Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Juni 2015 - 1 M 83/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0610.1M83.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.06.2015

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 1. April 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung in Bezug auf den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens bezüglich der Rückgängigmachung ihrer Umsetzung auf den Dienstposten „Sachbearbeiterin Einsatz“ im Revierdienst des Polizeireviers A-Stadt verwiesen würde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, denn mit der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde die Hauptsache ganz oder teilweise vorweg genommen. Es besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten des Dienstherrn, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Grundsätzlich werden die persönlichen Belange des Beamten demgegenüber zurücktreten müssen, es sei denn, die Umsetzung wäre offensichtlich rechtswidrig oder führte zu einer unzumutbaren Härte. Beides lässt sich vorliegend nicht feststellen.

5

Soweit der angefochtene Beschluss das Auswahlkriterium des (Lebens)Alters der betroffenen Polizeibeamtin wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als fehlerhaft ansieht, stellt die Beschwerdeschrift die daran anknüpfende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass dieser Umstand nur dann zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung führe, wenn ein anderer Beamter oder eine andere Beamtin der Kriminalpolizei nur aufgrund des Lebensalters nicht umgesetzt worden wäre und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein(e) solche(r) Beamt(er/in) im Bereich der Kriminalpolizei in Halle zur Verfügung gestanden hätte, nicht schlüssig in Frage. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der nicht näher substantiierten und erst recht nicht glaubhaft gemachten Behauptung, dass Beamte ab 40 Jahren in die Umsetzungsentscheidung nicht mit einbezogen worden seien, obwohl dies möglich gewesen sei.

6

Dieses Vorbringen legt bereits nicht nachvollziehbar dar, dass Beamte dieser Altersgruppe ausschließlich wegen ihres Lebensalters (und nicht etwa aus anderen Gründen) nicht umgesetzt worden wären bzw. weshalb es für den in der Sache streitigen Anspruch der Antragstellerin auf Rückgängigmachung einer Umsetzungsmaßnahme - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - nicht von Relevanz ist, ob sich die Altersfrage entscheidungserheblich auf das Auswahlergebnis ausgewirkt hätte.

7

Auch die Behauptung, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft und beruhe auf sachfremden Erwägungen, weil sie in diskriminierender Weise das Alter der Antragstellerin als Auswahlkriterium betrachtet habe, macht noch nicht plausibel, dass ohne dieses Kriterium ein(e) andere(r) Beamt(e/in) als die Antragstellerin ausgewählt worden wäre bzw. dass es für einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückumsetzung genügt, dass sich ein Auswahlkriterium von mehreren als fehlerhaft erweist und die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht aus anderen, das Auswahlergebnis selbständig tragenden Erwägungen Bestand haben kann. Im Übrigen lässt sich weder aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses noch aufgrund des Beschwerdevorbringens beurteilen, ob für das Auswahlkriterium des Lebensalters Rechtfertigungsgründe im Sinne der §§ 8, 10 AGG angeführt werden können und eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters danach zulässig wäre. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Umsetzungsmaßnahme lässt sich daher in Bezug auf das Auswahlkriterium „Alter“ bisher nicht feststellen.

8

Auch der Einwand, die Antragsgegnerin habe sich bei der Auswahl auf soziale und damit sachfremde Gründe gestützt, weil auch bei einer Umsetzung nur nach leistungsbezogenen Merkmalen der Beamten vorzugehen sei, greift nicht durch.

9

Soweit das personalwirtschaftliche Ermessen grundsätzlich auch die Befugnis umfasst, Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen, legt die Beschwerdebegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, dass sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt und sein Ermessen dergestalt gebunden hat, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris). Das Vorhandensein einer gleichmäßig geübten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, insbesondere im Rahmen der - hier Anlass für die streitige Umsetzungsmaßnahme gebenden - Umstrukturierung der Polizei im Sinne einer leistungsbezogenen Auswahlentscheidung wird von der Beschwerdebegründungsschrift nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen, dass unter Leistungsgesichtspunkten die Beamten POK U., PKin D. und POKin E. in das Auswahlverfahren hätten mit einbezogen werden müssen, mangelt es deshalb bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Einwandes. Im Übrigen macht das Beschwerdevorbringen zu den vorgenannten Personen über Dienstgrad und Dienstposten bei der Schutzpolizei bzw. im Einsatzdienst auch nicht plausibel, dass diese aufgrund von Leistungskriterien der Antragstellerin vorzuziehen gewesen wären. Die Beschwerde verkennt insoweit auch, dass es bei einer Entscheidung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG um eine Bestenauslese geht und nicht darum - wie der weitere Einwand, die Zurücksetzung zur Schutzpolizei entspreche nicht den Fähigkeiten und dienstlichen Qualifikationen der Antragstellerin, erkennen lässt -, im Verhältnis zur Antragstellerin weniger qualifizierte Beamte vorrangig umzusetzen.

