Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Juni 2017 - 5 UF 130/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16.02.2017, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 21.11.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 21.11.2016 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben am 30.05.2011 die Ehe miteinander geschlossen, deren Scheidung der Antragsteller vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Speyer beantragt hat. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
- 2
Das Amtsgericht - Familiengericht - ... hat mit Beschluss vom 21.11.2016, der Antragsgegnerin zugestellt am 22.11.2016, die Ehe der Beteiligten geschieden.
- 3
Mit am selben Tag beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.12.2016 hat die Antragsgegnerin gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt.
- 4
Mit Beschluss vom 30.01.2017 hat der Senat die Antragsgegnerin auf den Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist und die beabsichtigte Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hingewiesen.
- 5
Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.02.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine unterschriebene Beschwerdebegründung mit Datum vom 22.12.2016 vorgelegt.
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Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch trägt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vor, dass die Beschwerdeschrift am 22.12.2016 ausgefertigt und von Frau D., die in seiner Kanzlei den Postausgang fertige, zum Postbriefkasten gebracht worden sei. Aus der daneben vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau D. lässt sich u.a. entnehmen, dass die ausgehende Post in ein Postausgangsbuch eingetragen werde. Die Post werde von ihr getrennt kuvertiert und versandt, d.h. die regionale Post werde mit der Morgenpost, einem örtlichen regionalen Zusteller, versandt, während die auswärtige Post, wie etwa für Zweibrücken, separat mit der Deutschen Bundespost versendet werde. Grund sei, dass es schon öfter zu Verlusten von Postsendungen bei privaten Zustellern gekommen sei, denen überörtliche Post zur Zustellung übergeben worden sei. Einen solchen Verlust von Postsendungen bei der Deutschen Post habe sie in den letzten Jahren nicht gehabt bzw. sei ihr nicht bekannt. Sie habe die Post an das OLG Zweibrücken mit weiterer Post u. a. an das LG Saarbrücken und das AG Stuttgart dann persönlich gegen 17.00 Uhr am 22.12.2016 auf ihrem Nachhauseweg in den Briefkasten Ecke P. ... / R. ... Weg eingeworfen.
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Der Antragsteller hat beantragt, über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden wie rechtens.
- 8
Mit Beschluss vom 12.05.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung begründende Tatsachen bislang nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden und der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.05.2017 ergänzend u.a. ausgeführt, Frau D. sei zum gegenständlichen Zeitpunkt die alleinige Mitarbeiterin gewesen, die das Fristenbuch geführt, überwacht und auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kontrolle der Eintragungen vorgelegt habe. Der Verfahrensbevollmächtigte übersende ausschließlich die regionale Post über den lokalen Postzusteller als Sammelpost. Der streitgegenständliche Schriftsatz sei mit der Deutschen Bundespost, da überregional, versendet worden. Ob weitere „Post“ vom 22.12.2016 die Mandantschaft, Gegner oder Gerichte nicht erreicht habe, sei nicht bekannt und vorliegend auch gänzlich unerheblich.
II.
- 10
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Sätze 3, 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet worden ist und eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründende Tatsachen nicht glaubhaft gemacht sind, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
- 11
1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist sind nicht gegeben.
- 12
Es fehlt an der Glaubhaftmachung von Tatsachen, nach denen die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 85 Abs. 2 ZPO, an der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels verhindert gewesen wäre.
- 13
Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015, Az.: III ZB 56/14, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 14).
- 14
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
- 15
Zwar darf sich der Absender bei der Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost oder eines privaten Beförderungsdienstes grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit verlassen und ist nicht gehalten, beim Empfängergericht Nachfrage zu halten (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, Komm., 31. Aufl. 2016, § 233 ZPO, Rdnr. 23 „Postverkehr“). Jedoch mangelt es vorliegend an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zum etwaigen Gelangen des Schriftsatzes in den Postverkehr. Solches lässt sich auch der ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht entnehmen.
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Zwar legt die Antragsgegnerin einen Auszug aus dem Postein-/ausgangsbuch vom 22.12.2016 der Kanzlei des Antragsgegnervertreters vor und verweist darauf, dass dieses von der einzigen Büroleiterin im Büro ihres Verfahrensbevollmächtigten geführt werde. Sie sei zum gegenständlichen Zeitpunkt auch die alleinige Mitarbeiterin gewesen, die das Fristenbuch geführt, überwacht und auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kontrolle vorgelegt habe.
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Der Vortrag ist jedoch zu pauschal gehalten als dass der Senat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könnte, dass die konkrete Beschwerdebegründung in den Postverkehr gelangt wäre.
