Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06

bei uns veröffentlicht am04.04.2007

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 51/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16.12.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm in den Jahren 2003 und 2004 für die Betreuung des am 19.2.1998 geborenen A. B. (im folgenden Hilfeempfänger) im Sonderkindergarten (integrative Tagesstätte) der Lebenshilfe – K. – in S. entstanden sind, kann nicht entsprochen werden.

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Weder bestehen ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch greift die Grundsatzrüge durch.

1. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die zur Begründung seiner eigenen Leistungspflicht und Verneinung einer Erstattungspflicht des Beklagten getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, zur Frühförderung im Sinne der §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII jetzt (10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) i.V.m. § 38 AG KJHG (Saarland) gehörten sämtliche heilpädagogischen Maßnahmen für noch nicht schulpflichtige, seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder einschließlich der (teil-) stationären Maßnahmen wie die Betreuung in Sonderkindergärten oder die Betreuung durch Stützpädagogen im Regelkindergarten, für die nach Landesrecht der (überörtliche) Sozialhilfeträger zuständig sei.

Diese Auffassung verstoße gegen die Regelungen des SGB IX. Nach § 56 Abs. 2 SGB IX würden nämlich heilpädagogische Leistungen dann als Komplexleistungen erbracht, wenn sie in Verbindung mit Leistungen der Frühförderung und Früherkennung (§ 30 SGB IX) erfolgten. Daraus sei zu schließen, dass es neben der Frühförderung und Früherkennung auch andere heilpädagogische Leistungen gebe. Die Betreuung von Kindern in Sonderkindergärten sei keine Leistung der Frühförderung, weil nach § 30 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder neben den Leistungen der medizinischen Rehabilitation u.a. heilpädagogische Leistungen umfassten, die nach der Frühförderverordnung (vom 24.6.2003, BGBl. I 998 – FrühV –) durch ambulant oder mobil arbeitende interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 3 FrühV) oder durch ambulant arbeitende sozialpädiatrische Zentren (§ 4 FrühV) erbracht würden.

Hierzu zähle die Betreuung und Unterbringung des Hilfeempfängers in einem (teilstationären) integrativen Kindergarten der Lebenshilfe nicht.

Dass derartige Einrichtungen nicht als Frühförderung erfasst sein sollten, belege die Gesetzesbegründung zu § 30 SGB IX – Bundesratdrucksache 49/01 S. 317 -. Auch in der Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 18.6.1998, EuG 54, 52 und in der Kommentarliteratur werde die Meinung vertreten, dass Hilfen in Sonderkindergärten keine Frühförderung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (heute Abs. 4 Satz 3) darstellten. Dem entsprächen die „Richtlinien und Verfahrensgrundsätze der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Saarland für die Durchführung der Frühförderung und –behandlung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind“ und die unter den saarländischen Leistungsträgern geltende jahrzehntelange ständige Verwaltungspraxis, wonach unter Frühförderung allein interdisziplinäre Maßnahmen in ambulanter Form verstanden würden. Gegenstand der Frühförderung im Saarland, das flächendeckend über 12 allgemeine Frühförderstellen verfüge, seien interdisziplinäre medizinische und heilpädagogische Maßnahmen als Komplexleistung. Seien keine Komplexleistungen erforderlich, um das Therapie- und Förderziel zu erreichen und Heilmittel in integrativen Kindergärten oder Sonderkindergärten ausreichend, sei eine Förderung und Behandlung durch interdisziplinäre Frühförderstellen ausgeschlossen.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe sondern in seinem Ergebnis begründen

hierzu etwa Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 24.4.2006 – 3 Q 60/05 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – und vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -.

Der Senat hat sich bereits in mehreren Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes mit vergleichbaren Fragestellungen befasst

vgl. Beschlüsse vom 24.6.2006 - 3 W 3/06 -, vom 20.12.2004 – 3 W 22/04 -, vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 – und vom 17.12.2003 – 3 W 35/03 -,

wobei letztgenannter Beschluss mit Blick auf Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung den Fall des Hilfeempfängers (damals Antragsteller) betraf.

Bei der vom Kläger an den Hilfeempfänger geleisteten Hilfe handelt es sich den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 22.8.2003 und vom 21.11.2003 zufolge um eine teilstationäre Betreuung im Sonderkindergarten beziehungsweise integrativen Kindergarten für den von einer wesentlichen Behinderung im Sinne des damals geltenden § 39 Abs. 2 BSHG a.F. bedrohten Hilfeempfänger.

Für die Hilfegewährung in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung war nach damals geltenden Sozialhilferecht gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F. der Kläger als überörtlicher Träger zuständig. Abzugrenzen ist dessen Zuständigkeit von der des Beklagten. Dieser ist als örtlicher Träger der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 85 Abs. 1 SGB VIII für Leistungen nach dem SGB VIII zuständig und im Grundsatz gehen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach diesem Gesetz dem BSHG a.F. (heute SGB XII) vor.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB III a.F. (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) Ausnahmen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für junge Menschen – nach dem Oberbegriff des 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII sind das alle noch nicht 27-Jährigen -, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, ihrerseits den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Bei der Eingliederungshilfe ist mithin zu differenzieren, ob es um eine körperliche oder geistige Behinderung geht, für die es bei der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger verbleibt, oder um die in § 35 a SGB VIII gesondert geregelte Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die grundsätzlich in die Zuständigkeiten des Jugendhilfeträgers fällt

zur Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII a.F. näher BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 – 5 C 26.98 – BverwGE 109, 325.

Nicht im Streit ist im vorliegenden Zulassungsverfahren, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Hilfeempfängers dem Bereich der seelischen Störung zuzuordnen sind, weshalb – prinzipiell – nach der Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VIII (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII) eine Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 35 a SGB VIII für die geleistete Hilfe gegeben ist, wobei gemäß § 35 a Abs. 2 SGB VIII sich Ziel und Aufgabe der Hilfe , die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG a.F. (jetzt: 53, 54, 56, 57 SGB XII) richten. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII kann die Hilfe nach Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet werden.

Indessen hat das Bundesrecht vor dem Hintergrund der gerade in den ersten Lebensjahren schwierigen und gegebenenfalls zu erheblichen Zeitverzögerungen in der Hilfegewährung führenden Feststellung der Behinderungsart – oft liegt ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen der Verhaltensauffälligkeiten vor und lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob ein Entwicklungsrückstand durch eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung bedingt ist oder ob – nur – ein Erziehungsdefizit vorliegt - den Ländern gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (heute: 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) die Möglichkeit eröffnet, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung von anderen Leistungsträgern gewährt werden

vgl. hierzu BT-Drs. 12/2866, S. 30

Hiervon hat der Saarländische Gesetzgeber ebenso wie eine Reihe von andern Ländern (so in Bayern Art. 53 Abs. 2 AG - heute: Art. 64 Abs. 2 AGSG -, Baden-Württemberg in § 29 Abs. 2 AG, Hessen in § 30 Abs. 2 AG, Niedersachsen in § 17 Abs. 2 AG, Nordrhein-Westfalen in § 27 AG, Sachsen in § 38 Abs. 4 AG und Thüringen in § 26 AG)

vgl. zu dieser Auflistung Schellhorn, SGB VIII, 3.A., § 10 Rdnr. 40

durch § 38 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9.7.1993 (Abl. S. 807) – AG KJHG – Gebrauch gemacht und – wie die genannten Länder auch - bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden („Einheitslösung“). Trotz Änderungen und Neufassungen in Anlehnung an die Änderungen im SGB VIII hat der Gesetzgeber auch bis heute an dieser Bestimmung unverändert festgehalten, (siehe Gesetz Nr. 1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.2.2006, Abl. 474).

Diese umfassende Zuständigkeit hat den Vorzug der Rechtsklarheit.

Damit besteht nach geltendem Landesrecht für Kinder in den ersten Lebensjahren eine einheitliche, von der Art der Behinderung unabhängige Zuständigkeit der Sozialhilfeträger.

Die Frühförderung fällt mithin – wie es schon vor Einführung des SGB VIII war - nicht in den Bereich der Jugendhilfeträger.

Von einer nach den §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG vorrangigen Zuständigkeit des Klägers als überörtlicher Sozialhilfeträger für die damalige teilstationäre Betreuung des Hilfeempfängers im Sonderkindergarten (bzw. in der integrativen Tagesstätte)

zum Sonderkindergarten und integrativen Tagesstätten als teilstationäre Einrichtungen etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.5.2003 – 12 LC 291/02 – zitiert nach Juris

ist nach § 100 BSHG a.F. demnach auszugehen.

Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Klägers, dass die konkret an den Hilfeempfänger geleisteten Maßnahmen keine von ihm zu erbringenden Maßnahmen der Frühförderung im Sinne der o.g. Bestimmungen seien. Er beruft sich hierzu – wie dargelegt – auf Bestimmungen des 2001 eingeführten SGB IX sowie auf die Frühförderungsverordnung – Früh V – vom 24.6.2003, BGBl. I, S. 998, die auf Grundlage des § 32 Nr. 1 des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19.6.2001 – BGBl. I, S. 1046 ergangen ist.

Der Kläger verkennt insoweit Charakter und Zielsetzung des SGB IX.

Das am 1.7.2001 in Kraft getretene SGB IX fasst die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen, die für mehrere Sozialleistungen einheitlich gelten, sowie die des Schwerbehindertenrechts entsprechend den Ordnungsprinzipien des SGB zusammen und bewirkt einen engen Zusammenhang mit den Büchern der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung sowie der Jugendhilfe und auch Sozialhilfe,

hierzu Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: März 2007, Vorwort A 005; Wiesner SGB VIII, 3. Auflage vor § 35 a Rdnr. 2.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX sind Rehabilitationsträger auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe u.a. für Leistungen nach § 5 Nr. 1 – zur medizinischen Rehabilitation – und nach Nr. 4 - Leistungen zur Teilhabe am Leben und der Gemeinschaft -. Klargestellt wird durch die Einbeziehung der Jugend- und Sozialhilfe, dass zu einer vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft neben medizinischen und beruflichen Leistungen in vielen Fällen weitere Rehabilitationsleistungen gehören. So bestimmt § 4 Abs. 2 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe dieses Buches und der für die Zuständigkeit der Leitungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht werden. § 7 SGB IX bestimmt in Satz 1 ferner den Vorbehalt abweichender Regelungen. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen richten sich nach Satz 2 weiterhin nach den jeweiligen Leistungsgesetzen. Dies bedeutet einen generellen Vorrang der Einzelgesetze für Fragen der Zuständigkeit und der Leistungsvoraussetzungen und ein Festhalten am so genannten gegliederten System,

hierzu Hauck/Noftz, SGB IX, § 7 Rdnrn. 1, 2; Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Auflage, vor § 39 Rdnr. 9; Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 3. Auflage § 35 a, Rdnr. 11; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage vor § 35 a Rdnr. 2, 12, Schellhorn, BSHG 16. Aufl., § 39 Rdnr. 8; BT-Drs. 14/5074, S. 99.

Das SGB IX ist demnach kein eigenständiges „Leistungsgesetz“, es konstituiert keine neuen von den originären Leistungsgesetzen abweichenden Zuständigkeiten und verändert damit auch nicht die an die bisherige Zuständigkeit geknüpfte Kostentragungspflicht. Das SGB IX gestaltet mithin inhaltlich nicht neu, sondern weist den einzelnen Rehabilitationsträgern lediglich die relevanten Leistungsgruppen (§§ 4 bis 6 SGB IX) deklaratorisch zu

hierzu Breitkopf/Sommer, NDV 2005, 365, 368.

