Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 04. Sept. 2014 - 1 Ws 165/14 Vollz

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0904.1WS165.14VOLLZ.0A
bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Mai 2014 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 50,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Dem Beschwerdeführer, der seit vielen Jahren gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensischen Psychiatrie des Pfalzklinikums Klingenmünster untergebracht ist, wurde seitens der Klinik die Herausgabe von frischen, lose verkauften und nicht konservierten Wiener Würstchen, die ihm sein Vater mittels Paketpost zugesandt hatte, verweigert. Die Wurstwaren wurden durch die Klinik entsorgt.

2

Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer mit seinem an das zuständige Landgericht Landau in der Pfalz gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, mit dem er geltend macht, die Nichtaushändigung der Würste stelle eine Diskriminierung seiner Person dar. Die 5 Wiener Würste, die sein Vater zuvor zum Preis von 3,98 Euro erworben habe, seien von seinem Vater nach dem Kauf eingeschweißt und ihm dann im Paket zugesandt worden. Die Klinik habe ihm die Würste vorenthalten, obwohl diese noch frisch und nicht verdorben gewesen seien. Er beantragte neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorenthaltung und Vernichtung der Würste sinngemäß den Ersatz der entstandenen Unkosten (Porto, Verpackung und den Kaufpreis für die vernichteten Würste), eine Ersatzlieferung Würste wegen „entgangener Freuden“ sowie die Verpflichtung der Klinik, ihm künftig den Empfang von Wurstsendungen zu gestatten.

3

Die Klinik begründete die Nichtaushändigung und Vernichtung der Lebensmittel dem Beschwerdeführer gegenüber damit, dass es sich bei dem Wiener Würsten um Frischware gehandelt habe, die sich zwei Tage lang ungekühlt und nur in Wurstwarenpapier verpackt in dem Paket befunden habe, weshalb diese Wurstwaren aufgrund offensichtlicher daraus resultierender hygienischer Risiken hätten entsorgt werden müssen. Den gestellten Anträgen des Beschwerdeführers trat die Klinik unter Berufung auf die einzuhaltenden Hygienevorschriften entgegen. Insbesondere frische Lebensmittel, die ohne Einhaltung der Kühlkette in die Klinik gelangten, dürften nicht auf Station gelangen, wenn deren Haltbarkeit – mangels Überprüfbarkeit der Haltbarkeit anhand eines durch den Produzenten aufgebrachten Mindesthaltbarkeitsdatums – zweifelhaft sei.

4

Die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz verwarf die Anträge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19.05.2014 mit der Begründung, die Klinik habe dem Beschwerdeführer die mindestens zwei Tage ungekühlten Wurstwaren zu Recht unter Berufung auf die Hygienevorschriften vorenthalten. Der Klinik sei eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Haltbarkeit frischer Lebensmittel nicht zumutbar. Die Haltbarkeit müsse sich grundsätzlich aus einem werksseitig angebrachten Haltbarkeitsdatum ergeben. Es komme deshalb vorliegend nicht darauf an, ob die 5 Wiener Würste noch genießbar gewesen seien oder bereits mit Salmonellen verseucht. Ein rechtswidriges Vorgehen seitens der Klinik durch die Vernichtung der Würste sei nicht erkennbar, weshalb auch den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sei.

5

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.06.2014 zugestellten Beschluss legte er durch am 02.07.2014 beim Landgericht Landau eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass er daran festhalte, dass die ihm zugesandten Würste in Folie eingeschweißt gewesen und nicht lediglich in Wurstwarenpapier verpackt gewesen seien, weshalb deren Aushändigung auch unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften ohne weiteres möglich gewesen sei. Die Nichtaushändigung der Würste verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht.

6

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als zuständige Aufsichtsbehörde (§§ 111 Abs. 2 StVollzG, 2 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf.) hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, ihr aber in der Sache den Erfolg zu versagen.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 116, 138 Abs. 3 StVollzG statthaft und nach §§ 118 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt.

8

Eine Entscheidung ist auch gemäß §§ 116 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG zur Fortbildung des Rechts geboten, weil zu der aufgeworfenen Fragestellung erkennbar noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

9

In der Sache erweist sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde jedoch als unbegründet.

