Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 18. Apr. 2013 - 6 UF 139/12

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2013:0418.6UF139.12.0A
bei uns veröffentlicht am18.04.2013

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich 250,00 € seit dem 1. September 2011 bis zum 15. August 2012 jeweils zum 15. eines Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag zu zahlen.

2. Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

VI. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf

3.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten waren vom 24. Februar 1984 bis zum 16. August 2012 (Rechtskraft des Scheidungsverbundbeschlusses vom 18. April 2012) verheiratet. Sie waren Miteigentümer je zur Hälfte des als Familieneigenheim genutzten Wohngrundstücks H… A… in H…. Mit notarieller Urkunde vom 25. März 1998 haben sie dieses Grundstück auf ihre vier gemeinsamen Töchter zu je 1/4 schenkweise übertragen und sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB vorbehalten. Danach sind sie berechtigt, das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus unter Ausschluss der Eigentümer zu bewohnen sowie sämtliche zum gemeinschaftlichen Gebrauch aller Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitzubenützen. Das Anwesen hat nach unbestrittenen Angaben der Antragstellerin einen Wohnwert von 1.200,00 €. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrieb der Ehemann ein Gewerbe. Dieses hat er zwischenzeitlich aufgegeben.

2

Seit dem 17. November 2009 leben die Eheleute getrennt. Die Ehefrau ist aus dem Anwesen ausgezogen. Der Ehemann bewohnt das Anwesen allein zusammen mit den vier zwischenzeitlich volljährigen Töchtern und einem 11jährigen Enkelkind. Die älteren Töchter N… (mit Tochter) und J… sind wirtschaftlich selbständig. Die 1994 geborenen Zwillinge S… und T… sind nach Abschluss ihrer Ausbildung noch arbeitslos. Der 57jährige Antragsgegner ist nicht erwerbstätig. Er erhält eine Unfallrente und ist nach eigenen Angaben mittlerweile erkrankt. Die Antragstellerin ist 50 Jahre alt und betreibt eine Gaststätte in H….

3

Mit Anwaltschreiben vom 30. August 2011 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 600,00 € verlangt.

4

Sie ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde ihr in entsprechender Anwendung der §§ 1361 b Abs. 3 Satz 2, 745 Abs. 2 BGB die Hälfte des objektiven Mietwertes als Nutzungsentschädigung. Er könne von seinen Kindern ein Entgelt für das Mitbewohnen verlangen oder das Haus räumen und an Dritte vermieten. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass mit dem Scheitern der Ehe und dem Wegfall des unternehmerischen Risikos des Ehemannes die Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Hauses auf die Kinder entfallen sei.

5

Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 19. April 2012 hat die Antragstellerin beantragt,

6

den Antragsgegner zur Zahlung von monatlich 600,00 € seit dem 1. September 2011 jeweils zum 15. eines Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag zu verpflichten.

7

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er verweist darauf, dass die Töchter einer Vermietung des Hauses nicht zustimmen und dass die Geschäftsgrundlage für die Übertragung des Hauses, nämlich der Erhalt für die Kinder, weiterhin bestehe.

8

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 15. August 2012 den Antrag abgewiesen. Ein Ausgleichsanspruch aus § 745 Abs. 2 BGB setze voraus, dass die Nutzungsgemeinschaft der Berechtigten tatsächlich bestehe, er entfalle nach dem endgültigen Auszug eines Mitberechtigten aus der Wohnung. Die Zubilligung einer Nutzungsvergütung aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB setze voraus, dass die Verdrängung des Anspruchstellers aus seinem Mitbesitz an der Ehewohnung einen Eingriff in Rechtspositionen darstelle, die auch im Verhältnis zum anderen Ehegatten einen ihm vorbehaltenen Vermögenswert haben. Dies sei nicht der Fall.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 19. November 2012 im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.

10

Sie weist ergänzend darauf hin, dass das Wohnrecht an die Stelle des gemeinsamen Eigentums am Haus getreten sei, welches von den Eheleuten gemeinsam in der Ehe erwirtschaftet worden sei. Auch seien die Töchter mit einer Vermietung des Anwesens einverstanden (Beweis: Zeuginnen N… K…, J… K…, S… K… und T.. K…). Der Zahlungsantrag sei mit offenem Ende gestellt worden und erfasse deshalb auch den Zeitraum nach Rechtskraft der Ehescheidung.

