Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 689/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.1.2009 - 5 K 689/08 - wurde die ursprünglich als Feststellungsklage erhobene, zuletzt auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Klage sei unzulässig und wäre im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet. Die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des zuletzt verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 resultiere aus dem Fehlen eines entsprechenden Antrags bei der Beklagten sowie des nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Unterstellte man gleichwohl die Zulässigkeit der Klage, wäre sie unbegründet. Ihr stünde die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - entgegen. Auch wenn Gegenstand des Verfahrens 1 K 313/07 die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2007/2008 gewesen sei, wohingegen der Kläger mit vorliegender Klage die Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 begehre, entfalte das rechtskräftige Urteil im Verfahren 1 K 313/07 Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, da die dort rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes sei. Im Urteil vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - sei dezidiert ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Verweisung auf § 5 WaffG vor Ablauf von zehn Jahren seit der (am 17.10.2000) eingetretenen Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 und damit vor dem 17.10.2010 definitiv kein Jagdschein erteilt werden dürfe. Die Einschätzung des Klägers, § 17 Abs. 4 BJagdG gewähre einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung des Jagdscheins fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung, sei unzutreffend.

Gegen das ihm am 21.1.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2009 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit am 16.3.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Am 31.3.2009 endete das Jagdjahr 2008/2009.

II.

Der ursprünglich statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 4 VwGO) ist mit den dort dargelegten Gründen bereits unzulässig. Mit Ablauf des Jagdjahres 2008/09 zum 31.3.2009 entfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins für dieses Jagdjahr.

Zwar kann auch nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung der Hauptsache die Zulassung eines Rechtsmittels begehrt werden, um in dem erstrebten Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 VwGO (analog) zu erlangen. Um eine Zulassung der Berufung zum Zwecke einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO zu erreichen, hätte der Kläger indessen nach Eintritt der Erledigung zum Ausdruck bringen müssen, dass er das Verfahren mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter betreiben will. Des Weiteren hätte der Kläger (neben der Darlegung von Zulassungsgründen) ausführen müssen, weshalb er trotz Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der erhobenen Klage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat

vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.7.2008 - 19 ZB 08.975 - m.w.N., dokumentiert bei Juris.

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO lediglich allgemeine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO angeführt. Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass er auch nach der eingetretenen Erledigung noch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat.

Selbst bei Zulässigkeit des Antrags wäre dieser im Übrigen unbegründet.

Dabei mag dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 12.3.2009, welches den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzt, überhaupt den Anforderungen des in § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO normierten Darlegungsgebots genügt

vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2007 - 3 Q 163/06 -, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne konkreten Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.

Interpretiert man das Vorbringen des Klägers dahin, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie darüber hinaus ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht werden soll, so lässt sich der Begründung des Antrags das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nicht entnehmen.

Soweit der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage einwendet, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich gewesen sei, weil die Beklagte bereits vorab habe erkennen lassen, dass sie dem Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins nicht stattgeben werde, und im Hinblick auf die übliche Dauer von Widerspruchsverfahren der Abschluss eines solchen vor Ablauf des Jagdjahres 2008/2009 nicht zu erwarten gewesen sei, vermag dies keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur das Fehlen eines Vorverfahrens moniert, sondern die Unzulässigkeit der Klage maßgeblich damit begründet hat, dass der Kläger bei der Beklagten nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 gestellt und damit überhaupt kein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Im Regelfall ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, dass zuvor vor der Ausgangsbehörde ein entsprechender Antrag ordnungsgemäß gestellt worden war

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorb. § 68, Rdnr. 5 a m.w.N..

Von diesem Erfordernis ist das Verwaltungsgericht im Falle des vom Kläger begehrten Jagdscheins ebenfalls zu Recht ausgegangen. Gründe, vom Antragserfordernis ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere bietet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Wohngeldrechts, wonach während der Dauer eines anhängigen Verwaltungsrechtsstreits über einen Wohngeldanspruch ein weiterer Wohngeldantrag für einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum entbehrlich ist, wenn der Verwaltungsrechtsstreit sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum, sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt

vgl. BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, m.w.N., dokumentiert bei Juris,

keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Es erscheint bereits fraglich, ob diese im Bereich von Sozialleistungen entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf andere für begrenzte Zeitabschnitte erteilte Bewilligungen

verallgemeinernd etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 VwGO Rdnr. 53.

und insbesondere die Erteilung von Jahresjagdscheinen übertragbar ist, deren Befristung gerade dazu dient, der Behörde nach Ablauf der Geltungsdauer wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen. Hinzu kommt hier, dass das vorangegangene Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2007/2008 bereits rechtskräftig abgeschlossen war, bevor die vorliegende Klage erhoben und mit ihr ein Jagdschein für das darauffolgende Jagdjahr 2008/2009 begehrt wurde. Insoweit ist der vorliegende Fall mit denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen der jeweilige Rechtsstreit über die zeitabschnittsweise zu gewährende Leistung noch anhängig war, nicht vergleichbar.

Allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihren Stellungnahmen in den Verfahren 1 K 313/07 und 1 A 425/07 die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den Beschlüssen 1 F 11/06 und 1 F 40/06 und des Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen 1 W 25/06 und 1 W 50/06 zu eigen gemacht hat, wonach dem Kläger vor Ablauf von zehn Jahren seit der Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 kein Jagdschein mehr erteilt werden darf, machte einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 als Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage nicht entbehrlich, zumal ein auf dieses Argument gestützter ablehnender Bescheid bisher nicht ergangen ist.

Die vom Kläger des Weiteren erhobenen Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise angenommene Unbegründetheit der Klage bleiben ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung für den Fall einer unterstellten Zulässigkeit der Klage zusätzlich auf deren Unbegründetheit gestützt und insoweit auf die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - verwiesen. Mit der Rechtskraftwirkung dieses Urteils hat sich der Kläger in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit er sich - wie in den vorangegangenen Verfahren - nochmals darauf beruft, die von ihm begehrte Verlängerung des Jagdscheins beurteile sich ausschließlich nach § 17 Abs. 4 BJagdG und nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG, geht seine Rechtsauffassung fehl. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - ist ebenso wie bereits in den vorangegangenen Beschlüssen - 1 F 11/06, 1 F 40/06, 1 W 25/06 und 1 W 50/06 - ausführlich dargelegt, dass für die Erteilung des vom Kläger begehrten Jahresjagdscheins ausschließlich auf die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG abzustellen ist, wonach ihm vor Ablauf von zehn Jahren seit der Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 kein Jagdschein erteilt werden darf. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) liegt nicht vor. Vielmehr ist in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 16.5.2007 - 6 C 24.06 -ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Im Gegenteil verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 2002. Eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht also der Erteilung eines Jagdscheins ebenfalls zwingend entgegen.“ Dem entsprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den genannten bisher ergangenen Entscheidungen.

