Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Aug. 2017 - 4 L 219/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0810.4L219.16.0A
10.08.2017

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich des Betriebskostendefizits für das Jahr 2008.

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Die Beklagte zahlte dem Kläger, der Träger mehrerer Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ist, auf dessen gem. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA i.d.F. vom 5. März 2003 gestellten Antrag für das Jahr 2008 auf das zu erwartende Betriebskostendefizit Abschläge in Höhe von 3.289.327,50 € sowie sogenannte Drittelermäßigungen gem. § 90 SGB VIII in Höhe von 450.384,78 € aus, insgesamt 3.739.712,28 €. Daneben gewährte die Beklagte dem Kläger außerordentliche Kostenerstattungen in Höhe von insgesamt 11.423,83 €. Im Juni 2009 legte der Kläger der Beklagten seine Abrechnung des Betriebskostendefizits für das Jahr 2008 vor.

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Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 setzte die Beklagte nach Anhörung des Klägers das erstattungsfähige Betriebskostendefizit für das Jahr 2008 auf 3.081.212,57 € fest (Nr. 1 des Tenors), forderte ihn zur Erstattung eines Betrages von 208.114,93 € auf (Nr. 2 des Tenors) und lehnte die Erstattung der beantragten Abschreibungen ab (Nr. 3 des Tenors). Nicht verbrauchte Mittel in Höhe von 126.170,30 € hatte die Beklagte schon mit einem gesonderten Bescheid vom 17. März 2010 zurückgefordert.

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Am 14. Januar 2013 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und begehrt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2012 zu verpflichten, das Betriebskostendefizit für das Jahr 2008 auf 3.163.157,20 € und den sich daraus ergebenden Rückforderungsbetrag auf Null Euro festzusetzen.

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Mit Urteil vom 21. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei teilweise schon unzulässig. Der Kläger habe weiterhin keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung eines Betriebskostendefizits für das Jahr 2008 in Höhe von mehr als 2.955.042,27 €. Die unter Nr. 2 des Bescheides verfügte Rückforderung überzahlter Abschläge sei ebenfalls rechtmäßig. Die formell rechtmäßige Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, dessen Voraussetzungen vorlägen. Die Leistungen an den Kläger seien in Höhe von 208.114,93 € auch zu Unrecht erbracht worden. Die Rückforderungsverfügung sei nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere liege kein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Der Rückforderungsanspruch unterliege nicht den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X. Die Rückabwicklung von Abschlagszahlungen auf den Erstattungsanspruch des § 11 Abs. 4 KiFöG LSA sei mit diesen Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Angesichts des nur vorläufigen Charakters und des beim freien Träger liegenden Risikos einer hinter seinen Erwartungen zurückbleibenden gemeindlichen Refinanzierung der ihm im Zusammenhang mit der Kindertagesstätte entstehenden Kosten müsse von Anfang an klar sein, dass über das endgültige Behaltendürfen der Mittel erst nach der Erstellung der Abrechnung entschieden werden könne. Die damit einhergehende Ungewissheit tatsächlicher und rechtlicher Art lasse die Begründung schutzwürdigen Vertrauens in das Behaltendürfen der Abschlagszahlung typischerweise unmöglich erscheinen. Vergleichbar sei die zwischen den Beteiligten bestehende Interessenlage vielmehr mit derjenigen, die § 42 SGB I zugrunde liege. Die Abschlagszahlungen seien der Vorschussleistung auf Sozialleistungen hinsichtlich der Vorläufigkeit der Zahlung wesensgleich, so dass es gerechtfertigt sei, das Entstehen des Rückforderungsanspruchs der überzahlenden Sitzgemeinde nicht von Vertrauensschutzgesichtspunkten oder sonstigen einschränkenden Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X abhängig zu machen.

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Aber auch wenn man die §§ 45 und 48 SGB X für anwendbar hielte, wäre die Rückforderungsverfügung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, da auf Grund der zwischen den Beteiligten bestehenden Interessenlage und Risikoverteilung bei der Finanzierung der Betriebskosten einer Kindertagesstätte die Begründung schutzwürdigen Vertrauens von vornherein ausscheide. Vor diesem Hintergrund wäre ein von der Beklagten auszuübendes Ermessen regelmäßig auf Null reduziert. Atypische Besonderheiten, die hier ausnahmsweise ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen oder gar gebieten würden, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Berufung werde gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2016 (- 4 L 201/15 -) zugelassen.

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Der Kläger macht zur Begründung der fristgemäß erhobenen Berufung geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei bereits in sich widersprüchlich. So habe es § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage herangezogen, andererseits aber ausgeführt, dass es sich bei der Gewährung von Abschlagszahlungen um einen vorläufigen Verwaltungsakt handele, dessen Aufhebung es nicht bedürfe. Damit sei unklar, welche Rechtsgrundlage das Gericht zugrunde lege.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche weiter der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes zu der Anwendung des §§ 50 Abs. 2 SGB X. Dabei gehe das Oberverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Begründung schutzwürdigen Vertrauens von vornherein ausscheide. Vielmehr sei jeder Einzelfall zu prüfen, ob sich konkret Vertrauensgesichtspunkte ergeben könnten.

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Soweit das Verwaltungsgericht auf § 42 SGB I abstelle, verkenne es, dass dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes bestehe ein Anspruch auf Geldleistungen in Form von Abschlagszahlungen jedenfalls nicht grundsätzlich im Rahmen der bisherigen Regelung des KiFöG a.F. Zudem werde die analoge Anwendung des §§ 42 SGB I auf andere Rechtsmaterien durch das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung abgelehnt und § 72 Abs. 3 SGB I verweise in den Fällen, in denen der § 42 SGB I angewandt werde, auf § 76 Abs. 2 SGB IV. Zwar habe dann keine Ermessensausübung zu erfolgen, doch müsse die Behörde Stundung, Niederschlagung und Erlass prüfen. Diese Prüfung müsse bereits bei der Erhebung der Leistung erfolgen. Im Übrigen finde § 42 SGB I nur auf die Fälle Anwendung, in denen ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe, § 38 SGB I. Im Übrigen wäre die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG a.F. verpflichtet, ihr Ermessen auszuüben (§ 39 SGB I). Die sei jedoch - wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei den Abschlagszahlungen um „Vorschüsse“ im Sinne des §§ 42 SGB I handeln würde - gerade nicht geschehen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde nur dazu führen, dass weder bei der Entscheidung über die Gewährung der Abschlagszahlungen noch bei dem Rückforderungsbescheid Ermessen ausgeübt würde.

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Soweit das Gericht eine Ermessensreduktion auf Null sehe, sei dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, dass sämtliche Leistungen, welche er erhalten habe, ausschließlich für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen verwendet worden seien. Diesem Gesichtspunkt komme auch deswegen Bedeutung zu, weil der Rückforderungsanspruch jedenfalls in Ansehung der Grundsätze des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs geltend gemacht werde und insofern beispielsweise auch der Gedanke des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) herangezogen werden könnte. Die Beklagte übe Ermessen in dem angegriffenen Bescheid nicht aus, so dass dieser rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 21. September 2016 aufzuheben, soweit er verpflichtet wird, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 208.114,93 € zu erstatten und den Rückforderungsbetrag ihm gegenüber auf 0,00 € festzusetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie trägt vor, die als Verwaltungsvorschrift zu qualifizierende Finanzierungsrichtlinie vom 26. März 2008 habe die Steuerungsfunktion der bisherigen Rahmenvereinbarungen übernommen, indem sie die Kriterien der Förderung sowie das Verfahren ausgestaltet habe. Bei den einzelnen die Vorauszahlungen gewährenden Schreiben habe es sich nicht um stillschweigende Bewilligungen, d.h. Verwaltungsakte, gehandelt. Nach dem Wortlaut der Schreiben habe im Vordergrund die Anordnung einer Geldleistung gestanden, also ein ausschließlich reales Verwaltungshandeln. Dieses werde dementsprechend auch als Vorschusszahlung qualifiziert. Es werde weiter deutlich gemacht, dass die Leistung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung bzw. einer vertraglichen Vereinbarung erfolge. Beides sei ein Indiz dafür, dass durch die Schreiben (noch) keine Regelung getroffen werden sollte, sondern nur ein begünstigendes Realhandeln erfolgen sollte. Einer Interpretation als vorläufige Verwaltungsakte stehe zwingend entgegen, dass in der Richtlinie von einer Vereinbarung bzw. einem Bescheid gesprochen werde, was voraussetze, dass diese erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung ergehe. Sie habe lediglich Abschlagszahlungen bewirken und keine vorläufigen Regelungen in Gestalt eines vorläufigen Verwaltungsaktes erlassen wollen. Dies werde auch in der formalen Gestaltung deutlich, da es an einer für den Verwaltungsakt typischen Rechtsbehelfsbelehrung fehle. Eine solche Vorgehensweise sei nicht durch das Fachrecht ausgeschlossen, denn § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. habe die Abschlagszahlungen ausdrücklich vorgesehen und sei damit auch davon ausgegangen, dass endgültige Regelungen erst im Nachgang getroffen würden.

