Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. März 2011 - 6 WF 222/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0302.6WF222.10.0A
bei uns veröffentlicht am02.03.2011

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.500,00 €

festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Ihr wird der das Mandat bereits innehabende Rechtsanwalt K…, …, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe

1

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt es jedoch nicht zum Erfolg.

I.

2

Auf das am 20. September 2010 eingeleitete Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Vorschriften des FamFG Anwendung. Danach ist gegen vorläufige Entscheidungen in Familiensachen gemäß § 57 Satz 2 FamFG die Beschwerde statthaft, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung ergangen ist und eine der in Satz 2 unter Ziffer 1-5 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Familiengericht hat seine Entscheidung zwar ausweislich des Rubrums "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" getroffen. Aus dem Sitzungsprotokoll des Parallelverfahrens 1 F 229/10 vom 5. Oktober 2010 ergibt sich aber, dass die Parteien auch die Frage der elterlichen Sorge erörtert haben. Insbesondere wurde die gemeinsame Tochter zu dieser Frage ergänzend angehört. Da nach der gesetzlichen Neuregelung Zweck der Erörterung ist, die Sachaufklärung zu fördern, rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zur gütlichen Einigung zu geben (vgl. etwa Keidel/Giers, FamFG 16. Aufl. § 57,Rdnr. 5; Musielak/Borth, FamFG § 57,Rdnr. 5), was hier ausweislich des Protokolls in dem Parallelverfahren geschehen ist, hält es der Senat für entbehrlich, den Antragsgegner zunächst auf die Möglichkeit des § 54 Abs. 2 FamFG zu verweisen. Es besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren und im Übrigen ist nach den Ausführungen im Beschwerdeverfahren auch nicht anzunehmen, dass eine Bereitschaft zur gütlichen Einigung besteht. Danach bedarf es keiner (nochmaligen) Erörterung in erster Instanz. In der Sache streiten die beteiligten Eltern schließlich über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter und damit über einen Teilbereich der elterlichen Sorge für das Kind, § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG.

II.

3

Das danach verfahrensrechtlich bedenkenfrei eingelegte Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts und nimmt dazu auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Demgegenüber zeigt die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung rechtfertigen könnten.

4

Zunächst ist der Erlass einer Eilentscheidung im Hinblick auf die nicht miteinander zu vereinbarenden Standpunkte zum Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Tochter geboten. Es besteht ein dringendes Bedürfnis zu klären, an welchem Ort M…-C… ihren Wohnsitz hat und welche Schule sie besucht. Davon geht offenbar auch der Antragsgegner aus. Denn Ziel seiner Beschwerde ist, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig auf ihn allein übertragen wird.

5

Bei der im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gebotenen nur summarischen Prüfung gibt es im Übrigen keinen Grund, von der durch das Familiengericht - auf Grundlage der in der Erörterung gewonnenen Erkenntnisse - getroffenen Wertung abzuweichen. Mit Recht hat das Familiengericht insbesondere den von der Tochter geäußerten Willen und die derzeitigen Verhältnisse berücksichtigt. Sie befindet sich bereits seit Sommer des vergangenen Jahres in dem neuen Lebensumfeld ihrer Mutter. Das hat auch zu einem Wechsel der Schule geführt. Eine erneute Änderung des derzeitigen Aufenthalts würde nach Einschätzung des Senats zu einer weiteren Verunsicherung der Tochter führen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Fall eines jetzigen Wechsels nach der in der Hauptsache zu treffenden Entscheidung ein nochmaliger Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts und damit des Umfeldes erfolgen müsste. Allein die Tatsache, dass möglicherweise der Internatsvertrag fortbesteht, vermag eine hieraus resultierende übermäßige Belastung des Kindes durch ständigen Wechsel seines Lebensmittelpunkts nicht zu rechtfertigen. Auch das nunmehr vom Senat angehörte Jugendamt am Wohnsitz der Mutter befürwortet einen Verbleib der Tochter in deren Haushalt. Wie das Halbjahreszeugnis zeigt, ist schließlich ein Leistungsabfall in schulischer Hinsicht nicht zu besorgen.

III.

6

Nachdem bereits das Familiengericht die Beteiligten angehört hat, bedarf es keiner erneuten Erörterung im Beschwerdeverfahren. Hiervon sind insbesondere nach Lage der Dinge keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG. Den Verfahrenswert für die Beschwerde hat der Senat entsprechend der Festsetzung erster Instanz gemäß §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG bestimmt.

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.