Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Apr. 2010 - 4 M 73/10

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0419.4M73.10.0A
19.04.2010

Gründe

1

Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie ist mit einer Änderung des Streitgegenstandes verbunden, die in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht möglich ist (OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 - 3 M 436/03 -, zitiert nach juris und Beschl. v. 12.02.2007 - 4 M 40/07 -, m.w.N.).

2

Die Antragstellerin, die vor dem Verwaltungsgericht beantragt hatte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Widerspruchsbescheid in der Form einer Aufhebung der angegriffenen kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung vom 17. September 2009 zu erlassen, nimmt nach dem Erlass eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides eine Antragsänderung im Sinne von § 91 VwGO vor und beantragt nunmehr, die Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Juni 2009 und die Genehmigungsfähigkeit eines Gebietsänderungsvertrages festzustellen.

3

Das Beschwerdeverfahren dient, wie sich aus dem in den Sätzen 3 und 4 des § 146 Abs. 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ergibt, ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der in Verfahren nach §§ 80 und 123 VwGO ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung und lässt für einen allein im Wege der Antragsänderung bzw. -erweiterung zu verfolgenden Anordnungsantrag keinen Raum (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7, NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2006 - 2 NB 448/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6, 7 m.w.N., VGH Hessen, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2, 3 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 5 S 23.09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 04.12.2006 - 11 CE 06.2649 -, zitiert nach juris) führt aus, dass zusätzlich zu den Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit einer Antragsänderung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift über die Klageänderung (§ 91 VwGO) abhängt, zu fordern ist, dass durch die Antragsänderung die Vereinfachung und Beschleunigung bestimmter Beschwerdeverfahren, die § 146 Abs. 4 VwGO bezweckt, nicht gefährdet wird (a.a.O., zitiert nach juris, dort Rdnr. 37). Daran fehlt es hier aber, da die von der Antragstellerin vorgenommene Antragsänderung dazu führen würde, dass im Beschwerdeverfahren nicht nur die vorinstanzliche Entscheidung, sondern darüber hinaus auch weitere, vom Verwaltungsgericht in der Sache noch gar nicht geprüfte Aspekte eine Rolle spielen müssten.

4

Zwar kann eine Antragsänderung ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (VGH BW, Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8). Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin ist dies hier aber nicht der Fall.

5

Streitgegenstand des derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens, dessen Absicherung dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient, ist die kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung vom 17. September 2009. Dieser kommt nach § 136 Abs. 1 Satz 3 GO LSA zwar aufschiebende Wirkung zu, die zunächst einen Vollzug des beanstandeten Gemeinderatsbeschlusses verhindert. Diese aufschiebende Wirkung ist aber - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - durch die Einlegung des Widerspruches gehemmt. Ein Sofortvollzug ist im Bescheid vom 17. September 2009 nicht angeordnet. Zwar ist zwischenzeitlich durch Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2010 entschieden. Jedoch ist, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, hiergegen bereits Klage erhoben worden. Damit greift die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ein, da auch der Widerspruchsbescheid keinen Sofortvollzug angeordnet hat. Mithin steht die Beanstandungsverfügung einem Vollzug des beanstandeten Gemeinderatsbeschlusses durch den Bürgermeister formal derzeit nicht im Wege. Dieser kann gegebenenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bürgermeister durchgesetzt werden. Wie die Antragstellerin vorträgt, ist auch dieser Weg bereits beschritten und ein entsprechendes Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Auf diesem Weg ist ausreichender (Eil)Rechtsschutz zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zur Wahrung ihres Rechts auf Umsetzung des Beschlusses ihres Gemeinderates vom 12. Juni 2009 weitergehenden Eilrechtsschutzes in diesem Verfahren bedürfte.