Die vom Kläger des Weiteren behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine solche ist im Übrigen angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 20.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehen

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 313/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1.4.2007 bis 31.3.2008 wegen Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nicht zusteht.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheinbewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG anordnet, dass in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt, nur ein sogenannter Falkner-Jagdschein, den der Kläger nicht beantragt hat, erteilt werden darf. Dieses bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 WaffG die Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die seit dem 1.4.2003 in Kraft befindlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG fallbezogen Anwendung finden - was auch der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mehr in Zweifel zieht - und mit Blick auf die seit dem 5.7.1999 rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 2007/2008 entgegenstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Senats (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.6.2006 – 1 W 25/06 -, vom 21.11.2006 – 1 W 50/06 – und vom 24.10.2007 – 1 B 402/07 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 – 624/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.) in Einklang stehen, wird Bezug genommen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das angegriffene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung vom 18.10.2007 ergeben sich auch bei Mitberücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner - unzulässigen - Berufungsschrift vom 5.10.2007 - 1 A 417/07 - weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Der Kläger hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins sich in Fällen der strafgerichtlichen Verurteilung des Jagdscheinbewerbers zu einer Freiheitsstrafe ausschließlich nach der jagdrechtlichen Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG richte, die vorgebe, dass Personen, die wegen der dort aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in Bezug genommene Vorschrift des § 5 WaffG finde demgegenüber keine Anwendung. Dieser Einwand begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch vermag er in Verbindung mit der Behauptung, dass insoweit für Rechtsklarheit gesorgt werden müsse, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.

Der Kläger argumentiert in Anknüpfung an die frühere Rechtslage, als das Jagd- und Waffenrecht noch durch unterschiedliche Anforderungen an den Tatbestand der Zuverlässigkeit geprägt waren. Er verkennt, dass die rechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit durch das Einfügen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch das seit dem 1.4.2003 in Kraft befindliche Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 in das Bundesjagdgesetz verschärft und vereinheitlicht wurden. (Bundesratsdrucksache 596/01; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, München 2003, S. 87) Ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG im Jagdscheinerteilungsverfahren maßgeblich sind, richtet sich nach den konkreten Umständen. Wurde der Jagdscheinbewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen eines Verbrechens verurteilt oder wurde wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, so ist diese Vorschrift im Verhältnis zu § 17 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, der ohne Mindestanforderungen an das Strafmaß an die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (beziehungsweise einer näher bezeichneten Geldstrafe) anknüpft, die speziellere und damit einschlägige Vorschrift. Vorliegend wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, was zur Folge hat, dass der Kläger kraft der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG für die Dauer von 10 Jahren seit Rechtskraft seiner Verurteilung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und sich dies nach der Anordnung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch im jagdrechtlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Jahresjagdscheines entgegenhalten lassen muss. Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, a.a.O.) , in der es heißt, dass eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, der Erteilung eines Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegensteht.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht aus der im Rahmen des Zulassungsverfahrens - anders als in den vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - seitens des Klägers nicht mehr geltend gemachten Besonderheit herleiten lassen, dass dem Kläger in Kenntnis seiner Verurteilung zwischen Dezember 2002 und März 2006 Jahresjagdscheine erteilt worden sind. Dieser Umstand ist für die jährlich neu zu treffende Entscheidung über die Erteilung eines Jahresjagdscheins nicht von durchschlagender Relevanz. Insbesondere fehlt es nach der Gesetzeslage an einer Parallelität zu der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in zitierter Entscheidung vom 16.5.2007 angesprochenen Konstellation, dass jemand unter der Geltung des alten Waffenrechts zuerst verurteilt wurde, ihm dann eine Waffenbesitzkarte erteilt wurde und erst danach das neue Waffenrecht in Kraft getreten ist. Unter diesen Gegebenheiten scheitert ein Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG - allerdings mit der Folge der Eröffnung des Prüfprogramms des § 45 Abs. 1 WaffG - daran, dass nachträglich - verglichen mit dem Zeitpunkt der Erteilung - keine Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass für das Verpflichtungsbegehren des Klägers entscheidungserheblich ist, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ein Versagungsgrund gegeben ist. Liegt ein solcher - wie vorliegend kraft gesetzlicher Anordnung - vor, so wird die Rechtmäßigkeit der sich als gebundene Entscheidung darstellenden Versagung nach der Konzeption des § 17 BJagdG nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Jagdscheinbewerber zwischenzeitlich unter Verkennung der Rechtslage rechtswidrigerweise Jagdscheine ausgestellt worden waren. Dass der Kläger von dieser Verfahrensweise profitiert hat, begründet keinen Anspruch darauf, dass die einschlägigen Vorschriften auch künftig nicht zur Anwendung gelangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 6/06 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

Gründe

Dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 4.10.2006, mit dem das Verwaltungsgericht die vom Beklagten mit Bescheid vom 21.3.2005 erklärte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.1.2006 aufgehoben hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen der Beigeladenen in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Rechtsmittelzulassung nicht.

Es genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das bedeutet, der Antragsteller muss sich auf einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe berufen und näher erläutern, aus welchen Gründen er den geltend gemachten Zulassungstatbestand beziehungsweise die geltend gemachten Zulassungstatbestände für erfüllt hält. Die Bezeichnung des Zulassungsgrundes beziehungsweise der Zulassungsgründe braucht zwar nicht in der Weise zu erfolgen, dass der für einschlägig gehaltene Tatbestand beziehungsweise die für einschlägig gehaltenen Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich zitiert werden. Erforderlich ist jedoch, dass sich der Begründung des Zulassungsantrages – zum Beispiel durch Umschreibung des betreffenden Tatbestandes – unmissverständlich und zweifelsfrei entnehmen lässt, auf welche(n) der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungstatbestände der Antragsteller sein Begehren stützt

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 a Rdnr. 80; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 – und vom 28.3.2002 – 2 Q 31/01 – jeweils m.w.N..

