Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Nov. 2007 - 1 A 425/07

bei uns veröffentlicht am15.11.2007

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 313/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1.4.2007 bis 31.3.2008 wegen Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nicht zusteht.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheinbewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG anordnet, dass in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt, nur ein sogenannter Falkner-Jagdschein, den der Kläger nicht beantragt hat, erteilt werden darf. Dieses bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 WaffG die Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die seit dem 1.4.2003 in Kraft befindlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG fallbezogen Anwendung finden - was auch der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mehr in Zweifel zieht - und mit Blick auf die seit dem 5.7.1999 rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 2007/2008 entgegenstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Senats (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.6.2006 – 1 W 25/06 -, vom 21.11.2006 – 1 W 50/06 – und vom 24.10.2007 – 1 B 402/07 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 – 624/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.) in Einklang stehen, wird Bezug genommen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das angegriffene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung vom 18.10.2007 ergeben sich auch bei Mitberücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner - unzulässigen - Berufungsschrift vom 5.10.2007 - 1 A 417/07 - weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Der Kläger hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins sich in Fällen der strafgerichtlichen Verurteilung des Jagdscheinbewerbers zu einer Freiheitsstrafe ausschließlich nach der jagdrechtlichen Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG richte, die vorgebe, dass Personen, die wegen der dort aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in Bezug genommene Vorschrift des § 5 WaffG finde demgegenüber keine Anwendung. Dieser Einwand begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch vermag er in Verbindung mit der Behauptung, dass insoweit für Rechtsklarheit gesorgt werden müsse, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.

Der Kläger argumentiert in Anknüpfung an die frühere Rechtslage, als das Jagd- und Waffenrecht noch durch unterschiedliche Anforderungen an den Tatbestand der Zuverlässigkeit geprägt waren. Er verkennt, dass die rechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit durch das Einfügen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch das seit dem 1.4.2003 in Kraft befindliche Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 in das Bundesjagdgesetz verschärft und vereinheitlicht wurden. (Bundesratsdrucksache 596/01; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, München 2003, S. 87) Ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG im Jagdscheinerteilungsverfahren maßgeblich sind, richtet sich nach den konkreten Umständen. Wurde der Jagdscheinbewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen eines Verbrechens verurteilt oder wurde wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, so ist diese Vorschrift im Verhältnis zu § 17 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, der ohne Mindestanforderungen an das Strafmaß an die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (beziehungsweise einer näher bezeichneten Geldstrafe) anknüpft, die speziellere und damit einschlägige Vorschrift. Vorliegend wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, was zur Folge hat, dass der Kläger kraft der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG für die Dauer von 10 Jahren seit Rechtskraft seiner Verurteilung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und sich dies nach der Anordnung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch im jagdrechtlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Jahresjagdscheines entgegenhalten lassen muss. Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, a.a.O.) , in der es heißt, dass eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, der Erteilung eines Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegensteht.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht aus der im Rahmen des Zulassungsverfahrens - anders als in den vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - seitens des Klägers nicht mehr geltend gemachten Besonderheit herleiten lassen, dass dem Kläger in Kenntnis seiner Verurteilung zwischen Dezember 2002 und März 2006 Jahresjagdscheine erteilt worden sind. Dieser Umstand ist für die jährlich neu zu treffende Entscheidung über die Erteilung eines Jahresjagdscheins nicht von durchschlagender Relevanz. Insbesondere fehlt es nach der Gesetzeslage an einer Parallelität zu der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in zitierter Entscheidung vom 16.5.2007 angesprochenen Konstellation, dass jemand unter der Geltung des alten Waffenrechts zuerst verurteilt wurde, ihm dann eine Waffenbesitzkarte erteilt wurde und erst danach das neue Waffenrecht in Kraft getreten ist. Unter diesen Gegebenheiten scheitert ein Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG - allerdings mit der Folge der Eröffnung des Prüfprogramms des § 45 Abs. 1 WaffG - daran, dass nachträglich - verglichen mit dem Zeitpunkt der Erteilung - keine Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass für das Verpflichtungsbegehren des Klägers entscheidungserheblich ist, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ein Versagungsgrund gegeben ist. Liegt ein solcher - wie vorliegend kraft gesetzlicher Anordnung - vor, so wird die Rechtmäßigkeit der sich als gebundene Entscheidung darstellenden Versagung nach der Konzeption des § 17 BJagdG nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Jagdscheinbewerber zwischenzeitlich unter Verkennung der Rechtslage rechtswidrigerweise Jagdscheine ausgestellt worden waren. Dass der Kläger von dieser Verfahrensweise profitiert hat, begründet keinen Anspruch darauf, dass die einschlägigen Vorschriften auch künftig nicht zur Anwendung gelangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

