Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Apr. 2016 - 3 L 27/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0414.3L27.16.0A
bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 26. Januar 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Ziffer I. 1. seiner Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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1.1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht etwa daraus, dass das Verwaltungsgericht offen gelassen habe, ob das seit dem 12. April 2012 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichtes Dessau-Roßlau Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entfalte oder nicht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass es auf die Frage, ob der Beklagte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 zu Recht den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden sei, nicht (entscheidungserheblich) ankomme.

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Voranzustellen ist, dass der Kläger bereits am 4. April 2013 ein medizinisch-psychologischen Gutachten des Dekra e. V. D-Stadt datierend vom 26. März 2013 vorgelegt hat. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die sich aus diesem Gutachten ergebenden Erkenntnisse sind als neue Tatsache selbständig verwertbar und überlagern die aus einer etwaigen Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG) abzuleitende Rechtswidrigkeit der Beibringungsanordnung.

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Obergerichtlich ist - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt hat - geklärt, dass die Verwertbarkeit eines - wie hier - beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von Seiten der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständig Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich weder aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV noch aus sonstigem innerstaatlichen Recht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (st. Rspr.: vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - sowie Parallelentscheidung - 3 C 20.09 -, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, Beschluss vom 18. November 1983 - 7 C 35.82 -, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, alle juris; OVG LSA, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 M 358/10 - juris; OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2008 - 3 M 142/08 -, n. v.; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3373/07 -, juris; OVG MV, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, juris; BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 -, juris).

7

Auch der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ergangene Beschluss des Senates vom 24. Januar 2014 (3 M 280/13), auf den sich der Kläger beruft, stellt keinen gegenteiligen Rechtssatz auf. Danach hat der Senat zwar die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bejaht und festgestellt, dass der Beklagte gehindert sei, den Kläger wegen der am 10. Dezember 2009 begangenen Straftat zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Gegenstand seiner Ausführungen war jedoch nicht, dass das Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 26. März 2013, das auf einer wegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG rechtswidrigen Beibringungsanordnung beruhe, nicht verwertbar sei und damit nicht Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis sein könne. Hiermit hat sich der Senat nicht weiter befasst.

8

Hat der Betroffene - wie hier - ein angeordnetes Gutachten durch Übermittlung an den Beklagten - was der Kläger auch nicht in Abrede stellt - freiwillig zugänglich gemacht, ist es rechtlich unerheblich, ob eine etwaige Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung des Landgerichtes Dessau-Roßlau nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung entgegenstand. Allein der Kläger ist als Auftraggeber des Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) berechtigt, über dessen weitere Verwendung zu entscheiden, so dass es darauf ankommt, ob der Betroffene das Gutachten aus freien Stücken offen gelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 9 B 99.07 -, juris). Vorliegend hat der Kläger trotz der sich nach dem Gutachten ergebenden Eignungsmängel sowie der aus seiner Sicht vorliegenden rechtsfehlerhaften Beibringungsanordnung den Inhalt des Gutachtens am 4. April 2013 dem Beklagten offenbart. Die sich nach dem Gutachten ergebenden neuen Tatsachen sind damit von selbstständiger Bedeutung und verwertbar. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen - die sich darauf beschränken, dass das Verwaltungsgericht den Gründen der Beschwerdeentscheidung des Senates nicht gefolgt sei und die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestehe - sind folglich schon nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen, zumal festzustellen ist, dass sich der Kläger mit der vorbezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 5 oben), nicht ansatzweise auseinandersetzt. Mit dem vom Kläger gezogenen Schluss, es habe für den Beklagten überhaupt keine rechtliche Möglichkeit bestanden, den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen, übersieht dieser die Erledigung der Beibringungsanordnung und die sich aus dem verwertbaren Gutachten ergebenden neuen Tatsachen, die zur Entziehung berechtigen (siehe Darstellung oben).

