Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1318/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0725.3K1318.17.00
bei uns veröffentlicht am25.07.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Eheleuten G. und L. R. – begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines türkischen Restaurants um einen Gastraum für Raucher.

2

Sie sind Eigentümer des Grundstücks B.-Straße ... in N., Gemarkung N., Flur … Flurstücke XXX, YYY/1 und ZZZ/2, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich zur B.-Straße hin ein türkisches Restaurant; ferner war dort ein Schreibwarenladen untergebracht.

3

Mit Bauantrag vom 6. August 2016 wurde die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des türkischen Restaurants um einen Gastraum für Raucher in den Räumen des ehemaligen Schreibwarenladens beantragt. Während im Kopf des Bauantrags die Eheleute R. als Bauherr/in angegeben sind, wurde der Bauantrag lediglich von Herrn R. unterschrieben. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Nutzflächenberechnung weist der hinzukommende Gastraum für Raucher eine Fläche von 89,10 m² auf.

4

Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 wies der Beklagte darauf hin, dass der Bauantrag unvollständig sei und forderte die Eheleute R. u.a. auf, einen zeichnerischen und rechnerischen Nachweis über die Anzahl der Stellplätze sowie eine Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette vorzulegen.

5

Unter dem 23. Februar 2017 legte Herr R. eine Stellplatzberechnung vor, die nach seiner Berechnung einen Stellplatzüberbestand von 23,9 Stellplätzen ergab.

6

Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 wies der Beklagte darauf hin, dass die vorgelegte Stellplatzberechnung nicht nachvollziehbar sei; vielmehr seien für die Nutzungsänderung 10 weitere Stellplätze erforderlich, die nicht nachgewiesen seien. Weiterhin fehle weiterhin die Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette.

7

Unter dem 3. Juli 2017 legte Herr R. eine unmaßstäbliche Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette vor. Er verwies des Weiteren auf seine Stellplatzberechnung vom Februar 2017 und teilte mit, dass eine nochmalige Berechnung sogar einen Überbestand von 24 Stellplätzen ergeben habe. Weitere Stellplätze seien daher nicht nachzuweisen.

8

Am 6. November 2017 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor, sie sei aktivlegitimiert, da bereits bei Bauantragstellung zwischen den Eheleuten R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – seien bei Nutzungsänderungen grundsätzlich nur für die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge herzustellen. Insoweit sei ein Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der ursprünglichen Anlage und der geänderten Anlage anzustellen. Sie habe nachgewiesen, dass aktuell ein Stellplatzüberbestand von 22,6 Stellplätzen vorliege, weshalb es keiner weiteren Stellplätze bedürfe. Zudem sei davon auszugehen, dass der Raucherbereich des türkischen Restaurants von vielen Gästen genutzt werden, die sich ohnehin bereits in dem Lokal aufhielten. Die Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette sei ordnungsgemäß und ermögliche weitere im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderliche Prüfungen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfvO – stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bauantrag vom 6. August 2016 zur Erweiterung eines türkischen Restaurants um einen Raucherbereich in den Räumen eines ehemaligen Schreibwarenladens in dem Anwesen B.-Straße ... in N. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er trägt vor, die Klägerin sei nicht identisch mit dem Bauherrn. Die als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei unzulässig, da er – der Beklagte – nicht ohne zureichenden Grund länger als drei Monate untätig geblieben sei. Es liege bislang kein vollständiger, für eine Sachbescheidung erforderlicher Bauantrag vor, denn es seien weder der geforderte Stellplatznachweis noch eine maßstäbliche Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette vorgelegt worden. Es fehle bereits für die vorhandenen Nutzungen an einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen, so dass von einem Überbestand keine Rede sein könne. Die vorgelegte Darstellung des Nebenraums/Lagerraums, der Küche, der WC-Anlage und der Personaltoilette sei als Grundlage einer baurechtlichen bzw. lebensmittelrechtlichen Prüfung ungeeignet und sogar in sich widersprüchlich.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Bauakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die in der Form der Bescheidungsklage erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da der Klägerin insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt (1). Ungeachtet dessen hätte sie auch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bescheidung ihres Bauantrags (2).

