Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Okt. 2012 - 3 L 305/09

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:1024.3L305.09.0A
24.10.2012

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte als Trägerin der Ausbildung.

2

Die 1959 geborene Klägerin absolvierte nach dem Besuch der Polytechnischen Oberschule eine Ausbildung als Uhrmacherin, von 1992 bis 1994 als Speditionskauffrau und von 1998 bis 2002 als Gemeindepädagogin. Von März 2003 bis Dezember 2003 war sie als Gemeindepädagogin im (S…) tätig und erhielt hierfür ein Bruttoentgelt i. H. v. insg. 2.991,99 €.

3

Nach dem am 30. Juni / 01. August 2003 zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem (…) C-Stadt e. V. geschlossenen Ausbildungsvertrag sollte die Klägerin für den Beruf einer „Staatlich anerkannten Erzieherin“ ausgebildet werden. Die vierjährige Ausbildung sollte am 01. August 2003 beginnen und am 31. Juli 2007, dem Tag der letzten staatlichen Prüfung enden. Sie sollte den berufsbezogenen theoretischen und fachpraktischen Unterricht (mit 2.023 Theoriestunden) sowie eine praktische Ausbildung in Einrichtungen für Behinderte bzw. in Kindertagesstätten (62 Wochen Praktikum) umfassen und mit der Abschlussprüfung enden. Die Schülerin war nach dem Vertrag verpflichtet, am theoretischen und am fachpraktischen Unterricht teilzunehmen und die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung durchgeführt werden, dort abzuleisten. Sie verpflichtete sich weiter, sich bei Abwesenheit vom Unterricht bzw. vom Praktikum vorher, spätestens aber drei Tage seit Beginn der Abwesenheit „zu entschuldigen“. Bei Fehlzeiten von mehr als drei Tagen sei eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung von bis zu vier Wochen jährlich sollte auf eine Verlängerung der Ausbildungszeit verzichtet werden können. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die Schülerin für die Ausbildung ein monatliches Schulgeld i. H. v. 103,- € und für das einjährige Berufspraktikum einmalig 206,- € zu zahlen hatte. Ferner kamen sie überein, dass die Kündigungsfrist vier Wochen zum Ende des jeweiligen Monats für die Zeit „während des Schuljahres“ betragen solle. Die Kündigung habe schriftlich zu erfolgen. Ferner wurde dem Träger der Ausbildung ein außerordentliches Kündigungsrecht bei groben Verstößen gegen die Schulordnung eingeräumt.

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Auf den Antrag der Klägerin wurde ihr vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 eine Verkürzung des Berufspraktikums um 300 Stunden (3 Monate) bewilligt.

5

Mit Schreiben vom 17. August 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 ein Berufspraktikum bei dem Christlichen Schulverein H-Stadt e. V. durchführen werde. Unter dem 25. September 2006 teilte die Praktikumsstelle der Beklagten mit, dass die Klägerin ihr Praktikum erst zum 01. Oktober 2006 antreten werde, weil sie zuvor auf Bitte des evangelischen Kirchenkreises H-Stadt im Frauenhaus tätig sei. Unter dem 04. Oktober 2006 forderte die Beklagte die Klägerin unter Androhung der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auf, eine neue Praktikumsvereinbarung vorzulegen. Unter dem 08. Oktober 2006 teilte die Praktikumsstelle mit, dass die Klägerin ihr Praktikum im Hort der Evangelischen Grundschule (…) am 01. Oktober 2006 angetreten habe. Mit Schreiben vom 07. Januar 2007 kündigte die Klägerin die Praktikumsvereinbarung und schloss am 08/09. Januar 2007 eine neue Praktikumsvereinbarung über einen Praktikumszeitraum vom 08. Januar bis zum 30. Juni 2007 mit der Kindertagesstätte („B…“) in G-Stadt. Darauf teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 10. Januar 2007 mit, dass die Vereinbarung „so nicht bestätigt“ werden könne. Zwar sei die Praktikumszeit durch das Landesverwaltungsamt um drei Monate verkürzt worden. Da die Klägerin indes „den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 nicht dokumentieren“ könne und ein Antrag auf Anrechnung dieser Zeiten nicht gestellt worden, sei eine Praktikumsvereinbarung für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 07. Oktober 2007 vorzulegen. Die Kindertagesstätte („B...“) kündigte die Praktikumsvereinbarung am 22. Januar 2007.

