Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Okt. 2016 - 2 M 48/16
Gründe
I.
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Mit Leistungsbescheid vom 15.11.2011 forderte der Landkreis Börde von der Antragstellerin die Kosten eines von ihm im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 SOG LSA durchgeführten Gebäudeabbruchs in Höhe von 13.528,75 € an. Auf den hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch hob der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 den Bescheid vom 15.11.2011 insoweit auf, als darin ein Betrag von mehr als 11.975,80 € festgesetzt ist, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens legte er zu 85 % der Antragstellerin auf. Zugleich setzte er für den Widerspruchsbescheid Kosten in Höhe von 275,00 € fest, von denen die Antragstellerin 85 % in Höhe von 233,75 € zu tragen habe. Gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 12.01.2016 hat die Antragstellerin am 23.02.2016 Klage erhoben (4 A 71/16 MD), über die noch nicht entschieden ist.
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Mit Mahnschreiben vom 15.03.2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die Forderung in Höhe von 233,75 € zuzüglich 5,00 € Mahngebühren innerhalb einer Woche nach Erhalt zu begleichen. Die Antragstellerin hat daraufhin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der mit dem Widerspruchsbescheid ergangenen Kostenentscheidung über 275,00 € anzuordnen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.05.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Gericht verstehe den Antrag dahingehend, dass die Antragstellerin begehre, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens, festgesetzt unter Ziffer 5 des Widerspruchsbescheides, anzuordnen. Die Antragstellerin habe, soweit aus dem Verwaltungsvorgang und ihrem Vortrag ersichtlich, keinen gesonderten Rechtsbehelf gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten für das Widerspruchsverfahren eingelegt. Die ggf. bestehende aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde erfasse indes nicht die im Widerspruchsbescheid zu diesem Leistungsbescheid ergangene Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren. Eine derartige Rechtsfolge folge weder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch daraus, dass die Kostenentscheidung das Schicksal der Entscheidung in der Sache teile. Vielmehr könne gegen die Kostenfestsetzung gesondert ein Rechtsbehelf eingelegt werden, so dass auch die aufschiebende Wirkung teilbar sein könne. Insoweit könnten auch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht gestellt werden. Selbst wenn der Antrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung im Widerspruchsverfahren begehre, bliebe der Antrag ohne Erfolg. Denn eine entsprechende Klage wäre wegen Versäumung der Klagefrist nicht mehr zulässig.
II.
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A. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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1. Die Antragstellerin macht geltend, der Fortbestand der im Leistungsbescheid und im Widerspruchsbescheid enthaltenen Kostenentscheidungen sei von der im Hauptsacheverfahren gegen den Leistungsbescheid zu treffenden Sachentscheidung abhängig. Es sei nicht maßgeblich, dass der Leistungsbescheid und die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Kostenentscheidung akzessorisch mit der Hauptsacheentscheidung verbunden sei und insoweit automatisch ihr rechtliches Schicksal teile. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.
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1.1. Selbst wenn ihrer Auffassung zu folgen wäre, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 die fehlende Vollziehbarkeit der im Widerspruchsbescheid getroffenen Entscheidung über die Erhebung von Kosten für das Widerspruchsverfahren zur Folge hat, könnte nicht, wie die Antragstellerin dies im Beschwerdeverfahren weiterhin beantragt, "die aufschiebende Wirkung der in der Widerspruchsentscheidung über den Leistungsbescheid des Beschwerdegegners vom 15.11.2011 … enthaltenen Kostenentscheidung hergestellt" werden. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Antragstellerin müsste ihr Antrag vielmehr sachdienlicherweise darauf gerichtet sein, festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners enthaltenen Kostenanforderung entfaltet.
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1.2. Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin kann allerdings als ein solcher Feststellungsantrag ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 18.03.2015 – 5 B 322/14 –, [], RdNr. 12 in juris, m.w.N.). § 88 VwGO steht einer sachdienlichen Auslegung und ggf. Umdeutung eines Eilantrages auch bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nicht entgegen, wenn sich eindeutig erkennen lässt, dass das wahre Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 29.10.2013 – OVG 12 S 106.13 –, juris, RdNr. 5). Jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der Begründung des Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann, wäre die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung des Vorbringens aufgrund eines Festhaltens an dem für unzulässig erachteten Antrag auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, NVwZ 2008, 417, [], RdNr. 17 in juris).
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Aber auch der so ausgelegte bzw. umgedeutete Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Denn die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 12.01.2016 erfasst nicht die im Widerspruchsbescheid enthaltene Entscheidung über die Festsetzung und Anforderung von Kosten für die Entscheidung über den Widerspruch.