16

1) Die Klage ist bereits unzulässig, da der Klägerin das bereits Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fehlt.

17

Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses, bei dem es sich um eine in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende allgemeine Sachurteilsvoraussetzung handelt, wird zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Vorb. § 40 Rn. 30; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2017, Borbemerkung § 40 Rn. 74). Auch wenn dieses bei Leistungs- und Gestaltungsklagen im Regelfall zu bejahen ist, weil die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt bzw. eine prozessuale Gestaltungsklage normiert, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichem Schutz anerkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164 = juris Rn. 9; OVG NW, Beschluss vom 21. April 2009 – 12 B 3894/09 –, juris Rn. 3), kann es bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl zu verneinen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Kläger eine einfachere und Möglichkeit als eine Klage bei Gericht zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995 – 4 K 1320/94 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 40 Rn. 49). Insoweit ist anerkannt, dass bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten für die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist, dass der Kläger zuvor bei der Ausgangsbehörde einen (ordnungsgemäßen) Antrag gestellt hat (vgl. Saarl.OVG, Beschluss vom 25. Mai 2009 – 3 A 281/09 –, juris Rn. 11; VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O. Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 68 Rn. 5 a; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. Vorbemerkung § 40 Rn. 82). Hiervon ausgehend fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse, denn obwohl es sich bei dem Baugenehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren handelt (§ 63 LBauO), hat die Klägerin vor Klageerhebung keinen Bauantrag gestellt. Insbesondere kann der unter dem 6. August 2016 gestellte und am 19. Oktober 2016 bei Beklagten eingegangene Bauantrag nicht der Klägerin zugerechnet werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

18

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) von der Bauherrin oder von dem Bauherrnschriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Was im Sinne der vorgenannten Vorschrift – die Ausdruck einer dem Baugenehmigungsverfahren immanenten Formenstrenge ist – unter „schriftlich“ zu verstehen ist, ergibt sich im Rückgriff aus § 126 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB –. Hieraus folgt, dass der Bauantrag vom Bauherrn durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen) unterzeichnet sein muss (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1990 – 2 B 88.2629 –, BRS 50 Nr. 157; Jeromin, LBauO RhPf, 4. Auflage 2016, § 63 Rn. 10). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Bauherr (nur) derjenige ist, der den Bauantrag unterschrieben hat (vgl. Jeromin, a.a.O. § 55 Rn. 4). Zwar können auch mehrere Personen Bauherr im Rechtssinne sein; dies setzt indes voraus, dass auch alle den Bauantrag unterschrieben haben (vgl. Jeromin, a.a.O. § 55 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn diese eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden.

19

Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Bauantrag gestellt. Zwar findet sich in dem gemäß § 1 Abs. 5 BauuntPrüfVO i.V.m. Nr. 1 Abs. 3 und Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Bauunterlagen und Bautechnische Prüfung“ vom 7. April 1995 (MinBl. S. 199) zu verwendenden Bauantragsformular in dem Feld „Bauherr“ die Eintragung „R., Ehel. G. und L.“. Diese sind ungeachtet der Frage, ob sie in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB anzusehen sind, indes nicht Bauherr(en). Dies folgt daraus, dass ausweislich des Bauantragsformulars der Bauantrag allein von Herrn R. unterschrieben wurde und damit nur dieser Bauherr im Rechtssinne ist. Es sind bei objektiver Betrachtungsweise auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr R. den Bauantrag auch Namens und in Auftrag seiner Ehefrau bzw. als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Klägerin gestellt hat. Abgesehen davon, dass die Klägerin derartiges selbst nicht dargetan hat, hätte es hierfür angesichts der Formenstrenge des Baugenehmigungsverfahrens eines entsprechenden (schriftlichen) Hinweises bedurft, der indes nicht vorliegt. Hierauf kann im Hinblick darauf, dass das Unterschriftserfordernis der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten nach den §§ 54 ff. LBauO dient, nicht verzichtet werden (vgl. Jeromin, a.a.O. § 63 Rn. 28).