Es ist (lediglich) als Leistungsausführungsgesetz zu verstehen, d.h., das Ob einer Leistung entscheidet sich in den Leistungsgesetzen des besonderen Teils des SGB, während allenfalls beim Wie das SGB IX einschlägig ist, aber selbst dort hinter den leistungsrechtlichen Bestimmungen zurückzutreten hat

vgl. LPK-BSHG, 6. Auflage, vor § 39 Rdnr. 7.

Im Interesse der Hilfebedürftigen werden in den §§ 10, 11, 12 SGB IX die Koordination von Leistungen sowie die Zusammenarbeit mehrerer Rehabilitationsträger geregelt, wobei nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zügig zu erbringen sind. Zielsetzung ist zur Erleichterung der Situation gerade Behinderter, wenn komplexe Maßnahmen erforderlich sind, eine (umfassende) Leistung wie „aus einer Hand“,

hierzu Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, 3. Auflage, § 35 a, Rdnr. 10

so ist auch für aufeinander abgestimmte und ineinander greifende Leistungen verschiedener Träger (nur) ein Antrag an einen der Rehabilitationsträger genügend

hierzu LPK-SGB IX, § 30 Rdnr. 11.

Hauptanliegen des SGB IX ist es, die Koordination der Leistungen und die Kooperation mehrerer Leistungsträger durch wirksame Instrumente sicher zu stellen. Streitigkeiten über die Zuständigkeitsfrage sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen beziehungsweise der Qualität und Schnelligkeit der Leistungserbringung gehen

so Breitkopf/Sommer, NDV 2005, 365; BT-Drs. 14/5074 S. 95

Diese koordinierte Vorgehensweise ist jedoch eine interne Angelegenheit der Rehabilitationsträger. Sie führt nicht zu gemeinsamen Bescheiden oder gar zu einer inhaltlichen Modifizierung der Einzelansprüche

vgl. Kunkel (Hrsg.), SGB VIII § 35 a, Rdnr. 10; BT- Drs. 14/5074 S. 101.

Mit den Koordinierungsregelungen des SGB IX sollen das Rehabilitationsverfahren beschleunigt und Nachteile des gegliederten Systems minimiert werden. Diesem Zweck dient u.a. insbesondere die Regelung des § 14 SGB IX, nach der grundsätzlich der zuerst angegangene Rehabilitationsträger die Leistung erbringen soll

Fichtner (Hrsg.), BSHG, 2. Auflage, vor § 39 Rdnr. 12.

Zu den Leistungen medizinischer Rehabilitation gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX gehören Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, wobei diese nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB IX fachübergreifend als Komplexleistung in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach §§ 55, 56 SGB IX erbracht werden sollen. Komplexleistung bedeutet in diesem Zusammenhang eine Leistungserweiterung.

Die Leistungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX, auf die sich Satz 2 mit der Regelung der Komplexleistung dem Wortlaut nach allein bezieht, beinhalten Maßnahmen unter ärztlicher Verantwortung, für die in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen (§§ 43 a, 119 SGB V)zuständig sind, Abs. 2 dazu ergänzend weitere Maßnahmen, für die auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein können,

vgl. LPK-BSHG, 6. Auflage, § 40 Rdnr. 8.

Die weitgehende Zuordnung der Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation führt zu einer wesentlichen Verlagerung der Zuständigkeit hin zu den Krankkassen, soweit die Tätigkeit der interdisziplinären Förderstellen betroffen ist. Bei den übrigen Frühfördermaßnahmen verbleibt es hinsichtlich seelisch Behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kinder bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise der Träger der Sozialhilfe, wenn Landesrecht von der Regelungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (jetzt: § 10 Abs. 4 Satz 3) Gebrauch gemacht hat

hierzu Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage § 10 Rdnr. 43 m.w.N..

Von den in § 55 Abs. 2 SGB IX nicht abschließend aufgezählten Leistungen sind für seelisch behinderte junge Menschen insbesondere die im Vorschulalter zu erbringenden (heilpädagogischen) Leistungen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) von Bedeutung. Dazu zählen etwa Spieltherapien, Musiktherapien, Frühförderprogramme, Unterbringung in Sonderkindergärten, integrative Förderung in allgemeinen Kindergärten, konduktive Therapien nach Petö

hierzu Kunkel (Hrsg.), SGB VIII, § 35 a Rdnr. 16 e

Derartige heilpädagogische Maßnahmen werden nach § 56 SGB IX – unabhängig von Art, Ausmaß und Schwere der Behinderung – erbracht und zwar als Komplexleistung mit der Früherkennung und Frühförderung nach § 30 SGB IX sowie schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger.

Zu § 30 SGB IX enthält § 32 SGB IX eine Verordnungsermächtigung, die zu der vorerwähnten Frühförderungsverordnung vom 24.6.2003, a.a.O., geführt hat. Die Leistungen nach § 2 FrühV - medizinische Rehabilitation und sozialpädiatrische Leistungen - werden gemäß § 1 i.V.m. den §§ 3, 4 FrühV durch interdisziplinäre Frühförderstellen sowie durch sozialpädiatrische Zentren erbracht und zwar nach den §§ 8, 9 FrühV i n d e r R e g e l als Komplexleistung der beteiligten Rehabilitationsträger. Nach § 7 Abs. 2 FrühV können Leistungen entsprechend einem Förder- und Behandlungsplan auch auf andere Weise gewährt werden, was belegt, dass die genannten Leistungen durch interdisziplinäre Förderstellen und sozialpädiatrische Zentren nicht abschließend sind

hierzu etwa Schellhorn, SGB VIII, § 10 Rdnr. 38, der von der m e i s t als geschlossenem Komplex organisierten Frühförderung spricht; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 30 Rdnrn. 10 ff. wonach der Begriff der Frühförderung weit zu verstehen ist, und sich nicht nur auf Kinder mit eindeutigen medizinischen Diagnosen beschränkt, sondern sich erstreckt auf alle Formen der Entwicklungsgefährdungen, wobei die Leistungen durch die Frühförderstellen in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht werden.

§ 9 FrühV regelt die Zusammenarbeit der Leistungsträger, schließt aber den in § 7 SGB IX bestimmten Vorrang einzelner Leistungsträger nicht aus. Entsprechend der nach den §§ 32, 30 SGB IX eingeschränkten Verordnungsermächtigung regelt die FrühV nur Teilbereiche

hierzu etwa Breitkopf, SGB IX, 1. Auflage, § 30 Rdnr. 10 und 4, wonach Leistungen der Frühförderung – vor allem – in (interdisziplinären) Förderstellen und sozialpädiatrischen Zentren erbracht werden

und enthält keine abschließende Regelung aller in Betracht kommender Frühfördermaßnahmen. So stellt insbesondere § 7 Abs. 2 FrühV klar, dass Leistungen, die der Früherkennung und Frühförderung dienen, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 30 SGB IX erbracht und darüber hinaus auch von anderen Leistungserbringern ausgeführt werden; in diesen Fällen erfolgt die Förderung und Behandlung nicht auf der Grundlage der FrühV

hierzu Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Auflage, § 30 Rdnr. 22.

Eine (abschließende) Definition des Begriffs der Frühförderung lässt sich daher – entgegen der Auffassung des Klägers – entsprechend dem subsidiären Charakter des SGB IX, der sich nicht nur auf den Vorrang einzelner abweichender Normen in den jeweiligen (speziellen) Leistungsgesetzen bezieht, sondern auch die Strukturprinzipien einzelner Sozialleistungsbereiche umfasst

hierzu Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage; vor § 35 a Rdnr. 13

weder dem SGB IX noch der FrühV entnehmen.

Zu sehen ist vorliegend, dass der Hilfeempfänger keine Komplexleistung i.S.d. §§ 30 SGB IX, 8 FrühV begehrt, sondern Einzelleistungen allein von einem Träger als Betreuung in einem (teilstationären) Sonderkindergarten beziehungsweise in einer integrativen Tagesstätte (§ 35 a Abs. 2 SGB VIII)

zum Sonderkindergarten als (teilstationäre) Tageseinrichtung für behinderte Menschen, vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 43 Rdnr. 9 und § 100, Rdnr. 36 sowie 40 für weitere integrative Formen.

Die Komplexleistung stellt lediglich eine Erweiterung der Leistung dar. Der Einzelanspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte bleibt indes bestehen – auch angesichts des Strukturprinzips der bedarfsabhängigen Hilfe und des Bedarfsdeckungsgrundsatzes - und kann nicht deshalb untergehen, weil die Voraussetzungen einer Komplexleistung nicht vorliegen

hierzu auch Beschluss des Senats vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 -.

Auszugehen ist daher davon, dass bedarfsorientierte (Einzel)Ansprüche des Hilfeempfängers nach SGB VIII i.V.m. § 38 AG KJHG, für die der Kläger nach dem Gesagten zuständig ist, nicht durch erweiterte Ansprüche nach SGB IX verdrängt werden konnten. Wie bereits im den Fall des Hilfeempfängers betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, a.a.O., ausgeführt, hängt die Frage, ob die Hilfe ambulant, in Förderzentren, in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht wird, - allein - vom Umfang des Bedarfs ab, der für die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Jugendhilfeträgern keine Rolle spielen kann, nachdem die Frühförderung durch § 38 AG KJHG vorrangig den Sozialhilfeträgern zugewiesen wurde.

Auch in den aus den beigezogenen Gesetzesmaterialien zu § 38 AG KJHG ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven findet die Auslegung des Klägers keine Stütze. Diese bestätigen vielmehr die Sichtweise des Senats. Zu der erst auf Abänderungsantrag des Ausschlusses für Familie, Gesundheit und Soziales eingefügten Vorschrift wurde in der Plenarsitzung vom 09.07.1993 (Pl. PR 10/52) folgendes ausgeführt:

„In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Eilzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann.“

Hieraus wird deutlich, dass der saarländische Gesetzgeber sich in einer Abwägung bewusst gegen die (durch Einführung des SGB VIII vorgesehene) prinzipielle Zuständigkeit der Jugendhilfe für seelisch behinderte Kinder entschieden hat und von dem Ländervorbehalt abweichender Regelungen in § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. (jetzt § 10 Abs. 4) Gebrauch gemacht hat. Ob und inwieweit er die finanziellen Folgen dieser Zuständigkeitszuweisung überblickt hat, ist nicht auslegungsentscheidend. Ausdrücklich auch mit Blick auf positive Erfahrungen in der Vergangenheit knüpfte er die Zuständigkeit beziehungsweise den Vorrang der Sozialhilfe im Bereich der Frühförderung nur an das (Vorschul- beziehungsweise Kindes)alter der Behinderten, nicht aber an die Behinderungs- und Hilfeart. Eine differenzierte Beschreibung der Frühförderung ist mithin im Ausführungsgesetz zum SGB VIII, das seinerseits gleichfalls keine gesetzliche Definition der Frühförderung beinhaltet und in der Begründung des Saarländischen Gesetzgebers zu § 38 Ausführungsgesetz nicht erfolgt, vielmehr wurde der Begriff erkennbar umfassend verstanden. Dem entspricht auch Sinn und Zweck der Regelungen des § 10 SGB VIII, der – wie dargestellt – auf der Erkenntnis beruht, dass in den ersten Lebensjahren zumeist nicht feststellbar ist, auf welcher Behinderungsart ein Entwicklungsrückstand beruht oder ob dieser durch ein Erziehungsdefizit bedingt ist. Dem Sinn und Zweck dieser Regelung, langwierige Ermittlungen zur Ursache von möglichst frühzeitig zu bekämpfenden Entwicklungsrückständen von Kindern im Vorschulalter zu vermeiden, würde es zuwiderlaufen, wenn unter Frühförderung allein ambulante (oder mobile) Maßnahmen als Komplexleistungen fielen. Eine einschränkende oder differenzierende Auslegung, wie sie vorliegend der Kläger mit Blick auf die erst später - 2001 und 2003 - eingeführten SGB IX und FrüV vornimmt, lässt sich der oben genannten Begründung daher gerade nicht entnehmen.

