Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Feb. 2007 - 3 Q 163/06

published on 14/02/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Feb. 2007 - 3 Q 163/06
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 6/06 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

Gründe

Dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 4.10.2006, mit dem das Verwaltungsgericht die vom Beklagten mit Bescheid vom 21.3.2005 erklärte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.1.2006 aufgehoben hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen der Beigeladenen in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, rechtfertigt die erstrebte Rechtsmittelzulassung nicht.

Es genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das bedeutet, der Antragsteller muss sich auf einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe berufen und näher erläutern, aus welchen Gründen er den geltend gemachten Zulassungstatbestand beziehungsweise die geltend gemachten Zulassungstatbestände für erfüllt hält. Die Bezeichnung des Zulassungsgrundes beziehungsweise der Zulassungsgründe braucht zwar nicht in der Weise zu erfolgen, dass der für einschlägig gehaltene Tatbestand beziehungsweise die für einschlägig gehaltenen Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich zitiert werden. Erforderlich ist jedoch, dass sich der Begründung des Zulassungsantrages – zum Beispiel durch Umschreibung des betreffenden Tatbestandes – unmissverständlich und zweifelsfrei entnehmen lässt, auf welche(n) der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungstatbestände der Antragsteller sein Begehren stützt

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 a Rdnr. 80; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.5.2001 – 2 Q 19/01 – und vom 28.3.2002 – 2 Q 31/01 – jeweils m.w.N..

Denn es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund – zutreffend – zuordnen lässt. Hieran gemessen genügt das Vorbringen der Beigeladenen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Beigeladene beschränkt sich weitgehend darauf, in ihrer Antragsbegründung die verschiedensten Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil vorzubringen. Ein Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 VwGO wird indes weder ausdrücklich benannt noch lässt das Vorbringen eine Aufbereitung des Prozessstoffs mit Blick auf einen oder mehrere der gesetzlichen Zulassungsgründe erkennen, die zum Beispiel durch Umschreibung des jeweils für erfüllt gehaltenen Tatbestandes eine eindeutige Zuordnung der vorgetragenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte erlaubte.

Aber auch wenn zugunsten der Beigeladenen unterstellt wird, sie berufe sich, soweit sie Fehler des erstinstanzlichen Urteils rügt, jedenfalls auf den Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, führt das nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzulassung.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann anzunehmen, wenn sich das angefochtene Urteil nach dem Ergebnis einer Überprüfung auf der Grundlage des Vorbringens in der Antragsbegründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in seinem Ergebnis als fehlerhaft erweist

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.1.2002 – 2 Q 25/01 -.

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Einwendungen der Beigeladenen in ihrer Antragsbegründung geben keine Veranlassung, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne als zweifelhaft anzusehen. Die Beigeladene bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung damit begründet, dass die Anforderungen an die Abwägung der Interessen sowie die Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber besonders hoch seien, wenn die zur Kündigung führenden Gründe – wie hier – in der Behinderung selbst ihre Ursache hätten. Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabes hätte das Verwaltungsgericht ihre Beigeladeneninteressen höher gewichten müssen. Denn der Beklagte habe festgestellt, dass sie, die Beigeladene, nach Auswertung aller medizinischen Befunde und Begutachtungen zu Recht keine weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten mehr gesehen habe und die Klägerin keinen anderen Arbeitsplatz habe benennen können, an dem sie noch hätte eingesetzt werden können. Das Verwaltungsgericht habe diese Feststellungen nicht gelten lassen, sondern den Vorschlag der Klägerin aufgegriffen, an der Kasse, an der Information oder in der Verwaltung eingesetzt zu werden, und ihn ungeprüft übernommen. Das sei grob fehlerhaft, weil sie, die Beigeladene, diese Prognose bestritten habe und die Klägerin selbst auf eine Überprüfung dieser Vorschläge durch einen Sachverständigen im parallel laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren hingewiesen habe. Die Vorgehensweise sei grob rechtswidrig, nicht nur weil das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung eines Sachverständigen vorweggenommen habe, sondern besonders auch deshalb, weil es ohne Sachverstand und entgegen den ärztlichen Feststellungen, die der Beklagte eingeholt und gewichtet habe, gleichsam ins Blaue hinein über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin entschieden habe. Hätte das Verwaltungsgericht, wie prozessual und materiell geboten, einen Sachverständigen gefragt, hätte dieser die Feststellung des Beklagten bestätigt und befunden, dass die Klägerin die Tätigkeiten als Verkäuferin nicht mehr verrichten könne, eine Weiterbeschäftigung an der Kasse oder an der Information aus gesundheitlichen Gründen ausscheide und eine Tätigkeit in der Verwaltung schon daran scheitere, dass die Klägerin nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation verfüge.

Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Rüge, das Verwaltungsgericht habe ohne die gebotene Sachkunde beziehungsweise sachverständige Beurteilung über die Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entschieden, wird schon im Ansatz der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich seiner Würdigung im Einklang mit von ihm angeführter Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung die – zutreffenden – Annahmen zugrunde gelegt, dass die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwer behinderten Menschen beziehungsweise hier eines gleichgestellten behinderten Menschen eine Ermessensentscheidung darstellt, dass das Integrationsamt gemäß § 20 SGB-X anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen alles das aufzuklären hat, was erforderlich ist, um – bei der Ermessenbetätigung – die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwer behindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können und dass das Gericht nach § 114 VwGO die getroffene Entscheidung lediglich auf die Einhaltung der Ermessengrenzen hin überprüft, wozu die Feststellung gehört, dass die Behörde in ihre Erwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, dass sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und dass die sodann vorgenommene relative Gewichtung sachgerecht ist

vgl. Seite 10 des Urteilsabdrucks.

