Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Jan. 2019 - 2 B 289/18

bei uns veröffentlicht am09.01.2019

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.9.2018 – 5 L 2434/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen Dienstgebäudes der Forstwirtschaft außerhalb der Ortslage der Antragstellerin auf der 34,31 ar großen Parzelle Nr. 2/36 in Flur 12 der Gemarkung D für private Zwecke. Im November 1997 erteilte die Antragstellerin dem staatlichen Hochbauamt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Anwesen.(vgl. den Bescheid der Antragstellerin vom 7.11.1997 – DokNr. B 19 –) Im April 1998 wurde für das Anwesen dann die wasserrechtliche Genehmigung erteilt, das durch eine Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Oberflächenwasser auf dem benachbarten Flurstück Nr. 2/35 über die belebte Bodenzone versickern zu lassen.(vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.4.1998 – E/4-32/98 Wa/Kr –)

Im September 2015 kauften die Beigeladenen das Grundstück von der Landesfinanzverwaltung.(vgl. die Urkundenrolle Nr. 1401/2015 der Notare K & R, S, vom 11.9.2015 (Kaufpreis: EUR)) Dabei wurde ihnen vertraglich ein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art über die Parzellen Nrn. 2/37 und 2/24 (insoweit Flur 14 in der Gemarkung L) zwischen dem Forsthaus und dem K Weg (L 279) eingeräumt(vgl. § 17, Seiten 12/13 des vorgenannten Vertrags Fn 1) sowie eine Baulast zu Lasten der genannten Parzellen eingetragen, wonach eine Fläche von mehr als 3 m als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen angelegt, unterhalten und benutzt werden soll. Im März 2016 beantragten die Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung. Im August 2016 verpflichteten sie sich durch Baulast ferner, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen.(vgl. die am 9.8.2016 unter dem Aktenzeichen 63-00595/16 in das Baulastenverzeichnis beim Antragsgegner eingetragene Baulast)

Nachdem die Antragstellerin im August 2016 – nach Aktenlage fristgerecht – ihr Einvernehmen unter Verweis auf eine fehlenden „Teilprivilegierung“ gemäß § 35 Abs. 4 BauGB sowie eine nicht ausreichende Erschließung des Anwesens betreffend die Zuwegung, die Wasserversorgung und den Strom- und Telefonanschluss versagt hatte, wurde sie vom Antragsgegner wiederholt, zuletzt unter Hinweis auf zwischenzeitlich vorliegende positive Stellungnahmen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz(vgl. das Schreiben vom 13.2.2017 – 3.0/meu/A-116055-2 –, wonach aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden, insbesondere die Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung durch den Innenausbau nicht berührt würden) und des Saarforst Landesbetriebs, auch zu einer geplanten Ersetzung ihres Einvernehmens angehört. Im August 2017 erklärte die Antragstellerin letztmalig, dass die Versagung des Einvernehmens aus ihrer Sicht rechtmäßig erfolgt sei.

Im Oktober 2017 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung im Außenbereich".(vgl. den Bauschein vom 4.10.2017 – 63-00335/16 –) Zur Ersetzung des Einvernehmens ist im Bauschein unter anderem ausgeführt, das Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Aufgrund einer Ortsbesichtigung des Anwesens am 2.9.2016 sei durch zwei Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes festgestellt worden, dass das bisherige Forsthaus in gutem Zustand und keinesfalls zerstört oder in einem dem Verfall vergleichbaren Zustand sei. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe im Wesentlichen gewahrt. An der Bausubstanz werde nichts verändert. Das ausweislich der Pläne des Reichsbauamtes Saarland-West vom Dezember 1936 zulässigerweise errichtete ehemalige Forsthaus sei Teil eines im Außenbereich privilegierten forstwirtschaftlichen Betriebs gewesen, letztmalig 1984 neu besetzt worden und bis zum Beginn des Verkaufsverfahrens 2014 vom Revierförster und dessen Familie bewohnt worden. Im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung entstehe keine weitere neue Wohnung. Durch Eintragung einer Baulast sei die Verpflichtung übernommen worden, keine Neubebauung vorzunehmen. Das Vorhaben sei im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Schließlich sei die Erschließung des Vorhabens gesichert.

Anfang November 2017 hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und im Dezember beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung machte sie geltend, das Vorhabengrundstück sei weder wegemäßig erschlossen noch liege eine gesicherte Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor. Darauf, ob die Voraussetzungen einer „Teilprivilegierung" nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorlägen, komme es nicht an. Auch für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich sei eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die hinsichtlich der Befahrbarkeit des Weges einer im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspreche. Daher könne den Ausführungen in der Begründung des Bauscheins nicht gefolgt werden, wonach insofern ein „außenbereichsgemäßer" Standard ausreiche. Unstreitig sei das ehemalige Forsthaus nicht von Nordosten her über die Kreuzung P -Straße/W Straße/Z Straße, die in D liege, gesichert erschlossen. Das (Wege-)Grundstück, über das der Feldweg aus D kommend verlaufe, stehe in ihrem Eigentum und ein durch Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht zugunsten des Baugrundstücks gebe es nicht. Auch habe sie diesen Waldweg durch eine verkehrspolizeiliche Anordnung vom 26.10.2017 wegerechtlich gesperrt. Das sei die verkehrsrechtliche Konsequenz der wegerechtlichen Situation, dass es sich bei dem Teil des Postwegs, der auf ihrer Gemarkung liege, nicht um einen öffentlichen Weg handele. Ein Anspruch gegen eine Gemeinde, dass diese ein nicht durch straßenrechtliche Widmung, sondern von ihr nur tatsächlich dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestelltes Grundstück weiterhin für diese Zwecke bereit halte, bestehe nicht. Die Entscheidung, die nicht öffentlich gewidmete Wegefläche im Anschluss an eine privilegierte Nutzung auch für eine ausschließlich privaten Zwecken dienende Nutzung nicht weiter offen zu halten, stütze sich auf die Befugnisse eines Eigentümers aus § 903 BGB. Auch verfange der Hinweis der Beigeladenen auf ein Anliegerrecht nicht. Deren Grundstück liege nicht an einer öffentlichen Straße. Die Erschließung von Südwesten her ausgehend von der L 279 erfülle weder hinsichtlich seiner Breite noch der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung, die für eine Zufahrt für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr) notwendig seien. Dieser Forstwirtschaftsweg sei zunächst asphaltiert und gehe dann auf einer Länge von mehr als einem Kilometer in einen etwa 3 m breiten geschotterten Forstwirtschaftsweg über. Darüber hinaus handele es sich bei dem fraglichen Wegestück um einen von Fußgängern und Radfahrern stark frequentierten Bereich, der auch von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde, so dass Begegnungsverkehr in nennenswertem Umfang stattfinde. Auch die Entwässerung sei nicht sichergestellt. Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei in der Regel nur durch einen Anschluss an eine Kanalisation gewährleistet. Eine Kleinkläranlage oder eine geschlossene Grube reichten nicht aus. Daran ändere der Umstand nichts, dass dem Rechtsvorgänger durch Bescheid der obersten Wasserbehörde vom April 1998 eine widerrufliche Befugnis dazu und ferner eine Ausnahme von der Wasserschutzgebietsverordnung „Hufengebiet" aus dem Jahr 1985 erteilt worden sei. Die Beigeladenen könnten sich nicht auf diese der Forstverwaltung für ein privilegiertes Vorhaben erteilten wasserrechtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 1998 stützen. Die Versorgung mit Trinkwasser sei aus mehreren Gründen nicht dauerhaft gesichert. Bei der benutzten Wasserleitung der energis GmbH handele es sich um eine Zubringer- bzw. Fernleitung, gerade nicht um eine Versorgungsleitung, was gegen ihre Wasserversorgungssatzung verstoße. Danach versorge sie die Grundstücke auf ihrem Gebiet mit Trinkwasser. Die Versorgung eines Grundstücks über eine Zubringerleitung der energis GmbH verstoße schon deshalb gegen rechtliche Vorschriften.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sei zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich gesichert. Es bestehe ein sowohl durch eine Grunddienstbarkeit als auch durch eine Baulast gesichertes Geh- und Fahrrecht über den auf den Flurstücken 2/37 und 2/24 verlaufenden Forstwirtschaftsweg hin zur L 279. Die Zuwegung zum ehemaligen Forsthaus führe von der L 279 über einen zunächst asphaltierten Weg, der auf den letzten ca. 1,1 km geschottert sei. Hier sei kein neues Bauvorhaben beantragt worden, sondern es verbleibe beim vorhandenen Baubestand und auch die Nutzungsintensität nehme nicht zu. Im ehemaligen Forsthaus habe sich neben dem Dienstsitz des Försters dessen Dienstwohnung befunden, in der er mit seiner Familie gewohnt habe. Ausgelegt sei das Anwesen gerade auch im Hinblick auf die Ver- und Entsorgungseinrichtungen für bis zu 6 Personen gewesen. Die Intensität im Hinblick auf die von der forstwirtschaftlichen Nutzung mitumfasste Wohnnutzung durch die Familie des Försters nehme durch die Nutzungsänderung zu einer reinen Wohnnutzung offensichtlich keinesfalls zu. Gleiches gelte für die Zuwegung zum Vorhaben. Auf dem als Zuwegung gesicherten Forstwirtschaftsweg herrsche auf der gesamten Länge, also auch auf dem restlichen Stück zwischen dem Vorhaben und dem Ortsrand des Ortsteils D, ein reger Pkw-Verkehr. Der Weg werde von vielen Ortskundigen als „Abkürzung" genutzt. Begegnungsverkehr sei möglich. Der zur Nutzung durch Fahrzeuge des Saarforst-Landesbetriebs ausgelegte Weg weise eine ausreichende Breite auf. Er sei durchgängig mindestens 3 m breit und werde auch von schweren Fahrzeugen zum Zwecke der Waldbewirtschaftung befahren. Mit der neuen Nutzung zu privaten Wohnzwecken gehe ein üblicher Pkw-Verkehr einher, dem der Weg hinsichtlich seiner Breite gewachsen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Weg für sonstige Fahrzeuge, etwa für Rettungsdienst und Feuerwehr, nicht genügen sollte. Die Entsorgung der Hausabfälle (Mülltonne) durch die Müllabfuhr könne an der Kreuzung P -Straße/W Straße/Z Straße erfolgen, die nur etwa 300 m entfernt sei. Insgesamt entspreche der Weg hinsichtlich Breite und Befahrbarkeit in etwa der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung. Auch die Wasserversorgung sei auf Dauer gesichert. Die Versorgungsleitung verlaufe auf der Grenze zum Flurstück Nr. 2/36 und der Wasserzählerschacht samt Abzweigung der Trinkwasserleitung zum Forsthaus liege auf dem Vorhabengrundstück. Gleiches gelte für die Abwasserentsorgung. Das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen sei zulässig, wenn oder solange das Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden könne. Die Antragstellerin habe auch offenkundig keine Bedenken hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens gehabt, als noch ihr eigener Vorschlag im Raum gestanden habe, dass der Saarforst Landesbetrieb als vorheriger Eigentümer oder die Beigeladenen als neue Eigentümer auf eigene Kosten die Versorgungsleitungen für Strom und Telekommunikation in die Erde verlegen lassen sollten. Im Gegenzug habe die Antragstellerin der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Wegerechts als Zufahrt von der Kapelle in D zum Forsthaus zustimmen wollen. Daraus werde der eigentliche Grund für die Versagung des Einvernehmens ersichtlich. Auch liege kein Verstoß gegen die Wasserversorgungssatzung der Antragstellerin vor. Das Vorhaben grenze weder an eine öffentliche Straße noch führe der dinglich gesicherte Zugang zu einer solchen Straße mit betriebsfertiger Versorgungsleitung.