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(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

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(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2006 - 1 F 11/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2006 ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 15.5.2006 und in seinem Schriftsatz vom 23.5.2006, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung beschränkt, gibt keine Veranlassung, dem Anordnungsbegehren abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu entsprechen.

Dem Antragsteller steht derzeit hinsichtlich der erstrebten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Verlängerung seines Jagdscheins bis zum 31.3.2007 weder ein Anordnungsanspruch zu noch hat er einen Anordnungsgrund dargetan.

Die Antragsgegnerin hat ihrem unwidersprochenen Vorbringen zufolge anlässlich der Vorsprache des Antragstellers vom 3.4.2006 deutlich gemacht, dass sie seinen Verlängerungsantrag im Hinblick auf die gegen ihn laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Jagdwilderei (§ 292 StGB) zur Zeit nicht verbescheiden werde; sie habe die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 14.3.2006 angefordert, um sich diesbezüglich nähere Erkenntnisse zu verschaffen. Diese Verfahrensweise beinhaltet eine formlose Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Satz 1 BJagdG, die bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist und zur Folge hat, dass für die Dauer der rechtmäßigen Aussetzung ein Anspruch auf Verlängerung des Jagdscheins ausgeschlossen ist.( vgl. zu letzterem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.2.1980 - 9 B 1824/79 -, VwRspr 32, 17, 18 )

Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 d BJagdG steht es im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche Vorschriften im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, die Entscheidung über die Erteilung eines Jagdscheins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Dass die Voraussetzungen einer Aussetzung vorliegend erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend dargelegt, worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird. Ohne rechtliche Relevanz für die Wirksamkeit der Aussetzung ist, ob sie durch förmliche Aussetzungsverfügung erfolgt oder ob die Behörde - wie vorliegend - lediglich konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie wegen der laufenden Ermittlungen derzeit keine Sachentscheidung treffen wird; auch eine förmliche Aussetzungsverfügung ist als behördliche Verfahrenshandlung wegen § 44 a Satz 1 VwGO nicht ohne gleichzeitige Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens anfechtbar, (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.2.1980, a.a.O.) weswegen dem Jagdscheinbewerber in beiden Fällen Rechtsschutz über die Möglichkeit eröffnet ist, einen Verpflichtungsanspruch geltend zu machen. Dabei führt eine rechtmäßige Aussetzung dazu, dass das Verpflichtungsbegehren zeitweise - nämlich für die Dauer der Aussetzung - unbegründet ist. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass (auch) ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO derzeit ausgeschlossen ist. Dieser die Entscheidung selbständig tragenden Feststellung hält der Antragsteller in seinen zur Beschwerdebegründung eingereichten Schriftsätzen keine rechtserheblichen Einwendungen entgegen.

