Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06

published on 04/04/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 51/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16.12.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm in den Jahren 2003 und 2004 für die Betreuung des am 19.2.1998 geborenen A. B. (im folgenden Hilfeempfänger) im Sonderkindergarten (integrative Tagesstätte) der Lebenshilfe – K. – in S. entstanden sind, kann nicht entsprochen werden.

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch greift die Grundsatzrüge durch.

1. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die zur Begründung seiner eigenen Leistungspflicht und Verneinung einer Erstattungspflicht des Beklagten getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, zur Frühförderung im Sinne der §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII jetzt (10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) i.V.m. § 38 AG KJHG (Saarland) gehörten sämtliche heilpädagogischen Maßnahmen für noch nicht schulpflichtige, seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder einschließlich der (teil-) stationären Maßnahmen wie die Betreuung in Sonderkindergärten oder die Betreuung durch Stützpädagogen im Regelkindergarten, für die nach Landesrecht der (überörtliche) Sozialhilfeträger zuständig sei.

Diese Auffassung verstoße gegen die Regelungen des SGB IX. Nach § 56 Abs. 2 SGB IX würden nämlich heilpädagogische Leistungen dann als Komplexleistungen erbracht, wenn sie in Verbindung mit Leistungen der Frühförderung und Früherkennung (§ 30 SGB IX) erfolgten. Daraus sei zu schließen, dass es neben der Frühförderung und Früherkennung auch andere heilpädagogische Leistungen gebe. Die Betreuung von Kindern in Sonderkindergärten sei keine Leistung der Frühförderung, weil nach § 30 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder neben den Leistungen der medizinischen Rehabilitation u.a. heilpädagogische Leistungen umfassten, die nach der Frühförderverordnung (vom 24.6.2003, BGBl. I 998 – FrühV –) durch ambulant oder mobil arbeitende interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 3 FrühV) oder durch ambulant arbeitende sozialpädiatrische Zentren (§ 4 FrühV) erbracht würden.

Hierzu zähle die Betreuung und Unterbringung des Hilfeempfängers in einem (teilstationären) integrativen Kindergarten der Lebenshilfe nicht.

Dass derartige Einrichtungen nicht als Frühförderung erfasst sein sollten, belege die Gesetzesbegründung zu § 30 SGB IX – Bundesratdrucksache 49/01 S. 317 -. Auch in der Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 18.6.1998, EuG 54, 52 und in der Kommentarliteratur werde die Meinung vertreten, dass Hilfen in Sonderkindergärten keine Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (heute Abs. 4 Satz 3) darstellten. Dem entsprächen die „Richtlinien und Verfahrensgrundsätze der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Saarland für die Durchführung der Frühförderung und –behandlung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind“ und die unter den saarländischen Leistungsträgern geltende jahrzehntelange ständige Verwaltungspraxis, wonach unter Frühförderung allein interdisziplinäre Maßnahmen in ambulanter Form verstanden würden. Gegenstand der Frühförderung im Saarland, das flächendeckend über 12 allgemeine Frühförderstellen verfüge, seien interdisziplinäre medizinische und heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung. Seien keine Komplexleistungen erforderlich, um das Therapie- und Förderziel zu erreichen und Heilmittel in integrativen Kindergärten oder Sonderkindergärten ausreichend, sei eine Förderung und Behandlung durch interdisziplinäre Frühförderstellen ausgeschlossen.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe sondern in seinem Ergebnis begründen

hierzu etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 24.4.2006 – 3 Q 60/05 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – und vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -.

Der Senat hat sich bereits in mehreren Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes mit vergleichbaren Fragestellungen befasst

vgl. Beschlüsse vom 24.6.2006 - 3 W 3/06 -, vom 20.12.2004 – 3 W 22/04 -, vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 – und vom 17.12.2003 – 3 W 35/03 -,

wobei letztgenannter Beschluss mit Blick auf Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung den Fall des Hilfeempfängers (damals Antragsteller) betraf.

Bei der vom Kläger an den Hilfeempfänger geleisteten Hilfe handelt es sich den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 22.8.2003 und vom 21.11.2003 zufolge um eine teilstationäre Betreuung im Sonderkindergarten beziehungsweise integrativen Kindergarten für den von einer wesentlichen Behinderung im Sinne des damals geltenden § 39 Abs. 2 BSHG a.F. bedrohten Hilfeempfänger.

Für die Hilfegewährung in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung war nach damals geltenden Sozialhilferecht gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. der Kläger als überörtlicher Träger zuständig. Abzugrenzen ist dessen Zuständigkeit von der des Beklagten. Dieser ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 SGB VIII für Leistungen nach dem SGB VIII zuständig und im Grundsatz gehen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach diesem Gesetz dem BSHG a.F. (heute SGB XII) vor.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB III a.F. (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) Ausnahmen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen – nach dem Oberbegriff des 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind das alle noch nicht 27-Jährigen -, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ihrerseits den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Bei der Eingliederungshilfe ist mithin zu differenzieren, ob es um eine körperliche oder geistige Behinderung geht, für die es bei der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger verbleibt, oder um die in § 35 a SGB VIII gesondert geregelte Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die grundsätzlich in die Zuständigkeiten des Jugendhilfeträgers fällt

zur Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII a.F. näher BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 – 5 C 26.98 – BverwGE 109, 325.