10

Die Behauptung der Beschwerde, die Zurücksetzung zur Schutzpolizei entspreche nicht der durchgeführten Weiterbildung und dem Erwerb des Dienstgrades eines Kriminalbeamten, macht schon nicht plausibel, dass die Antragstellerin auf dem neuen Dienstposten nicht amtsangemessen beschäftigt wird. Im Übrigen ist der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung grundsätzlich gesondert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu verfolgen. Zwar darf ein Beamter nicht dauerhaft auf einen amts-unangemessenen Dienstposten umgesetzt werden. Ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes besteht indes nicht. Die von der Antragstellerin erstrebte Verwendung im Sinne einer vorläufigen Rückumsetzung auf den bisherigen Dienstposten käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer Dienstposten, auf welchem sie amtsangemessen verwendet werden könnte, nicht vorhanden wäre. Indes hat die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, noch erscheint es als im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin beanspruchte Stelle der einzige Dienstposten der Antragsgegnerin ist, auf dem die Antragstellerin amtsangemessen verwendet werden könnte. Die hierzu von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen rechtfertigen eine solche Annahme jedenfalls nicht.

11

Weiter wendet die Beschwerde ein, die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht hätten die Folgen für den beruflichen Werdegang der Antragstellerin nicht ausreichend gewürdigt; eine „Rückversetzung in den Einsatzdienst“ führe zu einer massiven Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Kriminalkommissarin.

12

Ein Abwägungsausfall oder ein Abwägungsdefizit, insbesondere eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genügende Gewichtung der Belange der Antragstellerin ergibt sich aus diesem unsubstantiierten Vorbringen nicht. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbußen an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen sind grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstposten von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet. Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 M 23/13 -, juris, m. w. N.).

13

Die Beschwerde macht ferner geltend, dass auch die private Lebensplanung der Antragstellerin massiv betroffen sei, weil sie als Kriminalkommissarin im Gegensatz zum Einsatzdienst nicht dem vollen Schichtdienst unterworfen gewesen sei. Da ihr Lebenspartner ebenfalls im Einsatz- und Schichtdienst eingesetzt sei, sei ein „Familienleben“ fast unmöglich. Man habe sie aus der „Muttischicht“ herausgenommen und in den vollen Schichtdienst eingesetzt. Sie unterziehe sich seit längerem einer Kinderwunschbehandlung im Krankenhaus (…) in A-Stadt und habe dies dem Polizeiarzt mitgeteilt. Der Schichtdienst beider Lebenspartner wirke sich konträr zur Kinderwunschbehandlung aus; dies sei bei der Umsetzungsentscheidung nicht berücksichtigt worden.

14

Dieses Vorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss nicht schlüssig in Frage, wonach die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Kinderwunschbehandlung unmöglich werde oder ihr Erfolg mit Sicherheit ausbleiben werde, wenn die Antragstellerin in den Bereich der Schutzpolizei umgesetzt werde. Die Beschwerdebegründung begnügt sich insoweit mit bloßen unsubstantiierten Behauptungen, die zudem nicht glaubhaft gemacht werden. Allein der Umstand, dass beide Lebenspartner im Schichtdienst tätig sind, macht noch nicht plausibel, dass damit ein „Familienleben“ - wie behauptet - fast unmöglich bzw. die Kinderwunschbehandlung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. So ergibt sich bislang kein Anhalt dafür, dass, wie oft und in welcher Weise die Schichtdienste der Antragstellerin und ihres Lebenspartners unterschiedlich ausfallen, d. h. welche gemeinsame freien Zeiträume zur Verfügung stehen und inwiefern die Kinderwunschbehandlung konkret tangiert wird. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass bei Erfolg der Kinderwunschbehandlung die Antragstellerin zu schützen und ihr, erforderlichenfalls auch bei der Schutzpolizei familienfreundliche Arbeitszeiten einzuräumen seien, sowie dass sich die Sozialauswahl auf die bereits vorhandenen Faktoren zu beschränken habe. Dies stellt die Beschwerde nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt war.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen


(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Februar 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist teilweise begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht gänzlich verweigert; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund und -anspruch mit seinem Hilfsbegehren teilweise glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Das Beschwerdevorbringen zwar macht einen Anordnungsanspruch in Bezug auf das Hauptbegehren sowie das Hilfsbegehren, soweit konkret die Übertragung eines „Dienstpostens in der Funktion eines Fachbereichsleiters“ begehrt wird, nicht glaubhaft. Indes hat die Beschwerde den erforderlichen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, soweit überhaupt eine amtsangemessene Verwendung des Antragstellers geltend gemacht wird.