Dieses – umfassende - Verständnis sollte aus Sicht des Senats auch nicht durch die Regelungen des SGB IX eingeengt werden. Die dort als – „wie“ in der Leistungsart geregelten Komplexleistungen stellen lediglich eine Erweiterung der Leistung dar und sollen eine Vergünstigung des Hilfeempfängers bewirken, etwa in der Form des ausreichenden einheitlichen Antrags an einen der im SGB IX genannten Rehabilitationsträger, keinesfalls aber zur einer Schlechterstellung desjenigen führen, der nur einen Teilbereich beziehungsweise eine Einzelleistung der Frühförderung – also ein „weniger“ - für sich beansprucht. Doppelzuständigkeiten können nach wie vor bestehen, das SGB IX modifiziert diese nicht, sondern regelt ein Zusammenwirken.

Dies gilt erst recht für die auf der (eingeschränkten) Grundlage der §§ 30, 32 SGB IX ergangene FrühV. Die allein darauf bezogene bundesrechtliche Verordnung vermag das zu dem für behinderte Kinder spezielleren Leistungsgesetz des SGB VIII ergangene landesrechtliche Ausführungsgesetz und dessen § 38, an dem der Landesgesetzgeber bis heute – wie dargelegt – ohne Einschränkungen festgehalten hat, nicht abzuändern.

Damit wird auch die weitere Argumentation des Klägers, laut der Begründung zu § 30 SGB IX - Bundesratsdrucksache 49/01 S. 317 - sei eine Betreuung in integrativen Tagesstätten keine Frühförderung in diesem Sinne, hinfällig. § 30 SGB IX enthält nach dem Gesagten keine für alle Sozialleistungsbereiche geltende abschließende Regelung des Begriffs der Frühförderung. Darüber hinaus lässt sich aus der genannten Begründung – „Zur Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder sind fachübergreifend arbeitende Dienste und Einrichtungen (insbesondere so genannte Sozialpädiatrische Zentren, aber auch ambulante und mobile Frühförderstellen, dagegen nicht integrative Tagesstätten) von besonderer Bedeutung“ - klarstellend nur folgern, dass integrative Tagesstätten keine interdisziplinären oder sozialpädiatrischen Zentren zur Frühförderung sind und letztere für die Frühförderung (lediglich) „von besonderer Bedeutung“ sind.

Eben so wenig überzeugen die von dem Kläger ferner angeführte Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 18.6.1998 – B 34/97 -, EuG 54, 52 ff. und die zur Hilfegewährung in einem Sonderkindergarten benannten Stellen aus der Kommentarliteratur, wonach diese keine Frühförderung darstelle.

In der zu § 17 Niedersächs. AG KJHG ergangenen Entscheidung wird eingeräumt, dass der Begriff der Frühförderung umstritten ist und dieser auch so gedeutet werden kann, dass es sich um eine umfassende, nicht auf Frühförderungsstellen und sozialpädiatrische Zentren beschränkte Hilfe handelt, die so früh wie möglich vor allem auch von einer Behinderung Bedrohten gewährt wird. Eingeräumt wird ferner, dass die Frühförderung, die nach Auffassung der Spruchstelle vornehmlich eine Einzelförderung mit besonderer Einbindung der Familie darstellt, an andere Institutionen wie Sonderkindergärten angelehnt sein kann. Der – institutionellen – Betreuung in einer teilstationären Einrichtung wie einem Sonderkindergarten sei die Beteiligung der Familie und des Umfeldes doch nicht in dem Maße zu eigen wie der speziellen Einzelförderung, weshalb diese Hilfe von der Frühförderung abzugrenzen sei. Sollten diese Gesichtspunkte die Frühförderung vom Sonderkindergarten nicht vollends überzeugend abgrenzen, lasse sich der Begriff der Frühförderung durch systematische Auslegung ermitteln. Frühförderung, wie auch immer sie zu verstehen sein möge und die Hilfe im Sonderkindergarten stellten heilpädagogische Maßnahmen i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (a.F.) für noch nicht schulpflichtige Kinder dar. Wenn nun aber Frühförderung und Sonderkindergarten gleichermaßen unter § 40 Abs. 1 Nr. 2 a BSHG (a.F.) fielen, der Gesetzgeber aber in § 10 Abs. 2 SGB VIII (a.F.) und § 17 Niedersächs. AG SGB VIII nicht den umfassenden Begriff der heilpädagogischen Maßnahmen, sondern die Bezeichnung Frühförderung gewählt habe, bedeute dies, dass er den Vorrang der Eingliederungshilfe auf diesen speziellen Bereich beschränkt habe.

Diese Auffassung werde bestätigt durch die Stellungnahme des Bundesrats zur Neuregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (a.F.), die den dortigen Landesrechtsvorbehalt ausschließlich und eindeutig mit der zu befürchtenden Gefährdung der Frühförderstelle begründet habe.

Schließlich liefe es der Reformintention der in § 10 SGB VIII geregelten Vorrangverhältnisse zwischen Jugend- und Sozialhilfe zuwider, wenn man den großen Bereich der heilpädagogischen Maßnahmen für nicht schulpflichtige Kinder einschließlich des Sonderkindergartens wieder in die Sozialhilfe verbringen würde.

Dieser einengenden Sichtweise der Spruchstelle kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen überzeugt die Begründung auch nicht in ihren Einzelelementen.

Die von der Spruchstelle zitierte Stellungnahme des Bundesrats – Drs. 12/3866 – Anl. 2 lautet: „Die der Frühförderungsarbeit zugrunde liegenden Konzeptionen nehmen aus wissenschaftlichen und therapeutischen Gründen keine Zuordnung zu einer bestimmten Behinderungsart vor. Denn insbesondere in den ersten Lebensjahren ist es nicht eindeutig festzustellen, ob ein Entwicklungsrückstand durch geistige, seelische oder körperliche Behinderung bedingt ist oder ob ein Erziehungsdefizit vorliegt. Meist liegt ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vor, das sich nur künstlich auflösen ließe.

Da sich verschiedentlich regionale Verbünde von inderdisziplinär arbeitenden Frühförderstellen entwickelt haben und die erfolgreiche Arbeit diese Stellen nicht gefährdet werden soll, ist es erforderlich, einen Landesrechtsvorbehalt im Bundesrecht mit aufzunehmen.“

Betont wird somit im ersten Teil der Stellungnahme, dass der Bereich der Frühförderung in den ersten Lebensjahren eines Kindes konzeptionell Hilfeleistungen unabhängig von der Behinderungsart umfasst. Die Vor- und Nachrangregelungen des § 10 SGB VIII, die nach Art der Behinderung die Zuständigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe abgrenzen, können demnach ggf. zur Abgrenzung insoweit nicht tauglich sein und durch Landesrecht – aber nur im Bereich der Frühförderung - abgeändert beziehungsweise eigenständig geregelt werden, wie es hier durch § 38 Saarl. AG KJHG geschehen ist.

Der zweite Teil der Stellungnahme, der sich auf die mögliche Gefährdung bereits bestehender (je nach Land unterschiedlicher) interdisziplinärer Förderstellen bezieht, verhält sich nicht zu dem Begriff der Frühförderung als Leistungsart, auf die das hilfebedürftige Kind einen Anspruch hat, sondern nur zu einem Teil der diese ausführenden Leistungsträger (evtl. außerhalb der Jugendhilfe), die ihrerseits nicht abschließend aufgeführt sind. Für den im vorrangigen Leistungsgesetz des SGB VIII nicht gesetzlich definierten Begriff der Frühförderung lässt sich daraus dem aufgezeigten Verständnis des Senats entgegenstehendes nichts herleiten.

Die von der Spruchstelle vorgenommene Auslegung der Frühförderung und Hilfe im Sonderkindergarten als – sich ausschließende beziehungsweise voneinander abzugrenzende – heilpädagogische Maßnahmen verkennt bereits den weit reichenden Begriff der Frühförderung, der ja auch (wie nach Ergehen der Entscheidung der Spruchstelle) im SGB IX klargestellt, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation umfassen kann.

Von einem der Reformintention der Regelungen in § 10 SGB VIII Zuwiderlaufen bei der vom Senat gewonnenen Interpretation kann nicht die Rede sein, da die Frühförderung als Teilbereich aus sachgerechten Gründen ausdrücklich dem Ländervorbehalt in § 10 SGB VIII unterliegt und hiervon der saarländische Gesetzgeber auch Gebrauch gemacht hat,

siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Regelung des Art. 53 Abs. 2 BayKJHG die Entscheidungen des BayVGH vom 30.1.2002 – 12 B 99.3778 – und des VG München vom 8.6.2000 – M 15 K 97.8099 -, jeweils zitiert nach Juris.

In der letztgenannten Entscheidung wurden im Übrigen die „Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit für Eingliederungshilfen für behinderte Kinder an der Schnittstelle zwischen KJHG und BSHG“ benannt. Diese lauten:

„Frühförderung in diesem Sinne ist jegliche Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG oder nach § 35 a SGB VIII für Kinder bis zum Schuleintritt, gleich, ob sie ambulant, teilstationär oder vollstationär erbracht wird. Frühförderung ist damit nicht nur die von den „klassischen“ Frühförderstellen (…) geleistete Eingliederungshilfe, sondern auch die Eingliederungshilfe, die in Regel- und Integrations-Kindergärten, von Sozialpädiatrischen Zentren, in Schulvorbereitenden Einrichtungen und von „Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen“, in heilpädagogischen Tagesstätten und Heimen gewährt wird. … Damit kommt im Ergebnis für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder bis zum individuellen Schuleintritt ausschließlich Eingliederungshilfe nach dem BSHG in Betracht. Leistungen nach § 35 a SGB VIII scheiden aus.“

Hieraus wird eine der Senatsauffassung vergleichbare umfassende Sichtweise der Frühförderung erkennbar.

Die von dem Kläger angegebene Kommentarliteratur rechtfertigt gleichfalls kein abweichendes Ergebnis.

Schellhorn verweist – ohne eigene Begründung – in seiner Kommentierung zu § 39 BSHG a.F. Rdnr. 77 auf die vorstehend gewürdigte Entscheidung der Spruchstelle. Der Kommentierung von Hauck/Noftz zu § 30 SGB IX Rdnr. 18 lässt sich lediglich entnehmen, dass Kindertagesstätten und Sonderkindergärten keine interdisziplinären Frühförderstellen i.S.d. § 30 SGB IX sind.