Nicht im Streit ist im vorliegenden Zulassungsverfahren, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Hilfeempfängers dem Bereich der seelischen Störung zuzuordnen sind, weshalb – prinzipiell – nach der Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VIII (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) eine Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 35 a SGB VIII für die geleistete Hilfe gegeben ist, wobei gemäß § 35 a Abs. 2 SGB VIII sich Ziel und Aufgabe der Hilfe , die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG a.F. (jetzt: 53, 54, 56, 57 SGB XII) richten. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII kann die Hilfe nach Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet werden.

Indessen hat das Bundesrecht vor dem Hintergrund der gerade in den ersten Lebensjahren schwierigen und gegebenenfalls zu erheblichen Zeitverzögerungen in der Hilfegewährung führenden Feststellung der Behinderungsart – oft liegt ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen der Verhaltensauffälligkeiten vor und lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob ein Entwicklungsrückstand durch eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung bedingt ist oder ob – nur – ein Erziehungsdefizit vorliegt - den Ländern gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (heute: 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) die Möglichkeit eröffnet, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung von anderen Leistungsträgern gewährt werden

vgl. hierzu BT-Drs. 12/2866, S. 30

Hiervon hat der Saarländische Gesetzgeber ebenso wie eine Reihe von andern Ländern (so in Bayern Art. 53 Abs. 2 AG - heute: Art. 64 Abs. 2 AGSG -, Baden-Württemberg in § 29 Abs. 2 AG, Hessen in § 30 Abs. 2 AG, Niedersachsen in § 17 Abs. 2 AG, Nordrhein-Westfalen in § 27 AG, Sachsen in § 38 Abs. 4 AG und Thüringen in § 26 AG)

vgl. zu dieser Auflistung Schellhorn, SGB VIII, 3.A., § 10 Rdnr. 40

durch § 38 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9.7.1993 (Abl. S. 807) – AG KJHG – Gebrauch gemacht und – wie die genannten Länder auch - bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden („Einheitslösung“). Trotz Änderungen und Neufassungen in Anlehnung an die Änderungen im SGB VIII hat der Gesetzgeber auch bis heute an dieser Bestimmung unverändert festgehalten, (siehe Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.2.2006, Abl. 474).

Diese umfassende Zuständigkeit hat den Vorzug der Rechtsklarheit.

Damit besteht nach geltendem Landesrecht für Kinder in den ersten Lebensjahren eine einheitliche, von der Art der Behinderung unabhängige Zuständigkeit der Sozialhilfeträger.

Die Frühförderung fällt mithin – wie es schon vor Einführung des SGB VIII war - nicht in den Bereich der Jugendhilfeträger.

Von einer nach den §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG vorrangigen Zuständigkeit des Klägers als überörtlicher Sozialhilfeträger für die damalige teilstationäre Betreuung des Hilfeempfängers im Sonderkindergarten (bzw. in der integrativen Tagesstätte)

zum Sonderkindergarten und integrativen Tagesstätten als teilstationäre Einrichtungen etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.5.2003 – 12 LC 291/02 – zitiert nach Juris

ist nach § 100 BSHG a.F. demnach auszugehen.

Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Klägers, dass die konkret an den Hilfeempfänger geleisteten Maßnahmen keine von ihm zu erbringenden Maßnahmen der Frühförderung im Sinne der o.g. Bestimmungen seien. Er beruft sich hierzu – wie dargelegt – auf Bestimmungen des 2001 eingeführten SGB IX sowie auf die Frühförderungsverordnung – Früh V – vom 24.6.2003, BGBl. I, S. 998, die auf Grundlage des § 32 Nr. 1 des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19.6.2001 – BGBl. I, S. 1046 ergangen ist.

Der Kläger verkennt insoweit Charakter und Zielsetzung des SGB IX.

Das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX fasst die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen, die für mehrere Sozialleistungen einheitlich gelten, sowie die des Schwerbehindertenrechts entsprechend den Ordnungsprinzipien des SGB zusammen und bewirkt einen engen Zusammenhang mit den Büchern der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung sowie der Jugendhilfe und auch Sozialhilfe,

hierzu Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: März 2007, Vorwort A 005; Wiesner SGB VIII, 3. Auflage vor § 35 a Rdnr. 2.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX sind Rehabilitationsträger auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe u.a. für Leistungen nach § 5 Nr. 1 – zur medizinischen Rehabilitation – und nach Nr. 4 - Leistungen zur Teilhabe am Leben und der Gemeinschaft -. Klargestellt wird durch die Einbeziehung der Jugend- und Sozialhilfe, dass zu einer vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft neben medizinischen und beruflichen Leistungen in vielen Fällen weitere Rehabilitationsleistungen gehören. So bestimmt § 4 Abs. 2 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe dieses Buches und der für die Zuständigkeit der Leitungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht werden. § 7 SGB IX bestimmt in Satz 1 ferner den Vorbehalt abweichender Regelungen. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen richten sich nach Satz 2 weiterhin nach den jeweiligen Leistungsgesetzen. Dies bedeutet einen generellen Vorrang der Einzelgesetze für Fragen der Zuständigkeit und der Leistungsvoraussetzungen und ein Festhalten am so genannten gegliederten System,

hierzu Hauck/Noftz, SGB IX, § 7 Rdnrn. 1, 2; Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Auflage, vor § 39 Rdnr. 9; Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 3. Auflage § 35 a, Rdnr. 11; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage vor § 35 a Rdnr. 2, 12, Schellhorn, BSHG 16. Aufl., § 39 Rdnr. 8; BT-Drs. 14/5074, S. 99.

