Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Nov. 2016 - 3 O 183/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1101.3O183.16.0A
bei uns veröffentlicht am01.11.2016

Gründe

1

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 2 VwGO statthafte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. Oktober 2016, soweit darin die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgte, wird verworfen. Sie ist unzulässig, weil dem Kläger die notwendige Beschwer fehlt.

2

Zwar ist der Kläger beschwerdebefugt, weil die Beschränkung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts auch ihn in seinen Rechten verletzen könnte, etwa weil ein an sich vertretungsbereiter, ihm besonders vertrauter Rechtsanwalt sich unter dieser seinen Kostenanspruch einschränkenden Bedingung weigern könnte, das Mandat zu übernehmen. Dem Kläger muss selbst die Möglichkeit offenstehen, für die unbeschränkte Beiordnung des von ihm gewählten Prozessbevollmächtigten zu streiten (vgl. zu Zweifeln an der Beschwerdebefugnis des Klägers beispielsweise: OLG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2000 - 12 WF 25/00 -, juris).

3

Er ist jedoch durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht beschwert (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 124 Rdnr. 28 und 39 f.). Denn soweit er mit der Beschwerde das Ziel verfolgt, die Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zu erreichen, bedarf es hierzu der Beschwerde nicht. Der vom Verwaltungsgericht verwendete (veraltete) Tenor ist einer sachgerechten Auslegung dahin zugänglich, dass lediglich eine Beschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.

4

Ausgangspunkt ist § 121 Abs. 3 ZPO. Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt dem Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (F. vom 26. März 2007, gültig ab 1. Juni 2007). In der bis zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung des § 121 Abs. 3 (bzw. Abs. 2 Satz 2) ZPO war die Beiordnung begrenzt auf einen "bei dem Prozessgericht zugelassenen" Rechtsanwalt. Dies führte zusammen mit dem Lokalisierungsgebot der Rechtsanwälte entsprechend § 78 Abs. 1 ZPO, § 18 BRAO (jeweils in der bis zum 31. Mai 2007 geltenden Fassung) zur Herausbildung des Begriffs "ortsansässig", womit in der Regel in der Zivilgerichtsbarkeit der Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts am Gerichtsort gemeint war (Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 121 Rdnr. 36).

5

§ 121 Abs. 3 ZPO gilt gemäß § 166 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur entsprechend. Schon nach der alten Rechtslage war für verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgrund des fehlenden Lokalisierungsgebots anerkannt, dass anstelle der engen Begrenzung auf die Beiordnung eines am Gerichtsort ansässigen auch die Beiordnung eines am Wohnort des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts möglich war. Ebenso bestand die Möglichkeit, anstelle einer solchen Begrenzung auf eine bestimmte Örtlichkeit eine Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts vorzunehmen (zum Meinungsstand: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2006 - 13 S 1799/06 -, juris; Münchener Kommentar, ZPO, 1992, § 121 Rdnr. 9 nimmt eine auf den Gerichtsbezirk abstellende Auslegung offenbar auch schon für den zivilrechtlichen Prozess an). War danach das Verständnis des Begriffs "ortsansässig" in der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon vor der Neufassung des § 121 Abs. 3 ZPO ein weiteres als in der Zivilgerichtsbarkeit, hat sich dieses Verständnis mit der Neufassung nicht geändert. Es ist nunmehr lediglich die Möglichkeit einer Begrenzung auf den Gerichts- oder Wohnort entfallen (a. A. für die vergleichbare Rechtslage in der Sozialgerichtsbarkeit: LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07.06.2011 - l 8 AY 1/11 B -, juris Rdnr. 10; für die Arbeitsgerichtsbarkeit: LAG München, Beschl. v. 07.01.2010 - 6 Ta 1/10 -, juris Rdnr. 30).

6

Verlangte danach die Formulierung "ortsansässig" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit schon vor der Rechtsänderung eine weitere Eingrenzung, wenn damit etwas anderes als der Gerichtsbezirk des entscheidenden Gerichts gemeint sein sollte, hat sich dies durch die Neufassung des § 121 Abs. 3 ZPO nicht geändert. Der bloßen Formulierung der "Ortsansässigkeit" kam und kommt keine eigenständige, von der Beschränkung auf den Gerichtsbezirk abweichende Bedeutung zu.

7

Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht näher dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit der gleichwohl gewählten Formulierung, dass eine Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" erfolge, etwas anderes als diese nunmehr ausdrückliche gesetzliche Begrenzung tenorieren wollte. Das Verwaltungsgericht hat die "Ortsansässigkeit" weder auf den Sitz des Gerichts noch auf den Wohnsitz des Klägers begrenzt. Eine solche Beschränkung gibt auch die Rechtslage nicht her. Für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht bewusst hiervon abweichen wollte, ist nichts ersichtlich.

