Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Jan. 2019 - 2 B 344/18

bei uns veröffentlicht am04.01.2019

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2018 – 5 L 1920/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein dem Beigeladenen im Juli 2017 genehmigtes Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und begehrt gleichzeitig die Einstellung der Arbeiten durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens A-Straße (Parzelle Nr. 640/56 in Flur 8 der Gemarkung S). Daran schließt sich die bisher unbebaute Parzelle Nr. 642/58 (Anwesen „Nr. 27“) an. Das folgende Grundstück (Parzelle Nr. 644/59) des Vaters des Beigeladenen ist insoweit grenzständig mit dem Wohnhaus Nr. 29 bebaut. Darin befinden sich im Erdgeschoss neben der Wohnung auch Büroräume des als selbständiger Hausverwalter tätigen Beigeladenen und in dem Obergeschoss beziehungsweise im Dachgeschoss zwei weitere Wohnungen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W...“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1968, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1962) festsetzt. Für die Parzelle Nr. 642/58 ist ein Baufenster mit rückwärtiger und seitlicher Baugrenze mit Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers sowie einer zum L Weg hin festgesetzten Baulinie ausgewiesen.

Im Juli 2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur „Errichtung einer Garage mit vier Stellplätzen“ auf der Parzelle Nr. 642/58.(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 18.7.2017 – 20170143 –) In den genehmigten Bauvorlagen ist das 9,60 m x 12,48 m große Garagengebäude rechtsseitig zur Straße hin auf der Baulinie und ansonsten innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als Anbau mit der Rückseite an die geschlossene Giebelwand des Hauses Nr. 29 sowie mit vier Einfahrtstoren nach Osten zum Grundstück des Antragstellers hin dargestellt. Der Abstand der Vorderseite des Gebäudes zu dessen Grenze ist mit 6 m angegeben. Belege für eine Bekanntgabe der Genehmigung an den Antragsteller enthält die Akte nicht.

Zur Begründung seines etwa mit Beginn der Arbeiten im Juli 2018 erhobenen Widerspruchs machte der Antragsteller geltend, nach dem Stand der Erdarbeiten habe der geschaffene Hang eine Höhe von vier bis fünf Metern und falle ohne Absicherung „senkrecht ab“. Hier sei ein Abrutschen zu befürchten. Es sei nicht einzusehen, dass die Garage nicht wie bei den anderen Anwesen im L. Weg zur Straße hin angeordnet werden solle und dass stattdessen entlang seiner Grenze eine Zufahrt außerhalb des Baufensters genehmigt worden sei. Das habe unzumutbare Immissionen auf seinem Grundstück zur Folge. Sein Grundstück sei bereits 1963 vor Erlass des Bebauungsplans grenzständig bebaut worden. Gleichzeitig forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten auf.

Anfang November suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, das genehmigte Vorhaben sei nach Aussagen eines Mitarbeiters des im Verfahren nicht beteiligten Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da die Fläche außerhalb des festgesetzten Baufensters bis zur Grenze seines Grundstücks von Bebauung freizuhalten sei. Die dort geplante Auffahrt sei mithin unzulässig. Weiterhin habe man ihm mitgeteilt, dass die geplante Garage, sofern sie für eine kommerzielle Nutzung oder eine Vermietung an Dritte vorgesehen sei, planungsrechtlich nicht zulässig sei, weil das Anwesen seines Vaters bereits über vier Garagen verfüge. Zudem seien Stellplätze und Garagen so anzuordnen, dass ihre Nutzung die Gesundheit nicht schädige und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus störe. Stellplätze und Garagen müssten zudem unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Wege von den öffentlichen Verkehrsflächen aus zu erreichen sein. Durch die genehmigte Anordnung der Garagen verlaufe die Zufahrt aber unmittelbar entlang seines Grundstücks. Ferner müsse der durch die Abgrabung entstandene Hang von etwa vier bis fünf Metern zwingend vor Errichtung der Garagen abgefangen werden, da sonst auch sein Grundstück die Stütze verliere. Der Antragsteller legte ferner ein Gutachten zur Standsicherheit seines Anwesens vor.