Das SGB IX ist demnach kein eigenständiges „Leistungsgesetz“, es konstituiert keine neuen von den originären Leistungsgesetzen abweichenden Zuständigkeiten und verändert damit auch nicht die an die bisherige Zuständigkeit geknüpfte Kostentragungspflicht. Das SGB IX gestaltet mithin inhaltlich nicht neu, sondern weist den einzelnen Rehabilitationsträgern lediglich die relevanten Leistungsgruppen (§§ 4 bis 6 SGB IX) deklaratorisch zu

hierzu Breitkopf/Sommer, NDV 2005, 365, 368.

Es ist (lediglich) als Leistungsausführungsgesetz zu verstehen, d.h., das Ob einer Leistung entscheidet sich in den Leistungsgesetzen des besonderen Teils des SGB, während allenfalls beim Wie das SGB IX einschlägig ist, aber selbst dort hinter den leistungsrechtlichen Bestimmungen zurückzutreten hat

vgl. LPK-BSHG, 6. Auflage, vor § 39 Rdnr. 7.

Im Interesse der Hilfebedürftigen werden in den §§ 10, 11, 12 SGB IX die Koordination von Leistungen sowie die Zusammenarbeit mehrerer Rehabilitationsträger geregelt, wobei nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zügig zu erbringen sind. Zielsetzung ist zur Erleichterung der Situation gerade Behinderter, wenn komplexe Maßnahmen erforderlich sind, eine (umfassende) Leistung wie „aus einer Hand“,

hierzu Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 3. Auflage, § 35 a, Rdnr. 10

so ist auch für aufeinander abgestimmte und ineinander greifende Leistungen verschiedener Träger (nur) ein Antrag an einen der Rehabilitationsträger genügend

hierzu LPK-SGB IX, § 30 Rdnr. 11.

Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation mehrerer Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicher zu stellen. Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen beziehungsweise der Qualität und Schnelligkeit der Leistungserbringung gehen

so Breitkopf/Sommer, NDV 2005, 365; BT-Drs. 14/5074 S. 95

Diese koordinierte Vorgehensweise ist jedoch eine interne Angelegenheit der Rehabilitationsträger. Sie führt nicht zu gemeinsamen Bescheiden oder gar zu einer inhaltlichen Modifizierung der Einzelansprüche

vgl. Kunkel (Hrsg.), SGB VIII § 35 a, Rdnr. 10; BT- Drs. 14/5074 S. 101.

Mit den Koordinierungsregelungen des SGB IX sollen das Rehabilitationsverfahren beschleunigt und Nachteile des gegliederten Systems minimiert werden. Diesem Zweck dient u.a. insbesondere die Regelung des § 14 SGB IX, nach der grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Leistung erbringen soll

Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Auflage, vor § 39 Rdnr. 12.

Zu den Leistungen medizinischer Rehabilitation gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX gehören Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, wobei diese nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB IX fachübergreifend als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach §§ 55, 56 SGB IX erbracht werden sollen. Komplexleistung bedeutet in diesem Zusammenhang eine Leistungserweiterung.

Die Leistungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX, auf die sich Satz 2 mit der Regelung der Komplexleistung dem Wortlaut nach allein bezieht, beinhalten Maßnahmen unter ärztlicher Verantwortung, für die in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen (§§ 43 a, 119 SGB V)zuständig sind, Abs. 2 dazu ergänzend weitere Maßnahmen, für die auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein können,

vgl. LPK-BSHG, 6. Auflage, § 40 Rdnr. 8.

Die weitgehende Zuordnung der Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation führt zu einer wesentlichen Verlagerung der Zuständigkeit hin zu den Krankkassen, soweit die Tätigkeit der interdisziplinären Förderstellen betroffen ist. Bei den übrigen Frühfördermaßnahmen verbleibt es hinsichtlich seelisch Behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kinder bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise der Träger der Sozialhilfe, wenn Landesrecht von der Regelungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 3) Gebrauch gemacht hat

hierzu Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage § 10 Rdnr. 43 m.w.N..

Von den in § 55 Abs. 2 SGB IX nicht abschließend aufgezählten Leistungen sind für seelisch behinderte junge Menschen insbesondere die im Vorschulalter zu erbringenden (heilpädagogischen) Leistungen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) von Bedeutung. Dazu zählen etwa Spieltherapien, Musiktherapien, Frühförderprogramme, Unterbringung in Sonderkindergärten, integrative Förderung in allgemeinen Kindergärten, konduktive Therapien nach Petö

hierzu Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, § 35 a Rdnr. 16 e

Derartige heilpädagogische Maßnahmen werden nach § 56 SGB IX – unabhängig von Art, Ausmaß und Schwere der Behinderung – erbracht und zwar als Komplexleistung mit der Früherkennung und Frühförderung nach § 30 SGB IX sowie schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger.