Denn es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund – zutreffend – zuordnen lässt. Hieran gemessen genügt das Vorbringen der Beigeladenen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Beigeladene beschränkt sich weitgehend darauf, in ihrer Antragsbegründung die verschiedensten Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil vorzubringen. Ein Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 VwGO wird indes weder ausdrücklich benannt noch lässt das Vorbringen eine Aufbereitung des Prozessstoffs mit Blick auf einen oder mehrere der gesetzlichen Zulassungsgründe erkennen, die zum Beispiel durch Umschreibung des jeweils für erfüllt gehaltenen Tatbestandes eine eindeutige Zuordnung der vorgetragenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erlaubte.

Aber auch wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, sie berufe sich, soweit sie Fehler des erstinstanzlichen Urteils rügt, jedenfalls auf den Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, führt das nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzulassung.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich das angefochtene Urteil nach dem Ergebnis einer Überprüfung auf der Grundlage des Vorbringens in der Antragsbegründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in seinem Ergebnis als fehlerhaft erweist

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2002 – 2 Q 25/01 -.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Einwendungen der Beigeladenen in ihrer Antragsbegründung geben keine Veranlassung, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne als zweifelhaft anzusehen. Die Beigeladene bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung damit begründet, dass die Anforderungen an die Abwägung der Interessen sowie die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hoch seien, wenn die zur Kündigung führenden Gründe – wie hier – in der Behinderung selbst ihre Ursache hätten. Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabes hätte das Verwaltungsgericht ihre Beigeladeneninteressen höher gewichten müssen. Denn der Beklagte habe festgestellt, dass sie, die Beigeladene, nach Auswertung aller medizinischen Befunde und Begutachtungen zu Recht keine weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten mehr gesehen habe und die Klägerin keinen anderen Arbeitsplatz habe benennen können, an dem sie noch hätte eingesetzt werden können. Das Verwaltungsgericht habe diese Feststellungen nicht gelten lassen, sondern den Vorschlag der Klägerin aufgegriffen, an der Kasse, an der Information oder in der Verwaltung eingesetzt zu werden, und ihn ungeprüft übernommen. Das sei grob fehlerhaft, weil sie, die Beigeladene, diese Prognose bestritten habe und die Klägerin selbst auf eine Überprüfung dieser Vorschläge durch einen Sachverständigen im parallel laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren hingewiesen habe. Die Vorgehensweise sei grob rechtswidrig, nicht nur weil das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung eines Sachverständigen vorweggenommen habe, sondern besonders auch deshalb, weil es ohne Sachverstand und entgegen den ärztlichen Feststellungen, die der Beklagte eingeholt und gewichtet habe, gleichsam ins Blaue hinein über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin entschieden habe. Hätte das Verwaltungsgericht, wie prozessual und materiell geboten, einen Sachverständigen gefragt, hätte dieser die Feststellung des Beklagten bestätigt und befunden, dass die Klägerin die Tätigkeiten als Verkäuferin nicht mehr verrichten könne, eine Weiterbeschäftigung an der Kasse oder an der Information aus gesundheitlichen Gründen ausscheide und eine Tätigkeit in der Verwaltung schon daran scheitere, dass die Klägerin nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation verfüge.

Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rüge, das Verwaltungsgericht habe ohne die gebotene Sachkunde beziehungsweise sachverständige Beurteilung über die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entschieden, wird schon im Ansatz der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seiner Würdigung im Einklang mit von ihm angeführter Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung die – zutreffenden – Annahmen zugrunde gelegt, dass die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Menschen beziehungsweise hier eines gleichgestellten behinderten Menschen eine Ermessensentscheidung darstellt, dass das Integrationsamt gemäß § 20 SGB-X anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen alles das aufzuklären hat, was erforderlich ist, um – bei der Ermessenbetätigung – die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwer behindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können und dass das Gericht nach § 114 VwGO die getroffene Entscheidung lediglich auf die Einhaltung der Ermessengrenzen hin überprüft, wozu die Feststellung gehört, dass die Behörde in ihre Erwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, dass sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und dass die sodann vorgenommene relative Gewichtung sachgerecht ist

vgl. Seite 10 des Urteilsabdrucks.

Im Rahmen seiner an diesen Grundsätzen ausgerichteten Ermessenkontrolle hat das Verwaltungsgericht dann unter anderem beanstandet, dass der Beklagte die Feststellung getroffen habe, die Klägerin habe keinen Arbeitsplatz benennen können, an dem sie noch hätte eingesetzt werden können, obwohl diese vorgeschlagen habe, an der Kasse, in der Information oder in der Verwaltung eingesetzt zu werden

siehe Seite 13 des Urteilsabdrucks.

In der Tat hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 23.12.2004 im Verwaltungsverfahren und anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Integrationsamt am 21.3.2005 die Übernahme einer Tätigkeit an der Kasse oder an der Information als möglich bezeichnet und darauf verwiesen, dass sie in der Vergangenheit schon sehr häufig an der Kasse ausgeholfen habe. Das Verwaltungsgericht ist dabei – wie zumindest der Kontext seiner Ausführungen zeigt – nicht ohne nähere Sachprüfung oder Sachaufklärung von einer Einsatzmöglichkeit der Klägerin an diesen Arbeitsplätzen ausgegangen, sondern hat einen Ermessensfehler des Beklagten auf der Ebene der Sachverhaltsannahmen darin gesehen, dass dieser festgestellt hat, die Klägerin habe keinen anderen Arbeitsplatz benannt, auf dem sie noch hätte eingesetzt werden können, obwohl diese Einsätze an den beiden genannten Stellen als möglich bezeichnet hatte. Letztlich hat das Verwaltungsgericht insoweit als ermessenfehlerhaft beanstandet, dass der Beklagte auf der Grundlage einer unzutreffenden Annahme die Frage, ob ein Einsatz der Klägerin an der Kasse oder an der Information möglich wäre, nicht weiter geklärt hat. Ein dahingehendes Versäumnis nimmt offenbar die Beigeladene selbst an, indem sie gegen Ende ihrer Antragsbegründung ausführt, die Berufung sei deshalb zuzulassen und das Urteil aufzuheben, „damit die Beklagte die notwendigen Feststellungen ebenso wie das Landesarbeitsgericht erhebt und dann aufgrund eines sachverständig abgesicherten Gutachtens seine Entscheidung auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht angezogenen Rechtsprechung unter Beachtung ihres Ermessens trifft.“