9

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend davon aus, dass das beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten in sich schlüssig, widerspruchsfrei und im Ergebnis überzeugend sei, legt der Kläger schon nicht in der gebotenen Art und Weise dar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Unrecht auf das Gutachten gestützt wurde. Seine Einwendungen im Zulassungsverfahren beschränken sich darauf, zur Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils auszuführen und auf die Beschwerdeentscheidung des Senates im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 M 280/13) zu verweisen, ohne sich mit den Gründen und dem Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen. Sein Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des insoweitigen Urteilsinhalts (vgl. Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 oben der Antragsbegründungsschrift). Etwaige Mängel des medizinisch-psychologischen Gutachtens des Dekra e. V. D-Stadt vom 26. März 2013 legt der Kläger damit weder schlüssig dar noch drängen sich solche dem Senat auf.

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2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Kläger, der sein Vorbringen unter Ziffer I. 2. der Antragsbegründungsschrift darauf beschränkt, dass die Einzelrichterin, die bereits im Eilverfahren Berichterstatterin gewesen sei, die Beschwerdeentscheidung des Senats (Beschluss vom 24. Januar 2014 - 3 M 280/13 -) nicht zur Kenntnis genommen habe oder habe nehmen wollen und, ohne einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, von der obergerichtlichen Rechtsauffassung abgewichen sei, hat bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.

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„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist(vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

12

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Dem Vorbringen mangelt es bereits an einer zureichenden, d. h. erkennbaren Differenzierung danach, worin gerade die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache bestehen sollen. Allein das Vorhandensein widerstreitender Rechtsauffassungen begründet etwaige besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht. Ungeachtet dessen legt die Antragsbegründungsschrift auch nicht zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der (wohl) beabsichtigten Frage - wie weit vorliegend die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Fahrzeugführereignung des Klägers reiche, wenn sich aus dem vom Betroffenen vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten gleichwohl Eignungsmängel ergäben - wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich, zumal die den Kern des Rechtsstreites bildenden Rechtsfragen bereits durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte geklärt sind. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles von vier Seiten, von denen sich nur eine halbe Seite mit der hier maßgebenden Problematik befasst, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Schließlich legt der Kläger auch nicht ansatzweise dar, weshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aus der Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises des Gerichts abzuleiten seien, zumal festzustellen ist, dass im Widerspruchsbescheid auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits Bezug genommen wurde (vgl. S. 4 vorletzter Absatz des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2015).

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3. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

14

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

15

In Anlegung dieser Maßstäbe ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen unter Ziffer I. 3. der Antragsbegründungsschrift eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es fehlt bereits an einer aufgeworfenen und ausformulierten (Rechts-)Frage und der damit im Zusammenhang stehenden gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur. Dies hat zur Folge, dass der Senat durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Überdies ist festzustellen, dass - wie bereits dargestellt - die wohl beabsichtigte Rechtsfrage nicht nur von den Obergerichten, sondern auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits beantwortet ist (siehe Darstellung unter Ziffer I.1. und I.2.).

16

4. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

17

Das Vorbringen unter Ziffer I. 4. der Antragsbegründungsschrift zur Abweichung des erstinstanzlichen Urteiles von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge, wonach es unverzichtbar ist, die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichtes einerseits sowie des angefochtenen Urteils andererseits aufzuzeigen und gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, juris). Diesen Anforderungen wird mit der Bezeichnung des Senatsbeschlusses vom 24. Januar 2014 (3 M 280/13) und dem Hinweis, das erstinstanzliche Urteil weiche von diesem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ab, nicht genügt. Ungeachtet dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2014 (3 M 280/13) keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten dann nicht verwertbar sei, wenn aufgrund der Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG die Beibringungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen (siehe Darstellung unter I.1.).

