Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 22. Mai 2015 - 2 U 31/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:0522.2U31.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.05.2015

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 23. Januar 2015 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags von 319.992,44 € in Anspruch.

2

Die Parteien sind Geschwister. Sie besitzen die deutsche und die amerikanische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater war Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte.

3

Der Kläger erhält auf Grund einer Vereinbarung seiner Eltern mit den Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1985 Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen als Entschädigung für eine körperliche Beeinträchtigung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei seiner Geburt in Texas. Die Zahlungen erfolgen auf sein Konto bei der J.P.Morgan Chase in Universal City, Texas. Von Deutschland aus kann er telefonisch oder elektronisch über das Konto verfügen; der Transfer läuft über die Niederlassung der J.P.Morgan Chase in New York und die Portigon Bank AG (vormals West LB).

4

Der Kläger veranlasste - wie schon in der Vergangenheit - in der Zeit von Anfang Februar bis Anfang April 2013 Überweisungen von insgesamt 355.000 $ auf sein Konto bei der Sparkasse Südliche Weinstraße in Landau. Er benötigte und verwandte diese Beträge zum Erwerb sowie zur Finanzierung begonnener Aus- und Umbaumaßnahmen seines Anwesens in Bitburg.

5

In der Zeit vom 30. April bis 10. Mai 2013 wurden vom amerikanischen Bankkonto des Klägers in sechs Teilbeträgen insgesamt weitere 475.885 $ (361.868,67 €) auf das Girokonto der Beklagten bei der Sparkasse Südwestpfalz überwiesen. Danach war das Guthaben auf dem amerikanischen Bankkonto nahezu erschöpft. Ein Rückrufversuch der anweisenden Bank in Bezug auf die letzten fünf Teilüberweisungen über insgesamt 465.600 $ scheiterte, weil die Beträge dem Konto der Beklagten bereits gutgeschrieben waren.

6

Im Zuge eines von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern im Mai 2013 gegen beide Parteien eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz wurde am 24. Mai 2013 das auf dem Konto der Beklagten noch vorhandene Guthaben von 325.842,71 € arrestiert und gepfändet. Nach Klärung der Herkunft der Geldbeträge stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Gegen die Beklagte wird wegen Verdachts des Computerbetrugs zum Nachteil des Klägers weiter ermittelt. Es ist die Durchsuchung der Geschäftsräume der J.P.Morgan Chase und Beschlagnahme von Unterlagen betreffend die Zahlungsvorgänge auf das Konto der Beklagten angeordnet.

7

Ein zu Gunsten des Klägers zur Sicherung des dem Konto der Beklagten gutgeschriebenen Geldbetrags im Juli 2013 ergangener Arrestbefehl wurde auf den Widerspruch der Beklagten aufgehoben, weil der Arrestbefehl der zeitweilig in Polen untergetauchten Beklagten nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte.

8

Nach Aufhebung der Arrestbeschlüsse hinterlegte die Sparkasse Südwestpfalz den nach Bedienung einer vorrangig gepfändeten Verbindlichkeit verbleibenden Betrag in Höhe von 319.992,44 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Pirmasens.

9

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Herausgabe des hinterlegten Betrages an ihn zuzustimmen.

10

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

11

Der Geldbetrag stehe ihr zu, weil der Kläger ihn ihr geschenkt habe.

12

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zu näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben.

13

Der Kläger habe Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Herausgabe des Geldes an ihn gemäß § 812 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB. Die Beklagte habe eine vermögenswerte Position erlangt, weil die Hinterlegungsstelle das Geld ohne rechtskräftige Entscheidung nur mit ihrer Einwilligung zu Gunsten des Klägers freigeben könne. Sie habe diese Vermögensposition in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers erlangt. Ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung existiere nicht. Die Kammer sei nach Würdigung aller Indizien, der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und des Prozessverhaltens der Beklagten davon überzeugt, dass die behauptete Schenkung nicht erfolgt sei.

14

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter.

15

Das Erstgericht habe das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten zu Unrecht festgestellt; das auf Indizien und fehlerhafte Beweiswürdigung gestützte Urteil erscheine ermessensfehlerhaft und mutwillig rechtswidrig. Der Kläger habe die volle Beweislast dafür, dass die streitigen elektronischen Überweisungen auf ihr Konto nicht im Wege einer Schenkung veranlasst worden seien; diesen Beweis habe er nicht geführt.

16

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

17

Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit im Verhandlungstermin vom 23. Januar 2015 verkündetem Versäumnisurteil zurückgewiesen, nachdem der ordnungsgemäß geladene und erschienene Prozessbevollmächtigte der Beklagten in diesem Termin nicht verhandelt hat.

