grundlage etwa von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin hat nicht etwa grob fahrlässig verkannt, dass sie keinen Anspruch mehr hatte. Die Klägerin hatte – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungskosten und Einkommen – vielmehr weiterhin einen entsprechenden Anspruch.
47Die Klägerin hat im Widerspruchs- und auch noch im Klageverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie habe seit der Geburt ihrer Kinder durchgängig Leistungen nach dem SGB II bezogen, weswegen sie überhaupt keinen Anspruch auf Kinderzuschlag habe haben können. Stimmte dieser Vortrag, so würde dies freilich zu einer ursprünglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligung führen, die nach den Regeln des § 45 SGB X zu behandeln wäre. Hier wäre freilich ein Vertrauen der Klägerin nicht schützenswert, hatte die Klägerin doch im maßgeblichen Antrag angegeben, entsprechende Leistungen nicht zu erhalten, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Im Ergebnis greift diese Norm freilich nicht ein, ist der beharrlich wiederholte Vortrag zum durchgängigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II schlichtweg falsch. Die Klägerin erhielt im fraglichen Zeitraum keinerlei Leistungen nach dem SGB II, was sowohl der Beigeladene bestätigt und auch die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
48Die Aufhebung des Bescheides war damit rechtwidrig. Eine Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X kam damit auch nicht in Betracht. Die entsprechenden Bescheide waren aufzuheben.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.