18

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

20

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. März 2008 - 1 M 12/08

bei uns veröffentlicht am 20.03.2008

Tenor Die gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.Dezember 2007 - 7 B 500/07 - gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. D

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tenor

Die gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.Dezember 2007 - 7 B 500/07 - gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Dem 1982 geborenen Antragsteller wurde mit Bescheid vom 23. August 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich aufgrund regelmäßiger Einnahme von Cannabis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dieser Einschätzung hatte u.a. eine Haaranalyse des TÜV ... vom 3. August 2004 zugrundegelegen. Im Zusammenhang mit der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis erstellte der TÜV ... im August 2005 im Auftrage des Antragstellers ein Gutachten zur Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers, insbesondere angesichts dessen früheren Drogenkonsums. In diesem Zusammenhang gab der Antragsteller an, im Jahre 2003 meist abends, oft auch schon morgens Cannabis geraucht zu haben. Am Wochenende sei er nur "unter Stoff gefahren", er habe "nicht anders gekonnt". Am 28. Juni 2004 habe er damit aufgehört und deshalb zunächst monatelang psychische Auswirkungen, u.a. schwere Depressionen verspürt. Nunmehr konsumiere er kein Cannabis mehr, fühle sich körperlich besser, beruflich leistungsfähiger und habe bessere soziale Kontakte. Er habe Angst, wieder rückfällig zu werden und "in den alten Trott" zu geraten. Deshalb wolle er sich in Zukunft von Drogen fernhalten. Im Ergebnis stellten die Gutachter fest, dass bei dem Antragsteller eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung festzustellen sei, die die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung im positiven Sinne bilden könne. Trotz Hinweisen auf vergangenen Drogenmissbrauch könne er ein Fahrzeug der beantragten Klassen sicher führen und es sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller daraufhin am 5. August 2005 erneut die Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, M, L und S.

2

Das Polizeibezirksrevier R... teilte dem Antragsgegner unter dem 27. Juni 2007 mit, es sei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 4. Juni 2007 bekanntgeworden, dass der Antragsteller Cannabis zu sich genommen und ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Identität des Antragstellers sei festgestellt und durch die anwesenden Polizeibeamten die Entnahme einer Blutprobe angeordnet worden. Nach dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 22. Juni 2007 wies die dem Antragsteller entnommene Blutprobe eine THC Konzentration von 5,20 ng/ml auf.

3

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. August 2007 erneut die Fahrerlaubnis, da er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen Fahren und Konsum zu trennen vermöge. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Der Antragsteller erhob Widerspruch, den das Landesamt für Straßenbau und Verkehr mit Bescheid vom 24. August 2007 zurückwies. Der Antragsteller beantragte dagegen bei dem Verwaltungsgericht Schwerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 500/07) und erhob am 26. September 2007 Klage (7 A 1292/07). Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 ab.

II.

4

Die am 16. Januar 2008 fristgemäß erhobene, am 1. Februar 2008 per Telefax zunächst mit nicht vollständigem und daher nicht unterschriebenem Schriftsatz, sodann mit am Montag, dem 4. Februar 2008 eingegangenem vollständigen Schriftsatz nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO frist- und formgemäß binnen eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (2. Januar 2008) begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Bewertung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Der Auffassung des Antragstellers, das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 22. Juni 2007 unterliege einem Beweisverwertungsverbot (nachfolgend 1.) ist ebensowenig zu folgen wie seiner Auffassung, es könne aufgrund seiner jahrelangen Drogenabstinenz allein mit der fraglichen Feststellung von erneutem Cannabiskonsum vor seiner Autofahrt am 4. Juni 2007 kein "gelegentlicher" Konsum i.S.v. Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) begründet werden (nachfolgend 2.).

6

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin in Kiel vom 22. Juni 2007 (THC Konzentration von 5,20 ng/ml) für die Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, obwohl die Anordnung der Blutentnahme nicht entsprechend §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO durch einen Richter, sondern durch die Polizeibeamten (d.h. durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft) selbst erfolgt ist.

