Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Apr. 2013 - 1 L 5/13
Gericht
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Dezember 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Der Kläger trägt vor, mit der Neuregelung des Besoldungsrechtes in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 berücksichtige das Landesrecht die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU bzw. das darauf basierende Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungspflicht in Angelegenheiten der Arbeitnehmer bei Eingruppierung seien auch auf das veränderte Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt anzuwenden. Die Festlegung der Besoldungshöhe bei Beamten erfolge in vergleichbarer Art und Weise wie die Festlegung der Eingruppierung der Arbeitnehmer. Der Begriff der Einstellung im Sinne des § 66 Nr. 1 PersVG LSA umfasse nach dem 1. April 2011 nicht nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt, sondern auch die Festsetzung der konkreten Stufe des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe des betreffenden Beamten, weil letzteres nunmehr zwingender Bestandteil einer erstmaligen Ernennung eines Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt sei. Der Einstellungsbegriff in § 66 Nr. 1 PersVG LSA sei daher erweiternd auszulegen; unschädlich sei, dass § 66 PersVG LSA den Mitbestimmungstatbestand „Eingruppierung“ nicht explizit erwähne, weil zwischen der tarifrechtlichen und besoldungsrechtlichen Ausgestaltung des Erfahrungsstufensystems keine strukturrelevanten Unterschiede mehr bestünden. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die tarif- bzw. einzelarbeitsvertragliche Regelung der Arbeitnehmerverhältnisse sei einer Mitbestimmung eher zugänglich als das durch Gesetz geregelte Dienstverhältnis von Beamten, könne nicht gefolgt werden. Für beide Statusgruppen seien in §§ 66 und 67 PersVG LSA Mitbestimmungsrechte des Personalrates normiert worden, ohne dass eine Unterscheidung wegen der rechtlichen Qualität des zu Grunde liegenden Dienst-/Arbeitsverhältnisses erkennbar sei. Das neue Besoldungsrecht gebiete eine Einbeziehung des Personalrates in die Festlegung der Besoldungshöhe, damit die Beamtenschaft mitbestimmungsrechtlich nicht schlechter gestellt werde als die Arbeitnehmerschaft; ein sachlicher Unterscheidungsgrund bestehe nicht.
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Dieses Vorbringen rechtfertigt indes nicht die Annahme der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger legt bereits nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar, dass ein - unterstellter - Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte dazu führt, dass die Ablehnung der von ihm begehrten Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der Bemessung des Grundgehaltes oder der Bewilligung einer Ausgleichszulage gemäß § 42 Abs. 1 LBesG LSA rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Soweit sich der Kläger auf seine Ausführungen in der Klageschrift bezieht, genügt dies schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen an den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil die Antragsbegründungsschrift insoweit aus sich selbst heraus verständlich sein und den Zulassungsgrund schlüssig aufzeigen muss. Im Übrigen erschöpft sich das klägerische Vorbringen in der Klageschrift auf die - in der Antragsbegründungsschrift sinngemäß wiederholte - Behauptung, dass mangels Zustimmung des Personalrates gemäß § 61 Abs. 1 PersVG LSA die streitgegenständlichen Bescheide unwirksam bzw. rechtswidrig und damit anfechtbar bzw. aufzuheben seien. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat aber weder bei einem Anfechtungsbegehren zwingend eine Rechtsverletzung des Klägers zur Folge (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „soweit ein Verwaltungsakt rechtswidrig und der Klägerdadurch in seinen Rechten verletzt ist“, Hervorhebung durch den Senat), noch rechtfertigt die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes bereits die Annahme, der Kläger habe einen Rechts- oder Bescheidungsanspruch auf Vornahme der beantragten Amtshandlung; auch insoweit muss die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht nur rechtswidrig sein, sondern den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die gerügte Verletzung personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte den Kläger in seinen Rechten verletzt und einen Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsanspruch in Bezug auf die begehrte höhere Besoldung bzw. Bewilligung einer Ausgleichszulage plausibel macht.
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Im Übrigen legt das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte auch nicht schlüssig dar. So ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ in Angelegenheiten der Arbeitnehmer vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt anwendbar sein sollten. Unter „Eingruppierung“ im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG (der § 67 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. PersVG LSA entspricht) ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris; Bieler, Vogelsang, Plaßmann, Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, 34. Lfg. VII/10, § 67 Rdnr. 38). Welches kollektive Entgeltschema gilt, bestimmt sich nach dem maßgeblichen Tarifvertrag bzw. auf Grund des Einzelarbeitsvertrages, wobei die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema zunächst die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011, a. a. O.).