Insbesondere ergibt sich ein Ermessensfehlgebrauch nicht aus der Behauptung einer gleichheitswidrigen Behandlung. Eine solche sieht der Antragsteller darin, dass die Antragsgegnerin den Jagdschein des ebenfalls der Jagdwilderei bezichtigten Herrn Ba. nicht widerrufen habe. Der Antragsteller verkennt, dass beide Sachverhalte infolge unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung der Verfahrenskonstellationen nicht vergleichbar sind. Vorliegend geht es um die Zulässigkeit der unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 BJagdG eröffneten Möglichkeit, die abschließende Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins wegen laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zeitweise - bis zu deren Abschluss - auszusetzen. Hiervon zu unterscheiden ist die im Fall Ba eventuell aufgeworfene Frage, ob im Sinne des § 18 BJagdG Veranlassung für die Ungültigerklärung und Einziehung des bereits erteilten Jagdscheins gegeben ist, wobei § 18 BJagdG eine Einschreitensbefugnis nicht bereits für den Fall des Bekanntwerdens staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen eröffnet, sondern gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG eine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt.

Ebenso wenig sind die Vermutungen des Antragstellers betreffend den Jagdschein des nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wohnenden Herrn Be. geeignet, eine gleichheitswidrige Handhabung der jagdrechtlichen Vorschriften durch die Antragsgegnerin darzutun, was der Antragsteller ausweislich seiner diesbezüglichen Formulierungen selbst nicht ernsthaft in Abrede zu stellen scheint.

Eine zu zögerliche oder den Antragsteller willentlich schädigende Sachbehandlung kann der Antragsgegnerin nicht vorgeworfen werden. Sie hat das Landeskriminalamt bereits am 15.2.2006, also sechs Wochen vor Ende des Jagdjahres, angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob Verfahren schweben, die die Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG ausschließen können; das Antwortschreiben vom 24.2.2006 ist ihr am 3.3.2006 zugegangen, woraufhin sie am 14.3.2006 die Akten der Staatsanwaltschaft angefordert hat. Veranlassung, den Antragsteller über ihre Ermittlungen in Kenntnis zu setzen, bestand zu dieser Zeit nicht, da dieser den Verlängerungsantrag erst am 3.4.2006 und damit erst nach Ablauf der Gültigkeit seines Jagdscheins gestellt hat. Dass er seine Haftpflichtversicherung zur Zeit der Antragstellung bereits für ein Jahr verlängert hatte, ohne sich zuvor Gewissheit über die Verlängerung seines Jagdscheins zu verschaffen, geht mit ihm heim. Er wusste von den gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und hätte daher Anlass gehabt, frühzeitig abzuklären, ob sein Jagdschein verlängert wird.

Rechtlich bedenklich ist sein Einwand, das Ermittlungsverfahren wegen Jagdwilderei sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und dies sei der Antragsgegnerin schon vor Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen, wobei sie das Gericht pflichtwidrig nicht in Kenntnis gesetzt habe. Seitens der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft A-Stadt wurde der Berichterstatterin am 6.6.2006 auf telefonische Anfrage mitgeteilt, die Ermittlungen im Verfahren 31 Js 229/06 seien noch nicht abgeschlossen, das Verfahren sei nicht eingestellt (vgl. Aktenvermerk vom 6.6.2006, Bl. 104 R). Dementsprechend findet die Aussetzung der Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach wie vor ihre Grundlage in den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.

Der behauptete Anordnungsanspruch scheitert nach alledem derzeit daran, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Verlängerungsantrag im Hinblick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zulässigerweise ausgesetzt hat.

Des Weiteren steht der begehrten Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2006/2007 und damit einem entsprechenden Anordnungsanspruch - wie das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung entschieden hat - im Hinblick auf die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung ein zwingender Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG entgegen. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, die Verurteilung sei der Antragsgegnerin zur Zeit der Erteilung des Jagdscheins im Dezember 2002 sowie anlässlich der 2003, 2004 und 2005 erfolgten Verlängerungen bekannt gewesen und könne daher eine erneute Verlängerung nicht ausschließen, ist nicht rechtserheblich. Nach der gesetzlichen Konzeption begründen die genannten Vorschriften die unwiderlegliche Vermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.4.2005 - 20 B 155/05 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.6.2004 - 8 ME 116/94 , NuR 2005, 335, 336) Angesichts des grundrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Regelungsziels des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG, jeden Einzelnen vor den Gefahren zu schützen, die aus dem Gebrauchmachen von und dem Umgang mit Waffen resultieren, (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.4.2005, a.a.O.) ist für den seitens des Antragstellers reklamierten Schutz seines Vertrauens in die Fortführung einer die zwingenden Rechtsvorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG außer Acht lassenden Handhabung kein Raum.

Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch in seiner Auffassung zuzustimmen, dass die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht schlüssig dargetan sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - vgl. dort Ziffer 20.3 -, wobei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des hauptsachebezogen empfohlenen Streitwertes abzusehen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2006 - 1 F 40/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Jahresjagdschein für das Jagdjahr 1.4.2006 bis 31.3.2007 zu verlängern, zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 24.10., 6.11. und 14.11.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen, in Frage zu stellen.

Tragende Argumentation der Beschwerdebegründung ist, dass die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung des Antragstellers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren der begehrten Verlängerung des Jahresjagdscheins nicht entgegen stehe, da die Verurteilung noch unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erfolgt sei und nach damaliger Rechtslage nicht zur Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit geführt habe. Die Verurteilung dennoch unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG in der seit dem 1.4.2003 geltenden Fassung zu subsumieren, führe zu einer echten und damit verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung des neuen Rechts. Zudem habe die Antragsgegnerin die Verurteilung aus dem Jahr 1999 in der Vergangenheit abschließend dadurch sanktioniert, dass sie ihm im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2002 keinen Jagdschein ausgestellt habe. Nachdem sein Jagdschein seit dem 4.12.2002 in Kenntnis der Verurteilung von 1999 wieder verlängert worden sei, könne die Versagung einer Verlängerung nun nicht mehr mit der damaligen Verurteilung begründet werden, zumal die Antragsgegnerin dies bei Antragstellung im April 2006 zunächst selbst nicht beabsichtigt und sich erst aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hierzu veranlasst gesehen habe. Erstmals am 16.10.2006 habe sie überraschenderweise mitgeteilt, den Jagdschein im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12.6.2006 nicht verlängern zu wollen. Es sei nicht Sache der Verwaltungsgerichte, der Behörde alternative Gründe für eine ablehnende Entscheidung vorzugeben, die diese bisher trotz Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zum Anlass eines Einschreitens habe nehmen wollen. Bedenklich sei des weiteren, dass die Bedeutung der damaligen Verurteilung im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erst letztinstanzlich problematisiert worden sei, wodurch ihm die Möglichkeit, dieser Argumentation mit Einwendungen entgegenzutreten, abgeschnitten worden sei. Fraglich sei auch, ob nicht die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB außer Kraft gesetzt werde. Missachtet werde schließlich § 58 WaffG, der die Fortgeltung alter - nach dem Waffengesetz 1976 erteilter - Erlaubnisse anordne. Seines Erachtens müsse die Problematik verfassungsgerichtlich geklärt werden, weswegen das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG i.V.m. § 32 BVerfGG zur Entscheidung vorzulegen sei.

Die erhobenen Einwände überzeugen nicht. Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht mit der Sache zu befassen, besteht nicht.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums nicht erst der Senat, sondern bereits das Verwaltungsgericht als selbständig tragenden Grund seiner das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückweisenden Entscheidung vom 11.5.2006 - 1 F 11/06 - die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aufgeführt hat, da nach diesen unwiderleglich vermutet werde, dass der Antragsteller wegen der seit dem 5.7.1999 rechtskräftigen Verurteilung auf die Dauer von zehn Jahren waffenrechtlich unzuverlässig ist. Hiermit hatte der Antragsteller sich in seiner damaligen Beschwerdebegründung auch auseinandergesetzt, so dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bestanden hat und genutzt wurde.

Wie bereits im Beschluss des Senats vom 12.6.2006 - 1 W 25/06 - entschieden, finden die §§ 17 Abs. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG auf den Fall des Antragstellers Anwendung.