7

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO einem Verwertungsverbot unterliegen können (s. dazu OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 -, juris m. Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes), im Bereich der Strafprozessordnung herausgebildet haben und nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahrens-, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden können (vgl. Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 4. Aufl., Rn. 146ff). Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert und die Rechtfertigung von Verwertungsverboten, wie etwa die Sicherung der Legitimation des staatlichen Strafanspruches (vgl. dazu etwa Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533), kann im Verwaltungsverfahren allenfalls eingeschränkt Gültigkeit haben. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüter auch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass sich etwa der Umstand, dass ein Gutachten über die Fahreignung unberechtigterweise von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde, dann auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auswirkt, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergibt sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen (BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69/81 -, NJW 1982, 2885, 2887; hierzu kritisch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 24, Rn 32ff). In der Rechtsprechung wird sogar angenommen (OVG Lüneburg, 27.10.2000 - 12 M 3738/00 -, NJW 2001, 459), dass das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zurückzutreten habe. Unter den heutigen Verkehrsbedingungen überwiege das Interesse, fahruntaugliche Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, das Interesse des Einzelnen an der Beachtung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO.

8

Selbst wenn man aber den Aspekt des Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Frage der Verwertbarkeit einer rechtswidrig unter Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 86a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutuntersuchung zurückstellte und einen allein strafprozessrechtlichen Maßstab anlegte, könnte im vorliegenden Fall bei gebotener summarischer Betrachtung kein Verwertungsverbot angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (s. BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06 -, juris; s.auch OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07 -, juris) zutreffend und im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (16.03.2006 - 2BvR 954/02 -, NJW 2006, 2684, 2686) ausgeführt, dass lediglich grobe Verstöße gegen den sog. Richtervorbehalt bzw. Willkür oder besonders schwerwiegende Fehler bei der Annahme der Voraussetzungen, unter denen von der richterlichen Anordnung abgesehen werden könne, ein Verwertungsverbot der erlangten Untersuchungsergebnisse begründen. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass hier eine solche schwerwiegende Fehleinschätzung hinsichtlich des Überganges der Anordnungsbefugnis von dem Richter auf die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 1 Nr. 2 b. der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft v. 2. Juli 1996, GVOBl. 1996, 311) nicht vorgelegen habe. Die im Klageverfahren (dort Bl. 15 der Gerichtsakte vorgelegte) Einschätzung des Leiters des Polizei-Bezirksreviers R... vom 19. September 2007, wonach die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeimeister L1 und L2 in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig in vergleichbaren Situationen evident dringlich gewesen sei, sei jedenfalls keine absolut unvertretbare Auffassung. Die Voraussetzungen für eine grobe Verkennung der Rechtslage seien daher nicht gegeben.

9

Dieser rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis beizupflichten. Die sich für die an der Fahrzeugkontrolle am 4. Juni 2007 beteiligten Polizeibeamten stellende und von ihnen verneinte Frage, ob sie den Antragsteller nach Aufnahme seiner Personalien für den Fall, dass er sich vor Durchführung einer Blutentnahme hätte entfernen wollen, bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme hätten festhalten dürfen, ist jedenfalls auch schon Gegenstand obergerichtlicher Erörterung gewesen. Danach (OLG Schleswig, 22.04.1964 - 1 Ss 93/64 -, NJW 1964, 2215, 2217; wohl zustimmend: Roxin, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., § 33 II.2.) ist es unzulässig, einen Beschuldigten, der nicht aufgrund anderer Vorschriften festgehalten werden darf, zur Erwirkung einer rechtmäßigen Anordnung nach § 81a StPO festzuhalten, ihn z.B. auf das zuständige Polizeirevier zu verbringen, um dort erst von einem zuständigen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anordnung zu erwirken und ihn erst anschließend auf der Polizeidienststelle oder an anderer Stelle zur zwangsweisen Blutentnahme einem Arzt zuzuführen. Das ergebe sich daraus, dass Zwangsmaßnahmen nach dieser Vorschrift nur zur Vollziehung einer ordnungsgemäß angeordneten Blutentnahme zulässig seien, also eine bereits getroffene Anordnung voraussetzten. Ob dem im vorliegenden Falle auch unter Berücksichtigung präventivpolizeilicher Befugnisse beizupflichten wäre, kann offenbleiben. Der Antragsteller selbst hat seine anderslautende Rechtsauffassung lediglich behauptet, eine Begründung für den von ihm erkannten "objektiven Verstoß gegen den Richtervorbehalt" jedoch nicht erbracht. Verhalten sich jedenfalls Polizeibeamte - wie im vorliegenden Fall - gemäß der eben dargelegten Rechtsauffassung und ordnen, um ein alsbaldiges Entfernen des betroffenen Fahrzeugführers, der der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss verdächtig ist, zu verhindern, selbst in der Annahme ihrer Eilzuständigkeit ("Gefährdung des Untersuchungserfolges") nach § 81a Abs. 2 StPO die Blutentnahme an, so kann darin kein besonders schwerwiegender Fehler oder grober Gesetzesverstoß hinsichtlich des Richtervorbehaltes gesehen werden.