Zu § 30 SGB IX enthält § 32 SGB IX eine Verordnungsermächtigung, die zu der vorerwähnten Frühförderungsverordnung vom 24.6.2003, a.a.O., geführt hat. Die Leistungen nach § 2 FrühV - medizinische Rehabilitation und sozialpädiatrische Leistungen - werden gemäß § 1 i.V.m. den §§ 3, 4 FrühV durch interdisziplinäre Frühförderstellen sowie durch sozialpädiatrische Zentren erbracht und zwar nach den §§ 8, 9 FrühV i n d e r R e g e l als Komplexleistung der beteiligten Rehabilitationsträger. Nach § 7 Abs. 2 FrühV können Leistungen entsprechend einem Förder- und Behandlungsplan auch auf andere Weise gewährt werden, was belegt, dass die genannten Leistungen durch interdisziplinäre Förderstellen und sozialpädiatrische Zentren nicht abschließend sind

hierzu etwa Schellhorn, SGB VIII, § 10 Rdnr. 38, der von der m e i s t als geschlossenem Komplex organisierten Frühförderung spricht; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 30 Rdnrn. 10 ff. wonach der Begriff der Frühförderung weit zu verstehen ist, und sich nicht nur auf Kinder mit eindeutigen medizinischen Diagnosen beschränkt, sondern sich erstreckt auf alle Formen der Entwicklungsgefährdungen, wobei die Leistungen durch die Frühförderstellen in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht werden.

§ 9 FrühV regelt die Zusammenarbeit der Leistungsträger, schließt aber den in § 7 SGB IX bestimmten Vorrang einzelner Leistungsträger nicht aus. Entsprechend der nach den §§ 32, 30 SGB IX eingeschränkten Verordnungsermächtigung regelt die FrühV nur Teilbereiche

hierzu etwa Breitkopf, SGB IX, 1. Auflage, § 30 Rdnr. 10 und 4, wonach Leistungen der Frühförderung – vor allem – in (interdisziplinären) Förderstellen und sozialpädiatrischen Zentren erbracht werden

und enthält keine abschließende Regelung aller in Betracht kommender Frühfördermaßnahmen. So stellt insbesondere § 7 Abs. 2 FrühV klar, dass Leistungen, die der Früherkennung und Frühförderung dienen, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 30 SGB IX erbracht und darüber hinaus auch von anderen Leistungserbringern ausgeführt werden; in diesen Fällen erfolgt die Förderung und Behandlung nicht auf der Grundlage der FrühV

hierzu Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 30 Rdnr. 22.

Eine (abschließende) Definition des Begriffs der Frühförderung lässt sich daher – entgegen der Auffassung des Klägers – entsprechend dem subsidiären Charakter des SGB IX, der sich nicht nur auf den Vorrang einzelner abweichender Normen in den jeweiligen (speziellen) Leistungsgesetzen bezieht, sondern auch die Strukturprinzipien einzelner Sozialleistungsbereiche umfasst

hierzu Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage; vor § 35 a Rdnr. 13

weder dem SGB IX noch der FrühV entnehmen.

Zu sehen ist vorliegend, dass der Hilfeempfänger keine Komplexleistung i.S.d. §§ 30 SGB IX, 8 FrühV begehrt, sondern Einzelleistungen allein von einem Träger als Betreuung in einem (teilstationären) Sonderkindergarten beziehungsweise in einer integrativen Tagesstätte (§ 35 a Abs. 2 SGB VIII)

zum Sonderkindergarten als (teilstationäre) Tageseinrichtung für behinderte Menschen, vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 43 Rdnr. 9 und § 100, Rdnr. 36 sowie 40 für weitere integrative Formen.

Die Komplexleistung stellt lediglich eine Erweiterung der Leistung dar. Der Einzelanspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte bleibt indes bestehen – auch angesichts des Strukturprinzips der bedarfsabhängigen Hilfe und des Bedarfsdeckungsgrundsatzes - und kann nicht deshalb untergehen, weil die Voraussetzungen einer Komplexleistung nicht vorliegen

hierzu auch Beschluss des Senats vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 -.

Auszugehen ist daher davon, dass bedarfsorientierte (Einzel)Ansprüche des Hilfeempfängers nach SGB VIII i.V.m. § 38 AG KJHG, für die der Kläger nach dem Gesagten zuständig ist, nicht durch erweiterte Ansprüche nach SGB IX verdrängt werden konnten. Wie bereits im den Fall des Hilfeempfängers betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, a.a.O., ausgeführt, hängt die Frage, ob die Hilfe ambulant, in Förderzentren, in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht wird, - allein - vom Umfang des Bedarfs ab, der für die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Jugendhilfeträgern keine Rolle spielen kann, nachdem die Frühförderung durch § 38 AG KJHG vorrangig den Sozialhilfeträgern zugewiesen wurde.