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Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei danach § 50 Abs. 2 SGB X. Der Sinn und Zweck der darin angeordneten entsprechenden Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X beschränke sich allerdings auf die Gewährleistung von (materiellen) Vertrauensschutz nach Maßgabe der in Bezug genommenen Regelungen. Vorliegend fehle es jedoch an den Voraussetzungen für einen materiellen Vertrauensschutz des Klägers. Das folge vor allem daraus, dass sie - die Beklagte - in ihrer Richtlinie den Antragstellern gegenüber sowohl die Verfahrensweise als solche als auch die zwingende Rückforderung überzahlter Beträge erklärt habe. Aus dem Empfängerhorizont des Klägers sei von Beginn an klar gewesen, dass durch die Bewilligungsschreiben Geldleistungen nur vorläufig gewährt würden und dass die verbindliche Entscheidung über das endgültige Behaltendürfen erst nach Abschluss der Verwendungsprüfung durch den endgültigen Bescheid bzw. eine endgültige Vereinbarung erfolge. Zugleich werde deutlich, dass eine Rückforderung überzahlter Beträge erfolgen werde, so dass entsprechende Rückstellungen vorzunehmen sein. Diese Ausgangslage entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. sei davon ausgegangen, dass es immer ein Zeitraum der Ungewissheit zwischen der Zahlung der endgültigen Entscheidung an das Behaltendürfen gebe und dass während dieses Zeitraums ein Vertrauen auf das Behaltendürfen in voller Höhe nicht begründet werden könne. Zwar habe das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1983 ausgeführt, dass die Entscheidung über die Rückforderung entgegen dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 2 im Ermessen der Behörde stehe und damit die nach ihrem Wortlaut gebundene Entscheidung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X relativiert. In der Kommentarliteratur (Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Aufl., 2017, § 50 Rdnr. 8) werde aber zutreffend darauf hingewiesen, dass dies so zu verstehen sei, dass immer dann, wenn kein Vertrauensschutz bestehe, eine Pflicht zur Rückforderung bestehe. Das Ermessen beziehe sich also auf die Fälle, in denen der Rückforderung Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Dieses Verständnis entspreche auch dem Wortlaut des §§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Es habe deshalb vorliegend keiner gesonderten Ermessensbetätigung in Bezug auf die Rückforderungsentscheidung bedurft, weil es an einem schutzwürdigen Vertrauen gefehlt habe, das eine entsprechende Anwendung des §§ 45 SGB X fordere oder einen entsprechenden Gestaltungsspielraum eröffne.

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Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei zu beachten, dass sie sich durch § 8.4 ihrer Richtlinie bereits selbst gebunden habe und diese Bindung durch die Verwaltungspraxis auch im Außenverhältnis verbindlich geworden sei. Danach sei sie bereits durch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zur Rückforderung verpflichtet. Es habe vorliegend auch keiner weiteren Begründung der getroffene Entscheidung bedurft, denn sie habe ihr Ermessen bereits in der Richtlinie betätigt bzw. durch die Richtlinie die Ermessensbetätigung im Einzelfall dirigiert. Für die Fälle des intendierten Ermessens habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die grundsätzlich erforderliche Begründung von Ermessensverwaltungsakten entbehrlich sei, wenn im Sinne der Intention gehandelt werde. In einer solchen Fallkonstellation müsse nur eine abweichende Ermessensbetätigung begründet werden. Auch diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben und zwar mit Blick auf die Richtlinie selbst und die damit in Verbindung stehende Grundanordnung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

20

Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht.

21

Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO musste auch auf Grund des Schriftsatzes des in den Parallelverfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8. August 2017 nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor. Dass die Beklagte in dem Schriftsatz einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO - ohne neuen, erheblichen Sachvortrag oder zusätzliche Beweisangebote - im Ergebnis widersprochen hat, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 -, zit. nach JURIS).

22

Die Berufung des Klägers richtet sich allein gegen die unter Nr. 2 des streitbefangenen Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 2012 verfügte Erstattung überzahlter Abschläge. Der Hinweis in dem Berufungsantrag auf eine Festsetzung des Erstattungsbetrages auf 0,- € stellt keinen eigenständigen Verpflichtungsantrag dar, sondern stellt lediglich klar, dass durch den angefochtenen Bescheid keine eigenständige Erstattungsverpflichtung (mehr) bestehen soll.

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Die Klage des Klägers ist insoweit zulässig und begründet. Der Bescheid vom 13. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin eine Erstattungsverpflichtung in Höhe von 208.114,93 € enthalten ist.

24

1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Rückforderungsbetrages ist § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach Leistungen zu erstatten sind, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Insoweit fehlt es jedoch an der notwendigen Ermessensausübung durch die Beklagte.

25

Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Durch diese Bezugnahme soll sichergestellt werden, dass bei Leistungen, die zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, derselbe Vertrauensschutz und Ermessensgebrauch gilt, wie bei einer Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts. Während bei § 50 Abs. 1 SGB X die Ermessensprüfung dort, wo das Gesetz Ermessen einräumt, schon bei der Aufhebung des Verwaltungsakts zu erfolgen hat, so dass für ein Ermessen beim nachfolgenden Rückforderungsanspruch kein Raum mehr ist, wird bei § 50 Abs. 2 SGB X die Prüfung mitsamt der Ermessensprüfung in die dort allein zu treffende Entscheidung über die Rückforderung verlagert (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 -, zit. nach JURIS; VG Stade, Urteil vom 18. Januar 2010 - 4 A 504/08 -, zit. nach JURIS; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 50 Rdnr. 29f. Hauck/Noftz, SGB X, § 50 Rdnr. 48, 69, m.w.N.; vgl. auch BSG, Urt. v. 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R -, zit. nach JURIS).

26

Zwar wird die in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X genannte Verweisung nur dann für anwendbar gehalten, wenn dem Zahlungsempfänger das Recht bzw. die Zuwendung überhaupt wirksam durch Verwaltungsakt zuerkannt werden kann (so BSG, Urt. v. 24. Juli 2001, a.a.O.). Allerdings ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da nicht zweifelhaft ist, dass der Beklagte den dem Kläger zu gewährenden Zuschuss in einem (förmlichen) Bewilligungsbescheid hätte festsetzen dürfen. Denn die Erstattungen nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA in der vom 8. März 2003 bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung - KiFöG LSA a.F. - wurden „auf Antrag“ des Einrichtungsträgers gewährt. Ein gestellter Antrag setzt damit ein Verwaltungsverfahren in Gang und ist grundsätzlich auch förmlich zu bescheiden (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004, a.a.O. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 KiBeG LSA). Eine Bescheidung wird auch in § 4 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 geltenden „Richtlinie über die Finanzierung der Leistungs- und Qualitätssicherung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt A. zur Erstattung der notwendigen Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen in der Stadt A. gemäß § 11 (4) KiföG vom 12. November 2004“ vorgesehen.

27

Einschlägig wäre nicht § 48 SGB X, da keine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung in Betracht gekommen wäre, sondern § 45 SGB X, der die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes betrifft. Aus der angeordneten „entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X in § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X folgt auch die Übertragung der bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X grundsätzlich notwendigen Ermessensausübung seitens des Beklagten auf dessen Erstattungsbegehren (so BSG, Urt. v. 22. August 2012 - B 14 AS 165/11 R -, zit. nach JURIS; von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A., § 50 Rdnr. 24, m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht eine entsprechende Heranziehung des § 45 SGB X ablehnt, weil die Rückabwicklung von Abschlagszahlungen nach dem KiFöG LSA a.F. mit den dieser Regelung zugrunde liegenden Fallgestaltungen nicht vergleichbar sei, sondern eher mit den § 42 SGB I zugrunde liegenden Fallgestaltungen (so auch LSG Hessen, Urt. v. 26. Juni 2013 - L 4 KA 4/12 -, zit. nach JURIS), ist dem nicht zu folgen (so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004, a.a.O. zu § 17 Abs. 1 Satz 1 KiBeG LSA). Die Geltung des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist bei einer Heranziehung des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als Rechtgrundlage für eine Rückforderung im Regelfall zwingend. Wie oben dargelegt soll bei Leistungen, die zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, derselbe Vertrauensschutz und Ermessensgebrauch gelten, wie bei einer Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts. Nur falls § 45 SGB auf die Leistung, wäre sie durch Verwaltungsakt erbracht worden, nicht anwendbar wäre, wäre bei für eine entsprechende Anwendung des § 45 SGB X im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X kein Raum (so BSG, Urt. v. 1. Februar 1995 - 6 RKa 9/94 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor.

28

Auch bezieht sich die Pflicht zur Ermessensausübung im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten (so aber im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14. Mai 1990 - 6 S 1132/88 -, zit. nach JURIS) nicht lediglich auf die Fälle, in denen der Rückforderung Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Denn die Pflicht zur Ermessensausübung steht neben der Anwendung der Regelungen zum Vertrauensschutz (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6. Oktober 2004, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15. März 2017 - L 10 U 682/16 -, zit. nach JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. April 2013 - OVG 6 M 28.13 -, zit. nach JURIS). Ob eine Ermessensentscheidung entfallen kann, wenn alle für eine Ermessensausübung in Betracht kommenden Umstände bereits bei der Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 SGB X berücksichtigt worden sind und dort zur Verneinung des Vertrauensschutzes geführt haben, sodass für die Ermessensausübung keine eigenständigen (neuen) Gesichtspunkte übrig bleiben (so BSG, Urt. v. 5. November 1997 - 9 RV 20/96 -, zit. nach JURIS; vgl. dazu von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 89), bedarf hier keiner Entscheidung, weil eine solche Konstellation weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden ist.