Zeigt danach das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsantrag keinen Fehler auf, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, so ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zugleich, dass für die begehrte Rechtsmittelzulassung auch dann kein Raum ist, wenn das Vorbringen der Beigeladenen, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ohne eigene Sachkunde beziehungsweise ohne Heranziehung eines Sachverständigen über weitere Verwendungsmöglichkeiten der Klägerin entschieden, als Rüge eines Verfahrensfehlers im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verstehen sein sollte. Auch insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Beigeladenen nicht abschließend über einen Einsatz der Klägerin an der Kasse oder an der Information entschieden hat, sondern es als ermessensfehlerhaft beanstandet hat, dass der Beklagte, ausgehend von seiner unzutreffenden Annahme, die Klägerin habe keine weiteren Verwendungsmöglichkeiten aufgezeigt, diese Fragen nicht näher geklärt hat.

Im Übrigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der in der Antragsbegründung einzig angesprochene Gesichtspunkt eines möglichen anderweitigen Einsatzes der Klägerin nur einer von mehreren Punkten ist, unter denen das Verwaltungsgericht die Ermessenbetätigung des Beklagten beanstandet hat. Das Verwaltungsgericht hat außerdem bemängelt, es sei nicht erkennbar, inwieweit die krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin die Beigeladene in besondere betriebliche oder wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hätten. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Erläuterung des Ergebnisses der Interessenabwägung gänzlich vermissen. Ebenso hätte es einer näheren Darlegung der negativen Gesundheitsprognose bedurft, da in dem medizinischen Gutachten vom 11.2.2005 ausdrücklich ausgeführt sei, dass es aufgrund von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen nur selten auf Dauer zur vollständigen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit komme und mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei, wobei allerdings ein genauer Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Hinzu komme schließlich, dass der Beklagte die 15-jährige Beschäftigungsdauer der Klägerin im Betrieb der Beigeladenen nicht zugunsten des Interesses an der Erhaltung des Arbeitsplatzes in der Abwägung berücksichtigt habe.

Hat das Verwaltungsgericht danach mehrere selbstständige Gründe angeführt, aus denen es den Schluss gezogen hat, die angefochtenen Bescheide seien ermessenfehlerhaft, „weil der Beklagte nicht alle erheblichen Tatsachen bei seinen Ermessenserwägungen berücksichtigt hat und überdies die Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht sachgerecht erfolgt ist“

siehe Seite 11 des Urteilsabdrucks,

so ist dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann Rechnung getragen, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe mindestens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungstatbestände dargetan ist

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2003 – 1 Q 17/03 -.

Auch daran fehlt es hier, da sich die Einwendungen der Beigeladenen auf den Aspekt der anderweitigen Einsatzmöglichkeit der Klägerin beschränken.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 313/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1.4.2007 bis 31.3.2008 wegen Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nicht zusteht.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheinbewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG anordnet, dass in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt, nur ein sogenannter Falkner-Jagdschein, den der Kläger nicht beantragt hat, erteilt werden darf. Dieses bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 WaffG die Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die seit dem 1.4.2003 in Kraft befindlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG fallbezogen Anwendung finden - was auch der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mehr in Zweifel zieht - und mit Blick auf die seit dem 5.7.1999 rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 2007/2008 entgegenstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Senats (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.6.2006 – 1 W 25/06 -, vom 21.11.2006 – 1 W 50/06 – und vom 24.10.2007 – 1 B 402/07 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 – 624/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.) in Einklang stehen, wird Bezug genommen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das angegriffene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung vom 18.10.2007 ergeben sich auch bei Mitberücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner - unzulässigen - Berufungsschrift vom 5.10.2007 - 1 A 417/07 - weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Der Kläger hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins sich in Fällen der strafgerichtlichen Verurteilung des Jagdscheinbewerbers zu einer Freiheitsstrafe ausschließlich nach der jagdrechtlichen Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG richte, die vorgebe, dass Personen, die wegen der dort aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in Bezug genommene Vorschrift des § 5 WaffG finde demgegenüber keine Anwendung. Dieser Einwand begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch vermag er in Verbindung mit der Behauptung, dass insoweit für Rechtsklarheit gesorgt werden müsse, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.