20

Ist mithin nach dem Vorgesagten Herr L. R. und nicht die Klägerin als Bauantragsteller anzusehen, fehlt es mithin an einer Antragstellung der Klägerin vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit der Folge, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig ist.

21

2) Ungeachtet des Vorgesagten hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf (positive) Bescheidung ihres Bauantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein solches Begehren ist vorliegend ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Baugenehmigung um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO), deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Sache noch nicht spruchreif ist. Ob und gegebenenfalls unter welchen insbesondere lebensmittelrechtlichen Maßgaben ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, lässt sich erst nach weiterer Prüfung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten unter Einholung insbesondere einer lebensmittelrechtlichen Stellungnahme der dafür zuständigen Fachbehörde (§ 65 Abs. 4 Satz 1 LBauO) – die infolge des Fehlens einer prüffähigen Darstellung der Neben-/Lagerräume und der Küche des Vorhabens bislang nicht möglich war, weil insbesondere die zuletzt vorgelegten Pläne (Anlagen zum Schriftsatz vom 24. April 2018) in sich widersprüchlich waren –, beantworten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

22

Die Klägerin kann indes eine positive Verbescheidung ihres Bauantrags schon deshalb nicht beanspruchen, weil dem Vorhaben bereits baurechtliche Vorschriften entgegen stehen, denn es verstößt gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO.

23

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO sind in den Fällen von Änderungen oder Nutzungsänderungen bestehender baulicher Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in solcher Zahl und Größe (nachzuweisen und) herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Diese Vorschrift ist Ausfluss des in § 47 LBauO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, den ruhenden Verkehr außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums von denjenigen Anlagen aufnehmen zu lassen, die Ziel und Quelle des Zugangs- und Abgangsverkehrs sind (vgl. Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 1). Anders als in den Fällen der Errichtung einer Zugangs- und Abgangsverkehr auslösenden baulichen Anlagen besteht in den Fällen der Änderung oder Nutzungsänderung eine Verpflichtung zur Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen nur dann, wenn infolge der Änderung ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. März 2001 – 8 S 2257/00 –, BauR 2002, 120 = juris Rn. 25). Insoweit ist durch einen Vergleich des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung ein etwaiger zusätzlicher Stellplatzbedarf zu ermitteln (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Juni 1998 – 8 S 1661/98 –, BRS 60 Nr. 124 = juris Rn. 3; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34); hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde neueste Rechtslage und die neuesten Richtzahlen (nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen „Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeugs“ – im Folgenden: Stellplatz-VV – vom 24. Juli 2000, MinBl. S. 231) sowohl hinsichtlich der bisherigen als auch hinsichtlich der geänderten Anlage zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 15 B 00.1363 –, NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 18; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 35). Da nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO nur Stellplätze für denzusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr herzustellen sind, hat außer Betracht zu bleiben, ob die der ursprünglichen legalen Nutzung zugeordneten notwendigen Stellplätze entsprechend dem bisherigen Bedarf vorhanden sind oder nicht; die Vorschrift führt nicht dazu, im Nachhinein notwendige, aber tatsächlich nicht vorhandene Stellplätze nunmehr im Rahmen der Nutzungsänderung herstellen zu müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 20 B 03.2351 –, juris Rn. 19; OVG HH, Urteil vom 10. April 2003 – 2 Bf 432/99 –, NVwZ-RR 2004, 402 = juris Rn. 42; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34; Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 47 Rn. 71).

24

Bei der danach anzustellenden Vergleichsberechnung ist entgegen der Ansicht der Klägerin bei baulichen Anlagen, die wie das Grundstück B.-Straße ... unterschiedliche bauliche Nutzungen mit unterschiedlichem Stellplatzbedarf aufweisen, nicht auf die Gesamtanlage mit dem hierdurch hervorgerufenen Stellplatzbedarf, sondern auf diejenige Nutzung abzustellen, die konkret von der baugenehmigungsrelevanten Nutzungsänderung betroffen ist. Hierfür spricht zum einen bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO, der ausdrücklich auf dendurch die Nutzungsänderung hervorgerufenen zusätzlichen Stellplatzbedarf abstellt. Zum anderen streitet für diese Betrachtungsweise auch, dass bei gemischt genutzten baulichen Anlagen die notwendigen Stellplätze im Übrigen den weiteren von der Nutzungsänderung nicht erfassten Nutzungen zugeordnet sind und bleiben.

