Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0527.2UF25.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.05.2016

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 14. Januar 2014 zu Ziffer 2 seines Tenors wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 56 ... 530) ein Anrecht in Höhe von 26,9842 Entgeltpunkten auf das bei demselben Rentenversicherungsträger geführte Konto des Antragsgegners (Vers.-Nr. 56 ... 018) übertragen, bezogen auf den 29. Februar 2012.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der P. & G. GmbH (Vers.-Nr. ...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 49.314,-- € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, bezogen auf den 29. Februar 2012. Die P. & G. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1. März 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S. L. AG (Vers.-Nr. ...-A) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.535,60 € nach Maßgabe der Teilungsanordnung zum Versorgungsausgleich vom 30. Juni 2011 übertragen, bezogen auf den 29. Februar 2012.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 56 ... 018) ein Anrecht in Höhe von 8,4902 Entgeltpunkten auf das bei demselben Rentenversicherungsträger geführte Konto der Antragstellerin (Vers.-Nr. 56 ... 530) übertragen, bezogen auf den 29. Februar 2012.

2. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundbeschluss. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme derjenigen des Teilvergleich zum 20. Mai 2016, tragen der Antragsgegner 1/3 und die Antragstellerin 2/3.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

19.008,00 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde, die nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 geschlossenen Teilvergleich über den nachehelichen Unterhalt nur noch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zum Gegenstand hat, ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58 Abs. 1,61 Abs. 1,63 Abs. 1,64, 117 Abs. 1 FamFG, 520 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zu dem angestrebten Erfolg.

2

1. Der Versorgungsausgleich ist nach den gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage der in § 3 Abs. 1 VersAusglG bestimmten Ehezeit durchzuführen.

3

a. Beide Ehegatten verfügen über Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen sind. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11. Februar 2015 verfügt die Antragstellerin dort über ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 53,9683 Entgeltpunkten, von dem 26,9842 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 171.603,75 € (§ 47 VersAusglG) auf das beim selben Versorgungsträger geführte Rentenversicherungskonto des Antragsgegners zu übertragen sind, §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 VersAusglG. Der Antragsgegner verfügt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach deren Auskunft vom 25. Juni 2012 über Anrechte mit einem Ehezeitanteil von 16,9804 Entgeltpunkten, von denen 8,4902 Entgeltpunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 53.992,71 € auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen sind.

4

b. Die Antragstellerin hat bei der P. & G. GmbH laut Auskunft der Versorgungsträgerin vom 3. August 2012 ein unverfallbares Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erlangt. Dessen Kapitalwert beträgt bezogen auf die Ehezeit 98.629 €. Der Ausgleichswert bemisst sich auf 49.314 €. Er überschreitet nicht die Wertgrenze aus §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI, die sich für das Ende der Ehezeit auf 67.200 € beläuft. Der Ausgleich hat deshalb auf den Antrag der Versorgungsträgerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden. Mit seinem Beschwerdeantrag hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass der Ausgleichsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse gezahlt werden soll, § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG. Der Ausgleichsbetrag ist ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses zu verzinsen, der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegt (BGH vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11, jew. zit. n. Juris).

5

c. Die Antragstellerin verfügt laut Auskunft der Versorgungsträgerin vom 9. August 2012 des Weiteren über ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 17.599,20 € bei des S. L. AG. Der Ausgleichswert bemisst sich auf 8.535,60 €. Der Ausgleich ist gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auf der Grundlage der Teilungsanordnung der Versorgungsträgerin zum Versorgungsausgleich vom 30. Juni 2011 vorzunehmen.

6

2. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts liegen die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs i.S.v. § 27 VersAusglG nicht vor.

7

Das Familiengericht hat seine gegenteilige Ansicht damit begründet, dass eine lange Trennungszeit vorgelegen habe, eine wirtschaftliche Verselbstständigung eingetreten sei und der Antragsgegner es selbst zu verantworten habe, dass er seit 1992 keine Altersversorgung mehr aufgebaut habe, weil er nicht mehr gearbeitet habe. Deshalb sei der Versorgungsausgleich für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 29. Februar 2012 auszuschließen. Auf den 1. Januar 2002 sei deshalb abzustellen, weil zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Trennungszeit abgelaufen gewesen sei, die für eine Ehescheidung noch als typisch angesehen werden könne.

8

Die Ausführungen des Familiengerichts halten einer Überprüfung nicht stand.

9

a. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass eine lange Trennungszeit einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann und dass dies umso eher in Betracht kommt, je länger die Trennung im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (vgl. etwa BGH vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02, BGH vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04, BGH vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08, BGH vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11, BGH vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 jew. m.w.N., zit. n. Juris; Senat vom 24. Juni 2014 - 2 UF 50/14). Seine Begründung findet dies darin, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Wenn diese Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage (vgl. BGH vom 29. März 2006, vom 19. September 2012 und vom 2. Februar 2011 aaO). Die lange Trennungszeit darf aber nicht schematisch betrachtet werden und hat nicht zwingend eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Versorgungsgemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist und die Ehegatten sich im Zuge der Trennung wirtschaftlich verselbstständigt haben. Dies scheidet zum Beispiel dann aus, wenn der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen geleistet hat.

10

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin dem Antragsgegner zwar keinen Trennungsunterhalt geleistet. Der Antragsgegner hat sich aber über Jahre hinweg am gemeinsamen Konto der Ehegatten bedient, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Antragstellerin hat dies hingenommen. Selbst wenn Teile des Kontoguthabens dem Antragsgegner - entsprechend seinem eigenen Vorbringen - aus einer Erbschaft zugestanden hätten, hat er im Übrigen jedenfalls auch von den Einkünften der Antragstellerin gelebt. Auch die Antragstellerin hat insoweit vom Antragsgegner profitiert, als man sich gemeinsam zur Einkommensteuer hat veranlagen lassen und dadurch das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen konnte. Zudem hat die Antragstellerin - im Gegensatz zur Darstellung in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 - im Termin vor dem Familiengericht vom 2. Juli 2013 selbst eingeräumt, dass man sich in den Anfangsjahren der Trennung die Betreuung der gemeinsamen Tochter aufgeteilt hatte. Bis heute ist die vom Antragsgegner allein genutzte Wohnung durch beide Ehegatten gemeinsam angemietet. In einer Gesamtschau all dieser Umstände kann entgegen der Auffassung der Erstrichterin nicht davon ausgegangen werden, die getrennt lebenden Ehegatten hätten sich in einer Weise verselbstständigt, die es rechtfertige, von einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft auszugehen.

11

b. Soweit das Familiengericht darauf abgestellt hat, dass der Antragsgegner während der gesamten Zeit der Trennung von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgesehen habe, vermag dies einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denkbar wäre dies nur, wenn der Antragsgegner seine Verpflichtung zum Unterhalt der Familie beizutragen, in grober Weise verletzt hätte (so bereits § 1587 c Nr. 3 BGB a.F.). Dafür genügt es jedoch nicht, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt für die Antragstellerin und auch nur geringfügigen Unterhalt für die gemeinsame Tochter geleistet hat. Erforderlich ist vielmehr, dass objektive Merkmale vorliegen, welche die Unterhaltspflichtverletzung als pflichtwidrig erscheinen lassen und dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (vgl. Senat vom 18. Oktober 2006 - 2 UF 101/06, zit. n. Juris).

12

Nach dem Ergebnis des unter dem 7. Mai 2015 schriftlich erstatteten, unter dem 25. September 2015 (Eingang: 11. Dezember 2015) schriftlich ergänzten und im Termin vom 20. Mai 2016 mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Dr. B. ist zwar davon auszugehen, das sich aus den von ihm vorgenommenen Untersuchungen des Antragsgegners und einer Längsschnittanamnese seiner Krankengeschichte keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners durchgehend seit dem Jahr 1992 aufgehoben oder nur auf drei oder sechs Arbeitsstunden pro Tag reduziert gewesen sein könnte und dass der bei dem Antragsgegner vorliegende Alkoholismus, dessen depressive Episoden und seine Selbstmordversuche nur Krankheitszustände darstellten, die zeitweise aufgetreten waren.

13

Allein daraus kann aber noch nicht gefolgert werden, der Antragsgegner habe seine Verpflichtung zum Familienunterhalt in grob vorwerfbarer Weise verletzt. Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei dem Antragsgegner um eine Person mit kombinierten Persönlichkeitsstörungen in Form von sensitiven, zwanghaften und sthenischen Zügen, die seit langem unter einer Medikamentenabhängigkeit leidet und in der Vergangenheit mehrere depressive Episoden sowie eine längere Zeit des Alkoholmissbrauchs erlebt hat. Selbst wenn dem Antragsgegner vorzuwerfen ist, dass ihn all dies nicht daran gehindert hätte, sich während der hier in Rede stehenden Zeit seit Anfang 2001 um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und dabei zeitweise bestehende Episoden krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe zu überwinden, lässt der von dem Sachverständigen erhobene und durch das Prozessverhalten des Antragsgegners bestätigte Befund über dessen Persönlichkeit sein Verhalten in einem abgemilderten Licht erscheinen und ist nicht geeignet, eine „grobe“ Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Dafür bedürfte es weiterer objektiver Merkmale, die der Verletzung der Erwerbsobliegenheit ein besonderes Gewicht verleihen (Senat aaO). Solche Merkmale sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin etwa durch das Verhalten des Antragsgegners in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre (vgl. dazu etwa OLG Schleswig vom 16. Juli 2008 - 10 UF 22/08, zit. n. Juris). Sie verfügte über ein gutes Einkommen und war auf Unterhalt des Antragsgegners nicht angewiesen. Soweit ersichtlich, hat sie den Antragsgegner während der in Rede stehenden Zeit der Trennung auch nie ernsthaft dazu aufgefordert, zum Familienunterhalt beizutragen.

14

c. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe sie terrorisiert, körperlich attackiert und durch psychischen Druck von der Stellung eines Scheidungsantrags abgehalten, vermag auch dies einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Zwar kann auch ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten zur Anwendung des § 27 VersAusglG führen. Die von der Antragstellerin geschilderten Vorfälle reichen dazu aber nach Art und Umfang nicht aus. Konkret wird ein Bild-Zeitungsausdruck aus dem Jahr 1996 herangezogen, den der Antragsgegner der Antragstellerin vor die Tür gelegt haben soll. Es wird weiter behauptet, er habe einmal mit seiner Faust unmittelbar neben ihrem Kopf an die Wand geschlagen. Im Übrigen habe er immer mit Selbstmord gedroht und die Antragstellerin dadurch eingeschüchtert. Diese Vorfälle sind bereits nach ihrer Natur nicht so gewichtig, dass sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnten. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Ausdruck der gestörten Persönlichkeit des Antragsgegners waren oder in die auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. vorliegenden Krankheitsepisoden gefallen sind und deshalb in einem entsprechend abgemilderten Licht gesehen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Mai 2016 bedarf es deshalb keiner Beweisaufnahme über den vom Antragsgegner angeblich ausgeübten psychischen Druck.

15

d. Sonstige Gesichtspunkte, die für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sprechen könnten, liegen nicht vor.

16

Insbesondere kommt ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts in Betracht. Zwar findet ein Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt aber nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworben Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Auch dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Die Inanspruchnahme desjenigen, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. etwa BGH vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 m.w.N., zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. zit. n. Juris).

17

aa. Der Antragsgegner steht nach seinen Erklärungen im Termin vom 20. April 2016 seit dem 1. November 2015 im Rentenbezug. Er wird seine Rentenanwartschaften nicht mehr aufstocken können und ist auf seine Renteneinkünfte angewiesen.