Die Beigeladenen haben vorgetragen, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, inwiefern die Nutzungsänderung des früheren Forsthauses D in ein Wohnhaus zu einer Verletzung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsrechte führen könne. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Ablehnungsgründe vor dem Hintergrund persönlicher Missgunst konstruiert seien, um die Investition in das Forsthaus und ihre Lebensplanung gezielt zunichte zu machen. Diese Abwehrhaltung der Gemeinde werde dadurch erkennbar, dass sie als Gegenleistung für die Einräumung eines Wegerechts über den von der Ortslage D abzweigenden Forstweg, der seit alters her die naheliegende wegemäßige Verbindung zum Forsthaus darstelle, verlangt habe, die funktionstüchtige Stromleitung der energis auf eigene Kosten in eine Erdtrasse zu verlegen, nachdem sie dieses Ansinnen gegenüber der Forstverwaltung des Landes nicht habe durchsetzen können. Auf die Ablehnung habe die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen den Bauschein und faktisch mit einer Schranke an der Wegeinmündung reagiert, um die Zufahrt zu dem Grundstück zu versperren. Das Grundstück sei auch für eine Wohnnutzung ausreichend erschlossen. Es bestünden zwei Zuwegungen durch den Forst, zum einen die „naheliegende" über D und zum anderen die über den am Munitionsdepot vorbei zur L 279 führenden Forsthausweg. Insoweit sei nicht ersichtlich, weshalb der zu erwartende motorisierte Anliegerverkehr als Wohnnutzer höheren rechtlichen und technischen Anforderungen an die Wegequalität unterworfen sein sollte. Der von der Wohnnutzung ausgelöste motorisierte Verkehr werde die beiden Wege sowohl quantitativ als auch qualitativ weniger beanspruchen als der andauernde betriebliche und forstwirtschaftliche Verkehr. Sie forderten weder von der Gemeinde noch vom Land, die Wege durchgehend zu asphaltieren und dort einen Winterdienst sicherzustellen. Eine für die Wohnnutzung in einem Einfamilienhaus ausreichende Erschließung erfordere keineswegs die hohen technischen Wegestandards, die die Antragstellerin zur Abwehr des Vorhabens konstruiere. Die derzeitige Absperrung dieses Wegs durch eine verschlossene Schranke stelle eine unzulässige Schikane dar. Die umweltgerechte Abwasserentsorgung auf dem Grundstück werde durch die genehmigte Pflanzenkläranlage gesichert. Da das Grundstück nicht an die zentrale gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sei und auch künftig nicht angeschlossen werden müsse, seien Belange der Antragstellerin, die der Baugenehmigung im Zusammenhang mit der geregelten Abwasserbeseitigung als Erschließungserfordernis entgegengehalten werden könnten, nicht berührt. Das Grundstück sei auch über die kürzere und traditionell genutzte Verbindung zur Ortslage D über den Forstweg der Antragstellerin zu erreichen, für die ein direkt aus dem Anliegerrecht herzuleitendes Benutzungsrecht bestehe. Insoweit verkenne die Antragstellerin, dass der in ihrem Eigentum stehende Forstweg nicht wie ein Privatgrundstück zu behandeln sei, über dessen Benutzung sie beliebig bestimmen könne. Das von der Antragstellerin auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage verfügte und mit einer Schranke verstärkte Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art verstoße sowohl gegen das allgemeine naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht zu Erholungszwecken, als auch gegen das individuelle Anliegerrecht. Dabei gehe es nicht nur um das persönliche Fahrrecht, sondern auch um die Erreichbarkeit des Wohngrundstücks auf diesem Weg für Besucher, Dienstleister und vor allem für die Notfallversorgung. Die Sperrung sei offensichtlich willkürlich, da die Antragstellerin die Befahrung ihres Wegs in der Vergangenheit während der Nutzung als Forsthaus auch mit Schwerlastverkehr selbstverständlich gebilligt habe und dies zunächst auch ihnen gegenüber getan habe, allerdings mit der sachfremden und unzulässigen Forderung, dass sie die Erdverlegung der Stromleitung veranlassen sollten. Das Grundstück sei gemäß den technischen Vorgaben für Trinkwasser an die im angrenzenden Weg verlaufende Wasserleitung angeschlossen. Der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang greife nur ein, wenn ein Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Antragstellerin möglich sei. Das sei nicht der Fall, zumal die Antragstellerin selbst zur Versorgung des Grundstücks technisch nicht in der Lage und auch nicht willens sei. Das Grundstück sei seit Errichtung des Gebäudes an die Wasserleitung der energis angeschlossen und werde mit Trinkwasser auf vertraglicher Grundlage versorgt. Im Übrigen hätten sie auf Wunsch der Feuerwehr der Antragstellerin einen neuen Hydranten gesetzt, der auch der Antragstellerin selbst diene, wenn beispielsweise ein Waldbrand zu löschen wäre. Der Bundesgesetzgeber lasse eine Weiternutzung ehemals privilegierter Gebäude im Außenbereich zu Wohnzwecken zu. Würde man der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgen, müssten solche Gebäude nach Aufgabe der privilegierten Nutzung zwangsläufig dem Verfall preisgegeben werden, was die Antragstellerin im eigenen und öffentlichen Interesse nicht ernsthaft fordern könne. Es sei für genehmigte bauliche Nutzungen im Außenbereich typisch, dass die Wegeverbindung zum öffentlichen Straßennetz über Wirtschaftswege verlaufe, die nicht dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet seien und nicht dem technischen Ausbaustandard einer klassifizierten Straße entsprächen.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin im September 2018 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, nach derzeitigen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig und damit die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin rechtmäßig sei. Das Vorhaben im Außenbereich sei zwar nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert, jedoch nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigt, so dass der Nutzungsänderung die öffentlichen Belange einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und die Befürchtung des Entstehens oder der Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht entgegen gehalten werden könnten. Das Vorhaben diene zudem einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. a BauGB). Das Erfordernis, dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz diene, solle die Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz im Außenbereich für andere Zwecke erleichtern. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier auszugehen, da das Forsthaus noch im Juni 2014 vom Revierförster bewohnt worden ist und sich nach den vorliegenden Lichtbildern in einem baulich guten Zustand befinde. Die äußere Gestalt der Gebäude bleibe im Wesentlichen gewahrt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. b BauGB), die Aufgabe der bisherigen Nutzung liege nicht mehr als sieben Jahre zurück (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. c BauGB), das Gebäude sei vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB) und die Zahl der nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. f BauGB höchstzulässigen Wohnungen werde vorliegend ebenfalls nicht überschritten. Die Beigeladenen hätten zudem entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. g BauGB eine Baulast übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen. Das Vorhaben der Beigeladenen erfülle ferner die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. e BauGB enthaltene Anforderung, wonach das Gebäude, um dessen Nutzungsänderung es gehe, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehen müsse. Das Gebäude befinde sich in einem Bereich, in dem immer noch durch den früheren Eigentümer – das Saarland, vertreten durch den Saarforst Landesbetrieb – Forstwirtschaft betrieben werde. Daher könne offen bleiben, ob für die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. e BauGB erforderlich sei, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb noch fortbestehe. Dem Vorhaben stehe wohl auch nicht die von § 35 Abs. 2 BauGB zusätzlich geforderte Erschließung entgegen. Die Erschließung müsse nicht nur tatsächlich vorhanden, sondern auch rechtlich auf Dauer gesichert sein. Dies sei vorliegend nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sowohl hinsichtlich der wegerechtlichen Erschließung als auch der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung zu bejahen. Zunächst sei festzustellen, dass das Vorhabengrundstück wohl wegerechtlich ausreichend erschlossen sei. Dabei könne offen bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgenommene Sperrung der Zuwegung von D aus zulässig sei. Die Erschließung sei wohl über den über die Parzellen Nrn. 2/37, Flur 12, und 2/24, Flur 14, vom Forsthaus zum K Weg (L 279) führenden Forstweg ausreichend gesichert. Vorliegend bestehe eine Sicherung des Fahrrechts über den genannten Weg sowohl durch eine Grunddienstbarkeit als auch durch eine Baulast. Soweit die Antragstellerin einwende, dass dieser Weg weder hinsichtlich seiner Breite noch hinsichtlich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung erfülle, könne dies im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Für nichtprivilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich richteten sich die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung nach den jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere nach dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr, wobei indes gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden müssten. Zwar sei der hier als Erschließung gedachte Weg auch nach den Angaben des Antragsgegners nur teilweise asphaltiert und weise wohl zumindest teilweise nur eine Breite von 3 m auf. Da dieser Weg lediglich den Verkehr aufnehmen müsse, der zum Forsthaus führe, könne auch unter Berücksichtigung einer Breite von nur 3 m nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der durch den Forstverkehr und den Zielverkehr zum Munitionsdepot genutzte Weg nicht in der Lage sei, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Zudem dürfte auch eine Nutzung durch Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge zumindest nicht offensichtlich unmöglich sein. Auch wenn die Frage der wegerechtlichen Erschließung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden könne, müsse es im Hinblick auf die durch § 212a Abs. 1 BauGB gesetzlich vorgegebene Wertung beim Vorrang der Interessen der Beigeladenen bleiben. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens werde dann gegebenenfalls zusätzlich die Frage zu klären sein, ob die Antragstellerin rechtmäßig eine Sperrung des von D zum Forsthaus führenden Weges vorgenommen habe oder ob sie verpflichtet sei, dort die Zufahrt zu ermöglichen. Auch die Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung seien nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend gewährleistet. Hinsichtlich der Wasserversorgung bestehe unstreitig ein Anschluss an das Wassernetz des Versorgers energis, der bereits vorher das Forsthaus versorgt habe und nunmehr auch bereit sei, die Beigeladenen zu beliefern. Welcher Art die am Forsthaus vorbeiführende Leitung sei, sei aus Sicht der Kammer völlig belanglos, solange diese geeignet sei, das genehmigte Vorhaben mit Frischwasser zu versorgen. Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass eine Versorgung mit Trinkwasser über eine Zubringerleitung der energis gegen ihre Wasserversorgungssatzung verstoße, sei die Argumentation widersprüchlich. Da vor dem Grundstück der Beigeladenen unstreitig keine Leitung der Wasserwerke der Antragstellerin verlaufe, könne dem Vorhaben wohl kaum entgegen gehalten werden, dass es nicht über eine Leitung der Wasserwerke versorgt werde. Auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung sei eine ausreichende Erschließung zu bejahen. Welche Anforderungen bei Außenbereichsvorhaben an die Abwasserentsorgung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Erschließung zu stellen seien, sei nicht geregelt. Zulässig sei grundsätzlich auch eine Hausentwässerung durch eine Kleinkläranlage für einzelne Gebäude im Außenbereich. Das sei hier der Fall, da für das Forsthaus durch die erteilte Genehmigung eine ausreichende Abwasserentsorgung sichergestellt sei. Die Genehmigung sei unbefristet erteilt worden und knüpfe weder daran an, wer Eigentümer des Forsthauses sei, noch ob darin eine privilegierte Nutzung stattfinde. Die Entsorgung der Hausabfälle sei ebenfalls ausreichend gewährleistet. Es sei sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar, die Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung P -Straße/W Straße/Z Straße zu bringen. Folglich sei auch von einer ausreichenden Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen und die genehmigte Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.9.2018 – 5 L 2434/17 –, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 4.10.2017 für die „Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung im Außenbereich" auf der Parzelle Nr. 2/36 in Flur 12 der Gemarkung D zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu Recht nicht entsprochen. Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten, konkret nicht in dem unter anderem in § 2 Abs. 1 BauGB verankerten Recht zu eigenverantwortlicher Bauleitplanung (Planungshoheit) verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.).