11

Sie stellt den Antrag

12

wie in erster Instanz.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Er bringt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags ergänzend vor: Zwischen den Beteiligten bestehe kein Rechtsverhältnis, das den geltend gemachten Anspruch rechtfertige. Gründe für eine Anpassung des mit den Kindern geschlossenen Vertrages wegen Änderung der Vertragsgrundlagen lägen nicht vor.

16

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten und zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

B.

17

Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache teilweise zum Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin Nutzungsersatz nach Billigkeit, jedoch nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.

I.

18

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner eine Nutzungsvergütung für die Nutzung der früheren Ehewohnung während der Trennung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung bei oder nach der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Für die Entstehung des Anspruchs ist es - im Gegensatz zur Rechtslage bis 31. Dezember 2001 nach § 1361 b Abs. 2 a.F. BGB - nicht erforderlich, dass der weichende Ehegatte materiell-rechtlich verpflichtet war, die Ehewohnung dem anderen zu überlassen, um eine schwere Härte für diesen zu vermeiden. Der Anspruch besteht vielmehr grundsätzlich in jedem Fall der Überlassung der Ehewohnung - also auch bei freiwilligem Auszug bzw. Auszug gegen den Willen des anderen Ehegatten - zum Ausgleich für den Verlust des aus dem Wesen der Ehe folgenden Besitzrechts an der Ehewohnung (Palandt/Brudermüller, BGB,72. Aufl., § 1361 b Rdn. 19). Der Anspruch aus § 1361 b BGB geht als lex specialis dem allgemeinen Anspruch aus dem Recht der Gemeinschaft gemäß § 745 Abs. 2 BGB vor (Weber-Monecke in MünchKomm zum BGB, 6. Aufl., § 1361 b Rdn. 17; Palandt a.a.O. Rdn. 20).

19

a) Die Zubilligung einer Nutzungsvergütung setzt zunächst voraus, dass der Verlust des Mitbesitzes an der Ehewohnung einen Eingriff in Rechtspositionen des Antragstellers darstellt, die auch im Verhältnis zu dem anderen Ehegatten einen ihm vorbehaltenen Vermögenswert haben (Weber-Monecke a.a.O.) Vorliegend ist beiden beteiligten Eheleuten durch den notariellen Übergabevertrag ein gemeinsames Wohnrecht gemäß § 1093 BGB eingeräumt worden, das ihnen „als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB“ zustehen sollte. Eine solche Art der Bestellung eines Wohnungsrechts ist rechtlich möglich; der Anspruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer geht hierbei auf Nutzung durch ihn allein, doch ist er im Innenverhältnis zum anderen Berechtigten nach § 430 BGB zum Ausgleich verpflichtet, der wiederum nur darin besteht, dass die Mitbenutzung geduldet werden muss (BGH FamRZ 1996, 931 ff m.w.H.).

20

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts und des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) geht der Senat deshalb davon aus, dass der Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung nicht nur auf ihrer Seite einen Verlust der Mitausübung des ihr zustehenden dinglichen Wohnrechts bedeutet, sondern dementsprechend auf Seiten des Antragsgegners den rechtlichen Vorteil zur Folge hat, dass der Antragsgegner von seiner im Innenverhältnis der dinglich Nutzungsberechtigten bestehenden Verpflichtung, das Mitbenutzungsrecht der Antragstellerin zu dulden, entbunden ist. Außerdem ist - worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist - zu berücksichtigen, dass vorliegend das gemeinsame dingliche Wohnrecht nach der Interessenlage der Beteiligten bei Abschluss des Übergabevertrages an die Stelle des gemeinsamen Eigentums getreten ist, um das Familienanwesen zwar einerseits für die Kinder zu sichern, aber den Eltern weiterhin die Nutzung wie Eigentümern zu ermöglichen. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 1361 b BGB nicht nur bei gemeinsamem Miteigentum, sondern hier auch bei gemeinsamem dinglichen Wohnrecht (so auch für den Fall der Scheidung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 225, bestätigt von BGH FamRZ 2010, 1630).