Die Antragsgegnerin hat unter anderem vorgetragen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen hier nachbarschützend sein sollten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden auch eingehalten. Die Belegenheit der Zufahrt außerhalb des Baufensters führe nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit. Durch das Anwesen L. Weg Nr. 29 werde ein Stellplatzbedarf von 6,5 Stellplätzen ausgelöst. Dieses sei mit zwei Stellplätzen in einer Doppelgarage genehmigt und errichtet worden. In dem Anwesen werde eine im Wohngebiet zulässige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt, die einen höheren Stellplatzbedarf auslöse. Dieser werde durch die genehmigte Garage befriedigt. Für eine über die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf hinausgehende kommerzielle Nutzung oder Vermietung lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Mangels besonderer Festsetzungen sei die Garage und erst Recht die Zufahrt zur Garage außerhalb des Baufensters zulässig. Zudem wäre die parallele Anordnung der Garagen mit verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten sowie Aspekten der Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Auch sei der Wegfall von Parkmöglichkeiten aus straßenverkehrsrechtlichen und städtebaulichen Gründen nicht vertretbar. Da keine Gründe ersichtlich seien, dass die Baugenehmigung nachbarrechtswidrig sei, sei es nicht gerechtfertigt, eine Ausführung des Gesamtvorhabens bis zum Abschluss eines voraussichtlich Jahre währenden Nachbarrechtsstreits zu unterbinden. Ferner sei weder die Standsicherheit des Hauses noch die Tragfähigkeit des Grundstücks des Antragstellers gefährdet noch drohe der Hang abzurutschen. Nach einer fachtechnischen Untersuchung durch einen Statiker sei nicht davon auszugehen, dass durch die Abtragung des Erdreiches die Standsicherheit der Außenwand des Hauses des Antragstellers beeinträchtigt werde. Die Abgrabung sei ferner nicht akut setzungsgefährdet, da der Boden an dieser Stelle tragfähig sei. Auf die Eingaben des Antragstellers hin habe ihre Bauaufsicht den Hang wiederholt in Augenschein genommen. Eine unmittelbare Gefahr eines Abrutschens des Hangs bestehe nicht. Dem Beigeladenen sei im Rahmen einer Ortskontrolle im November 2018 aufgegeben worden, den Hang durch eine Folie vor Niederschlagswasser zu schützen. Dieser sei der Aufforderung umgehend nachgekommen. Danach bestehe keine konkrete Gefahr, dass der Hang seine Stütze verlieren würde.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsteller habe in der Vergangenheit ohne Baugenehmigung eine über 12 m lange und über 3 m hohe Garage mit Lagerraum sowie eine Dachterrasse an der Grundstücksgrenze errichtet. Bei der in seinem Privatgutachten thematisierten Bebauung oberhalb der Böschung handele es sich um zwei im Katasterplan nicht verzeichnete Häuser, die direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet worden seien. Seine geplanten Garagen hätten einen Grenzabstand von 6 m und beeinträchtigten den Antragsteller in keiner Weise. Nachdem das Privatgutachten vorgelegen habe, habe die Antragsgegnerin einen Ortstermin durchgeführt, bei dem festgestellt worden sei, dass sich im Abgrabungsbereich überwiegend Fels und lediglich über dem Felshorizont Erdreich befinde. Die Standsicherheit seiner Böschung sei allein seine Sache und tangiere den Nachbar in keiner Weise. Unabhängig davon werde zur Hangsicherung im Rahmen der Baumaßnahme eine statisch nachgewiesene Gabionenwand errichtet. Er realisiere keine Baumaßnahme, die nicht standsicher sei. Sein Vater verfüge in seiner Eigenschaft als Dipl.-Ingenieur, Entwurfsverfasser und Bauleiter seines Bauvorhabens über jahrzehntelange berufliche Erfahrungen in der Ausführung von wesentlich komplexeren Großbauprojekten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge Ende November 2018 zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung heißt es unter anderem, eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung im Verhältnis zum Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren mit gesetzlich beschränktem Entscheidungsprogramm erteilt worden sei. Deshalb scheide eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung insbesondere wegen einer Verletzung des § 47 Abs. 5 LBO von vornherein aus. Eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften scheide ebenfalls aus. Die Garage solle grenzständig zur Parzelle Nr. 644/59 errichtet werden und zum Grundstück des Antragstellers einen mehr als ausreichenden Abstand einhalten. Auch sonst sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ersichtlich. Für die Beurteilung sei nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht eine davon gegebenenfalls abweichende Bauausführung maßgeblich. Das Vorhaben des Beigeladenen widerspreche zunächst nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „W...". Die Garage genüge den Anforderungen des § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach in Allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Nach der Betriebsbeschreibung diene die Garage ausschließlich dem auf dem Anwesen L. Weg Nr. 29 stehenden Gebäude. Für eine Fremdvermietung der Garagen gebe es keine Anhaltspunkte. Soweit die geplante Auffahrt über eine Fläche außerhalb des Baufensters führe, ergebe sich daraus keine Verletzung von Rechten des Antragstellers. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht nachbarschützend sei, da sich im konkreten Fall der notwendige dahingehende Regelungswille der plangebenden Gemeinde nicht feststellen lasse. Außerdem liege auch keine Verletzung der entsprechenden Festsetzung vor. Die Garage einschließlich ihrer Zufahrt sei innerhalb des festgesetzten Baufensters genehmigt worden. Dass die Garage nur erreicht werden könnte, indem von der Straße aus eine Fläche überfahren wird, die nicht innerhalb des Baufensters liege, widerspreche nicht dem Bebauungsplan. Im Bebauungsplan seien keine Flächen festgesetzt, die nicht überfahren werden dürften. Die Baugenehmigung führe ferner nicht zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben für den Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe. Zwar befinde sich die Zufahrt zu seinem Grundstück hin. Die Garage diene aber ausschließlich dem auf dem Anwesen L. Weg Nr. 29 stehenden Gebäude, weshalb eine wohngebietsunverträgliche Nutzung fernliegend erscheine. Beeinträchtigungen aufgrund des Zu- und Abgangsverkehrs, der durch eine in Wohngebieten zulässige Nutzung ausgelöst werde, seien von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Daher komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht in Betracht. Dieser habe auch keinen Anspruch auf eine Baueinstellung im Hinblick auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Dies gelte insbesondere mit Blick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürften. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei nicht festzustellen, dass die Ausführung des Vorhabens des Beigeladenen maßgebliche Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers haben werde. Der Beigeladene sei verpflichtet, die Bauarbeiten nach den Regeln der Baukunst ausführen zu lassen. Dazu gehöre es, die Abgrabungsarbeiten so durchzuführen, dass es nicht zu einer Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers komme. Auch bei mehrmaligen Kontrollen der Antragsgegnerin sei nicht festzustellen gewesen, dass die durchgeführten Erdarbeiten einen Einfluss auf die Standsicherheit der Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers gehabt hätten. Hinsichtlich der Standsicherheit der auf dem Grundstück des Beigeladenen durch die Abgrabung von Erdreich entstandenen Böschung sei schon nicht ersichtlich, inwieweit sich ein mögliches Abrutschen auf das Grundstück des Antragstellers auswirken könnte. Zudem sei die Böschung von Mitarbeitern der Antragsgegnerin in Augenschein genommen und dem Beigeladenen aufgegeben worden, diese mit Folien abzudecken, damit es nicht auf Grund von Regenfällen zu Rutschungen kommen könne. Dem ist der Beigeladene nachgekommen. Da auch ansonsten keine Gründe dafür vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden seien, habe auch der Antrag auf Baueinstellung keinen Erfolg.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2018 – 5 L 1920/18 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der durch § 212a Abs. 1 BauGB entfallenen aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.7.2017 für die „Errichtung einer Garage mit vier Stellplätzen“ auf der Parzelle Nr. 642/58 in Flur 8 der Gemarkung S sowie auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen auch unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwervorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht nicht entsprochen.

A.

Mit dieser Maßgabe ist auch für das Rechtsmittelverfahren davon auszugehen, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers nicht begründet ist.

Die allgemein für derartige Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargelegt. Danach setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung ferner nur aus der Nichtbeachtung materiell-rechtlicher Bestimmungen – generell nicht aus Verfahrensvorschriften – ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, ständige Rechtsprechung) Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 21.12.2018 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei wird von der Zulässigkeit des erst etwa ein Jahr nach der Erteilung der Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen.