18

Der Antragsgegner verfügt lediglich über eigene Anwartschaften auf Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich auf 26,9781 Entgeltpunkte belaufen. Bei einem Rentenwert von 29,21 € ergibt sich daraus eine monatliche Bruttorente von 788,03 €, die sich gerade auf Sozialhilfeniveau bewegt. Dafür, dass er Vermögenswerte besitzt, die ihm ein besseres Auskommen ermöglichen, ist nichts ersichtlich. Nach seinen Erklärungen im Termin vom 20. Mai 2016 lebt er im Augenblick von Mitteln, die ihm ein Freund geliehen hat.

19

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs muss der Antragsgegner von seiner Rente 8,4902 Entgeltpunkte abgeben, was einem Rentenbetrag von 248 € brutto entspricht.

20

Die Antragstellerin muss an den Antragsgegner 26,9842 Entgeltpunkte abgeben. Dies entspricht einer monatlichen Rente von 788,21 €. Zudem muss die Antragstellerin aus ihrer betrieblichen Altersversorgung einen Kapitalwert von 49.314 € an die Versorgungsausgleichskasse übertragen. Nach dem Rentenrechner auf der Homepage der Versorgungsausgleichskasse (www.va-kasse.de) kann der Antragsgegner damit eine zusätzliche garantierte Sofort-Monatsrente von 171,03 € erzielen.

21

Insgesamt stehen dem Antragsgegner damit als monatliche Renteneinkünfte 788,03 € ./. 248 € + 788,21 € + 171,03 € = 1.499,27 € zur Verfügung. Hinzu kommt die Hälfte des Ehezeitanteils der Lebensversicherung der Antragstellerin bei der S. L. AG mit einem Kapitalbetrag von 8.535,60 €.

22

bb. Die Antragsgegnerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 62,2142 Entgeltpunkte erworben, aus denen sich bei einem Rentenwert von 29,21 € eine Brutto-Monatsrente von 1.817,28 € errechnet. Davon hat sie die oben errechneten 788,21 € an den Antragsgegner abzugeben und erhält wiederum 248 € hinzu. In ihrer betrieblichen Altersversorgung verbleibt der Antragstellerin ein Kapitalwert von 49.314 €, der demjenigen entspricht, den sie an den Antragsgegner abzugeben hat. Der Senat bringt die daraus zu erzielende Zukunfts-Rente ebenfalls auf der Grundlage des Rentenrechners der Versorgungsausgleichskasse mit einem monatlichen Betrag von mindestens 194,61 € in Ansatz.

23

Insgesamt stehen der Antragstellerin damit 1.817,28 € ./. 788,21 € + 248 € + 194,61 € = 1.471,68 € zur Verfügung. Hinzu kommt auch auf ihrer Seite das Lebensversicherungskapital bei der S. L. AG mit 8.535,60 €. Da die Antragstellerin erst 58 Jahre alt ist, hat sie die Möglichkeit, ihre Altersversorgung noch aufzustocken. Überdies verfügt sie über eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung.

24

cc. Im Ergebnis kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise wegen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zu unterbleiben hat. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin auf ihre eigenen Rentenanwartschaften dringend angewiesen ist, während der Antragsgegner auf den Versorgungsausgleich im Hinblick auf seine sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichten könnte. Vielmehr hat es bei dem gesetzlichen Regelfall zu verbleiben, nach dem beiden Ehegatten eine gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zusteht.

25

3. Der nicht nachgelassen Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Mai 2016 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit die Antragstellerin darin beanstandet, die Einholung des Sachverständigengutachtens wäre überflüssig gewesen, lässt sie außer Acht, dass die Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. nach den vorstehenden Ausführungen durchaus Bedeutung für die Frage der Anwendbarkeit des § 27 VersAusglG haben. Im Übrigen übersieht sie, dass das Gutachten auch Feststellungen getroffen hat, die für den im Termin vom 20. Mai 2016 durch Abschluss des Teilvergleichs erledigten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erheblich waren.

II.

26

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG)

III.

27

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 84, 113 Abs. 1, 150 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO.

28

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14 zitiert 17 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit


(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 47 Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts


(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. (2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzub

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. (3

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgren

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2016 - 2 UF 25/14 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2013 - XII ZB 172/08

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/08 vom 24. April 2013 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter und Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2011 - XII ZB 546/10

bei uns veröffentlicht am 07.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 546/10 vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG § 222 Abs. 3 Der zum Vollzug der externen Teilung

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2007 - XII ZB 107/04

bei uns veröffentlicht am 11.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bei einer sogenannten phasen

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XII ZB 204/11

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/11 vom 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 N

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2006 - XII ZB 2/02

bei uns veröffentlicht am 29.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/02 vom 29. März 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 c Nr. 1 a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Un

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/08 vom 2. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 g, 1587 h Nr. 1; BeamtVG § 69 e a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrec

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2015 - XII ZB 211/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 211/15 vom 9. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 41 Abs. 1; SGB VI §§ 77, 109 Abs. 6 a) Bei der Teilung von An

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 546/10
vom
7. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger
der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist
grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung
zu verzinsen.
BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.200 €

Gründe:

I.