10

Der Einwand des Antragstellers schließlich, es dürfe nicht sein, dass ein Polizeibeamter, der weder die Regelung des § 81a StPO noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kenne, Blutentnahmen ohne Hinzuziehung eines Richters anordnen könne, ohne dass ein Verwertungsverbot bestehe, führt zu keinem anderslautenden Ergebnis. Handelt es sich um einen objektiv groben, schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften, so bleiben solche Verstöße jedenfalls im Ermittlungsverfahren ebensowenig folgenlos wie es tragbar wäre, bei jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Anordnungsbefugnis ein Verwertungsverbot anzunehmen (BGH, 18.04.2007, a.a.O.).

11

2. Ist demnach das Ergebnis der Blutuntersuchung vom 22. Juni 2007 im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar, so geht der Senat für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums von folgenden Grundsätzen aus (Beschluss, 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris):

12

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.

13

Nach Nr. 9.2.2 dieser Anlage hat der gelegentliche Konsum von Cannabis keine Fahrungeeignetheit zur Folge, wenn Konsum und Fahren getrennt werden und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.

14

Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen dieses Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es jedenfalls, bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert im Hinblick auf die Nichteignung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348 -, Blutalkohol 43/2006, 414, 415 f.; Beschl. v. 16.08.2006 - 11 CS 05.3394 - ; der VGH Mannheim, Beschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, Blutalkohol 43/2006, 412, hält bereits eine Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml für ausreichend; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03 -, NVwZ-RR 2003, 899, und OVG Weimar, Beschl. v. 11.05.2004 - 2 EO 190/04 -, ThürVBl. 2004, 212 - jeweils zitiert nach juris).

15

Die regelmäßige Folge der Fahrungeeignetheit, die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung an einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahren knüpft, tritt aber nur dann ein, wenn der Betroffene nicht bloß einmal, sondern "gelegentlich" Cannabis konsumiert.

16

Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum in diesem Sinne setzt nach Auffassung des Senats die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (vgl. mit ausführlicher und überzeugender Begründung VGH München, Beschl. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 -, Blutalkohol 43/2006, 422, 423 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, DÖV 2004, 129 - zitiert nach juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 43/2006, 161, 162; VG Augsburg, Beschl. v. 06.10.2005 - Au 3 S 05.949 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 18.05.2005 - 6 E 6836/04 -, juris; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005 - 3 Bs 87/05 -, Blutalkohol 43/2006, 165).

17

Da das Erfordernis der "Gelegentlichkeit" der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen darstellt, von deren Erfüllung es abhängt, ob das in der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte Regelbeispiel für Fahrungeeignetheit vorliegt, obliegt es der Fahrerlaubnisbehörde, die einer Person die Fahreignung abspricht, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der Betroffene Cannabis mehr als einmal konsumiert hat. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.