1. Im genannten Sinne gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des hier genehmigten Vorhabens ergeben sich zunächst nicht im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „W...“ aus dem Jahre 1968 über die überbaubaren Grundstücksflächen. Der Antragsteller wendet insoweit ein, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass diese nicht nachbarschützend seien. Sein Gebäude auf der Parzelle Nr. 640/56 (Nr. 25) sei bereits 1963 errichtet und damals bereits vorhanden gewesen, weswegen der Satzungsgeber seinerzeit durch die von der gemeinsamen Grenze abgerückte linke Baugrenze auf der Parzelle Nr. 642/58 einen Abstand zu seinem Gebäude habe gewahrt sehen wollen. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.

Da die Festsetzungen auch hinsichtlich der seitlichen Baugrenze ausweislich des genehmigten Ergänzungsplans mit dem Garagengebäude selbst unschwer erkennbar eingehalten werden und die Zufahrt zu den Garagen im Bereich der Grenze zum Grundstück des Antragstellers weder ein Gebäude noch ein Gebäudeteil (der Garage) im Sinne des nach § 23 Abs. 3 BauNVO (1962) ist, würde sich hierbei die Frage stellen, ob auch eine mit „Rasengittersteinen“ teilbefestigte Zufahrt zu den Garagen überhaupt im Sinne der bewusst über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine über § 23 Abs. 5 BauNVO – mangels Vorgaben im Bebauungsplan – nach Satz 2 durch Einzelfallentscheidung zulassungsbedürftige, sonstige selbständige und für sich nicht abstandsflächenrechtlich relevante „bauliche Anlage“ anzusehen ist.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79, BauR 2001, 1698, wonach § 23 BauNVO aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen ist, die Festsetzung von Baugrenzen die von der Gemeinde gewünschte "offene Bauweise" unterstreichen soll und dieses Ziel unterlaufen würde, wenn eine bauliche Anlage, welche bauplanerisch weder "Gebäude" noch "Nebenanlage" ist, als Hauptnutzung "vor der Baugrenze" ohne weiteres zulässig wäre; und vom 21.3.2013 – 4 C 14.11 –, BauR 2013, 1236, BRS 81 Nr. 101, zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO;) Schon das erscheint sehr fernliegend. Im Übrigen ist die Zufahrt Bestandteil der Genehmigung und wäre damit zugelassen.

Einer Beantwortung dieser Fragen bedarf es vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die linksseitige Festsetzung der Baugrenze auf dem Baugrundstück konkret zugunsten des Grundstücks des Antragstellers vom Plangeber mit nachbarschützender Wirkung versehen worden ist. Der Antragsteller möchte dies daraus herleiten, dass er selbst sein Haus vor dem Erlass des Planes auf der rechten Nachbargrenze zum Baugrundstück hin errichtet hat. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Ausweisung von Baugrenzen und Baulinien ebenso wie Festsetzungen über das zugelassene Maß baulicher Nutzung in Bebauungsplänen (§§ 16 ff. BauNVO)(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, wo die Übertragung des Gedankens der „Schicksalsgemeinschaft“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf diese anderen Festsetzungen ausdrücklich abgelehnt wurde) wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und wegen ihrer regelmäßig allein städtebaulichen Zielrichtung nur ausnahmsweise nachbarschützend sind, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, feststellen lässt. Zwar trifft es zu, dass sich ein solcher Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermitteln lassen kann.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706) Dafür spricht hier aber nichts. Aus dem bei den Bauakten befindlichen Auszug aus dem zeichnerischen Teil der Festsetzungen ergibt sich vielmehr, dass das als grenzständiger Bestand ausgewiesene Gebäude des Antragstellers auf der Parzelle Nr. 640/56 selbst nicht den Vorstellungen des Plangebers entsprach. Auch für dieses Grundstück ist dort eine entsprechend seitlich von der Grenze und zudem von der Straße (Baulinie) abgerückte Festsetzung („Baufenster“) dargestellt. Davon ausgehend ließe sich über ein nachbarliches Austauschverhältnis vom Konzept her im Ansatz nachdenken. Da das Haus des Antragstellers aber selbst in mehrfacher Hinsicht den Vorgaben des Plangebers nicht entspricht, würde im Ergebnis zumindest eine Berufungsmöglichkeit des Antragstellers auf die Baugrenzenfestsetzung bezüglich der Parzelle Nr. 642/58 ausscheiden. Spätestens von daher müsste dem Einwand nicht weiter nachgegangen werden. Das legt übrigens nahe, dass sich der Antragsteller, dessen Haus selbst die Festsetzungen nicht einhält, generell nicht mit Erfolg gegen ein entsprechendes „Heranrücken“ auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzen könnte.