1
Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser Zeit eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 € beläuft.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet , diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswertes auszusprechen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, die einen Wegfall des Zinsausspruches im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
6
Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Verzinsung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar voraus, dass das Beschwerdegericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung dieses Anrechts beantragt.
7
Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
8
1. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei gerechtfertigt , weil der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreite. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Ziel- versorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG vorzunehmen. Der Ausgleichswert sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleichswertes in § 14 Abs. 1 VersAusglG mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG entspreche als korrespondierender Kapitalwert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei der Übertragung dieses Ausgleichswerts hänge die damit finanzierbare Versicherungsleistung für den Ausgleichsberechtigten maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleistung , die der Ausgleichsberechtigte mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem Ausgleichsberechtigten am Ende der Ehezeit zustehende Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflichtigen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem Ausgleichspflichtigen verbleibe. Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung allein dem Ausgleichspflichtigen verblieben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, so dass der Verzinsungsvorgang Kalkulationsgrundlage der gesamten Versorgung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsversprechen enthalten müsse. Der Ausgleichswert sei hier mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den Ausgleichswert zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, um die Abzinsung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu machen. Auf diese Weise werde dem Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung zumindest näherungsweise Rechnung getragen.
9
Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sei und bei Änderung sonstiger biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Auskunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche Zeit berücksichtigt, werde der Ausgleichsberechtigte so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das Stichtagsprinzip.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
11
a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht von einem Ausgleichswert in Höhe von 34.206,74 € ausgegangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 € festgestellt. Der Ausgleichswert ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte dieses Wertes.
12
Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Versorgungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung verlangt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI. Weil die Ehefrau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet.
13
b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14
aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringere Abweichungen davon in Kauf. Ziele des Gesetzes seien auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich eine geringere Nebenforderung des Ausgleichsbetrages und sei verfassungsrechtlich nicht geboten (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229).
15
bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. Wegen des Stichtagsprinzips werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon für die Zeit ab Ende der Ehezeit in Höhe des Ausgleichswertes gekürzt. Der Ausgleichswert werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des Ausgleichsbetrages aus der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem Ausgleichspflichtigen noch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs bereits dem Ausgleichsberechtigten zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG zu entscheiden sei, führe eine fehlende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu (OLG Celle FamFR 2011, 278 [für die Zeit bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages]; KG Berlin Beschluss vom 14. April 2011 - 13 UF 167/08 - veröffentlicht bei juris [für die Zeit der Verfahrensaussetzung]; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 26 f.; Schwab/Hahne/ Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 332 f.; Wick BetrAV 2011, 131, 138 f.; Borth FamRZ 2011, 337, 339; Holzwarth FamRZ 2011, 933, 935 f.; Höfer DB 2010, 1010, 1013; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes Ehezeitende]).
16
c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
17
aa) Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswertes ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BTDrucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom Stichtagsprinzip nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.
18
bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollziehung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem Ausgleichswert (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BT-Drucks. 16/10144 S. 95).
19
Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des Kapitalbetrages vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.
20
cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begriff des Ausgleichswertes wird sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungsträgern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.
21
Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.
22
dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vor, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswertes errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeitende begründete Ausgleichswert ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.
23
Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung - wie hier - ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann - wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen - nur ein Anrecht für den Be- rechtigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann.
24
Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen , ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.
25
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht , zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen an- wendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616).
26
Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des Ausgleichsbetrages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausgesetzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert.
27
ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehe- zeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S. 95 und BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
28
ff) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert ist im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des Aus- gleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29
d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 30 F 90/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 17 UF 40/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 204/11
vom
6. Februar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen
Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) im Versorgungsausgleich.
b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen
Teilung, hat das Familiengericht - wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222
Abs. 1 FamFG setzt - jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28
Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich
der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.
c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den
Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der
Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- nicht aber darüber hinaus - in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden
Versorgung zu verzinsen (Festhaltung Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ
2011, 1785).
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - OLG Brandenburg
AG Strausberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Ehemann bei der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH (Vers.-Nr.: ) erworbenen Anrechte entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1972 geborene Ehemann und die ebenfalls 1972 geborene Ehefrau schlossen am 29. Mai 1999 die Ehe. Ihre Ehe wurde auf einen am 28. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1. Juli 2009 rechtskräftig geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tage nach § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt.
2
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) bzw. bei der Beteiligten zu 2 (DRV Berlin-Brandenburg) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Ehemann Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3 (Telekom Pensionsfonds a.G) sowie bei der Beteiligten zu 4 (Telekom Shop Vertriebsgesellschaft mbH) erworben.
3
Das Amtsgericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren im November 2009 wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des neuen Rechts durchgeführt. Dabei hat es zulasten des von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrechts im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5.492,50 €, bezogen auf den 31. Dezember 2008, übertragen. Hinsichtlich sämtlicher weiteren Anrechte der Eheleute hat das Amtsgericht gemäß § 18 VersAusglG von der Durchführung des Wertausgleiches abgesehen.
4
Hiergegen haben sich die Beschwerde der Ehefrau, die eine höhere Bewertung des bei der Beteiligten zu 4 bestehenden Anrechts erstrebte und die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gerichtet, die darauf hinwies, bereits in erster Instanz auf eine externe Teilung des Anrechts angetragen zu haben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 im Wege interner Teilung ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € übertragen wird. Später hat das Oberlandesgericht seinen Beschluss "wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit" teilweise dahingehend berichtigt, dass im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 17.550 € begründet wird.
5
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchzuführen sei.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 1591 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8
Für den Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Beteiligten zu 4 sei der Ehezeitanteil des Versorgungsguthabens in Höhe von 35.100 € zugrunde zu legen. Der Wert der Anwartschaft als Kapitalbetrag entspreche dem zum Stichtag am Ehezeitende ermittelten Barwert der künftigen Versorgung. Der Barwert stelle ein fiktives Deckungskapital dar. Dieses sei der während der Anwartschaftsphase "angesparte" Betrag, der sich aus den Beträgen einschließlich etwaiger Überschüsse ergebe, vermindert um den Risikoanteil der Beiträge sowie um Abschluss- und Verwaltungskosten. Abzustellen sei daher auf den Ausgleichswert, der sich nach Eintritt eines fiktiven vorzeitigen Versorgungsfalls ergebe. Die Beteiligte zu 4 habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Ehemann bei einem fiktiven Versorgungsfall zum Ende der Ehezeit einen Anspruch in Höhe von 65.180 € gehabt hätte. Nach Abzug des bei Beginn der Ehezeit bestehenden Versorgungsanspruches in Höhe von 30.080 € ergebe sich der genannte Ehezeitanteil in Höhe von 35.100 €; die Hälfte hiervon sei zugunsten der Ehefrau auszugleichen.
9
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
10
a) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist der Wert eines in der Anwartschaftsphase befindlichen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzugeben. Unabhängig davon, ob sich der Versorgungsträger für die Mitteilung eines Rentenbetrages oder eines Kapitalwertes entscheidet, ist grundsätzlich derjenige Wert maßgeblich, der bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleiben würde; dabei ist bei einer über das Ehezeitende hinaus fortdauernden Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Zwecke der Wertermittlung zu fingieren, dass er spätestens zum Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
11
Der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anrechte unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 50). Bei entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 BetrAVG wäre deshalb schon im Ausgangspunkt für die Bewertung der Anwartschaft nicht - wie das Beschwerdegericht meint - ein solcher Betrag maßgeblich, den der Ehemann bei einem "fiktiven vorzeitigen Ver- sorgungsfall" am Ende der Ehezeit zu erwarten hätte, sondern derjenige Betrag, den der Ehemann im Falle eines fingierten Ausscheidens aus dem Betrieb am Ende der Ehezeit beim Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in das Versorgungssystem eines neuen Arbeitgebers mitnehmen könnte.
12
b) Nach Ziff. 1 der hier maßgebenden Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 12. Oktober 2009; im Folgenden: VersO) stellt der Arbeitgeber jährliche Beiträge bereit, die sich nach einem Bruchteil des von dem Arbeitnehmer bezogenen Gehalts bemessen. Diese Beiträge werden nach Ziff. 2.1 VersO einem Versorgungskonto gutschrieben, nachdem sie zuvor zur Umrechnung in eine Versicherungssumme mit einem Altersfaktor multipliziert worden sind, der sich aus dem Lebensalter des Arbeitnehmers und einem von den Tarifparteien vereinbarten Richtzins ableitet (Ziff. 2.3.1 VersO). Aufgrund der Berücksichtigung dieses Altersfaktors wird dem Arbeitnehmer bereits bei Gutschrift auf dem Versorgungskonto eine vorweggenommene Verzinsung der Beiträge ab dem Bereitstellungsstichtag bis zum Alter von 60 Jahren gewährt (ab dem Alter von 61 Jahren wird die Versicherungssumme durch einen jährlichen Bonus angehoben). Die sich aus dem für den Arbeitnehmer geführten Versorgungskonto ergebende Versicherungssumme enthält somit Bestandteile, die auf einem - über die fingierte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende der Ehezeit weit hinausreichenden - Aufzinsungsvorgang beruhen. Die Versicherungssumme kann daher nicht mit dem Wert identisch sein, der ohne den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalls beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb von seinem Arbeitgeber ausgekehrt und gegebenenfalls in das Versorgungssystem eines anderen Arbeitgebers transferiert werden könnte. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts lässt sich demzufolge auch der Ehezeitanteil der Versorgung nicht allein aus der Differenz der Versicherungssummen zum Ende und zum Beginn der Ehezeit bestimmen, ohne diesen Saldo zuvor auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes abzuzinsen. Die Berechnungsmethode des Beschwerdegerichts würde - worauf die Beteiligte zu 4 mit Recht hingewiesen hat - vielmehr dazu führen, dass dem Ausgleichsberechtigten , der den im Wege der externen Teilung erlangten Betrag renditebringend im Zielversorgungssystem anlegt, im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem 60. Lebensjahr des Ausgleichspflichtigen doppelte Kapitalerträge zugewiesen würden.
13
c) Dem von dem Ehemann bei der Beteiligten zu 4 erworbenen Anrecht liegt eine Direktzusage in Form der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) zugrunde. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage kann die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 a BetrAVG unmittelbar aus der Leistung der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber zugesagten Beiträge ermittelt werden (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 2 Rn. 473). Einer nach diesen Vorgaben durchgeführten Bewertung des gesamten Anrechts bedarf es allerdings bei einer beitragsorientierten Leistungszusage im Versorgungsausgleich nicht. Denn das Gesetz normiert in §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Grundsatz der vorrangigen unmittelbaren Bewertung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts. Die unmittelbare Bewertung des Ehezeitanteils eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Anrechts im Versorgungsausgleich ist zwingend (vgl. zum alten Recht bereits Senatsbeschluss vom 4. Juli 2012 - XII ZB 8/09 - FamRZ 2012, 1550 Rn. 18 ff.), und zwar unabhängig davon, ob die im Betriebsrentenrecht korrespondierende Bewertungsvorschrift des § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG im Hinblick auf Übergangsvorschriften (vgl. § 30 g BetrAVG) auf das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Arbeitgeber überhaupt Anwendung finden würde (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 420). Weil aus diesem Grunde bei der beitragsorientierten Leistungszusage - ebensowie bei einem auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Anrecht - der Wert des gesamten Anrechts im Versorgungsausgleich keine Rolle spielt, ist es grundsätzlich sachgerecht, lediglich das anteilige, der Ehezeit zuzuordnende Anrecht zu ermitteln und dieses anschließend zu bewerten (vgl. Engbroks/ Heubeck BetrAV 2009, 16, 19 f.).
14
Diesen Maßstäben entsprechen die Berechnungen, die von der Beteiligten zu 4 als Grundlage für den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert angestellt worden sind. Die Beteiligte zu 4 hat den Ehezeitanteil des Anrechts unmittelbar durch Bildung einer Differenz zwischen den Versicherungssummen am Beginn und am Ende der Ehezeit bestimmt (35.100 €) und daraus anschließend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Abzinsung den Betrag ermittelt, der am Ende der Ehezeit aus dem Versorgungssystem ausgekehrt werden könnte (10.985 €).
15
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist bislang noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
16
a) Kann der Versorgungsträger, wovon das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zutreffend ausgegangen ist, eine externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), steht der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG).
17
Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht gesetzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen. In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (MünchKommZPO/Stein 3. Aufl. § 222 FamFG Rn. 18; weitergehend Haußleiter/Fest FamFG § 222 Rn. 3: Pflicht zur Fristsetzung).
18
Diesen Maßstäben genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht, weil die Ehefrau bislang keine hinreichende Gelegenheit hatte, eine möglicherweise von ihr gewünschte Zielversorgung benennen zu können. Auf eine solche Erklärung hätte das Beschwerdegericht schon deshalb von sich aus hinwirken müssen, weil das Amtsgericht in erster Instanz das bei der Beteiligten zu 4 bestehende Anrecht intern geteilt hatte. Auch das Beschwerdegericht hatte seiner Entscheidung zunächst noch eine interne Teilung des betreffenden Anrechts zugrunde gelegt; eine Nachholung des rechtlichen Gehörs für die Ehefrau ist auch in dem anschließenden "Berichtigungsverfahren" nicht mehr erfolgt, weil das Beschwerdegericht den Beteiligten vor der Berichtigung (lediglich) den Hinweis darauf erteilt hat, dass mangels Auswahl einer Zielversorgung für die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sei.
19
Die Sache war daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte sein Wahlrecht bezüglich der Zielversorgung im Hinblick auf eine möglicherweise erforderlich werdende Prüfung der Voraussetzungen von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG nur in den Tatsacheninstanzen ausüben kann. Wenn die Ehefrau ihr Wahlrecht nicht oder nicht wirksam ausüben sollte, wäre unter den hier obwaltenden Umständen entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts im Übrigen die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG und nicht die gesetzliche Rentenversicherung der richtige Auffangversorgungsträger (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG). Die gesetzliche Rentenversicherung kann bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts zwar als Zielversorgungsträger ausgewählt werden (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI); hierzu bedarf es allerdings ihrer Zustimmung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 2 FamFG; vgl. auch FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 25).
20
b) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen, dass der zum Vollzug der externen Teilung an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert in der Regel zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).
21
aa) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 24). Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner Angemessenheit , grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Liegt der Versorgung - wie in dem hier vorliegenden Fall - keine reine Leistungszusage , sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 436; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Höfer DB 2010, 1010, 1011 und FamRZ 2011, 1539,

1541).

22
bb) Die Verzinsung des Ausgleichswertes ist für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 27; dem folgend: OLG Schleswig Beschluss vom 10. September 2012 - 10 UF 314/11 - juris Rn. 94; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1804, 1806; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1718, 1719; OLG Bremen FamRZ 2012, 637, 638; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 27; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 23; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 548; BeckOK FamFG/Hahne § 222 Rn. 11). Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1059; KG Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 19 UF 7/12 - juris Rn. 13; OLG Frankfurt Beschluss vom 4. April 2012 - 3 UF 220/11 - juris Rn. 8; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
23
Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut (BT-Drucks. 16/10144, S. 57 f.). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKommFamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9). Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/10444, S. 95), was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444, S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist.
24
Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielversorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Selbst wenn man - was allerdings zweifelhaft erscheint - davon ausgehen wollte, dass der Verzinsungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (so Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberech- tigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen.
Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 2.5 F 15/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2011 - 10 UF 211/10 -

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 2/02
vom
29. März 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im
Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen
Verhältnisse beider Ehegatten.

b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit
(hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein
schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen
Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.
BGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.945 €.

Gründe:


I.

