Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 6 A 682/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den im Zulassungsverfahren nur noch streitig gestellten Klageantrag zu 1. festgestellt, der Kläger könne keinen finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit verlangen, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2006 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 29. Juli 2013 als Arbeitszeit anerkannten Bereitschaftsdienstzeiten seien mit der Freistellung des Klägers vom Dienst in Form von Freizeitausgleich abgegolten. Dass der Kläger während seiner Freistellung dienstunfähig erkrankt sei, habe der Gewährung von Freizeitausgleich nicht entgegen gestanden und führe insbesondere nicht zu einem (finanziellen) Abgeltungsanspruch. Das Risiko, während der Zeit der Freistellung dienstunfähig zu erkranken, habe in der Sphäre des Klägers gelegen und könne nicht dem Dienstherrn zugerechnet werden. Der Freizeitausgleich diene im Gegensatz zum Urlaub gerade nicht der Erholung des Beamten, sondern allein der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Mehrarbeit – ob rechtmäßig oder rechtswidrig erbracht – stelle rechtlich eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung dar, die durch die nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen sei. Daraus folge, dass die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich der sonstigen arbeitsfreien Zeit gleichzustellen sei. Bei Erkrankungen während der gewährten Minderarbeit sei der dahingehende Anspruch daher verbraucht, ähnlich einer Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes. Soweit die Beklagte teilweise auch Feuerwehrbeamte, die - wie der Kläger – im Jahr 2001 einen Antrag gestellt bzw. Widerspruch eingelegt hätten, in Anwendung der Dienstanweisung vom 21. Mai 2013 unter Anrechnung bereits gewährten Freizeitausgleichs finanziell entschädigt habe, liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Für die Ungleichbehandlung gebe es einen sachlichen Grund, weil der Abgeltungsanspruch des Klägers – abweichend von den Entschädigungsfällen - bereits in Gänze durch Freizeitausgleich erfüllt worden sei.
6Diesen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
7Der Kläger meint, er habe jedenfalls noch einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 450 Stunden geleisteter Zuvielarbeit, weil der Zeitraum der Freistellung (15. August 2012 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2013) bei Berücksichtigung des noch bestehenden Resturlaubsanspruchs nicht ausreiche, den von der Beklagten anerkannten Abgeltungsanspruch in vollem Umfange auszugleichen. Dieser Einwand übersieht, dass das Verwaltungsgericht den auf die Jahre 2012 und 2013 entfallenden Resturlaub von insgesamt 9 Tagen außer Betracht gelassen und der Berechnung der Freistellungszeit im Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2013 (74 Dienstschichten je 24 Stunden, d.h. 1.776 Stunden) gefolgt ist. Für den Klageanspruch (1.516 Stunden) reichte die Freistellungszeit damit aus. Gründe für die Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung hat der Kläger nicht dargelegt. Darüber hinaus wurde für die 9 Urlaubstage auch ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 1.217,01 Euro gewährt.
8Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich auch nichts für einen Anspruch aus einer Zusicherung auf finanzielle Abgeltung der geleisteten Zuvielarbeit. Eine Zusage einer Entschädigung in Geld, wie der Kläger meint, enthält das undatierte Schreiben der Beklagten aus 2012 (vgl. Blatt 4 der Gerichtsakte) nicht. Mit diesem erkennt die Beklagte zwar den in Freischichten zu gewährenden Abgeltungsanspruch des Klägers an und teilt ihm mit, dass das für die geleistete Zuvielarbeit erworbene Zeitguthaben auf das Arbeitszeitkonto gebucht werde und der Kläger aus diesem 96 Stunden pro Jahr entnehmen könne. Eine weitergehende Erklärung enthält das Schreiben hingegen nicht. Soweit die Beklagte darin am Ende auf die zum 1. Juli 2012 geltenden Vorschriften in §§ 10, 11 der „Regelungen zum Ausgleich der dienstplanmäßig über die europarechtliche Höchstarbeitsgrenze durch die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr der Stadtverwaltung X. im Einsatzdienst hinaus geleisteten Arbeitszeit“ hinweist, gibt sie lediglich den Inhalt der Bestimmungen wieder. § 10 sieht den Ausgleich des noch bestehenden Zeitguthabens vor einer Versetzung oder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Block und damit als Rechtsfolge die Freistellung und keinen finanziellen Ausgleich vor. § 11 bestimmt, dass (nur) bei Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit die Umwandlung des noch bestehenden Zeitguthabens in Geld erfolgt. Keiner dieser Tatbestände ist im Falle des Klägers erfüllt.