Schließlich ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Kommentierung von Wiesner zu § 10 SGB VIII Rdnr. 38 nichts anderes. Aus der angegebenen Kommentarstelle lässt sich nichts für die von dem Kläger vertretene Auffassung, Hilfe in (Sonder)Kindergärten stelle keine Frühförderung im Sinne des § 10 SGB VIII dar, herleiten. Zwar werden an anderer Stelle – Rdnr. 40 – laut Wiesner unter dem Begriff Frühförderung auf interdisziplinärer Basis medizinische, pädagogische, psychologische und soziale Maßnahmen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder zusammengefasst und sind diese in der Regel eine Einzelförderung. In Rdnr. 42 beschreibt er die Frühförderung als „System von Hilfen“ und führt (wie vom Senat bereits zuvor angesprochen) in Rdnr. 43 aus, die weitgehende Zuordnung der Frühförderung zur medizinischen Rehabilitation führe zu einer wesentlichen Verlagerung der Zuständigkeit im Bereich der Früherkennung und Frühförderung hin zu den Krankenkassen, soweit die Tätigkeit der interdisziplinären Förderstellen betroffen sei. Bei den übrigen Frühfördermaßnahmen verbleibe es hinsichtlich seelisch Behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Träger der Jugendhilfe beziehungsweise der Träger der Sozialhilfe, wenn Landesrecht von der Regelungsmöglichkeit nach Abs. 2 Satz 3 (§ 10 a.F.) Gebrauch gemacht hat. Letztere Kommentarstelle ergibt somit nichts für die einschränkende Betrachtungsweise des Klägers, sondern stützt gerade die Sicht des Senats.

Dem Zulassungsbegehren zum Erfolg zu verhelfen vermögen auch nicht die Hinweise des Klägers auf Ziffer 3 Abs. 1 der „Richtlinien und Verfahrensgrundsätze der örtlichen Träger der Sozialhilfe im Saarland für die Durchführung der Frühförderung und –behandlung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind“, sowie auf eine „jahrzehntelange“ Verwaltungspraxis. Ziffer 3 Abs. 1 bestimmt, dass ambulante Frühförderung und –behandlung bis zu einem möglichen Eintritt in eine für das Kind geeignete teilstationäre oder stationäre Einrichtung (Sonderkindergarten, Sonderschuleinrichtung), höchstens jedoch bis zum Eintritt in die Schule durchgeführt wird. Hieraus eine einengende Auslegung des Begriffs der Frühförderung in §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG zu folgern, verbietet sich schon angesichts des reinen Richtliniencharakters dieser Bestimmung, zumal diese schon am 6.6.1990 von der Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger im Saarland und damit vor Inkrafttreten des SGB VIII und des zu § 10 SGB VIII ergangenen § 38 AG KJHG mit dessen Zuständigkeitszuweisung erlassen wurden.

Eben so wenig vermag eine – evtl. auch länger ausgeübte – abweichende Verwaltungspraxis die in den §§ 10 SGB VIII, 38 AG KJHG für den Bereich der Frühförderung gesetzlich getroffenen Zuständigkeitsregelungen („Einheitslösung“) abzuändern und eine abweichende Zuständigkeit begründen; eine Verwaltungspraxis besagt nichts über die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung.

Nach dem Gesagten lässt sich auch aus der von dem Kläger benannten Broschüre, „Der Familienhelfer Ratgeber für Familien im Saarland“, wonach Gegenstand der Frühförderung (nur) die Gewährung von medizinischen und heilpädagogischen Maßnahmen als Komplexleistung sei, ersichtlich nichts für von ihm vertretene einschränkende Auffassung entnehmen.

Zusammengefasst lässt sich daher feststellen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nach den §§ 10 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII a.F. i.V.m. § 38 AG KJHG für die an den Hilfeempfänger erbrachte Hilfe als Frühfördermaßnahme in einer Einrichtung der Lebenshilfe zuständig gewesen, weshalb sein Erstattungsbegehren scheitere, keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

2. Der Kläger vermag sein Zulassungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu stützen. Eine Grundsatzfrage in diesem Sinne ist dargelegt, wenn eine entscheidungserhebliche, verallgemeinerungsfähige und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung klärungsbedürftige Frage – genau - aufgezeigt und ausformuliert wird, wobei substantiiert zu begründen ist, warum sie für grundsätzlich und in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und –fähig sowie entscheidungserheblich ist

hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 124 a Rdnr. 54 m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Auflage, § 124 a Rdnr. 84.

Eine derartige Frage hat der Kläger indessen nicht formuliert, sondern (lediglich) daraufhin gewiesen, dass der vorliegend als Grundlage des Erstattungsbegehrens zu beurteilende Hilfefall kein Einzelfall sei und im Falle der Beibehaltung der bisher – abweichend von der Verwaltungspraxis – von der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsauffassung erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt zukämen. Die Formulierung der Grundsatzfrage liegt auch nicht auf der Hand.

Den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist damit bereits nicht Genüge getan.

Unerheblich ist im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

hierzu Beschluss vom 26.9.1995 – 6 B 61/95 – zitiert nach Juris,

ob die Rechtssache über die genannten Voraussetzungen hinaus aus sonstigen Gründen, etwa wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen bedeutsam ist. Die hier gegebenen konträren finanziellen Interessen der Beteiligten sind prinzipiell als gleichwertig zu betrachten

siehe in diesem Zusammenhang Beschluss des Senats vom 2.9.2005 – 3 W 15/05

und können keine Grundsatzbedeutung rechtfertigen.

Nach allem hat das Zulassungsbegehren des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06 zitiert 33 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 4 Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,2. Einschr

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen


(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen z

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 85 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung


Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit


(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen


Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung


(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Er

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 30 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahre

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung


(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als ni

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 2 Früherkennung und Frühförderung


Leistungen nach § 1 umfassen 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),2. heilpädagogische Leistungen (§ 6) und3. weitere Leistungen (§ 6a).Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinär

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 7 Förder- und Behandlungsplan


(1) Die interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und die sozialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuellen Bedarf z

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 3 Interdisziplinäre Frühförderstellen


Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen,

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 8 Erbringung der Komplexleistung


(1) Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten Rehabilitationsträgern auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganzheitliche Komplexleistung erbracht.

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 4 Sozialpädiatrische Zentren


Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behan

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung


Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05

bei uns veröffentlicht am 24.04.2006

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 W 3/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 – 10 F 2/06 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Ver

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Sept. 2005 - 3 W 15/05

bei uns veröffentlicht am 02.09.2005

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (§ 3) behandelt werden können. Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 – 2 Q 32/99 – m.w.N..

Bereits die erste Anforderung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuführen und macht außerdem geltend, die Beklagte sei sich selbst lange über die Behandlung der Angelegenheit im Unklaren gewesen und habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ihr Interesse an einer Musterentscheidung für künftige Fälle bekundet. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ist indes weder herausgearbeitet noch formuliert.

Auch auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist für die Zulassung der Berufung kein Raum. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über die Frage des Bestehens einer Pflicht des Klägers, den aus der Veräußerung seines Hauses erlösten Betrag an seine Mutter zurückzugewähren, entschieden hat, ohne die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – m.w.N..

Einen Antrag auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz her auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zur Beantwortung der nach seinem Entscheidungsgang erheblichen Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur „Weitergabe“ des durch Veräußerung des Wohnanwesens des Klägers erlösten Betrages an seine Mutter bestand, zum einen auf Grundsätze zurückgegriffen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von so genannten Angehörigendarlehen entwickelt worden sind, und diesen so genannten Fremdvergleich deshalb für notwendig erachtet, „um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen, die allein aufgrund übereinstimmender Behauptung von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist.“. Kam es für das Verwaltungsgericht danach von seinem rechtlichen Ansatz her entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an, musste sich ihm die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin nicht aufdrängen. Zum anderen hat es auf die im Verwaltungsverfahren von dem Kläger selbst abgegebenen Erklärungen abgestellt und diese – wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis – gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 2 Q 18/00 -.

Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Rüge des Klägers auf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Angaben in dem Antragsformular zu bestehenden Schulden beruhten auf einem Missverständnis, ohne weitere Sachaufklärung als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich auf Tatsachen als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung und nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.9.2004 – 3 Q 61/03 -.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Angaben in den Antragsvordrucken abgestellt, sondern seine rechtliche Würdigung damit begründet, dass der Kläger außerdem in seinem Schreiben vom 14.3.2001 an die Beklagte erklärt habe, seine Mutter habe „ihm“ (dem Kläger) ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft und er sei nicht verschuldet, und erst nach bestandskräftiger Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag für den anschließenden Förderzeitraum geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm das Geld für den Kauf des Hauses geliehen. Das Verwaltungsgericht hat demnach Folgerungen aus der seiner Ansicht nach gegebenen Widersprüchlichkeit der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen gezogen und damit eine Beurteilung des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials vorgenommen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass diese rechtliche Würdigung der vom Kläger abgegebenen Erklärungen auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359.

Gleiches gilt für die Beanstandung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, welchen Zweck die Mutter des Klägers verfolgt (habe), als sie dem Kläger ein Haus gekauft habe beziehungsweise die Mittel für den Hauskauf zur Verfügung gestellt habe, unter diesen Umständen ebenso wenig an, wie auf die Frage der sich daraus ergebenden kondiktionsrechtlichen Konsequenzen.

Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, er habe bereits in der Klageschrift und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erstmals in der mündlichen Verhandlung und nach Hinweis auf die Rechtsprechung zum Fremdvergleich die Überlassung der Mittel für den Hauserwerb als unbenannte Zuwendung bezeichnet. Selbst wenn in dieser unzutreffenden Annahme ein Verfahrensfehler liegen sollte, könnte die Entscheidung hierauf nicht im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da das Verwaltungsgericht im weiteren Gang seiner Begründung das Vorliegen einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung unterstellt – „… wenn es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung gehandelt haben sollte…“ -, indes die Auffassung vertreten hat, es lägen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zur Rückzahlung des Betrages rechtlich verpflichtet gewesen sei (siehe Seite 20 unten des Urteilsabdruckes). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Frage, wann sich der Kläger erstmals auf das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung berufen hat, für das Verwaltungsgericht keine entscheidungstragende Bedeutung hatte.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, sein Vorbringen und das seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien weder protokolliert noch in dem Urteil vollständig und richtig wiedergegeben worden, ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte Protokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 69.

Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2005 die nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen nicht enthielte beziehungsweise eine oder mehrere dieser Feststellungen fehlerhaft seien, macht der Kläger im übrigen nicht, jedenfalls nicht unter konkreter Angabe, welche Feststellungen unzutreffend seien oder fehlten, geltend. Er vermisst vielmehr ganz allgemein die Protokollierung seines Vorbringens und des Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Auf die Aufnahme dieses Vorbringens in die Sitzungsniederschrift hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller indes mit einem Antrag nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO hinwirken können. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen

vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 – 22 U 40/88 – NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.

Hat der anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen, die Aufnahme seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift zu beantragen, kann er die unterlassene Protokollierung nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen und dasjenige seines Prozessbevollmächtigten unzutreffend im Urteil wiedergegeben, ist pauschal und unsubstantiiert und genügt deshalb schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Äußerungen oder der Bekundungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurden. Daran fehlt es hier.

Ebenso wenig wie danach der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Argumentation des Klägers, der die Einstufung der Rechtssache als tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig aus dem Umstand herleiten will, dass die Kammer das Verfahren entgegen einer von ihm seinerzeit gegebenen Anregung nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, übersieht, dass die letztgenannte Vorschrift eine Sollvorschrift für den Regelfall darstellt und nicht den (Umkehr-)Schluss erlaubt, jede von der Kammer entschiedene Sache ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf

vgl. auch Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung, die sogar davon ausgehen, dass ein Antragsteller kaum erfolgreich „besondere Schwierigkeiten“ geltend machen kann, wenn er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt hat.