8

Erreicht danach der Kläger das von ihm mit der Beschwerde verfolgte Ziel schon durch ein sachgerechtes Verständnis des Beschlusstenors, ist er durch den angefochtenen Beschluss schon nicht beschwert.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtskosten sind nach § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, da die Beschwerde auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruht. Durch die Verwendung einer veralteten, wenn auch auslegungsfähigen Tenorierung hat das Verwaltungsgericht dem Kläger Anlass zur Beschwerde gegeben.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Okt. 2006 - 13 S 1799/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2006 - 9 K 446/06 - dahingehend geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne die beigefügte Beschränkung (Beiord

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2006 - 9 K 446/06 - dahingehend geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne die beigefügte Beschränkung (Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts) gewährt wird.

Gründe

 
Die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist zulässig; die Klägerin selbst ist nicht nur hinsichtlich der Verpflichtung, Raten zu zahlen, sondern auch hinsichtlich der Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beschwerdebefugt (vgl. dazu Zöller, ZPO, 2005, Rn 19 zu § 127). Hinsichtlich dieser Einschränkung ist die Beschwerde auch nicht wegen Unwirksamkeit der Beschränkung unzulässig; die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (nur) zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ist insbesondere nicht deswegen unwirksam, weil sie einer solchen Einschränkung zuvor nicht zugestimmt hat (vgl. dazu die Nachweise aus der insofern uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei Sodan/Ziekow, VwGO, 2006, Rn 141 Fn 107). Erweist sich nämlich eine derartige Einschränkung als inhaltlich nicht durch eine entsprechende gesetzliche Vorschrift gedeckt, so ist nach allgemeinen Regeln zwar (zunächst) wirksam, aber im Beschwerdeverfahren aufzuheben (siehe dazu Zöller, a.a.O., Rn 13a zu § 121).
Die Beschwerde der Klägerin hat auch sachlich Erfolg; sowohl für die Festsetzung von Ratenzahlung (jeweils 30,-- EUR) als auch für die Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Was die Festsetzung von Raten angeht, so ist für die Frage, ob die Klägerin im Sinn der §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, nicht auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen, sondern auf den der Beschwerdeentscheidung abzustellen; dies ergibt sich aus der in § 120 Abs. 4 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung (siehe dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 6.8.2003 - 4 SO 3/02 - FamRZ 2005, 44 m.z.w.N.). Diese Vorschrift betrifft nicht nur eine Änderung der Ratenhöhe, sondern auch die Beendigung von Ratenzahlungen (OVG Hamburg a.a.O.). Bei Zugrundelegung der aktuellen Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1.8.2006 und die Einkünfte ihres Ehemanns ist von entsprechenden Einkünften in Höhe von 1.850,52 EUR auszugehen, von denen nach § 82 Abs. 2 SGB XII 299,58 EUR abzuziehen sind; die Summe der Freibeträge (§ 115 Abs. 1 Nr. 1b und 2a ZPO) einschließlich des Ehegattenfreibetrags beträgt 933,-- EUR, und als anrechenbare Wohnkosten sind 579,-- EUR anzusetzen. Alle Abzüge zusammen machen einen Betrag von 1.9112,58 EUR aus, so dass sich hieraus kein anrechenbares positives Einkommen und damit auch keine PKH-Rate ergibt.
Die Beschwerde hat auch Erfolg hinsichtlich der Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts. Eine entsprechende Beschränkung ist in der Zivilgerichtsbarkeit nach § 121 Abs. 3 ZPO (früher: § 121 Abs. 1 Satz 2 ZPO) für den Fall möglich, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden soll; es sollen nämlich „weitere Kosten“ vermieden werden. Es entspricht allerdings der herrschenden Auffassung der Verwaltungsgerichte, dass diese Vorschrift wegen der fehlenden Zulassungsmöglichkeit von Rechtsanwälten für verwaltungsgerichtliche Verfahren auf diese Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden kann (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.10.1996 - A 14 S 3124/95 - VGH BW-Ls 1997, Beil. 1, B 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.6.1992 - 8 E 517/92 -, AnwBl. 1993, 301 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 2004, Rn 18 zu § 121 und OVG Weimar, Beschluss vom 23.4.2001 - 3 KO 827/98 - juris). Aus § 121 Abs. 3 ZPO ist jedoch der allgemeine Gedanke abzuleiten, dass nicht unbedingt erforderliche Kosten - insbesondere Reisekosten - im Prozesskostenhilfeverfahren zu vermeiden sind (siehe dazu VGH Bad.