- 9
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage abweichend vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Zu den öffentlichen Kosten im Sinne dieser Regelung zählen die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die normativ bestimmt oder bestimmbar sind, d.h., solche, die sich in festgelegten Gebühren- und Auslagentatbeständen finden (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.05.2002 – 2 M 132/01 –, JMBl LSA 2002, 314 [], RdNr. 10 in juris). Dazu gehören auch die nach negativem Ausgang des Widerspruchsverfahrens und entsprechender Kostenlastentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO festgesetzten Kosten für das Vorverfahren (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.08.2013 – 7 ME 1/12 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.).
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a) In der Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht nur selbständige, sondern auch solche Kostenforderungen erfasst, die lediglich neben oder im Zusammenhang mit der Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden (vgl. die Nachweise im Beschl. d. NdsOVG v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14). Nach der Auffassung des Senats ist dies zu bejahen.
- 11
Der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestimmte Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage findet seine Rechtfertigung in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs; er gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 – 13 B 53/16 –, juris, RdNr. 4; OVG LSA, Beschl. v. 21.05.2008 – 3 M 286/07 –, NJW 2008, 3307 [], RdNr. 8 in juris, m.w.N.). Eine Finanzierungsfunktion in diesem Sinne kommt auch den Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu, die dem Ausgleich spezieller, u.a. durch Dienstleistungen verursachter Kosten dienen (ThürOVG, Beschl. v. 18.11.2003 – 3 EO 381/02 –, NVwZ-RR 2004, 393 [], RdNr. 29 in juris; OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016 – 13 B 53/16 –, juris, RdNr. 6). Die besondere Zweckbestimmung der Gebühr besteht darin, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 –, BVerfGE 50, 217 [], RdNr. 36 in juris). Die Verwaltungsgebühr ist eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme bzw. Leistung der Verwaltung durch Veranlassung einer Amtshandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2009 – BVerwG 7 B 24.09 –, juris, RdNr. 7, m.w.N.). Auch die Widerspruchsgebühr ist eine Verwaltungsgebühr, die für eine vom Widerspruchsführer veranlasste Amtshandlung bzw. Dienstleistung der Widerspruchsbehörde, nämlich für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des vom Widerspruchsführer angefochtenen Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 VwGO), erbracht wird. Die in den Kostengesetzen aufgeführten Auslagen dienen nach ihrer Funktion ebenfalls der Deckung des einer Behörde durch ihre Verwaltungstätigkeit entstandenen Aufwands und ergänzen damit die Verwaltungsgebühren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2005 – 3 Bs 566/04 –, juris, RdNr. 19). Nach materiellem Recht kann eine Behörde auch mit ihrem Eingang rechnen und sie bei der Aufgabenerfüllung einplanen (OVG NW, Beschl. v. 22.03.2016, a.a.O.). Für die aufgezeigte Finanzierungsfunktion der Verwaltungskosten ist es aber unerheblich, ob sie in einer selbständigen Entscheidung oder einer Nebenentscheidung zu einer (noch nicht bestandskräftigen) Hauptsacheentscheidung gegenüber dem Kostenschuldner geltend gemacht werden.
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b) In Rechtsprechung und Literatur ist ferner streitig, ob sich im Anfechtungsstreit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auf die Entscheidung über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Sachentscheidung bzw. für eine Entscheidung über den Widerspruch gegen die Sachentscheidung erstreckt (vgl. die Nachweise im Beschl. d. NdsOVG v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14). Der Senat verneint diese Frage und schließt sich damit der in der neueren Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an. Soweit er hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., RdNr. 11 in juris), hält er daran nicht mehr fest.
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Gegen eine Erstreckung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auf die Verwaltungskostenentscheidung spricht entscheidend, dass sie nur im Rahmen von Anfechtungsklagen in Betracht käme und damit im Vergleich zu Konstellationen, in denen ein Verpflichtungsbegehren streitig ist, zu einer Vergünstigung einer Gruppe von Kostenschuldnern führen würde, die im Gefüge des § 80 VwGO nicht angelegt ist. Der Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der Verwaltung den konstanten Zufluss der zur Deckung des Finanzbedarfs vorgesehenen Mittel zu sichern, beansprucht in Anfechtungsfällen nicht minder Geltung als in Verpflichtungssituationen (NdsOVG. Beschl. v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 15). In anderen Fallkonstellationen, etwa bei Anfechtung einer Sachentscheidung mit Doppelwirkung durch Drittbetroffene oder bei nur teilweiser Anfechtung der Sachentscheidung würde sich zudem die Frage stellen, ob bzw. in welchem Umfang die Anforderung von Verwaltungsgebühren vollziehbar ist (vgl. Emrich, Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen, NVwZ 2000, 163 [165]).