Zudem kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an und können anfängliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Sache durch eine entsprechende Klärung im erstinstanzlichen Verfahren entfallen sein.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden ferner nicht durch den Umstand aufgezeigt, dass die Beklagte sich über ihre eigene Beurteilung der Angelegenheit zunächst im Unklaren war. Der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten, der dadurch gekennzeichnet war, dass offensichtlich die Sachbearbeiterin zunächst vorgeschlagen hatte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen, während sich der Abteilungsleiter in einem Aktenvermerk für eine Zurückweisung des Widerspruchs ausgesprochen hat, kann die verschiedensten Gründe haben, belegt indessen nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger selbst anhand konkreter Passagen des angefochtenen Urteils erläutert hätte, aus welchen Gründen sich die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache ergibt; zum Beispiel indem er aufgezeigt hätte, dass die Rechtssache Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht eindeutig entscheiden lassen, sondern einer näheren Klärung und Würdigung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das ist indes hier nicht geschehen.

Rechtfertigt das der Beurteilung zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages danach nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so ist die Berufung im weiteren entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger zeigt nämlich in seinem Vorbringen keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sondern in seinem Ergebnis begründen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahin erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird; vgl. außerdem Bader u.a. VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 22 m.w.N., zum Stand der Rechtsprechung.

Vorliegend spricht nach dem Ergebnis der insoweit vorzunehmenden prognostischen Beurteilung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren allenfalls wenig dafür, dass er mit seinem Begehren in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren Erfolg hätte. Zunächst liegt auf der Hand, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem dargelegten Sinne nicht schon dadurch begründet werden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Klägers anders beurteilt hat als der Abteilungsleiter. Denn der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten erlaubt keinerlei Schlüsse auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.

Klarzustellen ist ferner, dass es hier nicht um die Frage geht, ob es sich bei dem im Jahre 2001 veräußerten Wohnanwesen des Klägers um ein kleines Hausgrundstück gehandelt hat, dessen Verlust als Wohnstatt bei einer förderungsrechtlichen Berücksichtigung als anrechenbares Vermögen zu besorgen gewesen wäre, sondern dass es hier um die förderungsrechtliche Berücksichtigung des Erlöses geht, der infolge der von dem Kläger selbst veranlassten Veräußerung des Anwesens angefallen ist.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der an seine Mutter gezahlte Erlös aus der Veräußerung seines Hauses in Höhe von 287.000,-- DM bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 04/2002 bis 03/2003 nach näherer Maßgabe der §§ 27-30 BAFöG als anzurechnendes Vermögen anzusetzen ist, im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Dieser rechtliche Ansatz wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Veräußerungserlöses auf die Mutter hat das Verwaltungsgericht sodann das Vorbringen des Klägers aufgegriffen, bei der Leistung an seine Mutter habe es sich um die Tilgung eines Darlehens gehandelt, das diese ihm im Jahre 2000 zum Bestreiten der Kosten des Erwerbs und der Herrichtung seines im Jahre 2000 erworbenen und im September 2001 wieder veräußerten Wohnanwesens gewährt habe. Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 – 7 S 197/93 – FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Auch hier gegen erhebt der Kläger keine Einwände.

Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen

so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht

vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 – IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.

Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn im Rahmen einer zivilrechtlich wirksamen Absprache eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art sowie Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit, das heißt jedenfalls bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, ausreichend gesichert ist

BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris.

Allerdings ist dieser Fremdvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie bei so genannten „Umwandlungsfällen“ geboten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet wird, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stellt, und in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind

vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 – 1 K 1477/03 – zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs in der steuerrechtlichen Rechtsprechung in seiner rechtlichen Würdigung nicht anführt, begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Ergebnis. Denn aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 18) ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen selbst nicht davon abhängig macht, dass dieser strikt in jeder Hinsicht dem entspricht, was bei der Darlehensgewährung unter Fremden üblich ist. Es lässt es nämlich – einschränkend – ausreichen, wenn Vertrag und Durchführung „in allen wesentlichen Punkten“ dem Fremdüblichen entsprechen, und verlangt in diesem Zusammenhang „lediglich“ für den Regelfall eine Vereinbarung auch über Laufzeit und Art der Rückzahlung und eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang stellt das VG Bremen in der zitierten Entscheidung darauf ab, dass es dem Auszubildenden obliegt darzulegen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt, und dass ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Einzelfallwürdigung – „Gesamtbildbetrachtung“ (siehe Seiten 18 und 19 der Entscheidungsgründe) – hat das Verwaltungsgericht indes vorliegend vorgenommen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht zunächst, teils mit entsprechenden eigenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, teils unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO, siehe Seite 14 des Urteilsabdrucks) darauf abgestellt, dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens wie schriftliche Darlehensvereinbarung, Abreden über Tilgungszeitpunkt und Tilgungsraten sowie eine Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung fehlen. Soweit der Kläger demgegenüber auf das intakte Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter verweist, das eine darlehensweise Überlassung des Geldes auch ohne schriftliche Vereinbarung ermöglicht habe, und ferner geltend macht, eine Sicherung der Rückzahlungspflicht sei nicht zwingend, vermag dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass Schriftform, mit Blick auf die Möglichkeit einer Darlehenskündigung auch das Vorliegen von Tilgungsabreden und ferner die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung keine zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Darlehensvereinbarung sind. Auch mag es sein, dass Darlehen unter Angehörigen wegen des insoweit in aller Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses oder mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden familienrechtlichen Beziehungen vielfach ohne derartige Festlegungen gewährt werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Überlassung von einigen tausend Euro, sondern – was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Größenordnung des überlassenen Betrages mit Recht der Sache nach anspricht – um einen Betrag von 287.000,-- DM geht, dessen Ausfall – sollte er darlehensweise gewährt worden sein – für den Darlehensgeber durchaus ins Gewicht fiele, möglicherweise sogar in wirtschaftlicher Hinsicht von existentieller Bedeutung wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger, als ihm der Betrag im Jahre 2000 überlassen wurde, noch am Beginn seines Studiums stand und nach seinen Angaben in den Förderungsanträgen außer über eine Waisenrente über keinerlei eigene Einkünfte verfügte. Das bedeutet, das „ob“ und der Zeitpunkt einer Rückzahlung waren, weil abhängig von einem späteren beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg des Klägers, völlig ungewiss. Bei dieser Ausgangslage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, das es auch unter Angehörigen eher fern liegt, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne nähere Festschreibung der Rückzahlungspflicht gewährt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die fehlende Sicherung, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Bestellung einer Sicherheit gerade in den Fällen, in denen wie hier die Mittel zum Erwerb eines – unbelastet bleibenden - Wohnanwesens verwendet wurden, nicht nur das (Ver-trauens)Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter berührt, sondern auch der Absicherung des – hier behaupteten – Rückzahlungsanspruches gegenüber Forderungen Dritter im Falle eines nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Misserfolges des Klägers diente. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden

vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 – zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.

Vielmehr spricht das Fehlen einer Sicherung mit Gewicht gegen das Vorliegen einer Darlehensgewährung.

Im übrigen ist anzumerken, dass das Fehlen von Schriftform, Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung zwar das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend ausschließt, für die Darlegungspflicht des Klägers jedoch bedeutet, das es keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede gibt.

Das Verwaltungsgericht hat zudem seine Gesamtbildbetrachtung nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Merkmalen wie Schriftform, Tilgungsabrede und Sicherungen beschränkt, sondern hat außerdem die Erklärungen des Klägers in seine Würdigung einbezogen und durchaus nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens festgestellt. So hat der Kläger in seinem am 16.3.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sein damaliges Wohnanwesen mit dem Einheitswert als Vermögen angegeben, die Felder des Vordruckes zur Angabe von Schulden und Lasten hingegen gestrichen. Das ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes für Erwerb und Herrichtung des Anwesens bestanden haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Streichung beruhe auf einem Missverständnis, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten habe, vermag das jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Denn der Kläger hat, was das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, nicht nur – was für sich gesehen vielleicht noch mit einem Missverständnis erklärt werden könnte - die betreffenden Antragsfelder über Schulden in dem Antragsvordruck gestrichen, sondern außerdem in einem Begleitschreiben vom 14.3.2001 erklärt, er habe von seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft (bekommen). Ferner hat er in diesem Schreiben ausgeführt, er habe zwar das Glück ein eigenes Heim zu besitzen, bei dem er keine Miete zahlen müsse und nicht verschuldet sei… . Diese Äußerungen sprechen in einer Gesamtschau mit den Angaben im Formblatt mit Gewicht gegen eine lediglich darlehensweise Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Anwesens und lassen sich auch mit einem Missverständnis bezüglich der Fragestellung in dem Antragsvordruck nicht erklären. Gerade die Formulierung – „… bekam ich … von meiner Mutter ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft …“ – deutet auf eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung hin und ist zusammen mit der Bekundung, er habe keine Schulden, unverständlich, wenn die Mutter dem Kläger die Mittel zum Erwerb des Hauses lediglich gegen Rückzahlungsverpflichtung vorgestreckt haben sollte.

Auf das Vorliegen eines Darlehens hat sich der Kläger dann unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seiner Mutter erstmals im Februar 2002 nach bestandskräftiger Ablehnung des Förderungsantrages für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 und Veräußerung seines Wohnanwesens sowie Auszahlung des erlösten Kaufpreises an seine Mutter berufen. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen nicht nur – wie bereits dargelegt - das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung und die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 2001. Sie vermag auch nicht mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers einzuleuchten, die Mittel seien ihm zweckgebunden zum Erwerb eines Wohnhauses für ihn und seine damalige Verlobte zur Verfügung gestellt worden und nach Auflösung des Verlöbnisses wegen Zweckfortfalls zurückzugewähren gewesen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich selbst wegen der Überlassung der Mittel verschulden müssen. Denn letztlich würde das, den Fortbestand des Verlöbnisses und eine anschließende Ehe einmal unterstellt, bedeuten, dass es auf ungewisse Zeit nicht zu einer Rückgewähr des Geldes gekommen wäre und die Mutter des Klägers ihre angeblich zur Bereitstellung der dem Kläger überlassenen Mittel eingegangene Verschuldung ebenfalls nicht hätte zurückführen können. Das Verwaltungsgericht hat indes mit Recht darauf verwiesen, dass die Mutter des Klägers das von ihr aufgenommene Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM, das mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnanwesens des Klägers zurückgeführt wurde, erst im Juli 2001 und damit nach Überlassung der Mittel zum Erwerb des Hauses im Jahre 2000 aufgenommen hat.

Die auf die gebotene Würdigung der Fallumstände gestützten Annahmen des Verwaltungsgerichts, das behauptete Darlehen könne nicht als Schuld und die vorgetragene Tilgung nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, begegnet danach mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren keinen die erstrebte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Zweifeln.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Kläger behauptete Rückgewährverpflichtung für den Fall, dass von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung auszugehen ist. Zwar kommen bei derartigen Rechtsgeschäften Rückgewähransprüche bei Zweckfortfall in Betracht, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris – Praxiskommentar zum BGB, 2. Auflage 2004, § 516 Rdnr. 50, 51 zur Zweckschenkung sowie Rdnrn. 73, 74 zur unbenannten Zuwendung an Kinder jeweils m.w.N.