1
Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. September 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Die Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die Antragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Während der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller aufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt, zuletzt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511 €). Die Antragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich unregelmäßig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Im Rahmen des Scheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM (549,64 €) geeinigt.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, fortan: DRV KBS; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von 3.059,48 DM, die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, fortan: DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in Höhe von 185,77 DM.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV KBS auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 1.515,66 DM (774,94 €), bezogen auf den 31. August 1999, übertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsausgleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen.
5
Auf die Beschwerde der DRV Bund, der DRV KBS und des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 872,67 DM (446,19 €), bezogen auf den 30. Juni 1992, begründet werden. Wegen der langen Trennungszeit der Parteien ist das Oberlandesgericht vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren Beteiligten zu 1-3 entsprechende Auskünfte eingeholt. Danach hat der Antragsteller während der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der DRV KBS Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 168,17 DM.
6
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines ungekürzten Versorgungsausgleichs weiter.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht, das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 EheRG zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die uneingeschränkte Durchführung des Wertausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin führe wegen der langen Trennungszeit und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem grob unbilligen Ergebnis. Das jüngste Kind der Parteien sei 1985 volljährig geworden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch möglich gewesen , innerhalb der dann noch 14 Jahre währenden Trennungszeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und zumindest teilweise eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entgegenzuhalten , er habe über Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Trennungsunterhalt gezahlt, und ihm über diese wirtschaftliche Belastung hinaus auch noch die hälftige Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. Dem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht einmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. Über diesen hätte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit verfügen können. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes zumindest eine Halbtagstätigkeit habe ausüben können, erscheine es angemessen , für den Versorgungsausgleich die Zeit von 1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei.
9
2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben.
11
a) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände könnten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen ungewöhnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden sei (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f. und vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 aaO S. 2053; vom 19. Mai 2004 aaO S. 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 303). Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (h.M., vgl. OLG Köln Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF 251/02 - veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 f. und 1998, 682, 683; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163, 164; OLG Hamm FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; OLG München FamRZ 1985, 79 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 23; Staudinger/Rehme BGB 2003 § 1587 c Rdn. 44; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 255; a.A. Erk/Deisenhofer FamRZ 2003, 134, 136).
12
b) Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1587 BGB den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1183; BT-Drucks. 7/4361, S. 36). Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 30; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 c Rdn. 19, 25).
13
c) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht.
14
aa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit nahezu die Hälfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, bei längerem Getrenntleben bestehe auch für einen bislang ausschließlich den Haushalt führenden Ehegatten im Alter von 51 Jahren grundsätzlich noch eine Erwerbsobliegenheit (Senatsurteil BGHZ 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zumindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des Scheidungsantrags , hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte zumindest seit der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Mit den widerspruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit hat der Antragsteller aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinausschiebt (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 853; OLG Hamm FamRZ 1995, 1580; Eschenbruch/Mittendorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6267; Erman /Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1361 Rdn. 23; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 260; Wendl/Staudigl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 25; Johannsen/Henrich/Büttner aaO § 1361 BGB Rdn. 26; Staudinger/Hübner aaO 2000 § 1361 Rdn. 187; Palandt /Brudermüller aaO § 1361 Rdn. 13; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 391; vgl. für den nachehelichen Unterhalt Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte Versorgungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt haben. Es ist deshalb nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den vom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teilhaben zu lassen.
15
bb) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das Oberlandesgericht meint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller aaO § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 7). Entsprechende Umstände sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
16
cc) Schließlich lässt sich dem ungekürzten Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanzieller Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen dürfen oder bald möglichst Scheidungsantrag stellen müssen, was dem aus Art. 6 GG folgenden Gebot der Eheerhaltung zuwiderlaufe (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1324). Um das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu erschüttern, wäre es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen Scheidungsantrag zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es hätte im Interesse einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Entflechtung der Eheleute während der langen Trennungszeit genügt, auf eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zu drängen.
17
dd) Im Übrigen würde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur Kürzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB das Ehezeitende fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, sind deshalb grundsätzlich die auf die auszuschließende (Trennungs-)Zeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen (Wick aaO Rdn. 255). Nicht zulässig ist es, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen.
18
3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Die Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundeseisenbahnvermögen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) zu ermitteln. Im Übrigen konnten die vom Amtsgericht - Familiengericht - für die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999) eingeholten Auskünfte der DRV KBS vom 16. Dezember 1999 und der DRV Bund vom 19. April 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403) nicht berücksichtigen. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger geregelt werden kann.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 UF 264/00 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 107/04
vom
11. September 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bei
einer sogenannten phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsanrechten
während einer längeren Trennungszeit.
BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 22. März 2004 aufgehoben. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheidungssatzes des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 11. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 28. September 2002 zugestellten Antrag durch Urteil vom 28. Mai 2003 geschieden.
3
In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. August 2002, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 3. März 1943) in Höhe von 908,02 € und der Antragsteller (Ehemann, geb. am 17. Mai 1933) in Höhe von 688,34 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungskasse der Angestellten der Münchener Rückversicherungsgesellschaft erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 434,28 € (Betriebszugehörigkeit vom 1. Mai 1981 bis 30. April 2003) und der Ehemann in Höhe von 318,31 € (Betriebszugehörigkeit vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1993), jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002. Die Ehefrau war während der gesamten Ehezeit erwerbstätig ; der - zehn Jahre ältere - Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters. Die Parteien leben seit dem 15. Januar 1995 getrennt.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Ehemannes den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von (908,02 € - 688,34 € = 219,68 € : 2 =) 109,84 € sowie zum Ausgleich der Betriebsrenten im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 46,90 € übertragen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

II.

5
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
6
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB als grob unbillig auszuschließen.
7
Der Versorgungsausgleich bewirke, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Falle des Scheiterns der Ehe gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt würden. Diese Versorgungsgemeinschaft der Parteien sei von Beginn der Ehe an dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Ehemann, der zehn Jahre älter als die Ehefrau sei, vor der Ehefrau in Rente gehen und deshalb wesentlich früher als diese keine Beiträge zur Versorgungsgemeinschaft mehr werde leisten können. Dafür habe aber der Ehemann während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit aufgrund seines höheren Einkommens höhere Anwartschaften als die Ehefrau erworben.
8
Auch die relativ lange Trennungszeit von 7 ½ Jahren (vom 15. Januar 1995 bis zum Ende der Ehezeit) lasse den Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig erscheinen, da ihr ca. 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens (Eheschließung September 1981 bis Trennung Januar 1995) gegenüberstünden.
9
Schließlich könne auch die beiderseitige Versorgungssituation eine grobe Unbilligkeit nicht begründen. Der Ehemann verfüge über Renteneinkünfte in Höhe von 2.223,93 €, die sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs um 167,83 € auf 2.391,76 € erhöhen würden. Die Ehefrau werde bei ihrem Renteneintritt im September 2006 und bei Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Altersrente von ca 1.900 € zur Verfügung haben. Ein erhebliches wirt- schaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau sei danach nicht festzustellen.
10
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
12
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (etwa Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182). Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensge- meinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen werden , den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber um so eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24).
13
Ob - wie im vorliegenden Fall - eine Trennungszeit von 7 ½ Jahren bei einer Zeit des Zusammenlebens als Eheleute von etwas mehr als dreizehn Jahren (1. September 1981 bis 15. Januar 1995) für sich allein den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Als weiterer Umstand ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund des Altersunterschieds der Parteien um eine sog. „phasenverschobene Ehe“ handelt. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 - mithin seit mehr als sechs Jahren vor dem Ende der Ehezeit (31. August 2002) - Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung; seine für die betriebliche Altersversorgung maßgebliche Betriebszugehörigkeit endete bereits am 31. Dezember 1993, also sogar noch deutlich vor der Trennung der Parteien (am 15. Januar 1995).
14
Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, kann der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten , die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand , dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). So liegen die Dinge auch hier: Zwar hat der Ehemann nach der Trennung der Parteien noch für die Dauer von rund 1 ½ Jahren Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bis zur Trennung hatte die Ehefrau jedoch aufgrund ihres geringeren Einkommens niedrigere Versorgungsanwartschaften begründet.
15
Die ehezeitbezogene Versorgungsdifferenz zugunsten des Ehemannes ergibt sich - wie vom Amtsgericht festgestellt und vom Oberlandesgericht in Bezug genommen - nur aus dem Umstand, dass die Ehefrau Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der betrieblichen Altersversorgung noch zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem die Parteien bereits getrennt gelebt haben, die Versorgungsgemeinschaft der Parteien also nicht mehr bestanden hat. Dies rechtfertigt es, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als die beiderseitige Versorgungslage der Ehegatten ein Übergewicht zugunsten des Ehemannes ergibt, das nicht noch durch eine Teilhabe des Ehemannes an dem erst nach der Trennung der Parteien erzielten Versorgungsmehrerwerb der Ehefrau verstärkt werden sollte.
16
3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache abschließend zu entscheiden: Der Versorgungsausgleich zugunsten des Ehemannes ist auszuschließen, die Beschwerde des Ehemannes gegen die - den Versorgungsausgleich ausschließende - Entscheidung des Amtsgerichts zurückzuweisen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 F 1047/02 -
OLG München, Entscheidung vom 22.03.2004 - 2 UF 1164/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 133/08
vom
2. Februar 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 g, 1587 h Nr. 1; BeamtVG § 69 e

a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte
gemäß § 69 e BeamtVG unterfällt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

b) Bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach
§ 1587 g BGB sind die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung
zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (Aufgabe
der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007
- XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. mwN).

c) Der angemessene Unterhalt des Ausgleichsberechtigten wie auch des Ausgleichspflichtigen
im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB bestimmt sich nach der jeweiligen
Lebensstellung vor Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu
bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - OLG Hamm
AG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die Antragstellerin (geboren am 13. Juni 1939) und der Antragsgegner (geboren am 19. November 1935) schlossen am 31. Juli 1959 die Ehe, aus der ein im Jahr 1965 geborener Sohn hervorgegangen ist. Auf den am 25. August 1997 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 15. Dezember 1999 rechtskräftig geschieden. In der Ehezeit (1. Juli 1959 bis 31. Juli 1997, § 1587 Abs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiter war der Antragsgegner vom 1. August 1977 an bis zu seiner Pensionierung am 1. August 2000 als Oberstudienrat im Ersatzschuldienst an den Schulen der späteren R-GmbH tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwarb er ein sich nach beamtenrechtlichen Grundsätzen richtendes Versorgungsanrecht gegenüber der R-GmbH. Die Antragstellerin ist ausgebildete Schneiderin, ging jedoch seit der Geburt ihres Sohnes keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
3
Mitte 1990 zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus. Während der gesamten Trennungszeit zahlte der Antragsgegner Unterhalt an die Antragstellerin , nach den Angaben des Antragsgegners zuletzt in Höhe von rund 2.400 DM monatlich. Im Scheidungsverfahren einigten sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - im Vergleichswege auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 2.700 DM. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass mit der Pensionierung des Antragsgegners eine Neuberechnung des vereinbarten Unterhaltsbetrags vorzunehmen sei.
4
Auf die Beschwerde gegen die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich stellte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2000 fest, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfinde und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Der Antragsgegner hatte gegenüber dem Oberlandesgericht seine gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht angegeben.
5
Die Antragstellerin, die den Antragsgegner zuletzt mit Schreiben vom 1. Juli 2004 aufgefordert hat, Auskunft über die Höhe seiner Versorgung zu erteilen , begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. Juli 2004. Seit diesem Zeitpunkt bezieht die gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Antragstellerin eine Altersrente der gesetzli- chen Rentenversicherung in Höhe von rund 150 € brutto bzw. - nach Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung - von rund 140 € netto monatlich, deren ehezeitlicher Anteil 97,02 € beträgt. Daneben erhält sie vom Antragsgegner Unterhaltsleistungen, von Juli 2004 bis April 2006 monatlich 1.030,91 € und ab Mai 2006 monatlich 850 €.
6
Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine Regelaltersrente von der Knappschaft (Ehezeitanteil: 108,74 €), die sich für die Zeit bis zum 30. Juni 2005 einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung auf monatlich 394,22 €, ab dem 1. Juli 2005 auf monatlich 392,56 € und ab dem 1. Juli 2007 auf monatlich 394,55 € belief. Daneben bezieht er seit dem 1. August 2000 eine Rente von der R-GmbH, die mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 nach Abzug der Knappschaftsrente auf 5.181,09 DM festgesetzt wurde und sich in der Höhe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen richtet. Der Antragsgegner ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und unterliegt mit seinem gesamten Renteneinkommen der Beitragspflicht. Zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts betrug der Beitragssatz 14,1 % zuzüglich 0,9 % in der Kranken- und 0,85 % in der Pflegeversicherung.
7
Seit 2002 ist der Antragsgegner wieder verheiratet, seine Ehefrau bezieht eine gesetzliche Rente von rund 1.400 € brutto monatlich.
8
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner verurteilt, ab dem 1. Juli 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.526,83 € zu bezahlen und in dieser Höhe einer Abtretung seines Anspruchs auf Betriebsrente gegen die R-GmbH ab dem 1. März 2006 zuzustimmen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin neben rückständigen Beträgen eine laufende Ausgleichsrente von monatlich 1.456,85 € für Januar bis November eines jeden Jahres und für Dezember jeweils 1.790,31 € zu zahlen sowie seine Versorgungsansprüche gegenüber der R-GmbH in entsprechender Höhe abzutreten.
9
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der dieser die Herabsetzung der von ihm geschuldeten Ausgleichsrente auf monatlich 850 € begehrt.

B.

10
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist vollumfänglich zulässig.
11
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG und gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in der Sache nicht nur beschränkt zugelassen. Zwar hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolge im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Die Frage nach der Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB betrifft indes keinen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340).