Zur Sicherung dieser Rechtsposition der Kommunen hat der Bundesgesetzgeber nach der Entscheidung für ein einheitliches Genehmigungsverfahren bei den staatlichen Bauaufsichtsbehörden (heute § 57 Abs. 1 LBO 2015) das Einvernehmenserfordernis in dem § 36 BauGB normiert. Dieses gebietet allerdings mit Blick auf die aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) abzuleitende Baufreiheit im Falle einer rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens durch die Standortgemeinde eine Korrekturmöglichkeit, die nach heutiger Rechtslage im Saarland eine (nur) unter diesen Voraussetzungen durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2015 zugelassene Ersetzungsentscheidung der staatlichen Baugenehmigungsbehörde gewährleistet. Für die gegen eine solche Baugenehmigung (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2015) eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Gemeinden im Streit um die Rechtmäßigkeit der Ersetzung, konkret deren Anfechtung mit Widerspruch und Anfechtungsklage, gelten bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz dieselben Grundsätze wie für den baurechtlichen Nachbarstreit.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris, wonach der Vorbescheid nach § 76 LBO 2015 hingegen keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB darstellt; dazu Anmerkung von Zeissler, jurisPR-ÖffBauR 10/2018 (Anm. 1)) „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist insoweit jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. Nach dem dies klarstellenden § 72 Abs. 4 LBO 2015 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum))

In den Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Dritten gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. Das gilt auch für das Aussetzungsbegehren einer Gemeinde. Der Unterschied zur Anfechtung durch private Nachbarn liegt im materiellen Prüfungsrahmen, also bei den Anforderungen an das Vorhaben, die durch eine Gemeinde reklamiert werden können. Diese sind einerseits auf das Bauplanungsrecht reduziert (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB), unterliegen insofern andererseits aber mit Blick auf die aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 2 SVerf) abzuleitende gemeindliche Planungshoheit – anders als bei privaten Dritten – keiner Einschränkung auf die Privaten einen Drittschutz vermittelnden Bestimmungen. Die Gemeinde hat vielmehr generell einen Anspruch, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt und kann diesen Anspruch bei rechtzeitiger Versagung eines Einvernehmens auch geltend machen.

Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit nicht schon dann geboten, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen ist.(vgl. zu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr. 164 (Mehrfamilienhaus) und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 (Fachmarktzentrum)) Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint.

Da gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts im Beschwerdeverfahren gesetzlich auf die vom Rechtsmittelführer „dargelegten Gründe“ beschränkt ist und sich die innerhalb der dafür geltenden Frist eingegangene Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 9.10.2018 nicht mit den vom Verwaltungsgericht – im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar – bejahten Anforderungen an einen fortgeschriebenen Bestandsschutz für die begünstigte Weiternutzung von bestehenden „erhaltenswerten“ Gebäuden nach Aufgabe privilegierter Nutzungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB befasst, bedarf es im vorliegenden Fall keinen weiteren Ausführungen dazu. Vielmehr ist vom Vorliegen der dort enumerativ normierten Genehmigungsvoraussetzungen auszugehen.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann darüber hinaus auch nicht von einer feststehenden fehlenden Genehmigungsfähigkeit wegen einer unzureichenden Erschließung (§ 35 Abs. 2 BauGB) des Vorhabens ausgegangen werden, mit der sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzt. Dabei ist davon auszugehen, dass – wie der Bundesgesetzgeber 1998 in dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt hat – auch sonstige Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig sind, wenn ihre Erschließung gesichert ist, und dass dieses Erfordernis auch für die nach § 35 Abs. 4 BauGB – wie hier – aus Bestandsschutzgründen begünstigt zulässigen Außenbereichsvorhaben gilt. Erfasst werden dabei begrifflich neben der wegemäßigen Erschließung auch die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung.(vgl. hierzu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 35 Rn 89; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018 § 35 Rn 59)

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich zunächst entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht hinsichtlich der Sicherstellung einer wegemäßigen Erschließung. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich und richtig herausgestellt, dass diese Frage in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden kann, vielmehr eine Klärung einschließlich der Berechtigung der Antragstellerin zur „Sperrung des von D zum Forsthaus führenden Weges“ gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein wird. Dem ist zuzustimmen. Nach der Entscheidung der Antragstellerin, die Nutzung der in der Vergangenheit unstreitig zur Verfügung gestellten Zuwegung aus östlicher Richtung von der Ecke P -Straße/W Straße/Z Straße zum damaligen Forsthaus beziehungsweise der Wohnung des Försters mit seiner Familie aus „verkehrsrechtlichen Gründen“ nicht weiter zu dulden, mussten sich die Beigeladenen um eine alternative Zuwegung bemühen, wobei nach gegenwärtigem Stand jedenfalls für die vorliegende Entscheidung entgegen der Ansicht der Antragstellerin davon ausgegangen werden kann, dass ihnen das gelungen ist.