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Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs. 1 SGB X setzt eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände voraus, in die sämtliche relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen müssen (vgl. BSG, Urt. v. 20. Mai 2014 - B 10 EG 2/14 R -, zit. nach JURIS; BVerwG, Urt. v. 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 45 Rdnr. 89ff.). Ermessenserwägungen sind in dem streitbefangenen Bescheid jedoch nicht enthalten und ergeben sich auch sonst nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs.

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Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass eine Ermessensausübung ausnahmsweise nicht erforderlich war.

31

Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen (so BVerwG, Urt. v. 14. März 2013, a.a.O.). Im Gegensatz zu den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November 2001 - 5 C 10.00 -, zit. nach JURIS) ist nicht für den Regelfall von einer insoweit gebundenen Entscheidung auszugehen. Den Regelungen des KiFöG LSA a.F. als einschlägigem Fachrecht lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in der Weise Vorrang genießt, dass die (gesamte) Rückforderung zu Unrecht erbrachter Zuschüsse von einem freien Träger einer Tageseinrichtung vorgegeben ist.Zwar schließt eine Regelung, wonach - wie hier gem. § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. - ein Förderanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht, für den Fall einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift erfolgten Förderleistung grundsätzlich die Anordnung der Rücknahme des entsprechenden Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gezahlten Betrages ein; dafür sprechen auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 1. Oktober 2015 - 12 ZB 15.1698 -, zit. nach JURIS für eine Rückforderung von durchgereichten Fördergeldern für einen Kindertageseinrichtungsträger gegenüber einer Gemeinde). Das hier in Rede stehende konkrete Förderverhältnis ist jedoch durch Sonderaspekte geprägt, die ein intendiertes Ermessen im Rahmen der Rückforderung überzahlter Förderleistungen ausschließen. Nach dem KiFöG LSA a.F. sind die freien Träger von Tageseinrichtungen - anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KiFöG LSA a.F.) - in einer solchen Weise in die Aufgabe der Kinderbetreuung eingebunden (vgl. auch § 4 SGB VIII), dass bei einer Überzahlung abweichend von normalen Subventionsverhältnissen zusätzliche Gesichtspunkte einer Rückforderung entgegen stehen könnten. Denn gemäß § 3 KiFöG LSA a.F. besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuung gegen die jeweils zuständige Gemeinde und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gem. § 10 Abs. 1 KiFöG LSA a.F. eine entsprechende Sicherstellungsaufgabe. Aus diesem Grund stehen die freien Träger in § 9 Abs. 1 KiFöG LSA a.F. neben den ebenfalls als Träger von Tageseinrichtungen in Betracht kommenden Gemeinden, Zusammenschlüssen von Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften und § 11 Abs. 4 KiFöG LSA enthält eine besondere Kostenerstattungsregelung für freie Träger.

32

Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch „Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BSG, Urt. v. 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R -; BVerwG, Urt. v. 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 -, jeweils zit. nach JURIS). Die Ermessensreduzierung auf Null stellt einen seltenen Ausnahmefall dar und setzt voraus, dass es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige - den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende - Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen, was in aller Regel nicht der Fall ist (so BSG, Urt. v. 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R -, zit., nach JURIS, m.w.N.; von Wulffen/Schütze, a.a.O. § 45 Rdnr. 91, m.w.N.). Sie kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (so BSG, Urt. v. 20. Mai 2014 - B 10 EG 2/14 R -, zit. nach JURIS).

33

Es können jedoch bei einer Förderung von freien Trägern von Tageseinrichtungen durch Abschlagszahlungen regelmäßig verschiedene Umstände vorliegen, die möglicherweise ein Absehen von einer (vollständigen) Rückforderung überzahlter Fördergelder erlauben. So könnte eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen freien Trägers dazu führen, dass auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird, wenn das Angebot an Kindertageseinrichtungen ansonsten gefährdet wäre. Auch könnte die konkrete Verwendung der überzahlten Mittel im Rahmen der Ermessensausübung eine Rolle spielen. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass die Schwierigkeiten in der Prüfung des Bestehens eines Anspruches nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. für einzelne Positionen, wofür die Dauer der Prüfung ein Indiz sein könnte, dafür sprechen könnte, das Risiko, Abschlagszahlungen zurückzahlen zu müssen, nicht vollständig bei dem jeweiligen freien Träger zu belassen. Da vorliegend die Rückforderung eines so hohen Betrages in Rede stand, dass eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, die überzahlten Fördermittel wohl den betroffenen Tageseinrichtungen unmittelbar zugutegekommen sind und auch die Prüfung der Anspruchsberechtigung angesichts der mehrjährigen Dauer nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwies, kommt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. Dass der - zu dem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene - Kläger in der Anhörung zu dem streitbefangenen Bescheid insoweit nichts vorgebracht hat, ist unschädlich. Es ist ausreichend, dass eine Erwägung der genannten Aspekte für die Beklagte nicht völlig fernliegend war.

34

Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, sie habe sich durch § 8.4 ihrer Richtlinie über die Finanzierung der Leistungs- und Qualitätssicherung der Kindertageseinrichtungen bereits selbst gebunden und diese Bindung sei durch die Verwaltungspraxis auch im Außenverhältnis verbindlich geworden. Eine derartige Bindung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil in § 8.4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie eine strikte Rückzahlungsverpflichtung im Falle einer Überzahlung durch die Abschlagszahlungen vorgesehen ist. Damit wird in der Richtlinie selbst eine Ermessensreduzierung auf Null vorgenommen, was gegen § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 SGB X verstößt. Denn ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für den Regelfall, müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen und dürfen mithin nicht so weit gehen, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; dabei können sie Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränken (so BVerwG, Beschl. v. 22. Mai 2008 - 5 B 36.08 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Verwaltungsvorschriften vermögen aber das vorrangige Gesetzesrecht nicht zu verdrängen und die Behörde nicht von der Verpflichtung zu entbinden, gegebenenfalls auch abweichend von den Richtlinien zu entscheiden (so BVerwG, Beschl. v. 25. September 1998 - 5 B 24.98 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

35

2. Selbst wenn man annimmt, dass der Anwendungsbereich des § 50 Abs. 1 SGB X eröffnet ist, weil eine (stillschweigende) Bewilligung der Zuwendung durch die Zahlung an den Kläger und damit ein Verwaltungsakt vorlag (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Februar 2013 - 4 L 4/13 -, m.w.N.), fehlte es jedenfalls an einer Aufhebung im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (i.V.m. einem in den §§ 44ff. SGB X genannten Tatbeständen). Denn eine Aufhebung (durch Rücknahme oder Widerruf) oder eine sonstige auf einen Bewilligungsbescheid bezogene Aufhebungserklärung lässt sich dem streitbefangenen Bescheid der Beklagten nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 HS 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Aug. 2017 - 4 L 219/16

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Aug. 2017 - 4 L 219/16 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 42 Vorschüsse


(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 38 Rechtsanspruch


Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Aug. 2017 - 4 L 219/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2015 - 12 ZB 15.1698

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten üb

Bundessozialgericht Urteil, 20. Mai 2014 - B 10 EG 2/14 R

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Aug. 2010 - 10 B 19/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt ohne Erfolg.

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(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und zugleich eine Gehörsverletzung darin, dass das Berufungsgericht im Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden habe, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 12. Februar 2010 mit Schriftsätzen vom 23. und 25. Februar 2010 - jeweils mit Anlagen - sowie vom 16. März 2010 u.a. auf die Notwendigkeit der Medikation des Klägers mit Methylphenidat hingewiesen habe. Auf diesen neuen und entscheidungserheblichen Vortrag habe das Berufungsgericht eine konkrete Gefahrenlage lediglich mit Hinweis darauf verneint, dass dieses Medikament im Kosovo für den Kläger erreichbar sei. Das rechtliche Gehör des Klägers sei verletzt worden, weil kein weiterer Hinweis auf das Festhalten an der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO erfolgt sei. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel nicht.

3

Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 und vom 8. August 2007 - BVerwG 10 B 74.07 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen zur Unterlassung eines Hinweises nach Eingang der Stellungnahme des Klägers.

4

Die Bezugnahme der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK führt schon im Ansatz nicht auf den behaupteten Verfahrensmangel. Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK stand einer Entscheidung im Beschlussverfahren im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Vorschrift ist in ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht anwendbar, denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsstreit über die Abschiebung eines Ausländers nicht als Streit über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen (Beschluss vom 20. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 67.04 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 69 m.w.N.).

5

Nach nationalem Recht gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verfahrensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 m.w.N.). Derartige, eine erneute Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs erfordernde Umstände trägt die Beschwerde aber nicht vor.