2. Der Antragsteller macht im weiteren geltend, das Vorhaben möge „formal betrachtet“ in ein allgemeines Wohngebiet „passen“, wie es hier im Bebauungsplan „W...“, damals unter Rückgriff auf den § 4 BauNVO 1962, festgesetzt wurde. Wenn man dieser Feststellung folgt, schließt dies bereits die Annahme einer subjektiven Rechtverletzung des Antragstellers durch die wegen der „formalen“ Maßgeblichkeit allein des Inhalts der Baugenehmigung für die nachbarrechtliche Beurteilung in Anfechtungsstreit aus. Der weitere Vortrag des Antragstellers, an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden aus den von ihm erstinstanzlich vorgetragenen Gründen „erhebliche Zweifel“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit es den hierbei angesprochenen Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt der (festgesetzten) Art der baulichen Nutzung angeht, ist allein eine auf „Nachfassen“ des Antragstellers hin angeblich von einem Mitarbeiter des Standplanungsamts der Antragsgegnerin, auf dessen „ordnungsgemäße“ rein behördeninterne Beteiligung in dem Baugenehmigungsverfahren(vgl. – ohne dass es darauf hier ankäme – dazu die bei der UBA am 12.7.2017 eingegangene Antwort des Stadtamtes 61 – Stadtplanungsamt – („Stellungnahme zum Bauplanungsrecht“)) es übrigens für die Beurteilung der Außenrechtsbeziehung zwischen den privaten Beteiligten dieses Verfahrens beziehungsweise von Abwehransprüchen des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18.7.2017 nicht ankommt, gemachte Äußerung, dass eine „kommerzielle Nutzung oder Vermietung“ nicht zulässig sei, auch hier nicht maßgeblich. Ungeachtet der schon vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob es sich dabei nach dem maßgeblichen Genehmigungsinhalt nicht ohnehin um eine genehmigungsabweichende Nutzung handeln würde, ist die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO (1962) ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO (1962), wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, zu einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für 5 Garagen in einem reinen Wohngebiet) die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den „durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf“ beschränkt wird, nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Reichsgaragenordnung (RGaO)(vgl. die bis 1986 geltende Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 219), in der erstmals die Stellplatzpflicht bei Neubauten geregelt worden war) stets gebietsbezogen zu interpretieren und ließe von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung an Dritte zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, Leitsatz in SKZ 1998, 248, wonach der „Bedarf“ insbesondere nicht notwendig durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze begrenzt wird; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 –, BauR 2017, 1738, zu Stellplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.9.2017 – 1 ME 117/17 –, bei juris) Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen „Gebiets“ ist eine Frage des Einzelfalls.(vgl. dazu und zu den engen Grenzen einer gegebenenfalls sogar das „festgesetzte“ Gebiet räumlich übergreifenden Bedarfsdeckungsmöglichkeit Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 137; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, sowie die Beschlüsse vom 12.4.1999 – 2 W 1/99 und 2 W 2/99 –, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53; dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris, wonach Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage stellen, sondern im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich sind, dies grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke gilt, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird, und hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen ist) Dass die Stellplätze in der streitigen Garage in diesem Sinne nicht „bedarfsorientiert“ sind beziehungsweise damit gebietsfremden Zwecken dienen sollen, macht der Antragsteller nicht geltend. Die von ihm aufgeworfene Frage eines bei Überschreitung der notwendigen Stellplätze (§ 47 Abs. 1 LBO 2015) zu führenden konkreten „Bedarfsnachweises“(so der Antragsteller unter Verweis auf Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 12 Rn 6) rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung. Abgesehen davon, dass der Antragsteller mit dem Bauantrag bereits unter dem 15.2.2017 eine (nur) auf den Bedarf des Grundstücks seines Vaters bezogene Stellplatzberechnung vorgelegt hat, die bereits insoweit einen Fehlbedarf von 4,5 Stellplätzen ausweist, können diese Fragen vorliegend keiner abschließenden Klärung zugeführt werden. Sie wären also gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren einer näheren Betrachtung zuzuführen, wobei allerdings gegenwärtig nichts für eine im oben genannten Verständnis „bedarfsüberschreitende“, und damit bereits einen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers auslösende Anlage spricht.(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 135 und 136) Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1995(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.9.1995 – 4 NB 24.94 –, BRS 57 Nr. 78) betraf die einer am Maßstab des § 12 Abs. 2 BauNVO in dem dort betrachteten Wohngebiet nicht bedarfsgerechten Tiefgarage mit 380 Stellplätzen zugerechnete Zufahrt, die aus Sicht des Gerichts dort entsprechend zu beurteilen war. Darum geht es hier aber nicht, da – wie erwähnt – hier alles dafür spricht, dass es sich in dem vorliegenden Fall um die Zufahrt zu einer in dem konkreten Allgemeinen Wohngebiet zulässige Garage mit vier Stellplätzen handelt.

3. Soweit der Kläger ferner unter Rücksichtnahmegesichtspunkten (§ 15 BauNVO) für ihn unzumutbare und damit nicht hinnehmbare Störungen infolge der Benutzung der Garagenzufahrt für den Zu- und Abgangsverkehr beziehungsweise die mit seinerseits erwarteten „16 Fahrvorgängen“ am Tag verbundenen Immissionen geltend macht, spricht ebenfalls nichts durchgreifend für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes durch das genehmigte Bauvorhaben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist sind – ganz allgemein – durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen – vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall, wie sie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Koblenz(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.6.2002 – 1 A 11669/99 –, BauR 2003, 368, BRS 65 Nr. 143, unter Verweis auf die Maßgeblichkeit der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls) bezogen auf den dortigen Fall angenommen wurden – keine nachbarlichen Abwehransprüche.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 –, BauR 2017, 1738, m.w.N., zu mehreren Stellplätzen für eine Kindertagesstätte, und vom 28.1.2016 – 2 B 236/15 –, juris, zu einer im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3,80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen; speziell für die im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; weitere Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren „Alltagserscheinungen“ gehören.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.8.2016 – 2 B 224/16 –, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 31) Bei der Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.(vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris, wonach das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind) Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung nur eine von ihrem Umfang her „überschaubare“ Anzahl von vier Stellplätzen an einer Stelle zulässt. Es geht hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine „Massierung“ von Stellplätzen und erst Recht nicht um eine solche in einem rückwärtigen „Gartenbereich“.

Von daher wird der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18.7.2017 in der Hauptsache nach gegenwärtigem Stand aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht veranlasst.

B.

Da der Beschwerdevortrag sich nicht mit möglicherweise ein bauaufsichtliches Einschreiten gebietenden Nachbarrechtsverstößen außerhalb des Prüfungsprogramms des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2015) beziehungsweise mit den – insoweit ebenfalls überzeugenden – Ausführungen zum Nichtbestehen eines Einschreitensanspruchs des Antragstellers auf der Grundlage des § 81 LBO 2015 (Baueinstellung) unter dem Aspekt von erstinstanzlich noch bezogen auf das eigene Anwesen geltend gemachten Standsicherheitsbedenken (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2015) befasst, kann und muss hierauf schon nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch den Senat nicht weiter eingegangen werden.

Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

III.

Der seitens des Antragstellers zweitinstanzlich gestellte Antrag auf Erlass einer vorläufigen Baueinstellung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Wege einer Zwischenentscheidung auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG ist durch den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erledigt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Jan. 2019 - 2 B 344/18 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Jan. 2019 - 2 B 344/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 A 395/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2011 – 5 K 41/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten des

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2011 – 5 K 41/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 289/3 in Flur 8 der Gemarkung A (Anwesen B-Straße in A-Stadt). Sie wenden sich gegen eine Benutzung der seitlich angrenzenden, im Eigentum Dritter stehenden Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 durch den Beigeladenen als Holzlager- und Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge. Alle Gründstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S Teil III“ aus dem Jahr 1976, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf den Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 wurden bisher keine Wohnhäuser errichtet. Auf dem zuletzt genannten Grundstück befinden sich ein offener Unterstand und ein ehemaliger Baustellenwagen.