25

Hiervon ausgehend verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO, denn durch die beabsichtigte Nutzungsänderung des ursprünglich die Anwesen B.-Straße ... vorhandenen Schreibwarenladens in den Raucherbereich einer Schank- und Speisewirtschaft wird ein zusätzlicher Stellplatzbedarf in einem Umfang von zumindest 5 Stellplätzen hervorgerufen, den die Klägerin indes in den eingereichten Bauunterlagen nicht dargestellt hat. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen:

26

Die hier streitgegenständliche, von der Nutzungsänderung betroffene Fläche wurde ursprünglich als Schreibwarenladen mit einer Ladenfläche von 89,10 m² (vgl. insoweit die in den Bauakten befindliche Nutzflächenberechnung vom 11. Juli 2016) genutzt. Hierfür ist ein Stellplatzbedarf von 3 Stellplätzen zugrunde zu legen, denn nach Nr. 3.1 der Anlage zur Stellplatz-VV vom 24. Juli 2000 sind für Läden/Geschäftshäuser je 30-40 m² Verkaufsfläche 1 Stellplatz anzusetzen; dies führt unter Zugrundelegung eines Mittelwerts von 35 m² für das ehemalige Ladengeschäft zu einem rechnerischen Stellplatzbedarf von 2,55 = (aufgerundet) 3 Stellplätzen.

27

Für die beabsichtigte Nutzungsänderung dieser Fläche in einen Gastraum für Raucher als Erweiterung des in dem Anwesen B.-Straße … bereits vorhandenen türkischen Restaurants beurteilt sich der Stellplatzbedarf nach Ziffer 6.1 der Anlage zur Stellplatz-VV. Danach sind je 6-12m² Gastraum 1 Stellplatz anzusetzen. Da ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Nutzflächenberechnung der von der Nutzungsänderung betroffene Gastraum für Raucher eine Fläche von 89,10 m² zugrunde aufweist, führt die Nutzungsänderung unter Zugrundelegung eines Mittelwerts von 9 m² zu einem Stellplatzbedarf von 9,9 = (aufgerundet) 10 Stellplätzen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei nicht mit einem erhöhten zusätzlichen Kraftfahrzeugaufkommen zu rechnen, weil davon auszugehen sei, dass der Raucherbereich von vielen Gästen genutzt werde, die sich bereits in dem Lokal aufhielten, denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine bloße Spekulation handelt, widerspricht diese Betrachtungsweise der Systematik des Stellplatznachweises, wie sie sich aus § 47 LBauO i.V.m. der Stellplatz-VV ergibt.

28

Hiervon ausgehend führt die Nutzungsänderung nach der anzustellenden Vergleichsberechnung des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung zu einem zusätzlichen Stellplatzbedarf von (zunächst) 7 Stellplätzen.

29

Des Weiteren wird zugunsten der Klägerin der sogenannte „ÖPNV-Bonus“ nach Ziffer 2.1 Abs. 2 der Stellplatz-VV in Ansatz zu bringen sein, wonach sich die Zahl der notwendigen Stellplätze um bis zu 30 % verringern kann, wenn günstige Möglichkeiten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Letzteres dürfte in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben der Fall sein, weil sich in einer Entfernung von rund 300 m der Bahnhof N. befindet, über den ein regelmäßiger Anschluss an den ÖPNV in Gestalt eines Anschlusses an die Bahnlinie RE XX/RB YY der v. sowie an die Buslinie XX der M. M. und die Buslinien XXX, YYY und ZZZ des R.-.V. besteht (vgl. www.rnn.info/fahrplan/linienfahrplan-als-pdf/alle-bahn-und-buslinien/). Unter Zugrundlegung eines Mittelwertes von 20 % würde sich der auf die Nutzungsänderung entfallende Stellplatzbedarf um 2 Stellplätze reduzieren, so dass sich der im Wege der Vergleichsberechnung ergebende Stellplatzmehrbedarf auf 5 Stellplätze beläuft. Diese Stellplätze hat die Klägerin indes nicht nachgewiesen, so dass ihr Vorhaben gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO verstößt und somit bereits aus diesem Grunde bauaufsichtlich nicht zugelassen werden kann.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Juli 2018