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Mit Schreiben vom 07. Februar 2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 28. Februar 2007. Sie machte geltend, die Klägerin habe seit dem 01. September 2006 Absprachen nicht eingehalten. So habe sie ein Berufspraktikum in der Evangelischen Grundschule vereinbarungswidrig erst zum 01. Oktober 2006 angetreten, ohne den Ausbildungsträger zu benachrichtigen. Ferner habe sie das Praktikum gekündigt und ein Praktikum bei der Kindertagesstätte G-Stadt begonnen, ohne eine Praktikumsvereinbarung vorzulegen oder nachzureichen. Desweiteren habe sie dem Träger unter dem 31. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie das Praktikum gekündigt habe und dass sie – wiederum ohne zuvor die Zustimmung des Trägers einzuholen – ab dem 01. Februar 2007 ein Praktikum im Jugendzentrum O-Stadt beginnen werde. Angesichts des Verlaufs sei der Träger nicht mehr gewillt, das Berufspraktikum der Klägerin zu begleiten. Zudem sei die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums nach dem Rahmenplan nicht gewährleistet.

7

Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Kündigung teilte der Träger der Ausbildung der Klägerin mit, dass die Kündigung aufrechterhalten bleibe.

8

Die Klägerin bezog von Januar bis März 2007 Arbeitslosengeld i. H. v. 1.981,14 € zuzüglich eines Entgelts für die Rentenversicherung i. H. v. 3.276,62 €. Die für die Zeit vom 01. April 2007 bis zum 31. März 2008 bewilligten Leistungen nach dem SGB II i. H. v. insgesamt 8.896,- € hob das Job-Center mit Bescheid vom 08. Dezember 2009 auf und machte deren Erstattung geltend. Von April 2008 bis Dezember 2008 bezog die Klägerin laufende Hilfen zum Lebensunterhalt i. H. v. 3.337,60 €. Die Klägerin absolvierte ihr Praktikum in der Zeit ab dem 01. September 2008 und hat mit dem Zeugnis vom 26. Februar 2009 die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ zu führen. Mit Wirkung vom 29. Juni 2009 wurde die Klägerin von der Volkssolidarität (…) gGmbH Sachsen-Anhalt als Erzieherin in der Kindertagesstätte („M...“) in S-Stadt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und einer monatlichen Vergütung von 1.500,- € eingestellt. Mit Wirkung vom 01. März 2010 wurde die Klägerin als vollbeschäftigte Mitarbeiterin bei der St. Elisabeth-Stiftung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (…) (…) beschäftigt. Ab dem 01. Oktober 2010 erhielt sie für ihre Tätigkeit als Betreuerin bei der (C…) gGmbH eine monatliche Vergütung i. H. v. 1.900,- €. Ab dem 01. April 2011 war die Klägerin bei dem Klinikum D-Stadt gGmbH beschäftigt. Seit dem 01. Januar 2012 war sie als Familienberaterin bei der Arbeiterwohlfahrt (…) nach der Vergütungsgruppe V c beschäftigt.

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Bereits am 27. Februar 2007 hat die Klägerin wegen der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Magdeburg Klage erhoben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. März 2007 an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 22 BBiG liege nicht vor. Eine solche Kündigung könne zudem nicht auf Gründe gestützt werden, die dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt gewesen sind. Auf die Beendigung des Praktikums durch die Kindertagesstätte G-Stadt könne die Beklagte die Kündigung nicht stützen, weil die Gründe nicht in der Sphäre der Klägerin, sondern in der des Ausbildungsbetriebs lägen. Abgesehen davon sei es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass das Praktikum bei einem Praktikumsbetrieb und in einem ununterbrochenen Zeitraum durchzuführen sei. Wegen eines ursprünglich verlangten Ersatzes von Verdienstausfall i. H. v. monatlich 1.000,- € hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

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Sie hat beantragt,

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festzustellen, dass die Maßnahme des Beklagten vom 07. Februar 2007 rechtswidrig gewesen ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat ausgeführt, angesichts der Schwere der Verfehlungen und der mangelnden Kooperation der Klägerin habe ein milderes Mittel als die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zur Verfügung gestanden. Zudem sei ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden, weil auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ein den formellen Voraussetzungen entsprechender Widerspruchsbescheid nicht erlassen worden sei.

