Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 17. Juli 2014 - 3 W 7/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0717.3W7.14.0A
bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarburg vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte begehrt Einsicht in das Grundbuch und die dazugehörigen Grundbuchakten hinsichtlich der im Betreff genannten Grundstücke. Diese sind mit historischen Gebäuden bebaut. Eigentümerin der Grundstücke war zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beteiligten am 7. November 2013 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg (wovon der Beteiligte jedoch keine sichere Kenntnis hatte). Der Beteiligte begründete seinen Antrag damit, dass er als Journalist für eine Hintergrundreportage recherchieren wolle. Einerseits handle es sich bei den auf den Grundstücken befindlichen Gebäuden um stadtgeschichtlich bedeutsame Kulturdenkmäler, deren Erhalt für die Allgemeinheit möglicherweise gefährdet sei. Zum anderen bestehe der Verdacht, dass die Grundstücke von den Eigentümern oder deren Hintermännern zu illegalen Finanzgeschäften bzw. deren Verschleierung genutzt würden.

2

Mit Beschluss vom 28. November 2013 gab die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Grundbuchamt dem Ersuchen dergestalt statt, dass dem Beteiligten ein beglaubigter Grundbuchauszug hinsichtlich des Bestandsverzeichnisses sowie der Abteilung I des betroffenen Grundbuchs erteilt, die Einsicht in Abteilung II und III des Grundbuchs ebenso wie die Einsicht in die dazugehörigen Grundbuchakten jedoch verweigert wurde. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, ein Interesse der Presse an uneingeschränkter Kenntnisnahme des Grundbuch- und Grundbuchakteninhalts sei gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen nur dann vorrangig, wenn es sich um eine Frage handle, die die Öffentlichkeit wesentlich angehe und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung diene, beides Voraussetzungen, deren Vorliegen hier nicht ersichtlich sei. Hiergegen wandte der Beteiligte sich zunächst mit seiner Erinnerung vom 3. Januar 2014, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes mit Beschluss vom 12. Januar 2014 nicht abhalf, was mit Beschluss vom 20. Januar 2014 der zuständigen Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Saarburg bestätigt wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 29. Januar 2014 ein, der das Amtsgericht wiederum nicht abgeholfen sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

3

Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72 GBO, 13 a GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.

4

In der Sache führt das Rechtsmittel auch zum Erfolg. Dem Antragsteller ist die von ihm begehrte Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchakten nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, 46 GBV i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang seinem Antrag gemäß zu gewähren.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats und der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht fest, dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen gewährleistet, sondern vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit schützt, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013, Rpfleger 2013, 383; BVerfG, Beschluss vom 28. 8. 2000, NJW 2001, 503; BGH, Beschluss vom 17.8.2011, NJW-RR 2011, 1651, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Daher vermag ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, 46 Abs. 1 GBV für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus zu begründen (BVerfG, aaO.; BGH, aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.6.2012, Az. 8 W 228/12, zitiert nach Juris). Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen bzw. in den Grundbuchakten Genannten stehen einer Einsichtnahme durch den Antragsteller hier nicht entgegen. Deren Rechtsposition genießt zwar ebenfalls grundrechtlichen Schutz, weil die Gestattung der Grundbucheinsicht durch einen Dritten aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bzw. im Falle von juristischen Personen in die in Art. 2 Abs. 1 GG als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr darstellt (BVerfG, aaO; BVerfGE 66, 116; BGH aaO.). Die widerstreitenden Grundrechtspositionen der Pressefreiheit einerseits und der informationellen Selbstbestimmung bzw. der Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr andererseits sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „berechtigten Interesses“ gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, 46 Abs. 1 GBV in einen Ausgleich zu bringen und gegeneinander abzuwägen (BVerfG aaO.; BGH aaO.). Danach überwiegt das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhaltes, wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient und es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht (BVerfG aaO.; BGH aaO.). Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird dies sogar durch den zur Akte gereichten Artikel im Lokalteil der Tageszeitung ... vom 21./22. Dezember 2013 widerlegt, der sich mit dem Themenkomplex, zu dem hier weiter recherchiert werden soll, in angemessener, sachlicher Weise befasst. Anders als das Grundbuchamt geht der Senat auch davon aus, dass die Frage, zu der hier recherchiert werden soll, von wesentlichem bzw. überwiegendem Interesse für die Allgemeinheit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist. Der Umstand, dass für das Stadtbild und die städtische Identität wertvolle historische Gebäude möglicherweise Gefahr laufen, als Spekulationsobjekte missbraucht und insbesondere dem Verfall preisgegeben zu werden, ist ein Thema, das zumindest für die lokale und regionale Öffentlichkeit durchaus eine solche Bedeutung hat, dass die Geheimhaltungsinteressen der durch eine entsprechende Recherche möglicherweise Betroffenen dahinter zurückzutreten haben.