6

Dass ein Beweisantrag gestellt wurde, behauptet die Beschwerde selbst nicht. Sie beruft sich vielmehr auf wesentliche neue Gesichtspunkte, die sich durch den Hinweis auf die aktuell notwendige Medikation des Klägers mit Methylphenidat ergeben hätten. Denn wäre eine erneute Anhörungsmitteilung erlassen worden, hätte ergänzend vorgetragen werden können, dass und aus welchem Grund eine Versorgung mit dem genannten Medikament für den Kläger gerade nicht erreichbar sei und ihm deshalb Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hätte gewährt werden müssen. Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde jedoch die Substantiierungsanforderungen, denen ihr Vorbringen auf die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts vom 12. Februar 2010 hinsichtlich eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung hätte genügen müssen, um die Pflicht zu einer erneuten Anhörung seitens des Berufungsgerichts zu begründen. Denn nicht allein das Angewiesensein auf ein bestimmtes Medikament, sondern auch dessen mangelnde Erreichbarkeit gehört zu den notwendigen anspruchsbegründenden Tatsachen, die angesichts der vom Berufungsgericht zur Gesundheitsversorgung im Kosovo bereits eingeführten Stellungnahmen hätten substantiiert werden müssen.

7

Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Möglichkeit der Versorgung mit Methylphenidat aus Sicht des Berufungsgerichts einen entscheidungserheblichen Umstand betrifft. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr ausgeführt, es sei hinsichtlich des ADHS/HKS-Medikaments nicht erkennbar, dass ein durch Nichteinnahme möglicherweise ausgelöstes Unwohlsein des Klägers oder eine Konzentrationsschwierigkeit, wie sie im Bericht der Ergotherapeutin T. vom 25. August 2009 beschrieben werde, als erhebliche konkrete Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewertet werden könnte (BA S. 10).

8

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Elterngelds nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Die zuvor im deutschen Schuldienst als beamtete Lehrerin tätige Klägerin wurde vom August 2007 bis zum 31.7.2010 beurlaubt, um an der Deutschen Schule in Shanghai zu unterrichten. Dort bezog die Klägerin ein monatliches Gehalt in Höhe von 3637,46 Euro, das sie in China versteuerte. Das Beschäftigungsverhältnis an der deutschen Schule war zunächst unbefristet. Ab August 2010 lebte die Klägerin wieder in Deutschland und arbeitete auf einer Teilzeitstelle bei einem Monatsgehalt von ca 2320 Euro. Am 26.11.2010 kam ihre Tochter zur Welt.

3

Die Klägerin beantragte Elterngeld, worauf der beklagte Landkreis zwei unterschiedliche Bescheide erteilte, die er der Klägerin mit gleicher Post übersandte (Bescheide vom 5.1.2011). Der erste Bescheid setzte ihr Elterngeld - unter Anrechnung fortgezahlter Dienstbezüge - auf 232,26 Euro für den zweiten Lebensmonat und auf den Höchstbetrag von 1800 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat fest, weil er das von der Klägerin in China bezogene und versteuerte Gehalt zugrunde legte. Der Bescheid wies allerdings darauf hin, wegen der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderung des § 2 BEEG erhalte die Klägerin zeitgleich mit diesem ursprünglichen Bewilligungsbescheid einen Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem dritten Lebensmonat des Kindes, der ihre ausländischen Einkünfte nicht mehr berücksichtige. Dieser der Ankündigung gemäß beigefügte weitere Bescheid hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X sofort wieder auf. Er senkte das Elterngeld der Klägerin auf der Grundlage der Neufassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 für den dritten bis zwölften Lebensmonat auf 499,78 Euro ab, weil er der Elterngeldbemessung nur noch die in Deutschland erzielten Einkünfte der Klägerin zugrunde legte.

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2011) erhob die Klägerin Klage zum SG Lüneburg. Während des Klageverfahrens hob der Beklagte die Elterngeldbewilligung vom 5.1.2011 mit Wirkung vom 26.7.2011 teilweise auf und senkte das Elterngeld für den neunten bis zwölften Monat auf den Mindestbetrag von 300 Euro ab, weil die Klägerin während dieser Zeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen habe. Der überzahlte Betrag von 199,78 Euro sei nach § 50 SGB X zu erstatten(Bescheid vom 12.8.2011).

5

Klage (Urteil des SG Lüneburg vom 12.1.2012) und Berufung (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013) der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, nach der eindeutigen, ab dem 1.1.2011 geltenden Gesetzeslage seien bei der Bemessung des Elterngelds lediglich im Inland versteuerte Einkünfte zugrunde zu legen. Die gesetzliche Neuregelung verstoße weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch sei sie - trotz einiger Ungereimtheiten - gleichheitswidrig.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, Elterngeld auf der Grundlage ihres in China erzielten Einkommens zu erhalten. Nur wegen einer Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfreie Einkünfte seien beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen. Die zum 1.1.2011 erfolgte Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz habe zudem echte Rückwirkung, die verfassungswidrig sei. Schließlich verstoße die Nichtberücksichtigung ihrer in China erzielten Einkünfte gegen den Gleichheitsgrundsatz.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013 und des SG Lüneburg vom 12.1.2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011 zu ändern und den Beklagten zur Neuberechnung des Elterngeldanspruchs für den Bezugszeitraum vom 26.1. bis 25.7.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, das er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom dritten bis zum achten Lebensmonat des Kindes keinen Anspruch auf höheres Elterngeld; die angefochtenen Bescheide verletzen sie auch nicht aus anderen Gründen in ihren Rechten.

11

Streitgegenstand ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 (idF des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011), mit dem der Beklagte seinen Bemessungsbescheid abgeändert hat, der ebenfalls vom 5.1.2011 datierte (1.). Zwar hat der Beklagte dabei den Änderungsbescheid vom 5.1.2011 zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt, weil der Ausgangsbescheid vom selben Datum von Anfang an rechtswidrig war. Denn der Beklagte hat in diesem Bescheid das Elterngeld der Klägerin zu Unrecht unter Berücksichtigung ihres in China erzielten und versteuerten Einkommens berechnet (2.). Der angefochtene Änderungsbescheid hat aber im Wege der Umdeutung als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand und setzt das Elterngeld für den streitbefangenen Zeitraum in der zutreffenden Höhe fest(3.).

12

1. Anders als vom LSG angenommen hat der Beklagte unter dem 5.1.2011 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht nur eine, sondern zwei separate Regelungen getroffen, einen Bemessungs- und einen Änderungsbescheid. Dies ergibt sich schon aus der äußeren Form der beiden Bescheide vom 5.1.2011, die beide jeweils in einen längeren Verfügungsteil, eine Begründung und die anschließende Rechtsbehelfsbelehrung gegliedert sind. Zudem bezeichnet sich der ursprüngliche Bescheid ausdrücklich als "Bewilligungsbescheid" und kündigt den Erlass des nachfolgenden "Änderungsbescheids" an. Letzterer wiederum nimmt unmissverständlich Bezug auf die vorangegangene Bewilligung des Elterngelds, die er seinerseits aufhebt.

13

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist der Klägerin auch nach § 37 SGB X wirksam bekannt gegeben worden. Der Beklagte hat ihn nach den Feststellungen des LSG mit derselben Post wie den darauf aufbauenden Änderungsbescheid übersandt, § 37 Abs 2 S 1 SGB X. § 130 Abs 1 S 2 BGB steht einer wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen. Zwar kann nach dieser - auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten analog anwendbaren - Vorschrift (vgl Pattar in: jurisPK-SGB X, Stand 12/2012, § 37 SGB X RdNr 21 mwN) der gleichzeitige Zugang eines Widerrufs die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts verhindern. Einen solchen Widerruf des Bewilligungsbescheids enthält der Änderungsbescheid des Beklagten indes nicht. Der Änderungsbescheid zielt nicht darauf ab, das Wirksamwerden des Bewilligungsbescheids von vornherein zu verhindern, wie es ein Widerruf im Sinne des § 130 Abs 1 S 2 BGB bezwecken würde. Vielmehr setzt er nach seinem beschriebenen Inhalt die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids umgekehrt gerade voraus, um diesem - wenn auch nur für eine logische Sekunde - wirksam gewordenen Bewilligungsbescheid anschließend mit einem weiteren, separaten Verwaltungsakt wieder die Rechtswirksamkeit zu nehmen. Der Beklagte konnte demnach den wirksam bekannt gegebenen Bewilligungsbescheid, wie er auch selber zutreffend angenommen hat, nur nach den Voraussetzungen der §§ 45 ff SGB X wieder beseitigen.

14

2. Bei dieser Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat sich der Beklagte aber zu Unrecht auf die Vorschrift des § 48 SGB X gestützt, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Danach hat sich der Beklagte zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt. Sein Ausgangsbescheid vom 5.1.2011 ist nicht erst rechtswidrig geworden, sondern war von Anfang an wegen der Wahl einer falschen Bemessungsgrundlage rechtswidrig. Der Beklagte hat darin zu Unrecht das in China erzielte und versteuerte Einkommen der Klägerin in die Bemessungsgrundlage des Elterngelds einbezogen.

15

a) Zwar hatte die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllte sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz wieder in Deutschland hatte, mit ihrer Tochter in einem Haushalt lebte, diese selbst betreute und erzog und keine Erwerbstätigkeit ausübte.

16

b) Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld umfasste nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt der Tochter der Klägerin im November 2010; der Bemessungszeitraum reichte danach von November 2009 bis Oktober 2010. Gesetzliche Verschiebungstatbestände für den Bemessungszeitraum nach § 2 Abs 7 S 5 bis 7 BEEG erfüllte die Klägerin nicht.