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Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 7. Kammer – hat das Verfahren mit Urteil vom 23. Juni 2009 eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil die Klägerin die Feststellung für einen zivilgerichtlichen Schadenersatzprozess benötige. Die Klage sei unbegründet, weil das Ausbildungsverhältnis wirksam beendet worden sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten um die Kündigung i. S. d. § 22 BBiG, um die eines sowohl zivil- wie öffentlich-rechtlichen Vertrages oder um einen sofort vollziehbaren Widerruf der Aufnahme in die Schule handele. Denn die Verfehlungen der Klägerin rechtfertige die Kündigung wie auch den Widerruf.

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Mit der vom Senat durch Beschluss vom 15. April 2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Voraussetzungen des für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses allein in Betracht zu ziehenden § 22 BBiG lägen nicht vor. Soweit der Klägerin angelastet werde, sie habe ihr Praktikum bei der Evangelischen Grundschule entgegen der Vereinbarung erst zum 01. Oktober 2006 angetreten, sodann die Vereinbarung gekündigt und ohne neue Praktikumsvereinbarung bei der Kindertagesstätte („B...“) ein Praktikum angetreten und trotz Aufforderung keine Vereinbarung nachgereicht zu haben, seien dies Umstände, die mehr als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gelegen hätten. Soweit der Klägerin vorgehalten werde, die Kindertagesstätte habe das Praktikumsverhältnis nach nur elf Arbeitstagen gekündigt und sie habe ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten zum 01. Februar 2007 ein Praktikum im Jugendzentrum O-Stadt begonnen, sei dies kein wichtiger Grund. Die Beendigung des Praktikumsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb habe keinen Einfluss auf den Ausbildungsvertrag mit der Beklagten und liege nicht im Verantwortungsbereich des Auszubildenden. Zudem sei auch ein mehrfacher Wechsel der Ausbildungsstätten nicht unzulässig.

17

Durch die Kündigung sei ihr ein Schaden entstanden, weil sie bei vertragsgemäßem Fortgang der am 01. August 2003 aufgenommenen Ausbildung, deren schulischen Teil die Klägerin am 19. Juli 2006 erfolgreich beendet habe, das Ausbildungsziel bereits am 31. Juli 2007 hätte erreichen können. Wegen der rechtswidrigen Kündigung habe sie sich einen neuen Ausbilder suchen und den berufsqualifizierenden Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin erst mit Beendigung des Praktikums am 26. Februar 2009 und damit 19 Monate nach dem ursprünglich vorgesehenen Ausbildungsende habe erlangen können. Sie habe sich noch im Februar 2007 bei mehreren Fach- und Berufsfachschulen beworben und in der Zeit vom 01. Februar 2007 bis zum 30. Juli 2007 ein Praktikum bei der Volkssolidarität (…) gGmbH durchgeführt, das indes wegen der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte nicht anerkannt worden sei. Vom 12. Januar 2007 bis zum 13. Dezember 2008 habe sie an einem Diplomlehrgang in der Montessori-Pädagogik teilgenommen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie habe ihre Ausbildung bei den Berufsbildenden Schulen „(…R-Stadt)“ fortgesetzt und das Berufspraktikum in der Zeit vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 abgeleistet. Wegen der Höhe des Schadens sei für eine staatlich anerkannte Erzieherin bei einer Vergütung für Angestellte im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 6, das je nach Endstufe zwischen 1.900,- € und 3.000,- € liege, von dem durchschnittlichen Gehalt i. H. v. monatlich 2.100,- € auszugehen. Dabei sei der Bezug von Arbeitslosengeld und laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt berücksichtigt.