6

Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes war dem Antragsteller im Hinblick auf sein berechtigtes Informationsanliegen hier auch der gesamte Inhalt des Grundbuchs und der Grundbuchakten betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke zugänglich zu machen und die Information nicht auf einen Grundbuchauszug der Abteilung I und das Bestandsverzeichnis zu beschränken. Es obliegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich allein dem Antragsteller, die sich aus dem Grundbuch ergebenden Informationen unter Berücksichtigung des Gegenstands seiner Nachforschungen einzuordnen und zu bewerten. Eine Beschränkung seines Einsichtsrechts würde im Ergebnis auf eine Vorauswahl des Grundbuchamtes hinsichtlich relevanter und nicht relevanter Eintragungen hinauslaufen. Dies verbietet sich jedoch insbesondere dann, wenn sich die journalistische Recherche nach dem Inhalt des Gesuchs auf einen Sachverhalt bezieht, der nicht durch eine unmittelbar aus dem Inhalt des Grundbuchs zu erzielende Information zu klären ist (BVerfG aaO.; BGH aaO.). So liegt der Fall hier. Nach der Begründung des Antrags und den Ausführungen des Antragstellers mit der Begründung seiner Erinnerung und später der Beschwerde kommt es ihm darauf an, die hinter den Eigentumswechseln der betroffenen Grundstücke stehenden Finanztransaktionen und deren Beteiligte zu recherchieren.

7

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller – was das Grundbuchamt bei der Entscheidung über das Gesuch zu prüfen hat (BVerfG aaO.; BGH aaO.) – in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung der Interessen der im Grundbuch Eingetragenen bzw. in den Grundbuchakten Genannten zu erhalten.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG), ebensowenig die Festsetzung des Gegenstandswerts.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2012 - 8 W 228/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 15.06.2012 (I GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 15.06.2012 (I GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betreffend das Grundstück ... in ... zu gestatten, bzgl. der zur Ergänzung einer Eintragung in Bezug genommen Urkunden beschränkt sich die Einsicht auf solche, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der ... .... beurkundet wurden (zwischen ... ..., ... ..., ... ... oder ... ...).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000.- EUR.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin recherchiert und produziert u.a. Beiträge für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit ist sie gegenwärtig auch mit möglichen Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilie .... vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns ... .... befasst. Dabei sei ihr bekannt geworden, dass das von Herrn ... ... und seiner Ehefrau ... ... bewohnte Haus in ... nunmehr im Eigentum der Ehefrau stehe. Die Antragstellerin weist ergänzend auf Presseberichte hin, u.a. der Münchener TZ  vom 04.06.2012, in welchem ein Sprecher des Insolvenzverwalters mit der Äußerung zitiert werde, „in den nächsten Wochen werde die ... ... sehr genau auf Vermögensübertragungen untersucht“. Das Büro des Insolvenzverwalter habe auf telefonische Anfrage eine diesbezügliche Auskunft verweigert und an das Grundbuchamt verwiesen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hält die Antragstellerin ein Grundbucheinsichtsrecht für ausreichend dargelegt. Angesichts des konkreten Verdachts und wegen der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf tausende von Arbeitnehmern überwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit und der Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder der ... ....
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Einsicht in das genannte Grundbuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne sich wegen der begehrten Auskunft auch an den Insolvenzverwalter wenden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) zugrundeliegenden Sachverhalt handele es sich vorliegend nicht um eine Person, die ein öffentliches Amt bekleide, und damit verbundene Abhängigkeiten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die nach §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist die aus dem Tenor ersichtliche Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 46 GBV zu gewähren. Das Einsichtsrecht in die Grundakten ist nach §§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO, 46 GBV auf solche Urkunden beschränkt, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und durch die Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der... ... (... ..., ... ..., ... ..., ... ...) beurkundet werden. Diese Beschränkung folgt dem Umfang des Informationsanliegens, das mit dem Verdacht der Vornahme anfechtbarer Rechtsgeschäfte unter den Mitgliedern der ... ... begründet wird. Die genaue Grundstückbezeichnung hat der Senat dem Parallelverfahren 8 W 222/12 (Notariat Ehingen I GRG 607/2012) entnommen.
2.
Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der ... Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Deshalb ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Grundbuchamts auch nicht anders zu würdigen als der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedene (der die Einsicht in das Grundbuch des Privatgrundstücks eines Amtsträgers und seiner Ehefrau aufgrund des Verdachts der Gewährung finanzieller Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer zum Gegenstand hatte). Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH a.a.O.).
Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Insbesondere kann die Presse nicht darauf verwiesen werden, sich wegen des Inhalts des Grundbuchs an den Insolvenzverwalter zu wenden. Zwar obliegt dem Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO die Prüfung, ob anfechtbare Rechtshandlungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden. Ihm obliegt aber nicht, insoweit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Soweit in der Insolvenzordnung Einsichtsrechte geregelt sind, richten sich diese an die Verfahrensbeteiligten. Soweit  § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtsrechte Dritter regelt, ist ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, ein nur wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128).
      
3.
10 
Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückeigentümer kein (rechtliches) Gehör zu gewähren (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 23). Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 f). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch journalistische Medien Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651  Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) ist auch aus der Verfassung kein grundsätzliches Anhörungserfordernis des Eingetragenen abzuleiten. Eine nicht ausgeschlossene Ausnahmekonstellation besteht - so das Bundesverfassungsgericht -jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information gefährdet wird. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Verdacht gegen den Ehemann der Eingetragenen richtet und gegenüber diesem der Verdacht geäußert  wird, als Voreigentümer das Grundstück in anfechtbarer Weise übertragen zu haben.
4.
11 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i. V.m. § 30 Abs. 2 S. 2., Abs. 3 KostO.
5.
12 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bereits hinreichend geklärt.  

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.