17

c) Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bildeten nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG in der für den streitbefangenen Zeitraum einschlägigen Fassung vom 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) nur im Inland versteuerte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Deshalb durfte der Beklagte das von der Klägerin in China erzielte Entgelt, welches sie nach den Feststellungen des LSG auch nur dort versteuert hat, der Elterngeldberechnung nicht zugrunde legen.

18

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Regelung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes(Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG). In Bezug auf die Klägerin fehlt es schon deshalb an jeder Rückwirkung, selbst in Form der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung), weil bereits nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nur nach dem EStG in Deutschland zu versteuerndes Einkommen in die Elterngeldberechnung einzubeziehen war, obwohl diese Fassung noch nicht den klarstellenden Zusatz "im Inland zu versteuernden" enthielt. Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt. Nach Satz 2 der Vorschrift in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (20.5.2014) in der Sache B 10 EG 9/13 R (RdNr 15) ausgeführt hat, auf das er im einzelnen Bezug nimmt, verweist die von § 2 Abs 1 S 2 BEEG verwendete Formulierung "Einkünfte … im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz" seit jeher nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte(vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 15 mwN; vgl BT-Drucks 16/2785, S 37). Von einem fremden Hoheitsträger besteuerte, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einnahmen hatten daher für die Elterngeldbemessung nach Wortlaut, Systematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift immer schon außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für die von der Klägerin in China erzielten und versteuerten Einkünfte, die nach den Feststellungen des LSG gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Volksrepublik China (DBA China, vom 10.6.1985, BGBl II 1986, 447) nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen. Nach Art 15 Abs 1 iVm Abs 2 a des DBA China können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. In einem Vertragsstaat ansässig ist nach Art 4 Abs 1 DBA China eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort unter anderem aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist nach diesen Vorgaben eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Art 4 Abs 2 a DBA China). Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin während ihrer Tätigkeit in China mit ihrem Ehemann und ihrer älteren Tochter nach China gezogen, wo sie daher im Sinne des DBA China über einen Wohnsitz verfügte und ständig gewohnt hat bzw wo zumindest der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen lag.

19

bb) Der dadurch bewirkte Ausschluss steuerfreier Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage des Elterngelds aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens verstößt jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, sondern ist unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - 20.5.2014 - in der Sache B 10 EG 9/13 R, RdNr 29) durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Umstände, die die Steuerfreiheit der Klägerin in Deutschland begründeten, rechtfertigen es gleichzeitig, ihre nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht beim Elterngeld zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände, die eine Besteuerung durch einen fremden Hoheitsträger auslösten, lebte die Klägerin mit ihrer Familie zugleich dauerhaft in einer Wirtschafts- und Sozialordnung, die wesentlich anders als diejenige in Deutschland ausgestaltet ist. Da die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes zum Bezug von Elterngeld nach Deutschland zurückgekehrt ist, erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das BEEG nicht ihren grundsätzlich anders gearteten und geprägten Lebensstandard im Ausland unter den Rahmenbedingungen des deutschen Sozialrechts im Inland ausgleicht.

20

Das BEEG unterscheidet beim Ausfall von Erwerbseinkommen auch in anderen Zusammenhängen in wertender Betrachtung danach, ob gerade dieses spezifische Ausfallrisiko nach Sinn und Zweck des Elterngelds durch eine Elterngeldzahlung ausgeglichen werden soll. Mit dem Elterngeld stellt der Staat eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, mit der diejenigen individuellen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die einem sachlichen Zusammenhang mit dem zum Ausgleich berechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - stehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko, wie etwa Krankheit, Streik oder Insolvenz, so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung umfasst (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 64 mwN). Der Wechsel von einer außereuropäischen Wirtschaft- und Sozialordnung zurück nach Deutschland und die damit verbundenen wesentlichen Veränderungen der familiären Lebenssituation (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 71), in der das Einkommen vor der Geburt erzielt wurde, liegen außerhalb des Schutzbereichs und des Förderungszwecks des Elterngelds. Das Elterngeld dient nicht dazu, eine unter den ganz anders gearteten Bedingungen im außereuropäischen Ausland erarbeitete familiäre Lebenssituation nach der Rückkehr nach Deutschland aufrechtzuerhalten. Insoweit trägt der Elterngeldbezieher grundsätzlich selber das Risiko, seinen durch den dauerhaften beruflichen Aufenthalt im Ausland begründeten, in der Regel höheren und durch seinen Arbeitgeber besser abgesicherten Lebensstandard in Deutschland eventuell auch durch rechtzeitige finanzielle Vorsorge aufrechtzuerhalten, wenn er seine Erwerbstätigkeit außerhalb von Deutschland zugunsten der Kindererziehung unterbricht oder beendet und nach Deutschland zurückkehrt.

21

Wie sich zudem bereits aus der Kollisionsregel des § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ergibt, hat nur Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder jedenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Gewährung von Elterngeld zielt also darauf ab, die Änderung der Lebenssituation infolge der Elternschaft unter den spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland auszugleichen. Das Elterngeldrecht enthält dagegen keine Äquivalenzregel, die während des Bemessungszeitraums im Ausland erzielte und versteuerte mit inländischen Einkünften gleichsetzt.

22

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es das BVerfG als legitimes Ziel anerkannt hat, Erziehungs- und Elterngeld nur solchen ausländischen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (BVerfGE 132, 72, RdNr 26). Auch bei deutschen Staatsbürgern kann aber zweifelhaft sein, ob sie mit ihren Kindern auf Dauer in Deutschland bleiben, wenn sie länger im Ausland beschäftigt sind und sich mit der Zeit immer weiter in die dortige Sozial- und Wirtschaftsordnung integrieren, während sie im selben Maße ihre Bindung zum deutschen System lockern oder ganz aufgeben. Dies vermag ebenfalls dazu beizutragen, den Ausschluss steuerfreier, im Ausland erzielter Einkünfte von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds zu rechtfertigen. Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG aus dem deutschen Schuldienst für zunächst drei Jahre beurlaubt; ihre Beschäftigung und damit ihr Aufenthalt in China waren anfangs nicht befristet. Eine Rückkehr und ein dauerhafter Verbleib der Klägerin nach Deutschland waren daher zunächst nicht absehbar.

23

Insgesamt war daher eine vollständige Gleichstellung mit Eltern, die Deutschland im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht verlassen haben, vor dem Hintergrund des geschilderten Gesetzeszwecks von Verfassungs wegen insgesamt nicht zwingend geboten.

24

Erweist sich somit der Ausschluss aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreier Einnahmen von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds durch § 2 Abs 1 S 2 BEEG als rechtmäßig und insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich, so war der ursprüngliche Elterngeldbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 wegen der unzutreffenden Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte bereits bei seinem Erlass rechtswidrig; der Beklagte konnte die Aufhebung deshalb nicht auf § 48 SGB X stützen.

25

3. Der angefochtene Bescheid vom 5.1.2011 hat aber im Wege der Umdeutung gemäß § 43 SGB X als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, da das Rücknahmeermessen des Beklagten insoweit ausnahmsweise auf null reduziert war. Aus diesem Grund steht auch § 43 Abs 3 SGB X einer Umdeutung nicht entgegen.

26

Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unabhängig davon, ob § 43 SGB X auch im Gerichtsverfahren unmittelbar Anwendung finden kann(vgl dazu BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1; BSG SozR 1300 § 43 Nr 1 und § 48 Nr 25; BVerwGE 48, 81 ff; 82, 235, 242; offengelassen in BSG Urteil vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 29), ist das Gericht jedenfalls gehalten, entsprechend § 43 SGB X zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden kann.

27

Vorliegend hat der Änderungsbescheid des Beklagten nach diesen Vorgaben als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, weil der angefochtene Änderungsbescheid nach dieser Rechtsgrundlage gehalten werden kann. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Der die Klägerin begünstigende ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 5.1.2011 war, wie ausgeführt, bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, wie es § 45 Abs 1 SGB X voraussetzt. Die Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 S 1 SGB X hat der Beklagte eingehalten, als er den Ausgangsbescheid sofort wieder zurückgenommen hat. Die Rücknahme war auch nicht nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X wegen überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin ausgeschlossen. Vielmehr kannte die Klägerin von Anfang an die Rechtswidrigkeit des Bescheids und kann sich deshalb nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X auf schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nicht berufen. Denn bereits der Ausgangsbescheid hatte in seinen Gründen auf seine unmittelbar bevorstehende Aufhebung sowie die (zumindest) seit dem 1.1.2011 bestehende Rechtslage hingewiesen, die eine Berücksichtigung der von der Klägerin in China erzielten Einkünfte bei der Elterngeldbemessung ausschloss.

28

Die erforderliche Anhörung hat der Beklagte der Sache nach im Widerspruchsverfahren nachgeholt, § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X.

29

Zwar hat der Beklagte sein von § 45 Abs 1 SGB X eröffnetes Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, weil er von einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 SGB X ausgegangen ist. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs 1 SGB X setzt demgegenüber eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände voraus, in die sämtlich relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen müssen(BSG vom 14.11.1985 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSG vom 17.10.1990 - 11 RAr 3/88 = SozR 3-1300 § 45 Nr 5). Gleichwohl führt ein Ermessensausfall, wie er hier vorliegt, ausnahmsweise dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl BVerwG Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr 54). Eine solche Ermessensreduzierung auf null kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (vgl BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R - Juris sowie BSG Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96).