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Eine Erstreckung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auf die Verwaltungskostenentscheidung lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Anfechtung der Sachentscheidung regelmäßig auch die Kostenentscheidung erfasse und die Verwaltungskostenentscheidung das Schicksal der Sachentscheidung teile. Für eine auf der Grundlage des VwKostG LSA ergangene Kostenentscheidung kann schon kein (automatischer) Anfechtungsverbund, wie er etwa in § 20 Abs. 1 Satz 2 BGebG normiert ist, angenommen werden, da es im VwKostG LSA an entsprechenden Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich der durch erfolglosen Widerspruch ausgelösten Verwaltungskostenentscheidung, fehlt (vgl. dazu Emrich, a.a.O., S. 164). Dem entsprechend muss die dem Widerspruchbescheid beigefügte Verwaltungskostenentscheidung, soll sie nicht in Bestandskraft erwachsen, gesondert angefochten werden. Die Rechtmäßigkeit der Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch ist nach den Regelungen des VwKostG LSA zudem nicht vom Bestand der Hauptsacheentscheidung abhängig. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der in § 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA aufgeführten Ausnahmegründe vorliegt. Ob die der Kostenanforderung zu Grunde liegende Entscheidung über den Widerspruch rechtmäßig ist, der Widerspruch also zu Recht oder zu Unrecht erfolglos geblieben ist, ist damit nicht entscheidend (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 – 3 L 22/08 –, juris, RdNr. 6). § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich die Zurückweisung eines Widerspruches nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen. Auch dies spricht dafür, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009, a.a.O). Aber selbst wenn sich der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auf die Verwaltungskostenentscheidung erstrecken und/oder die Verwaltungskostenentscheidung bei einem Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache keinen Bestand haben sollte, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Kostenentscheidung wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung nicht vollzogen werden darf (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.08.2013, a.a.O., RdNr. 14).
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2. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf eine Versäumung der Klagefrist gegen den Kostenbescheid sei unrichtig, weil in der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung der Hinweis darauf fehle, dass sowohl der Kostenfestsetzungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid jeweils gesondert mit der Klage angefochten werden könnten. In der Rechtbehelfsbelehrung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass "gegen den Leistungsbescheid des Landkreises Börde vom 15.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie gegen die Kostenfestsetzung in diesem Widerspruchsbescheid" Klage erhoben werden könne.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Okt. 2016 - 2 M 48/16
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Auf den Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 381/15 gegen den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 26. Januar 2015 angeordnet, soweit darin Kosten in Höhe von 2.133, 24 Euro angefordert werden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 533,31 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
2Zwar kommt der vom Antragsteller erhobenen Klage 5 K 381/15 gegen den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 26. Januar 2015, mit welchem diese die Erstattung von Kosten in Höhe von 2.133,24 Euro für ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zur Klärung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands (§ 2 ZHG) verlangt, keine aufschiebende Wirkung zu (1). Die aufschiebende Wirkung der Klage ist jedoch anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung bestehen (2).
31. Die Klage des Antragstellers 5 K 381/15 hat keine aufschiebende Wirkung. Die streitgegenständlichen Kosten sind Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. hier der Klage entfällt.
4a) Der Gesetzgeber definiert nicht, was unter Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen ist. Dies führt aber nicht dazu, dass jeder Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zum Gegenstand hat, sofort vollziehbar wäre. Der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltende Grundsatz, wonach der Klage und dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommen und der eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist, fordert eine restriktive Auslegung des Kostenbegriffs. Für die Annahme der sofortigen Vollziehung bedarf es einer besonderen Rechtfertigung. Diese findet sich in einer im öffentlichen Interesse sicherzustellenden stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs. Der vom Gesetz vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2012 - 12 B 903/12 -, juris, Rn. 15; Bay VGH, Beschluss vom 18. August 2011 - 4 CS 11.504 - , juris, Rn. 7; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Februar 2008 ‑ 3 EO 838/07 -, juris, Rn. 3 m.w.N.