Der Kläger argumentiert in Anknüpfung an die frühere Rechtslage, als das Jagd- und Waffenrecht noch durch unterschiedliche Anforderungen an den Tatbestand der Zuverlässigkeit geprägt waren. Er verkennt, dass die rechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit durch das Einfügen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch das seit dem 1.4.2003 in Kraft befindliche Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 in das Bundesjagdgesetz verschärft und vereinheitlicht wurden. (Bundesratsdrucksache 596/01; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, München 2003, S. 87) Ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG im Jagdscheinerteilungsverfahren maßgeblich sind, richtet sich nach den konkreten Umständen. Wurde der Jagdscheinbewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen eines Verbrechens verurteilt oder wurde wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, so ist diese Vorschrift im Verhältnis zu § 17 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, der ohne Mindestanforderungen an das Strafmaß an die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (beziehungsweise einer näher bezeichneten Geldstrafe) anknüpft, die speziellere und damit einschlägige Vorschrift. Vorliegend wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, was zur Folge hat, dass der Kläger kraft der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG für die Dauer von 10 Jahren seit Rechtskraft seiner Verurteilung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und sich dies nach der Anordnung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch im jagdrechtlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Jahresjagdscheines entgegenhalten lassen muss. Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, a.a.O.) , in der es heißt, dass eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, der Erteilung eines Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegensteht.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht aus der im Rahmen des Zulassungsverfahrens - anders als in den vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - seitens des Klägers nicht mehr geltend gemachten Besonderheit herleiten lassen, dass dem Kläger in Kenntnis seiner Verurteilung zwischen Dezember 2002 und März 2006 Jahresjagdscheine erteilt worden sind. Dieser Umstand ist für die jährlich neu zu treffende Entscheidung über die Erteilung eines Jahresjagdscheins nicht von durchschlagender Relevanz. Insbesondere fehlt es nach der Gesetzeslage an einer Parallelität zu der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in zitierter Entscheidung vom 16.5.2007 angesprochenen Konstellation, dass jemand unter der Geltung des alten Waffenrechts zuerst verurteilt wurde, ihm dann eine Waffenbesitzkarte erteilt wurde und erst danach das neue Waffenrecht in Kraft getreten ist. Unter diesen Gegebenheiten scheitert ein Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG - allerdings mit der Folge der Eröffnung des Prüfprogramms des § 45 Abs. 1 WaffG - daran, dass nachträglich - verglichen mit dem Zeitpunkt der Erteilung - keine Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass für das Verpflichtungsbegehren des Klägers entscheidungserheblich ist, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ein Versagungsgrund gegeben ist. Liegt ein solcher - wie vorliegend kraft gesetzlicher Anordnung - vor, so wird die Rechtmäßigkeit der sich als gebundene Entscheidung darstellenden Versagung nach der Konzeption des § 17 BJagdG nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Jagdscheinbewerber zwischenzeitlich unter Verkennung der Rechtslage rechtswidrigerweise Jagdscheine ausgestellt worden waren. Dass der Kläger von dieser Verfahrensweise profitiert hat, begründet keinen Anspruch darauf, dass die einschlägigen Vorschriften auch künftig nicht zur Anwendung gelangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2006 - 1 F 11/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2006 ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 15.5.2006 und in seinem Schriftsatz vom 23.5.2006, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung beschränkt, gibt keine Veranlassung, dem Anordnungsbegehren abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.

Dem Antragsteller steht derzeit hinsichtlich der erstrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Verlängerung seines Jagdscheins bis zum 31.3.2007 weder ein Anordnungsanspruch zu noch hat er einen Anordnungsgrund dargetan.

Die Antragsgegnerin hat ihrem unwidersprochenen Vorbringen zufolge anlässlich der Vorsprache des Antragstellers vom 3.4.2006 deutlich gemacht, dass sie seinen Verlängerungsantrag im Hinblick auf die gegen ihn laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Jagdwilderei (§ 292 StGB) zur Zeit nicht verbescheiden werde; sie habe die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 14.3.2006 angefordert, um sich diesbezüglich nähere Erkenntnisse zu verschaffen. Diese Verfahrensweise beinhaltet eine formlose Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, die bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist und zur Folge hat, dass für die Dauer der rechtmäßigen Aussetzung ein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins ausgeschlossen ist.( vgl. zu letzterem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.2.1980 - 9 B 1824/79 -, VwRspr 32, 17, 18 )

Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 d BJagdG steht es im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, die Entscheidung über die Erteilung eines Jagdscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Dass die Voraussetzungen einer Aussetzung vorliegend erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt, worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird. Ohne rechtliche Relevanz für die Wirksamkeit der Aussetzung ist, ob sie durch förmliche Aussetzungsverfügung erfolgt oder ob die Behörde - wie vorliegend - lediglich konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie wegen der laufenden Ermittlungen derzeit keine Sachentscheidung treffen wird; auch eine förmliche Aussetzungsverfügung ist als behördliche Verfahrenshandlung wegen § 44 a Satz 1 VwGO nicht ohne gleichzeitige Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens anfechtbar, (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.2.1980, a.a.O.) weswegen dem Jagdscheinbewerber in beiden Fällen Rechtsschutz über die Möglichkeit eröffnet ist, einen Verpflichtungsanspruch geltend zu machen. Dabei führt eine rechtmäßige Aussetzung dazu, dass das Verpflichtungsbegehren zeitweise - nämlich für die Dauer der Aussetzung - unbegründet ist. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass (auch) ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO derzeit ausgeschlossen ist. Dieser die Entscheidung selbständig tragenden Feststellung hält der Antragsteller in seinen zur Beschwerdebegründung eingereichten Schriftsätzen keine rechtserheblichen Einwendungen entgegen.

Insbesondere ergibt sich ein Ermessensfehlgebrauch nicht aus der Behauptung einer gleichheitswidrigen Behandlung. Eine solche sieht der Antragsteller darin, dass die Antragsgegnerin den Jagdschein des ebenfalls der Jagdwilderei bezichtigten Herrn Ba. nicht widerrufen habe. Der Antragsteller verkennt, dass beide Sachverhalte infolge unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung der Verfahrenskonstellationen nicht vergleichbar sind. Vorliegend geht es um die Zulässigkeit der unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 BJagdG eröffneten Möglichkeit, die abschließende Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins wegen laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zeitweise - bis zu deren Abschluss - auszusetzen. Hiervon zu unterscheiden ist die im Fall Ba eventuell aufgeworfene Frage, ob im Sinne des § 18 BJagdG Veranlassung für die Ungültigerklärung und Einziehung des bereits erteilten Jagdscheins gegeben ist, wobei § 18 BJagdG eine Einschreitensbefugnis nicht bereits für den Fall des Bekanntwerdens staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen eröffnet, sondern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG eine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt.

Ebenso wenig sind die Vermutungen des Antragstellers betreffend den Jagdschein des nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wohnenden Herrn Be. geeignet, eine gleichheitswidrige Handhabung der jagdrechtlichen Vorschriften durch die Antragsgegnerin darzutun, was der Antragsteller ausweislich seiner diesbezüglichen Formulierungen selbst nicht ernsthaft in Abrede zu stellen scheint.