Nach Inkrafttreten der Neufassung des Waffengesetzes am 1.4.2003 wurde zur Problematik der Beachtlichkeit von vor dem 1.4.2003 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschlüsse vom 12.1.2004 - 19 Cs 03.3184 - und vom 14.11.2003 - 21 Cs 03.2056 -, juris) die Auffassung vertreten, derartige Verurteilungen seien im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig. Diese Auffassung hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht – unter anderem unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - Kritik erfahren. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2004 - 1 S 976/04 -, juris) Alle anderen Obergerichte, die sich zwischenzeitlich mit dieser Frage zu befassen hatten, nehmen an, dass auch Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der

Neuregelung berücksichtigt werden müssen und begründen dies überzeugend. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.1.2006 - 11 LB 178/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 6.4.2005 - 20 B 155/05 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.3.2005 - 1 M 279/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.8.2004, a.a.O., und vom 13.7.2004 - 1 S 807/04 -;ebenso: VG Neustadt, Beschluss vom 14.3.2005 - 4 L 371/05.NW; VG Sigmaringen, Be-schluss vom 9.3.2004 - 5 K 1858/03 -, alle juris)

Übereinstimmend knüpft die obergerichtliche Argumentation daran an, dass die waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften durch die Neuregelung des Waffenrechts verschärft worden sind, um den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen, dadurch das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und die frühere Begünstigung von Jagdscheininhabern gegenüber Waffenscheininhabern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245) im Sinne einer Angleichung der Zulässigkeitsanforderungen aufzuheben. (Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 102) Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr - ungeachtet davon, ob in der begangenen Straftat eine Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zum Ausdruck kommt (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) - eine so gravierende Verletzung der Rechtsordnung widerspiegelt, „dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist“. (Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54) Hieran anknüpfend entspricht es der - oben zitierten - herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, dass es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen im Falle einer vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffenrechts erfolgten strafrechtlichen Verurteilung von der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften verschont bleiben sollten. Dem hat der Senat sich bereits in seinem im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 12.6.2006 angeschlossen.

Die Neuregelung des Waffenrechts beinhaltet eine Änderung der Rechtslage, die bei der Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung einen Versagenstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Entscheidung über den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage entsprechen. (BVerwG, Urteil vom 30.4.1985, BVerwGE 71, 234, 243) Dies gilt gleichermaßen über die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins. Die Befristung von Jagdscheinen dient - wie diejenige von Waffenscheinen - gerade dazu, der Behörde nach Ablauf der Geltungsdauer wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen, so dass nach den gesetzlichen Regelungen allein die objektiven Erteilungsvoraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ausschlaggebend dafür sind, ob der Jagdschein zu verlängern ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) Auch nach altem Recht vermittelte die Erteilung eines befristeten Jagdscheins ihrem Inhaber keine vor Veränderungen gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf dessen Verlängerbarkeit. Da es Sinn und Zweck der Neuregelung des Waffenrechts entspricht, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer zu verschärfen, hätte es sich dem Gesetzgeber für den Fall, dass er „Altverurteilungen“ von der Verschärfung hätte ausnehmen wollen, aufdrängen müssen, eine Übergangsregelung für vor dem 1.4.2003 rechtskräftig gewordene Verurteilungen vorzusehen. Von dieser Möglichkeit wurde indes kein Gebrauch gemacht. Insbesondere enthält § 58 Abs. 1 WaffG keine in diesem Zusammenhang einschlägige Übergangsregelung. Dass nach dieser Vorschrift Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 fortgelten, bedeutet nicht, dass Inhaber solcher „Alterlaubnisse“ von den Zuverlässigkeitsmaßstäben des § 5 WaffG 2002 freigestellt werden sollten. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich darin, dass bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 nicht ihre Gültigkeit verloren haben und nicht erneut beantragt werden mussten. Ihr weiterer Bestand hängt hingegen allein von den Voraussetzungen ab, die nach der Neuregelung maßgeblich sind. (so auch BayVGH, Beschluss vom 12.1.2004, a.a.O.) Unter Berücksichtigung der mit der Gesetzesänderung verfolgten Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber ältere Verurteilungen privilegieren wollte, zumal dies zur Folge hätte, dass für einen längeren Zeitraum zwei verschiedene Rechtslagen nebeneinander bestünden und gleiche Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung trotz identischen Gefährdungspotentials rechtlich unterschiedlich zu beurteilen wären. Dies würde eine einheitliche und effektive Umsetzung der Neuregelung erschweren und mit dem waffenrechtlichen Grundsatz kollidieren, dass unzuverlässigen Personen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen verwehrt werden muss. (OVG Niedersachsen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.)