Nachdem der Beklagte bereits im April 2006 gegenüber dem Kläger ein bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden gegen die Benutzung der Nachbargrundstücke abgelehnt hatte,(vgl. das Antwortschreiben des Beklagten vom 4.4.2006 auf dessen Nachbarbeschwerde vom 1.4.2006) forderten die Kläger im September 2009 den Beklagten auf, die vollständige Beseitigung von „Ablagerungen“ auf den Parzellen Nr. 289/1 und Nr. 289/2 anzuordnen und deren Nutzung als Lagerplatz zu untersagen. Sie führten aus, der Beigeladene nutze die Grundstücke nicht zu Wohnzwecken, sondern als selbständigen Lagerplatz. Hier werde der Brennholzbedarf für vier bis fünf Familien in der Größenordnung von ca. 150 m3 geschnitten und gelagert. Etwa einmal pro Woche komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Einsatz von Kreis- und Kettensägen sowie eines Holzspalters. Zeitweise werde bis zu acht Stunden am Tag Holz geschnitten.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass bei einer Ortsbesichtigung im September 2009 auf den Grundstücken „erhebliche Mengen Brennholz“ sowie Arbeitsgeräte festgestellt worden seien. Ein Einschreitensanspruch der Kläger könne daher nicht ausgeschlossen werden. In dem Antwortschreiben des Beigeladenen heißt es dazu, das „Grundstück A-Straße 15-17“ werde mit Genehmigung der Eigentümer seit ca. zehn Jahren von drei in derselben Straße wohnenden Familien zur Lagerung von Holz benutzt. Einmal im Jahr werde das Holz geschnitten. Es mache keinen Unterschied, ob die drei Familien das hier oder – wie übrigens der Kläger auch – auf ihren jeweiligen Wohngrundstücken A-Straße, 8 und 12 durchführten. Jede Familie schneide höchstens zwei bis drei Tage im Jahr Holz auf dem Grundstück und zwar vor 18 Uhr. Die Nutzung des Holzspalters erfolge ausschließlich im Wald. Hinsichtlich des von Jugendlichen als „Treffpunkt“ benutzten Bauwagens könne sich der Beklagte bei der Polizeidienststelle in Wadern unter dem Stichwort „Baubude Bachem“ erkundigen. In der Angelegenheit sei auf Veranlassung der Kläger die Ortspolizei in A-Stadt „in Zusammenarbeit“ mit zwölf näher bezeichneten Personen und Stellen, unter anderem dem damaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes und dem Bischof von Trier bereits „tätig geworden“.

Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern im Oktober 2009 mit, bei einer Überprüfung seien gegenüber dem Zustand vom April 2006 keine Veränderungen festgestellt worden. Nachdem die Kläger auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestanden hatten, lehnte der Beklagte im November 2009 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Verarbeitung und Lagerung von Brennholz für den privaten Gebrauch ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.11.2009 – 6130-712-2009) In der Begründung heißt es, Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften seien nicht zu erkennen. Eine Verletzung landesrechtlicher Bestimmungen über Abstandsflächen könne ausgeschlossen werden. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1996 habe der erkennende Senat die grundsätzliche Zulässigkeit einer privaten Brennholzlagerung auch größeren Umfangs sogar in reinen Wohngebieten festgestellt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) Hier gelte nichts anderes. Die Nutzer wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft. Dass auf dem streitigen Grundstück keine „Hauptanlage“ in Form eines Wohnhauses vorhanden sei, wirke sich auf die Rechte der Kläger nicht aus. Die Nutzung zur Lagerung des weitestgehend bereits im Wald aufgearbeiteten Brennholzes sei „rein privater Natur“. Die gelagerte Menge habe sich seit mehreren Jahren nicht verändert und sei von den Klägern nur einmal im April 2006 beanstandet worden, ohne dass dabei indes ein Einschreiten seinerseits verlangt worden sei. Ein darauf gerichteter Anspruch sei schon damals „längst verwirkt“ gewesen. Gleiches gelte für das Abstellen von Arbeitsgeräten und Traktoren.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs verwiesen die Kläger auf „nachbarschützende Wirkungen der Baunutzungsverordnung“. Ihre Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Insoweit verwiesen sie auf zahlreiche Beschwerden ihrerseits gegenüber verschiedenen Behörden und legten ein von ihnen erstelltes „Tagebuch über Holzsägearbeiten ab 2005…“ vor. Der Bauwagen sei entgegen der Darstellung des Beigeladenen im Übrigen kein „Jugendtreff“. In ihm werde nach Dorffesten von Erwachsenen weitergefeiert. Die Belästigungen durch „grölende“ Besucher des Wagens seien unzumutbar.

Im Mai beziehungsweise Juni 2010 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass auf den Grundstücken keine Holzverarbeitung („Holzschnitt“) mehr stattfinden werde. Sägearbeiten sollten künftig auf den Privatgrundstücken der Nutzer A-Straße, 8 und 12, der Familien D, E und des Beigeladenen durchgeführt werden. Es werde nur noch Holz gelagert, und zwar zum privaten Gebrauch. Außer den zum Transport benötigten Traktoren und Hängern würden auch keine weiteren Gerätschaften mehr abgestellt. Eine entsprechende, von den Nutzern des zur Holzlagerung genutzten Grundstücks unterzeichnete Erklärung wurde dem Beklagten übermittelt.

Der des ungeachtet aufrecht erhaltene Widerspruch der Kläger wurde im Dezember 2010 zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA – 31/10 –) In der Begründung wurde zunächst auf eine Verwirkung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen die von ihnen beanstandeten Nutzungen verwiesen. Derartige Ansprüche hätten auch ohnehin nie bestanden. Bauplanungsrechtlich könne entgegen der Ansicht der Kläger nicht von einem selbständigen Lagerplatz ausgegangen werden. Die Holzlagerung erfolge ausschließlich zur Beheizung der Wohnhäuser dreier Familien, sei „wohnakzessorisch“ im Hinblick auf diese unmittelbar benachbarten Anwesen und daher zulässig. Die nach der Verlagerung der Schneidearbeiten auf diese Wohngrundstücke verbleibende reine Holzlagerung sei für die Kläger nicht unzumutbar.