18

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 7. Kammer – vom 23. Juni 2009 zu verurteilen, an die Klägerin 39.900,- € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie meint, die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sei rechtmäßig. Das Ausbildungsverhältnis sei öffentlichrechtlicher Natur, weil die anerkannte Ersatzschule ein beliehenes Unternehmen sei. Jedenfalls handele es sich nicht um ein Dienstleistungsverhältnis, weil es an der Entgeltlichkeit der Dienstleistung fehle. Auch wenn man das Ausbildungsverhältnis als zivilrechtliches Rechtsverhältnis ansehe, sei die Kündigung rechtmäßig, weil es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Die Beendigung des Praktikums in der Kindertagesstätte („B...“) und das Nichtvorliegen einer „gültigen Praktikumsbescheinigung“ und der Umstand, dass die Klägerin ihr Praktikum im Jugendzentrum O-Stadt wiederum ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten angetreten habe, rechtfertige die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, weil diese Umstände erhebliche Verletzungen des Ausbildungsvertrages dargestellt hätten, so dass das Vertrauensverhältnis aus Sicht der Beklagten schwerwiegend gestört gewesen sei. Die Klägerin sei bereits vor der Kündigung des Vertragsverhältnisses darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte ein weiteres fehlerhaftes Verhalten der Klägerin nicht hinnehmen werde.

23

Zudem sei der Ersatzanspruch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst zur Kündigung Anlass gegeben habe. Die Klägerin auch habe nicht dargelegt, dass sie sich schnellstmöglich um die Wiederaufnahme eines Praktikumsverhältnisses oder um die Aufnahme einer ihrer Vorbildung entsprechende Tätigkeit bemüht habe. Sie habe die Möglichkeit, das Praktikum zum Schuljahresbeginn ab dem 01. August 2007 nachzuholen ungenutzt gelassen. Zudem habe sie berufsbedingte Aufwendungen, etwa Fahrkosten zur Arbeitsstelle, erspart. Zudem könne nicht von einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich 2.100,- € für eine staatliche anerkannte Erzieherin ausgegangen werden, weil sie nach dem von ihr vorgelegten Vertrag über die erstmalige Anstellung nur eine monatliche Vergütung von 1.500,- € erzielt habe.

II.

24

Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nur teilweise begründet.

25

1) Ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i. S. d. § 40 VwGO handelt, kann dahinstehen, weil der Beschluss des Arbeitsgerichts über die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Magdeburg hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG) und weil das Berufungsgericht gemäß § 17 Abs. 5 GVG nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

26

2) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

27

a) Soweit man in dem Übergang von der Feststellungsklage zur allgemeinen Leistungsklage eine Klageänderung sehen wollte, wäre sie sachdienlich und damit zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO). Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte ohne der Umstellung der Klage zu widersprechen auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO).

28

b) Der Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage stehen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG nicht entgegen. Danach darf der ordentliche Rechtsweg für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden. Ein solcher Amtshaftungsanspruch wegen des mit der Klage behaupteten Schadens infolge der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Beklagte kommt indes nicht in Betracht, weil das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und dem Träger einer Privatschule privatrechtlicher Natur ist. Die Abwehr der von einer Privatschule ausgehenden Ordnungsmaßnahmen einschließlich der Entlassung des Schülers richtet sich auf die Einhaltung des Schulvertrages auf der Grundlage des Vertragsrechts und ist privatrechtlicher Natur (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Auflage, Rdnr. 1174 ). Entsprechendes gilt für die Folgen einer rechtswidrigen Entlassung aus dem privatrechtlich ausgestalteten Schulrechtsverhältnis. Nur soweit die anerkannte Ersatzschule hoheitliche Aufgaben wahrnimmt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA), etwa durch die Abnahme staatlich anerkannter Prüfungen, handelt sie als beliehener Unternehmer mit der Folge, dass Streitigkeiten aus solchen Maßnahmen den Verwaltungsgerichten zugewiesen und Sekundäransprüche aus der Verletzung solcher öffentlich-rechtlicher Pflichten im Wege des Amtshaftungsanspruchs vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind.