5

Mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen korrespondiert das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2009 - 1 M 42/09 -, juris [m. w. N.]). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG LSA, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 M 84/06 -, juris [m. w. N.]).

6

Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 -, juris; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 41). Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 [m. w. N.]). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können deshalb von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.), d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547).

7

Dies zugrunde legend hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, dass er aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich weg-umgesetzt worden ist. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich wie im Beschwerdeverfahren eingehend den Hintergrund bzw. die Umstände, die sie zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung veranlasst haben, ebenso aufgezeigt wie den damit verbundenen Weg-Umsetzungsbedarf, weil der vom Antragsteller bislang innegehabte Dienstposten weggefallen ist. Soweit der Antragsteller die Sachgerechtigkeit der Umstrukturierungsentscheidung sowie den damit zusammenhängenden Weg-Umsetzungsbedarf bestreitet, kann die diesbezügliche abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es ist im Übrigen auch weder zu ersehen, noch wird durch den Antragssteller plausibel bzw. glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Organisationsänderung aus sachwidrigen Erwägungen heraus lediglich zum Anlass genommen hätte, gezielt den Antragsteller willkürlich anderweitig zu verwenden. Dagegen spricht schon der Umfang der vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vorgenommenen Umstrukturierung der Verwaltung. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen vorwiegend oder gar ausnahmslos an den Verwendungswünschen eines Beamten ausrichtet und insofern zwangsweise personelle Maßnahmen gegenüber anderen Beamten ergreift.

8

Der Antragsteller hat ebenso wenig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin ein Ermessensausfall oder Ermessensfehlgebrauch unterlaufen ist.

9

Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist nämlich nur auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 und 26. November 2004, jeweils a. a. O.). D. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a. a. O. [m. w. N.]). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a. a. O. [m. w. N.]). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung angemessen zu berücksichtigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 -, juris [m. w. N.]). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind.

10

Dies zugrunde legend legt die Beschwerde nicht schlüssig dar, dass die Antragsgegnerin ein besonderes Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen gehabt hätte. Dieses ergibt sich weder aus der früheren Stellenbesetzung noch aus besonderen persönlichen Umständen. Vielmehr spricht die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber allen hier von der umfangreichen Umstrukturierung der Verwaltung potentiell betroffenen Beamten nicht für eine den Antragsteller gezielt begünstigende Personalmaßnahme zu Lasten der übrigen Bediensteten, da in der Person des Antragstellers gerade keine persönlichen Belange berührt sind, die nicht alle Beamten gleichermaßen träfen bzw. treffen. Gegenteiliges macht die Beschwerde jedenfalls nicht glaubhaft.

11

Die Umsetzungsverfügung leidet auch nicht an dem von der Beschwerde geltend gemachten Mangel einer mangelhaften bzw. fehlenden Mitbestimmung durch den zuständigen Personalrat. Die Umsetzung des Antragstellers stellt nämlich keine nach § 66 PersVG LSA mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Daher geht die Beschwerde mit den von ihr insoweit angeführten Entscheidungen fehl, weil diesen gerade eine die dortigen Beamten betreffende Mitbestimmungspflicht zugrunde gelegen hat. An der Rechtsqualität der hier streitgegenständlichen Maßnahme als Umsetzung ändert sich auch nichts durch ihre tatsächliche Wirkung. Denn für die Einordnung einer Maßnahme als Umsetzung ist es unerheblich, ob sie im Einzelfall, etwa durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder den Entzug bestimmter Funktionen, tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt oder nicht (siehe: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 - 5 ME 295/06 -, juris [m. w. N.]). Im Übrigen ist es nicht Sache des Antragstellers, die allein der Personalvertretung obliegende Wahrnehmung von dessen Rechten geltend zu machen. Es spricht insofern bereits Überwiegendes dafür, dass Mitbestimmungsverfahren, soweit sie nicht individuelle Belange eines bestimmten Beamten zum Gegenstand haben, diesem im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine subjektiven öffentlichen Rechte vermitteln (vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LB 301/10 -, juris [m. w. N.]). Jedenfalls berühren für die Personalvertretung erkennbare, aber unbeanstandet gebliebene formelle Mängel grundsätzlich nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 27.82 -, juris; OVG Niedersachen, a. a. O.).