6b) Eine Finanzierungsfunktion in diesem Sinne kommt nicht nur den Verwaltungsgebühren, sondern auch den Auslagen im Sinne des § 1 Abs. 1, § 10 GebG NRW zu. Nach materiellem Recht kann eine Behörde mit ihrem Eingang rechnen und sie bei der Aufgabenerfüllung einplanen. Dass Auslagen nicht stets nach festen Sätzen oder Tarifen erhoben werden, stellt die Finanzierungsfunktion nicht in Frage. Sie sind deshalb nicht wegen des Fehlens eines festen Satzes oder Tarifs vom Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszunehmen. Anders als die Höhe einer Gebühr lässt sich die Höhe einer Auslage vielfach erst anhand des im konkreten Einzelfall erforderlichen Aufwands bestimmen lässt.
7Vgl. demgegenüber Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 62; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 61.
8c) Die Gutachterkosten sind Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW, die anlässlich der Bearbeitung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt entstanden sind (vgl. dazu 2).
9d) Gegen eine Finanzierungsfunktion der in Rede stehenden Gutachterkosten kann nicht erfolgreich eingewandt werden, die Bezirksregierung L. trete für einen Antragsteller lediglich in Vorleistung. Die Gutachterkosten stellen für diese zwar mit Blick auf die Kostenerstattungspflicht des um eine Approbation nachsuchenden Antragstellers einen Durchlaufposten dar. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Bezirksregierung in Wahrnehmung einer eigenen öffentlichen Aufgabe finanzielle Mittel aufzuwenden hat und deshalb auf die Auslagenerstattung als Finanzierungsquelle angewiesen ist. Ihr obliegt die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands anlässlich des Antrags eines Antragstellers auf Erteilung einer Approbation (§ 2 ZHG). Zu diesem Zweck hat sie sich, wenn es ihr an eigener Sach-
10kunde fehlt, sachverständiger Hilfe zu bedienen (vgl. Ziff. 2.9.1.5, 3.1.3. des Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 17. November 2014 zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, MBl. NRW. 2014, 762). Gibt sie ein Gutachten in Auftrag, ist sie, nicht aber der um die Approbation nachsuchende Antragsteller verpflichtet, dem Gutachter die ihm zustehende Vergütung zukommen zu lassen.
112. Der danach statthafte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 381/15 gegen die Kostenanforderung im Bescheid der Bezirksregierung L. vom 26. Januar 2015 hat Erfolg.
12Er ist zulässig, nachdem der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat.
13Er ist auch begründet. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
14a) Diese bestehen zwar nicht hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Rechtsgrundlage. Das Gebührengesetz NRW erlaubt nicht nur die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, sondern bietet eine Rechtsgrundlage auch für die Erstattung der hier in Rede stehenden Auslagen (§§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW).
15Auslagen sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW vom Gebührenschuldner zu ersetzen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Amtshandlung notwendig sind und nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GebG NRW gelten als nicht bereits in die Gebühr einbezogen, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu zahlenden Beträge. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht nach § 11 Abs. 2 GebG NRW im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 1. Halbsatz GebG NRW mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW, wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene Erklärung übernommen hat.
16Die Voraussetzungen für die Auslagenerstattung liegen dem Grunde nach vor: Die Entscheidung über die Erteilung einer Approbation ist nach § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVerwGebO NRW - i. V. m. Tarifstelle 10.1.1.1 und 10.1.1.2. (Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten) gebührenpflichtig. Die nach diesen Tarifstellen zu erhebende Gebühr fällt für die Entscheidung der Behörde über die Erteilung der Approbation an. Aufwendungen, die der Behörde entstehen, weil es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes (vgl. § 3 BÄO, § 2 ZHG) der Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Person bedarf, sind in der Gebühr nicht enthalten. Die von der Bezirksregierung L. an den Gutachter zu zahlenden Beträge bestimmen sich - da die Bezirksregierung keine der in § 1 JVEG benannte Stelle ist - in entsprechender Anwendung des JVEG.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 13 B 888/15 - , juris, Rn. 5.
18Der Antragsteller ist auch Kostenschuldner, weil er, wie von § 13 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW vorausgesetzt, gegenüber der Bezirksregierung L. eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
19b) Ernstliche Zweifel bestehen aber hinsichtlich der Höhe der vom Antragsteller beanspruchten Auslage.
20aa) Die Höhe der dem Antragsteller in Rechnung zu stellenden Auslage bestimmt sich nicht danach, welchen Betrag die Bezirksregierung L. tatsächlich an den Gutachter gezahlt hat, sondern danach, welchen Betrag sie zu zahlen hatte.
21Die vom Gutachter geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung des Sachverständigenauftrags hat die Bezirksregierung L. zu vergüten, soweit sie notwendig, d.h. erforderlich ist. Erforderlich ist grundsätzlich die Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger zur Beantwortung der Beweisfrage in der Regel benötigt, wobei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Wurde ein erfahrener Sachverständiger beauftragt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von diesem angegebene Zeit für die Gutachtenerstellung erforderlich war.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 13 B 888/15 - , juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 4 VO 487/05 -, juris, Rn. 3 f.
23Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend klären.
24Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem von der Bezirksregierung L. beauftragten Sachverständigen um einen erfahrenen Sachverständigen handelt, stellt die Bezirksregierung L. nicht in Abrede, dass der vom Gutachter in Ansatz gebrachte Zeitaufwand (21,16 h) um ein Vielfaches den Zeitaufwand übersteigt, der ansonsten von dem mit der Gutachtenerstellung betrauten Prof. Dr. G. angesetzt wurde (3,5 – 6,5 h). Dass dessen Gutachten aus ihrer Sicht unzureichend waren, hat sie nicht dargetan.
25Die vom Gutachter in Ansatz gebrachten Kosten überschreiten zudem um ein Vielfaches die im Internetauftritt der Bezirksregierung „Informationsschreiben für Antragsteller, die Ihre zahnärztliche Ausbildung außerhalb der Europäischen Staaten erworben haben“ benannten Gutachtervorschusskosten von 600 Euro. Dies könnte darauf schließen lassen, dass auch die Bezirksregierung L. im Regelfall einen solchen Betrag für die Erstellung eines Gutachtens für realistisch hält.
26Soweit sie darauf verweist, in den Fällen, in denen der von ihr eingesetzte Gutachter 3,5 – 6,5 h abgerechnet habe, habe das Gericht Nachtragsgutachten in Auftrag gegeben, vermag auch dies den auf das vorliegende Gutachten entfallenden außergewöhnlichen Arbeitsaufwand nicht zu erklären. Auch im vorliegenden Fall wurde ein Nachtragsgutachten in Auftrag gegeben, für das der Gutachter nochmals Kosten in Höhe von 670,24 Euro beansprucht hat und die dem Antragsteller von der Bezirksregierung L. in Rechnung gestellt wurden.
27Schließlich vermögen auch der Umfang des Gutachtens und der Umfang der vorgelegten Unterlagen nicht ohne Weiteres die erhebliche Überschreitung des ansonsten üblichen Arbeitsaufwandes plausibel zu erklären, denn der Umfang eines Gutachtens und der Umfang der vorgelegten Unterlagen lassen für sich gesehen einen Rückschluss auf den Schwierigkeitsgrad des Gleichwertigkeitsgutachtens nicht zu. Dem Schwierigkeitsgrad hat der Gutachter im Übrigen durch die Einordnung in die Honorargruppe M3 Rechnung getragen.
28Inwieweit § 8a Abs. 2 JVEG zur Anwendung kommt, wonach der Gutachter eine Vergütung nur insoweit erhält, wie seine Leitung bestimmungsgemäß verwertbar ist, lässt der Senat dahinstehen. Insoweit weist er lediglich darauf hin, dass bislang nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei der Erstellung des Erstgutachtens Curricula anderer iranischer Universitäten unberücksichtigt blieben, obwohl diese - so jedenfalls die Ausführungen im Zweitgutachten - einen Rückschluss auf den Studieninhalt zulassen. Unklar bleibt ebenso, ob Nachfragen bzw. Recherchen zur Dauer einer iranischen Unterrichtsstunde unterblieben sind. Beide Umstände waren nach den Ausführungen im Zweitgutachten (S. 5) wesentlich für die vom Erstgutachten abweichende Einschätzung über die (nunmehr bejahte) Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands. Auch wenn vom Gutachter nicht erwartet werden kann, dass er mit sämtlichen Gegebenheiten einer medizinischen Ausbildung im Drittland vertraut ist, so kann doch erwartet werden, dass er sich um die Erlangung der für die Anfertigung seines Gutachtens erforderlichen und verfügbaren Kenntnisse bemüht. Der Antragsteller selbst hat vorgetragen, für das Zweitgutachten lediglich ein weiteres Zeugnis vorgelegt zu haben.
29b) Im vorliegenden Verfahren dahinstehen kann, ob die Bezirksregierung L. im eigenen Interesse aber auch im Interesse des Auslagenschuldners in Anwendung des Rechtsgedankens des § 8a Abs. 3 JVEG gehalten ist, sich vor der Beauftragung des Gutachters über etwaig anfallende Gutachterkosten zu erkundigen bzw. dem Gutachter einen Kostenrahmen mitzuteilen, auf dessen mögliche Überschreitung dieser rechtzeitig hinzuweisen hat.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.