9Eine analoge Anwendung des § 11 der genannten Regelungen, auf die der Kläger sich sinngemäß beruft, scheidet mangels erkennbarer Regelungslücke aus. Hierzu verhält sich der Zulassungsvortrag auch nicht.
10Ebenso wenig überzeugt die in der Zulassungsbegründung geäußerte Kritik, die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sei nicht einschlägig.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991
12– 2 B 120/90 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2013 – 5 LA 186/12 –, juris.
13Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen der genannten Entscheidung ausgeführt:
14„Die Frage,
15`ob der einmal erworbene Anspruch eines Beamten auf Freizeitausgleich allein durch die Anordnung von seiten des Dienstherrn, wann Freizeitausgleich zu erfolgen habe, und Zeitablauf erfüllt ist, auch wenn der Beamte während der für den Freizeitausgleich bestimmten Zeit erkrankt,´
16ist im Hinblick auf die im wesentlichen zutreffende rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil nicht weiter klärungsbedürftig. Danach stand dem Kläger gemäß § 72 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung - AZV - ein Anspruch auf Ausgleich der in früheren Wochen geleisteten Mehrarbeit zu. § 3 Abs. 1 AZV macht deutlich, daß die Mehrarbeit rechtlich eine vorwegerbrachte Arbeitsleistung darstellt, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzuordnen ist. Daraus folgt, daß die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit des Beamten rechtlich keine andere Qualität haben kann als seine sonstige arbeitsfreie Zeit. Bei Erkrankung während der gewährten Minderarbeit ist der dahingehende Anspruch daher verbraucht, ähnlich wie z.B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes auch zu Lasten des Beamten geht (vgl. entsprechend zum Freizeitausgleich nach § 72 Abs. 2 BBG Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Komm., § 72 Rdnr. 25 unter Hinweis auf BAGE 49, 273 *= RiA 1986, 158).“
17Weshalb diese vom Verwaltungsgericht herangezogene und in ihrer Aussage unmissverständliche Wertung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall keine Bedeutung besitzt, legt der Kläger nicht dar. Auf die Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der vom Beamten erbrachten Mehrarbeit hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem insoweit zitierten Beschluss abgestellt.
18Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGo).
19Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Einzelrichter hätte angesichts seiner im Schreiben vom 9. April 2014 gegenüber den Beteiligten geäußerten Rechtsauffassung vor der mündlichen Verhandlung schriftlich darauf hinweisen müssen, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör oder die „Grundsätze des fairen Verfahrens“ verletzt hat.
20Es besteht keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 u. a. -, juris, mit weiteren Nachweisen.
22Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil sich die Sach- und Rechtslage nach dem 9. April 2014 aufgrund des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten maßgeblich geändert hat. Soweit der Kläger eine Hinweispflicht darin begründet sieht, dass der Berichterstatter die Beklagte im Schreiben vom 9. April 2014 gebeten hat zu prüfen, ob eine finanzielle Entschädigung des Klägers entsprechend der zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften sowie dem Personalrat getroffenen Vereinbarung aus Februar 2013 (im Intranet am 8. Februar 2013 veröffentlicht) in Betracht komme, erfolgte dieser Hinweis auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt dem Verwaltungsgericht bekannten Sach- und Rechtslage. Erst aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 2014 ergab sich für das Verwaltungsgericht, dass die Verwaltungspraxis nicht den Regelungen dieser Vereinbarung entsprach und die Vereinbarung demnach für einen etwaigen Anspruch nicht maßgeblich ist. Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste dies auch klar sein, da der Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 2014 seinen Prozessbevollmächtigten zugegangen ist und die Prozessbevollmächtigten unter dem 20. Oktober 2014 hierauf inhaltlich erwidert haben. Bei einer solchen Sachlage kann von einer überraschenden Wende im Prozess keine Rede sein.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Ihr liegt zugrunde, dass der Kläger mit der Klage, soweit sie Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, finanziellen Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 1.516 Stunden für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2006 begehrt.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
25Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
- 1.
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, - 2.
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes im eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, die oder der - a)
pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder - b)
an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.
(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.