6

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sie mit einer Unterzeichnung und Ausfertigung des Vertrages mit der Stadt T. eine entsprechende Gebietsänderung im Ergebnis noch nicht erreicht hat, berücksichtigt sie nicht, dass das hier im Beschwerdeverfahren befindliche Eilverfahren der Absicherung des Hauptsacheverfahrens gegen die Beanstandungsverfügung dient, nicht aber der Absicherung eines - wohl noch gar nicht anhängigen - Verfahrens um die Erteilung einer Genehmigung eines entsprechenden Gebietsänderungsvertrages. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen Gebietsänderungsvertrag ist nicht identisch mit einem Anspruch auf Aufhebung einer kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung. Wie ausgeführt, steht die Beanstandungsverfügung der Durchsetzung des ersteren Anspruches jedenfalls dann nicht entgegen, solange sie nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Dass sich in beiden Verfahren jedenfalls zum Teil vergleichbare Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin in dem hier streitgegenständlichen Verfahren vorläufig Rechtsschutz zu gewähren, der die Hauptsache bereits in diesem Verfahren im Wesentlichen vorweg nimmt und zugleich dem Ziel dienen soll, Vorentscheidungen für ein noch nicht einmal bei der Behörde anhängiges Genehmigungsverfahren zu treffen. Sind an die Zulässigkeit von Eilverfahren, die der Vorwegnahme der Hauptsache dienen, schon hohe Anforderungen an das Drohen irreparabler Schäden für die Rechte der Antragstellerin zu stellen, so sind diese Anforderungen erst recht zu erfüllen, wenn - wie hier - mit einer einstweiligen Anordnung zugleich die Entscheidung in einem weiteren Hauptsacheverfahren im Wesentlichen vorweg genommen werden soll.

7

Hieran fehlt es aber. Dies ergibt sich schon daraus, dass entgegen der Einschätzung der Antragstellerin der Erlass eines Zuordnungsgesetzes nicht unmittelbar bevor steht. Vielmehr ist ein entsprechender Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz (LT-Drs. 5/2406) erst am 18. Februar 2010 in erster Lesung im Landtag von Sachsen-Anhalt behandelt und dort in den Innenausschuss überwiesen worden. Ein über den Internetauftritt des Landtages von Sachsen-Anhalt für die Öffentlichkeit zur Information bereit gestellter Kurzbericht der 67. Sitzung des Innenausschusses vom 19. Februar 2010 weist aus, dass der Ausschuss beschlossen hat, am 6. und 7. Mai 2010 eine Anhörung zu den Gesetzentwürfen durchzuführen. Eine nochmalige Beratung der Gesetzentwürfe solle im Rahmen der Klausurtagung am 3. und 4. Juni 2010 erfolgen. Nach Art. 77 Abs. 3 Verf LSA sind Gesetzentwürfe in mindestens zwei Beratungen zu behandeln. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Erlass eines solchen Zuordnungsgesetzes tatsächlich unmittelbar bevorsteht. Vielmehr liegen vor einer abschließenden Befassung des Landtages mit dem Gesetzentwurf noch einige Monate, die es erlauben, auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Unterzeichnung und Ausfertigung eines Gebietsänderungsvertrages durch den Bürgermeister prüfen zu lassen, einen Genehmigungsantrag zu stellen und gegebenenfalls auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigungsbehörde in Anspruch zu nehmen, wenn diese die Genehmigung nicht erteilt bzw. eine Entscheidung verzögert.

8

Dass ein neuer erstinstanzlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Genehmigungsverfahren von Anfang an wegen festgelegter Rechtsmeinungen des Verwaltungsgerichts aussichtslos wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Beschluss aus prozessualen Gründen noch überhaupt nicht zu den dann zu entscheidenden Fragen geäußert. Es gibt daher keinen Grund daran zu zweifeln, es werde sich den gegebenenfalls streitigen Fragen mit der gebotenen Objektivität zuwenden.

9

Im Übrigen fehlt es auch an einer Sachdienlichkeit der vorgenommenen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren. Sachdienlichkeit setzt voraus, dass der Streitstoff auch für den geänderten Antrag im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 91 Rdnr. 19 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend aber, da der Streitstoff vor dem Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des ursprünglichen Antrages war, während die Antragstellerin durch die Änderung erreichen möchte, materiell-rechtliche Fragen der Genehmigungsfähigkeit eines Gebietsänderungsvertrages zu klären.

