Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Sept. 2011 - 6 UF 81/11

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0922.6UF81.11.0A
bei uns veröffentlicht am22.09.2011

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 17. März 2011 dahingehend geändert, dass die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Versicherungsnummer 16 … F 010, ab dem 1. August 2010 in Höhe von monatlich 137,00 € ausgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.385,00 €

festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der aufgrund Versorgungsausgleichs vom Versorgungsträger vorgenommene Kürzung der laufenden gesetzlichen Rente des Antragstellers. Die beteiligten Eheleute haben am 8. Juni 1973 geheiratet und wurden durch Urteil vom 19. Oktober 2006, rechtskräftig seit dem 5. Dezember 2006, geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs sind hierbei vom Versicherungskonto des Antragstellers auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 262,03 € und weitere 45,38 € übertragen worden. Mit Vergleich vom 5. November 2008 hat sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 340,00 € zu zahlen. Ein insoweit beim erkennenden Familiengericht anhängiges Abänderungsverfahren (72 F 181/10) ist im Hinblick auf das vorliegenden Verfahren ausgesetzt.

2

Seit dem 1. April 2010 bezieht der Antragsteller eine (gekürzte) Altersrente in Höhe von 843,63 € nebst einer Betriebsrente in Höhe von 266,19 €. Er hat eine neue Partnerin, mit der er gemeinsam in einem im hälftigen Miteigentum beider stehenden Haus in Ludwigshafen-Oggersheim lebt. Die Höhe des Wohnwertes ist streitig.

3

Die Antragsgegnerin befindet sich seit dem 1. Dezember 2009 in der aktiven Phase der Altersteilzeit. Zu ihrem Einkommen sind Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers vorgelegt. Auch sie lebt in einem Eigenheim, dessen Wohnwert (400,00 €) außer Streit ist.

4

Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich beliefe sich die monatliche Rente des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 1.083,86 € (netto), der Kürzungsbetrag (brutto) beträgt nach Auskunft des weiter beteiligten Versorgungsträgers vom 24. August 2010 (Bl. 35 d.A.) 262,40 €.

5

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zur Höhe des Wohnwertes des Anwesens in Ludwigshafen-Oggersheim Beweis erhoben durch richterliche Inaugenscheinnahme und sodann mit angefochtenem Beschluss dem Aussetzungsantrag für die Zeit ab 1. August 2010 in Höhe von (monatlich) 114,00 € stattgegeben. Dazu wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 92-99 d.A.) Bezug genommen.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Aussetzung der Kürzung in Höhe von (monatlich) 307,41 € erstrebt.

7

Zur Begründung macht sie geltend, der Wohnwert des vom Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Anwesens sei mit 8,00 € je qm anzusetzen. Es handele sich um ein doppelgeschossiges Einfamilienhaus mit großzügiger Hofanlage sowie Carport mit Unterstellmöglichkeiten für zwei Pkw und einer überdachten Terrasse, wobei die Immobilie zudem unterkellert sei. Für die Bewertung könne insbesondere nicht auf den Mietspiegel der für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein abgestellt werden, weil sich dieser nur auf Mietwohnungen, nicht aber auf vermietete Häuser beziehe. Daneben müsse sich der Antragsteller eine Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin zu rechnen. Bei der Berechnung ihres eigenen Einkommens sei unberücksichtigt geblieben, dass der Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag in den Gehaltsabrechnungen brutto ausgewiesen sei, obwohl dies dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliege. Dementsprechend seien Steuernachzahlungen zu leisten.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2011, 72 F 149/10, die aufgrund des Verbundurteils des Familiengerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Dezember 2006 vorgenommene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers in Höhe von 307,41 € ab dem 1. September 2010 auszusetzen.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 18. Juli 2011 (Bl. 168-172 d.A.).

13

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, den Wohnwert in Anlehnung an den Mietspiegel zu schätzen und auf dieser Grundlage ohne weitere Durchführung eines Termins zu entscheiden (Bl. 371 d.A.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Bezug genommen.

II.

14

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das ab 1. September 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil es nach diesem Zeitpunkt durch Antrag vom 26. Juli 2010 eingeleitet worden ist.

15

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59, 63, 228 FamFG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im Hinblick auf ihr Antragsrecht gemäß § 34 Abs. 2 VersAusglG auch die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin durch den dem Antrag des Antragstellers nur teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts beschwert, zumal sich die nur reduzierte Kürzung auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auswirkt.