18

Danach muss im Falle des Antragstellers nach dessen häufigem, bis zum Juni 2004 andauernden und am 4. Juni 2007 erneut nachgewiesenen Cannabisgenuss grundsätzlich von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden. Der zwischen den letzten Konsumakten liegende Zeitraum von etwa drei Jahren steht ihrer Berücksichtigungsfähigkeit für die Frage der Gelegentlichkeit des Konsums nicht entgegen. In der Rechtsprechung wird zutreffend auch ein annähernd fünfjähriger Zeitraum noch nicht als derart gravierende zeitliche Zäsur angesehen, dass die zurückliegenden Konsumakte nicht mehr in einem Zusammenhang gesehen werden könnten (vgl. Bay VGH, 20.11.2006 - 11 CS 06.118 -, juris).

19

Schließlich hat die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Hinblick auf Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 der FeV Bestand. Danach gelten die nachstehend vorgenommenen Bewertungen, mithin auch Nummer 9.2.2, für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind ausnahmsweise möglich. An die schon mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich mögliche Kompensation sind dabei prinzipiell umso höhere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der Mangel ist. Bei Drogeneinnahme ist der Mangel etwa umso gewichtiger, je häufiger eine solche erfolgt ist oder je enger der Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen ist. In derartigen Fällen wird der Nachweis, dass kein Regelfall oder - anders gewendet - die Eignung dennoch gegeben ist, im Grundsatz ausgeschlossen sein (Senatsbeschluss, 19.03.2004 - 1 M 2/04 -, juris). Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht dennoch Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann in solchen Zweifelsfällen nicht ohne eine solche Begutachtung von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen.

20

Hier ist in Betracht zu ziehen, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis des Gutachtens des TÜV ... - Medizinisch-Psychologisches Institut Begutachtungsstelle für Fahreignung - vom 3. August 2005 (S. 14) trotz der Hinweise auf (vergangenen) Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der beantragten Klasse nunmehr sicher führen könne und es nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Bei dem Antragsteller sei eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung festzustellen, die die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung im positiven Sinne bilden könne. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daraufhin erneut die Fahrerlaubnis erteilt. Letzteres hat zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach dem Gutachtenergebnis die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen offenbar nicht mehr abgesprochen hat. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme einer Verhaltensumstellung des Antragstellers i.S.v. Nummer 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 der FeV und nicht zu Zweifeln an seiner fehlenden Eignung.

21

Dagegen spricht bereits das eben wiedergegebene Ergebnis des Gutachtens vom 3. August 2005. Danach ist bei dem Antragsteller eine Verhaltensumstellung nicht festgestellt worden, sondern lediglich eine Einstellungskorrektur bzw. Umorientierung, die erst die Grundlage für eine dauerhafte Verhaltensänderung bilden könne. Diese Erwartung hat der Antragsteller aber mit seiner Fahrt unter Drogeneinfluss am 4. Juni 2007 enttäuscht und gewissermaßen den Nachweis erbracht, dass seine Einstellungskorrektur und Umorientierung im Jahre 2005 gerade nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Gegen die Annahme einer Verhaltensumstellung spricht zudem, dass folglich die streitige Fahrt vom 4. Juni 2007 als einmaliges isoliertes Ereignis außerhalb eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsumgeschehens gesehen werden müsste. Eine derartige Betrachtungsweise, die den Konsumakt vom 4. Juni 2007 als lediglich experimentellen Probierkonsum (vgl. Bay VGH a.a.O.) nach Beendigung eines intensiven Dauerkonsums erst im Jahre 2004 erscheinen ließe, stellte sich dem Senat jedoch vor dem Hintergrund dieses ausgiebigen, von dem Antragsteller in Ansehung der Gutachtenausführungen auch reflektierten Drogenkonsums als nicht lebensnah dar. Dafür, dass der Antragsteller nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Jahre 2005 nur ein einziges Mal im Sinne eines einmaligen Rückfalls, nämlich am 4. Juni 2007 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt haben soll, fehlen - jedenfalls bei hier gebotener, aber auch ausreichender summarischer Betrachtung - angesichts des vorausgegangenen langandauernden intensiven Drogenkonsums nicht nur einschlägige Anhaltspunkte, sondern auch jeglicher Vortrag des Antragstellers.

22

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.