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Ein Beamter bedarf keiner Zuordnung zu einer Entgeltgruppe, weil ihm ein Amt verliehen wird, das im Regelfall bereits einer bestimmten Besoldungsordnung zugeordnet ist oder - wenn es an einer (eindeutigen) Zuordnung fehlt - die maßgebliche Besoldungsgruppe durch Einweisungsverfügung bestimmt wird (vgl. § 19 LBesG LSA).
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Lediglich bei der nach Bestimmung der Entgeltgruppe erforderlichen Stufenzuordnung führt die Ablösung des früheren Systems von Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem im neuen Tarifrecht des TVöD bzw. des TVL zu einer Einbeziehung der Stufenzuordnung in den Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011, a. a. O.).
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An der Zuordnung der Stufenzuordnung zum Entgeltschema und zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ hat sich indes nichts geändert. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes der „Eingruppierung“ bei Arbeitnehmern nach dem TVöD bzw. dem TVL es rechtfertigen sollte, dem Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ bei Beamten eine bislang nicht enthaltene besoldungsrechtliche Komponente beizumessen. „Einstellung“ bedeutet für Beamte wie Arbeitnehmer gleichermaßen die Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, § 67 Rdnr. 10) und betrifft die personelle Status- und Verwendungsentscheidung im Gegensatz zu der vom Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ erfassten tarifrechtlichen Tätigkeitszuordnung. Bei Beamten besteht die „Einstellung“ in der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG); die Beteiligung des Personalrates hieran dient in erster Linie der Wahrung kollektiver Interessen der von ihm vertretenen, in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und bezieht sich auf die Modalitäten der Einstellung, nicht dagegen auf Art und Inhalt des zu begründenden Beamtenverhältnisses (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, 16, 17).
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Es trifft auch nicht zu, dass in Folge der Neuregelung des Besoldungsrechtes in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 die Festsetzung der konkreten Stufe des Grundgehaltes nunmehr zwingender Bestandteil der erstmaligen Ernennung eines Beamten im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes LSA ist.
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Bereits nach vorheriger Rechtslage (gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 gelten für die Besoldung und Versorgung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt) bestimmte sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes (vgl. § 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Das Grundgehalt wurde - soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen - nach Stufen bemessen (vgl. § 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Entsprechendes sieht die heutige Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA für die - vorliegend streitgegenständliche - Besoldungsordnung A vor. Früher bestimmte sich das Aufsteigen in den Stufen nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung (§ 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Heute erfolgt der Aufstieg in die nächst höhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen eine anforderungsgerechte Leistung erbracht wurde (Erfahrungszeiten, § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA).
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Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA kann bei dauerhaft hervorragenden Leistungen für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächst höheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die frühere Rechtslage stellte die Zuerkennung einer Leistungsstufe in das Ermessen des Entscheidungsberechtigten (§ 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 1, 5 BBesG, § 4 LStuV) und übertrug ihm die Entscheidung über die Hemmung des Aufstiegs bei einer nicht den durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Leistungserbringung (§ 1 Abs. 2 LBesG LSA i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 3, 5 BBesG, § 4 LStuV). Eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei den besoldungsrechtlichen Entscheidungen über Leistungsstufen und Hemmung des Aufstiegs erfolgte nicht.
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Die Abkehr vom Besoldungsdienstalter hat danach im Wesentlichen zur Folge, dass mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes LSA ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA). Dies gilt u. a. entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich des LBesG LSA (§ 23 Abs. 2 Satz 4 LBesG LSA). In § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA werden bestimmte Erfahrungszeiten als berücksichtigungsfähig bereits gesetzlich festgelegt. Lediglich bezüglich Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, besteht ein Ermessen für ihre Berücksichtigungsfähigkeit, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA).