Auch in den aus den beigezogenen Gesetzesmaterialien zu § 38 AG KJHG ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven findet die Auslegung des Klägers keine Stütze. Diese bestätigen vielmehr die Sichtweise des Senats. Zu der erst auf Abänderungsantrag des Ausschlusses für Familie, Gesundheit und Soziales eingefügten Vorschrift wurde in der Plenarsitzung vom 09.07.1993 (Pl. PR 10/52) folgendes ausgeführt:

„In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Eilzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann.“

Hieraus wird deutlich, dass der saarländische Gesetzgeber sich in einer Abwägung bewusst gegen die (durch Einführung des SGB VIII vorgesehene) prinzipielle Zuständigkeit der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder entschieden hat und von dem Ländervorbehalt abweichender Regelungen in § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (jetzt § 10 Abs. 4) Gebrauch gemacht hat. Ob und inwieweit er die finanziellen Folgen dieser Zuständigkeitszuweisung überblickt hat, ist nicht auslegungsentscheidend. Ausdrücklich auch mit Blick auf positive Erfahrungen in der Vergangenheit knüpfte er die Zuständigkeit beziehungsweise den Vorrang der Sozialhilfe im Bereich der Frühförderung nur an das (Vorschul- beziehungsweise Kindes)alter der Behinderten, nicht aber an die Behinderungs- und Hilfeart. Eine differenzierte Beschreibung der Frühförderung ist mithin im Ausführungsgesetz zum SGB VIII, das seinerseits gleichfalls keine gesetzliche Definition der Frühförderung beinhaltet und in der Begründung des Saarländischen Gesetzgebers zu § 38 Ausführungsgesetz nicht erfolgt, vielmehr wurde der Begriff erkennbar umfassend verstanden. Dem entspricht auch Sinn und Zweck der Regelungen des § 10 SGB VIII, der – wie dargestellt – auf der Erkenntnis beruht, dass in den ersten Lebensjahren zumeist nicht feststellbar ist, auf welcher Behinderungsart ein Entwicklungsrückstand beruht oder ob dieser durch ein Erziehungsdefizit bedingt ist. Dem Sinn und Zweck dieser Regelung, langwierige Ermittlungen zur Ursache von möglichst frühzeitig zu bekämpfenden Entwicklungsrückständen von Kindern im Vorschulalter zu vermeiden, würde es zuwiderlaufen, wenn unter Frühförderung allein ambulante (oder mobile) Maßnahmen als Komplexleistungen fielen. Eine einschränkende oder differenzierende Auslegung, wie sie vorliegend der Kläger mit Blick auf die erst später - 2001 und 2003 - eingeführten SGB IX und FrüV vornimmt, lässt sich der oben genannten Begründung daher gerade nicht entnehmen.

Dieses – umfassende - Verständnis sollte aus Sicht des Senats auch nicht durch die Regelungen des SGB IX eingeengt werden. Die dort als – „wie“ in der Leistungsart geregelten Komplexleistungen stellen lediglich eine Erweiterung der Leistung dar und sollen eine Vergünstigung des Hilfeempfängers bewirken, etwa in der Form des ausreichenden einheitlichen Antrags an einen der im SGB IX genannten Rehabilitationsträger, keinesfalls aber zur einer Schlechterstellung desjenigen führen, der nur einen Teilbereich beziehungsweise eine Einzelleistung der Frühförderung – also ein „weniger“ - für sich beansprucht. Doppelzuständigkeiten können nach wie vor bestehen, das SGB IX modifiziert diese nicht, sondern regelt ein Zusammenwirken.

Dies gilt erst recht für die auf der (eingeschränkten) Grundlage der §§ 30, 32 SGB IX ergangene FrühV. Die allein darauf bezogene bundesrechtliche Verordnung vermag das zu dem für behinderte Kinder spezielleren Leistungsgesetz des SGB VIII ergangene landesrechtliche Ausführungsgesetz und dessen § 38, an dem der Landesgesetzgeber bis heute – wie dargelegt – ohne Einschränkungen festgehalten hat, nicht abzuändern.

Damit wird auch die weitere Argumentation des Klägers, laut der Begründung zu § 30 SGB IX - Bundesratsdrucksache 49/01 S. 317 - sei eine Betreuung in integrativen Tagesstätten keine Frühförderung in diesem Sinne, hinfällig. § 30 SGB IX enthält nach dem Gesagten keine für alle Sozialleistungsbereiche geltende abschließende Regelung des Begriffs der Frühförderung. Darüber hinaus lässt sich aus der genannten Begründung – „Zur Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder sind fachübergreifend arbeitende Dienste und Einrichtungen (insbesondere so genannte Sozialpädiatrische Zentren, aber auch ambulante und mobile Frühförderstellen, dagegen nicht integrative Tagesstätten) von besonderer Bedeutung“ - klarstellend nur folgern, dass integrative Tagesstätten keine interdisziplinären oder sozialpädiatrischen Zentren zur Frühförderung sind und letztere für die Frühförderung (lediglich) „von besonderer Bedeutung“ sind.

Eben so wenig überzeugen die von dem Kläger ferner angeführte Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 18.6.1998 – B 34/97 -, EuG 54, 52 ff. und die zur Hilfegewährung in einem Sonderkindergarten benannten Stellen aus der Kommentarliteratur, wonach diese keine Frühförderung darstelle.