C.

13
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

14
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Fälligkeitsvoraussetzungen des Anspruchs aus § 1587 g BGB lägen vor, weil auch die Antragstellerin seit dem 1. Juli 2004 eine Regelaltersrente beziehe. Bei der Ermittlung der Höhe der - vorbehaltlich einer Kürzung nach Billigkeit gemäß § 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente sei auf den vom Antragsgegner tatsächlich bezogenen Höchstruhegehaltssatz abzustellen. Die Gründe, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs dazu führten, stets lediglich von einem Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % auszugehen, hätten für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Bedeutung. Die Entwicklung der Versorgung des Antragsgegners, wie sie durch § 69 e BeamtVG und die Verringerung der Sonderzuwendungen eingetreten sei und weiterhin eintrete, könne berücksichtigt werden, indem auf die konkrete Höhe der dem Ehemann jeweils zufließenden Beträge abgestellt werde.
15
Weiter seien im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Anrechnungsvorschriften (§ 55 BeamtVG) zu berücksichtigen. Zwar habe die Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht an den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners partizipiert, da dieser sie verschwiegen habe. Jedoch sei im formalisierten Ausgleichsverfahren kein Raum für eine Differenzierung danach, aus welchen Gründen der Berechtigte nicht an der anzurechnenden Versorgung teilhabe. Außerdem sei eine Nachholung im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 a VAHRG möglich.
16
Ausgehend von diesen Erwägungen sei die geschuldete Rente dergestalt zu berechnen, dass die dem Antragsgegner gewährten Bruttorentenbeträge der R-GmbH zunächst um den im Hinblick auf seine neue Ehe gewährten Familienzuschlag zu bereinigen seien. Von diesem Betrag sei der ehezeitliche Anteil zu ermitteln. Anschließend sei der gemäß § 55 BeamtVG anzurechnende Betrag der gesetzlichen Rente abzuziehen, allerdings lediglich mit dem ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag.
17
Der errechnete Ausgleichsanspruch sei nicht gemäß §§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB zu beschränken. Eine Beschränkung unter dem Aspekt einer langen Trennungszeit komme aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe keine wirtschaftlich selbständige Stellung erworben, sondern sei von den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners abhängig geblieben. Dieser habe sie nicht nachhaltig auf die Aufnahme einer Tätigkeit verwiesen, die nachgewiesene einmalige Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 genüge nicht. Das Vertrauen der Antragstellerin auf die Teilhabe auch an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten des Antragsgegners habe seine Grundlage auch darin gefunden, dass bis zum Frühjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens bestanden habe.
18
Auch eine Kürzung gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB sei nicht vorzunehmen. Zwar würden auf Seiten des Ehemanns die Bezüge von der R-GmbH als Bemessungsgrundlage für die (vollen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Auch unterliege die Rente im Grundsatz einer vollen ein- kommensteuerlichen Belastung. Dennoch sei für eine Anwendung des § 1587 h BGB kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Berechtigten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben seien. Danach komme hier eine Kürzung nicht in Betracht.
19
So stehe im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 bei Zahlung der Ausgleichsrente einem verbleibenden Nettoeinkommen des Antragsgegners von rund 1.400 € ein solches der Antragstellerin von rund 1.500 € gegenüber. Dieses Einkommen ergebe sich auf Seiten des Ehemannes aus seinem Bruttoeinkommen abzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzüglich der geschuldeten Ausgleichsrente. Ebenso seien die ungedeckten krankheitsbedingten Mehraufwendungen des Antragsgegners in Höhe von rund 125 € zu berücksichtigen. Hingegen sei von nennenswerten steuerlichen Belastungen des Antragsgegners, die zu einer weiteren Herabsetzung des verfügbaren Einkommens führen könnten, nicht auszugehen. Zum einen sei er in der Lage, die volle Ausgleichsrente über § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG geltend zu machen. Zum anderen sei er mit seinen übrigen Einkünften keiner erheblichen Steuerlast ausgesetzt, wie der Steuerbescheid für das Jahr 2004 erkennen lasse. Schließlich seien Ersparnisse infolge der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit der neuen Ehefrau in Höhe von monatlich 150 € zu berücksichtigen.
20
Mit einem Betrag von 1.400 € werde der angemessene Unterhalt des Antragsgegners deutlich unterschritten. Denn dieser betrage nicht weniger als 1.900 € monatlich. Maßgeblich für die Bemessung des angemessenen Unterhalts des Antragsgegners sei der Zeitraum ab Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Demnach seien von der Bruttorente die Ansprüche der neuen Ehefrau auf Familienunterhalt, die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern abzuziehen.
21
Demgegenüber bemesse sich der angemessene Unterhalt der Antragstellerin , für dessen Bemessung es ebenfalls auf die Verhältnisse bei Geltendmachung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ankomme, auf ca. 1.400 € netto monatlich. Für die Bemessung sei auf den Unterhalt abzustellen, den der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt der Antragstellerin geschuldet habe. In Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes belaufe sich der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB daher auf 1.345 € (Unterhaltsanspruch ) zuzüglich der eigenen Renteneinkünfte der Antragstellerin und somit auf rund 1.500 € brutto bzw. 1.400 € netto.
22
Obwohl die Antragstellerin demnach nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über ein Einkommen verfüge, welches ihren angemessenen Unterhalt um 100 € übersteige, sei eine unbillige Härte nicht gegeben. Zwischen den beiderseitigen Einkommensverhältnissen bestehe eine Differenz von lediglich rund 100 €. Diese sei im Verhältnis zu den beiderseitigen Einkommen geringfügig und erreiche nicht das Ausmaß eines groben Ungleichgewichts. Ebenso wenig begründe sie evident günstigere wirtschaftliche Verhältnisse auf Seiten der Antragstellerin.
23
Auch für die weiteren Zeiträume komme eine Kürzung der Ausgleichsrente nicht in Betracht.
24
Die ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin gezahlten monatlichen Beträge seien nicht auf die geschuldete Ausgleichsrente anzurechnen. Da die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien, hätten sie keine Erfüllungswirkung gehabt.

II.