10

Ob darüber hinaus die Beschwerde auch zu verwerfen wäre, weil die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht über eine wirksame Vollmacht verfügt, kann dahin stehen. Dies ist zwar zweifelhaft, weil die von der Prozessbevollmächtigten vorgelegte Vollmacht vom 3. März 2010 nicht vom Bürgermeister unterzeichnet ist, der die Gemeinde gemäß § 57 Abs. 2 GO LSA vertritt, sondern vom stellvertretenden Bürgermeister. Ob hier ein Vertretungsfall vorliegt oder nicht, ist zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitig. Da die Beschwerde aber bereits aus anderem Grund als unzulässig zu verwerfen ist, bedarf es hierüber in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Auch hierfür kann dahin stehen, ob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin als vollmachtlose Vertreterin aufgetreten ist. Zwar kommt es in einem solchen Fall grundsätzlich in Betracht, dem vollmachtlosen Vertreter selbst die Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2006 - 8 Kst 1/06 -, OVG LSA, Beschl. v. 18.10.2006 - 1 M 196/06 -, jeweils zitiert nach juris). Dies betrifft allerdings grundsätzlich den Fall, dass der Vertreter überhaupt keine Vollmacht der angeblich von ihm vertretenen Partei vorlegen kann. Wird dagegen eine mangelhafte Vollmacht vorgelegt, so kommt es darauf an, ob der Vertreter den Mangel der Vollmacht kennt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 154 Rdnr. 3; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage (2006), vor § 154 Rdnr. 5). Die Frage, ob ein vollmachtloser Vertreter den Mangel der Vollmacht hätte erkennen können, ist für die Kostenverteilung unerheblich und betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und dem Vertreter (BGH, Beschl. v. 04.03.1993 - V ZB 5/93 (München) -, NJW 1993,1865). Da die Prozessbevollmächtigte ausführt, warum sie die Vollmacht für wirksam hält, ist nicht nachweisbar, dass sie einen Mangel der Vollmacht, selbst wenn man unterstellt, er läge vor, positiv erkannt hat und die Kosten sind nicht ihr aufzuerlegen. Die Komplexität der aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der erteilten Vollmacht rechtfertigen es jedenfalls, nicht der Prozessbevollmächtigten das diesbezügliche Prozessrisiko aufzuerlegen.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird der Streitwert f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2016 - 15 CE 16.1279