Eine zu zögerliche oder den Antragsteller willentlich schädigende Sachbehandlung kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden. Sie hat das Landeskriminalamt bereits am 15.2.2006, also sechs Wochen vor Ende des Jagdjahres, angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob Verfahren schweben, die die Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG ausschließen können; das Antwortschreiben vom 24.2.2006 ist ihr am 3.3.2006 zugegangen, woraufhin sie am 14.3.2006 die Akten der Staatsanwaltschaft angefordert hat. Veranlassung, den Antragsteller über ihre Ermittlungen in Kenntnis zu setzen, bestand zu dieser Zeit nicht, da dieser den Verlängerungsantrag erst am 3.4.2006 und damit erst nach Ablauf der Gültigkeit seines Jagdscheins gestellt hat. Dass er seine Haftpflichtversicherung zur Zeit der Antragstellung bereits für ein Jahr verlängert hatte, ohne sich zuvor Gewissheit über die Verlängerung seines Jagdscheins zu verschaffen, geht mit ihm heim. Er wusste von den gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und hätte daher Anlass gehabt, frühzeitig abzuklären, ob sein Jagdschein verlängert wird.

Rechtlich bedenklich ist sein Einwand, das Ermittlungsverfahren wegen Jagdwilderei sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und dies sei der Antragsgegnerin schon vor Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen, wobei sie das Gericht pflichtwidrig nicht in Kenntnis gesetzt habe. Seitens der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft A-Stadt wurde der Berichterstatterin am 6.6.2006 auf telefonische Anfrage mitgeteilt, die Ermittlungen im Verfahren 31 Js 229/06 seien noch nicht abgeschlossen, das Verfahren sei nicht eingestellt (vgl. Aktenvermerk vom 6.6.2006, Bl. 104 R). Dementsprechend findet die Aussetzung der Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach wie vor ihre Grundlage in den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.

Der behauptete Anordnungsanspruch scheitert nach alledem derzeit daran, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Verlängerungsantrag im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zulässigerweise ausgesetzt hat.

Des Weiteren steht der begehrten Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2006/2007 und damit einem entsprechenden Anordnungsanspruch - wie das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung entschieden hat - im Hinblick auf die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung ein zwingender Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG entgegen. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, die Verurteilung sei der Antragsgegnerin zur Zeit der Erteilung des Jagdscheins im Dezember 2002 sowie anlässlich der 2003, 2004 und 2005 erfolgten Verlängerungen bekannt gewesen und könne daher eine erneute Verlängerung nicht ausschließen, ist nicht rechtserheblich. Nach der gesetzlichen Konzeption begründen die genannten Vorschriften die unwiderlegliche Vermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.4.2005 - 20 B 155/05 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.6.2004 - 8 ME 116/94 , NuR 2005, 335, 336) Angesichts des grundrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Regelungsziels des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG, jeden Einzelnen vor den Gefahren zu schützen, die aus dem Gebrauchmachen von und dem Umgang mit Waffen resultieren, (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.4.2005, a.a.O.) ist für den seitens des Antragstellers reklamierten Schutz seines Vertrauens in die Fortführung einer die zwingenden Rechtsvorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG außer Acht lassenden Handhabung kein Raum.

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch in seiner Auffassung zuzustimmen, dass die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht schlüssig dargetan sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - vgl. dort Ziffer 20.3 -, wobei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des hauptsachebezogen empfohlenen Streitwertes abzusehen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2006 - 1 F 40/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Jahresjagdschein für das Jagdjahr 1.4.2006 bis 31.3.2007 zu verlängern, zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 24.10., 6.11. und 14.11.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen, in Frage zu stellen.

Tragende Argumentation der Beschwerdebegründung ist, dass die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung des Antragstellers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren der begehrten Verlängerung des Jahresjagdscheins nicht entgegen stehe, da die Verurteilung noch unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erfolgt sei und nach damaliger Rechtslage nicht zur Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit geführt habe. Die Verurteilung dennoch unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG in der seit dem 1.4.2003 geltenden Fassung zu subsumieren, führe zu einer echten und damit verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung des neuen Rechts. Zudem habe die Antragsgegnerin die Verurteilung aus dem Jahr 1999 in der Vergangenheit abschließend dadurch sanktioniert, dass sie ihm im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2002 keinen Jagdschein ausgestellt habe. Nachdem sein Jagdschein seit dem 4.12.2002 in Kenntnis der Verurteilung von 1999 wieder verlängert worden sei, könne die Versagung einer Verlängerung nun nicht mehr mit der damaligen Verurteilung begründet werden, zumal die Antragsgegnerin dies bei Antragstellung im April 2006 zunächst selbst nicht beabsichtigt und sich erst aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hierzu veranlasst gesehen habe. Erstmals am 16.10.2006 habe sie überraschenderweise mitgeteilt, den Jagdschein im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12.6.2006 nicht verlängern zu wollen. Es sei nicht Sache der Verwaltungsgerichte, der Behörde alternative Gründe für eine ablehnende Entscheidung vorzugeben, die diese bisher trotz Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zum Anlass eines Einschreitens habe nehmen wollen. Bedenklich sei des weiteren, dass die Bedeutung der damaligen Verurteilung im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erst letztinstanzlich problematisiert worden sei, wodurch ihm die Möglichkeit, dieser Argumentation mit Einwendungen entgegenzutreten, abgeschnitten worden sei. Fraglich sei auch, ob nicht die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB außer Kraft gesetzt werde. Missachtet werde schließlich § 58 WaffG, der die Fortgeltung alter - nach dem Waffengesetz 1976 erteilter - Erlaubnisse anordne. Seines Erachtens müsse die Problematik verfassungsgerichtlich geklärt werden, weswegen das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG i.V.m. § 32 BVerfGG zur Entscheidung vorzulegen sei.

Die erhobenen Einwände überzeugen nicht. Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht mit der Sache zu befassen, besteht nicht.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums nicht erst der Senat, sondern bereits das Verwaltungsgericht als selbständig tragenden Grund seiner das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückweisenden Entscheidung vom 11.5.2006 - 1 F 11/06 - die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aufgeführt hat, da nach diesen unwiderleglich vermutet werde, dass der Antragsteller wegen der seit dem 5.7.1999 rechtskräftigen Verurteilung auf die Dauer von zehn Jahren waffenrechtlich unzuverlässig ist. Hiermit hatte der Antragsteller sich in seiner damaligen Beschwerdebegründung auch auseinandergesetzt, so dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bestanden hat und genutzt wurde.

Wie bereits im Beschluss des Senats vom 12.6.2006 - 1 W 25/06 - entschieden, finden die §§ 17 Abs. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG auf den Fall des Antragstellers Anwendung.