In der zu § 17 Niedersächs. AG KJHG ergangenen Entscheidung wird eingeräumt, dass der Begriff der Frühförderung umstritten ist und dieser auch so gedeutet werden kann, dass es sich um eine umfassende, nicht auf Frühförderungsstellen und sozialpädiatrische Zentren beschränkte Hilfe handelt, die so früh wie möglich vor allem auch von einer Behinderung Bedrohten gewährt wird. Eingeräumt wird ferner, dass die Frühförderung, die nach Auffassung der Spruchstelle vornehmlich eine Einzelförderung mit besonderer Einbindung der Familie darstellt, an andere Institutionen wie Sonderkindergärten angelehnt sein kann. Der – institutionellen – Betreuung in einer teilstationären Einrichtung wie einem Sonderkindergarten sei die Beteiligung der Familie und des Umfeldes doch nicht in dem Maße zu eigen wie der speziellen Einzelförderung, weshalb diese Hilfe von der Frühförderung abzugrenzen sei. Sollten diese Gesichtspunkte die Frühförderung vom Sonderkindergarten nicht vollends überzeugend abgrenzen, lasse sich der Begriff der Frühförderung durch systematische Auslegung ermitteln. Frühförderung, wie auch immer sie zu verstehen sein möge und die Hilfe im Sonderkindergarten stellten heilpädagogische Maßnahmen i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (a.F.) für noch nicht schulpflichtige Kinder dar. Wenn nun aber Frühförderung und Sonderkindergarten gleichermaßen unter § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (a.F.) fielen, der Gesetzgeber aber in § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) und § 17 Niedersächs. AG SGB VIII nicht den umfassenden Begriff der heilpädagogischen Maßnahmen, sondern die Bezeichnung Frühförderung gewählt habe, bedeute dies, dass er den Vorrang der Eingliederungshilfe auf diesen speziellen Bereich beschränkt habe.

Diese Auffassung werde bestätigt durch die Stellungnahme des Bundesrats zur Neuregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (a.F.), die den dortigen Landesrechtsvorbehalt ausschließlich und eindeutig mit der zu befürchtenden Gefährdung der Frühförderstelle begründet habe.

Schließlich liefe es der Reformintention der in § 10 SGB VIII geregelten Vorrangverhältnisse zwischen Jugend- und Sozialhilfe zuwider, wenn man den großen Bereich der heilpädagogischen Maßnahmen für nicht schulpflichtige Kinder einschließlich des Sonderkindergartens wieder in die Sozialhilfe verbringen würde.

Dieser einengenden Sichtweise der Spruchstelle kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen überzeugt die Begründung auch nicht in ihren Einzelelementen.

Die von der Spruchstelle zitierte Stellungnahme des Bundesrats – Drs. 12/3866 – Anl. 2 lautet: „Die der Frühförderungsarbeit zugrunde liegenden Konzeptionen nehmen aus wissenschaftlichen und therapeutischen Gründen keine Zuordnung zu einer bestimmten Behinderungsart vor. Denn insbesondere in den ersten Lebensjahren ist es nicht eindeutig festzustellen, ob ein Entwicklungsrückstand durch geistige, seelische oder körperliche Behinderung bedingt ist oder ob ein Erziehungsdefizit vorliegt. Meist liegt ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vor, das sich nur künstlich auflösen ließe.

Da sich verschiedentlich regionale Verbünde von inderdisziplinär arbeitenden Frühförderstellen entwickelt haben und die erfolgreiche Arbeit diese Stellen nicht gefährdet werden soll, ist es erforderlich, einen Landesrechtsvorbehalt im Bundesrecht mit aufzunehmen.“

Betont wird somit im ersten Teil der Stellungnahme, dass der Bereich der Frühförderung in den ersten Lebensjahren eines Kindes konzeptionell Hilfeleistungen unabhängig von der Behinderungsart umfasst. Die Vor- und Nachrangregelungen des § 10 SGB VIII, die nach Art der Behinderung die Zuständigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe abgrenzen, können demnach ggf. zur Abgrenzung insoweit nicht tauglich sein und durch Landesrecht – aber nur im Bereich der Frühförderung - abgeändert beziehungsweise eigenständig geregelt werden, wie es hier durch § 38 Saarl. AG KJHG geschehen ist.

Der zweite Teil der Stellungnahme, der sich auf die mögliche Gefährdung bereits bestehender (je nach Land unterschiedlicher) interdisziplinärer Förderstellen bezieht, verhält sich nicht zu dem Begriff der Frühförderung als Leistungsart, auf die das hilfebedürftige Kind einen Anspruch hat, sondern nur zu einem Teil der diese ausführenden Leistungsträger (evtl. außerhalb der Jugendhilfe), die ihrerseits nicht abschließend aufgeführt sind. Für den im vorrangigen Leistungsgesetz des SGB VIII nicht gesetzlich definierten Begriff der Frühförderung lässt sich daraus dem aufgezeigten Verständnis des Senats entgegenstehendes nichts herleiten.

Die von der Spruchstelle vorgenommene Auslegung der Frühförderung und Hilfe im Sonderkindergarten als – sich ausschließende beziehungsweise voneinander abzugrenzende – heilpädagogische Maßnahmen verkennt bereits den weit reichenden Begriff der Frühförderung, der ja auch (wie nach Ergehen der Entscheidung der Spruchstelle) im SGB IX klargestellt, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation umfassen kann.