Die Beigeladenen, die im Übrigen eine „Sperrung“ der erwähnten in ihrem Grundeigentum stehenden Zufahrt von Osten her durch die Antragstellerin, der sie insoweit nach der geschilderten „Vorgeschichte“ unsachgemäße Motive unterstellen, für unrechtmäßig erachten, verweisen insoweit auf eine – zwar deutlich längere – zweite, von der L 279 abzweigende Zuwegung zu dem ehemaligen Forsthaus („Forsthausweg“) von Südwesten her über zwei Grundstücke des Saarforstes. Für die Vorwegnahme des sich abzeichnenden künftigen zivilrechtlichen Rechtsstreits um ein „Anliegerrecht“ der Beigeladenen, das heißt die Beantwortung der Frage, ob für eine am Maßstab des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässige Nachfolgenutzung zwar keine „Neuerschließung“ oder eine Verpflichtung der Gemeinde zur Annahme entsprechender Angebote Privater, wohl aber eine Pflicht zur Beibehaltung einer vorhandenen und bisher zur Verfügung stehenden Wegeverbindung ausgegangen werden kann, besteht daher in dem vorliegenden Verfahren – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – noch keine Veranlassung.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86, wonach die Erschließung eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich bei dessen tatsächlich vorhandener Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehöriges Wegegrundstück trotz Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise auch dann rechtlich gesichert sein kann, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen)

Auch wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass die Anforderungen an die Erschließung bei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB trotz des vom Gesetzgeber anerkannten „Erhaltungswerts“ gegenüber im Verständnis des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben, bei denen nach dem Wortlaut eine „ausreichende“ Erschließung gefordert wird, strenger allein nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bestimmen sind, hängen diese Anforderungen auch insoweit maßgeblich davon ab, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige konkrete Vorhaben auslöst.(vgl. sowohl Rieger in Schrödter BauGB, 8. Auflage 2015, § 35 Rn 89 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 –, BRS 50 Nr. 86) Dass das hier zur Rede stehende, durch Baulast vom Baubestand her (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. g BauGB) und damit auch vom Umfang der Wohnnutzung her auf den bisherigen Bestand beschränkte Wohnhausvorhaben – wenn überhaupt – zu einem gegenüber der Zeit der Benutzung des Anwesens als Betriebsstelle im Forstbetrieb mit gleichzeitigem Wohnsitz des Försters und seiner Familie gesteigerten Verkehrsaufkommen führen wird, kann nicht unterstellt werden. Es geht hier nach der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 4.10.2017 jedenfalls nicht – mehr – um eine gewerbliche Benutzung.

Soweit die Antragstellerin Zweifel an der erforderlichen „Sicherung“ dieser alternativen Erschließung vorträgt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nur dann nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt diese, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, also durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch schon dann, wenn sie dinglich, etwa – wie hier auf der Grundlage des § 17 im Kaufvertrag vom 11.9.2015 – durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit, gesichert ist.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104, grundlegend Urteil vom 3.5.1988 – 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92) Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert wird. Auf die Einhaltung weitergehender landesrechtlicher Erschließungserfordernisse in §§ 5 Abs. 1 LBO 2015 hat die Antragstellerin als Gemeinde daher vorliegend mit Blick auf die Beschränkung in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf bodenrechtliche Aspekte (auch) der Erschließung keinen Anspruch. Auch diesen qualifizierten Anforderungen ist im Übrigen formal durch die im März 2017 in das Verzeichnis beim Antragsgegner eingetragenen Baulasten zu Lasten der landeseigenen (Saarforst Landesbetrieb) Parzellen Nr. 2/24 in der Gemarkung L(vgl. dazu Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Band 2, § 35 Rn 14, wonach es unerheblich ist, ob die Erschließung durch eine Nachbargemeinde – hier insoweit über das Gebiet der Mittelstadt Völklingen – gesichert wird) und Nr. 2/37 genügt worden (§ 2 Abs. 12 LBO 2015). Darin wurde die dauerhafte Verpflichtung übernommen, dass der bestehende „Forsthausweg“ zu dem Anwesen der Beigeladenen für die genehmigte private Nutzung als Wohnung „angelegt, unterhalten und benutzt“ wird.

Nichts Anderes gilt mit Blick auf den von der Antragstellerin aus ihrer Sicht geschilderten Zustand des Weges. Der Einwand, dieser „Forsthausweg“ erfülle aufgrund einer Breite zwischen 2,90 m und 3,60 m und wegen seines Ausbauzustands nicht die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren eine abweichende Bewertung der beteiligten Interessen nicht rechtfertigen. Dem Vortrag lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei der Nutzung dieser Zufahrt seit der „Sperrung“ des von der Ortslage D kommenden Weges neben den nachvollziehbaren Erschwernissen aufgrund der Länge dieser Zuwegung zu irgendwelchen konkreten „Erschließungsproblemen“ hinsichtlich der (weiteren) Erreichbarkeit des Anwesens gekommen wäre. Der Antragsgegner sieht die Zuwegung dementsprechend bis heute als ausreichend an und verweist – unwidersprochen – im Beschwerdeverfahren darauf, dass auch die Feuerwehr der Antragstellerin den Weg zumindest einmal jährlich zum Zwecke der Kontrolle dort gesetzter Hydranten – teilweise mit einem „großen Löschfahrzeug“ – in beiden Richtungen befahre und kontrolliere. Konkrete Beanstandungen sind insoweit nicht bekannt geworden, jedenfalls nicht ansatzweise vorgetragen. Die abschließende Beurteilung wäre daher in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Die von der Antragstellerin in einem weiteren Schriftsatz vom gestrigen Tag erneut aufgeworfene Interpretationsfrage hinsichtlich mehrerer Fotoaufnahmen ist von daher hier ohne Belang. Es geht hier nur beispielsweise nicht darum, wieviel Laub am Wegesrand liegen bleibt und ob das mit gemessen wurde oder nicht. Diese Fragen wie auch die Frage der Tolerierbarkeit der Länge des Weges unter Erschließungsgesichtspunkten sind im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären.

Für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende Sachverhaltsermittlung durch Beweisaufnahme etwa im Wege einer Ortsbesichtigung zur weiteren Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum. Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht insoweit in aller Regel nicht.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2016 – 2 B 191/16 –, SKZ 2016, 246, ständige Rechtsprechung)

Von daher muss gegenwärtig auch den erneuten Hinweisen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, sie sei nicht bereit, eine Grunddienstbarkeit auf ihrem zur Ortslage von D vorgelagerten Grundstück, auf dem sich der früher als Zuwegung zum Forsthaus benutzte, nach ihren Angaben aber inzwischen mittels einer „verkehrspolizeilichen Anordnung wegerechtlich gesperrte“ Weg befindet, zu bestellen, im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen werden.

Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich der – wie eingangs ausgeführt – vom bodenrechtlichen Erschließungsbegriff ebenfalls umfassten Versorgung des Anwesens mit Trinkwasser. Da diese nach dem Vortrag der Beteiligten – wie in der Vergangenheit über viele Jahre bei den früheren Benutzern des Forsthauses – durch den Versorger energis GmbH auch gegenüber den Beigeladenen erfolgt und zumindest aktuell tatsächlich ohne Probleme gewährleistet wird, besteht kein durchgreifender Grund, die Interessen der Beteiligten, insbesondere des Interesses der Antragstellerin an einer vorläufigen Aussetzung der Genehmigung, im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewerten. Dass – mit den Worten der Antragstellerin – diese „Wasserautobahn“ (Fernleitung) dinglich nicht gesichert ist, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beigeladenen haben bereits im Verwaltungsverfahren eine Jahresrechnung (2016) der energis GmbH mit Kundenkonto auf ihren Namen und mit Bezeichnung der Verbrauchsstelle vorgelegt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass es zumindest bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren insoweit zu Versorgungsproblemen kommen könnte. Ob überhaupt hinsichtlich der Wasserversorgung über den Nachweis einer schuldrechtlichen Vertragsbeziehung zwischen dem Versorger und den Beigeladenen hinaus auch insoweit wie bei der wegemäßigen Erschließung zusätzlich eine „dingliche Sicherung“, in welcher Form auch immer, erforderlich ist, mag hier dahinstehen. Welche Bedeutung die Anschlussrechte von Eigentümerinnen und Eigentümern von durch Leitungen der gemeindlichen Wasserversorgung erschlossenen Grundstücken haben, erschließt sich ebenso wenig wie die Frage einer Erschließungspflicht der Antragstellerin. Eine solche gemeindliche Wasserleitung existiert hier unstreitig nicht; gegenwärtig besteht auch faktisch kein Bedarf.