25
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
26
Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG das bis August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwenden. Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen , dass die Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte des nach § 1587 g Abs. 2 BGB ermittelten ehezeitanteiligen Monatsbetrags der von der R-GmbH an den Antragsgegner entrichteten Versorgung beanspruchen kann. Im Vorverfahren betreffend den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich war das Anrecht des Antragsgegners gegenüber der R-GmbH insgesamt nicht ausgeglichen worden, insbesondere hatte das Oberlandesgericht damals nicht von der - im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden (Wick Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 214) - Möglichkeit des § 3 b VAHRG Gebrauch gemacht. Folglich war vorliegend das gesamte Anrecht des Antragsgegners bei der R-GmbH gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich auszugleichen. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit auch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil seit Juli 2004 beide Parteien Versorgungsleistungen erhalten.
27
Die Berechnung der - vorbehaltlich der Anwendung der Billigkeitsklausel gemäß § 1587 h BGB - geschuldeten Ausgleichsrente ist indes nicht in vollem Umfang frei von Rechtsfehlern.
28
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings zunächst die an den Antragsgegner gezahlten Rentenbeträge der R-GmbH um den Familienzuschlag bereinigt. Dieser ist vorliegend - worauf das Beschwerdegericht zutreffend verweist - allein der neuen Ehe des Antragsgegners zuzuordnen, weshalb die Antragstellerin nicht über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich davon profitieren kann.
29
Zwar ist der Familienzuschlag nicht stets alleine der neuen Ehe vorbehalten , sondern wird gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG iVm § 50 BeamtVG auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 53). Obwohl der Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum noch Unterhaltsleistungen erbrachte , kann der Familienzuschlag dennoch nicht teilweise der geschiedenen Ehe zugeordnet werden. Denn der Antragsgegner schuldete im fraglichen Zeitraum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, welcher in Höhe der zu zahlenden Ausgleichsrente die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten entfallen lässt. Eine gemäß § 1587 g BGB geschuldete Versorgungsrente begründet indes keinen Anspruch auf den Familienzuschlag des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 50 BeamtVG Ziff. 50.1.2; vgl. außerdem zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich BVerwG NJW 1987, 1567; Schütz/Maiwald/Brockhaus Beamtenrecht § 50 BeamtVG Rn. 13). Ein (auch) der geschiedenen Ehe des Antragsgegners zuzuordnender Anspruch auf Familienzuschlag bestünde daher nur, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin über die geschuldete Ausgleichsrente hinaus noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NJW 1987, 1567) und wenn diese Unterhaltspflicht mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen würde (vgl. BVerwG NJW 1992, 1251, 1252; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 446, 448; Schütz/Maiwald/Brockhaus aaO § 50 BeamtVG Rn. 13). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
30
2. Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die degressiv ausgestalteten Bestandteile der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsgegners dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterstellt.
31
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist der Ruhegehaltssatz nachhaltig abgesenkt worden. Der Versorgungshöchstsatz soll schrittweise von 75 % auf 71,5 % ermäßigt werden. Regelungstechnisch geschieht dies dadurch, dass im Rahmen der nächsten sieben Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 der bisherige Ruhegehaltssatz von 75 % stufenweise durch Multiplikation mit einem Anpassungsfaktor vermindert wird, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird, § 69 e BeamtVG. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die Ruhegehälter werden bei ab dem Jahr 2003 erfolgenden Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN).
32
a) Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt in vollem Umfang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
33
Allerdings unterfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich , vielmehr ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 7 ff. mwN).
34
Ob der degressive Versorgungsteil demgegenüber schuldrechtlich auszugleichen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 9 mwN; bejahend indes Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279 zum abschmelzenden Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS).
35
Der Senat schließt sich nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, welche eine Berücksichtigung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befürwortet (OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 899; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1024; OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 43; Bundesministerium der Justiz FamRZ 2002, 804, 805; Glockner FamRZ 2006, 625, 626; vgl. auch Wick aaO Rn. 107, 335 c, 341b; aA OLG Koblenz OLGR 2008, 503, 504).
36
Der degressive Versorgungsteil ist Bestandteil der nach § 1587 BGB auszugleichenden Versorgungsanrechte. Berücksichtigte man diesen nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterfallenden Teil der Versorgung auch nicht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, würde dies zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gegen den in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 iVm § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz verstoßen. Auf der anderen Seite ist mit einer Berücksichtigung des Abschmelzungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen verbunden. Denn die Beteiligung des Ausgleichsberechtigten an der Versorgung des Ausgleichspflichtigen richtet sich gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB nach der jeweiligen Höhe der Versor- gungsleistung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 279). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Versorgung des Pflichtigen in die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nur in einer Höhe einfließt, in der sie von diesem tatsächlich bezogen wird. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu Lasten des Ausgleichspflichtigen ist auch nicht in Ansehung weiterer Absenkungen des Ruhegehaltssatzes zu befürchten, welche zeitlich nach der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erwarten sind. Denn nach der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG werden lediglich künftige Zuwächse abgeflacht, während eine Kürzung der tatsächlich bezogenen Bezüge nicht vorgesehen ist (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 mwN). Im Übrigen kann weiteren Absenkungen gegebenenfalls durch Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 BGB iVm § 1587 d Abs. 2 BGB aF bzw. § 227 Abs. 1 FamFG iVm § 48 Abs. 1 FamFG Rechnung getragen werden.
37
Einer Berücksichtigung des Abflachungsbetrages im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stehen - anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 11 und vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261) - auch keine Bewertungsprobleme entgegen. Da im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die jeweils gezahlten Nominalbeträge saldiert werden, ist eine Bewertung der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich entbehrlich (Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rn. 13; Wick aaO Rn. 312, 334).
38
b) Nicht zu beanstanden ist die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung der Ausgleichsrente unter Berücksichtigung des degressiven Teils der Versorgung. Das Oberlandesgericht hat zutreffend zunächst den dem Antragsgegner in Anwendung des § 69 e BeamtVG zustehenden Bruttobetrag der Versorgung ermittelt und sodann den ehezeitlichen Anteil dieses Betrages errechnet.
39
3. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht die Sonderzuwendung in der dem Antragsgegner jeweils konkret zufließenden Höhe berücksichtigt (vgl. OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424).
40
4. Weiter hat das Oberlandesgericht zu Recht auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des Ehemannes den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag gemäß § 55 BeamtVG angerechnet.
41
Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG einer Kürzung, soweit sie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 g Abs. 2 iVm § 1587 a Abs. 6 BGB auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN).
42
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Anrechnung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrags vorliegend zu Recht erfolgt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich infolge eines Versäumnisses des Antragsgegners nicht berücksichtigt wurden. Hierbei kann offen bleiben , ob die Antragstellerin im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach § 10 a VAHRG noch an der Knappschaftsrente des Antragsgegners beteiligt werden kann oder ob eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungs- ausgleichs an der Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 10 a Abs. 2 VAHRG scheitern würde. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich subsidiär, weshalb etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mittelbar mit Hilfe des schuldrechtlichen Ausgleichs korrigiert werden können (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 25 und vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305; Johannsen/Henrich/Holzwarth Eherecht 5. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 11).
43
Auch der seitens des Oberlandesgerichts eingeschlagene Rechenweg entspricht der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zutreffend nur den ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag gemäß § 55 BeamtVG vom Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der R-GmbH abgezogen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 mwN).
44
5. Jedoch hat das Oberlandesgericht zu Unrecht - wenn auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - bei der Berechnung der Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB die vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt gelassen.
45
a) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung war für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - nicht anders als bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - grundsätzlich von den BruttoBeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfielen , blieben deshalb bei der Ermittlung der Ausgleichsrente im Prinzip unberücksichtigt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561 f.; aA OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 87; OLG Hamm FamRZ 1992, 694; 1987, 290, 291; Glockner/Uebelhack Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993 Rn. 196; Soergel/ Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
46
Eine Anwendung dieser Grundsätze konnte indes zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Hat, wie im vorliegenden Fall, der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung den vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, so wird er auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Umgekehrt behält der Ausgleichsberechtigte, wenn er - wie hier - beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und mit diesen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Ausgleichsrente grundsätzlich in ungeschmälerter Höhe, weil er davon regelmäßig keine zusätzlichen Aufwendungen für seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Wird die schuldrechtliche Ausgleichsrente dennoch ohne Berücksichtigung der auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ermittelt, finanziert der Ausgleichspflichtige damit über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung für einkommensschwächere Versicherte und damit im Grunde auch für den ausgleichsberechtigten Ehegatten mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ausgleichsverpflichteten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der kraft des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem Ausgleichsberechtigten gebührt (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 mwN; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1983, 1984 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561).
47
Diesem infolge des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintretenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz konnte nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nur ausnahmsweise durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, soweit sich im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergaben (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 50 mwN; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f.; vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).
48
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
49
Die Anwendung der Härteklauseln konnte nicht verhindern, dass in einer Vielzahl von Fällen der Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 und vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983; OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 86). Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hatten beide Ehegatten nicht in gleicher Weise an der auszugleichenden Versorgung teil, vielmehr stand dem Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein geringerer Teil des Ehezeitanteils der Versorgung zur Verfügung als dem Ausgleichsberechtigten. Die Anwendung der Billigkeitsklauseln des Versorgungsausgleichs führte nur in einem kleinen Teil der Fälle zu befriedigenden Lösungen, da sie als Ausnahmeregelung nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 21 mwN).
50
Demgegenüber wird eine Sichtweise, welche die vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, dem Anliegen des Versorgungsausgleichs gerecht, einer Halbteilung der auszugleichenden Anwartschaften möglichst nahe zu kommen (OLG Hamm FamRZ 1992, 694; Glockner/Uebelhack aaO Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13).
51
Auch der Vergleich mit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, bei welchem stets die Bruttorente maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561), vermag nicht zu überzeugen. Gerade in Ansehung der aufgezeigten Problematik besteht ein wesentlicher Unterschied in den Auswirkungen beider Durchführungsarten. Denn im Zuge des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs werden - anders als im Falle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - auf den Berechtigten Anrechte übertragen, der Berechtigte wird originär Inhaber der Ansprüche gegen den Versorgungsträger. Entsprechend hat der Berechtigte selbst aus den entsprechenden Versorgungsbezügen die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die aufgezeigte Problematik stellt sich folglich im Falle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht (OLG Hamm FamRZ 1992, 694, 695; 1987, 290, 291). Einer Sichtweise, die diesem Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung trägt, steht auch nicht entgegen, dass § 1587 g Abs. 2 Satz 1 auf § 1587 a BGB verweist (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677, 678). Denn § 1587 a BGB gilt nur entsprechend, also nur sinngemäß und nicht notwendig in allen Bestandteilen dieser umfangreichen Norm (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
52
Dass - beispielsweise bei einer freiwilligen Mitgliedschaft des Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung - Fälle möglich sind, in denen der Ausgleichsberechtigte aus der ihm zufließenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562), kann ebenfalls nicht ausschlaggebend sein. Dabei kann offen bleiben, auf welche Weise dieser Problematik begegnet werden kann - ob etwa die seitens des Berechtigten zusätzlich zu zahlenden Beiträge bei der Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigten sind. Denn dass im Einzelfall unbillige Ergebnisse möglich sind, rechtfertigt es nicht, an einer Auffassung festzuhalten, die in einer überwiegenden Zahl der Fälle Verstöße gegen den Halbteilungsgrundsatz zur Folge hat.
53
Dieser Wertung entspricht im Übrigen das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (§ 20 VersAusglG). Vor diesem Hintergrund können auch Berechnungsschwierigkeiten bei teilweisem Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG ein Festhalten am Bruttoprinzip nicht rechtfertigen (anders noch Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561). Bei der Berechnung kann die in § 20 VersAusglG vorgesehene Methode der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge auf § 1587 g BGB Anwendung finden. Nach dieser Berechnungsmethode ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und von diesem die schuldrechtliche (Brutto-) Ausgleichsrente zu ermitteln. Erst in einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 20 VersAusglG Rn. 33). Auf diese Weise erfordert die Berechnung der Ausgleichsrente lediglich einen zusätzlichen Rechenschritt , während die bisher geltenden Grundsätze zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB beibehalten werden können. Unlösbare Bemessungsprobleme entstehen nicht.

III.

54
Dass das Oberlandesgericht einen Härtegrund nach § 1587 h BGB verneint hat, hält demgegenüber der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
55
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 27 mwN).
56
1. Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die lange Trennungszeit der Parteien nicht zum Anlass genommen hat, die Ausgleichsrente wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen.
57
a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kann in Fällen, in denen die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute während einer langen Trennungszeit nicht mehr bestanden hat, nach der Senatsrechtsprechung eine Korrektur des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt sein. Für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versor- gungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN).
58
Der Umstand der langen Trennung kann dabei nicht nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sein, sondern dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Denn zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. Der öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalls anzulegen (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 30 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rn. 1, 10; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 9).
59
b) Allerdings hat der Umstand einer langen Trennungszeit nicht zwingend eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs zur Folge. Zum einen verbietet sich im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine schematische Betrachtungsweise , vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters des § 1587 h Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 mwN). Zum anderen führt nicht jede längere Trennung zu einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft. Leistet etwa der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, so kann dies zur Folge haben, dass sich die Eheleute nicht wirtschaftlich verselbstständigen.
Ist infolge der Unterhaltszahlungen auf Seiten des Berechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entstanden, auch an den während der Trennungszeit erworbenen Anrechten des Pflichtigen teilzuhaben, kann es geboten sein, den Berechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs an den vom Pflichtigen in der Trennungszeit erworbenen Anrechten ungekürzt teilhaben zu lassen (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN).
60
c) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht mit vertretbarer Argumentation eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge der Dauer der Trennungszeit abgelehnt.
61
Zwar lebten die Beteiligten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 25. August 1997 ca. sieben Jahre getrennt. Zudem war die bislang ausschließlich den Haushalt führende Antragstellerin im Zeitpunkt der Trennung 51 Jahre alt, so dass nach längerem Getrenntleben grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der Antragsstellerin bestand (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 mwN).
62
Jedoch hat die Antragstellerin während der gesamten Trennungszeit ihren Lebensbedarf im Wesentlichen aus Unterhaltsleistungen des Antragsgegners bestritten. Entsprechend kam es auch nicht zu einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Beteiligten und damit auch nicht zu einem Wegfall der Legitimation für den ungekürzten Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht hat ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf Teilhabe an den vom Antragsgegner in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten mit vertretbaren Erwägungen bejaht. Nach seinen Feststellungen bestand bis zum Frühjahr 1996 noch eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragstellerin die stetigen Unterhaltsleistungen des Antragsgegners dahingehend werten, dass dieser die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen werde. Ob die Antragstellerin dennoch mit Hilfe von Fortbildungsmaßnahmen versuchte , im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen, ist dementsprechend entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von Bedeutung. Weiter hat das Oberlandesgericht dem Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nachweislich einmal mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, vertretbar keine maßgebende Bedeutung beigemessen. Nachdem der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Trennung nicht mehr auf diese Aufforderung zurückgekommen ist, sondern stets freiwillig Unterhalt leistete, konnte bei der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen.
63
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war eine Kürzung der Ausgleichsrente auch nicht deshalb veranlasst, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, einen Teil der ihr zugeflossenen Unterhaltsleistungen zur Begründung eigener Rentenanwartschaften zu verwenden. Für eine Anwendung des § 1587 h Nr. 2 BGB ist bereits deshalb kein Raum, weil diese Norm voraussetzt , dass der Berechtigte zielgerichtet im Hinblick auf den späteren Versorgungsausgleich und zum Nachteil des sodann Ausgleichspflichtigen gehandelt hat (Senatsbeschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 mwN). Im Übrigen hat der Antragsgegner den von ihm geleisteten Unterhalt oder einen Teil davon nicht als Altersvorsorgeunterhalt deklariert. Ebenso wenig hat der geleistete Unterhalt eine Höhe erreicht, angesichts der es sich für die Antragstellerin aufdrängen musste, einen Teil des Unterhalts für Zwecke der Altersvorsorge zu verwenden.
64
3. Auch eine Herabsetzung der Ausgleichsrente infolge wirtschaftlicher Unangemessenheit ist hier nicht angezeigt.
65
a) Der Härtegrund des § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet nach dieser Vorschrift nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 32 f. mwN und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 mwN).
66
b) Die Höhe des angemessenen Unterhalts bzw. Bedarfs auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten bemisst sich dabei nicht nach den im Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen. Vielmehr ist nach der Intention des § 1587 h Nr. 1 BGB dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird und sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft weiterentwickelt haben. Daher ist für die Bemessung auf die konkreten Verhältnisse bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 34 mwN).
67
Allerdings ist die durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bewirkende Einkommensverschiebung in die Betrachtung einzubeziehen. Denn die Grundlagen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind bereits mit der Scheidung gelegt worden. Daher sind die Lebensverhältnisse des Berechtigten unter anderem auch von der Erwartung beeinflusst, mit Eintritt der Voraussetzungen des § 1587 g BGB eine schuldrechtliche Rente beanspruchen zu können. Umgekehrt lässt die künftige Ausgleichspflicht die Lebensverhältnisse des Ausgleichspflichtigen nicht unberührt.
68
c) Etwas anderes kann dann gelten, wenn etwa durch später hinzugetretene Umstände, z.B. eine Erbschaft auf Seiten des Berechtigten oder neu entstandene vor- oder gleichrangige Unterhaltspflichten des Pflichtigen, erhebliche Diskrepanzen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten entstehen. Diese können beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Herabsetzung begründen.
69
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
70
aa) Insbesondere kann der Antragsgegner nicht seine Wiederverheiratung anführen. Abgesehen davon, dass die heutige Ehefrau des Antragsgegners über eigenes Einkommen verfügt, ist sie jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unter dem Aspekt der langen Ehedauer nachrangig (vgl. § 1582 Abs. 1 BGB aF bzw. § 1609 Nr. 2 BGB nF). Im Zeitpunkt der Trennung waren die Beteiligten 31 Jahre miteinander verheiratet, die Scheidung der Ehe, die zudem seit der Geburt des Kindes als sogenannte Hausfrauenehe ausgestaltet war, erfolgte Jahre später. Im Unterschied zur Rechtsprechung des Senats im Unterhaltsrecht kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Rang der Unterhaltspflicht gegenüber der heutigen Ehefrau an. Denn anders als im Unterhaltsrecht geht es beim Versorgungsausgleich um die Aufteilung gemeinsam erwirtschafteter Vermögenswerte, die auf die Ehezeit beschränkt sind. Deshalb darf der Versorgungsausgleich durch spätere Unterhaltspflichten allenfalls in Ausnahmefällen in Frage gestellt werden.
71
bb) Das nach Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehende Verhältnis der beiderseitigen Einkommen wird dadurch ausgeglichener gestaltet , dass die Ausgleichsrente - wie oben ausgeführt - nach dem Nettobetrag der Versorgung zu berechnen ist. Verbleibende geringfügige Differenzen, wie sie etwa aus steuerrechtlichen Gründen entstehen können, begründen schließlich noch keine unbillige Härte im Sinne von § 1587 h Nr. 1 BGB.