12

Ebenso liegt - entgegen der Beschwerde - kein Rechtsmangel darin begründet, dass der Hauptausschuss an der Umsetzung des Antragstellers nicht beteiligt gewesen ist. Es spricht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schon Überwiegendes dafür, dass mit gemeindlichem Satzungsrecht nicht, jedenfalls nicht ohne Öffnungsklausel, die höherrangigen Bestimmungen der GO LSA „modifiziert“ werden dürfen. Dass entsprechende Regelungen der GO LSA dies hier ausdrücklich zuließen, legt die Beschwerde schon nicht weiter dar. Ungeachtet dessen liegt hier - entgegen der Annahme der Beschwerde - kein Fall der „Entlassung“ vor. Vielmehr betrifft § 44 Abs. 4 GO LSA statusamtsbezogene Maßnahmen, um die es sich bei einer Umsetzung - wie bereits ausgeführt - gerade nicht handelt. Gegenteiliges ergibt sich in Bezug auf Beamte auch nicht aus der von der Beschwerde angeführten Kommentarliteratur (Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 44 GO Ziffer 6.1 [Seite 12], ebenso: Lübking/ Beck, GO LSA, § 44 Rn. 47 ff.; Klang/Gundlach, GO LSA. 3. Auflage, § 44 Rn. 30, 33 ff.).

13

Ist nach alledem zwar von einem voraussichtlich rechtmäßigerweise anzunehmenden Weg-Umsetzungsbedarf in Bezug auf den Antragsteller auszugehen, hat die Antragsgegnerin indes bei der Zu-Umsetzung die subjektiven (Status-)Rechte des Antragstellers zu beachten. Diesen Anforderungen ist sie - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - nicht gerecht geworden.

14

Soweit Beamte, die - wie hier der Antragsteller - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus zwar, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 1 L 390/05, juris). Insofern besteht zugleich ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Seinen Belangen ist dadurch Rechnung (zu) tragen, dass der Dienstherr den Beamten künftig anderweitig, aber amtsangemessen verwendet (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. März 2012 - 1 M 26/12 - und Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 - jeweils juris [m. w. N.]). Ein Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes besteht indes als solcher - wie ausgeführt - nicht.

15

Die vom Antragsteller hier (hilfsweise) erstrebte Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten kommt daher allenfalls dann in Betracht, wenn ein anderer Dienstposten, auf welchem er amtsangemessen verwendet werden könnte, nicht vorhanden ist. Indes hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, noch erscheint es als im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsteller beanspruchten Stellen die einzigen Dienstposten der Antragsgegnerin sind, auf denen der Antragsteller amtsangemessen verwendet werden könnte. Die hierzu vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen rechtfertigen eine solche Annahme jedenfalls nicht.

16

Unabhängig vom Vorstehenden hat der Antragsteller im Hinblick auf die erstrebte Rückumsetzung oder die (hilfsweise) begehrte Verwendung als Fachbereichsleiter auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, weil er allenfalls einen Anspruch dahingehend besitzt, dass die Antragsgegnerin über das bzw. die konkreten Verwendungsbegehren - ermessensfehlerfrei - entscheidet (vgl. hierzu: OVG LSA, a. a. O., und Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 2 B 11.10 -, juris; siehe zudem: Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2010 - 1 B 541/10 -, juris [m. w. N.]).

17

Zur Absicherung dieses Anspruches bedarf es vorliegend allerdings ausnahmsweise einer vorläufigen gerichtlichen Eilentscheidung, da - wie die Beschwerde mit Recht ausführt - dem Antragsteller insoweit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erhebliche wie unwiederbringliche Nachteile drohen, weil er schon seit dem 4. Dezember 2012 nicht mehr amtsangemessen verwendet wird und eine künftige dauerhafte amtsangemessene Verwendung durch die Antragsgegnerin derzeit nicht erkennbar ist. Damit verstößt die Antragsgegnerin gegen ihre aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierende Verpflichtung, den Antragsteller auf Dauer amtsangemessen zu verwenden.

18

Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gelten uneingeschränkt auch für die Antragsgegnerin, die daher bei Ausübung ihrer Dienstherrnbefugnisse die Rechtsstellung ihrer Beamten, d. h. die sich aus deren Status ergebenden Rechte wahren muss (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 L 151/08 -, juris). Sobald ein Beamter seinen Beschäftigungsanspruch geltend macht, trifft den Dienstherrn eine Bringschuld, deren Erfüllung er grundsätzlich nicht hinausschieben darf (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.).