Im Rahmen seiner an diesen Grundsätzen ausgerichteten Ermessenkontrolle hat das Verwaltungsgericht dann unter anderem beanstandet, dass der Beklagte die Feststellung getroffen habe, die Klägerin habe keinen Arbeitsplatz benennen können, an dem sie noch hätte eingesetzt werden können, obwohl diese vorgeschlagen habe, an der Kasse, in der Information oder in der Verwaltung eingesetzt zu werden

siehe Seite 13 des Urteilsabdrucks.

In der Tat hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 23.12.2004 im Verwaltungsverfahren und anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Integrationsamt am 21.3.2005 die Übernahme einer Tätigkeit an der Kasse oder an der Information als möglich bezeichnet und darauf verwiesen, dass sie in der Vergangenheit schon sehr häufig an der Kasse ausgeholfen habe. Das Verwaltungsgericht ist dabei – wie zumindest der Kontext seiner Ausführungen zeigt – nicht ohne nähere Sachprüfung oder Sachaufklärung von einer Einsatzmöglichkeit der Klägerin an diesen Arbeitsplätzen ausgegangen, sondern hat einen Ermessensfehler des Beklagten auf der Ebene der Sachverhaltsannahmen darin gesehen, dass dieser festgestellt hat, die Klägerin habe keinen anderen Arbeitsplatz benannt, auf dem sie noch hätte eingesetzt werden können, obwohl diese Einsätze an den beiden genannten Stellen als möglich bezeichnet hatte. Letztlich hat das Verwaltungsgericht insoweit als ermessenfehlerhaft beanstandet, dass der Beklagte auf der Grundlage einer unzutreffenden Annahme die Frage, ob ein Einsatz der Klägerin an der Kasse oder an der Information möglich wäre, nicht weiter geklärt hat. Ein dahingehendes Versäumnis nimmt offenbar die Beigeladene selbst an, indem sie gegen Ende ihrer Antragsbegründung ausführt, die Berufung sei deshalb zuzulassen und das Urteil aufzuheben, „damit die Beklagte die notwendigen Feststellungen ebenso wie das Landesarbeitsgericht erhebt und dann aufgrund eines sachverständig abgesicherten Gutachtens seine Entscheidung auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht angezogenen Rechtsprechung unter Beachtung ihres Ermessens trifft.“

Zeigt danach das Vorbringen der Beigeladenen im Zulassungsantrag keinen Fehler auf, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, so ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zugleich, dass für die begehrte Rechtsmittelzulassung auch dann kein Raum ist, wenn das Vorbringen der Beigeladenen, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ohne eigene Sachkunde beziehungsweise ohne Heranziehung eines Sachverständigen über weitere Verwendungsmöglichkeiten der Klägerin entschieden, als Rüge eines Verfahrensfehlers im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verstehen sein sollte. Auch insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Beigeladenen nicht abschließend über einen Einsatz der Klägerin an der Kasse oder an der Information entschieden hat, sondern es als ermessensfehlerhaft beanstandet hat, dass der Beklagte, ausgehend von seiner unzutreffenden Annahme, die Klägerin habe keine weiteren Verwendungsmöglichkeiten aufgezeigt, diese Fragen nicht näher geklärt hat.

Im Übrigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der in der Antragsbegründung einzig angesprochene Gesichtspunkt eines möglichen anderweitigen Einsatzes der Klägerin nur einer von mehreren Punkten ist, unter denen das Verwaltungsgericht die Ermessenbetätigung des Beklagten beanstandet hat. Das Verwaltungsgericht hat außerdem bemängelt, es sei nicht erkennbar, inwieweit die krankheitsbedingten Ausfälle der Klägerin die Beigeladene in besondere betriebliche oder wirtschaftliche Bedrängnis gebracht hätten. Auch lasse der Bescheid eine nachvollziehbare Erläuterung des Ergebnisses der Interessenabwägung gänzlich vermissen. Ebenso hätte es einer näheren Darlegung der negativen Gesundheitsprognose bedurft, da in dem medizinischen Gutachten vom 11.2.2005 ausdrücklich ausgeführt sei, dass es aufgrund von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen nur selten auf Dauer zur vollständigen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit komme und mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei, wobei allerdings ein genauer Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Hinzu komme schließlich, dass der Beklagte die 15-jährige Beschäftigungsdauer der Klägerin im Betrieb der Beigeladenen nicht zugunsten des Interesses an der Erhaltung des Arbeitsplatzes in der Abwägung berücksichtigt habe.

Hat das Verwaltungsgericht danach mehrere selbstständige Gründe angeführt, aus denen es den Schluss gezogen hat, die angefochtenen Bescheide seien ermessenfehlerhaft, „weil der Beklagte nicht alle erheblichen Tatsachen bei seinen Ermessenserwägungen berücksichtigt hat und überdies die Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht sachgerecht erfolgt ist“

siehe Seite 11 des Urteilsabdrucks,

so ist dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann Rechnung getragen, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe mindestens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungstatbestände dargetan ist

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2003 – 1 Q 17/03 -.

Auch daran fehlt es hier, da sich die Einwendungen der Beigeladenen auf den Aspekt der anderweitigen Einsatzmöglichkeit der Klägerin beschränken.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch
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published on 20/03/2008 00:00

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.