18

Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Endurteils abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

20

Der Senat hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern (6052 Js 9117/13) beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

21

Wegen des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

II.

22

Nachdem die Beklagte gegen das Versäumnisurteil des Senats form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat (§§ 339 Abs. 1, 340 ZPO), ist der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO).

23

Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten, weil die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der im Versäumnisurteil ergangenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 ZPO).

24

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der erste Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. September 2014 ist zurückzuweisen. Sie ist unbegründet. Das Erstgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Herausgabe des hinterlegten Betrages an den Kläger zuzustimmen.

25

1. Der Kläger benötigt zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags die Einwilligung der Beklagten oder eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche die Beklagte zur Abgabe der Einwilligungserklärung verurteilt worden ist - vgl. § 894 ZPO18 LHintG Rheinland-Pfalz).

26

2. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf die begehrte Einwilligung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

27

a) Besteht - wie vorliegend - zwischen zwei Forderungsprätendenten, zu deren Gunsten ein Geldbetrag bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle hinterlegt ist, Streit darüber, an wen von ihnen der hinterlegte Geldbetrag auszuzahlen ist, steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an ihn zu. Denn Letzterer hat durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen, die Hinterlegung des Geldes auf Kosten des wahren Gläubigers, rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 Rz. 24 m.w.N.; juris). Der Prätendent, dem der hinterlegte Geldbetrag materiellrechtlich nicht zusteht, ist auf Kosten des wirklich Berechtigten bereichert und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu der für die Auszahlung des Geldes an den wahren Berechtigten erforderlichen Zustimmung verpflichtet.

28

Das gilt auch, wenn für den Schuldner ein Hinterlegungsgrund nicht bestand. Denn auch in diesen Fällen hat der schlechter oder nicht berechtigte Prätendent eine günstige Rechtsposition auf Kosten des besser oder wahren berechtigten Prätendenten erlangt, weil es zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages seiner Einwilligung bedarf (BGH Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR3 34/79 Rz. 13; juris).

29

Die Beweislast für die Verpflichtung des anderen Prätendenten zur Einwilligung in die Auszahlung trägt - wie auch sonst bei einem Anspruch aus § 812 BGB - der Bereicherungsgläubiger, also die Partei, welche die Freigabe zu ihren Gunsten verlangt (BGH Urteil vom 29. November 1990-VII ZR 228/88 Rz. 10; juris).

30

b) Das Erstgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, dass ein Rechtsgrund für ein Behaltendürfen des Geldbetrags auf Seiten der Beklagten nicht gegeben ist.

31

Dabei kann dahin stehen, ob die vom Landgericht herangezogenen Gründe bereits die sichere Überzeugung rechtfertigen, dass der Kläger ein solches Schenkungsversprechen gar nicht abgegeben hat. Denn es kann jedenfalls nicht vom Vorliegen eines wirksamen Schenkungsversprechen zu Gunsten der Beklagten ausgegangen werden.

32

(1) Da allein das Behaltendürfen wegen wirksamer Schenkung im Verhältnis zum Kläger Rechtsgrund für die vorteilhafte Vermögensposition der Beklagte sein kann, den sie seinem Herausgabeanspruch und seinem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages entgegensetzen könnte, ist nicht entscheidungserheblich, auf welche Weise der Geldbetrag vom amerikanischen Bankkonto des Klägers auf das Girokonto der Beklagten gelangt ist. Entscheidend ist allein, ob das Geld in den Verfügungsbereich der Beklagten gelangt ist, weil es ihr im Wege einer Schenkung zugewandt worden ist. Deshalb ist das Ergebnis der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im noch laufenden Ermittlungsverfahren für die Entscheidung des Senats nicht vorgreiflich; einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreites gemäß § 148 ZPO bedarf es nicht.

33

(2) Den Schwierigkeiten, die für den beweisbelasteten Bereicherungsgläubiger mit dem Beweis negativer Tatsachen wie dem Fehlen eines Rechtsgrundes verbunden sind, wird nach allgemeinen Beweislastregeln dadurch Rechnung getragen, dass die Gegenpartei, also den Bereicherungsschuldner eine sekundäre Darlegungslast zum behaupteten Rechtsgrund trifft, den der Bereicherungsgläubiger sodann ausräumen muss (BGH Urteile vom 11. März 2014 - X ZR 150/11 Rz. 17 - und vom 2. Februar 2011 - XI ZR 261/09 Rz. 20, jew.m.w.N.; juris).

34

Dabei muss der Bereicherungsschuldner die Umstände, aus denen er sein Recht zum Behaltendürfen des Herausverlangten herleitet, so substantiiert darlegen, dass der Bereicherungsgläubiger sie widerlegen kann.