16

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg. Nach Ansicht des Senats beläuft sich der (fiktive) Unterhaltsanspruch ohne Rentenkürzung auf monatlich 137,00 €. In diesem Umfang ist der Beschluss des Familiengerichts zu ändern.

17

1. Das Amtsgericht - Familiengericht - ist mit Recht davon ausgegangen, dass für den Antragsteller das frühere sogenannte Rentnerprivileg gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI a. F. nicht mehr eingreift. Dies wäre nach der Übergangsregelung des § 268 a Abs. 2 SGB VI nur dann der Fall, wenn nicht nur das Scheidungsverfahren bereits vor dem 1. September 2009 anhängig war, sondern zu diesem Zeitpunkt der Antragsteller aus dem auszugleichenden Recht bereits eine Rente gezahlt worden wäre (vgl. LG Karlsruhe, NJW-Spezial 2011, 486; Götsche, ZFE 2010, 407). Der Antragsteller bezieht jedoch ausweislich des vorgelegten Rentenbescheids erst seit April 2010 die somit zu Recht um einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich gekürzte Rente.

18

2. Gemäß §§ 33, 34 VersAusglG kann jedoch in den Fällen der Kürzung eine Anpassung wegen Unterhalt verlangt werden. Insoweit kommen die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Anwendung, weil der entsprechende Antrag erst nach dem 1. September 2009 eingegangen ist, § 48 VersAusglG. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ist danach die Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers auszusetzen, solange die berechtigte Person - wie hier die Antragsgegnerin - keine Rente erhält und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Das ist vorliegend der Fall, allerdings nicht in Höhe des gesamten Kürzungsbetrages, da ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG lediglich in Höhe von 137,00 € monatlich besteht.

19

a) Zunächst kann für die Höhe des Unterhaltsanspruchs - wovon auch das Familiengericht ausgegangen ist - nicht auf den bestehenden Unterhaltstitel über 340,00 € monatlich abgestellt werden. Besteht ein Unterhaltstitel, ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass der titulierte Unterhalt auch gesetzlich geschuldet ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich die dem Unterhaltstitel zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich geändert haben, so dass der Unterhaltsverpflichtete den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern lassen könnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2010, 5 UF 198/10, zitiert nach juris; OLG Hamm, FamRZ 2011, 815, 816 f; Schwamb, NJW 2011, 1648, 1650). Ein dahingehendes Abänderungsverfahren ist hier bereits anhängig gemacht, jedoch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt, weil der Unterhaltsanspruch seiner Höhe nach von der Durchsetzung des Unterhaltsprivilegs gemäß § 33 VersAusglG abhängig ist (vgl. etwa Götsche aaO 413).

20

b) Ausweislich des im Verfahren 72 F 90/08 geschlossenen Vergleichs haben sich die Parteien vorbehalten, dass dieser frei abänderbar sei, insbesondere auch wegen geänderten Einkommens oder einer möglichen Befristung des Unterhalts. Mit Recht ist daher das Amtsgericht - Familiengericht - davon ausgegangen, dass der (fiktive) Unterhalt zu berechnen ist, welcher ohne die Rentenkürzung geschuldet wäre. Denn die Aussetzung der Kürzung ist nach § 33 Abs. 3 VersAusglG insoweit begrenzt. Nur sofern der (fiktive) Unterhaltsanspruch höher als die Kürzung der laufenden Versorgung ist, entspricht der Aussetzungsbetrag dem Kürzungsbetrag (vgl. Bergner, NJW 2010, 3545, 3546; Gutdeutsch, FamRB 2010, 149, 151).