IV.

72
Hingegen ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die für die Vergangenheit zu entrichtende Ausgleichsrente nicht um die monatlichen Zahlungen gekürzt hat, die der Antragsgegner ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin geleistet hat.
73
1. Dem Oberlandesgericht ist insofern zuzustimmen, als es den monatlichen Zahlungen keine Erfüllungswirkung in Ansehung der Ausgleichsrente hat zukommen lassen. Dies folgt zwar nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Zahlungen lediglich unter Vorbehalt erbracht hat. Denn auch Zahlungen unter Vorbehalt bewirken im Allgemeinen die Erfüllung der Schuld (Senatsbeschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265). Jedoch hat der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag die Zahlungen auf den titulierten Unterhalt erbracht. Die Zahlungen sind also ausweislich der Tilgungsbestimmung des Antragsgegners nicht auf die Versorgungsrente gemäß § 1587 g BGB erfolgt.
74
2. Dies hat indes nicht zur Folge, dass die unter Vorbehalt erbrachten Unterhaltsleistungen unberücksichtigt bleiben können.
75
Nach ständiger Rechtsprechung kommt, soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten nachträglich eine Rente bewilligt wird, ein auf Treu und Glauben beruhender Anspruch auf Erstattung eines Teils der Rentennachzahlung in Betracht. Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN).
76
Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
77
Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bzw. nur in verminderter Höhe besteht (OLG Celle FamRZ 1982, 501, 503; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 5; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 h Rn. 11). Hat der Ausgleichspflichtige nach Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der Ausgleichsrente zuviel geleisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne weiteres kondiziert werden, vielmehr ist der Wegfall bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480).
78
Hat ein gemäß § 1587 g BGB Ausgleichspflichtiger Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es indes regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreicher Abänderungsklage realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige müsste in diesem Fall zunächst die rückständige Ausgleichsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Unterhalts später auch durchsetzen zu können. Insbesondere hätte der Ausgleichspflichtige das volle Vollstreckungsrisiko zu tragen. Auf diese Weise bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige insoweit, als die Zahlung der Ausgleichsrente die Unterhaltspflicht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt belastet wird, während der Ausgleichsberechtigte doppelte Leistungen erhält.
79
Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. mwN). Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zuviel geleisteten Unterhalts dem Anspruch des Ausgleichsberechtigten gemäß § 1587 g BGB den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (so OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30; Staudinger/Rehme aaO § 1587 h Rn. 11).
80
3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Anrechnung der seit 1. Juli 2004 erbrachten Unterhaltsleistungen unterlassen.

D.

81
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Eine Berechnung der geschuldeten Ausgleichsrente unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das Oberlandesgericht hat keine umfassenden Feststellungen zur jeweiligen Höhe der Beitragssätze in sämtlichen streitgegenständlichen Zeiträumen getroffen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

E.

82
Für das weitere Vorgehen weist der Senat auf Folgendes hin:
83
Die unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge geschuldete Ausgleichsrente wird dergestalt zu berechnen sein, dass von der seitens des Oberlandesgerichts ermittelten Bruttoausgleichsrente die auf diese entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, welche unter Heranziehung der jeweiligen Beitragssätze zu ermitteln sind (zur Berechnung vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; OLG Zweibrücken Beschluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 89; Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO § 20 VersAusglG Rn. 33). Unberücksichtigt bleiben kann dabei der Zuschuss, den der Antragsgegner auf die Krankenversicherungsbeiträge von Seiten der Bundesknappschaft erhält. Denn der Zuschuss bezieht sich gemäß § 249 a SGB V lediglich auf die aus der Knappschaftsrente zu entrichtenden Beiträge, nicht hingegen auf die Beiträge aus der auszugleichenden Versorgung gegenüber der R-GmbH. Hahne RinBGH Weber-Monecke Klinkhammer ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 15.02.2006 - 62 F 337/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2008 - 3 UF 78/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 211/15
vom
9. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der
Zugangsfaktor unberücksichtigt.

b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - OLG Frankfurt
AG Darmstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.023 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 3. August 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 5. Oktober 1968 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Oktober 1968 bis 31. Juli 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 12,4743 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 6,2372 Entgeltpunkten sowie einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 37.568,73 € erworben. Der Ehemann hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 55,7213 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 27,8607 Entgeltpunkten sowie einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 167.814,25 € erworben, außerdem ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezeit- lichen Kapitalwert von 18.758 €. Der betriebliche Versorgungsträger hat die externe Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.379 € verlangt. Der Antragsgegner , der im August 2007 im Alter von 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist, begehrt einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit unter anderem wegen lang dauernder Trennungszeit und weil er aus Bürgschaften in Anspruch genommen worden sei, die er für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau übernommen habe.
2
Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern sowie die vom Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte extern gemäß den vorgeschlagenen Ausgleichswerten geteilt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine - soweit es sein in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht betrifft - zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4
1. Das Oberlandesgericht hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG seien nicht erfüllt. Der Versorgungsausgleich folge dem formalen Prinzip der Halbteilung und entspreche damit dem Grundsatz der gleichen Teilhabe des während der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten. Demgegenüber habe die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen würde. Nicht jedes Fehlverhalten während der Ehe werde jedoch durch den Ausschluss oder die Kürzung des Versorgungsausgleichs sanktioniert, sondern es sei erforderlich, dass der schematische Wertausgleich dem Gedanken der nachehelichen Solidarität in unerträglicher Weise widerspreche.
5
Zwar könne der Versorgungsausgleich teilweise unbillig sein, wenn die Ehegatten vor dem Ende der Ehezeit lange Zeit getrennt gelebt hätten und es daher während eines wesentlichen Teils der Ehe an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt habe. Hier hätten die Eheleute jedoch lediglich sechs von insgesamt 37 (richtig: 43) Ehejahren und damit nicht einen wesentlichen Teil der Ehe getrennt gelebt. Zudem habe der Ehemann nach der Trennung nur noch über einen kurzen Zeitraum Anwartschaften erworben. Seit August 2007 beziehe er vorgezogene Altersrente. Somit habe er während der Trennungszeit nur noch zwei Jahre lang ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben.
6
Auch aus der behaupteten Übernahme von Verbindlichkeiten der Ehefrau durch den Ehemann könnten keine den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gebietenden Gründe hergeleitet werden. Der Ehemann habe sein Vorbringen , aus Bürgschaften für eine von der Ehefrau betriebene Boutique Verbindlichkeiten der Ehefrau in Höhe von 500.000 DM in Anspruch genommen worden zu sein, nicht substanziiert. Belegt sei nur eine von ihm für die Ehefrau beglichene Schuld in Höhe von letztlich 10.000 €.
7
Ebenfalls nicht begründet sei des Ehemanns Ansinnen, dem Ausgleich seiner gesetzlichen Rentenanwartschaften lediglich seine infolge vorzeitigen Renteneintritts durch verminderten Zugangsfaktor gekürzten Entgeltpunkte zugrundezulegen. Es sei gesetzlich ausdrücklich bestimmt, dass die auszuglei- chenden Entgeltpunkte aus einer Vollrente wegen Erreichens der Altersgrenze zu ermitteln seien und der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Halbteilungsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt. Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente handle es sich um personenbezogene und nicht um im Versorgungsausgleich zu beachtende anrechtsbezogene Umstände.
8
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt, ohne hierbei den durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten Zugangsfaktor zu berücksichtigen.
10
aa) Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese unmittelbare Bewertung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungszahlen bestimmend ist.
11
bb) Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tatsächlich erworbene Anrecht des Antragstellers. Die hierfür maßgebliche Bezugsgröße im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Demgegenüber bilden weder der Rentenbetrag noch die weiteren für seine Berechnung maßgebenden Faktoren eine den Ehezeitanteil prägende Bezugsgröße.
12
cc) Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen hat (zum Zugangsfaktor vgl. § 77 SGB VI), bleibt ebenfalls unberücksichtigt.
13
(1) Schon nach früherem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0" vor. Die Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB wird nunmehr von § 109 Abs. 6 SGB VI fortgeschrieben.
14
(2) Zwar hatte der Senat nach früherem Recht für solche Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542). Diese Rechtsprechung kann jedoch auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht übertragen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 22, 24).
15
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt das neue Recht eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors ausdrücklich aus. Nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG i.V.m. § 109 Abs. 6 SGB VI ergeben sich die zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze. Zur Begründung ist im Gesetzentwurf ausgeführt, dass für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr (fiktive oder tatsächliche) Rentenbeträge, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ausschlaggebend sei, nämlich Entgeltpunkte. Damit sollte die für das frühere Recht begründete Senatsrechtsprechung , die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeitlicher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes ausnahmsweise zuließ , ausdrücklich nicht in das neue Recht übertragen werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 80).
16
Hierdurch wird der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt. Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen Entgeltpunkte wird hälftig geteilt. Ob der Ausgleichspflichtige aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der Ausgleichsberechtigte bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und der daraus folgenden längeren Rentendauer durch einen geänderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entscheidung und individuellen Umständen ab. Es handelt sich dabei um personenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind (Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 177; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 360 ff.; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 325; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 12; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 4 ff.; Palandt/Brudermüller 74. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 8; aA unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zum früheren Recht: OLG Hamm Beschluss vom 17. März 2014 - 5 UF 61/13 - Juris; Holzwarth FamRZ 2012, 1101, 1102 f.).
17
Zwar verbleibt dem Ehemann aus dem geteilten Anrecht dann nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze zustünde. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese bereits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 17).
18
b) Ebenso rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht eine Anwendung der Härteregelung des § 27 VersAusglG abgelehnt hat. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
19
aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen , ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 13 mwN).
20
Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Rege- lung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 14 mwN).
21
bb) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
22
(1) Zwar kann, wie der Senat bereits entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten , die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 16 mwN).
23
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Ehemann hat Versorgungsanrechte nämlich nur in den ersten beiden Jahren der insgesamt sechs Jahre währenden Trennungszeit erworben. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden , dass das Oberlandesgericht die in dieser Zeit erworbenen Anrechte in Relation zu der insgesamt 43 Jahre dauernden Ehezeit als relativ gering und auch deren Ausgleich deshalb als nicht grob unbillig angesehen hat.
24
(2) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht es für nicht maßgeblich erachtet, dass der Ehemann nach seiner Behauptung aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Ehefrau anlässlich des Konkurses der von ihr betriebenen Boutique in Anspruch genommen wurde. Denn die Verbindlichkeiten waren für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau aufgenommen worden, dessen Ertrag im Zweifel nicht ihr allein, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt zugutekommen sollte. Unabhängig von der gesondert zu beantwortenden Frage, ob dem Ehemann insoweit Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 670, 774 BGB zustehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13 - FamRZ 2015, 818 Rn. 20 ff.), entsprach die Bürgschaftsübernahme hier jedenfalls einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung, so dass die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen Umstand darstellt, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen ließe.
25
(3) Schließlich ergeben sich auch aus der Rentenkürzung, die der Ehemann infolge seines durch vorzeitigen Renteneintritt geminderten Zugangsfaktors hinzunehmen hat, keine grob unbilligen Härten. Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 30 mwN).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.09.2013 - 57 F 1039/11 S -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.04.2015 - 6 UF 310/13 -