32

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Mai 2009 - 3 A 281/09

bei uns veröffentlicht am 25.05.2009

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 689/08 - wird zurückgewiesen. Die

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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 689/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.1.2009 - 5 K 689/08 - wurde die ursprünglich als Feststellungsklage erhobene, zuletzt auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Klage sei unzulässig und wäre im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet. Die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des zuletzt verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 resultiere aus dem Fehlen eines entsprechenden Antrags bei der Beklagten sowie des nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens. Unterstellte man gleichwohl die Zulässigkeit der Klage, wäre sie unbegründet. Ihr stünde die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - entgegen. Auch wenn Gegenstand des Verfahrens 1 K 313/07 die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Jagdscheins für das Jagdjahr 2007/2008 gewesen sei, wohingegen der Kläger mit vorliegender Klage die Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 begehre, entfalte das rechtskräftige Urteil im Verfahren 1 K 313/07 Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren, da die dort rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Streitgegenstandes sei. Im Urteil vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - sei dezidiert ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Verweisung auf § 5 WaffG vor Ablauf von zehn Jahren seit der (am 17.10.2000) eingetretenen Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 und damit vor dem 17.10.2010 definitiv kein Jagdschein erteilt werden dürfe. Die Einschätzung des Klägers, § 17 Abs. 4 BJagdG gewähre einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung des Jagdscheins fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung, sei unzutreffend.

Gegen das ihm am 21.1.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.2.2009 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit am 16.3.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Am 31.3.2009 endete das Jagdjahr 2008/2009.

II.

Der ursprünglich statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 4 VwGO) ist mit den dort dargelegten Gründen bereits unzulässig. Mit Ablauf des Jagdjahres 2008/09 zum 31.3.2009 entfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens auf Erteilung eines Jagdscheins für dieses Jagdjahr.

Zwar kann auch nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung der Hauptsache die Zulassung eines Rechtsmittels begehrt werden, um in dem erstrebten Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 VwGO (analog) zu erlangen. Um eine Zulassung der Berufung zum Zwecke einer Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO zu erreichen, hätte der Kläger indessen nach Eintritt der Erledigung zum Ausdruck bringen müssen, dass er das Verfahren mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter betreiben will. Des Weiteren hätte der Kläger (neben der Darlegung von Zulassungsgründen) ausführen müssen, weshalb er trotz Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der erhobenen Klage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat

vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.7.2008 - 19 ZB 08.975 - m.w.N., dokumentiert bei Juris.

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO lediglich allgemeine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO angeführt. Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass er auch nach der eingetretenen Erledigung noch ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat.

Selbst bei Zulässigkeit des Antrags wäre dieser im Übrigen unbegründet.

Dabei mag dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 12.3.2009, welches den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzt, überhaupt den Anforderungen des in § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO normierten Darlegungsgebots genügt

vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2007 - 3 Q 163/06 -, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne konkreten Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.

Interpretiert man das Vorbringen des Klägers dahin, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie darüber hinaus ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht werden soll, so lässt sich der Begründung des Antrags das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nicht entnehmen.

Soweit der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage einwendet, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich gewesen sei, weil die Beklagte bereits vorab habe erkennen lassen, dass sie dem Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins nicht stattgeben werde, und im Hinblick auf die übliche Dauer von Widerspruchsverfahren der Abschluss eines solchen vor Ablauf des Jagdjahres 2008/2009 nicht zu erwarten gewesen sei, vermag dies keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht nur das Fehlen eines Vorverfahrens moniert, sondern die Unzulässigkeit der Klage maßgeblich damit begründet hat, dass der Kläger bei der Beklagten nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 gestellt und damit überhaupt kein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Im Regelfall ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, dass zuvor vor der Ausgangsbehörde ein entsprechender Antrag ordnungsgemäß gestellt worden war

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorb. § 68, Rdnr. 5 a m.w.N..