Zur Begründung ihrer im Januar 2011 erhobenen Klage haben die Kläger unter anderem geltend gemacht, der Beigeladene nutze die von einer Frau E und einem Herrn F gepachteten Grundstücke hauptsächlich mit Freunden, um den Holzbedarf für vier bis fünf Familien zu decken. Das Holz werde vor der Lagerung mit einer Kreissäge geschnitten und gespalten. Außerdem seien ein als „Jugendtreff“ für lautstarke Feiern genutzter Bauwagen, eine Egge, ein Pflug, ein Kreiselmäher, ein Holzspalter, drei Traktoren, ein Einachser, zwei bis drei Anhänger, Gitterboxen sowie Paletten abgestellt und Unterstände für Maschinen, Motoren, Traktoren und Holz errichtet worden. Etwa einmal pro Woche, zeitweise sogar täglich, kämen unter erheblichen Lärmbelästigungen Kreis- und Kettensägen sowie der Holzspalter zum Einsatz. Direkt an ihrem Haus hätten sie 80 Dezibel gemessen. Ferner werde auf dem Grundstück regelmäßig Abfall verbrannt. Seit 2006 hätten sie – die Kläger – wiederholt unter anderem bei dem Beklagten, beim Bürgermeister von A-Stadt, beim Ministerium für Umwelt und bei der damaligen Ministerin Kramp-Karrenbauer um Abhilfe gebeten. Von einer Verwirkung könne daher keine Rede sein. Die Nutzung der Nachbargrundstücke sei in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Nebenanlagen seien nur auf Grundstücken zulässig, die mit einer „Hauptanlage“, hier einem Wohnhaus, bebaut seien. Das gelte sowohl für die Holzstapel als auch für die „Baubude“. Es handele sich um einen nur im Gewerbegebiet zulässigen selbständigen Lager- und Abstellplatz. Im Gegensatz zu dem 1996 vom Senat entschiedenen Fall zur privaten Brennholzlagerung befinde sich auf dem Grundstück kein Wohngebäude. Das Holzlager könne daher nicht als Nebenanlage eingeordnet werden. Die ebenfalls in unzulässiger Weise abgestellte „Baubude“ diene jungen Erwachsenen als Treffpunkt. Zumeist werde dort in „übergroßem Maße dem Alkohol zugesprochen“. Auch würden Getränke verkauft. Da keine Toilette vorhanden sei, werde immer wieder vor ihren Augen auf das Grundstück uriniert. Zudem werde am 30.4. auf dem Gelände ein „riesiges Hexenfeuer“ in unmittelbarer Nähe des gelagerten Holzes und ihres Anwesens entzündet. Ein sich auf ca. 5 bis 6 m erstreckendes Holzlager sei in nur 2 m Abstand zur Grenze aufgeschichtet worden. Davon gingen im abstandsflächenrechtlichen Sinne gebäudegleiche Wirkungen aus.

Der Beklagte hat erneut auf die aus seiner Sicht eingetretene Verwirkung etwaiger Abwehransprüche der Kläger verwiesen. Hinsichtlich der nur noch stattfindenden Lagerung von Brennholz bestünden solche ohnedies nicht. Sie sei als Nebennutzung nach § 14 BauNVO in dem Wohngebiet zulässig. Es handele sich dagegen nicht um einen selbstständigen Lagerplatz. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die betroffenen Grundstücke quasi als „Sammellagerplatz“ für das Brennholz der Bewohner des gesamten oder großer Teile des Baugebiets benutzt würden. Das sei aber nicht der Fall. Die Anwesen der dort ihr Brennholz lagernden Familien befänden sich unmittelbar gegenüber. Unabhängig davon hielten die Brennholzstapel äußerst großzügige Abstände zum Grundstück der Kläger ein. Wären die fraglichen Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut, hätten die Kläger die wohnakzessorischen Holzlager ohne weiteres als Nebenanlagen wesentlich näher zu ihrem Anwesen hinzunehmen. Gleiches gelte für die seit vielen Jahren auf dem Grundstück abgestellten Traktoren und für den Bauwagen, der als Nebenanlage, beispielsweise als Ersatz für ein Gartenhaus, zu einem auf dem Grundstück möglichen Wohnhaus ohne weiteres zulässig sei und bereits aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Kläger von mehr als 40 m und „hart am Rande des Baugebiets zum Außenbereich“ größtmögliche Rücksicht auf die Interessen der Kläger nehme.

Der Beigeladene hat vorgetragen, die Familie D lagere bereits seit 1986 Holz auf den Grundstücken, er selbst ab 1992. Im Jahr 2005 sei der Holzvorrat der Familie E dazugekommen. Das Holz werde inzwischen auf den jeweiligen Wohngrundstücken geschnitten. Der Holzspalter sei hier nie eingesetzt worden. Auf die Feriengäste der Kläger sei stets Rücksicht genommen worden. Beschwerden seien von diesen nie erfolgt. Als „Müllkippe“ sei das Gelände nie benutzt worden. Es sei lediglich Grünschnitt zwischengelagert und beim „Hexenfeuer“ am 30.4. als Brennmaterial benutzt worden. Diese Möglichkeit hätten sich auch die Kläger zunutze gemacht. Die jugendlichen Nutzer der „Baubude“ stammten aus der Nachbarschaft. Als Toilette stünden die entsprechenden Einrichtungen in seinem – des Beigeladenen – und in dem Wohnhaus der Familie D zur Verfügung. Die von den Klägern gerufene Polizei habe vor Ort keine Lärmbelästigung feststellen können. Getränke würden nicht verkauft. Der Beigeladene hat ferner erklärt, zur Erreichung einer „gütlichen Einigung“ werde „veranlasst“, dass der Einachser-Traktor verkauft, Holz nur noch auf den eigenen Grundstücken geschnitten, Egge und Pflug weggeräumt würden und ein „Regal“ abgebaut werde.

