Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 20. Juli 2017 - 5 B 280/17


Gericht
Gründe
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Der von dem Antragsteller gestellte (sinngemäße) Antrag,
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die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung der Hauptsache auf seinem bisherigen Dienstposten innerhalb des Reviereinsatzdienstes im Polizeirevier Börde am Dienstort W. weiter zu beschäftigen,
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ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Regelung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn mit der begehrten vorläufigen Rückversetzung auf seinen bisherigen Dienstposten innerhalb des Reviereinsatzdienstes im Polizeirevier Börde am Dienstort W. wäre der Antragsteller faktisch so gestellt, als hätte er in einem möglichen Hauptsacheverfahren bereits obsiegt. Der Antragsteller hat bisher weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er schlechthin unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens bezüglich der Rückgängigmachung seiner Umsetzung auf den Dienstposten Sachbearbeiter Einsatz im Reviereinsatzdienst des Polizeireviers Börde Dienstort H. verwiesen würde. Demgegenüber besteht jedoch regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten des Dienstherrn, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Hierbei müssen persönliche Belange des Beamten grundsätzlich zurücktreten, es sei denn, die Umsetzung wäre offensichtlich rechtswidrig oder führte zu einer unzumutbaren Härte (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 1 M 83/15 -, juris Rdnr. 4). Dies ist nicht der Fall. Weder behauptet der Antragsteller eine unzumutbare Härte noch erweist sich die mit Schreiben vom 6. April 2017 mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Umsetzung des Antragstellers innerhalb des Reviereinsatzdienstes im Polizeirevier Börde vom Dienstort W. zum Dienstort H. unter Übertragung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters Einsatz als offensichtlich rechtswidrig.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung und unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens), sondern muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereiches durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn hinnehmen. Dabei kann der Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, solange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des Beamten entspricht. Diese Entscheidung liegt im weiten Ermessen des Dienstherrn. Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens, wie z. B. der Umfang einer Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, entfalten keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung. Der Dienstherr ist im Fall einer Umsetzung insofern (lediglich) gehalten, sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen und zu gewichten. Hierbei gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Die Umsetzung ist insoweit (erst dann) ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 B 23/12 -, juris [m. w. N.]). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind. Die Prüfung bleibt darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind, d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris).
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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, summarischen Prüfung ist für eine auf willkürliche Gründe gestützte Umsetzung nichts ersichtlich.
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Dahinstehen kann, ob die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. April 2017 bezeichneten dienstlichen Gründe einer angespannten Personalsituation im Polizeirevier Börde, der Neuorganisation der Dienstabläufe und der angestrebten Organisationsfortentwicklung (Schließung von Außenstellen), die trotz Bestreitens des Antragstellers durch die Antragsgegnerin (bisher) nicht belegt worden sind, die Umsetzung tragen. Denn jedenfalls in dem selbstständig daneben als dienstlicher Grund angeführten Erfordernis einer durchgängigen und engmaschigeren Führungs- und Fachaufsicht gegenüber dem Antragsteller findet die Organisationsmaßnahme ihre Rechtfertigung.
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Die Antragsgegnerin führt aus, dass in Personalgesprächen mit dem Antragsteller durch den dienstlichen Leiter das Erfordernis festgelegt worden sei, den Antragsteller an einem Dienstort des Reviereinsatzdienstes einzusetzen, an dem eine durchgängige und engmaschigere Führungs- und Fachaufsicht gewährleistet sei. Diese könne am (bisherigen) Dienstort W. nicht erreicht werden, da in Außenstellen eines Polizeirevieres, zu denen W. gehöre, organisatorisch keine Führungsebene vorhanden sei und die Dienst- und Fachaufsicht vom Reviersitz aus - hier H. - erfolge. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten ist das unsachliche, nicht angemessene Verhalten des Antragstellers gegenüber seinem unmittelbaren dienstlichen Vorgesetzten bei einer revierinternen Vorgangsbearbeitung Hintergrund des Geschehens und Gegenstand von drei im November 2016 geführten Personalgesprächen. Unwidersprochen trägt die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihr mit der Antragserwiderung überreichtes Schreiben vom 26. April 2017 zudem vor, dass der Antragsteller sich hinsichtlich seines Fehlverhaltens in den Personalgesprächen uneinsichtig gezeigt hätte und dies die Umsetzungsentscheidung wegen fehlender Führungsebene in der Außenstelle W. veranlasst habe. Der Antragsteller beschränkt sich allein darauf, dass ihm fachlich kein Vorwurf gemacht werden könne, was er durch eine eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde dokumentiert. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob die fachlichen Leistungen des Antragstellers zu Unrecht durch die Antragsgegnerin in Zweifel gezogen werden, da dessen dokumentierte Ausdrucksweise (Schriftliche Anfrage des dienstlichen Vorgesetzten: Wie wurde die Identifikation beim Anzeigeerstatter durchgeführt [z.B. mittels BPA]? Antwort des Antragstellers: „Ich habe den Finger in seinen PO gesteckt und die DNA genommen“) jedenfalls Mängel im sozialadäquaten Verhalten gegenüber dienstlichen Vorgesetzten offenbart.