Von diesem Erfordernis ist das Verwaltungsgericht im Falle des vom Kläger begehrten Jagdscheins ebenfalls zu Recht ausgegangen. Gründe, vom Antragserfordernis ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere bietet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Wohngeldrechts, wonach während der Dauer eines anhängigen Verwaltungsrechtsstreits über einen Wohngeldanspruch ein weiterer Wohngeldantrag für einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum entbehrlich ist, wenn der Verwaltungsrechtsstreit sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum, sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt

vgl. BVerwG, Urteil vom 2.5.1984 - 8 C 94/82 -, m.w.N., dokumentiert bei Juris,

keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Es erscheint bereits fraglich, ob diese im Bereich von Sozialleistungen entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf andere für begrenzte Zeitabschnitte erteilte Bewilligungen

verallgemeinernd etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 VwGO Rdnr. 53.

und insbesondere die Erteilung von Jahresjagdscheinen übertragbar ist, deren Befristung gerade dazu dient, der Behörde nach Ablauf der Geltungsdauer wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen. Hinzu kommt hier, dass das vorangegangene Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2007/2008 bereits rechtskräftig abgeschlossen war, bevor die vorliegende Klage erhoben und mit ihr ein Jagdschein für das darauffolgende Jagdjahr 2008/2009 begehrt wurde. Insoweit ist der vorliegende Fall mit denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen der jeweilige Rechtsstreit über die zeitabschnittsweise zu gewährende Leistung noch anhängig war, nicht vergleichbar.

Allein der Umstand, dass die Beklagte sich in ihren Stellungnahmen in den Verfahren 1 K 313/07 und 1 A 425/07 die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den Beschlüssen 1 F 11/06 und 1 F 40/06 und des Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen 1 W 25/06 und 1 W 50/06 zu eigen gemacht hat, wonach dem Kläger vor Ablauf von zehn Jahren seit der Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 kein Jagdschein mehr erteilt werden darf, machte einen gesonderten Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins für das Jagdjahr 2008/2009 als Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage nicht entbehrlich, zumal ein auf dieses Argument gestützter ablehnender Bescheid bisher nicht ergangen ist.

Die vom Kläger des Weiteren erhobenen Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht hilfsweise angenommene Unbegründetheit der Klage bleiben ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung für den Fall einer unterstellten Zulässigkeit der Klage zusätzlich auf deren Unbegründetheit gestützt und insoweit auf die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - verwiesen. Mit der Rechtskraftwirkung dieses Urteils hat sich der Kläger in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit er sich - wie in den vorangegangenen Verfahren - nochmals darauf beruft, die von ihm begehrte Verlängerung des Jagdscheins beurteile sich ausschließlich nach § 17 Abs. 4 BJagdG und nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG, geht seine Rechtsauffassung fehl. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.9.2007 - 1 K 313/07 - und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 - ist ebenso wie bereits in den vorangegangenen Beschlüssen - 1 F 11/06, 1 F 40/06, 1 W 25/06 und 1 W 50/06 - ausführlich dargelegt, dass für die Erteilung des vom Kläger begehrten Jahresjagdscheins ausschließlich auf die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG abzustellen ist, wonach ihm vor Ablauf von zehn Jahren seit der Rechtskraft seiner Verurteilung vom 5.7.1999 kein Jagdschein erteilt werden darf. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) liegt nicht vor. Vielmehr ist in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 16.5.2007 - 6 C 24.06 -ausdrücklich Folgendes ausgeführt: „Im Gegenteil verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes 2002. Eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, steht also der Erteilung eines Jagdscheins ebenfalls zwingend entgegen.“ Dem entsprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den genannten bisher ergangenen Entscheidungen.

Die vom Kläger des Weiteren behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine solche ist im Übrigen angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 20.3 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.