Das Verwaltungsgericht hat im Mai 2011 eine Ortseinsicht vorgenommen und im August 2011 die Klage mit dem Antrag,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2009 und des auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke Flur 08, Parzellen Nrn. 289/1 und 289/2, Gemarkung B als Holzlager und Lagerplatz für das Abstellen landwirtschaftlicher Geräte sowie das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz zu untersagen und dem Beigeladenen aufzugeben, die auf diesen Grundstücken errichteten Brennholzstapel nebst Unterständen und die Baubude zu beseitigen sowie diese Anordnungen mit geeigneten Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen“,

abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich das Begehren auf die Untersagung der Nutzung des Grundstücks für das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz richte. Eine solche Nutzung finde seit dem 1.6.2010 nicht mehr statt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die geltend gemachten Einschreitensansprüche stünden den Klägern nicht zu. Soweit diese den Erlass einer Beseitigungsanordnung für die Brennholzlager nebst Unterstand und den ehemaligen Baustellenwagen verlangten, liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen vor. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe kein aus der Festsetzung des Bebauungsplans über die zulässige Art baulicher Nutzung ableitbarer Gebietsgewährleistungsanspruch. Es handele sich hier nicht um einen selbständigen Lagerplatz. Bei der von den Klägern angegriffenen Lagerung von Holz und dem Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf dem Grundstück handele es sich um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige „Nebenanlagen“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spiele es keine Rolle, ob sich die zugehörige Hauptanlage auf demselben Grundstück befinde oder an einer anderen Stelle im Baugebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet könne auch ein privater Lagerplatz eine im Sinne § 14 BauNVO funktional untergeordnete Nebenanlage darstellen, wenn sie dem „primären Wohnzweck“ der Grundstücke in dem Gebiet untergeordnet sei. Das sei bei der privaten Lagerung von Brennholz für einen eingeschränkten Personenkreis aus dem Gebiet, für die nach den Erkenntnissen vor Ort auch nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen werde, und bei dem Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte der Fall. Nach der Aufgabe der Holzverarbeitung auf dem Grundstück sei dessen Nutzung zur reinen Holzlagerung auch wohngebietsverträglich. Das gelte auch für den ehemaligen Baustellenwagen. Da im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien, sei unerheblich, ob der Vortrag der Kläger zutreffe, dass es sich nicht nur um einen Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene handele, sondern dass dort auch Getränke verkauft würden. Nach Standort und Größe des Wagens könne jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die „Anziehung“ dieses „Treffpunkts“ weit über das Baugebiet hinausgehe. Beseitigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem hier dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmenden Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Nach den bei der Ortsbesichtigung erlangten Eindrücken seien die angegriffenen Nutzungen den Klägern zumutbar. Das gelte für die Holzlagerung, aber auch hinsichtlich des Baustellenwagens. Dieser befinde sich nicht auf der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzelle, sondern am nördlichen Ende des westlich davon liegenden Grundstücks in einem Abstand von ca. 40 m zu deren Wohnhaus. Dadurch werde verhindert, dass die von der Benutzung des Bauwagens verursachten Lärmimmissionen unmittelbar auf das Wohnhaus einwirkten. Der davor befindliche Sitzplatz sei zudem zum Außenbereich hin orientiert. Soweit es in Einzelfällen, etwa bei dem „Hexenfeuer“, zu Belästigungen komme, führe das nicht zur Unzulässigkeit der baulichen Anlage an sich. Vielmehr seien die Kläger gehalten, „sich polizeiliche Hilfe zu holen“, wie sie das in der Vergangenheit bereits häufiger getan hätten. Eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch die Holzlagerung sei bei der Ortsbesichtigung nicht feststellbar gewesen. Die Kläger hätten demnach ferner keinen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung. Das gelte ebenso für das Abstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte. Auch insoweit könne nicht von einer gebietsunverträglichen Nutzung ausgegangen werden. Diese erfolge in einem untergeordneten Rahmen nur für die Bewohner des Baugebiets. Die Nutzer betrieben auch „keine irgendwie geartete Landwirtschaft“, die zu einem in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen Fahrzeugaufkommen führen könnte. Die Fahrzeuge dienten „unstreitig“ nur dazu, das gelagerte Brennholz zu bewegen. Damit stünden die bei der Ortsbesichtigung gemachten Feststellungen im Einklang. Im Hinblick auf die geringe Zahl der Fahrzeuge seien keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Kläger zu erwarten. Hätten die Kläger mangels einer Verletzung drittschützender Vorschriften keinen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten, so könne offen bleiben, ob – wofür es allerdings erhebliche Anhaltspunkte gebe – Abwehransprüche durch Verwirkung verloren gegangen seien.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2011 – 5 K 41/11 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da die Kläger die (teilweise) Abweisung ihrer Klage als unzulässig, soweit sie einen Einschreitensanspruch auch hinsichtlich einer Verarbeitung (Zuschnitt) von Brennholz auf dem Nachbargrundstück geltend gemacht hatten, nicht thematisieren, muss hierauf nicht eingegangen werden. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt im Übrigen (auch) insoweit keinen Bedenken.(vgl. zum Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegen aufgegebene Nutzungen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11)

1. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Urteil des Senats vom November 1996(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) ist nicht gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines der in der Vorschrift genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2012 – 2 A 314/11 –) Das ist hier nicht der Fall.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einordnung der von ihnen bekämpften Nutzungen auf dem vom Bebauungsplan „S Teil III“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1976 erfassten Nachbargrundstück als „Nebenanlage“ im Sinne des § 14 BauNVO 1968 voraussetze, dass auf den Grundstücken selbst ein Wohnhaus vorhanden wäre. Insoweit ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Seite 15 oben) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Einordnung als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO „gerade nicht“ erfordere, dass die zugehörige „Hauptanlage“ sich auf dem Grundstück selbst befinde, sondern dass ausreichend sei, dass diese im selben Baugebiet liege. Die Richtigkeit dieser Aussage unterliegt keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Nebenanlagen zwar das Merkmal der Unterordnung sowohl in räumlich-gegenständlicher als auch in funktionaler Hinsicht erfüllen. Das erfordert, dass solche Nebenanlagen nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch von ihrer Größe her dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind,(vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.4.2004 – 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68, und vom 17.12.1976 – IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090) setzt indes – wie die Gesetzesformulierung zeigt – nicht zwingend voraus, dass das Bezugsobjekt, hier die drei Wohnhäuser A-Straße, 8 und 12, zwingend auf demselben Grundstück steht. Entsprechend ist auch für die Zulässigkeit der in der die Baugebietsregelungen ergänzenden Bestimmung des § 12 BauNVO einer eigenen Regelung unterworfenen Nebenanlage der Garagen anerkannt, dass der die Zulässigkeit in Wohngebieten begrenzende Begriff des durch die zugelassene Nutzung begründeten „Bedarfs“ in § 12 Abs. 2 BauNVO nicht grundstücks- sondern gebietsbezogen zu interpretieren ist.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 zum Bauordnungsrecht) Dem von den Klägern angeführten Urteil des Senats aus dem Jahre 1996 lässt sich auch nichts anderes entnehmen. Die Inbezugnahme im Leitsatz, wonach eine Brennholzablagerung in Form aufgeschichteter Holzstöße auf einem Wohngrundstück im reinen Wohngebiet eine gemäß nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage sein kann, wenn das gelagerte Holz zur Beheizung des „auf dem Grundstück stehenden Wohngebäudes“ verwendet wird, hebt lediglich das – von dem vorliegenden abweichende – Merkmal des dort entschiedenen Sachverhalts hervor, dass die Brennholzlagerung in dem damals entschiedenen Fall auf dem Wohngrundstück selbst erfolgte. Der Entscheidung lässt sich indes entgegen der Ansicht der Kläger nicht – in einer Art Umkehrschluss – die im Gegensatz zum Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO stehende Aussage entnehmen, dass der dort nicht relevante Umstand, dass sich das betreffende Wohngebäude nicht auf dem zur Holzlagerung benutzten Grundstück selbst, sondern auf einer benachbarten Parzelle in demselben Baugebiet befindet, die Anwendbarkeit des § 14 BauNVO und damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung von vorneherein ausschließt. Notwendig ist lediglich, dass die Nebenanlage dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks, dem sie zu dienen bestimmt ist, räumlich und funktional untergeordnet ist. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die auf den Nutzungszweck der „Grundstücke“ und nicht auf eine konkrete Hauptanlage Bezug nehmende Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht voraussetzt, dass auf den konkreten Grundstücken die dort zulässigen Hauptanlagen – hier die nach dem Bebauungsplan zulässigen beiden Wohnhäuser auf den Parzellen Nr. 289/1 und 289/2 – bereits vorhanden sind.(vgl. etwa Zieglerin Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, Rn 20 zu § 14 BauNVO)

2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache nicht die von den Klägern in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine über den Fall hinausreichende, in dem angestrebten Berufungsverfahren allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage wird insoweit nicht aufgeworfen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage lässt sich, wie schon dargelegt, unschwer aus dem Gesetzeswortlaut beantworten.

3. Die Darlegungen der Kläger begründen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verneint hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger machen auch insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte beachten müssen, dass die von ihnen beanstandeten Nutzungen in einem Umfang erfolgten, die nicht mehr den Charakter einer Nebenanlage habe, da es sich gerade nicht um eine kleine Anlage handele, die von daher nicht mehr als „untergeordnet“ angesehen werden könne. Soweit die Kläger dabei erneut auf das Fehlen einer Hauptanlage auf den beiden streitgegenständlichen Grundstücken selbst verweisen, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden.

Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Nutzungen auf dem Nachbargrundstück „nicht wohngebietsverträglich“ seien, da die Nutzung als „Holzlager“ und das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht nur für einen Haushalt, sondern für mindestens drei Familien erfolge und darüber hinaus ein Bauwagen abgestellt sei, so dass die Nutzung über das Maß hinausgehe, das in dem betreffenden Wohngebiet üblich sei, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet auch dieser Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern beanstandeten Nutzungen, insbesondere die inzwischen auf eine reine Lagerung reduzierte private Brennholzbevorratung und das Abstellen der zum Transport des Holzes benötigten Gerätschaften unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei seiner Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse als funktional wohngebietsbezogen und aus Sicht der Kläger immissionsverträglich eingeordnet. Hierbei gilt wie bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, dass allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33) Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Grundstücks des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbarn, hier der Kläger, verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nahelegen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger stellt insofern eine Wiederholung ihres bisherigen Vortrags dar. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung insoweit im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot nachvollziehbar begründet und insbesondere in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften hervorgehoben, dass diese „unstreitig“ – entsprechend einer dahingehenden Verpflichtungserklärung des Beigeladenen und der Mitbenutzer vom 20.6.2010 – nur dazu dienten, das gelagerte Holz zu dem Grundstück zu bringen beziehungsweise es von dort wieder abzufahren. Die Ortsbesichtigung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nicht zutreffe.

Was den offenbar mehr oder weniger als lokalen Treffpunkt für Zusammenkünfte genutzten „Baustellenwagen“ anbelangt, lässt die erstinstanzliche Entscheidung erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Nutzung nicht unter den § 14 BauNVO subsumiert, sondern auf die die Hauptnutzungen betreffende Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO abgestellt hat, wonach – auch in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 – in allgemeinen Wohngebieten gebietsversorgende Schankwirtschaften zur dort zulässigen Regelbebauung zählen und daher von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmen sind. Auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des bezüglich seiner Nutzungsmodalitäten von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beschriebenen „Bauwagens“ unterliegt insofern keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) wurde im erstinstanzlichen Urteil auf den räumlich vom Grundstück der Kläger abgesetzten Standort und auf die Orientierung des vorgelagerten Sitzplatzes zum Außenbereich hin verwiesen, was eine unzumutbare Belästigung für die Kläger durch die Nutzung des Wagens ausschließe. Vor dem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beigeladene in Bezug auf diese Teilnutzung als der ordnungsrechtlich richtige Adressat einer bauaufsichtsbehördlichen Verfügung anzusehen wäre.

Ob die Kläger aufgrund einer jahrelangen Hinnahme der Holzlagerung auf dem Nachbargrundstück an der Geltendmachung materieller nachbarlicher Abwehrrechte schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert sind,(vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen) bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beigeladenen, dass die Holzlagerung auf dem Grundstück bereits seit über 20 Jahren – konkret seit 1986 –betrieben werde, sind die Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. Die von ihnen durch Beifügung einer DVD zur Gerichtsakte dokumentierte Art der Entzündung eines „Hexenfeuers“ fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

4. Da das Vorbringen der Kläger keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.