21

b) Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin einen Ausgleich für die Aufgabe des Mitbesitzes an der Ehewohnung zu gewähren. Die rechtfertigt sich schon daraus, dass der Antragsgegner das Anwesen nicht allein nutzt, sondern seinen Töchtern die Mitbenutzung gestattet. Dabei kann es dahinstehen, ob dies unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Mietzinses oder einer Nutzungsentschädigung geschieht. Denn jedenfalls die Tochter N… mit der Enkeltochter ist nicht mehr unterhaltsberechtigt, sondern wirtschaftlich selbständig und leistungsfähig, um einen angemessenen Mietzins zu entrichten. Auch die Tochter J…, die zumindest zeitweise bei Bedarf - je nach ihrer persönlichen Lebenssituation - ins Elternhaus zurückkehrt, ist wirtschaftlich selbständig und kann ihren angemessenen Beitrag zu den Wohnkosten leisten. Es ist dem Antragsgegner zuzumuten, seine Ansprüche gegen die Töchter zu realisieren, sofern er nicht schon in der Lage ist, die geschuldete Nutzungsvergütung aus eigenen Mitteln zu erbringen.

22

c) Die Höhe der zu zahlenden Nutzungsvergütung richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Der Senat hält unter Berücksichtigung der Einkommenssituation beider Eheleute, die auch geprägt ist durch den Nutzungswert der Ehewohnung - die ortsübliche Nettokaltmiete wurde von der Antragstellerin unwidersprochen auf 1.200,00 € beziffert - eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von 250,00 € für angemessen und ausreichend.

23

Durch das Anwaltsschreiben vom 30. August 2011 hat die Antragstellerin den Antragsgegner für die Zeit ab dem 1. September 2011 in Verzug gesetzt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Nutzungsvergütung zu zahlen und mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verzinsen ist.

II.

24

Der Anspruch aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB entfällt mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.

25

Ein darüber hinaus gehender Anspruch ist nicht Streitgegenstand. Insbesondere folgt das nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Antrag mit offenem Ende beziffert hat. Der Anspruch ist ausdrücklich nur auf § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB bzw. den auch insoweit in Rechtsprechung und Schrifttum diskutierten § 745 Abs. 2 BGB gestützt. Er ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 2 ff, 200 ff FamFG geltend zu machen. Die Rechtskraft der Scheidung (16. August 2012) ist erst nach Verkündung der Entscheidung erster Instanz (15. August 2012) eingetreten und konnte deshalb im Antrag nicht berücksichtigt werden.

26

Soweit in der Erklärung der Antragstellerin im Termin zur Anhörung vor dem Senat eine Klageerweiterung auf einen Anspruch für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung gesehen werden könnte, ist diese schon deshalb nicht als sachdienlich zuzulassen, weil ein solcher Anspruch - der auf § 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1568 Abs. 5 gestützt werden könnte - als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gemäß § 112 Nr. 3 ZPO eine Familienstreitsache ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu verhandeln ist, § 113 FamFG. Zudem sind die grundlegend anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Anspruchsgrundlage, die auch einen anderen Prozessantrag bedingen, in keiner Weise dargetan.

III.

27

Einer Anhörung des Jugendamts (§ 205 Abs. 1 FamFG) bedurfte es angesichts des Verfahrensgegenstandes nicht.

IV.

28

Nebenentscheidungen

29

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

30

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 209 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

31

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 1 FamFG zugelassen im Hinblick auf die nicht abschließend höchstrichterlich entschiedene Frage, ob der Verlust des Mitbesitzes eines nur dinglich wohnungsberechtigten Ehegatten an der Ehewohnung einen Eingriff in Rechtspositionen des ebenfalls nur dinglich wohnungsberechtigten anderen Ehegatten darstellt, die auch im Verhältnis der Ehegatten untereinander einen diesem vorbehaltenen Vermögenswert haben.

32

Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt gemäß den §§ 48 Abs. 1 FamGKG, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

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Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.

(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.