29

3) Der im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach begründet. § 628 BGB ist nicht einschlägig. Gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung bestimmt hat. Eine solche Nachfristsetzung ist gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner – wie hier – die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger den Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Verletzung der Pflicht des Schuldners aus dem Schuldverhältnis entstanden ist. Die Beklagte hat die ihr als Schuldnerin aus § 3 Abs. 1 des Ausbildungsvertrages obliegende Pflicht, der Schülerin eine den Vorschriften entsprechende Ausbildung für den Beruf einer „Staatlich anerkannten Erzieherin“ zu vermitteln verletzt, weil sie das Ausbildungsverhältnis vor dem Ende des einjährigen Berufspraktikums rechtswidrig gekündigt hat.

30

a) Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auf der Grundlage des § 22 Abs. 2 BBiG ist nicht statthaft. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei dem zwischen der Beklagten und der Klägerin begründeten Ausbildungsverhältnisses handelt es sich nicht um Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. § 22 Abs. 2 BBiG. Denn nach § 3 Abs. 1 BBiG gilt das Gesetz für die Berufsbildung, soweit sie nicht in Berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin i. S. d. § 20 Abs. 2 der Anlage 9 zu § 36 der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO LSA) vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 412 <445>) findet an Fachschulen nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 SchulG LSA statt. Fachschulen gehören nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c SchulG LSA zu den Berufsbildenden Schulen. Dass es sich bei der Beklagten nicht um eine staatliche Schule handelt, ändert daran nichts. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BbS-VO LSA gelten die Regelungen der Verordnung für alle öffentlichen Berufsbildenden Schulen und für die genehmigten und anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft im berufsbildenden Bereich. Bei der Beklagten handelt es sich um eine staatlich anerkannte evangelische Fachschule für Sozialpädagogik und damit um eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 SchulG LSA.

31

b) Die Möglichkeit einer Kündigung sehen weder die Regelungen im Schulgesetz, noch die in der Verordnung über Berufsbildende Schulen vor. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA sind anerkannte Ersatzschulen verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten. Das lässt den Schluss zu, dass die für die Beendigung des Schulrechtsverhältnisses geltenden Bestimmungen für öffentliche Schulen nicht für anerkannte Ersatzschulen gilt, mit der Folge, dass über die Beendigung des Schulrechtsverhältnisses zivilrechtlich nach Maßgabe der Regelungen über die Kündigung von Dienstverträgen (§ 622 BGB) zu entscheiden ist.

32

Die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Schulrechtsverhältnisses bestimmt sich nach § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Zwar handelt es sich bei dem Ausbildungsvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin um einen Dienstvertrag i. S. d. § 611 Abs. 1 BGB, in dem sich die Beklagte verpflichtet, die Schülerin für den Beruf einer „Staatlich anerkannten Erzieherin“ auszubilden und sich die Klägerin im Gegenzug verpflichtet, die monatlichen Kosten von 103,- € zu zahlen.

33

Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sah § 6 Satz 2 und 3 des Vertrages für die Klägerin vor. Dem Beklagten war nach § 6 Satz 5 des Vertrages nur ein außerordentliches Kündigungsrecht bei groben Verstößen gegen die Schulordnung zugebilligt. Die Klägerin indes hat weder gegen die Schulordnung gröblich verstoßen, noch liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, auf Grund derer es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen wäre, das Dienstverhältnis bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses fortzusetzen.

34

Ein grober Verstoß gegen die Schulordnung wird der Klägerin nicht zur Last gelegt. Die Beklagte hat vielmehr mit der Kündigung geltend gemacht, dass die Klägerin fortwährend weisungswidrig den Inhalt ihres Praktikums durch den Wechsel der Einrichtungen und Einrichtungsträger oder den Beginn des Praktikums eigenmächtig geändert zu haben, ohne die Schule vorab zu informieren. Es handelt sich somit nicht um einen groben Verstoß, sondern um eine Vielzahl von Übertretungen, die aus Sicht der Beklagten in der Summe das Maß des Zumutbaren überschritten haben.