- 18
In der eidesstattlichen Versicherung vom 16.02.2017 ist ausgeführt, die Erstellerin entnehme den weiteren Vortrag dem Postausgangsbuch. Die Post werde von ihr getrennt kuvertiert und versandt, d.h. die regionale Post werde mit der Morgenpost, einem örtlichen privaten Zusteller versandt, während die auswärtige Post, wie etwa die für Zweibrücken, separat mit der Deutschen Bundespost versandt werde. Bei der Übergabe überörtlicher Post an private Zusteller sei es schon öfters zu Verlusten von Postsendungen gekommen.
- 19
Mit Senatsbeschluss vom 12.05.2017 wurde bereits darauf hingewiesen, dass u.a. nicht dargetan ist, in welcher Art und Weise der Postversand durchgeführt wurde und zu welchen Zeitpunkten Eintragungen im Postausgangsbuch und Kontrollen erfolgten. Dies geht auch aus der ergänzenden Stellungnahme der Antragsgegnerin nebst weiterer eidesstattlicher Versicherung nicht hervor. Es bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt oder welchen Zeitpunkten der Postversand in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin organisiert wird und zu welchem Zeitpunkt Einträge im Postausgangsbuch erfolgen. Möglicherweise wird die - hier in Rede stehende - überregionale Post ebenso wie die örtliche Post bereits am jeweiligen Morgen für den Postversand kuvertiert, aber erst am späten Nachmittag zum Briefkasten gebracht. Möglicherweise wird diese auch zeitlich völlig separat von der örtlichen Post behandelt. In jedem Fall wäre es aber an der Antragsgegnerin gewesen, hierzu Vortrag zu halten, um dem Senat zu ermöglichen, den konkreten Ablauf feststellen und bewerten zu können, ob das Schriftstück mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Postlauf gelangt ist.
- 20
Es lässt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin noch aus dem in der Kanzlei des Antragsgegners geführten Postausgangsbuch entnehmen, zu welchem Zeitpunkt hierin Eintragungen erfolgen, so dass es dem Senat nicht möglich erscheint, das Schicksal der Beschwerdebegründung während des angegebenen Versandtages, auf das es vorliegend entscheidend ankommt, im Verlauf tatsächlich nachzuvollziehen.
- 21
Hinzu tritt, dass mit der eidesstattlichen Versicherung vom 16.02.2017 bereits auf eine etwaige Fehlerquelle des Postverlustes durch Übergabe überregionaler Post an den privaten Zusteller verwiesen wurde. Zwar darf der Absender auch bei Versand über einen privaten Zusteller auf einen ordnungsgemäßen Ablauf grundsätzlich vertrauen. Anders liegt es aber, wenn es bei Übergabe überregionaler Post an den Zusteller - wie hier - schon öfter zu Verlusten gekommen war. Die Antragsgegnerin hätte aus diesem Grund bezogen auf das konkrete Schriftstück darlegen müssen, wie die Separierung stattgefunden haben mag und ggf. sichergestellt worden sein mag, dass dieses beispielsweise nicht versehentlich mit der Morgenpost an den privaten Zusteller mit übergeben wurde. Auch ist nicht dargetan, wie in der Kanzlei des Antragsgegnervertreters mit kuvertierten Schriftstücken im Tagesablauf weiter vorgegangen wird, wie und wo diese nach dem Kuvertieren ggf. gelagert werden usw. All diese Gesichtspunkte lassen sich dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnehmen.
- 22
Trotz Hinweises des Senats hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan, zu welchen Zeitpunkten Kontrollen des Postausgangsbuchs erfolgen.
- 23
Zur konkreten Frankierung des Poststückes (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2016, Az.: 5 U 1125/15, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 10 ff.) wird trotz Hinweises des Senats lediglich dargetan, auswärtige Post werde, wie bereits geschildert, regelmäßig mit Briefmarken von Frau D. frankiert (ohne interne Aufzeichnung der Postwertfrankierung).
- 24
Der Senat teilt ferner zu der Frage, ob die im Postausgangsbuch genannten weiteren Poststücke vom 22.12.2016 die Mandantschaft, Gegner oder Gerichte (nicht) erreicht hätten, auch nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach dies gänzlich unerheblich sei. Denn aus der Beantwortung dieser Frage ließe sich in einer Gesamtschau mit den weiteren oben genannten Aspekten möglicherweise zumindest indiziell darauf schließen, ob die Schriftstücke vom 22.12.2016 in den Postlauf gelangt sind oder nicht.
- 25
Aufgrund des lückenhaft gebliebenen Vortrags zum Vorgehen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Postversands und dessen Kontrolle liegt eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Vorgänge bis zum Gelangen in den Postversand trotz der mit Senatsbeschlusses vom 12.05.2017 erteilten Hinweise im Ergebnis nicht vor, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
- 26
2. Die Beschwerde ist folglich in Anwendung von §§ 117 Abs. 1 Sätze 3, 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
- 27
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
- 28
4. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 33 Abs. 1, 43, 50 Abs. 1 FamGKG.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.