Von einem der Reformintention der Regelungen in § 10 SGB VIII Zuwiderlaufen bei der vom Senat gewonnenen Interpretation kann nicht die Rede sein, da die Frühförderung als Teilbereich aus sachgerechten Gründen ausdrücklich dem Ländervorbehalt in § 10 SGB VIII unterliegt und hiervon der saarländische Gesetzgeber auch Gebrauch gemacht hat,

siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Regelung des Art. 53 Abs. 2 BayKJHG die Entscheidungen des BayVGH vom 30.1.2002 – 12 B 99.3778 – und des VG München vom 8.6.2000 – M 15 K 97.8099 -, jeweils zitiert nach Juris.

In der letztgenannten Entscheidung wurden im Übrigen die „Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit für Eingliederungshilfen für behinderte Kinder an der Schnittstelle zwischen KJHG und BSHG“ benannt. Diese lauten:

„Frühförderung in diesem Sinne ist jegliche Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG oder nach § 35 a SGB VIII für Kinder bis zum Schuleintritt, gleich, ob sie ambulant, teilstationär oder vollstationär erbracht wird. Frühförderung ist damit nicht nur die von den „klassischen“ Frühförderstellen (…) geleistete Eingliederungshilfe, sondern auch die Eingliederungshilfe, die in Regel- und Integrations-Kindergärten, von Sozialpädiatrischen Zentren, in Schulvorbereitenden Einrichtungen und von „Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen“, in heilpädagogischen Tagesstätten und Heimen gewährt wird. … Damit kommt im Ergebnis für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder bis zum individuellen Schuleintritt ausschließlich Eingliederungshilfe nach dem BSHG in Betracht. Leistungen nach § 35 a SGB VIII scheiden aus.“

Hieraus wird eine der Senatsauffassung vergleichbare umfassende Sichtweise der Frühförderung erkennbar.

Die von dem Kläger angegebene Kommentarliteratur rechtfertigt gleichfalls kein abweichendes Ergebnis.

Schellhorn verweist – ohne eigene Begründung – in seiner Kommentierung zu § 39 BSHG a.F. Rdnr. 77 auf die vorstehend gewürdigte Entscheidung der Spruchstelle. Der Kommentierung von Hauck/Noftz zu § 30 SGB IX Rdnr. 18 lässt sich lediglich entnehmen, dass Kindertagesstätten und Sonderkindergärten keine interdisziplinären Frühförderstellen i.S.d. § 30 SGB IX sind.

Schließlich ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Kommentierung von Wiesner zu § 10 SGB VIII Rdnr. 38 nichts anderes. Aus der angegebenen Kommentarstelle lässt sich nichts für die von dem Kläger vertretene Auffassung, Hilfe in (Sonder)Kindergärten stelle keine Frühförderung im Sinne des § 10 SGB VIII dar, herleiten. Zwar werden an anderer Stelle – Rdnr. 40 – laut Wiesner unter dem Begriff Frühförderung auf interdisziplinärer Basis medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Maßnahmen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder zusammengefasst und sind diese in der Regel eine Einzelförderung. In Rdnr. 42 beschreibt er die Frühförderung als „System von Hilfen“ und führt (wie vom Senat bereits zuvor angesprochen) in Rdnr. 43 aus, die weitgehende Zuordnung der Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation führe zu einer wesentlichen Verlagerung der Zuständigkeit im Bereich der Früherkennung und Frühförderung hin zu den Krankenkassen, soweit die Tätigkeit der interdisziplinären Förderstellen betroffen sei. Bei den übrigen Frühfördermaßnahmen verbleibe es hinsichtlich seelisch Behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Träger der Jugendhilfe beziehungsweise der Träger der Sozialhilfe, wenn Landesrecht von der Regelungsmöglichkeit nach Abs. 2 Satz 3 (§ 10 a.F.) Gebrauch gemacht hat. Letztere Kommentarstelle ergibt somit nichts für die einschränkende Betrachtungsweise des Klägers, sondern stützt gerade die Sicht des Senats.

Dem Zulassungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen vermögen auch nicht die Hinweise des Klägers auf Ziffer 3 Abs. 1 der „Richtlinien und Verfahrensgrundsätze der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Saarland für die Durchführung der Frühförderung und –behandlung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind“, sowie auf eine „jahrzehntelange“ Verwaltungspraxis. Ziffer 3 Abs. 1 bestimmt, dass ambulante Frühförderung und –behandlung bis zu einem möglichen Eintritt in eine für das Kind geeignete teilstationäre oder stationäre Einrichtung (Sonderkindergarten, Sonderschuleinrichtung), höchstens jedoch bis zum Eintritt in die Schule durchgeführt wird. Hieraus eine einengende Auslegung des Begriffs der Frühförderung in §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG zu folgern, verbietet sich schon angesichts des reinen Richtliniencharakters dieser Bestimmung, zumal diese schon am 6.6.1990 von der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Saarland und damit vor Inkrafttreten des SGB VIII und des zu § 10 SGB VIII ergangenen § 38 AG KJHG mit dessen Zuständigkeitszuweisung erlassen wurden.