Nach Inkrafttreten der Neufassung des Waffengesetzes am 1.4.2003 wurde zur Problematik der Beachtlichkeit von vor dem 1.4.2003 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschlüsse vom 12.1.2004 - 19 Cs 03.3184 - und vom 14.11.2003 - 21 Cs 03.2056 -, juris) die Auffassung vertreten, derartige Verurteilungen seien im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig. Diese Auffassung hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht – unter anderem unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - Kritik erfahren. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2004 - 1 S 976/04 -, juris) Alle anderen Obergerichte, die sich zwischenzeitlich mit dieser Frage zu befassen hatten, nehmen an, dass auch Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der

Neuregelung berücksichtigt werden müssen und begründen dies überzeugend. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.1.2006 - 11 LB 178/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 6.4.2005 - 20 B 155/05 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.3.2005 - 1 M 279/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.8.2004, a.a.O., und vom 13.7.2004 - 1 S 807/04 -;ebenso: VG Neustadt, Beschluss vom 14.3.2005 - 4 L 371/05.NW; VG Sigmaringen, Be-schluss vom 9.3.2004 - 5 K 1858/03 -, alle juris)

Übereinstimmend knüpft die obergerichtliche Argumentation daran an, dass die waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften durch die Neuregelung des Waffenrechts verschärft worden sind, um den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen, dadurch das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und die frühere Begünstigung von Jagdscheininhabern gegenüber Waffenscheininhabern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245) im Sinne einer Angleichung der Zulässigkeitsanforderungen aufzuheben. (Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 102) Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr - ungeachtet davon, ob in der begangenen Straftat eine Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zum Ausdruck kommt (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) - eine so gravierende Verletzung der Rechtsordnung widerspiegelt, „dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist“. (Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54) Hieran anknüpfend entspricht es der - oben zitierten - herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, dass es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen im Falle einer vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffenrechts erfolgten strafrechtlichen Verurteilung von der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften verschont bleiben sollten. Dem hat der Senat sich bereits in seinem im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 12.6.2006 angeschlossen.

Die Neuregelung des Waffenrechts beinhaltet eine Änderung der Rechtslage, die bei der Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung einen Versagenstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Entscheidung über den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage entsprechen. (BVerwG, Urteil vom 30.4.1985, BVerwGE 71, 234, 243) Dies gilt gleichermaßen über die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins. Die Befristung von Jagdscheinen dient - wie diejenige von Waffenscheinen - gerade dazu, der Behörde nach Ablauf der Geltungsdauer wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen, so dass nach den gesetzlichen Regelungen allein die objektiven Erteilungsvoraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ausschlaggebend dafür sind, ob der Jagdschein zu verlängern ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) Auch nach altem Recht vermittelte die Erteilung eines befristeten Jagdscheins ihrem Inhaber keine vor Veränderungen gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf dessen Verlängerbarkeit. Da es Sinn und Zweck der Neuregelung des Waffenrechts entspricht, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer zu verschärfen, hätte es sich dem Gesetzgeber für den Fall, dass er „Altverurteilungen“ von der Verschärfung hätte ausnehmen wollen, aufdrängen müssen, eine Übergangsregelung für vor dem 1.4.2003 rechtskräftig gewordene Verurteilungen vorzusehen. Von dieser Möglichkeit wurde indes kein Gebrauch gemacht. Insbesondere enthält § 58 Abs. 1 WaffG keine in diesem Zusammenhang einschlägige Übergangsregelung. Dass nach dieser Vorschrift Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 fortgelten, bedeutet nicht, dass Inhaber solcher „Alterlaubnisse“ von den Zuverlässigkeitsmaßstäben des § 5 WaffG 2002 freigestellt werden sollten. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich darin, dass bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 nicht ihre Gültigkeit verloren haben und nicht erneut beantragt werden mussten. Ihr weiterer Bestand hängt hingegen allein von den Voraussetzungen ab, die nach der Neuregelung maßgeblich sind. (so auch BayVGH, Beschluss vom 12.1.2004, a.a.O.) Unter Berücksichtigung der mit der Gesetzesänderung verfolgten Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber ältere Verurteilungen privilegieren wollte, zumal dies zur Folge hätte, dass für einen längeren Zeitraum zwei verschiedene Rechtslagen nebeneinander bestünden und gleiche Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung trotz identischen Gefährdungspotentials rechtlich unterschiedlich zu beurteilen wären. Dies würde eine einheitliche und effektive Umsetzung der Neuregelung erschweren und mit dem waffenrechtlichen Grundsatz kollidieren, dass unzuverlässigen Personen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen verwehrt werden muss. (OVG Niedersachsen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.)

Verfassungsrechtliche Gründe gebieten keine andere Auslegung des Gesetzes. Insbesondere entfaltet die Neuregelung keine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfolgen erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten sollen. Bei der Berücksichtigung von Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung handelt es sich um einen Tatbestand, der den Eintritt seiner Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht und damit um eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Die tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung ) betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ ins Werk gesetzt “ worden sind. Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis ergeben sich in diesen Fällen aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. (BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133, 181 f.)

Insoweit vertritt auch der Senat - ebenso wie die bereits zitierte herrschende Meinung in der Rechtsprechung (siehe Fußnote 3) - die Auffassung, dass die überragende Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der betroffenen Waffenbesitzer auf den Fortbestand der weniger strengen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 überwiegt. Mit der Verschärfung der Vorschriften über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nach, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen und diese auch vor Gefährdungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht unzulässigerweise im Besitz von Waffen sind. Im Hinblick auf dieses herausragende öffentliche Interesse werden die grundrechtlichen Belange der von der tatbestandlichen Rückanknüpfung betroffenen Waffenbesitzer nicht unverhältnismäßig berührt. Insbesondere durfte ein strafrechtlich in Erscheinung getretener Jagdscheininhaber auch unter der Geltung alten Rechts nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Gewichtung seines strafrechtlichen Verhaltens im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung, wie sie in den bis dahin bestehenden Regelungen des Jagd- und Waffenrechts zum Ausdruck gekommen war, beibehalten werde beziehungsweise es jedenfalls für bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilungen für den Fall einer nach einer Gesetzesänderung begehrten Verlängerung eines abgelaufenen Jahresjagdscheins insoweit bei der bisherigen Rechtslage belassen werde.