35

Tut er dies nicht, genügt der Bereicherungsgläubiger seiner Beweislast schon mit dem Bestreiten des behaupteten Rechtsgrundes.

36

Die Beklagte hat zum behaupteten Schenkungsversprechen nicht in einer ihrer sekundären Darlegungslast genügenden Weise vorgetragen.

37

Ihr - wenig stringentes - Vorbringen erschöpft sich im Kern in der Behauptung, der auf Grund der hohen Schadensersatzleistungen reiche Kläger habe ihr die ihrem Girokonto gutgeschriebenen Geldbeträge geschenkt, um auch ihr eine Existenzgrundlage, eine gute Zukunft zu verschaffen; er habe ihr das Geld zukommen lassen, damit auch sie sich ein Haus kaufen könne, damit sie heiraten könne.

38

Es fehlt jegliche Darlegung zu den konkreten Umständen des behaupteten Schenkungsversprechens.

39

Die Beklagte hat bereits nichts zu entsprechenden Erklärungen des Klägers vorgetragen.

40

Es bleibt offen, wann und wo und bei welcher Gelegenheit der Kläger ihr das schenkweise Überlassen von Geldbeträgen versprochen haben soll.

41

Ebenso fehlt es an Vortrag, ob es sich um ein einziges Schenkungsversprechen gehandelt hat, das alle sechs Teilüberweisungen umfasste oder um mehrere sukzessive Versprechen.

42

Auch hat die Beklagte keine Angaben zur Höhe der versprochenen Schenkung(en) gemacht sowie dazu, weshalb so viele Teilüberweisungen erfolgt sind, bei denen der zulässige Höchstbetrag von 100.000 $ nicht immer ausschöpft worden ist; die erste Teilüberweisung belief sich lediglich auf einen Betrag von 10.285 $.

43

Soweit sie vorträgt, das Geld sei ihr zum Erwerb eines Hauses geschenkt worden, bedürfte es zudem konkreter Darlegungen dazu, dass sie damals überhaupt den Erwerb eines Anwesens beabsichtigt hat, auf welches konkrete Anwesen sich ihre Erwerbsabsicht bezogen hat, ob sie bereits Verkaufsverhandlungen mit dem - namentlich zu benennenden - Verkäufer geführt hat und welchen Kaufpreis sie hätte zahlen müssen.

44

Gegen eine Schenkung zum Zwecke des Hauserwerbs spricht im Übrigen der Umstand, dass die Beklagte ausweislich der dokumentierten Umsätze ihres Girokontos (Bl. 12 ff der Ermittlungsakte) nach jeweiliger Gutschrift der Geldbeträge binnen weniger Tage einen nicht unerheblichen Teilbetrag (rund 36.000 €) teils bar unter Ausschöpfung der Tageshöchstbeträge an Geldautomaten abgehoben und verbraucht, teils unter Einsatz ihrer EC-Karte zum Erwerb von Konsum- und Verbrauchsgütern verwendet hat.

45

In Bezug auf ihre Behauptung, das Geld sei ihr geschenkt worden, damit sie heiraten könne, hätte es eines Vortrags dahingehend bedurft, dass seinerzeit eine Eheschließung beabsichtigt war und weshalb es nicht zu einer solchen gekommen ist - die Beziehung zu ihrem damaligen Lebenspartner endete kurze Zeit nach den streitgegenständlichen Überweisungen.

46

(3) Der Kläger kann sich zudem auch deshalb auf ein Bestreiten der behaupteten Schenkungsvereinbarung beschränken, weil sich die Beklagte auf ein Schenkungsversprechen beruft, das entgegen § 518 Abs. 1 BGB nicht notariell beurkundet worden ist und weil nicht festgestellt werden kann, dass eine Heilung dieses Formmangels durch Bewirken der versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB eingetreten ist (vgl. BGH Urteile vom 14. November 2006 a.a.O Rz. 13 und vom 11. März 2014 a.a.O. Rz 15 f).

47

Eine Heilung durch Bewirken der versprochenen Schenkung erfordert eine Leistungserbringung mit konkretem Leistungswillen des Zuwendenden.

48

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, trägt der Leistungsempfänger, der sich gegenüber dem Bereicherungsanspruch mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen als Rechtsgrund verteidigt - hier also die Beklagte (BGH Urteile vom 14. November 2006 a.a.O. Rz. 15 und vom 11. März 2011 a.a.O. Rz. 14). Denn er beruft sich damit auf eine Ausnahme von der gesetzlichen Folge eines Formmangels - der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 Satz 1 BGB).