35

Soweit die Beklagte aber geltend machen wollte, die wiederholten Verstöße seien ein wichtiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses i. S. d. § 622 Abs. 1 BGB, rechtfertigt dies die Kündigung nicht, weil der Beklagten unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses zuzumuten gewesen ist. Es mag zwar sein, dass auch ein einmaliger Vorfall die Befugnis begründet, das Dienstverhältnis unverzüglich zu beenden. Liegt indes der Grund für die Beendigung darin, dass der Vorfall, der Anlass für die Kündigung sein soll, ein Ereignis in einer Kette von weiteren Anlässen gewesen ist, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund nur dann unter Abwägung der Interessen verhältnismäßig, wenn der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen ist. Erst wenn der Vertragspartei durch die Abmahnung unmissverständlich verdeutlicht worden ist, dass ein beanstandetes Verhalten nicht länger hingenommen und das Dienstverhältnis für den Fall eines weiteren Verstoßes beendet wird, ist es gerechtfertigt anzunehmen, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist, wenn der Adressat der Abmahnung trotz Androhung der Kündigung von dem beanstandeten Verhalten nicht Abstand nimmt (vgl. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). An einer Abmahnung fehlt es. Auch das Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2007 enthält keine Abmahnung. Zwar wird der Klägerin darin vorgehalten, dass sie sich „weder an (…) Absprachen“ halte, noch lasse sie erkenne, dass sie in der Lage sei, „die formalen Wege und Gepflogenheiten einzuhalten“. Ferner wird ihr mitgeteilt, dass die neuen Praktikumsverträge „so nicht bestätigt werden“ könnten, weil sie nicht eine Laufzeit bis zum 07. Oktober 2007 aufwiesen. Das Schreiben schließt mit der Aufforderung an die Klägerin, umgehend eine Praktikumsvereinbarung mit einer achtmonatigen Laufzeit vorzulegen. Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses für den Fall weiterer Verstöße indes ist der Klägerin nicht angedroht worden.

36

4) Der Schadensersatzanspruch ist indes seiner geltend gemachten Höhe nach nur teilweise begründet.

37

a) Für die Bemessung der Schadenshöhe ist der Zeitraum berücksichtigungsfähig, der zwischen dem regulären Ende der Ausbildung bei der Beklagten und dem Zeitpunkt liegt, in dem die Klägerin die Ausbildung hätte abschließen können, wenn sie die Ausbildung jedenfalls mit dem Beginn des neuen Schuljahres am 01. August 2007 bei einem anderen Bildungsträger fortgesetzt hätte. Die Klägerin hat ihr Berufspraktikum tatsächlich zum 01. Oktober 2006 angetreten, so dass sie die Ausbildung unter Berücksichtigung der auf dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17. Oktober 2006 beruhenden Verkürzung der Praktikumsdauer auf neun Monate zum 30. Juni 2007 hätte abschließen können.

38

Wegen des Endzeitpunkts ist nicht auf die tatsächliche Beendigung der Ausbildung im Februar 2009 abzustellen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es der Klägerin erst im Jahr 2008 gelungen ist, ein neues Ausbildungsverhältnis bei einem anderen Schulträger abzuschließen und die ausstehende berufspraktische Ausbildung nachzuholen. Die Klägerin hat hierzu im Berufungsverfahren lediglich mitgeteilt, sie habe sich noch im Februar 2007 bei einer Vielzahl von Berufsbildenden Schulen zur Fortsetzung ihrer Ausbildung beworben, ohne dass sie – wie die Beklagte zu Recht einwendet – darlegt, dass diese Bewerbungen erfolglos geblieben wären. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden hätte, den durch die Kündigung bedingten und in der Verzögerung der Möglichkeit der angestrebten Aufnahme einer Tätigkeit als staatlich anerkannte Erzieherin bestehenden Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, jedenfalls mit dem Beginn des neuen Schuljahres zum 01. August 2007 das Berufspraktikum unter der Regie eines anderen Bildungsträgers abzuleisten, so dass sie die Ausbildung unter Berücksichtigung der vom Landesverwaltungsamt bewilligten Verkürzung des Praktikums auf 9 Monate bis zum 30. April 2008 hätte abschließen können.