Gleiches gilt angesichts fehlender Hinweise für einen gegenüber dem früheren Zustand zu verzeichnenden gesteigerten Anfall auch hinsichtlich der Entwässerung. Insoweit nutzen die Beigeladenen die von dem Ministerium für Umwelt im Jahre 1998 für das (bewohnte) Forsthaus, übrigens nach ausdrücklicher Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch die Antragstellerin im November 1997, erteilte Genehmigung. Ob das als dauerhafte Lösung angesehen werden kann, mag hier dahinstehen, wobei allerdings von den Abwässern her – jedenfalls unter Umweltgesichtspunkten – schwerlich ein Unterschied festzustellen sein dürfte hinsichtlich durch die Wohnnutzung im Rahmen eines privilegierten forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und einem insoweit „ungebundenen“ Wohnen im Rahmen einer Nachfolgenutzung nach § 35 Abs. 4 BauGB verursachter Abwässer. Für die vorliegende Entscheidung sieht dies auch der Senat daher als ausreichend an. Für eine Absicht der zuständigen Behörde zu einer zeitnahen Aufhebung der Genehmigung nach Beendigung der privilegierten Nutzung gibt es keine Anhaltspunkte. Derartiges lässt sich insbesondere auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Auch in dem Zusammenhang gilt ganz allgemein, dass die Einhaltung gegebenenfalls weitergehender bauordnungsrechtlicher Anforderungen (§ 42 Abs. 3 LBO 2015) nicht zu den nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der Antragstellerin allein zu beurteilenden bodenrechtlichen Anforderungen gehört. Eine Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalisation) besteht unstreitig ebenfalls nicht. Über die Fragen einer Finanzierung gegebenenfalls künftig zu schaffender Kanäle muss hier nicht spekuliert werden. Eine solche ist seitens der Antragstellerin nicht beabsichtigt.

Demnach hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu Recht als unbegründet angesehen und zurückgewiesen. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war mangels der Übernahme eigener Kostenrisiken in zweiter Instanz kein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO veranlasst (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die hier an den Nrn. 9.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs (2013) orientierte Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BRS 78 Nr. 165, und vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –, bei juris.)

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2012 - 2 B 100/11

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Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Juli 2011 - 2 B 231/11

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2008 musste sie Mehrarbeit von monatlich bis zu zwei Stunden leisten. Ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung für diese Mehrarbeit lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch Teilzeitbeschäftigte seien zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabgesetzten, ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung greife nicht erst dann ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit überschreite, sondern betreffe die jeweils ersten Mehrarbeitsstunden jenseits seines individuellen Beschäftigungsumfangs. Die Mehrarbeit der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum stets unterhalb der von ihrem Beschäftigungsumfang abhängigen Schwelle zur ausgleichspflichtigen Mehrarbeit geblieben.

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der

durch Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu klärenden Rechtsfrage, ob Art. 157 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der teilzeitbeschäftigte Beamte für einen Teil der über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit keine Vergütung erhalten, obwohl dieselbe Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Beamten vergütet wird und der überwiegende Teil der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen sind.

5

Die so formulierte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

6

Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Dabei hat der Senat dahin stehen lassen, ob die Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang angepassten Maß angesichts mehrerer Modifikationen des nationalen Rechts überhaupt noch eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Entgelt im Sinne des § 4 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG bewirkt. Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

7

Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, ob eine Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 119 EWGV oder Art. 141 EGV wie auch zu sekundärrechtlichen Vorschriften (z.B. Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl L 45, S. 19) obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Rechtfertigung. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C- 285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).

8

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen. Dieses Urteil betrifft die Vergütung von vergütungspflichtiger Mehrarbeit, nicht die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Beamte ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend reduzierten Ausmaß leisten müssen. Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Entscheidungen betreffen teilzeitbeschäftigte Angestellte und nicht Beamte. Diese sind aber nach der maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.). Allein dadurch, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamte pro rata temporis zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herangezogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/EG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter gleichzeitiger Änderung der Festsetzung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der im Zuge der Kommunalisierung durch § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Regionalverband C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt veranlasst.(vgl. auch den § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung – ZustV-LBO – vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; jeweils zu § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt 1989, Seite 512, ebenso Urteile vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 – und vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 –, ständige Rechtsprechung)

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Stadt, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine dem Beigeladenen unter ausdrücklicher Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners.

Im August 2008 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den „Neubau eines Fachmarktzentrums“ auf den Parzellen Nrn. 873/4, 874/4, 875/2, 875/3, 876/6, 876/8 und 876/9 in Flur 4 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück im gleichnamigen Ortsteil der Antragstellerin östlich der Fstraße am „Industriering“ befindet sich auf der Parzelle Nr. 876/8 das Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik, das damals an einen Sonderpostenmarkt („Fundgrube“) vermietet war. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Ein Bebauungsplan existierte seinerzeit noch nicht. Nach den vom Beigeladenen beigefügten Bauvorlagen sollten in dem „Fachmarktzentrum“ ein Lebensmitteldiscountmarkt („Netto“, Verkaufsfläche 811 qm), ein Sonderpostenmarkt („Tedi“, 400 qm) und ein Textildiscounter („Kik“, 500 qm) untergebracht und durch eine Bäckerei mit Café sowie einem Stehimbiss (ca. 200 qm) ergänzt werden. Darüber hinaus weisen die Pläne eine „Restfläche“ von 1.111 qm und eine Einrichtung für Physiotherapie aus. Auf dem nördlich anschließenden Grundstücksteil (ca. 5.000 qm) wird im Lageplan auf ein dort geplantes „Altenpflegeheim“ hingewiesen. Die nach einer Teilung für das Fachmarktzentrum ohne die Physiotherapieeinrichtung verbleibende Grundstücksgröße ist mit ca. 10.860 qm angegeben.

Im Oktober 2008 verweigerte die Antragstellerin ihr Einvernehmen. In der Begründung heißt es, die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels sei nur in einem Kern- oder in einem dafür ausgewiesenen Sondergebiet zulässig.(vgl. die am 15.10.2008 beim Antragsgegner eingegangene Stellungnahme der Antragstellerin vom 6.10.2008)

Ebenfalls im Oktober 2008 teilte der das Projekt betreuende Architekt dem Antragsgegner mit, dass die Verkaufsflächen bei dem geplanten Lebensmittelmarkt auf 798 qm und bei der „Restfläche“ auf ca. 750 qm reduziert werden sollten. Entsprechend geänderte Pläne wurden im November 2008 eingereicht. In diesen ist für die „Restfläche“ ein Drogeriemarkt („Markt 4“) dargestellt. Die Verkaufflächen des Kik- und des TEDI-Marktes sollten im Wesentlichen unverändert bleiben (502 qm bzw. 401 qm).

In der Stellungnahme der Antragstellerin zu diesem Vorhaben vom Januar 2009 heißt es, das Einvernehmen zu dem „Teil-Vorhaben A (TEDI-Sonderpostenmarkt, Kik-Textildiscount und Drogeriemarkt, Bäckerei mit Café und Praxis für Physiotherapie)“ werde in Aussicht gestellt, wenn in einem neutralen Gutachten nachgewiesen werde, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche „Innenstadt“ und im Stadtteil L. zu erwarten seien. Entsprechendes gelte für das „Teilvorhaben B (NETTO-Markt mit integriertem Backshop“), sofern die Verkaufsfläche unter 800 qm bleibe.

Daraufhin stellte der Antragsgegner dem Beigeladenen Ende Januar 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung unter „Auflagen und Bedingungen“ in Aussicht. In dem Zusammenhang heißt es unter der Nr. 1 in dem Vorbescheid:

„Die in den am 19.11.2008 vorgelegten Planunterlagen und der diesen Unterlagen beigegebenen Projektkurzbeschreibungen bezeichneten Vorhaben Netto Markendiscount (Lebensmittel) mit Bäcker, Tedi (Sonderpostenmarkt) Kik (Textildiscount) Café mit Bäckereiverkauf, Drogeriemarkt und Physiotherapie sind bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn in einem von Ihnen vorzulegenden neutralen Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass von den genannten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt B oder anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB).“

Der Vorbescheid wurde dem Beigeladenen am 30.1.2009 zugestellt.

Im Juni 2009 reichte der Beigeladene eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums“ an dem Standort zu den Bauakten.(vgl. die im Auftrag der Boxheimer + Scheuermann GmbH (Mannheim) erstellte „Auswirkungsanalyse“ der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH) vom Juni 2009) Darin heißt es abschließend, durch die geplante Ansiedlung seien keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche im Einzugsgebiet zu erwarten. Vielmehr könne es bei Realisierung zu einer Verbesserung des Versorgungsangebots und zum Ausbau der Angebotsvielfalt auf dem Gebiet der Antragstellerin kommen. Die Betriebsform „Fachmarktzentrum“ stelle eine Ergänzung des bestehenden Angebots dar.

Im August 2009 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, das Gutachten sei nach ihrer Auffassung nicht geeignet, die Bedenken gegen das Projekt auszuräumen, und bat um Stellungnahme, ob der Antragsgegner das Gutachten „anerkenne“.

In seiner Sitzung am 19.11.2009 beschloss der Stadtrat der Antragstellerin die Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplans („Industriering“), um die in dem Bereich vorhandene faktische gewerbliche Nutzung des produzierenden beziehungsweise des verarbeitenden Gewerbes über die Ausweisung eines Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern und „baugebietsspezifisch weiterzuentwickeln“. Der Beschluss und die in derselben Sitzung beschlossene Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich wurden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin vom 4.12.2009 veröffentlicht.

Im März 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des „Fachmarktzentrums“. Die um Stellungnahme ersuchte Antragstellerin verweigerte im Mai 2010 erneut ihr Einvernehmen, nunmehr unter Verweis auf die Veränderungssperre. Da das Vorhaben den mit der Bauleitplanung verfolgten Zielen widerspreche, komme auch keine Ausnahme in Betracht. Der Sperrwirkung der Veränderungssperre stehe der im Januar 2009 vom Antragsgegner erteilte Vorbescheid nicht entgegen.