-Württ. a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 30.5.1989 - 13 E 35/89 -, NVwZ-RR 1990, 280 sowie Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn 141 zu § 166), und diesem Gedanken kann auch bei der nach § 166 VwGO erforderlichen „entsprechenden“ Anwendung des zivilprozessualen Prozesskostenhilferechts Rechnung getragen werden. Hierbei wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit z.T. der Grundsatz angewendet, es komme im Verwaltungsprozess nur die Beiordnung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts oder am Wohnsitz des Antragstellers in Betracht (siehe die Nachweise oben und OVG Weimar, Beschluss vom 23.04.2001 - 3 KO 827/98 -, juris m.w.N.). Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass die in Ludwigsburg wohnhafte Klägerin auf einen Anwalt aus Ludwigsburg oder aus Stuttgart zu verweisen wäre und Kosten für eine Kanzlei aus Esslingen - dort ist der Sitz der beigeordneten Prozessbevollmächtigten, die für das Amtsgericht Esslingen sowie für das Land- und Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen ist - nicht erstattet würden. Der Senat kann offenlassen, ob sich eine grundsätzliche Beschränkung der Beiordnung auf die genannten Orte (Gerichtssitz bzw. Wohnort des Klägers) noch mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus § 121 Abs. 3 ZPO (in entsprechender Anwendung) ableiten lässt. Das der Zulassung zugrunde liegende Kriterium des Gerichtsortes (zum sog. Lokalisierungsprinzip vgl. § 18 BRAO) ist nämlich auch im Zivilprozess prozesskostenrechtlich nach § 121 Abs. 3 ZPO dann nicht mehr relevant, wenn es um Verfahren vor dem Landgericht geht und der dort zugelassene Anwalt (§ 23 BRAO) seine Kanzlei nicht am Sitz des Landgerichts, sondern (nur) in dessen Zuständigkeitsbereich hat (vgl. § 27 BRAO und Henssler/Prütting, BRAO, 2004, Rd. 7 zu § 27). Dies könnte es nahe legen, im Verwaltungsprozess prozesskostenhilferechtlich nicht wie bei Amtsgerichtszulassungen generell an den Gerichtsort, sondern wie bei am Landgericht zugelassenen Rechtsanwälten an den Gerichtsbezirk anzuknüpfen. Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall lässt sich die Beschränkung der Beiordnung auf den Gerichtsort nicht mehr aus dem Rechtsgedanken des § 121 Abs. 3 ZPO rechtfertigen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nämlich (auch) beim Landgericht Stuttgart zugelassen, so dass sie in einem landgerichtlichen Verfahren in Stuttgart für diese ohne weiteres und insbesondere ohne die Einschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO tätig werden könnte. Der Senat geht davon aus, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter vielen Gesichtspunkten dem landgerichtlichen Verfahren näher steht als einem Amtsgerichtsprozess. Die nach § 166 VwGO erforderliche „entsprechende“ Anwendung des § 121 ZPO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann daher nur bedeuten, dass auch hier für eine kostenrechtliche Einschränkung auf den Gerichtsort kein Raum ist. Eine unterschiedliche prozesskostenrechtliche Behandlung beider Fälle nur wegen der im Verwaltungsprozess fehlenden Zulassungsmöglichkeit ist sachlich nicht geboten.
Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht auch verkannt, dass hier ohnehin eine - in der Rechtsprechung anerkannte - Sondersituation besteht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese nämlich bereits seit dem Jahr 2000 in allen früheren Verfahren vertreten, in denen es um die Geltendmachung von Verfolgungsgründen und Abschiebungshindernissen bzw. -verboten ging, und sie hat insbesondere für die Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 AufenthG erreicht. Von daher erscheint es nahe liegend, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte auch im hier maßgeblichen Aufenthaltserlaubnisverfahren mandatiert hat (zu Ausnahmesituationen, in denen ein weder am Gerichtsort noch am Wohnort des Klägers ansässiger auswärtiger Rechtsanwalt wegen besonderen Vertrauensverhältnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Beschränkung beizuordnen ist, siehe OVG Greifswald, Beschluss vom 10.1.1995 - 3 O 89/94 -, NVwZ-RR 1996, 238 und Sodan/Ziekow, a.a.O.; vgl. Auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Die Beschränkung auf die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts war demnach auch aus diesem zweiten Grund aufzuheben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.