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Vor diesem Hintergrund legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Umstellung des Stufensystems vom Besoldungsdienstalter zu Erfahrungszeiten Anlass geben sollte, vom bisher beamtenrechtlich ausgelegten Begriff der „Einstellung“ abzuweichen und ihm personalvertretungsrechtlich einen völlig neuen Inhalt zu geben; erst recht legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, inwiefern eine derartig erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ als vom Willen des Landesgesetzgebers bei Erlass des § 66 Nr. 1 PersVG LSA gedeckt anzusehen ist.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift die Auffassung vertritt, dass die tarif- und besoldungsrechtliche Ausgestaltung des Erfahrungsstufensystems personalvertretungsrechtlich keine unterschiedliche Handhabung rechtfertige, verkennt der Kläger, dass die Vergleichbarkeit eines von mehreren Parametern bei der Entgeltfestsetzung einerseits und der Grundgehaltsbemessung andererseits nicht die systematischen Unterschiede nivelliert, die den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen Regelung der Mitbestimmungstatbestände in Angelegenheiten der Arbeitnehmer und der Beamten veranlasst haben. Gerade der Umstand, dass sich der Landesgesetzgeber mit den §§ 66 und 67 PersVG LSA zu verschiedenen Regelungen der Mitbestimmung für Arbeitnehmer und Beamte veranlasst sah, spricht dafür, dass er damit der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung von Arbeitnehmer- und Beamtenverhältnissen Rechnung tragen wollte. So verbleiben, ungeachtet der Einführung von Erfahrungszeiten bei Beamten bzw. eines leistungs- und qualifikationsorientierten Stufensystems bei Arbeitnehmern, als wesentliche Unterschiede bestehen, dass das Besoldungsrecht durch seine gesetzliche Regelung gekennzeichnet wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA), wohingegen Arbeitnehmerentgelte auf tarif- und einzelvertraglicher Regelung basieren und sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen im status- wie entgeltrechtlichen Sinne ergeben.
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Auch mit dem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei Art. 3 GG tangiert, legt der Kläger keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils dar.
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Die Behauptung, der Umstand, dass trotz der sog. Föderalismusreform in fast allen Bundesländern eine ähnliche Versorgungsstruktur wie in Sachsen-Anhalt eingeführt worden sei rechtfertige die Annahme, dass vollkommen unterschiedliche Regelungen bei der Besoldung der Beamten aller Bundesländer nicht gewollt seien, lässt bereits nicht erkennen, welcher einzelne tragende Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils damit schlüssig in Frage gestellt werden soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Abweichen von besoldungsrechtlichen Strukturen in anderen Bundesländern durch die Besoldungsreglung in Sachsen-Anhalt einen Verstoß gegen Art. 3 GG begründen.
- 20
Soweit die Antragsbegründungsschrift eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt versetzten Beamten mit den am Stichtag bereits im Landesdienst stehenden Beamten geltend macht, weil es für die zuversetzten Beamten an einer Übergangsregelung fehle, wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes im angefochten Urteil nicht schlüssig in Frage gestellt, wonach dies der föderalistischen Gesetzgebungskompetenz geschuldet sei und die Stichtagsregelung dem Umstand Rechnung trage, dass eine Versetzung des Klägers nicht gegen seinen Willen möglich gewesen, sondern vielmehr auf seinen Antrag hin erfolgt sei, die am Stichtag bereits im Landesdienst stehenden Beamten dagegen keine Möglichkeit gehabt hätten, dem neuen Besoldungsrecht „auszuweichen“.
- 21
Der klägerische Einwand, dies sei mit dem landespolitischen Bestreben der „Rückholung von Landeskindern“ nicht zu vereinbaren, die in diesem Zusammenhang entwickelten Aktivitäten der Landesregierung würden es gebieten, so vorzugehen, dass die gewollte Rückkehr von in anderen Bundesländern tätigen „Landeskindern“ zu keinem Entgeltverlust bei den „rückkehrwilligen Landeskindern“ führe, macht einen Verstoß des geltenden Besoldungsrechtes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht plausibel. Ein unzureichende gesetzliche Umsetzung politischer Absichten und Bestrebungen mag dem Gesetzgeber Anlass für ein Tätigwerden bieten, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch das geltende Recht und eine verfassungsrechtlich gebotene Besoldungskorrektur lässt sich hieraus nicht ableiten.
- 22
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
- 23
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschl. v. 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschl. v. 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsschrift wirft schon keine konkrete, hinreichend ausformulierte Frage auf. Ungeachtet dessen mangelt es zudem an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Allein die Möglichkeit, dass sich bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, ist für Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 26.September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes, - 2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie - 3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.
(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.
(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.
(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder - 2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.