Jedoch ist bereits in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides eingehend und zutreffend dargelegt (siehe dort S. 7), dass das Vorbringen des Klägers, er sei nach dem Scheitern der Beziehung zu seiner Verlobten zur Rückgewähr des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes verpflichtet gewesen, nicht überzeugt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass gerade wenn, wie der Kläger hervorhebt, ein enges Vertrauensverhältnis besteht, eine Mutter das eigene Kind vor die Notwendigkeit stellen könnte, ein kürzlich erst erworbenes und mit beträchtlichem Aufwand hergerichtetes Wohnanwesen zu veräußern, weil eine Beziehung zu einem Dritten in die Brüche gegangen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2001 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ohne Ausbildungsförderung fehlten ihm die Mittel, sein Haus zu erhalten, und mit am 15.2.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärt hat, er habe sein Haus aus finanziellen Gründen verkaufen müssen. Das weist darauf hin, dass der Kläger sein Haus veräußert hat, weil er die mit dem Eigentum und dem Wohnen verbundenen Lasten nicht (mehr) tragen konnte und nicht, um einen Rückgewährsanspruch seiner Mutter wegen „Zweckfortfalls“ erfüllen zu können.

Soweit der Kläger außerdem für den Fall der Annahme einer Schenkung auf § 528 BGB verweist, ist zu bemerken, dass das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen sich auf 120.000,-- DM belief, während ihr vom Kläger 287.000,-- DM zurückgewährt wurden. Im Hinblick hierauf hätte es im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungspflicht zumindest substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass auch die Zahlung des 120.000,-- DM übersteigenden Betrages erforderlich war, um eine Notlage der Schenkerin abzuwenden

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris-Praxiskommentar zum BGB, § 528 Rdnr. 17, wonach bei Teilbarkeit des Geschenks nur die zur Unterhaltssicherung des Schenkers notwendigen Teile zurückgefordert werden dürfen.

Auch daran fehlt es hier.

Im Übrigen leuchtet es – was ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat – mit Blick auf das Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit der Grundlage der Rückzahlungspflicht und die den Kläger insoweit treffende Darlegungspflicht nicht ein, dass er zum einen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit behauptet, zum anderen – falls ihm Beklagte und Gericht insoweit nicht folgen sollten – das Vorliegen einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Zweckverfehlung und Verarmung der Schenkerin) geltend macht.

Zeigt danach der Kläger in seiner Antragsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er habe den Erlös aus der Veräußerung seines Anwesens ohne dahingehende rechtliche Verpflichtung und damit rechtsmissbräuchlich im förderungsrechtlichen Sinne seiner Mutter zukommen lassen, in Frage stellen, so ist insoweit für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.

Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAFöG wendet. Der Kläger tritt dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar entgegen, zeigt aber keine Gründe auf, die Veranlassung geben könnten, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Da auch sonst keiner der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan und erfüllt ist, kann seinem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 – 10 F 2/06 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.1.2006, durch den er gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen (Kostenübernahme für eine ambulante Autismusbehandlung) verpflichtet wurde, hat keinen Erfolg.

Was die vom Antragsgegner angesprochenen Zweifel an der Rechtswegzulässigkeit im Hinblick auf eine von ihm hier angenommene Sozialhilfestreitigkeit anbelangt, kann dieser Einwand in einem Rechtsmittelverfahren nicht erhoben werden (§ 17 a Abs. 5 GVG entspr.)

zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 17 a GVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes OVG Koblenz, Beschluss vom 25.5.2005 – 7 B 10356/05 -, DÖV 2006, 129.

Im Übrigen handelt es sich, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, bei der hier streitigen Eingliederungsmaßnahme ihrer Art nach um eine – den Verwaltungsgerichten nach wie vor zugewiesene - Angelegenheit der Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII, die ihren Charakter durch eine landesrechtliche Zuständigkeitszuweisung nicht verändert.

Was den geltend gemachten Anspruch angeht, geht der Senat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung in vergleichbar gelagerten Verfahren

vgl. im einzelnen Beschlüsse vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 – und vom 17.12.2003 – 3 W 35/03 -

weiter davon aus, dass dem Antragsteller jedenfalls im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ein Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch auf die begehrte Hilfe zustehen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Antragsteller leidet – wie entgegen der Ansicht des Antragsgegners insbesondere durch das fachärztliche Gutachten der Universitäts-Nerven-Klinik für Kinder und Jugendliche, Homburg vom 19.12.2005 belegt ist – unter frühkindlichem Autismus (ICD-10: F84.0) und ist damit nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Er hat danach – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – bei nur summarischer Würdigung der Rechtslage dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Senat geht nach dem vorliegenden Gutachten in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – nach wie vor - davon aus, dass es sich bei dem fachärztlich festgestellten (§ 35 a Abs. 1 a SGB VIII in der ab 1.10.2005 gültigen Fassung BGBl I, 2729) frühkindlichen Autismus, bei dessen Beschreibung die von dem Antragsgegner auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 23.2.2006 benannten erforderlichen diagnostischen Kriterien aufgeführt werden, um eine in ihrem Schwerpunkt seelische Behinderung des Antragstellers handelt

hierzu etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14.1.2003 – 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218, eingehend OVG Münster, Urteil vom 20.2.2002 – 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182; OVG Koblenz, Beschluss vom 5.9.2002 – 12 B 11355/02 – FEVS 54, 137; zum Begriff der seelischen Behinderung BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487.

Die unter Hinweis auf Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 17.12.2002 – 12 ME 657/02 – (FEVS 55,80) und des VG Oldenburg vom 16.7.1999 – 13 B 247/99 – vorgetragene Auffassung des Antragsgegners, frühkindlicher Autismus könne auch eine geistige Behinderung darstellen, weshalb § 35 a SGB VIII nicht anzuwenden sei, überzeugt demgegenüber nicht. In den genannten Entscheidungen ging der Antragsteller in eine Schule für geistig Behinderte beziehungsweise es wurde von einer festgestellten seelisch-geistigen Behinderung ausgegangen, wofür aber hier das vorgelegte Attest nichts hergibt.

Gemäß der §§ 10 Abs. 2 S. 2, § 35 a SGB VIII kommen im Falle seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen vorrangig Leistungen der Jugendhilfe in Betracht, wobei gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII sich Ziel und Aufgabe der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach den §§ 53 Abs. 3 und 4, 54, 56 und SGB XII richten. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII kann die Hilfe nach Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet werden.

Der Antragsteller ist auch nicht durch die §§ 9 AsylbLG und 23 Abs. 2 SGB XII, der dem § 120 Abs. 2 BSHG a.F. entspricht, von vornherein – wie der Antragsgegner meint – von der Teilhabe an derartigen Leistungen ausgeschlossen.

Bei dem Antragsteller ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 26.1.2006 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthaltG festgestellt worden. Nach § 25 Abs. 3 AufenthaltG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG vorliegen. Nach § 1 Abs. 2 AsylbLG in der ab 18.3.2005 geltenden Fassung (BGBl. I, 1950) sind Ausländer, die über eine derartige Aufenthaltserlaubnis verfügen, nicht leistungsberechtigt nach diesem Gesetz und unterfallen somit auch nicht den zitierten Ausschlussnormen. Über den aktuellen Aufenthaltsstatus des Antragstellers und der möglichen bereits erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor und eine entsprechende Einholung ist im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens auch nicht geboten; denn der Senat hält an der im oben genannten Beschluss vom 1.12.2004, a.a.O., geäußerten Auffassung fest, dass entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.1999 – 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Blick auf dessen (beschränkte) Zielsetzung und die unterschiedliche Zielsetzung des SGB VIII, insbesondere der Regelung des § 6 SGB VIII, die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige (ehemalige) Asylbewerber nicht ausschließen; denn das AsylbLG befasst sich mit der Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und gewährt, um materielle Anreize für eine illegale Einreise zu beseitigen, grundsätzlich nur Leistungen des Existenzminimums vorrangig in Form von Sachleistungen. Das SGB VIII hingegen ist ein umfassendes Jugendhilfegesetz insbesondere auf dem Gebiet der Erziehung. Aus der Regelung des § 6 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich ausdrücklich, dass jugendliche Ausländer, die rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch haben können. Gemeint ist hiermit trotz der missverständlichen Formulierung ein Rechtsanspruch

hierzu Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 1995, § 6 Rdnr. 15.

Der Antragsteller, dessen Asylantrag (zunächst) am 19.7.2003 unanfechtbar abgelehnt wurde, ist hier seit längerer Zeit geduldet und erfüllt damit in jedem Fall die in o.g. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung angesprochene 6-Monatsgrenze, die im Sinne des Art. 1 Haager Minderheitenschutzabkommens, das für den dort geschützten Personenkreis im Verhältnis zur allgemeinen Regelung des § 6 SGB VIII Vorrang hat, zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führt.

Das Kinder- und Jugendhilferecht – Bundesrecht – begründet also prinzipiell einen materiellen Anspruch von ausländischen autistischen Kindern ohne Einschränkung je nach zuständiger Behörde auf Leistungen zur Abwendung einer drohenden sowie Behebung oder Milderung einer bestehenden seelischen Behinderung. In § 10 SGB VIII, der das Vorrangverhältnis der einzelnen Sozialleistungsträger regelt, ist in Abs. 2 S. 2 den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, für den Bereich der - jugendhilferechtlichen – Frühförderung landesrechtlich den zuständigen Leistungsträger zu bestimmen. Der saarländische Landesgesetzgeber hat hiervon durch § 38 AGKJHG vom 9.7.1993 – Abl. S. 807 – Gebrauch gemacht und aus Effektivitätsgründen bestimmt, dass Maßnahmen der Frühförderung i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Sozialhilfe erbracht werden

siehe hierzu Beschlüsse des Senats vom 1.12.2004 – 3 W 17/04 – und vom 17.12.2003 – 3 W 35/03 -; siehe auch Protokoll der 52. Sitzung des Landtags, 10. Wahlperiode am 9.7.1993 – LT-DRS 10/52, wo es heißt: „In § 38, den wir in der letzten Ausschusssitzung nochmals geändert haben, galt es abzuwägen zwischen den Prinzipien der Einheit und Allzuständigkeit der Jugendhilfe für die Verbesserung der Lebenssituation junger Menschen und des Ausgleichs sozialer Benachteiligungen einerseits sowie der Effektivität und der effektiven Organisation der Hilfen für behinderte Kinder andererseits. Wir haben der Sozialhilfe den Vorrang eingeräumt, weil wir hier seit Jahren Erfahrungen und Kompetenz bei der Frühförderung behinderter Kinder vorhanden wissen und weil wir davon ausgehen, dass man bei einer engeren Kooperation der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der örtlichen Träger der Jugendhilfe auch zukünftig den Anforderungen behinderter Kinder gerecht werden kann. Wir appellieren an die bei den Kreisen und beim Stadtverband angesiedelten Jugendämter und Sozialämter, gerade in Fragen der Förderung behinderter Kinder künftig enger zusammenzuarbeiten“.