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 - 6 K 1307/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2005, mit dem ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Abschiebung abgelehnt wurden, sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Sie sind aber gleichwohl unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers zu 1. steht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegen (dazu 1.), der Zulässigkeit der Beschwerden der übrigen Antragsteller jedenfalls eine unzulässige Änderung der Anträge gegenüber den in der ersten Instanz verfolgten Begehren (dazu 2.).
1. Der Antragsteller zu 1. erfüllt nicht die für die Zulässigkeit seiner Beschwerde erforderliche Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist ergänzt. Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwendenden § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, VBlBW 2005, 151 m.w.N.) ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Antragsteller zu 1. hat eine ladungsfähige Wohnanschrift in diesem Sinn nicht benannt. Er hält sich - auch nach Angaben seines Bevollmächtigten - nicht mehr unter der beim Verwaltungsgericht angegebenen Wohnanschrift auf. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine andere Wohnadresse nicht bekannt (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2005). Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gestatten würden, von einer Angabe der Wohnungsanschrift abzusehen, weil dies dem Antragsteller zu 1. unmöglich oder unzumutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2. Ob dieses Zulässigkeitshindernis auch den Beschwerden der übrigen Antragsteller entgegensteht, kann dahinstehen. Denn ihre Beschwerden sind auf Grund einer Änderung der in der ersten Instanz verfolgten Anträge unzulässig. In der ersten Instanz hatten sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre am selben Tag beabsichtigten Abschiebungen auszusetzen. Nach ihrer wenige Stunden nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Abschiebung begehren sie mit der Beschwerde nunmehr, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung vom 24.06.2005 zu verpflichten.
Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für ihre ursprünglichen Anträge auf Aussetzung der Abschiebung nach deren Vollzug entfallen, da das mit diesen Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2005 - 11 S 2011/05 -, vom 27.01.2004 - 11 S 2686/03 - und vom 26.11.2001 - 11 S 2215/01 -). Die Antragsteller zu 2. bis 5. waren auch gehindert, ihren Antrag auf die einstweilige Feststellung umzustellen, dass die Abschiebung am 24.06.2005 zu Unrecht erfolgt ist. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 -, NVwZ 1995, 586 = DÖV 1995, 515; Beschluss des Senats vom 13.04.2005 - 11 S 709/05 -). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Antragstellern zu 2. bis 5. gewählte Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO durchaus verständlich.
Sollten die Anträge „die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen“, wörtlich im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemeint sein, wären die geänderten Anträge unzulässig. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt in Verfahren nach § 123 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend in Betracht, da ein § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechender Antragsinhalt, die Rückgängigmachung der Vollziehung, durch einen unmittelbar darauf gerichteten Anordnungsantrag - etwa auf Rückabwicklung der Vollziehung - erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 07.09.2005 - 11 S 1244/05 - m.w.N.). Das kann aber dahinstehen. Denn auch dann, wenn die geänderten Anträge dahin auszulegen sind, die Abschiebung rückabzuwickeln, ist bereits die Antragsänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nachdem mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte unter anderem die Zulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeführt worden war (§ 146 Abs. 4 bis 6 VwGO a.F.), beabsichtigte die Bundesregierung im Jahr 2001, das Zulassungserfordernis für Beschwerden dieser Art (wieder) ersatzlos entfallen zu lassen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drs. 14/6393, S. 2, 7. u. 14). Dieser Vorschlag stieß auf den Widerstand des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 14/7744, S. 1 f.) und konnte sich nicht durchsetzen. Letztlich wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, auf dessen Beschlussempfehlung die heutige Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO beruht (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Bader in: Bader u.a., Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 16). Nach diesem im Vermittlungsausschluss gefundenen Kompromiss ist zwar das Zulassungserfordernis abgeschafft worden. Allerdings wird seither eine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte gegenüber einer herkömmlichen Beschwerde durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO n.F. erzielt.
Danach muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz - zumal schon bei Erhebung der Beschwerde - regelmäßig nicht vereinbar (so - jedenfalls im Ergebnis - auch OVG Saarl., Beschluss vom 10.11.2004 - 1 W 37/04 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 BS 257/02 -, NVwZ 2003, 1529, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NwZ-RR 2004, 621; OVG Nordr .-Westf., Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. z. VwGO, § 146 Rn. 13 c; ebenso für den Fall einer Antragserweiterung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483). Das gilt insbesondere dann, wenn mit der Antragsänderung auch eine wesentliche Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, was hier der Fall ist. Denn die Antragsteller zu 2. bis 5. machen mit ihren Beschwerdeanträgen Folgenbeseitigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche erfordern zwar - wie die in der Vorinstanz verfolgten Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung -, dass die Abschiebung fehlerhaft war. Sie haben aber weitergehende Voraussetzungen. So knüpfen sie nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (der Abschiebung) an, sondern verlangen darüber hinaus, dass der durch den Eingriffsakt geschaffene Zustand rechtswidrig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272; VG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2003 - 11 K 2173/03 -, NVwZ 2004, Beil I Nr. 3, S. 23).
Ungeachtet dessen dürfte eine Antragsänderung allerdings dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. etwa OVG Saarl., Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 - bei Antragsänderung nach Anhängigkeit der Beschwerde; OVG Hamburg, a.a.O.). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Antragsteller zu 2. bis 5. hätten ihr Begehren von vorneherein mit einem Antrag beim Regierungspräsidium und in der ersten Instanz verfolgen können und können dies auch weiterhin, ohne dass ihnen unzumutbare Rechtsnachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 u. 1 und 39 Abs. 1 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 - 6 K 1307/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2005, mit dem ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Abschiebung abgelehnt wurden, sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Sie sind aber gleichwohl unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers zu 1. steht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegen (dazu 1.), der Zulässigkeit der Beschwerden der übrigen Antragsteller jedenfalls eine unzulässige Änderung der Anträge gegenüber den in der ersten Instanz verfolgten Begehren (dazu 2.).