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Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass sein Verhalten allein seiner Verärgerung über immer wiederkehrende, überflüssige Fragen und Anmerkungen der Dienst- und Fachaufsicht geschuldet sei und er sich nicht noch einmal so ausdrücken würde, ändert dies nichts. Wenn der Antragsteller Nachfragen oder Vorbehalte von Vorsetzten oder Mitarbeitern für unberechtigt hält, so steht es ihm frei, dies in sachlicher Form zur Sprache zu bringen. Die Pflicht des Beamten zur Sachlichkeit ist Gewähr für einen störungsfreien Dienstbetrieb und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. In dieser Pflicht hat der Antragsteller mit seiner nach jeder Betrachtungsweise gänzlich unangemessenen Äußerung im Kern versagt. Ob der Antragsteller diese Äußerung in der Absicht abgab, seine Kollegen und Vorgesetzten verächtlich zu machen oder ob eine Verärgerung – wie der Antragsteller wohl meint – geeignet ist, die Äußerung in einem für ihn günstigeren milderen Licht erscheinen zu lassen, ist unerheblich, weil allein die eingetretene Störung im dienstlichen Miteinander als sachlicher Grund für die Rechtfertigung der Umsetzung genügt. Aufgrund der bestehenden Organisationsstruktur der Polizeireviere, nämlich Außenstellen vom Reviersitz aus zu führen und keine separate Führungsebene vor Ort vorzuhalten, wird durch die Umsetzung des Antragstellers erreicht, dass die Dienst- und Fachaufsicht durch den unmittelbaren Kontakt mit Vorgesetzten geprägt ist, so dass - wie bezweckt - eine durchgängige und engmaschigere Führungs- und Fachaufsicht erfolgen kann. Dies ist dem Abbau des bestehenden Spannungsverhältnisses zuträglich und wirkt dem Entstehen neuer distanzbedingter Kommunikationsstörungen entgegen. Die Umsetzung dient nicht zuletzt auch dem Antragsteller, durch den unmittelbaren Kontakt und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer zeitnahen sachgemäßen Konfliktbewältigung disziplinarrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen und zu einem störungsfreien Dienstbetrieb beizutragen. Soweit der Antragsteller sein Verhalten als einmalig darstellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch erklärt hat, sich gerade durch wiederkehrende und aus seiner Sicht unnötige Fragen und Anmerkungen seiner dienstlichen Vorgesetzten gestört zu fühlen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Dienstbetrieb durch zukünftige distanzbedingte Kommunikationsengpässe erneute Beeinträchtigung erfährt.
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Dafür, dass dem Antragsteller von vornherein kein Verschulden am bestehenden Spannungsverhältnis zwischen ihm und der Führungsebene trifft, ist hier nichts ersichtlich. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt, zu bejahen. Zwar kann eine sachgerechte Ermessensausübung trotz des Vorliegens eines sachlichen Grundes für die Umsetzung eines Beamten der Durchführung einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Denn der Dienstherr darf grundsätzlich nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwar die objektiven Gegebenheiten für die Umsetzung sprechen, jedoch den Beamten an der Spannungssituation oder ihrer Aufrechterhaltung im Gegensatz zu den übrigen Konfliktbeteiligten überhaupt kein Verschulden trifft, so dass er quasi in eine „Opferrolle“ gedrängt würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014, - 2 A 324/11 -, juris). Dass der Antragsteller durch seine unsachgemäßen Äußerungen und seine zu Tage tretende Uneinsichtigkeit gänzlich ohne Schuld ist, behauptet er schon nicht.
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Dass der hier streitbefangenen unbefristeten Umsetzungsmaßnahme bereits eine befristete Umsetzung des Antragstellers (1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017), gleichfalls gestützt auf die Notwendigkeit einer durchgängigen und engmaschigeren Dienst- und Fachaufsicht, vorausging, führt nicht zur Rechtswidrigkeit. Zum einen war der Antragsteller in diesem Zeitraum durchgängig erkrankt, so dass ein Abbau des zu attestierenden Spannungsverhältnisses mangels Dienstführung ausschied. Zum anderen trägt der Antragsteller auch nicht vor, dass sich innerhalb seines Krankenstandes die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Schreiben vom 26. April 2017 nicht im Zusammenhang mit der streitbefangenen Umsetzungsverfügung stehe, weil darin allein auf die nicht streitgegenständliche vorangegangene für den Zeitraum 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 befristete Umsetzung des Antragstellers an den Dienstort H. Bezug genommen wurde, vermag die Kammer dem schon nicht zu folgen. Zum einen sind etwaige dienstliche Gründe, die für eine Umsetzung eines Beamten herangezogen wurden, nicht etwa gesperrt, so dass es dem Dienstherrn untersagt wäre, hierauf eine anschließende Umsetzungsmaßnahme zu stützen. Voraussetzung allein ist, dass die dienstlichen Gründe - wie hier - weiterhin tragen. Zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung die letzte Behördenentscheidung, die mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung über den unter dem 11. April 2017 eingelegten Widerspruch des Antragstellers noch nicht ergangen ist. Folglich können nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG die im Eilverfahren seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe für die getroffene Umsetzungsentscheidung Berücksichtigung finden(vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 5 B 171/15 -, n. v.).