Im Juli 2010 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin in Kenntnis, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen zu ersetzen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin blieb bei ihrer ablehnenden Haltung.(vgl. insoweit den ausführlichen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.9.2010 an den Antragsgegner, Blätter 92 ff. der Bauakten)

Nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens in einstufiger Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan „Industriering“ am 29.9.2010 vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ausweislich der auf der Planurkunde angebrachten Verfahrensvermerke nach Ausfertigung durch die Bürgermeisterin der Antragstellerin am 8.10.2010 auch ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für das insgesamt 5,67 ha große Plangebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1990) fest mit der Maßgabe, dass Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, wenn sie als Verkaufsstätten im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen und die auf maximal 300 qm begrenzte Verkaufsfläche der Betriebsfläche untergeordnet ist. In der auf eine Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption verweisenden Begründung des Plans wird unter anderem auf ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Antragstellerin aus dem Jahre 2007 Bezug genommen, wonach dieser Standort im Vergleich zu anderen innenstadtnahen Lagen „deutlich kritischer“ beurteilt worden sei.

Im November 2010 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung („Neubau Fachmarktzentrum“)(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 8.11.2010 – K613-153-2010-03 –, Blatt 326 der Bauakte) unter ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde in dem Bauschein auf den Vorbescheid vom Januar 2009 und die Vorlage des darin geforderten Gutachtens zum Fehlen negativer städtebaulicher Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche insbesondere auf dem Gebiet der Antragstellerin verwiesen.

Gegen die auch ihr förmlich zugestellte Baugenehmigung hat die Antragstellerin Anfang Dezember 2010 Widerspruch eingelegt.

Nachdem der Beigeladene eine zeitnahe Aufnahme der Bauarbeiten angekündigt hatte, hat die Antragstellerin im Februar 2011 beim Verwaltungsgericht unter Verweis auf dessen offensichtliche Erfolgsaussicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Sie hat auf die Veränderungssperre verwiesen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 beinhalte keine durch § 14 Abs. 3 BauGB von deren Sperrwirkung ausgenommene „baurechtliche Genehmigung“, sondern nach seiner Formulierung lediglich eine Genehmigungszusage. Der Bescheid kläre zudem schon wegen des Fehlens vollständiger Beurteilungsunterlagen zur Bauvoranfrage, etwa hinsichtlich des Nutzungsmaßes, des „Immissionsverhaltens“ oder des Rücksichtnahmegebots, nur einzelne Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens. Zusätzlich sei die „Inaussichtstellung“ der Baugenehmigung an die Bedingung der Vorlage eines „neutralen Gutachtens“ zum Nachweis eines Fehlens schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche geknüpft gewesen. Auch insoweit fehle es mithin an einer verbindlichen Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 3 BauGB. Die Entscheidung sei vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt übertragen worden. Da es sich bei der Frage der schädlichen Wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche um eine Rechtsfrage handele, müsse die Genehmigungsbehörde selbst die Kriterien für die Überprüfung festlegen und dürfe die Beantwortung nicht in die Hände eines Sachverständigen legen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 enthalte indes keinen entsprechenden Überprüfungsvorbehalt. Nach seinem Wortlaut trete die Bedingung bereits bei Vorlage eines in der Frage zu einem positiven Ergebnis gelangenden Gutachtens ein. Daher stehe § 14 Abs. 1 BauGB der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB habe sie – die Antragstellerin – nicht zugestimmt. Auch wenn unterstellt werde, dass das Vorhaben von der Veränderungssperre nicht berührt werde, fehle es an dem vom Beigeladenen geforderten Nachweis des Fehlens schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ vom Juni 2009 betreffe nicht das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben und die städtebaulichen Aspekte würden darin – wenn überhaupt – nur „oberflächlich skizziert“. Aufgrund seiner Lage am Rande des Ortes und der Trennwirkung einer dazwischen verlaufenden Bahnlinie werde das Vorhaben keine Versorgungsfunktion im Stadtteil L. übernehmen. Die Sicherung und Stärkung der Nachversorgungsinfrastruktur in L. könne nur mit einer Ansiedlung in zentraler Lage, etwa am H Platz, gewährleistet werden. Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten beschränke sich bei der Ermittlung der schädlichen Auswirkungen weitgehend auf die Ermittlung der zu erwartenden Umsätze. Auf die Umsatzumverteilung als allein maßgebliches Kriterium abzustellen, sei indes „bedenklich“. Ein Schwellenwert von 10 % reiche allein nicht aus, um Funktionsstörungen zu bejahen oder zu verneinen. Die Betrachtung der Verkaufsflächen sei aussagekräftiger und lasse bei dem konkreten Vorhaben wegen des hohen Anteils der geplanten Verkaufsflächen im Verhältnis zu den vorhandenen Verkaufsflächen in der gleichen Branche im zentralen Versorgungsbereich schädliche Auswirkungen auf diesen erwarten. Mit dem geplanten Branchenmix von zum Beispiel Bekleidung und Schuhen werde eine ernstzunehmende Konkurrenzsituation für den Einzelhandel in ihrer Innenstadt geschaffen. Weitergehende Nachteile für die Versorgungsfunktion der Innenstadt bis hin zum Funktionsverlust könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben erweitere nicht das vorhandene Angebotsspektrum, schöpfe aber die von ihr – der Antragstellerin – durch ein Gutachten aus dem Jahr 2007 ermittelten Verkaufsflächenpotenziale voll aus, so dass gegebenenfalls zukünftige Einzelhandelsvorhaben an städtebaulich potentiell günstigeren Einzelhandelsstandorten nicht mehr realisiert werden könnten. Das werde in dem Gutachten nicht berücksichtigt. Die Auswirkungsanalyse belege auch nicht ausreichend, ob der Planstandort geeignet sei, zusätzliche Kaufkraft zu binden ohne den zentralen Versorgungsbereich zu schwächen. Dieser werde in dem Gutachten aus dem Jahre 2007 nur als Alternativstandort für den Fall angesprochen, dass eine Entwicklung des Einzelhandels in innenstadtnahen Bereichen nicht möglich sei. Unabhängig davon seien im Gebiet des Vorhabens nach diesem Gutachten nur Einzelhandelseinrichtungen mit dem Schwerpunkt auf nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorstellbar. Die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels, die nach dem § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig und deswegen nur über eine entsprechende Bauleitplanung realisierbar sei, stehe auch im Widerspruch zu den raumordnerischen Zielen des geltenden Teilabschnitts „Siedlung“ des Landesentwicklungsplans in dessen einschlägigem Kapitel 2.5.2 (Ziffern 41 ff.). Das gelte insbesondere für das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot sowie für das städtebauliche Integrationsgebot. Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtslage aufgrund der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme als „offen“ einstufen wollte, komme dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erhebliches Gewicht zu. Nach der Verwirklichung des den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widersprechenden Vorhabens sei eine planerische Bewältigung nicht mehr möglich. Dahinter müsse das Interesse des Bauherrn zurückstehen.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit dem Einvernehmen der Antragstellerin einen Bauvorbescheid mit Regelungswirkung erlassen und nicht nur eine „Prognose“ abgegeben. Es handele sich um eine die planungsrechtliche Zulässigkeit feststellende Bebauungsgenehmigung und damit um eine „baurechtliche Genehmigung“ im Verständnis des § 14 Abs. 3 BauGB. Gegen den Vorbescheid habe die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben. Am Maßstab der vorhandenen Bebauung in der Umgebung füge sich das Vorhaben im Sinne des städtebaulichen Planungsrechts ein. Die im Vorbescheid enthaltene „Bedingung“ sei als Nebenbestimmung zulässig und stehe dem verbindlichen Regelungscharakter des Vorbescheids nicht entgegen. Gegen die Formulierung und die Methode könnten mit Blick auf die Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB keine Einwendungen erhoben werden. Dass die Bedingung durch die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ eingetreten sei, werde im Bauschein ausdrücklich festgestellt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Gutachten nicht das genehmigte Vorhaben betreffe, sei nicht glaubhaft gemacht und „schlicht falsch“. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin enthalte das Gutachten eine sachgerechte, in einzelne Untersuchungsschritte gegliederte Analyse und betrachte auch nicht nur die zu erwartenden Umsätze. Zukünftige Einzelhandelsvorhaben und darauf zielende Planungsabsichten der Antragstellerin oder gar „informelle Einzelhandelskonzepte“ könnten bei Auswirkungsanalysen keine Berücksichtigung finden. Sie wirkten sonst wie eine faktische Veränderungssperre. Dass das Vorhaben das vorhandene Angebotsspektrum nicht erweitere, sei ebenfalls kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die in der Antragsschrift angeführte „pointierte Konkurrenzsituation“ so gar nicht bestehe, weil der Antragstellerin derzeit nur eine geringe Versorgungsbedeutung als Mittelzentrum zukomme, dass der Einzelhandelsstandort durch das genehmigte Bauvorhaben aufgewertet und dass die Angebotsvielfalt sowie die mittelzentrale Versorgungsfunktion ausgebaut werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner das bereits erteilte Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben, so dass schon der Widerspruch gegen die Baugenehmigung „treuwidrig“ erscheine. Einer Gemeinde sei es zuzumuten, sich vor der Erteilung ihres Einvernehmens und der Schaffung einer entsprechenden Vertrauensposition beim Bauherrn Klarheit über ihre „Planungsfeststellungen“ zu verschaffen. Die Gemeinde bedürfe keines Schutzes hinsichtlich ihrer Planungshoheit mehr, wenn sie das Einvernehmen erteilt habe, danach aber eine Veränderungssperre „rechtsmissbräuchlich“ dazu verwende, um die Unzulässigkeit des Bauvorhabens herbeizuführen.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im März 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu fordernde „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Erfolgs des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung spreche derzeit wenig. Deren Rechtmäßigkeit stehe die im Dezember 2009 wirksam gewordene Veränderungssperre nicht entgegen. Derzeit spreche einiges dafür, dass es um ein durch den Vorbescheid vom Januar 2009 bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigtes und daher nach dem § 14 Abs. 3 BauGB von der Sperrwirkung nicht erfasstes Vorhaben gehe. Bei dem vom Antragsgegner mit einem Hinweis auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem § 34 Abs. 1 BauGB verbundenen „Inaussichtstellen“ der Baugenehmigung handele es sich um eine als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu wertende Bebauungsgenehmigung. Ob der beigefügte Gutachtenvorbehalt eine zulässige Bedingung im Verständnis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sei, könne dahinstehen. Gegebenenfalls sei diese jedenfalls vor Erlass der Veränderungssperre eingetreten, so dass die Antragstellerin nicht anders zu behandeln sei, als wäre der Vorbescheid nach Eingang der „Auswirkungsanalyse“ ohne diese Bedingung erteilt worden. Wegen der so erworbenen Rechtsposition des Beigeladenen gehe die später erlassene Veränderungssperre „ins Leere“. Angesichts der Bestandskraft des Vorbescheids bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin bereits aufgrund des mit der Erklärung vom 26.1.2009 jedenfalls nicht versagten Einvernehmens zu dem Vorbescheid von Rechts wegen daran gehindert sei, sich gegen die Baugenehmigung zu „wehren“. Diese habe das Einvernehmen unter der vom Antragsgegner so in den Vorbescheid aufgenommenen Bedingung „in Aussicht gestellt“. Hätte der Antragsgegner, anstatt am 28.1.2009 den Vorbescheid zu erlassen, zunächst den Beigeladenen aufgefordert, durch Vorlage eines neutralen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass von seinem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, und den Vorbescheid erst nach Eingang des Gutachtens erteilt, hätte die Antragstellerin aufgrund ihres dann mit dem Eintritt der Bedingung wirksam gewordenen Einvernehmens keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt, sich erfolgreich gegen den dann „unbedingt“ ergangenen Vorbescheid zu wehren. Aus diesem Grund könne ihre rechtliche Position nicht anders sein, wenn der Antragsgegner – wie hier – eine entsprechende Bedingung in den Vorbescheid aufnehme. Die bei der Auswirkungsanalyse angewandte Methode genüge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verbiete sich die Annahme, so genannte Marktgutachten seien generell ungeeignet, auf der Ebene der Vorhabenzulassung oder in einem Gerichtsverfahren zu klären, ob schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die von dem Beigeladenen vorgelegte Auswirkungsanalyse vom Juni 2009 komme auf der Grundlage einer Prognose des Kaufkraftabflusses zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe, da die Umsatzverluste im Bereich der Antragstellerin bei Lebensmitteln zwischen 3 und 4 % und bei Textilien etwa 8 bis 9 % betragen würden. Soweit sich die Antragstellerin auf die sich aus dem § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden Beschränkungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe berufe, greife dieser Einwand nicht, weil durch die Baugenehmigung kein solcher Betrieb zugelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei insoweit eine Verkaufsfläche von mindestens 800 qm notwendig. Demgegenüber sei dem Beigeladenen hier die Errichtung von vier Märkten mit Verkaufsflächen von 760 qm, 415 qm, 512 qm beziehungsweise 775 qm mit 141 Stellplätzen genehmigt worden. Keiner dieser Märkte erfülle die Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids stehe im Verhältnis zur Antragstellerin fest, dass sich das Vorhaben im von dem an dieser Stelle zuletzt betriebenen Sonderpostenmarkt geprägten Gebiet im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch nicht ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit geboten. Im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf sein – des Beigeladenen – eigenes Risiko würden keine nicht wieder rückgängig zu machenden Fakten geschaffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2011 – 5 L 132/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 8.11.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Fachmarktzentrums“ zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Antragstellerin gebietet keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs. 1 BauGB erfasst auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und zuletzt vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 LBO 2004.(vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz für die Ersetzung des Einvernehmens auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103)

Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs muss indes in der Sache erfolglos bleiben. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.) Die auch im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf ein „erhebliches Gewicht“ der gemeindlichen Planungshoheit vertretene abweichende Auffassung der Antragstellerin, dass eine Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs auch dann geboten sei, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache „aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme vorliegend als offen einzustufen sein sollte“, rechtfertigt vor dem Hintergrund der den Gemeinden allgemein eröffneten Möglichkeiten, die materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bauvorhaben im Wege einer konkreten Bauleitplanung zu verändern und über den Einsatz des Sicherungsinstrumentariums der §§ 14 ff. BauGB gegebenenfalls auch kurzfristig zu beeinflussen, vom Maßstab her für das Aussetzungsverfahren keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin, die auf diese Instrumente im konkreten Fall durch den Erlass einer Veränderungssperre ab Dezember 2009 zurückgegriffen hat, weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den – hier angenommen: gültigen(vgl. in dem Zusammenhang allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist; ebenso bereits Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, st. Rspr.) – Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§ 8 BauNVO 1990) des nach den auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerken im Oktober 2010, also vor der Erteilung der streitigen Baugenehmigung, bekannt gemachten (einfachen) Bebauungsplans „Industriering“ widerspricht und von daher zu dem Zeitpunkt nicht (mehr) genehmigungsfähig gewesen wäre (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht indes die Frage, ob und inwieweit es der Antragstellerin gelungen ist, durch diese Bauleitplanung und die mit deren Einleitung im Dezember 2009 erlassene Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) eine – zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene und daher bei Verneinung dieser Frage in den Blick zu nehmende – ursprüngliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB gegebenenfalls „erfolgreich“ auszuschließen. Die durch den Fall insoweit aufgeworfenen komplizierten verfahrens- und bauplanungsrechtlichen Fragen werden sich abschließend nur im Hauptsacheverfahren beantworten lassen. Weshalb dieser Umstand oder allgemein eine Komplexität des Sachverhalts angesichts drohender Ausführung eines Bauwerks es rechtfertigen sollte, für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) trotz der Interessengewichtung durch den Bundesgesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB für die Interessenabwägung im konkreten Fall einen abweichenden Maßstab anzulegen als in anderen Fällen der „Drittanfechtung“ einer Baugenehmigung, erschließt sich nicht.(vgl. zu den möglichen Konsequenzen eines von der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens: Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147 ff.)

Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint.

Ein Abwehrrecht der Antragstellerin ergibt sich zunächst nicht unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Der Antragsgegner hat indes den Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Vorbescheidsverfahren aus dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen, zusätzlich anschließend im Baugenehmigungsverfahren von der ihm durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens Gebrauch gemacht und auch dabei ersichtlich die formellen Vorgaben des § 72 LBO 2004 beachtet. Ob das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben in dem Baugenehmigungsverfahren indes überhaupt noch wirksam „versagt“ werden konnte und daher überhaupt Anlass für eine Ersetzung desselben bestand, beziehungsweise, ob die neuerliche Verweigerung des Einvernehmens im Mai 2010 gegebenenfalls im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 „rechtswidrig“ erfolgte, bedarf insoweit daher keiner Vertiefung. In dem Zusammenhang ist es allerdings mindestens inkonsequent, wenn der Antragsgegner einerseits vom Vorliegen eines „im Einvernehmen“ mit der Antragstellerin erteilten Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO 2004) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgeht, andererseits im Baugenehmigungsverfahren für das aus seiner Sicht „identische“ Bauvorhaben ein (erneutes) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an die Antragstellerin richtet, das diese dann unter Verweis auf die im Dezember 2009 von ihr erlassene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) negativ beantwortet hat. Da der Antragsgegner ferner davon ausging, dass dem Baugenehmigungsanspruch des Beigeladenen wegen des Vorbescheids vom Januar 2009 die Sperrwirkung der Veränderungssperre wegen § 14 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden konnte, es also auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bedurfte, hat er das diesbezüglich (ebenfalls) verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin im Bauschein konsequenter Weise nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – ersetzt.

Eine Gemeinde – hier die Antragstellerin – hat allerdings über die Beteiligungsrechte hinaus auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen im November 2010 zwar – wie erwähnt – nach den das geplante „Fachmarktzentrum“ nicht (mehr) zulassenden Festsetzungen in dem ausweislich der Verfahrensvermerke inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriering“ der Fall. Das Verwaltungsgericht ist indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz dieses Bebauungsplans und der von ihr erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) eine mangelnde bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens allgemein, also auch mit Blick auf den nach ihrer Auffassung eine Zulassung des Vorhabens bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ausschließenden § 34 Abs. 3 BauGB (2004) beziehungsweise eine darin liegende Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf den bestandskräftigen Vorbescheid vom Januar 2009 und die sich daraus auch für sie ergebende Bindungswirkung voraussichtlich nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

Aufgrund der in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Regelung des Baugenehmigungsverfahrens enthält der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.l984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Nach § 76 Satz 2 LBO 2004 „gilt“ der Vorbescheid für drei Jahre. Daraus ergibt sich eine befristete Bindung der Bauaufsichtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren an die materielle Beurteilung des Bauvorhabens im vom Bauherrn in der Bauvoranfrage festzulegenden Entscheidungsumfang des konkreten Vorbescheids. Diese Bindungswirkung besteht nach dem insoweit keine Einschränkungen enthaltenden Gesetzeswortlaut unabhängig von nachträglichen Änderungen der Rechtslage während dieses Zeitraums und beinhaltet daher nicht nur eine unter dem Vorbehalt gleichbleibender materieller Rechtslage stehende „Zusage“ der (späteren) Erteilung einer Baugenehmigung. Die Bindung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung besteht auch gegenüber einer Standortgemeinde, die im Rahmen ihrer Beteiligung das Einvernehmen zu dem Vorhaben hergestellt hat, so dass in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren in diesen Fällen kein Raum mehr für ihre neuerliche Beteiligung ist, weil keine inhaltliche Beurteilung im Rahmen des Beteiligungserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mehr erfolgt. Die vom Antragsgegner im „Vorbescheid“ vom 28.1.2009 in Übereinstimmung mit der jahrzehntelangen bauaufsichtsbehördlichen Praxis gewählte und von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandete Formulierung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich einer notwendigen weiteren Prüfung des Vorhabens „in Aussicht gestellt“ werde, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Bestimmung des Entscheidungsgehalts. Hier wurde kein Vorbescheid „in Aussicht gestellt“, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides „erteilt“. Dass seinerzeit nach Stand des Verwaltungsverfahrens und Antragslage keine Baugenehmigung „erteilt“, sondern nur „in Aussicht gestellt“ werden konnte, liegt auf der Hand.