Verfassungsrechtliche Gründe gebieten keine andere Auslegung des Gesetzes. Insbesondere entfaltet die Neuregelung keine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfolgen erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten sollen. Bei der Berücksichtigung von Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung handelt es sich um einen Tatbestand, der den Eintritt seiner Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht und damit um eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Die tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung ) betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ ins Werk gesetzt “ worden sind. Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis ergeben sich in diesen Fällen aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. (BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133, 181 f.)

Insoweit vertritt auch der Senat - ebenso wie die bereits zitierte herrschende Meinung in der Rechtsprechung (siehe Fußnote 3) - die Auffassung, dass die überragende Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der betroffenen Waffenbesitzer auf den Fortbestand der weniger strengen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 überwiegt. Mit der Verschärfung der Vorschriften über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nach, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen und diese auch vor Gefährdungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht unzulässigerweise im Besitz von Waffen sind. Im Hinblick auf dieses herausragende öffentliche Interesse werden die grundrechtlichen Belange der von der tatbestandlichen Rückanknüpfung betroffenen Waffenbesitzer nicht unverhältnismäßig berührt. Insbesondere durfte ein strafrechtlich in Erscheinung getretener Jagdscheininhaber auch unter der Geltung alten Rechts nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Gewichtung seines strafrechtlichen Verhaltens im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung, wie sie in den bis dahin bestehenden Regelungen des Jagd- und Waffenrechts zum Ausdruck gekommen war, beibehalten werde beziehungsweise es jedenfalls für bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilungen für den Fall einer nach einer Gesetzesänderung begehrten Verlängerung eines abgelaufenen Jahresjagdscheins insoweit bei der bisherigen Rechtslage belassen werde.

Die Regelung des § 56 Abs. 2 StGB, nach welcher das Strafgericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, maximal zwei Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen kann, wie dies im Falle des Antragstellers geschehen ist, wird durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 2002 nicht berührt. Letztgenannte Vorschrift stellt allein auf die Tatsache der Verhängung einer Freiheitsstrafe ab; ob diese zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht, spielt tatbestandlich keine Rolle.

Dass dem Antragsteller nicht zugute kommen kann, dass die Antragsgegnerin ihm trotz Kenntnis der Verurteilung von 1999 am 4.12.2002 erstmals wieder einen Jagdschein ausgestellt und später verlängert hatte, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.6.2006 entschieden. (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wird infolge der Verurteilung für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung unwiderleglich vermutet und stellt einen zwingenden Versagungsgrund dar. Dies bindet die Behörde; ihr steht bei der vorzunehmenden Zuverlässigkeitsprüfung ein Entscheidungsspielraum nicht zu. Fehlt es aus Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG an der erforderlichen Zuverlässigkeit, so darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ein Jagdschein - mit Ausnahme eines vorliegend nicht beantragten Falkner-Jagdscheins - nicht erteilt werden.

Damit ist kein Raum für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Veranlassung, das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Waffengesetzes 2002 vorzulegen besteht nicht. Der Senat ist von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Waffenrechts überzeugt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3), wobei unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des hauptsachebezogen empfohlenen Streitwertes abzusehen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.