Eben so wenig vermag eine – evtl. auch länger ausgeübte – abweichende Verwaltungspraxis die in den §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG für den Bereich der Frühförderung gesetzlich getroffenen Zuständigkeitsregelungen („Einheitslösung“) abzuändern und eine abweichende Zuständigkeit begründen; eine Verwaltungspraxis besagt nichts über die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung.

Nach dem Gesagten lässt sich auch aus der von dem Kläger benannten Broschüre, „Der Familienhelfer Ratgeber für Familien im Saarland“, wonach Gegenstand der Frühförderung (nur) die Gewährung von medizinischen und heilpädagogischen Maßnahmen als Komplexleistung sei, ersichtlich nichts für von ihm vertretene einschränkende Auffassung entnehmen.

Zusammengefasst lässt sich daher feststellen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nach den §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. i.V.m. § 38 AG KJHG für die an den Hilfeempfänger erbrachte Hilfe als Frühfördermaßnahme in einer Einrichtung der Lebenshilfe zuständig gewesen, weshalb sein Erstattungsbegehren scheitere, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

2. Der Kläger vermag sein Zulassungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu stützen. Eine Grundsatzfrage in diesem Sinne ist dargelegt, wenn eine entscheidungserhebliche, verallgemeinerungsfähige und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung klärungsbedürftige Frage – genau - aufgezeigt und ausformuliert wird, wobei substantiiert zu begründen ist, warum sie für grundsätzlich und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und –fähig sowie entscheidungserheblich ist

hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 124 a Rdnr. 54 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage, § 124 a Rdnr. 84.

Eine derartige Frage hat der Kläger indessen nicht formuliert, sondern (lediglich) daraufhin gewiesen, dass der vorliegend als Grundlage des Erstattungsbegehrens zu beurteilende Hilfefall kein Einzelfall sei und im Falle der Beibehaltung der bisher – abweichend von der Verwaltungspraxis – von der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsauffassung erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt zukämen. Die Formulierung der Grundsatzfrage liegt auch nicht auf der Hand.

Den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist damit bereits nicht Genüge getan.

Unerheblich ist im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

hierzu Beschluss vom 26.9.1995 – 6 B 61/95 – zitiert nach Juris,

ob die Rechtssache über die genannten Voraussetzungen hinaus aus sonstigen Gründen, etwa wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen bedeutsam ist. Die hier gegebenen konträren finanziellen Interessen der Beteiligten sind prinzipiell als gleichwertig zu betrachten

siehe in diesem Zusammenhang Beschluss des Senats vom 2.9.2005 – 3 W 15/05

und können keine Grundsatzbedeutung rechtfertigen.

Nach allem hat das Zulassungsbegehren des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

33 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/04/2006 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die
published on 24/04/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 – 10 F 2/06 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Ver
published on 02/09/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (§ 3) behandelt werden können. Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.

(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.

(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.

(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.

(2) Das Nähere regeln Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Förderdauer der Modellvorhaben beträgt fünf Jahre. Die Förderrichtlinien enthalten ein Datenschutzkonzept.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen sachlich und zeitlich begrenzt abweichen können.

(4) Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen.

(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über

1.
Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
2.
die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
3.
das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
4.
Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.

(3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

Leistungen nach § 1 umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
2.
heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
3.
weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (§ 3) behandelt werden können. Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.

(1) Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten Rehabilitationsträgern auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganzheitliche Komplexleistung erbracht. Ein Antrag auf die erforderlichen Leistungen kann bei allen beteiligten Rehabilitationsträgern gestellt werden. Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Rehabilitationsträger. Die beteiligten Rehabilitationsträger stimmen sich untereinander ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und Behandlungsplans über die Leistung.

(2) Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nichts anderes vereinbaren, entscheidet der für die Leistungen nach § 6 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen interdisziplinärer Frühförderstellen sowie der nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und der für die Leistungen nach § 5 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen sozialpädiatrischer Zentren.

(3) Erbringt ein Rehabilitationsträger im Rahmen der Komplexleistung Leistungen, für die ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, ist der zuständige Rehabilitationsträger erstattungspflichtig. Vereinbarungen über pauschalierte Erstattungen sind zulässig.

(4) Interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren arbeiten zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie mit Ärzten, Leistungserbringern von Heilmitteln und anderen an der Früherkennung und Frühförderung beteiligten Stellen wie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. Soweit nach Landesrecht an der Komplexleistung weitere Stellen einzubeziehen sind, sollen diese an Arbeitsgemeinschaften der an der Früherkennung und Frühförderung beteiligten Stellen beteiligt werden.

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

(1) Die interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und die sozialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuellen Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schriftlich oder elektronisch zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabilitationsträgern nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor. Der Förder- und Behandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf der Förderung und Behandlung angepasst, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Der Förder- und Behandlungsplan wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unterzeichnet. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung des Förder- und Behandlungsplans.

(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können.

(3) Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die Förderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung, durch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmitteln empfehlen.

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Die interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und die sozialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuellen Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schriftlich oder elektronisch zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabilitationsträgern nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor. Der Förder- und Behandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf der Förderung und Behandlung angepasst, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Der Förder- und Behandlungsplan wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unterzeichnet. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung des Förder- und Behandlungsplans.

(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können.

(3) Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die Förderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung, durch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmitteln empfehlen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.