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Der Einwand des Antragstellers, dass er nach der Organisationsstruktur weiterhin im Bereich der Außenstelle W. Dienst leisten werde, führt zu keiner anderen Betrachtung, berücksichtigt man, dass daneben H. sein Einsatzort sein wird, an dem er regelmäßigen unmittelbaren Kontakt zur Führungsebene hat. Soweit der Antragsteller behauptet, der ihm vorgehaltene Sachverhalt hätte sich in gleicher Weise am Dienstort H. ereignen können, steht dies seiner Umsetzung ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr hätte die bisher gegenüber dem Antragsteller ausgeübte Dienst- und Fachaufsicht auch bei Beibehaltung des Dienstortes verstärkt werden können und müssen, was am Dienstort W. mangels örtlicher Führungsebene von vornherein nicht unter unmittelbarem Kontakt möglich ist.
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Dass es sich bei der streitgegenständlichen Umsetzungsverfügung lediglich um eine Sanktionsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller handele, die einem gegebenenfalls noch einzuleitenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Disziplinarverfahren und Umsetzung stehen selbständig nebeneinander. Sie verfolgen den Zweck, die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung wiederherzustellen, auf unterschiedliche Weise. Während die Umsetzung den Beamten aus der Konfliktsituation herausnimmt, wirkt die Disziplinarmaßnahme pflichtenmahnend auf ihn ein. Die Umsetzung wirkt sofort, die disziplinarische Ahndung kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Auch das im Wesentlichen auf die Ermessenskontrolle beschränkte gerichtliche Prüfprogramm macht die Umsetzung zu einem effektiven Instrument zur Beseitigung innerdienstlicher Spannungsverhältnisse. Das würde umgangen, wenn man für den Fall, dass der Dienstherr Vorwürfe gegen den Beamten erhebt, von der fehlenden Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf die Rechtswidrigkeit der Umsetzung schlösse. Dies ist auch nicht erforderlich, um den Rechtsschutz des Beamten sicherzustellen. In der Umsetzung selbst liegt kein Tadel, denn das Ausmaß des Verschuldens an der Entstehung des Spannungsverhältnisses ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014, a. a. O. [m. w. N.]), da vordergründiger Zweck der Umsetzungsmaßnahme die Verbesserung der Kommunikation zwischen der Führungsebene und dem Antragsteller ist, was der polizeibehördlichen Funktionsfähigkeit dient. Wählt der Dienstherr gleichwohl eine Begründung, die erhebliche Vorwürfe gegen den Beamten enthält, kann dieser zu seiner Entlastung gemäß § 18 Abs. 1 DG LSA die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen. Die Selbstanzeige dient gerade dazu, sich gegen Behauptungen des Dienstherrn zu wenden, die der Beamte für unwahr beziehungsweise unbewiesen hält (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014, a. a. O. [m. w. N.]). Vorliegend hat der Antragsteller lediglich Fachaufsichtsbeschwerde erhoben, sein unsachliches zu Spannungsverhältnissen führendes Verhalten als solches jedoch nicht bestritten.
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Die Umsetzung ist auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers verhältnismäßig. Dabei bestehen bei der Frage, ob es weniger einschneidende Möglichkeiten zur Konfliktbeilegung gegeben hätte, keine hohen Anforderungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. März 2014, a. a. O.). Anderenfalls schriebe die verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu weitgehend vor, welche Maßnahmen der Personalführung der Dienstherr insoweit zu ergreifen hat (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014, a. a. O.). Für ein milderes Mittel ist angesichts der bestehenden Behördenstruktur bei Außenstellen nichts ersichtlich, denn dass gegenüber dem Antragsteller eine durchgängige und engmaschigere Führungs- und Fachaufsicht zur Vermeidung künftiger dienstlicher Spannungen ohne die streitbefangene Umsetzungsmaßnahme erreicht werden kann, liegt weder auf der Hand, noch zeigt der Antragsteller eine weniger einschneidende Maßnahme auf. Daneben ist festzustellen, dass der Antragsteller auch keinem unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bei einem nur 15,4 km weit entfernten Wohnsitz vom nunmehrigen Dienstort H. ausgesetzt ist. Allein der Umstand, dass der Antragsteller während des mittlerweile abgelaufenen Umsetzungszeitraumes der vorangegangenen Umsetzungsmaßnahme (1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017) durchgehend erkrankt war, lässt weder auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme schließen, noch behauptet der Antragsteller Entsprechendes.
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Nach alledem dürfte nach summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit der Umsetzungsverfügung auszugehen sein, so dass auch ein etwaiger Anordnungsanspruch nicht besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangstreitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
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der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
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über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.