Diese reine landesrechtliche Zuständigkeitszuweisung, die der oft schwierigen Feststellung der (ggf. überwiegenden) Behinderungsart gerade im Kleinkindalter und den damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den (vorrangig) zuständigen Leistungsträgern im Interesse einer möglichst raschen und effektiven Hilfe Rechnung trägt, ändert aber nach Auffassung des Senats den bundesgesetzlichen materiellen Jugendhilfeanspruch des Minderjährigen nicht ab und kann dies auch nicht. Mithin sind nach § 38 AG KJHG Frühförderungsmaßnahmen i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 3 SGB VIII, also Leistungen nach diesem Buch – SGB VIII -, Leistungen, die nach Maßgabe dessen § 6 auch ausländischen Minderjährigen zustehen. Hierzu zählen als Einzelhilfe – ungeachtet der im SGB IX geregelten Komplexleistungen, die eventuell komplementär zu erbringen sind - Maßnahmen nach § 35 a SGB VIII, die nicht auf eine bestimmte Altersgruppe begrenzt sind.

Nach der Zuständigkeitszuweisung in § 38 AGKJHG obliegt – wie dargelegt - die Leistungserbringung (Kostenübernahme) den Trägern der Sozialhilfe. Eine Zuständigkeit des Antragsgegners als überörtlicher Träger folgt für die hier begehrte ambulante Maßnahme – Therapie in der Hilfe für das autistische Kind e.V. – aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 AG SGB VII vom 8.3.2005, Abl. S. 438.

Nach allem spricht bei der allein gebotenen summarischen Betrachtung also überwiegendes für den - erstinstanzlich zuerkannten - Anordnungsanspruch des Antragstellers.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188, 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 54.

(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.

(4) Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entgegenzunehmen. Soweit es erforderlich ist, beteiligen sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.

(5) Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hin. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.

(2) Das Nähere regeln Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Förderdauer der Modellvorhaben beträgt fünf Jahre. Die Förderrichtlinien enthalten ein Datenschutzkonzept.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Durchführung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 von den für sie geltenden Leistungsgesetzen sachlich und zeitlich begrenzt abweichen können.

(4) Die zuwendungsrechtliche und organisatorische Abwicklung der Modellvorhaben nach Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modellvorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen, werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen der Modellvorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen beauftragen.

(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs insbesondere durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über

1.
Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe,
2.
die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget,
3.
das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und
4.
Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32.
Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote nach Satz 2 an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln. Für die Zusammenarbeit der Ansprechstellen gilt § 15 Absatz 3 des Ersten Buches entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3, für die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 und für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch.

(3) Die Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen können die Informationsangebote durch ihre Verbände und Vereinigungen bereitstellen und vermitteln lassen. Die Jobcenter können die Informationsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit bereitstellen und vermitteln lassen.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

Leistungen nach § 1 umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
2.
heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
3.
weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

Interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht.

Sozialpädiatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigten Einrichtungen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum (§ 3) behandelt werden können. Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht.

(1) Die zur Förderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen werden von den beteiligten Rehabilitationsträgern auf der Grundlage des Förder- und Behandlungsplans zuständigkeitsübergreifend als ganzheitliche Komplexleistung erbracht. Ein Antrag auf die erforderlichen Leistungen kann bei allen beteiligten Rehabilitationsträgern gestellt werden. Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Rehabilitationsträger. Die beteiligten Rehabilitationsträger stimmen sich untereinander ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Förder- und Behandlungsplans über die Leistung.

(2) Sofern die beteiligten Rehabilitationsträger nichts anderes vereinbaren, entscheidet der für die Leistungen nach § 6 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen interdisziplinärer Frühförderstellen sowie der nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und der für die Leistungen nach § 5 jeweils zuständige Rehabilitationsträger über Komplexleistungen sozialpädiatrischer Zentren.

(3) Erbringt ein Rehabilitationsträger im Rahmen der Komplexleistung Leistungen, für die ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, ist der zuständige Rehabilitationsträger erstattungspflichtig. Vereinbarungen über pauschalierte Erstattungen sind zulässig.

(4) Interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren arbeiten zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie mit Ärzten, Leistungserbringern von Heilmitteln und anderen an der Früherkennung und Frühförderung beteiligten Stellen wie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. Soweit nach Landesrecht an der Komplexleistung weitere Stellen einzubeziehen sind, sollen diese an Arbeitsgemeinschaften der an der Früherkennung und Frühförderung beteiligten Stellen beteiligt werden.

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

(1) Die interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und die sozialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuellen Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schriftlich oder elektronisch zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabilitationsträgern nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor. Der Förder- und Behandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf der Förderung und Behandlung angepasst, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Der Förder- und Behandlungsplan wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unterzeichnet. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung des Förder- und Behandlungsplans.

(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können.

(3) Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die Förderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung, durch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmitteln empfehlen.

Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Die interdisziplinären Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und die sozialpädiatrischen Zentren stellen die nach dem individuellen Bedarf zur Förderung und Behandlung voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinär entwickelten Förder- und Behandlungsplan schriftlich oder elektronisch zusammen und legen diesen den beteiligten Rehabilitationsträgern nach Maßgabe des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Entscheidung vor. Der Förder- und Behandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf der Förderung und Behandlung angepasst, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten. Dabei sichern die Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Der Förder- und Behandlungsplan wird von dem für die Durchführung der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und der verantwortlichen pädagogischen Fachkraft unterzeichnet. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Ausfertigung des Förder- und Behandlungsplans.

(2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können.

(3) Der Förder- und Behandlungsplan kann auch die Förderung und Behandlung in einer anderen Einrichtung, durch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmitteln empfehlen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und zur Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger zu regeln.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. August 2005 – 1 F 9/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2005 – 1 F 9/05 – hat keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Antragsgegners vom 4.7.2005 betreffend Schulorganisationsmaßnahmen (dauernde Zusammenlegung der Grundschulen M (L) und S und Errichtung einer neuen Grundschule ab Schuljahr 2005/2006, wobei der Standort der bisherigen Grundschule S als bis einschließlich des Schuljahres 2006/2007 auslaufende Dependance weitergeführt wird, sowie entsprechende Neufestlegung des Schulbezirks) zurückgewiesen. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens muss es bei dieser Entscheidung verbleiben.

Die Vollzugsanordnung des Antragsgegners genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat nicht eine nur formelhafte Begründung gegeben, sondern ausdrücklich verschiedene besondere Umstände für den Sofortvollzug angeführt. Diese sind einzelfall- und sachbezogen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin führt der Senat keine Ermessenkontrolle der Vollzugsanordnung durch. Er folgt der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, dass das Gericht keine Ermessenkontrolle mit verbleibendem behördlichen Ermessensspielraum der vorliegenden Vollzugsanordnung vorzunehmen hat, sondern eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen als originäre Ermessensentscheidung, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, und vom 14.11.2001 – 3 V 34/01 u. 3 W 12/01 - ebenso Bader, VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnrn. 42 und 84; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13 Auflage 2000, § 80 Rdnr. 52; zur abweichenden Meinung Kopp/Schenke, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 149.

Maßgebend für die Abwägung des Gerichts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung, hierzu Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 53; ebenso schon bezogen auf Schulschließungen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

In der Sache ist die Vollzugsanordnung aus einem besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das besondere öffentliche Interesse muss gerade am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts vorliegen. Insofern geht das besondere Interesse bezogen auf die Dimension Zeit über das allgemeine Erlassinteresse am Verwaltungsakt hinaus, wird aber durch das Erlassinteresse vorgeprägt, so mit eingehender Darlegung Schoch u.a., VwGO, Band II, § 80 Rdnrn. 144, 148.

Als gewichtiges besonderes öffentliches Interesse ist hier über das bloße Erlassinteresse der Behörde hinaus nach dem derzeitigen Zeitpunkt das besondere öffentliche Interesse aller Betroffenen an der Planungssicherheit gegeben. Davon ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bereits bei früheren Schulschließungen ausgegangen, hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -, bestätigend Beschluss vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Nach der dargelegten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ein öffentlicher Belang von grundsätzlich hohem Gewicht. Darüber hinaus ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse jedenfalls für eine wesentliche Schulorganisationsmaßnahme zu bejahen, die wie hier mit erheblichen Vorplanungen verbunden ist und eine hinreichende Planungssicherheit nicht nur für die betroffenen Gemeinden, die Lehrkräfte und das weitere Schulpersonal, sondern vor allem für die Ausbildungsplanung der betroffenen Schüler und Eltern voraussetzt.

In die Interessenabwägung des Gerichts sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache einzubeziehen. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fest, dass es bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen darauf ankommt, ob dem Sofortvollzug keine offensichtliche oder doch hinreichend erkennbare Rechtswidrigkeit entgegensteht. hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -.

Da nur eine Verletzung eigener Rechte zum Erfolg der Klage führen kann (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), kommt es insofern darauf an, welche eigenen Rechte die Antragstellerin der Schulorganisationsmaßnahme entgegensetzen kann. Die mit Blick auf einen zumutbaren Schulweg möglicherweise den Schülern und Eltern zustehenden Rechte kann die Gemeinde daher selbst nicht verfechten. Da die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Schulträgerin von Grundschulen (§ 38 Abs. 1 SchOG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.5.2005 Amtsblatt S. 687) über eine formelle Beteiligung hinaus (§ 40 Abs. 1 SchOG) - die hier aber durchgeführt ist - keine eigenen Rechte gegenüber der Auflösung einer öffentlichen Schule durch den Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde hat, kommen insoweit nur eigene Gemeinderechte in Betracht, die die Antragstellerin einer schulischen Organisationsentscheidung entgegenhalten kann.

Soweit die Antragstellerin auf § 9 SchOG Bezug nimmt (Bl. 15 des Schriftsatzes vom 31.8.2005) und ausführt, das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner gingen von der irrigen Annahme aus, dass mit der Weiterführung der bisherigen Organisationsstrukturen kein geordneter Schulbetrieb gewährleistet sei, will sie offenbar im vorliegenden Verfahren ein eigenes gemeindeschützendes Recht unmittelbar aus dem Schulordnungsrecht herleiten und zwar aus der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 SchOG. Diese für alle Schultypen geltende Ausnahmevorschrift bestimmt, dass eine Schule trotz Unterschreitung der Mindestgröße ausnahmsweise dann fortgeführt werden kann, wenn der Maßnahme wichtige pädagogische, organisatorische oder siedlungsstrukturelle Gründe entgegenstehen. Damit zielt die Ausnahmevorschrift entsprechend dem Zweck der Vorschrift insgesamt, den geordneten Schulbetrieb zu sichern (§ 9 Abs. 1 SchOG), lediglich auf die Berücksichtigung schulischer Erfordernisse. Dies ist für pädagogische und organisatorische Gründe offensichtlich und gilt auch für siedlungsstrukturelle Gründe, die im Sinne einer gleichmäßigen Schulversorgung des Landes auszulegen sind. Finanzielle Belange der Gemeinden sind nach dem dargelegten Ziel der Vorschrift von vornherein nicht erfasst. Auch die Änderung der Mindestgröße für Grundschulen im Sinne einer erforderlichen Zweizügigkeit durch das Änderungsgesetz vom 11.5.2005 (Amtsblatt S. 687) vermag an dem unverändert fortbestehenden Ziel der Vorschrift in § 9 Abs. 1 SchOG, das allein auf den geordneten Schulbetrieb gerichtet ist, nichts zu ändern, und rechtfertigt damit nicht die Auslegung der Ausnahmevorschrift im Sinne eines eigenen Rechts von Gemeinden.

