Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Okt. 2012 - 3 A 238/12

published on 29/10/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Okt. 2012 - 3 A 238/12
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juli 2012 - 3 K 98/11 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat keinen Erfolg.

Zwar ist das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.8.2012 zunächst „Berufung“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2012 eingelegt hat, obwohl mangels Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft war. Denn die Beklagte hat auf entsprechenden Hinweis des Senats mit am 9.8.2012 - somit noch innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist - bei Gericht eingegangenem Schriftsatz klargestellt, dass sie die Zulassung der Berufung beantragt. Ob entsprechend dem Begehren der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9.8.2012 bereits ihr vorangegangener Schriftsatz vom 3.8.2012 in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls in dem innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 9.8.2012 ein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung zu sehen ist, der mit weiterem Schriftsatz vom 20.9.2012, eingegangen am 21.9.2012, auch innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Beklagten in der Antragsbegründung vom 20.9.2012 bietet weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zu der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat - was die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung der Sache nach allein angegriffen hat - zu Recht festgestellt, dass die Klägerin sich seit September 2009 lediglich zum Zwecke der Ausbildung in Portugal aufhält, ihren ständigen Wohnsitz aber im Inland hat und sich damit die Förderungsfähigkeit ihrer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 BAföG richtet.

Der Begriff des ständigen Wohnsitzes des Auszubildenden ist in § 5 Abs. 1 BAföG definiert: Nach dieser Bestimmung ist der ständige Wohnsitz im Sinne des BAföG an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Diese Legaldefinition lehnt sich an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff der §§ 7 ff. BGB an, so dass in Anwendung von § 11 Satz 1 BGB ein minderjähriger Auszubildender regelmäßig den Wohnsitz der personensorgeberechtigten Eltern teilt

vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 5 Rdnr. 6 und § 6 Rdnr. 6.

§ 11 BGB legt für minderjährige Kinder den gesetzlichen Wohnsitz fest. Danach teilen Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Aufenthalt und einen entsprechenden Wohnsitzwillen, sofern die Eltern personensorgeberechtigt sind. Allerdings kann neben oder anstelle des gesetzlichen Wohnsitzes auch ein gewillkürter Wohnsitz nach den §§ 7, 8 BGB begründet werden, wobei auch insoweit der Wille der/des gesetzlichen Vertreter(s) entscheidend ist

juris PK-BGB, 6. Auflage 2012, § 11 Rdnr. 1, 11.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die damals 15-jährige Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2010 ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 BAföG im Inland, nämlich bei ihren Eltern in A-Stadt hatte, wo sie seit dem 9.12.2009 auch gemeldet ist. Zwar hat die Familie der Klägerin zuvor 17 Jahre lang in Portugal gelebt. Im September 2009 ist die Familie jedoch nach Deutschland umgezogen, wo sich seither sowohl die Eltern als auch die drei Schwestern der Klägerin ständig aufhalten. Alle sechs Familienmitglieder sind in Deutschland gemeldet. Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 11 BGB ist davon auszugehen, dass die damals 15-jährige Klägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach dem Umzug - wie zuvor bereits in Portugal - weiterhin bei ihrer Familie, das heißt jetzt in A-Stadt, hatte. Für die Annahme eines vom gesetzlichen Wohnsitz (§ 11 BGB) abweichenden gewillkürten Wohnsitz der Klägerin fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Umständen. Insbesondere lässt sich ein den gesetzlichen Wohnsitz ersetzender gewillkürter Wohnsitz der Klägerin nicht daraus herleiten, dass diese seit September 2009 als Untermieterin ein Zimmer in Lissabon in Portugal bewohnt. Denn dort hält sie sich seither lediglich zum Zwecke der Ausbildung auf, wobei dies nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin nur deshalb der Fall ist, weil in Deutschland der von ihr angestrebte Abschluss nur unter Aufwendung eines zusätzlichen Zeitaufwands von zwei weiteren Jahren erreicht werden könnte. Gerade mit Blick auf Letzteres erscheint durchaus plausibel, zum einen warum die Klägerin - anders als ihre Schwestern - ihre Ausbildung zunächst nicht in Deutschland fortsetzt und zum anderen, dass ihr weiterer Aufenthalt in Portugal lediglich Ausbildungszwecken dient. Ein sonstiger Grund für ihren weiteren Aufenthalt in Portugal ist nicht erkennbar.

Hält sich die Klägerin seit September 2009 aber lediglich zum Zwecke der Ausbildung in Portugal auf, so ist ihr dortiger Aufenthaltsort gemäß § 5 Abs. 1 2. Halbsatz BAföG nicht als ihr ständiger Wohnsitz anzusehen.

An dieser Bewertung vermag auch die Bestimmung in Tz 6.0.6. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG ( BAföGVwV ) nichts zu ändern. Dort heißt es: „Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird.“

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Rechtssatz, sondern eine bloße Verwaltungsvorschrift, die in Zweifelsfällen zur Auslegung des Gesetzes mit herangezogen werden kann, in keinem Fall jedoch eine Auslegung entgegen dem gesetzlichen Wortlaut bzw. dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu rechtfertigen vermag. In ihrem rechtlichen Verhältnis zur Klägerin ist die Beklagte nur an die gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere in § 5 Abs. 1 2. Halbsatz BAföG sowie in § 11 BGB gebunden

zum Rechtscharakter von Verwaltungsvorschriften vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2012 - 8 C 18.11 -, juris.

Ausgehend von der eindeutigen gesetzlichen Regelung sowie den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch - wie dargelegt - für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum ein ständiger Wohnsitz der Klägerin im Inland anzunehmen.

Demnach vermögen die von der Beklagten im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Der von der Beklagten des Weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor. Die Beklagte hat zur Begründung dieses Zulassungsgrundes lediglich auf den oben bereits dargelegten Wortlaut der Regelung in Tz 6.0.6 BAföGVwV hingewiesen und geltend gemacht, auch vorliegend sei ein solcher Sachverhalt gegeben. Der in Portugal durch ihre Eltern begründete Wohnsitz der Klägerin bleibe auch nach dem Umzug der Eltern nach Deutschland ihr ständiger Wohnsitz.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen den Darlegungserfordernissen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, wonach es zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich ist, dass der Rechtsmittelführer neben der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Ausführungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ihre Bedeutsamkeit über den Einzelfall hinaus und auch ihre allgemeine Klärungsbedürftigkeit darlegt. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da hier in einem nachfolgenden Berufungsverfahren eine grundsätzliche Klärung einer allgemeinen Frage des materiellen Rechts nicht zu erwarten ist.

Wie bereits dargelegt, lässt sich die Frage nach dem ständigen Wohnsitz eines Auszubildenden unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Welches Ergebnis die Anwendung der gesetzlichen Regelung im konkreten Fall zur Folge hat, ist - wie ebenfalls aus den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich ist - abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und, anders als die von der Beklagten angeführte Verwaltungsvorschrift auf den ersten Blick den Anschein erweckt, einer allgemeinen fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

Liegen die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausbildungsförde
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.