19

Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O.). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.]). Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasst dabei den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sind. Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen, wodurch er in die Behörde eingegliedert wird und den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn erwirbt (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O. [m. w. N.]). Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 LBesG LSA (siehe auch § 18 BBesG) gebotene Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht daher einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl.: BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O.).

20

Im Rahmen der vorgenannten Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (siehe hierzu: BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006, a. a. O.). Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich dabei einerseits aus § 18 LBesG LSA, wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sowie die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Des Weiteren kann sich der Inhalt auch aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen oder auch aus traditionellen Leitbildern ergeben. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (vgl.: BVerwG Urteil vom 3. März 2005, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O.).

21

Soweit Beamte, die - wie hier der Antragsteller - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf (vgl. auch: OVG LSA, a. a. O.; Beschluss vom 16. Januar 2006 - 1 L 390/05 -, juris). Hiernach besteht mithin ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Der Dienstherr hat den Belangen des Beamten dadurch Rechnung zu tragen, dass er diesen zeitnah anderweitig, aber amtsangemessen verwendet (siehe: OVG LSA, a. a. O.).

22

Hiervon ausgehend hat die Beschwerde schlüssig aufgezeigt und unterliegt es auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits seit dem 4. Dezember 2012 nicht mehr amtsangemessen verwendet. Dies wird im Übrigen auch durch das erstinstanzliche Vorbringen der Antragsgegnerin bestätigt. Denn diese hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 ausgeführt, dass der Dienstposten des dem Antragsteller vorgesetzten Fachbereichsleiters nach A15 LBesO bewertet sei. Im Hinblick auf die Verwaltungshierarchie und die darin zum Ausdruck kommende wachsende Bedeutungssteigerung der Dienstposten ist es ausgeschlossen, dass der dem Antragsteller mit Wirkung vom 4. Dezember 2012 übertragene und dem des Fachbereichsleiters nachgeordnete Dienstposten rechtmäßigerweise nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO, geschweige denn nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO bewertet werden könnte. Nichts Anderes gälte bei der hier gegebenen Konstellation im Übrigen für den Fall, dass der Dienstposten des Fachbereichsleiters nach A16 LBesO bewertet wäre.

23

Unabhängig vom Vorstehenden hat es die Antragsgegnerin entgegen § 18 LBesG LSA pflichtwidrig unterlassen, den dem Antragsteller übertragenen Dienstposten einer Bewertung zu unterziehen. Vielmehr hat sie lediglich eine Stellen-„Beschreibung“ vorgenommen; eine Bewertung ist weder erkennbar noch dargelegt.

24

Nach § 18 Satz 1 LBesG LSA muss jedoch eine Ämterbewertung zwingend erfolgen. § 18 Satz 2 LBesG LSA gibt inhaltlich als Kriterium für diese Bewertung die „Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) vor. Es ist mithin das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Überdies sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil (hier: Stellen-„Beschreibung“) einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 LBesG LSA den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Da die Dienstpostenbewertung eine - auch gegenüber dem Beamten bestehende - Rechtspflicht des Dienstherrn darstellt, obliegt ihm die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast dafür, dass der auf einem bestimmten Dienstposten verwendete Beamte dort amtsangemessen beschäftigt ist. Insofern ist die Antragsgegnerin vorliegend darlegungsfällig dafür geblieben, dass sie den Antragsteller auf dem verwendeten Dienstposten amtsangemessen beschäftigt.

25

Ohne seine Zustimmung darf der Beamte auf Dauer aber nicht unterwertig beschäftigt werde (siehe: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 -, juris [m. w. N.]). Es verstößt daher gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung auf unbestimmte Zeit zu übertragen. Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn daher, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn - wie hier - geltend gemacht hat. Die bloße Möglichkeit oder der reine Verweis darauf, sich auf amtsangemessene Dienstposten zu bewerben bzw. bewerben zu können, genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht (vgl.: zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, juris [m. w. N.]).

26

Hier hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen nicht amtsangemessenen Dienstposten auch „auf Dauer“ übertragen. Art. 33 Abs. 5 GG wie § 18 LBesG LSA verbieten indes eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt (siehe: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 -, juris [m. w. N.]). Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere wenn offen ist, ob er überhaupt endet. In diesem Falle handelt es sich um eine „dauerhafte" Maßnahme, selbst wenn sie - wie hier seitens der Antragsgegnerin im Nachhinein geäußert - als „vorübergehend" bezeichnet wird (vgl.: BVerwG, a. a. O.).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 40, 47 GKG, wobei wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt war.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.