30

So liegt es hier. Es sind keinerlei Gesichtspunkte geltend gemacht oder denkbar, die dafür sprechen könnten, die überhöhte anfänglich rechtswidrige Elterngeldbewilligung ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Sie ist lediglich für eine logische Sekunde aus - zumal nicht nachzuvollziehenden - verwaltungsinternen Gründen für einen in der Zukunft liegenden Zahlungszeitraum erteilt und danach sogleich wieder aufgehoben worden, ohne je durch Auszahlungen ins Werk gesetzt worden zu sein. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die Aufhebung für die Klägerin eine besondere Härte begründen könnte, weil sie auf der Grundlage des aufgehobenen Verwaltungsakts nie Elterngeld bezogen hat und auf seinen Bestand nie für eine relevante Zeitspanne vertrauen konnte (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 und Meyer, Festschrift für Krasney, 1997, S 330 ff). Der rechtswidrige Bescheid ist für sie insgesamt folgenlos geblieben. Der Senat kann offenlassen, ob der Beklagte seinen eigenen, durch die angreifbare Bescheidpraxis verursachten Verwaltungsfehler bei der Betätigung des Rücknahmeermessen überhaupt als relevanten Belang in die Interessenabwägung hätte einstellen müssen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2). Jedenfalls kann es allein dieser Fehler nach keiner Betrachtungsweise rechtfertigen, die offensichtlich und auch nach eigener Einschätzung der Verwaltung von Anfang an rechtswidrige, nur für eine logische Sekunde erlassene Regelung dauerhaft bestehen zu lassen.

31

Da somit das Rücknahmeermessen des Beklagten ausnahmsweise auf null reduziert war, steht § 43 Abs 3 SBG X einer Umdeutung ebenfalls nicht entgegen.

32

Im Übrigen, soweit der Bescheid vom 5.1.2011 das Elterngeld der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum auf der richtigen Bemessungsgrundlage ihres nach ihrer Rückkehr in Deutschland erzielten und versteuerten Einkommens in der im Einzelnen tenorierten Höhe festgesetzt hat, sind Bedenken gegen den vom Beklagten zugrunde gelegten Bemessungssatz und die danach errechneten Beträge der monatlichen Zahlungsansprüche nicht vorgebracht oder ersichtlich, wie das LSG im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

33

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie trägt dem Unterliegen der Klägerin und gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte durch seine sehenden Auges rechtswidrige Verwaltungspraxis in normativer Betrachtung jedenfalls zu einem erheblichen Teil Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Fördermitteln nach dem Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bundesmittel) für die Kindertagesstätte in der ..., 85586 Poing.

1. Mit Bescheiden vom 30. Dezember 2011, 3. Dezember 2012, 4. Dezember 2013 bzw. 1. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Einrichtung in der ... Landesmittel und Elternzuschüsse für die Betriebsjahre 2010/2011 bis 2012/2013 bzw. Abschlagszahlung für 2013/2014 und mit Bescheiden vom 2. Oktober 2012, 16. Oktober 2013 bzw. vom 26. September 2012 und 1. Oktober 2013 Bundesmittel für die Betriebsjahre 2010/2011 und 2011/2012 bzw. Abschlagszahlung für 2012/2013 und 2013/2014.

2. Bei der Prüfung der Einrichtung für die Kindergartenjahre 2010/2011 bis 2013/2014 stellte der Beklagte zahlreiche Fehler bzw. Verstöße gegen die Fördervoraussetzungen fest. Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2014 die Bewilligungsbescheide gemäß Art. 18 ff. BayKiBiG zur Betriebskostenförderung der Landesmittel einschließlich der Elternzuschüsse vom 30. Dezember 2011, 3. Dezember 2012 und 4. Dezember 2013 sowie den Bewilligungsbescheid für das aktuelle Kindergartenjahr zur Zahlung der Abschläge vom 1. Oktober 2013 hinsichtlich der Abschlagszahlung einschließlich des dritten Abschlags am 15. April 2014 nach § 45 Abs. 1 SGB X zurück (Nr. 1). Die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Bundesmittel nach der Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren vom 2. Oktober 2012 und 16. Oktober 2013 für die Endabrechnungen der Jahre 2010/2011 bzw. 2011/2012 sowie den Bescheid vom 26. September 2012 für die Festsetzung der Abschläge für das Jahr 2012/2013 und der Bescheid vom 1. Oktober 2013 zur Zahlung der Abschläge für das laufende Kindergartenjahr 2013/2014 einschließlich des dritten Abschlags am 15. April 2014 wurden ebenfalls nach § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen (Nr. 2). Die Klägerin wurde des Weiteren verpflichtet, die nach Nrn. 1 und 2 geleisteten Förderbeträge und Abschläge ab dem Betriebsbeginn der Kindertagesstätte in Höhe von 677.085,41 Euro Landesmittel, 144.283,96 Euro Bundesmittel und 9.658 Euro Elternzuschüsse, d. h. insgesamt 831.027,37 Euro, bis spätestens 31. Juli 2014 gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuerstatten (Nr. 3). Gebühren wurden nicht erhoben (Nr. 4), jedoch festgelegt, dass nach § 50 Abs. 2 a SGB X der Erstattungsanspruch mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz für das Jahr ab Eintritt der Unwirksamkeit der Bescheide gemäß Nrn. 1 und 2 zu verzinsen sei (Nr. 5).

3. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 25. Juni 2015 als unbegründet ab. Die Bewilligungsbescheide seien auf der Grundlage von § 23 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) i. V. m. § 45 SGB X zu Recht zurückgenommen worden, weil die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG, die nicht nur im Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde, sondern auch im Verhältnis zwischen der Gemeinde und dem Staat Anwendung fänden, nicht erfüllt seien. Unstreitig sei ein endgültiges pädagogisches Konzept im Sinne des Art. 19 Nr. 2, 3 BayKiBiG erst Ende Mai 2014 veröffentlicht worden. Gegen Art. 19 Nr. 2 BayKiBiG sei zudem auch insoweit verstoßen worden, als in den Betriebsjahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 sowie in den Monaten September 2013 bis Februar 2014 unstreitig keine Elternbefragungen oder sonstige, gleichermaßen geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Desgleichen seien die Elternbeiträge bis Mai 2014 nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 19 Nr. 5 (bis 31.12.2012; Nr. 4) BayKiBiG gestaffelt worden. Zumindest in den Monaten September 2013 bis Juli 2014 sei zudem auch gegen Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG verstoßen worden, da die Vorgaben des § 16 Abs. 6 (bis 31.8.2013: Abs. 5) AVBayKiBiG, betreffend die Anforderungen an pädagogische Fachkräfte, mangels Vorliegens der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nicht beachtet worden seien. Damit sei gegen Art. 19 Nr. 2, 3 und 5 BayKiBiG von Juni 2011 (Betriebsbeginn) bis Mai 2014 und gegen Art. 19 Nr. 10 BayKiBiG mindestens von September 2013 bis Juni 2014 (Betriebsende) verstoßen worden, so dass in keinem der streitgegenständlichen Monate sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Aus denselben Gründen sei zugleich auch die Bewilligung von Bundesmitteln und Elternbeitragszuschüssen rechtswidrig gewesen.

Die Klägerin könne sich dem Beklagten gegenüber auch nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Bezüglich der bewilligten Abschlagszahlungen scheide Vertrauensschutz bereits deswegen aus, weil die endgültige Höhe der Förderung erst im Rahmen der Endabrechnung festgesetzt werde und die Bewilligung des Abschlags nicht mit der Feststellung verbunden sei, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt seien. Aber auch hinsichtlich der endgültigen Bewilligung von Fördermitteln, komme Vertrauensschutz nicht in Betracht. Eine Behörde könne sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies gelte entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die streitgegenständliche Bewilligung von Fördermitteln nach dem BayKiBiG. Sofern die Klägerin aufgrund der Insolvenz des Trägers der Kindertageseinrichtung bei diesem keinen Regress nehmen könne, rechtfertige es die Letztverantwortung der Gemeinde für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und die im Vergleich zum Staat größere Nähe zu diesem Träger zugleich auch, dass die Gemeinde und nicht der Staat das Insolvenzrisiko zu tragen habe. Gemeinden dürften nicht darauf vertrauen, dass zu Unrecht gewährte Fördermittel nicht zurückverlangt würden. Vielmehr liege es in deren eigenem Interesse, den Träger bzw. seine Angaben engmaschiger zu überprüfen. Nehme die Gemeinde eine derartige Überprüfung, zu der sie gemäß § 23 Abs. 6 AVBayKiBiG ab dem 1. September 2013 berechtigt sei, nicht vor, so tue sie dies auf eigenes Risiko.

Ebenso wenig sei die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ermessensfehlerhaft. Bei einer rechtswidrigen Bewilligung von Fördermitteln reduziere sich das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null (sogenanntes intendiertes Ermessen). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der im Gesetz intendierten Ermessensausübung rechtfertigen würde, sei vorliegend nicht gegeben. Nachdem die Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG zu Recht zurückgenommen worden seien, hätten auch die Fördermittel gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG zurückgefordert werden können.

