Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Okt. 2012 - 4 M 145/12
Gericht
Gründe
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Die statthafte Beschwerde ist unzulässig.
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1. Der Antragsgegner setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, so dass die Beschwerde zu verwerfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Der Antragsgegner macht sinngemäß geltend, Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Bescheid sei § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 14. Juli 2005 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. April 2011 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der ab 30. Mai 2009 geltenden Fassung - GKG LSA -. Dass er allein § 15 Abs. 2 seiner Verbandssatzung aus Dezember 2003 benennt, stellt einen im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbeachtlichen Rechtsirrtum dar, zumal der Antragsgegner die einschlägige Verbandssatzung vom 14. Juli 2005 einschließlich der Änderungssatzungen mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hat. Durch die Neufassung des § 13 Abs. 2 GKG LSA mit dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. 2009, 238) sei weiter eine Änderung der Rechtslage eingetreten, welche die Rechtskraft (§ 121 VwGO) der Entscheidungen des VG Dessau (Urt. v. 29. März 2007 - 1 A 402/06 DE -) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 11. Juli 2007 - 4 L 107/07 -) überwinde.
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Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung geht der Antragsgegner auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein, die hier streitbefangenen Verbindlichkeiten eines Altverbandes, die Gegenstand des Fusionsvertrages zwischen diesem Verband und einem anderen Zweckverband waren und von dem neugebildeten Zweckverband getilgt worden sind, könnten als vertraglicher Ausgleichsanspruch nicht Gegenstand einer besonderen Umlage des neugebildeten Zweckverbandes nach § 13 Abs. 2 GKG LSA gegenüber den ehemaligen Gemeinden dieses Altverbandes sein. Ebenfalls tritt er der Argumentation des Gerichts entgegen, § 13 Abs. 2 GKG LSA dürfe auf einen - vorliegend gegebenen - abgeschlossenen Sachverhalt nicht angewandt werden.
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Allerdings setzt sich der Antragsgegner nicht mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass § 13 Abs. 2 GKG „auf das Erforderlichwerden von (künftigen) Tilgungen ausgerichtet“ sei. Dabei handelt es sich um einen von mehreren selbständigen Begründungselementen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Heranziehung des § 13 Abs. 2 GKG LSA als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid abzulehnen. Lediglich zu der Frage, ob § 13 Abs. 2 GKG LSA eine Durchbrechung des Solidarprinzips darstellt, hat das Verwaltungsgericht - wie auch zu der Verjährungsproblematik sowie hinsichtlich einer fehlenden Ermessensausübung und weiterer Anforderungen nach der Satzung des Antragsgegners - ausdrücklich keine abschließende Entscheidung getroffen. Dass dieses Begründungselement lediglich in einem Satz ausgeführt wird, steht seiner Qualifizierung als entscheidungstragend nicht entgegen. Auch handelt es sich um ein eigenständiges Element, weil das Verwaltungsgericht nicht nur vertragliche Ausgleichsansprüche von dem Anwendungsbereich des § 13 abs. 2 GKG LSA ausnimmt, sondern zusätzlich („außerdem“) darauf abstellt, dass nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG LSA („wird“) die Erhebung der besonderen Umlage vor der Tilgung erfolgt. Der Antragsgegner führt aber lediglich aus, dass und warum auch ein in einem Fusionsvertrag geregelter Anspruch Gegenstand einer besonderen Umlage sein kann, ohne sich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG LSA näher zu beschäftigen. Soweit er „vollumfänglich“ auf seinen Sachvortrag aus dem Verfahren I. Instanz verweist, insbesondere auf seine Schriftsätze vom 10. April, 14. Mai, 20. Juni und 9. Juli 2012, genügt dies dem ausdrücklichen Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
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2. Eine vom Antragsgegner sinngemäß beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO kam schon nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht in Betracht, so dass die Anwendbarkeit dieser Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. dazu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130 Rdnr. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 130 Rdnr. 3; Eyermann, VwGO, 13. A., § 130 Rdnr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 12. A., § 130 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22. August 1988 - 1 ER 401/88 -, zit. nach JURIS) weiterhin offen bleiben kann (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 4 M 29/09 -, zit. nach JURIS).
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Zwar hat, wie der Antragsgegner zu Recht darlegt, eine unzuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die Entscheidung getroffen. Streitbefangen ist der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2011, mit dem dieser gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich eine „Verbandsumlage“ festgesetzt hat. Verfahren zur Festsetzung einer Zweckverbandsumlage i.S.d. § 13 GKG LSA sind jedoch dem Sachgebiet „Kommunalrecht (mit Ausnahme von Hausverboten 014012)“ zuzurechnen, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Halle die 6. Kammer zuständig ist. Es handelt sich dabei weder um einen Streit aus dem Sachgebiet „Wasserrecht (ohne Abwasserabgaben nach dem AbwAG) sowie Abgaben und Umlagen von Gewässerunterhaltungsverbänden einschl. Wasserversorgungsbeiträge“ noch um einen Streit aus dem Sachgebiet „Ausgleichsabgaben“, für den jeweils die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig ist, die vorliegend entschieden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein vertraglicher Ausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Fusionsvertrag bestehen könnte und zudem annähme - was das Verwaltungsgericht schon nicht getan hat -, der Bescheid könnte als Geltendmachung dieses Anspruchs ausgelegt werden, beträfe das Verfahren den Finanzausgleich zwischen dem Zweckverband und einer seiner Mitgliedsgemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern. Auch dann wäre das Verfahren dem Kommunalrecht zuzuordnen; insbesondere wäre keine Streitigkeit aus dem - nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan allein dem Abgabenrecht unterfallenden - Sachgebiet „Ausgleichsabgaben“ gegeben. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Auffassung der Antragstellerin, es sei „gut nachvollziehbar und plausibel“, dass der Streitgegenstand dem Wasserrecht zugeordnet worden sei. Die von ihr genannten Regelungen des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt beziehen sich nicht einmal ansatzweise auf die Heranziehung zu einer Verbandsumlage oder auf die Geltendmachung von Forderungen aus einem dem Zweckverbandsrecht unterfallenden Fusionsvertrag. Ob die angegriffene Entscheidung auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, weil sich die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans als offensichtlich unhaltbar (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 -; BVerwG, Beschl. v. 19. März 1997 - 11 B 102/96 -; OVG A-Stadt, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - 2 L 228/03 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.) erweist, muss aber nicht entschieden werden. Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 22. April 1997 - 10 B 96.1967 -; VGH Hessen, Urt. v. 6. September 1995 - 1 UE 2387/93 -, jeweils zit. nach JURIS zu § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO a.F.). Weitere Voraussetzung für eine Zurückverweisung ist nach dieser Bestimmung aber, dass auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 2. Die insoweit erfolgte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.