1. Der Antragsteller zu 1. erfüllt nicht die für die Zulässigkeit seiner Beschwerde erforderliche Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist ergänzt. Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwendenden § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, VBlBW 2005, 151 m.w.N.) ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Antragsteller zu 1. hat eine ladungsfähige Wohnanschrift in diesem Sinn nicht benannt. Er hält sich - auch nach Angaben seines Bevollmächtigten - nicht mehr unter der beim Verwaltungsgericht angegebenen Wohnanschrift auf. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine andere Wohnadresse nicht bekannt (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2005). Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gestatten würden, von einer Angabe der Wohnungsanschrift abzusehen, weil dies dem Antragsteller zu 1. unmöglich oder unzumutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2. Ob dieses Zulässigkeitshindernis auch den Beschwerden der übrigen Antragsteller entgegensteht, kann dahinstehen. Denn ihre Beschwerden sind auf Grund einer Änderung der in der ersten Instanz verfolgten Anträge unzulässig. In der ersten Instanz hatten sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre am selben Tag beabsichtigten Abschiebungen auszusetzen. Nach ihrer wenige Stunden nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Abschiebung begehren sie mit der Beschwerde nunmehr, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung vom 24.06.2005 zu verpflichten.
Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für ihre ursprünglichen Anträge auf Aussetzung der Abschiebung nach deren Vollzug entfallen, da das mit diesen Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2005 - 11 S 2011/05 -, vom 27.01.2004 - 11 S 2686/03 - und vom 26.11.2001 - 11 S 2215/01 -). Die Antragsteller zu 2. bis 5. waren auch gehindert, ihren Antrag auf die einstweilige Feststellung umzustellen, dass die Abschiebung am 24.06.2005 zu Unrecht erfolgt ist. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 -, NVwZ 1995, 586 = DÖV 1995, 515; Beschluss des Senats vom 13.04.2005 - 11 S 709/05 -). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Antragstellern zu 2. bis 5. gewählte Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO durchaus verständlich.
Sollten die Anträge „die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen“, wörtlich im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemeint sein, wären die geänderten Anträge unzulässig. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt in Verfahren nach § 123 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend in Betracht, da ein § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechender Antragsinhalt, die Rückgängigmachung der Vollziehung, durch einen unmittelbar darauf gerichteten Anordnungsantrag - etwa auf Rückabwicklung der Vollziehung - erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 07.09.2005 - 11 S 1244/05 - m.w.N.). Das kann aber dahinstehen. Denn auch dann, wenn die geänderten Anträge dahin auszulegen sind, die Abschiebung rückabzuwickeln, ist bereits die Antragsänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nachdem mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte unter anderem die Zulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeführt worden war (§ 146 Abs. 4 bis 6 VwGO a.F.), beabsichtigte die Bundesregierung im Jahr 2001, das Zulassungserfordernis für Beschwerden dieser Art (wieder) ersatzlos entfallen zu lassen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drs. 14/6393, S. 2, 7. u. 14). Dieser Vorschlag stieß auf den Widerstand des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 14/7744, S. 1 f.) und konnte sich nicht durchsetzen. Letztlich wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, auf dessen Beschlussempfehlung die heutige Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO beruht (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Bader in: Bader u.a., Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 16). Nach diesem im Vermittlungsausschluss gefundenen Kompromiss ist zwar das Zulassungserfordernis abgeschafft worden. Allerdings wird seither eine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte gegenüber einer herkömmlichen Beschwerde durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO n.F. erzielt.
Danach muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz - zumal schon bei Erhebung der Beschwerde - regelmäßig nicht vereinbar (so - jedenfalls im Ergebnis - auch OVG Saarl., Beschluss vom 10.11.2004 - 1 W 37/04 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 BS 257/02 -, NVwZ 2003, 1529, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NwZ-RR 2004, 621; OVG Nordr .-Westf., Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. z. VwGO, § 146 Rn. 13 c; ebenso für den Fall einer Antragserweiterung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483). Das gilt insbesondere dann, wenn mit der Antragsänderung auch eine wesentliche Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, was hier der Fall ist. Denn die Antragsteller zu 2. bis 5. machen mit ihren Beschwerdeanträgen Folgenbeseitigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche erfordern zwar - wie die in der Vorinstanz verfolgten Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung -, dass die Abschiebung fehlerhaft war. Sie haben aber weitergehende Voraussetzungen. So knüpfen sie nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (der Abschiebung) an, sondern verlangen darüber hinaus, dass der durch den Eingriffsakt geschaffene Zustand rechtswidrig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272; VG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2003 - 11 K 2173/03 -, NVwZ 2004, Beil I Nr. 3, S. 23).
Ungeachtet dessen dürfte eine Antragsänderung allerdings dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. etwa OVG Saarl., Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 - bei Antragsänderung nach Anhängigkeit der Beschwerde; OVG Hamburg, a.a.O.). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Antragsteller zu 2. bis 5. hätten ihr Begehren von vorneherein mit einem Antrag beim Regierungspräsidium und in der ersten Instanz verfolgen können und können dies auch weiterhin, ohne dass ihnen unzumutbare Rechtsnachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 u. 1 und 39 Abs. 1 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.