Aus § 9 Abs. 4 SchOG kann die Antragstellerin daher nichts zu ihren Gunsten herleiten.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin reklamiert - durch die streitige Organisationsmaßnahme ihr Gemeinderecht der Finanzhoheit – als unmittelbares Abwehrrecht oder als Finanzausstattungsrecht - unzulässig beeinträchtigt würde, sind im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nicht erkennbar.

Zu den eigenen Rechten, die die Antragstellerin einer staatlichen Maßnahme entgegensetzen kann, gehört grundsätzlich ihre Finanzhoheit. Nach Art. 28 Abs. 3 S. 3 GG umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; ebenso bestimmt landesrechtlich Art. 119 Abs. 1 S. 1 SVerf, dass die Gemeinden ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft in eigener Verantwortung führen. Nach der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs gewährleistet die kommunale Finanzhoheit die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinde, schützt sie aber nicht davor, dass ihr weitere kostenträchtige Aufgaben auferlegt werden, hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -, Seite 3/4 des Juris-Ausdrucks.

Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine beträchtliche Hürde dafür, dass die Gemeinde der Maßnahme eines anderen Planungsträgers unmittelbar als Abwehrrecht ihre Finanzhoheit entgegensetzen kann. Nach diesem Maßstab setzt das die Darlegung und den Nachweis voraus, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird

hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.7.2004 – 5 B 68/04 -; ebenso schon BVerwG, Urteil vom 18.6.1997 – 11 A 65/95 -; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808-18/0/82 -, E 71, 25, 37.

Angesichts der bekannten Finanznot sowohl des Landes als auch der Gemeinden ist hervorzuheben, dass gerade die angegriffene Maßnahme kausal nachhaltige Finanzwirkung haben müsste, die nicht mehr zu bewältigen ist; dies ist im Hauptsacheverfahren nachzuweisen und im Eilverfahren glaubhaft zu machen.

Von einer derartigen Glaubhaftmachung ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Antragstellerin beruft sich maßgeblich auf zusätzlich ihr entstehende Schülerbeförderungskosten sowie Bau- und Renovierungskosten. Für die durch den Schulabbau notwendig entstehenden Beförderungskosten muss die Antragstellerin als Schulträgerin von Grundschulen nach § 38 Abs. 1 SchOG und der unverändert geltenden Sachkostenregelung des § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchOG einstehen; für Bau- und Unterhaltungskosten folgt dies aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 SchOG. Die Antragstellerin beziffert die konkret für das Schuljahr 2005/2006 entstehenden Kosten auf voraussichtlich 11.300,-- Euro, für das Schuljahr 2006/2007 auf 26.600,-- Euro sowie für das Schuljahr 2007/2008 auf 54.900,-- Euro. Die Schülerbeförderungskosten machen damit ihrer Größenordnung nach aber nur einen geringen Bruchteil des Gemeindehaushalts der Antragstellerin aus, so dass eine nachhaltige, nicht mehr zu bewältigende Finanzauswirkung für den Senat nicht dargetan ist. Soweit die Notwendigkeit noch zu beziffernder kostspieliger Erweiterungsbauten zum Zwecke der dauernden Unterbringung aller Schüler im Schulgebäude M vorgetragen ist, leuchtet dies nicht ohne weiteres ein, ist vom Antragsgegner bestritten und jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Eine weitere Aufklärung der Raumsituation ist daher sachangemessen – wie auch erstinstanzlich ausgeführt – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit die Antragstellerin wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf verweist, die im vergangenen Schuljahr zum Abschluss gebrachten Sanierungsarbeiten am Standort S mit einem Auftragsvolumen von 600.000,-- Euro stellten eine Investition dar, die bei Schließung dieses Standortes ohne Gegenleistung bleibe, ist gleichfalls kein unzumutbarer Eingriff in die Finanzhoheit erkennbar, zumal die abgeschlossene Maßnahme unter Bezuschussung des Landeshaushalts erfolgt ist, naturgemäß zu einer gegenzurechnenden Wertsteigerung im Veräußerungsfall und jedenfalls aktuell zu keiner nicht mehr zu bewältigenden Beeinträchtigung des Gemeindehaushalts geführt hat.

Auch aus anderen Erwägungen lässt sich nach derzeitigem Stand eine erkennbare Verletzung der Finanzhoheit der Antragstellerin – insbesondere mit Blick auf das Finanzausstattungsrecht - nicht begründen.

Die Antragstellerin begehrt nach ihrem eigentlichen Anliegen letztlich eine Kostendeckung für die staatliche Maßnahme der Schulauflösung. Im Sinne des Konnexitätsprinzips (Koppelung von Aufgabenübertragung und gesonderter Mittelzuweisung) geht es ihr mithin um einen zu erfüllenden Kostendeckungsanspruch (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 SVerf).

Ein solcher schulbezogener Kostendeckungsanspruch kann jedoch nicht einer Schulorganisationsmaßnahme entgegengehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, dass die Frage schulorganisatorischer Verwaltungsakte und die der finanziellen Folgebelastung der Gemeinden nicht vermischt werden darf, mithin keine Konnexität besteht, siehe bereits BVerwG, Urteil vom 11.3.1966 – BVerwG VII C 141.65 -, BVerwG 23, 351-355, für die ebenfalls finanzwirksame Maßnahme der Schulerweiterung um einen weiteren Klassenzug; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, DVBl. 1969, 281.

Jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs besteht aber auch gegenüber dem Schulgesetzgeber kein Anspruch auf Konnexität im Sinne der Koppelung von Schulaufgaben und Schulfinanzen

hierzu SVerfGH, Urteil vom 10.1.1994 – Lv 2/92 -; im Sinne einer Trennung von Schulrecht und finanzieller Gemeindebelastung bereits BVerfG, Beschluss vom 15.1.1969 – 2 BvR 301/66 -, a.a.O..

In dem dargelegten Urteil beschränkt der Saarländische Verfassungsgerichtshof einen gesonderten Kostendeckungsanspruch auf den seinerzeit verfassungsrechtlich ausdrücklich geregelten Fall (Art. 120 Abs. 1 SVerf), dass staatliche Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden. Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor, da die Sachkostenträgerschaft für Grundschulen unverändert Aufgabe der Gemeinden ist. Der Schulgesetzgeber kann also nicht für die Finanzausstattung der Gemeinden in die Pflicht genommen werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wirkt sich die nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs ergangene Änderung des Art. 120 SVerf nicht wesentlich aus. Auch nach der derzeit geltenden Fassung des Art. 120 SVerf in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.8.1999 (Amtsbl. S. 1318) gilt die Konnexität des Art. 120 Abs. 1 S. 2 SVerf (gleichzeitige Kostendeckungsregelung) ausschließlich für den Fall der Übertragung von staatlichen Aufgaben (Art. 120 Abs. 1 S. 1 SVerf) oder bisherigen Landesaufgaben (Art. 120 Abs. 2 SVerf) auf die Gemeinden. Die Verfassung fordert also nach wie vor einen Übertragungsakt, an dem es hier eindeutig fehlt. Auf die eingehend gerügten Sachverhaltsfehler des Schulgesetzgebers bei der Einschätzung der Kostenbelastung der Gemeinden kommt es deshalb nicht an.

Vielmehr hat es nach dem dargelegten Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs dabei zu verbleiben, dass die Gemeinden gegenüber dem Finanzgesetzgeber einen Anspruch auf Finanzausstattung, insbesondere durch den kommunalen Finanzausgleich nach Art 119 Abs. 2 SVerf haben. Kann mithin bei summarischer Betrachtung weder die Schulaufsichtsbehörde bei Schulorganisationsmaßnahmen noch der Schulgesetzgeber für die speziell schulbezogene finanzielle Deckung der Gemeindekosten in Anspruch genommen werden, kann dieser Gesichtspunkt auch mithin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die hier angegriffene Schulmaßnahme führen.

Insoweit gehen auch die Ausführungen der Antragstellerin zu der von ihr mit Blick auf Art. 120 SVerf geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ins Leere.

Nach dem Gesamtergebnis der Prüfung des Senats ist kein Rechtswidrigkeitsgrund offensichtlich oder erkennbar, der zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen würde. Nach der dargelegten Ausgangsrechtsprechung des OVG des Saarlandes zu Schulschließungen muss es deshalb unter Würdigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei dem sofortigen Vollzug der Schulorganisationsmaßnahme verbleiben.

Zu dem selben Ergebnis führt eine Interessenabwägung nach dem Stand der Entscheidung des Senats. Die angefochtene Schulorganisationsmaßnahme betrifft nicht etwa nur Interessen des Landes und der Antrag stellenden Gemeinde, die insbesondere als finanzielle Interessen konträr entgegengesetzt sind und insoweit kein eindeutiges Abwägungsergebnis ermöglichen. Denn die Finanznot von Land und Kommunen bei der Aufgabenerfüllung ist grundsätzlich gleichwertig zu werten, hierzu StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.7.1986 – 1 W 955/86 -; bestätigt in Beschluss des OVG des Saarlandes vom 23.11.1987 – 1 W 974/87 –; ebenso zur Planungssicherheit OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -, dass bereits die Zielsetzung, den Bestand an Schulen mit dem Bedarf in Einklang zu bringen, als öffentlicher Belang ein hohes Gewicht hat, und dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen dieser Art aus Gründen der Planungssicherheit besteht. Schulorganisationsakte stützen sich auf Planungen der aktuellen und prognostizierten Entwicklung im Schulbereich und haben in der Regel vielfältige Auswirkungen auf bestehende und auf zukünftige Rechtsbeziehungen. Die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen zukunftsorientierten Schullandschaft verlangt eine möglichst zeitgerechte Anpassung der Schulorganisation an die bestehenden und zu prognostizierenden Verhältnisse. Dabei ist es von Bedeutung, dass die Planungssicherheit nicht etwa nur für die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Gewicht hat, sondern bereits bei der Schließung einer einzigen Grundschule gebündelte Interessen von zahlreichen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern, und in gewissem Umfang auch von umgesetzten oder versetzten Lehrkräften betroffen sind. Bei objektiver Wertung bestehen beachtliche Interessen daran, dass die unmittelbar bevorstehende Schulorganisationsmaßnahme auch durchgeführt werden kann. Dem Zeitfaktor kommt für die Ausbildungsplanung der Betroffenen wesentliche Bedeutung zu, überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1987 – 5 B 328/87 -.

Das erkennbare Gegeninteresse der Antragstellerin, zunächst im Hauptsacheverfahren eine Klärung ihrer vor allem finanziellen Rechte abzuwarten und bis dahin von der wesentlichen Änderung der Schulorganisation verschont zu werden, hat bei objektiver Betrachtung wesentlich geringeres Gewicht. Eine Gefährdung tatsächlich bestehender finanzieller Ansprüche der Antragstellerin mit irreparablen Folgen ist nicht ernsthaft anzunehmen.

Soweit der Senat eine vorläufige Rechtsprüfung und zusätzlich eine Interessenabwägung vorgenommen hat, genügt dies auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – konkret bezogen auf die Schließung staatlicher Einrichtungen -, dass die summarische gerichtliche Prüfung nur eingehend genug sein muss, um den jeweiligen Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen, hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.3.2005 – 1 BvR 2298/04 -, Juris-Ausdruck Seite 3, betreffend die Schließung einer juristischen Fakultät, die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig bestätigt wurde.

Nach allem führen sowohl summarische Rechtsprüfung als auch Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der sofortige Vollzug der umstrittenen Schulorganisationsmaßnahme stattfinden darf.

Die Beschwerde wird daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts (§§ 47, 52, 53 und 63 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.