Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Jan. 2013 - 3 W 47/12

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2013:0124.3W47.12.0A
bei uns veröffentlicht am24.01.2013

Auf die Beschwerde wird Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die Herausgeberin des W... Der Redaktionsleiter hat beim Grundbuchamt Cochem Einsicht in das eingangs bezeichnete Grundbuch beantragt, um dem Verdacht nachgehen zu können, das im Rubrum genannte, im Eigentum der Gemeinde B… B... stehende Grundstück sei zu einem geringen Preis an ein Mitglied des Gemeinderates bzw. dessen Verwandten verkauft worden. Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Einsichtnahme verweigert hatte, hat die Grundbuchrichterin bei dem Amtsgericht Cochem das Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss angewiesen,

2

1. einem Redakteur bzw. einer Redakteurin der Beteiligten auf Antrag Einsicht zu gewähren in Abteilung I und II des Grundbuches, soweit es Eintragungen betreffend das im Rubrum genannte Grundstück enthält,

3

2. der Antragstellerin Einsicht zu gewähren in die Urkunden (Grundakten), auf die in dem Grundbuch zur Ergänzung der Eintragung Bezug genommen wird und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge und

4

3. die Eigentümerin des Grundstücks nach Ablauf von 3 Wochen über die Akteneinsicht durch die Antragstellerin zu informieren, sofern eine Einsicht in die Grundakte erfolgt ist.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen Ziffer 3 des Beschlusses.

6

Zur Begründung der Verpflichtung des Grundbuchamtes, die Eigentümerin über eine erfolgte und von staatlicher Seite ermöglichte Einsichtnahme in das Grundbuch zu informieren, stützt sich das Amtsgericht auf das Recht eines Grundstückseigentümers auf informationelle Selbstbestimmung und den Rechtsgedanken der §§ 101 ff. StPO.

7

Die Antragstellerin sieht in der nachträglichen Information des Grundstückseigentümers eine Gefährdung der Recherchen und einen Eingriff in die Pressefreiheit.

II.

8

Die Beschwerde ist zulässig (§ 12 c Abs. 4 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO). Der Senat ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG RP zur Entscheidung berufen.

9

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die Benachrichtigung des Eigentümers durch das Grundbuchamt beeinträchtigt das von der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Beteiligten. Für die Benachrichtigung des Grundeigentümers über eine erfolgte Grundbucheinsicht besteht derzeit keine rechtliche Grundlage.

10

Im Einzelnen gilt Folgendes:

11

1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht bereits aus formellen Gründen abzuändern, obwohl die Grundbuchrichterin für die Entscheidung nicht zuständig war. Zwar hat nach dem Wortlaut des Gesetzes der Grundbuchrichter zu entscheiden, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Verlangen nach Änderung einer von ihm getroffenen Entscheidung nicht entspricht (§ 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO). An die Stelle des Richters ist jedoch gemäß § 3 Nr. 1 h RPflG der Rechtspfleger getreten, dem durch diese Vorschrift die Geschäfte in Grundbuchsachen in vollem Umfang übertragen worden sind (KG Berlin, RPfleger 2012, 682; OLG München, FG Prax 2011, 68 m. w. N.; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 c, Rdnr. 11). Dennoch ist es unschädlich, wenn an Stelle des Rechtspflegers der Richter entschieden hat, § 8 Abs. 1 RPflG. Dies führt nicht (bereits) zu Aufhebung im Beschwerdeverfahren (KG Berlin a.a.O.).

12

2. Die Benachrichtigung der Grundstückseigentümerin schränkt das von Art. 5 GG gewährleistete Recht der Beteiligten auf Informationsbeschaffung ein.

13

Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. Sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 -). Eine Benachrichtigung des Eigentümers nach erfolgter Grundbucheinsicht durch die Presse greift in das bestehende Informationsinteresse der Beteiligten ein.

