Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2016 - 1 O 155/16
Gründe
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Die Entscheidung über die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwerts abzielt, obliegt nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat, nachdem ihm der Einzelrichter die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
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Die Beschwerde ist zulässig und unbegründet.
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Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers einwenden, der Streitwert habe nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt werden müssen, ist dem zwar nicht zu folgen. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist für den Streitwert, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Beantragt war hier nach der Klageschrift - neben der Aufhebung entgegenstehender Bescheide - die Verurteilung der Beklagten zur Leistung eines Ausgleichs „für zu viel geleistete Mehrarbeitsstunden für den Zeitraum 1996 bis 2006 in Höhe von 3426 Mehrarbeitsstunden gemäß der in der Anlage beigefügten Aufstellung“. Da dieser Antrag weder beziffert ist noch den Erlass eines Verwaltungsakts, der auf die Gewährung einer bezifferten Geldleistung gerichtet ist, zum Gegenstand hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erfüllt.
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Anders als das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Se-natsrechtsprechung gemeint hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 1 L 33/13 -, BA S. 10, und vom 15. April 2015 - 1 L 104/14 -, BA S. 6), an der nicht festgehalten wird, ist der Streitwert für das Klageverfahren jedoch nicht in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) unter pauschaler Zugrundelegung (lediglich) eines Zweijahreszeitraums zu bestimmen. Zu Recht wendet die Beschwerde gegen ein solches Vorgehen der Sache nach ein, mit der Klage sei nicht ein bestimmter Teilstatus, der vom bisherigen Teilstatus des Klägers abgewichen wäre, erstrebt worden, sondern vielmehr ein (ungekürzter) Ausgleich für eine konkrete Anzahl von in der Vergangenheit erbrachten Mehrarbeitsstunden (§ 88 VwGO). Angesichts dieser genauen Bestimmung des zeitlichen Umfangs des begehrten Ausgleichs ist es sachgerecht, den Streitwert durch Multiplikation der vom Kläger zeitabschnittsbezogen in Ansatz gebrachten Stundenzahl - auch wenn damit das nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris Rn. 26 f.) zu berücksichtigende Maß der Zuvielarbeit überschritten wird - mit dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung zu ermitteln (vgl. § 4 Abs. 1 BMVergV – Besoldungsgruppen A5 bis A8: Januar 1996 bis Dezember 1998: 10,24 €, Januar 1999 bis 20. August 2002: 10,53 €, 21. August 2002 bis März 2004: 11,27 €, April 2004 bis Dezember 2006: 11,77 €; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 A 682/15 -, juris Rn. 19). Allein die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung bieten sich als Anknüpfungspunkt für den beanspruchten Ausgleich an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a. a. O. Rn. 33 f.). Diese Berechnung führt zu einem Betrag, der in die durch den Beschlusstenor festgesetzte Wertstufe fällt.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde
1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 13,85 Euro, |
2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 16,37 Euro, |
3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 22,49 Euro, |
4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 30,96 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
1. | im gehobenen Dienst | 30,76 Euro, |
2. | im höheren Dienst | 35,94 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den im Zulassungsverfahren nur noch streitig gestellten Klageantrag zu 1. festgestellt, der Kläger könne keinen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit verlangen, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2006 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 29. Juli 2013 als Arbeitszeit anerkannten Bereitschaftsdienstzeiten seien mit der Freistellung des Klägers vom Dienst in Form von Freizeitausgleich abgegolten. Dass der Kläger während seiner Freistellung dienstunfähig erkrankt sei, habe der Gewährung von Freizeitausgleich nicht entgegen gestanden und führe insbesondere nicht zu einem (finanziellen) Abgeltungsanspruch. Das Risiko, während der Zeit der Freistellung dienstunfähig zu erkranken, habe in der Sphäre des Klägers gelegen und könne nicht dem Dienstherrn zugerechnet werden. Der Freizeitausgleich diene im Gegensatz zum Urlaub gerade nicht der Erholung des Beamten, sondern allein der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mehrarbeit – ob rechtmäßig oder rechtswidrig erbracht – stelle rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung dar, die durch die nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen sei. Daraus folge, dass die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich der sonstigen arbeitsfreien Zeit gleichzustellen sei. Bei Erkrankungen während der gewährten Minderarbeit sei der dahingehende Anspruch daher verbraucht, ähnlich einer Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes. Soweit die Beklagte teilweise auch Feuerwehrbeamte, die - wie der Kläger – im Jahr 2001 einen Antrag gestellt bzw. Widerspruch eingelegt hätten, in Anwendung der Dienstanweisung vom 21. Mai 2013 unter Anrechnung bereits gewährten Freizeitausgleichs finanziell entschädigt habe, liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Für die Ungleichbehandlung gebe es einen sachlichen Grund, weil der Abgeltungsanspruch des Klägers – abweichend von den Entschädigungsfällen - bereits in Gänze durch Freizeitausgleich erfüllt worden sei.
6Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
7Der Kläger meint, er habe jedenfalls noch einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 450 Stunden geleisteter Zuvielarbeit, weil der Zeitraum der Freistellung (15. August 2012 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2013) bei Berücksichtigung des noch bestehenden Resturlaubsanspruchs nicht ausreiche, den von der Beklagten anerkannten Abgeltungsanspruch in vollem Umfange auszugleichen. Dieser Einwand übersieht, dass das Verwaltungsgericht den auf die Jahre 2012 und 2013 entfallenden Resturlaub von insgesamt 9 Tagen außer Betracht gelassen und der Berechnung der Freistellungszeit im Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2013 (74 Dienstschichten je 24 Stunden, d.h. 1.776 Stunden) gefolgt ist. Für den Klageanspruch (1.516 Stunden) reichte die Freistellungszeit damit aus. Gründe für die Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung hat der Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus wurde für die 9 Urlaubstage auch ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 1.217,01 Euro gewährt.
8Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich auch nichts für einen Anspruch aus einer Zusicherung auf finanzielle Abgeltung der geleisteten Zuvielarbeit. Eine Zusage einer Entschädigung in Geld, wie der Kläger meint, enthält das undatierte Schreiben der Beklagten aus 2012 (vgl. Blatt 4 der Gerichtsakte) nicht. Mit diesem erkennt die Beklagte zwar den in Freischichten zu gewährenden Abgeltungsanspruch des Klägers an und teilt ihm mit, dass das für die geleistete Zuvielarbeit erworbene Zeitguthaben auf das Arbeitszeitkonto gebucht werde und der Kläger aus diesem 96 Stunden pro Jahr entnehmen könne. Eine weitergehende Erklärung enthält das Schreiben hingegen nicht. Soweit die Beklagte darin am Ende auf die zum 1. Juli 2012 geltenden Vorschriften in §§ 10, 11 der „Regelungen zum Ausgleich der dienstplanmäßig über die europarechtliche Höchstarbeitsgrenze durch die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr der Stadtverwaltung X. im Einsatzdienst hinaus geleisteten Arbeitszeit“ hinweist, gibt sie lediglich den Inhalt der Bestimmungen wieder. § 10 sieht den Ausgleich des noch bestehenden Zeitguthabens vor einer Versetzung oder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Block und damit als Rechtsfolge die Freistellung und keinen finanziellen Ausgleich vor. § 11 bestimmt, dass (nur) bei Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit die Umwandlung des noch bestehenden Zeitguthabens in Geld erfolgt. Keiner dieser Tatbestände ist im Falle des Klägers erfüllt.
9Eine analoge Anwendung des § 11 der genannten Regelungen, auf die der Kläger sich sinngemäß beruft, scheidet mangels erkennbarer Regelungslücke aus. Hierzu verhält sich der Zulassungsvortrag auch nicht.
10Ebenso wenig überzeugt die in der Zulassungsbegründung geäußerte Kritik, die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sei nicht einschlägig.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991
12– 2 B 120/90 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2013 – 5 LA 186/12 –, juris.
13Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen der genannten Entscheidung ausgeführt:
14„Die Frage,
15`ob der einmal erworbene Anspruch eines Beamten auf Freizeitausgleich allein durch die Anordnung von seiten des Dienstherrn, wann Freizeitausgleich zu erfolgen habe, und Zeitablauf erfüllt ist, auch wenn der Beamte während der für den Freizeitausgleich bestimmten Zeit erkrankt,´
16ist im Hinblick auf die im wesentlichen zutreffende rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil nicht weiter klärungsbedürftig. Danach stand dem Kläger gemäß § 72 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung - AZV - ein Anspruch auf Ausgleich der in früheren Wochen geleisteten Mehrarbeit zu. § 3 Abs. 1 AZV macht deutlich, daß die Mehrarbeit rechtlich eine vorwegerbrachte Arbeitsleistung darstellt, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen ist. Daraus folgt, daß die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich keine andere Qualität haben kann als seine sonstige arbeitsfreie Zeit. Bei Erkrankung während der gewährten Minderarbeit ist der dahingehende Anspruch daher verbraucht, ähnlich wie z.B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes auch zu Lasten des Beamten geht (vgl. entsprechend zum Freizeitausgleich nach § 72 Abs. 2 BBG Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Komm., § 72 Rdnr. 25 unter Hinweis auf BAGE 49, 273 *= RiA 1986, 158).“
17Weshalb diese vom Verwaltungsgericht herangezogene und in ihrer Aussage unmissverständliche Wertung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall keine Bedeutung besitzt, legt der Kläger nicht dar. Auf die Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der vom Beamten erbrachten Mehrarbeit hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem insoweit zitierten Beschluss abgestellt.
18Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGo).
19Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Einzelrichter hätte angesichts seiner im Schreiben vom 9. April 2014 gegenüber den Beteiligten geäußerten Rechtsauffassung vor der mündlichen Verhandlung schriftlich darauf hinweisen müssen, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör oder die „Grundsätze des fairen Verfahrens“ verletzt hat.
20Es besteht keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 u. a. -, juris, mit weiteren Nachweisen.
22Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich die Sach- und Rechtslage nach dem 9. April 2014 aufgrund des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten maßgeblich geändert hat. Soweit der Kläger eine Hinweispflicht darin begründet sieht, dass der Berichterstatter die Beklagte im Schreiben vom 9. April 2014 gebeten hat zu prüfen, ob eine finanzielle Entschädigung des Klägers entsprechend der zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften sowie dem Personalrat getroffenen Vereinbarung aus Februar 2013 (im Intranet am 8. Februar 2013 veröffentlicht) in Betracht komme, erfolgte dieser Hinweis auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt dem Verwaltungsgericht bekannten Sach- und Rechtslage. Erst aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 2014 ergab sich für das Verwaltungsgericht, dass die Verwaltungspraxis nicht den Regelungen dieser Vereinbarung entsprach und die Vereinbarung demnach für einen etwaigen Anspruch nicht maßgeblich ist. Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste dies auch klar sein, da der Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 2014 seinen Prozessbevollmächtigten zugegangen ist und die Prozessbevollmächtigten unter dem 20. Oktober 2014 hierauf inhaltlich erwidert haben. Bei einer solchen Sachlage kann von einer überraschenden Wende im Prozess keine Rede sein.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Ihr liegt zugrunde, dass der Kläger mit der Klage, soweit sie Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 1.516 Stunden für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2006 begehrt.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
25Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.