21

c) Im Rahmen der somit gebotenen Unterhaltsberechnung ist allerdings der auf den Antragsteller entfallende Wohnwert des in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses mit monatlich 342,00 € anzusetzen. Insoweit hat der Senat im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung den Mietspiegel 2010 der Stadt Ludwigshafen am Rhein herangezogen. Danach kommt eine Festsetzung über 6,22 € je qm hinaus nicht in Betracht. Dazu nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweis vom 12. August 2011 Bezug. Demgegenüber rechtfertigen die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Immobilienanzeigen - nicht die Annahme eines höheren Wohnwertes. Eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Immobilienanzeigen fehlt, da dort keine Angaben hinsichtlich des Baujahres gemacht werden, ein Umstand, der nach der Bewertung des Mietspiegels von ganz erheblicher Bedeutung ist. Zudem hat der Erstrichter anlässlich des durchgeführten Ortstermins erhebliche bauliche Nachteile festgestellt. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Mieten für Wohnungen durchaus von denjenigen für Häuser abweichen können. Das setzt aber eine entsprechende Qualität des Hauses einschließlich des Umfelds voraus. Nach dem Preisspiegel für Immobilien in der Pfalz (Tageszeitung "Rheinpfalz" vom 6. Mai 2011) liegen die Mieten für Wohnungen in Ludwigshafen bei 6,00 €/qm bzw. 6,50 €/qm, je nachdem, ob die Qualität mittel oder gut ist (bezogen auf eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 70 qm, Baujahr nach 1948). Hier ist als Baujahr 1905 angegeben. Wie vom Erstrichter festgestellt, fehlt eine ausreichende Dämmung der Wände; zudem ist das kleine Anwesen nach dem optischen Eindruck verbaut. Der Terrassenbereich wird nur als "klein" beschrieben, ein den Wert eines Hauses steigernder Garten fehlt insgesamt. Der Keller ist nur eingeschränkt nutzbar. Unter diesen Umständen ist dem Umstand, dass es sich um ein freistehendes Haus handelt, bereits hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Senat vom Höchstwert des Mietspiegels für Häuser der Bauperiode vor 1949 ausgeht, was in etwa dem Durchschnittswert zwischen einer nach 1948 erstellten Wohnung mittlerer bis guter Qualität entspricht.

22

Bei einer Wohnfläche von insgesamt 110 qm entfällt somit auf den Antragsteller der o. a. Betrag von (rund) 342,00 €.

23

Daneben können beim Antragsteller keine Vorteile aus dem Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin angesetzt werden. Dafür, dass er Vorteile durch eine Haushaltsführung hätte, fehlt jeglicher Sachvortrag. Eine Ersparnis von Lebenshaltungskosten führt nicht zur Zurechnung von Vorteilen, sondern allenfalls zur Herabsetzung des Selbstbehalts (vgl. BGH FamRZ 2008, 594; 2009, 314). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil der Antragsteller hinsichtlich des ohne Rentenkürzung geschuldeten Unterhalts - wie noch dargelegt wird - als leistungsfähig anzusehen ist.

24

Hinsichtlich des Einkommens der Antragsgegnerin geht der Senat auf Grundlage der Jahressummen im Dezember 2010 von einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 1.256,00 € aus. Insbesondere lässt sich der vorgelegten Entgeltabrechnung für Mai 2011 entnehmen, dass auch für 2011 eine persönliche Erfolgsbeteiligung geleistet wurde, die der Höhe nach in etwa derjenigen des Jahres 2010 entspricht. Abzuziehen sind allerdings die aufgrund der Steuerbescheide für 2009/2010 angeordneten Nachzahlungen in Höhe von monatlich durchschnittlich 61,00 €.

25

4. Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Fall der unterbliebenen Rentenkürzung folgende Berechnung:

26

Ungekürzte Rente des Antragstellers (DRV)

1.083,86 €

Zusatzrente

266,19 €

Wohnvorteil

   342,00 €

insgesamt:

rund 1.692,00 €

Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin:

1.256,00 €

abzüglich 5 % Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen:    

rund 1.293,00 €

abzüglich Steuernachzahlung

61,00 €

abzüglich 10 % als Erwerbstätigenbonus

1.019,00 €

zuzüglich Wohnvorteil

   400,00 €

insgesamt

1.419,00 €

Differenz

273,00 €

Unterhaltsanspruch aufgerundet

137,00 €

27

Ausgehend von der auf 843,63 € gekürzten Rente, reduziert sich das Einkommen des Antragstellers auf rund 1.452,00 €, so dass ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wegen Geringfügigkeit des Unterhaltsbetrages entfiele (vgl. BGH FamRZ 1984, 988, 990; OLG München, FamRZ 2004, 1208, 1209; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess 5. Aufl., Rdnr. 1442). Mithin ist hier die Versorgungskürzung kausal für den Wegfall des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Auf die Streitfrage, ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG ausgeschlossen ist, wenn trotz Kürzung durch den Versorgungsausgleich noch ein (geringerer) Unterhaltsanspruch besteht (vgl. Bergner aaO 3545; Gutdeutsch aaO 150), kommt es demzufolge nicht an.

III.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Festsetzung erster Instanz bestimmt.

29

Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Sept. 2011 - 6 UF 81/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Sept. 2011 - 6 UF 81/11

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Sept. 2011 - 6 UF 81/11 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 33 Anpassung wegen Unterhalt


(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen


(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen


(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden


(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig,

Referenzen

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.