39

Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe wegen der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung gerichteten, beim Arbeitsgericht am 27. Februar 2007 erhobenen Klage keinen Anlass gehabt, sich um eine andere Ausbildungsstelle zu bemühen, um ihre Ausbildung dort fortzusetzen. Denn nach der Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. März 2007 an das Verwaltungsgericht Magdeburg hätte ihr die Möglichkeit offen gestanden, einen Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend zu machen. Wenn sie von dieser Möglichkeit zur Abwendung eines weiteren Verzögerungsschadens keinen Gebrauch macht, so kann sie weitere Einbußen, die ihr entstehen, weil sie anstelle des möglichen primären (einstweiligen) Rechtsschutz zuwartet, nicht als Schadensersatz geltend machen.

40

b) Ist damit der bei der Bemessung des Schadens berücksichtigungsfähige Zeitraum auf zehn Monate, nämlich auf die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 30. April 2008 zu begrenzen, so ist wegen der Schadenshöhe nicht die von der Klägerin angenommene monatliche Vergütung von 2.100,- € heranzuziehen, die für die Beschäftigung als staatlich anerkannte Erzieher als „durchschnittliches Bruttogehalt“ erzielt werden könnte. Denn die Klägerin hat in dieser auf der Verzögerung beruhenden Zeit eine Arbeitsleistung als staatlich anerkannte Erzieherin gegenüber einem Arbeitgeber nicht erbringen müssen. Das wirtschaftliche Ziel der Ausbildung ist letztlich darauf angelegt, die Erwerbsmöglichkeiten mit dem Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin gegenüber denen als Gemeindepädagogin zu verbessern. Deshalb ist für die Bemessung der Schadenshöhe lediglich die Differenz der Verdienstmöglichkeiten in diesen beiden Berufen als Schaden anzunehmen.

41

Dabei ist Höhe des entstandenen Schadens unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles nach dem Differenzbetrag zu bemessen, der sich aus dem Verdienst ergibt, den sie als staatlich anerkannte Erzieherin bei ihrer erstmaligen Anstellung als staatlich anerkannte Erzieherin nach Abschluss der Ausbildung erzielt hat und der Vergütung, die sie in diesem Zeitraum ihrer Vorbildung entsprechend als Gemeindepädagogin unter Berücksichtigung der Verhältnisse ihrer letzten Anstellung hätte erzielen können. Bei ihrer erstmaligen Anstellung nach Abschluss ihrer Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin hat die Klägerin bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden eine monatliche Vergütung von 1.500,- € erhalten. Bei ihrer letzten Anstellung als Gemeindepädagogin erhielt sie für den Zeitraum vom 01. März 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ein Entgelt i. H. v. 2.991,99 €. Das entspricht einem Monatsgehalt von etwa 300,- €.

42

Von dem Differenzbetrag i. H. v. 1.200,- € und einem Zeitraum von 10 Monaten (= 12.000,- €) ist das monatliche Schulgeld i. H. v. 103,- € abzuziehen, das die Klägerin bei vertragsgemäßer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses für den Zeitraum vom 01. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 hätte zahlen müssen, so dass ein Betrag i. H. v. etwa 11.600,- € verbleibt. Dieser Betrag ist um ersparte Aufwendungen für Werbungskosten zu mindern. Der Senat hält es für angemessen, zur Bemessung der Aufwendungen von den Pauschbeträgen nach § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst a EStG auszugehen und den Schaden gerundet auf 10.000,- € zu bestimmen.

43

5) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängig geworden ist der geltend gemachte Anspruch mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 2012, mit dem sie den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag umgestellt und nunmehr Schadensersatz geltend gemacht hat. Dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit ihrem Schreiben vom 10. März 2008 bereits einen Anspruch auf „Verdienstausfall“ geltend gemacht hat, ändert nichts, weil die Klägerin die Klage insoweit im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009 zurückgenommen hatte, so dass die Rechtshängigkeit, an die der Beginn des Zinsanspruchs anknüpft, rückwirkend entfallen ist.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Okt. 2012 - 3 L 305/09 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen


(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung


(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswi

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 22 Kündigung


(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Ein

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder v

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(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.