4. Hiergegen richtet sich der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

a) Eine Rücknahme der Förderbescheide nach § 45 Abs. 1 SGB X scheide schon dem Grunde nach aus. Die Beurteilung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG innerhalb des Verfahrens der staatlichen Förderung der Gemeinde nach Art. 18 Abs. 2, 21 BayKiBiG habe sich nach den der Gemeinde zumutbaren und vom Staat eingeräumten tatsächlichen und wirtschaftlichen Prüfungsmöglichkeiten zu richten. Hiervon sei die Prüfung und Beurteilung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG im Verfahren zur Förderung des Einrichtungsträgers nach Art. 18, 22 BayKiBiG zu unterscheiden, weshalb ein Bescheid über die staatliche Förderung der Gemeinde nach Art. 18 Abs. 2, 21 BayKiBiG im Sinne von § 45 SGB X dann nicht rechtswidrig sein könne, wenn die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG aus der Sicht der Gemeinde vorlägen und die Gemeinde sämtliche ihrer Verpflichtungen erfüllt habe.

Eine Übertragung des Insolvenzrisikos des privaten Trägers auf die Gemeinden sei im Gesetzgebungsverfahren nicht beabsichtigt gewesen. Ebenso wenig sei es Ziel des Gesetzgebungsverfahrens gewesen, die Kommunen mit geradezu abstrusen, nahezu unmöglichen Anforderungen personeller und wirtschaftlicher Art zu verpflichten, Prüfungsmaßnahmen bei den Einrichtungsträgern durchzuführen. Nach § 23 AVBayKiBiG sei alleine der Staat verpflichtet, die Träger zu prüfen. Wenn das Verwaltungsgericht deshalb ausführe, es liege im eigenen Interesse der Gemeinde, den Träger engmaschiger zu überprüfen, würden keine derartigen Überprüfungen durchgeführt, handle die Gemeinde auf eigenes Risiko, so liege dies fernab jeder Realität. Eine Prüfpflicht der Gemeinden bestehe nach dem Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration an den Bayer. Gemeindetag vom 13. August 2015 - II 4/6512.01-1/708 - ausdrücklich nicht. Die Gemeinden könnten nicht einerseits darauf festgelegt werden, sich gegenüber dem Träger auf dessen Erklärungen zu verlassen (sogenanntes Erklärungsprinzip), andererseits aber verpflichtet werden, im wohlverstandenen Eigeninteresse umfassende Prüfpflichten wahrzunehmen, um im Falle der Insolvenz des Einrichtungsträgers die Rückforderung des staatlichen Förderanteils zu vermeiden.

b) Ungeachtet dessen müsse zugunsten der Klägerin die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X zur Anwendung kommen. Nach gängiger Rechtsprechung stehe Kommunen bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zwar grundsätzlich kein Vertrauensschutz zur Seite. Das vorliegend in Rede stehende Förderverhältnis sei jedoch von Sonderaspekten geprägt, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Zum einen sei die Klägerin nicht als endgültiger Empfänger der staatlichen Förderung (Art. 18 Abs. 2, 21 BayKiBiG) anzusehen. Zum anderen stehe von Anfang an fest, dass der staatliche Förderanteil endgültig alleine durch den Staat finanziert werden solle. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das OVG NRW (U. v. 2.7.1997 - 12 A 1080/95 - juris, Rn. 10) Vertrauensschutz auch für Kommunen anerkannt. Für die Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X spreche ferner auch der Umstand, dass der Einrichtungsträger sich der Gemeinde gegenüber grundsätzlich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen könne. In einer solchen Konstellation falle die Kommune (auch bei einem solventen Träger) mit ihrer Rückforderung aus, sei aber gegenüber dem Staat gleichwohl dennoch zur Rückzahlung verpflichtet. Im Übrigen könne der Beklagte von der Kommune nicht später einfach die staatliche Zuwendung zurückfordern, wenn er selbst - wie hier - gegenüber dem Träger die Einhaltung der Fördervoraussetzungen (Vorlage eines endgültigen pädagogischen Konzepts, Elternbeitragsstaffelung) nicht nachhaltig einfordere.

c) Auch soweit das Verwaltungsgericht von einer Letztverantwortung der Gemeinde für den Betrieb der Kindertagesstätten ausgehe und daraus ableite, es liege in deren Risikobereich und nicht in demjenigen des Staates, wenn sich die Gemeinde eines ungeeigneten Träger bediene, werde verkannt, dass nicht die Gemeinde, sondern der Staat die Betriebserlaubnisse für die Träger erteile. Ebenso wenig komme den Gemeinden im Vergleich zum Staat in Bezug auf das Insolvenzrisiko des Einrichtungsträgers die größere Nähe zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligungsbescheide vom 30. Dezember 2011, 26. September 2012, 2. Oktober 2012, 3. Dezember 2012, 1. Oktober 2013, 16. Oktober 2013 und 4. Dezember 2013 von der Beklagten mit Bescheid vom 25. Juni 2014 auf der Grundlage von § 23 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG i. V. m. § 45 SGB X zu Recht zurückgenommen wurden, weil die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG, die nicht nur im Verhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde, sondern auch im Verhältnis zwischen der Gemeinde und dem Staat Anwendung finden (vgl. hierzu Bauer/Hundmeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Anm. 1 zu Art. 19 BayKiBiG; Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, Rn. 125; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 19 Anm. 1), nicht erfüllt wurden.

a) Soweit die Klägerin dem entgegenhält, eine Rücknahme der Förderbescheide nach § 45 Abs. 1 SGB X scheide bereits dem Grunde nach aus, weil die Beurteilung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG sich innerhalb des Verfahrens nach Art. 18 Abs. 2, 21 BayKiBiG (staatliche Förderung der Gemeinde) nach den der Gemeinde zumutbaren und von Staatswegen eingeräumten tatsächlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zu richten habe, findet dies im Bay. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz keinerlei Stütze. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG bindet den Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat ausdrücklich an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG durch den Einrichtungsträger:

„Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen […], einen Förderanspruch gegenüber dem Staat […]“ (Hervorhebung des Senats).

Ausschließlich dann, wenn die Kindertageseinrichtungen, mit anderen Worten deren Träger, die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG einhalten, erwächst der Gemeinde ein entsprechender Förderanspruch nach Maßgabe von Art. 21 BayKiBiG gegenüber dem Staat. Ob die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG vorliegen, kann sowohl für den Förderanspruch des Einrichtungsträgers gegenüber der Gemeinde aus Art. 18 Abs. 1, 22 BayKiBiG als auch für den Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat aus Art. 18 Abs. 2, 21 BayKiBiG nur einheitlich beurteilt werden. Art. 19 BayKiBiG gilt für beide Ansprüche gleichermaßen. Eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG, einmal aus der Sicht des Trägers (Art. 18, 22 BayKiBiG) und ein weiteres Mal aus der Sicht der Gemeinde (Art. 18 Abs. 2, 21 BayKiBiG), kann deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht kommen; sie findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in dessen Systematik irgendeine Grundlage. Die Überlegungen der Klägerin liegen deshalb schlichtweg neben der Sache und vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu wecken.

Dass die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG durch den Einrichtungsträger nicht eingehalten wurden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe die Rechtsverstöße des Einrichtungsträgers zu spät festgestellt bzw. sei zulange untätig geblieben, kommt deshalb keine Bedeutung zu. Maßgeblich ist aufgrund der in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG angeordneten Bindung des Förderanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Staat an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG durch den Einrichtungsträger allein, dass Letzterer diese nicht beachtet hat. Ebenso wenig kommt in diesem Zusammenhang der Frage Bedeutung zu, ob allein der Beklagte verpflichtet ist, die Träger zu prüfen (vgl. § 23 Abs. 1 AVBayKiBiG) oder ob in diesem Zusammenhang zugleich auch eine Prüfungspflicht der Gemeinden besteht, wogegen der Wortlaut des § 23 Abs. 6 Satz 1 BayKiBiG, „die Sitzgemeinden und Aufenthaltsgemeinden können Belegprüfungen bei den Trägern […] durchführen“, sprechen dürfte (in diese Richtung auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration vom 13. August 2015, II 4/65 12.01-1/708, S. 1).

b) Mit Recht ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann. Bezüglich der bewilligten Abschlagszahlungen scheidet Vertrauensschutz bereits deswegen aus, weil die endgültige Höhe der Förderung erst im Rahmen der Endabrechnung festgesetzt wird und die Bewilligung des Abschlags nicht mit der Feststellung verbunden ist, dass alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit derartiger Verwaltungsakte, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 12 ZB 14.752 -, Umdr. Rn. 21, 23 m. w. N.).