10

Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung hat keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

11

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehen der Klinik, die Nichtaushändigung der Würste und deren Vernichtung, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

12

Die vom Beschwerdeführer gerügte Vorgehensweise der Klinik findet ihre Rechtfertigung in §§ 17 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 und 15 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf. Nach § 17 Abs. 6 und Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. hat der Untergebrachte das Recht, Pakete zu empfangen. Dieses Recht auf Paketempfang erfährt jedoch Einschränkungen durch die vorgenannten Regelungen des § 17 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf., die für den Paketempfang durch § 17 Abs. 6 MVollzG Rh.-Pf. für anwendbar erklärt werden. Nach § 17 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 MVollzG Rh.-Pf. dürfen Pakete – bzw. deren Inhalt – angehalten werden, wenn die Weitergabe das Ziel der Unterbringung eines untergebrachten Patienten oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden würde. Nach § 15 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf. werden Gegenstände, die der Untergebrachte nicht behalten darf, aus der Einrichtung entfernt, sofern eine Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist. Verderbliche Gegenstände dürfen vernichtet werden, wobei das berechtigte Interesse des Patienten zu berücksichtigen ist.

13

Der Begriff der Sicherheit der Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf. beinhaltet die Abwendung konkreter Gefahren für Personen in der Einrichtung. Darunter fallen auch Gesundheitsgefahren für die in der Klinik befindlichen Personen. Solche Gesundheitsgefahren können durch die Einbringung von verdorbenen oder jedenfalls nicht ausschließbar verdorbenen Lebensmitteln in die Klinik entstehen. Im Falle einer Zusendung solcher Lebensmittel in einem Paket beschränkt sich diese Gefährdung auch nicht lediglich auf den Empfänger des Paketes; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass auch andere Personen, etwa durch Weitergabe der zugesandten Lebensmittel im Patientenkreis, gefährdet werden. Zudem können im Falle der Realisierung der Gefahr, etwa durch eine Salmonellenvergiftung, die Folgen auch Dritte treffen.

14

Danach ist die Klinik im Fall der Zusendung verdorbener Lebensmittel nach § 17 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 MVollzG Rh.-Pf. berechtigt und im Interesse und zum Schutz ihrer Patienten auch verpflichtet, verdorbene Waren aus einer Paketzusendung anzuhalten und diese mangels anderer Möglichkeiten – eine Aufbewahrung bis zur Rückgabe an den Absender ist aufgrund der damit ebenfalls einhergehenden Gesundheitsgefahren nicht zumutbar – auch nach § 15 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf. zu entsorgen. Gleiches muss auch für eingebrachte Lebensmittel gelten, die zwar noch nicht nachweislich verdorben sind, bei denen an der Unbedenklichkeit des Verzehrs jedoch begründete Zweifel bestehen, die sich allein durch Inaugenscheinnahme der Lebensmittel nicht ausräumen lassen; weitergehende Überprüfungen der Lebensmittel auf ihre Unbedenklichkeit sind der Klinik insoweit nicht zuzumuten.

15

Solche begründeten Zweifel an der Unbedenklichkeit lagen hier vor. Bei den dem Beschwerdeführer zugesandten Wiener Würsten handelte es sich um lose gekaufte, nicht konservierte Frischwaren, die zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und gekühlt aufzubewahren sind. Bereits im Hinblick darauf, dass diese Wurstwaren zumindest während der Zeit des Postlaufs des Paketes nicht gekühlt wurden, konnten diese nicht mehr als unbedenklich eingestuft werden, sondern stellten eine Gesundheitsgefahr dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Würste lediglich in Wurstwarenpapier verpackt, wie von der Klinik berichtet, oder luftdicht eingeschweißt waren, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen.

16

Die Klinik war deshalb nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 MVollzG Rh.-Pf. berechtigt, die dem Beschwerdeführer zugesandten Würste anzuhalten und nach § 15 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf. zu vernichten. Den Sicherheitsinteressen der Klinik und der Fürsorgepflicht für die Patienten war gegenüber dem dahinter zurücktretenden Recht des Beschwerdeführers auf unbeschränkten Paketempfang beziehungsweise Besitz an den Würsten Vorrang einzuräumen.

17

Danach konnte der Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Anträgen nicht durchdringen, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

18

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein seitens des Herstellers angebrachtes Mindesthaltbarkeitsdatum nicht als alleiniges Kriterium für die Unbedenklichkeit des Lebensmittels geeignet erscheint. In der Regel wird bei Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen der Aufbewahrung vor Erreichen des durch den Hersteller auf der Verpackung aufgebrachten Mindesthaltbarkeitsdatums zwar von der Unbedenklichkeit des Lebensmittels auszugehen sein. Ausnahmen sind aber auch hier denkbar, etwa wenn die Verpackung beschädigt ist. Andererseits ist aber auch denkbar, dass frische, regelmäßig nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehene und auch ohne Kühlung lagerbare Lebensmittel allein aufgrund einer Inaugenscheinnahme als unbedenklich angesehen werden können.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 111 Beteiligte


(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind 1. der Antragsteller,2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bun

Referenzen

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.