49

Nur wenn der Leistungsempfänger den Nachweis für eine mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgte Leistungsbewirkung erbracht hat oder wenn eine solche Leistungsbewirkung außer Streit steht und damit feststeht, dass der Formmangel für einen Schenkungsvertrag geheilt ist, obliegt es dem Bereicherungskläger, die weiteren Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung und damit dafür, dass die mit seinem Willen bewirkte Leistung nicht auf einem Schenkungsvertrag mit entsprechendem Schenkungswillen beruht, zu führen (BGH Urteil vom 11. März 2014 a.a.O. Rz. 15).

50

Die Beklagte hat schon nicht konkret vorgetragen, dass die Überweisungen vom amerikanischen Bankkonto des Klägers auf ihr Girokonto mit Wissen und Wollen des Klägers bewirkt worden sind; zudem fehlt es auch an einem tauglichen Beweisangebot.

51

Nach ihrem Vortrag können die Überweisungen zwar durch den Kläger selbst - gegebenenfalls mit Hilfe der Mutter - oder durch die Mutter im Auftrag des Klägers erfolgt sein. Sie können nach ihrer Darlegung aber auch von der Mutter eigenmächtig und ohne Abstimmung mit dem Kläger bewirkt worden sein, weil auch die Mutter eigenständig über das als sogenanntes Oder-Konto geführte amerikanischen Bankkonto verfügen durfte und weil sie ihr das Geld habe schenken wollen. Einer unentgeltlichen Zuwendung der - im Verhältnis zur anweisenden Bank verfügungsberechtigten - Mutter, die nicht auf einem entsprechenden Leistungswillen des Klägers sondern allein auf deren Willen beruhte, käme im Verhältnis der Parteien aber keine Heilungswirkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB zu.

52

Dem erstmals im Schriftsatz vom 20. März 2015 (Bl. 747 d.A.) angebotenen Beweis durch Vernehmung der Mutter als Zeugin zu der Behauptung, der Kläger habe die verfahrensgegenständlichen elektronischen Anweisungen persönlich in Anwesenheit der Mutter vorgenommen, ist nicht nachzugehen.

53

Damit stellt die Beklagte eine Tatsachenbehauptung in das Wissen der Mutter, die mit früheren und späteren Tatsachenbehauptungen in Widerspruch stehen, für deren Richtigkeit sie ebenfalls die Mutter als Zeugin benannt hat.

54

Nach ihrem früheren Vortrag (Bl. 379, 401 und 500) soll der Kläger der Mutter gegenüber „mittlerweile“ eingestanden haben, dass er die elektronischen Anweisungen zu ihren Gunsten „freiwillig und selbst veranlasst“ habe.

55

„Alternativ“ soll die Mutter bezeugen können, dass sie selbst als Mitberechtigte in Bezug auf das amerikanische Bankkonto die Schenkungsanweisungen vorgenommen habe (Bl. 500).

56

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 30. April 2015 trägt die Beklagte wieder vor, dass die Mutter ihr gegenüber Ende letzten Jahres/nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestätigt habe, dass der Kläger ihr (der Mutter) gegenüber eingeräumt habe, ihr (der Beklagten) die elektronischen Überweisungen in fünf Tranchen geschenkt zu haben (Bl. 902).

57

An gleicher Stelle wiederholt die Beklagte nochmals ihre Alternativbehauptung, die Mutter selbst habe die elektronischen Überweisungen getätigt, was sie auf Grund ihrer Mitberechtigung auch rechtlich gedurft habe.

58

Die von der Beklagten vorgelegten E-Mails von und an den amerikanischen Bankangestellten Dexter (Bl. 99 f und 505 ff d.A.) können eine Leistungsbewirkung durch den Kläger in Bezug auf die streitgegenständlichen Geldüberweisungen auf das Konto der Beklagten schon deshalb nicht belegen, weil nicht feststeht, dass diese E-Mails dem Kläger überhaupt zur Kenntnis gelangt sind. Sie wurden unstreitig von einem seitens der Beklagten auf den Namen der Mutter eingerichteten Account empfangen beziehungsweise gesendet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte selbst - gegebenenfalls gemeinsam mit der Mutter - unter dieser E-Mail-Adresse mit dem Bankangestellten korrespondiert und die streitgegenständlichen Überweisungen auf ihr Konto vorbereitet hat. Denkbar ist zudem auch insoweit ein eigenmächtiges Handeln der Mutter.

59

Gleiches gilt in Bezug auf die SMS, die die Tochter der Beklagten erhalten hat (Bl. 77 und 352 d.A.). Es steht nicht fest, dass diese - im übrigen auch inhaltlich mehrdeutige - Mitteilung vom Kläger stammt.

60

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien geben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

62

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

63

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

64

Beschluss

65

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 319.992,44 € festgesetzt.

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 22. Mai 2015 - 2 U 31/14 zitiert 13 §§.

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Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

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(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.