Aber auch hinsichtlich der endgültigen Bewilligung von Fördermitteln kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Eine Behörde kann sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG, U. v. 8.12.1965 - V C 21.64 -, BVerwGE 23, 25 [30]; U. v. 20.6.1967 - V C 175.66 -, BVerwGE 37, 215 [217 f.]; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 -, BVerwGE 60, 208 [211]; B. v. 29.4.1999 - 8 B 87/99 - juris, Rn. 4; st.Rspr.). Dies gilt auch für Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands vertrauen dürfen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.1980 - 5 C 11/78 -, BVerwGE 60, 208 [211]; BayVGH, B. v. 11.2.2011 - 4 ZB 09.3145 - juris, Rn. 10; B. v. 31.7.2009 - 4 ZB 07.1297 - juris, Rn. 8 m. w. N.). Die Klägerin ist deshalb nicht anders zu behandeln als eine Gemeinde, die sich gegenüber einem Anspruch auf Erstattung ihr irrtümlich gewährter öffentlich-rechtlicher Leistungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. BVerwG, U. v.17.9.1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108 [114]; U. v. 29.5.1980 - 5 C 11.78 -, BVerwGE 60, 208 [211]).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das vorliegende Förderverhältnis auch nicht durch Sonderaspekte geprägt, die in Anlehnung an die Entscheidung des OVG NRW (Urt. vom 2. Juli 1997 - 12 A 1080/95 - juris, Rn. 10) eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Zwar ist die Klägerin hier wie dort nicht als endgültiger Empfänger des staatlichen Förderanteils gemäß Art. 18 Abs. 2, 21 BayKiBiG anzusehen und der staatliche Förderanteil soll hier wie dort allein durch den Beklagten, nicht aber durch die Klägerin finanziert werden. Gleichwohl lassen sich die in der Entscheidung des OVG NRW entwickelten Überlegungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Klägerin verkennt, dass ihr Förderanspruch aus Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG ausdrücklich an die Erfüllung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG durch den jeweiligen Einrichtungsträger gebunden ist. Liegen die Fördervoraussetzungen nicht vor oder werden sie seitens des Trägers nicht beachtet, so steht der Klägerin als Gemeinde ein Förderanspruch aus Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG nicht zu. Werden gleichwohl Fördermittel ausgereicht, so unterliegen diese der Rückforderung, ohne dass sich die Gemeinde demgegenüber auf Vertrauensschutz berufen könnte. Ebenso wenig kann der Einwand, wenn bereits der Träger sich auf Vertrauensschutz berufen dürfe, müsse gleiches auch für die Kommune gelten, verfangen. Ein Träger, der die ihm bekannten Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG nicht einhält, vermag sich gegenüber niemanden auf Vertrauensschutz zu berufen. Ungeachtet dessen würde ein Sich-Berufen-dürfen der Gemeinde auf Vertrauensschutz zugleich auch voraussetzen, dass dieses Vertrauen tatsächlich betätigt worden wäre. Auch daran fehlt es, denn die Klägerin steht gerade auf dem Standpunkt, dass sie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG beim Einrichtungsträger nicht zu prüfen hat.

c) Ebenso wenig begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei nicht ermessensfehlerhaft, rechtlichen Bedenken. Zwar steht die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 SGB X regelmäßig im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 [105 f.]; U. v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [90 f.]), weshalb die Rechtmäßigkeit der Rücknahme grundsätzlich eine entsprechende Ermessensausübung voraussetzt. In dieser Beziehung gelten jedoch Besonderheiten, wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist, d. h. kraft dieses Fachrechts das Ermessen im Regelfall nur durch eine bestimmte Entscheidung - hier: durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts - ausgeübt werden kann (sogenanntes intendiertes Ermessen), und ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vorliegt. Trifft das nämlich zu, so bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des Für und Wider mehr, womit zugleich eine nähere Begründungspflicht der Behörde entfällt (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [90] m. w. N.).

So liegen die Dinge hier. Das Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bestimmt in Art. 18 Abs. 2 Satz 1, dass ein Anspruch der Gemeinde auf staatliche Förderung nach Maßgabe des Art. 21 BayKiBiG nur dann besteht, wenn die Kindertageseinrichtung, mit anderen Worten deren Träger, die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 BayKiBiG erfüllt. Das schließt für den Fall einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift erfolgten Förderleistung die Anordnung der Rücknahme des entsprechenden Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gezahlten Betrages ein (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [90 f.] - für die missbräuchliche Gewährung von Wohngeld). Auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zeichnen in der Regel die Rücknahme von Geldleistungsbescheiden als nicht weiter begründungsbedürftige Konsequenz vor (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57 f.]; U. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413 [415] m. w. N.). Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1 SGB X bleibt deshalb im Regelfall für die Ausübung von Ermessen kein Raum (vgl. BSG, U. v. 25.6.1986 - 9 a RVg 2/84 - juris, LS 3 u. Rn. 29; U. v. 4.2.1988 - 11 RAr 26/87 - juris, Rn. 11; U. v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16).

Zwar sind Ausnahmen denkbar, wenn besonders gewichtige Gründe eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [91]; U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57 f.]). Stellt sich jedoch heraus, dass Vertrauensschutz zu versagen ist oder - wie hier - von vornherein nicht in Betracht kommt, so dass für eine Ermessensausübung keine Gesichtspunkte bleiben, ist das Rücknahmeermessen regelmäßig auf Null reduziert (vgl. BSG, U. v. 5.11.1997 - 9 RV 20/96 - juris, Rn. 16). In diesem Fall kann nur eine Entscheidung richtig sein, nämlich die Leistungsbewilligung zurückzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 -, BVerwGE 92, 82 [90]; U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 [57]).

Dies folgt letztlich unmittelbar aus Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG selbst, der den Förderanspruch der Klägerin gegenüber dem Staat an die Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch den Einrichtungsträger bindet. Hält der Träger die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG nicht ein, so muss die Gemeinde nicht nur ihren eigenen Förderanteil (Art. 18 Abs. 1, 22 BayKiBiG), sondern auch den staatlichen Anteil (Art. 18 Abs. 2, 21, 22 BayKiBiG) zurückfordern (§ 23 Abs. 4 AVBayKiBiG); sie ist aber ihrerseits zugleich auch dem Rückforderungsanspruch des Freistaats hinsichtlich des staatlichen Förderanteils ausgesetzt. Fällt der Einrichtungsträger aufgrund von Insolvenz als Rückforderungsschuldner aus, so erhält die Gemeinde weder den Eigenanteil (Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG) noch den staatlichen Förderanteil (Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG) vom Träger zurück; sie bleibt gegenüber dem Freistaat Bayern aber gleichwohl hinsichtlich des staatlichen Förderanteils zur Rückzahlung verpflichtet, da dieser an die Beachtung der Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG gekoppelt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG), die gerade nicht eingehalten wurden.

Dass die Gemeinde das Insolvenzrisiko des Trägers nicht nur hinsichtlich ihres eigenen Förderanteils, sondern auch hinsichtlich des staatlichen Anteils trägt, ist unmittelbare Konsequenz der in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG gewählten Konstruktion des Landesgesetzgebers, den Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat an die Beachtung der Fördervoraussetzungen (Art. 19 BayKiBiG) durch den Einrichtungsträger zu binden. Abhilfe kann insoweit nur durch den Gesetzgeber selbst, nicht aber durch die Gerichte erfolgen. Angesichts der in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG getroffenen Regelung, kommt es auf die weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten und von der Klägerin gerügten Überlegungen zur „Letztverantwortung“ und zur größeren „Risikonähe“ der Gemeinde hinsichtlich des Insolvenzrisikos des Einrichtungsträgers entscheidungserheblich nicht an.

d) Dieses Ergebnis mag der betroffenen Gemeinde - da sie die staatlichen Fördergelder letztlich lediglich an den Träger weiterreicht - unbillig erscheinen. Die Gemeinde ist jedoch im Fall der Insolvenz des Einrichtungsträgers keineswegs rechtlos gestellt; es bleibt ihr unbenommen, einen Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich gemäß Art. 83 Abs. 3 Satz 2 Bay. Verfassung (BV) geltend zu machen (vgl. hierzu näher Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 83 Rn. 127 ff.; Wollenschläger, in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 83 Rn. 75 ff.; Zieglmeier, NVwZ 2008, 270 [273 ff.]).

Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, so hat er gemäß Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BV gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen (siehe zur konnexitätsrechtlichen Relevanz der bayerischen Gemeinden durch Art. 5 BayKiBiG auferlegten Sicherstellungsverantwortung im Lichte des Kinderförderungsgesetzes 2008 umfassend Huber/Wollenschläger, Verwaltungsarchiv 2009 (100), 305 [330, 338 f.]).

Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Dieser Anspruch kann, trotz des Wortlauts des Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BV, der von Gemeinden spricht, auch von einer einzelnen Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. Huber/Wollenschläger, VerwArch 2009 (100), 305 [329] m. w. N.). Der Sache nach ist der Anspruch auf Vollkostenersatz gerichtet und aus dem Einzelplan des federführenden Staatsministeriums zu leisten (vgl. Nr. 2.5.1 der Vereinbarung über ein Konsultationsverfahren zwischen der Staatsregierung und den kommunalen Spitzenverbänden zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips [Konsultationsvereinbarung - KonsultVer] vom 21.5.2004, GVBl. 218 [220]).

Ob der Freistaat Bayern gegenüber den Gemeinden im Falle der Insolvenz des Einrichtungsträgers Rückforderungsansprüche gemäß § 23 Abs. 4 AVBayKiBiG i. V. m. § 45 Abs. 1 SGB X hinsichtlich des staatlichen Förderanteils aus Art. 18 Abs. 2 Satz 1, 21 BayKiBiG geltend macht und durchsetzt, die möglicherweise eine Mehrbelastungshaftung gemäß Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BV auslösen, mit anderen Worten in einem „Nullsummenspiel“ enden, ist zu allererst eine Frage der Steuerungsverantwortung des mit dem vorliegenden Fall bereits befassten Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Integration.

2. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 2 VwGO) hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Es fehlt insoweit an jeder Substantiierung.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.