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 172/08
vom
24. April 2013
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. September 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
2
Die am 12. August 1964 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und der am 2. März 1961 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann ) schlossen am 24. Februar 1984 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame (1993 und 1994 geborene) Kinder hervor. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 11. Januar 2007 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Parteien mit Verbundurteil vom 7. April 2008 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Februar 1984 bis 31. Dezember 2006, § 1587 Abs. 2 BGB aF) Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann hat als Berufssoldat bei der Wehrbereichsverwaltung West Ansprüche auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 917,55 € erworben. Sein insgesamt seit seinem Dienstantritt am 1. Oktober 1981 erworbener Anspruch auf Ruhegehalt beläuft sich auf monatlich 1.112,48 €. Der Ehemann wurde wäh- rend der Ehezeit im August 1999 im Alter von 38 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Wäre er nicht aus dem Dienst ausgeschieden, hätte er - ausgehend von seiner besonderen Altersgrenze mit Vollendung des 54. Lebensjahres - in der Ehezeit Anwartschaften in Höhe von 1.213,03 € erworben.
4
Der Ehemann bezieht ferner Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der HDI Gerling Lebensversicherung AG, die bereits zum Ende der Ehezeit in Höhe von monatlich 427,39 € geleistet wurde; die Laufzeit ist bis 1. November 2020 begrenzt. Seit seiner Pensionierung ist der Ehemann in erheblichem Umfang ehrenamtlich tätig, was mit teilweise monatelangen Auslandsaufenthalten verbunden ist.
5
Die Ehefrau hat als Sozialversicherungsfachangestellte eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach den Bestimmungen der Dienstordnung für die Angestellten der landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 832,19 € monatlich erworben. Bei regulärem Renteneintritt mit Erreichen der Altersgrenze im August 2029 hat sie voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatlich zu erwarten.
6
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West Rentenanwartschaften in Höhe von 42,68 € im Wege des Quasi-Splittings und in Höhe von weiteren 49 € im Wege des erweiterten Splittings - insgesamt 91,68 € - auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Im Übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
7
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht Anwendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.
10
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
11
2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
12
§ 1587 c Nr. 1 BGB führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Herabsetzung oder zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der vorzeitige Ruhestand des Ehemannes aufgrund seiner Dienstunfähigkeit begründe für sich allein noch keine grobe Unbilligkeit. Wäre der Ehemann nicht vor Ende der Ehe- zeit dienstunfähig geworden, hätte er noch höhere Anwartschaften erworben, so dass der Ehefrau sogar ein höherer Ausgleichsanspruch zugestanden hätte.
13
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei erst gerechtfertigt, wenn seine Durchführung eine Erhöhung der bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen sei. Der Versorgungsausgleich dürfe zwar nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen, unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen würden jedoch nicht gelten. Eine Bedürftigkeit des Verpflichteten, die durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs verursacht werde, könne allenfalls dann relevant werden, wenn der Berechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Das sei hier nicht der Fall, da die Ehefrau bis zum Ende der Ehezeit nur Anwartschaften in Höhe von 832,19 € monatlich erworben habe. Der Ehemann beziehe demgegenüber zum einen noch die private Berufsunfähigkeitsrente und müsse zum anderen mit einer Kürzung seiner Bezüge erst rechnen , wenn die Ehefrau in den Ruhestand trete.
14
Der - ohnehin nur deklaratorische - Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs werde sich nur auswirken, falls die Ehefrau vor Vollendung des 63. Lebensjahrs in den Ruhestand treten sollte. Denn danach werde der Ehemann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mehr erhalten , so dass die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht vorlägen. Falls die Ehefrau erst mit Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand ginge, stünde ihr zwar eine erheblich bessere Altersversorgung zu als dem Ehemann. Dies wäre aber Folge einer wesentlich längeren Berufstätigkeit, was bei der Billigkeitsabwägung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die voraussichtliche Lebensarbeitszeit der Ehefrau könne indessen nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Es könne nicht festgestellt werden , dass bei Beginn der Versorgungsbedürftigkeit der Ehefrau tatsächlich ein grobes Ungleichgewicht in der Versorgung der Parteien bestehe.
15
3. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
16
a) Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nur insoweit nicht statt, als die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 30 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 27 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 34; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Die Inanspruchnahme desjenigen, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich durch die eheliche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 35; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 12 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182). Da § 1587c Nr. 1 BGB eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige , der die erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will, hierfür nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c BGB Rn. 6).
17
b) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt wurde (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 33; vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 Rn. 11; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 29; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Gemessen daran ist die Abwägung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.
18
aa) Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich hier nicht daraus, dass der Ehemann aufgrund seiner Dienstunfähigkeit einen anteilig unverhältnismäßig höheren Ehezeitanteil erworben hat als es bei einer fiktiven Hochrechnung auf seine Altersgrenze der Fall wäre. Der geschiedene Ehegatte soll zwar nicht aus einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit des anderen Vorteile ziehen, die er im Einzelfall nicht benötigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 12). Allerdings hätte der Ehemann bei Fortbestehen seiner Erwerbstätigkeit bis zum Ende der Ehezeit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sogar noch höhere Anwartschaften erworben.
19
bb) Der Versorgungsausgleich wird auch nicht dadurch unbillig, dass der Ehemann nach Wegfall seiner privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im November 2020 infolge des Versorgungsausgleichs beim Bezug einer Versorgung durch die Ehefrau im ungünstigsten Fall den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt unterschreiten wird. Der Versorgungsausgleich hat zwar das Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung der Ehegatten zu führen, und darf nicht ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bewirken; unterhaltsrechtliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich jedoch nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 997 Rn. 28).
20
cc) Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall auch nicht, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine höhere Versorgung verfügt (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 21. Dezember 1994 - XII ZB 149/92 - FamRZ 1995, 413, 414 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587c Rn. 25). Ein erhebliches Ungleichgewicht ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Ehefrau wird nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine Anwartschaft in Höhe von 923,87 € verfügen und der Ehemann über eine solche von 825,87 € betreffend die Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dies jedoch - zumindest bis 1. November 2020 - zuzüglich der Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
21
dd) Auch die Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau, nach der sie bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 1.771,21 € (ohne Versorgungsausgleich) beziehen wird, begründet eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber nach Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich noch über eine Rente in Höhe von 1.112,48 € verfügen wird. Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 – FamRZ 2006, 769, 771; vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1541 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 19; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 30).
22
Das ist hier nicht ersichtlich. Bei bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von 832,19 € kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ausreichend für das Alter abgesichert ist.
23
Da der reguläre Beginn des Versorgungsbezugs vom Ende der Ehezeit noch (mindestens) 23 Jahre entfernt ist, kann die Prognose des Versorgungsträgers , die Ehefrau habe voraussichtlich ein Ruhegehalt in Höhe von 1.771,21 € monatlich zu erwarten, nicht zugrunde gelegt werden. Denn in dieser Zeit können sich noch erhebliche Änderungen ergeben. So kann die Ehefrau ebenfalls berufsunfähig werden oder aus sonstigen Gründen ihre Arbeitsstelle aufgeben (müssen). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie zu den bereits erworbenen 832,19 € nicht wesentlich mehr Anwartschaften dazu erwerben und dann auf den Versorgungsausgleich dringend angewiesen sein wird.
24
Zwar sind in die für die Frage der Unbilligkeit erforderliche Gesamtabwägung sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihren gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind (Senatsbeschluss BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542; MünchKommBGB /Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 10). Hierzu sind nicht nur die bis zum Ehezeitende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfindende Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542). Soweit es sich um Umstände handelt, deren weitere künftige Entwicklung über den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz im Erstverfahren hinausreicht, muss das Gericht eine Prognose treffen. Dabei kann sich die künftige Entwicklung jedoch nur auf die Bewertung auswirken, wenn sie im Zeitpunkt der tatrichterlichen Beurteilung nicht nur möglich erscheint, sondern - zumindest annähernd - sicher zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1542; vom 28. September 1994 - XII ZB 166/90 - FamRZ 1995, 29, 30 und vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165). Eine Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt werden , dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Be- nachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629). Die erforderliche Prognosesicherheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629) oder aus anderen Gründen keine abweichende Entwicklung mehr möglich ist.
25
Der Senat hat bereits entschieden, dass aus der Ungewissheit der Dauer der künftigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau kein Argument für die Billigkeitsabwägung zu ihren Lasten hergeleitet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500). Es ist gerade Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, durch eine gleichmäßige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten die sozialen Nachteile des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu mildern. Dass der Ausgleichsberechtigte unter Entwicklungen, wie sie hier möglich sind, danach insgesamt eine höhere Versorgung erlangen kann als der Ausgleichspflichtige, ergibt sich aus der unterschiedlichen Dauer des jeweiligen gesamten Arbeitslebens und veranlasst keineswegs eine Berichtigung unter Anwendung der Härteklausel (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Insofern hat das Oberlandesgericht zu Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen lassen , dass die bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden höheren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau dann auch auf einer wesentlich längeren Lebensarbeitszeit beruhen werden. Den Großteil der bis zum Renteneintritt voraussichtlich erlangten Anwartschaften wird die Ehefrau nach dem Ende der Ehezeit erwerben. Dass der Ehemann etwa angesichts seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein wird, auch nur einen geringfügigen Verdienst zu erwirtschaften und diesen in eine zusätzliche Alters- versorgung zu investieren, ist nicht festgestellt. Auch könnte er von seinem derzeitigen Einkommen von 1.539,87 € zusätzliche Vorsorge für die Zeit nach dem Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreiben. Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, Entscheidung vom 07.04.2008 - 4 F 400/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.09.2008 - 11 UF 275/08 -

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.