Die Regelung des § 56 Abs. 2 StGB, nach welcher das Strafgericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, maximal zwei Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen kann, wie dies im Falle des Antragstellers geschehen ist, wird durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 2002 nicht berührt. Letztgenannte Vorschrift stellt allein auf die Tatsache der Verhängung einer Freiheitsstrafe ab; ob diese zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht, spielt tatbestandlich keine Rolle.

Dass dem Antragsteller nicht zugute kommen kann, dass die Antragsgegnerin ihm trotz Kenntnis der Verurteilung von 1999 am 4.12.2002 erstmals wieder einen Jagdschein ausgestellt und später verlängert hatte, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.6.2006 entschieden. (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wird infolge der Verurteilung für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung unwiderleglich vermutet und stellt einen zwingenden Versagungsgrund dar. Dies bindet die Behörde; ihr steht bei der vorzunehmenden Zuverlässigkeitsprüfung ein Entscheidungsspielraum nicht zu. Fehlt es aus Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG an der erforderlichen Zuverlässigkeit, so darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ein Jagdschein - mit Ausnahme eines vorliegend nicht beantragten Falkner-Jagdscheins - nicht erteilt werden.

Damit ist kein Raum für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Veranlassung, das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Waffengesetzes 2002 vorzulegen besteht nicht. Der Senat ist von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Waffenrechts überzeugt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3), wobei unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des hauptsachebezogen empfohlenen Streitwertes abzusehen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 313/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1.4.2007 bis 31.3.2008 wegen Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nicht zusteht.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheinbewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG anordnet, dass in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt, nur ein sogenannter Falkner-Jagdschein, den der Kläger nicht beantragt hat, erteilt werden darf. Dieses bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 WaffG die Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die seit dem 1.4.2003 in Kraft befindlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG fallbezogen Anwendung finden - was auch der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mehr in Zweifel zieht - und mit Blick auf die seit dem 5.7.1999 rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 2007/2008 entgegenstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Senats (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.6.2006 – 1 W 25/06 -, vom 21.11.2006 – 1 W 50/06 – und vom 24.10.2007 – 1 B 402/07 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 – 624/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.) in Einklang stehen, wird Bezug genommen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das angegriffene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung vom 18.10.2007 ergeben sich auch bei Mitberücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner - unzulässigen - Berufungsschrift vom 5.10.2007 - 1 A 417/07 - weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Der Kläger hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins sich in Fällen der strafgerichtlichen Verurteilung des Jagdscheinbewerbers zu einer Freiheitsstrafe ausschließlich nach der jagdrechtlichen Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG richte, die vorgebe, dass Personen, die wegen der dort aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in Bezug genommene Vorschrift des § 5 WaffG finde demgegenüber keine Anwendung. Dieser Einwand begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch vermag er in Verbindung mit der Behauptung, dass insoweit für Rechtsklarheit gesorgt werden müsse, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.

Der Kläger argumentiert in Anknüpfung an die frühere Rechtslage, als das Jagd- und Waffenrecht noch durch unterschiedliche Anforderungen an den Tatbestand der Zuverlässigkeit geprägt waren. Er verkennt, dass die rechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit durch das Einfügen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch das seit dem 1.4.2003 in Kraft befindliche Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 in das Bundesjagdgesetz verschärft und vereinheitlicht wurden. (Bundesratsdrucksache 596/01; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, München 2003, S. 87) Ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG im Jagdscheinerteilungsverfahren maßgeblich sind, richtet sich nach den konkreten Umständen. Wurde der Jagdscheinbewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen eines Verbrechens verurteilt oder wurde wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, so ist diese Vorschrift im Verhältnis zu § 17 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, der ohne Mindestanforderungen an das Strafmaß an die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (beziehungsweise einer näher bezeichneten Geldstrafe) anknüpft, die speziellere und damit einschlägige Vorschrift. Vorliegend wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, was zur Folge hat, dass der Kläger kraft der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG für die Dauer von 10 Jahren seit Rechtskraft seiner Verurteilung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und sich dies nach der Anordnung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch im jagdrechtlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Jahresjagdscheines entgegenhalten lassen muss. Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, a.a.O.) , in der es heißt, dass eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, der Erteilung eines Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegensteht.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht aus der im Rahmen des Zulassungsverfahrens - anders als in den vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - seitens des Klägers nicht mehr geltend gemachten Besonderheit herleiten lassen, dass dem Kläger in Kenntnis seiner Verurteilung zwischen Dezember 2002 und März 2006 Jahresjagdscheine erteilt worden sind. Dieser Umstand ist für die jährlich neu zu treffende Entscheidung über die Erteilung eines Jahresjagdscheins nicht von durchschlagender Relevanz. Insbesondere fehlt es nach der Gesetzeslage an einer Parallelität zu der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in zitierter Entscheidung vom 16.5.2007 angesprochenen Konstellation, dass jemand unter der Geltung des alten Waffenrechts zuerst verurteilt wurde, ihm dann eine Waffenbesitzkarte erteilt wurde und erst danach das neue Waffenrecht in Kraft getreten ist. Unter diesen Gegebenheiten scheitert ein Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG - allerdings mit der Folge der Eröffnung des Prüfprogramms des § 45 Abs. 1 WaffG - daran, dass nachträglich - verglichen mit dem Zeitpunkt der Erteilung - keine Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass für das Verpflichtungsbegehren des Klägers entscheidungserheblich ist, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ein Versagungsgrund gegeben ist. Liegt ein solcher - wie vorliegend kraft gesetzlicher Anordnung - vor, so wird die Rechtmäßigkeit der sich als gebundene Entscheidung darstellenden Versagung nach der Konzeption des § 17 BJagdG nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Jagdscheinbewerber zwischenzeitlich unter Verkennung der Rechtslage rechtswidrigerweise Jagdscheine ausgestellt worden waren. Dass der Kläger von dieser Verfahrensweise profitiert hat, begründet keinen Anspruch darauf, dass die einschlägigen Vorschriften auch künftig nicht zur Anwendung gelangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.