14

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ein Anhörungsrecht des Grundstückseigentümers vor der Gewährung der Grundbucheinsicht an die Presse abgelehnt mit der Begründung, dass die Presse in ihren Recherchen häufig darauf angewiesen sei, einzelne Teilinformationen mosaiksteinartig in verschiedenen Feldern zusammenzutragen und dafür Freiräume und Zeit benötige. Ginge die Presse dem Verdacht eines missbilligten Verhaltens nach und müsste das Grundbuchamt den Adressaten des Verdachts von diesen Recherchen informieren, könne der Rechercheerfolg nachhaltig gefährdet werden, da der Adressat ihrer Nachforschungen zu Gegenmaßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Beweismitteln und ähnlichem schreiten könne. Auch wenn dies die Eintragungen im Grundbuch nicht rückgängig machen könne, könnte es dennoch für damit zusammenhängende und sonstige Umstände bedeutsam werden. Die staatlich durchgeführte Anhörung würde damit zu einem Mittel, das sich nicht auf den Schutz des Eingetragenen bei der Zugänglichkeit zu den eingetragenen Daten begrenzte, sondern ihn vor Presserecherchen warnen und in der Folge die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährden könnte. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für eine Benachrichtigung des Eigentümers nach erfolgter Grundbucheinsicht durch die Presse. Auch hier kann der Rechercheerfolg durch mögliche Gegenmaßnahmen seitens des Eigentümers im Nachhinein gefährdet werden. Dem kann auch nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen der Einsichtnahme und der Benachrichtigung des Eigentümers festgelegt wird, da sich die Dauer der sich an die Grundbucheinsicht knüpfenden weiteren presserechtlichen Recherchen in der Regel nicht vorhersehen lässt.

15

Für den mit der Benachrichtigung des im Grundbuch Eingetragenen über eine erfolgte Einsichtnahme verbundenen oder zumindest drohenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit fehlt es an der hierfür erforderlichen gesetzlichen Grundlage .

16

Die Grundbuchordnung sieht eine Beteiligung des Eigentümers an den Einsichtsverfahren nach § 12 GBO nicht vor. Diesem ist sogar ein Beschwerderecht für den Fall der Einsicht verwehrt (BVerfG aaO; BGH 80, 126).

17

Eine Pflicht des Grundbuchamtes zur Benachrichtigung des Eigentümers ergibt sich auch nicht aus dem Landesdatenschutzgesetz.

18

Wegen des oben genannten Risikos der Vereitelung des Informationsinteresses ohne nähere gesetzliche Vorgaben lässt sich eine Benachrichtigungspflicht auch nicht unmittelbar aus der Verfassung ableiten.

19

Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen grundgesetzlichen Schutz genießt. Soweit es um Privatpersonen geht, folgt aus dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (informationelles Selbstbestimmungsrecht). Juristische Personen können im Rahmen der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Verkehr eine Verletzung ihres Rechts auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung geltend machen (BVerfG a.a.O.). Dem Recht des Eigentümers auf Einschränkung der Bekanntgabe wird aber bereits im Vorfeld der Einsichtsgewährung in das Grundbuch dadurch Rechnung getragen, dass diese nach § 12 GBO nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt wird. In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass es sich bei dem Grundbuch um ein öffentliches Register handelt. Die Offenlegung des Grundbuches für den in § 12 GBO genannten Personenkreis dient, ebenso wie die Möglichkeit zur Einsicht in sonstige Verzeichnisse (z.B. Handelsregister), einem überwiegenden Allgemeininteresse und ist deshalb von dem Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen (OLG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2008, Az.: 2 WX 114/2007). Dementsprechend bedarf es - ebenso wie bei Einsichtnahme in andere öffentliche Register - auch keiner nachträglichen Information des Eigentümers.

20

Eine Pflicht des Grundbuchamtes zur Benachrichtigung des Eigentümers lässt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken der §§ 101 ff StPO herleiten. Die Ausgangslagen bei der Grundbucheinsicht nach § 12 GBO und den in § 101 Abs. 1 StPO genannten Ermittlungen sind unterschiedlich. Das Grundbuch ist, wie oben dargelegt, ein im überwiegenden Allgemeininteresse bestehendes öffentliches Register, das dem Zweck der Registrierung von Grundeigentum und an ihm bestehender Rechte und der Publizierung der in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse dient. Bei den in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen handelt es sich dagegen um "heimliche Datensammlungen". Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für die in § 101 Abs. 1 StPO genannten Maßnahmen die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes vorsieht, was eine Benachrichtigung zwingend voraussetzt, während dies im Rahmen der Grundbucheinsicht gerade nicht der Fall ist.

21

Ob es im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Immobilieneigentümers geboten erscheint, diesem zumindest die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich von Einsichten Kenntnis zu nehmen, kann für die hier zu entscheidende Fallkonstellation dahinstehen. Selbst wenn man dies (mit guten Gründen) bejahen wollte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuches (DaBaGG), Bundesrat Drucksache 794/12), wird dadurch ohne nähere gesetzliche Ausgestaltung keine Pflicht des Grundbuchamtes begründet, den Eigentümer automatisch und ohne sein Verlangen zu benachrichtigen.

22

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 3 KostO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Jan. 2013 - 3 W 47/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Jan. 2013 - 3 W 47/12

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Jan. 2013 - 3 W 47/12 zitiert 10 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Strafprozeßordnung - StPO | § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 8 Gültigkeit von Geschäften


(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertrage

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.

(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.

(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.

(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.