Im vorliegenden, in mehrfacher Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichneten Fall gilt aller Voraussicht nach nichts anderes. Der bestandskräftige Vorbescheid vom 28.1.2009 schließt eine erfolgreiche Berufung der Antragstellerin auf die von ihr geltend gemachte bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des mit der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.11.2010 zugelassenen „Fachmarktzentrums“ voraussichtlich aus. Die dem Vorbescheid zugrunde liegende und durch die im November 2008 vor allem bezüglich der Verkaufsflächen modifizierte, aber hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungsgabe durch den Beigeladenen nicht eingeschränkte Bauvoranfrage vom August 2008 bezog sich ausdrücklich umfassend auf die „Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht“.

Die um Stellungnahme nach Maßgabe des § 36 BauGB hierzu ersuchte Antragstellerin hat daraufhin mit Blick auf den seinerzeit als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 34 BauGB ihr Einvernehmen für den Fall eines Nachweises eines Nichteintritts schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich ihrer „Innenstadt“ und den Stadtteil L. durch ein „neutrales“ Gutachten in Aussicht gestellt. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB (2004) nicht erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass der Nachweisvorbehalt (Gutachter) sich – entsprechend dem Sachvortrag der Beteiligten – auf den § 34 Abs. 3 BauGB (2004) bezog, so dass die Antragstellerin entsprechend der im erneuten Ersuchen (§ 36 BauGB) des Antragsgegners vom 21.11.2008 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung davon ausgegangen ist, dass sich das Vorhaben „ansonsten“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wollte man diese Stellungnahme der Antragstellerin, was allerdings mit Blick auf den weiteren Gang des Verfahrens fern liegt, demgegenüber vom rechtlichen Gehalt her als eine „Versagung“ des Einvernehmens interpretieren, so wäre sie gehalten gewesen, gegen die im Außenverhältnis zum Beigeladenen als Bauherrn verbindliche Regelung im Vorbescheid des Antragsgegners Rechtsbehelfe einzulegen.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, obwohl der für Verwaltungsakte geltende § 36 SVwVfG hierbei keine unmittelbare Anwendung findet, bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit „Einschränkungen“ erteilen kann, wenn sich hierdurch (ihre) Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen. Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der „Ersetzung“ (§ 72 LBO 2004) „verbindlich“.(vgl. dazu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 14) Dem hat der Antragsgegner im konkreten Fall Rechnung getragen, indem er den Nachweisvorbehalt der Antragstellerin quasi mit Außenwirkung im Verhältnis zum Bauherrn unter der Ziffer 1. als „Bedingung“ in seinen Vorbescheid aufgenommen hat.

Der zentrale Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten betrifft die Frage, ob vor diesem Hintergrund mit Blick auf den § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch Raum für eine (weitergehende) Beteiligung der Antragstellerin bei der nach Gesetzeslage im Außenverhältnis zum Bauherrn dem Antragsgegner obliegenden Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insbesondere hinsichtlich einer Beurteilung des geforderten Gutachtens bezüglich seiner inhaltlichen Tauglichkeit als Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Auswirkungen des Einzelhandelsvorhabens (§ 34 Abs. 3 BauGB) blieb, oder ob diese Beurteilung durch die „Inaussichtstellung“ des Einvernehmens für den Fall („wenn“) der Vorlage eines solche Wirkungen verneinenden Gutachtens (nunmehr) in den Verantwortungsbereich der Genehmigungsbehörde übertragen wurde. Von letzterem ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Für die Richtigkeit dieser aus Sicht des Bauherrn als Adressaten des positiven Vorbescheids naheliegenden Einschätzung spricht sehr vieles.

Die Gemeinden sind aufgrund ihres Beteiligungsrechts im Baugenehmigungsverfahren und aufgrund der ihnen insoweit obliegenden „Mitwirkungslast“ gehalten, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf eine Ergänzung oder Vervollständigung der für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bauantragsunterlagen durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn hinzuwirken, und in solchen Fällen gerade auch mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigt, ihre „Entscheidung“ über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückzustellen.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.2004 – 4 C 7.03 –, BRS 67 Nr. 113) Das lässt sich der Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.1.2009 jedoch nicht entnehmen. Darin hat sich die Antragstellerin gerade keine „spätere“ Entscheidung beziehungsweise überhaupt eine weitere eigene Befassung mit der sich aus § 34 Abs. 3 BauGB für das Einzelhandelsvorhaben („Fachmarktzentrum“) des Beigeladenen vorbehalten.

Dass sich der Antragsgegner – das ist der Antragstellerin in der Sache zuzugestehen – später offenbar weitgehend „kritiklos“ die abschließenden Feststellungen der vom Beigeladenen im Juni 2009 vorgelegten „Auswirkungsanalyse“ zu Eigen gemacht und auf eine an sich gebotene eigene inhaltliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB verzichtet hat, mag zutreffen. Eine Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit kann die Antragstellerin daraus aufgrund ihrer – wenn auch bedingten – positiven Stellungnahme vom 26.1.2009 zu dem Vorhaben aber nicht mehr herleiten. Wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Antragstellerin entsprechend ihrem heutigen Vortrag mit Blick auf die nicht nur baulich faktische, sondern sogar im Genehmigungsverfahren vorgenommene „Agglomeration“ mehrerer, teilweise nur knapp unter der Schwelle der Großflächigkeit liegender und sich im Sortiment ergänzender Einzelhandelsbetriebe („Märkte“) unter Hinweis auf eine geplante Schaffung eines Einkaufszentrums,(vgl. zum Begriff des Einkaufszentrums bei einer räumlichen Zusammenfassung mehrerer Einzelhandelsbetriebe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81 = SKZ 2010, 14 ff., zu einer faktischen Agglomeration mehrerer Märkte auf einem Grundstück mit einer addierten Gesamtverkaufsfläche von rund 3.650 qm) für das der Bundesgesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 schädliche Fernwirkungen unabhängig von der Regelvermutung in Satz 3 der Vorschrift unterstellt, ihr Einvernehmen versagt oder eine Nachforderung eines entsprechenden Gutachtens beim Beigeladenen durch den Antragsgegner als (weitere) Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung des Ersuchens (§ 36 BauGB) verlangt hätte, braucht hier nicht vertieft zu werden.

Dass die Antragstellerin bei der Stellungnahme vom 26.1.2009 noch eine weitere Einflussnahme, wenn auch nur hinsichtlich der „Auswahl“ des Gutachters im Blick hatte, ist nicht entscheidend. Hätte sie eine eigene entsprechende Beteiligung sicherstellen wollen, so hätte sie das durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den von der Formulierung her keinerlei Hinweise hierauf enthaltenden Vorbescheid unter Verweis auf eine entsprechende Einschränkung ihrer Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens geltend machen müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Dem weiteren ersichtlich ebenfalls nicht in den Vorbescheid übernommenen, allerdings im Übrigen auch insoweit nicht angefochtenen, inhaltlichen „Vorbehalt“ der Antragstellerin, dass bei dem geplanten NETTO-Markt mit integriertem „Backshop“ insgesamt eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschritten werden sollte, wurde im späteren Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen. Die in den Unterlagen zur Bauvoranfrage in der Addition von 798 qm (Lebensmittelmarkt) und 25 qm für die in den Markt integrierte „Bäckerei“ noch enthaltene Überschreitung der vorgegebenen Grenze wurde im Baugenehmigungsverfahren ausgeräumt. Ausweislich des mit Genehmigungsvermerken versehenen Lageplans zum Bauschein vom 8.11.2010 wurde die Verkaufsfläche des Marktes auf 760 qm und damit die die Verkaufsfläche des „Marktes 1“ inklusive der Bäckerei (rund 25 qm) auf 785 qm zurückgeführt.

Ist daher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus der Planungshoheit der Antragstellerin ableitbare Abwehrbefugnisse gegen den mit der Baugenehmigung vom November 2010 zugelassenen „Neubau eines Fachmarktzentrums“ bereits aufgrund der als Erklärung ihres Einvernehmens unter einer (zulässigen) Bedingung spätestens mit dem „Eintritt“ dieser Bedingung durch die Vorlage der vom insoweit nunmehr allein zur Beurteilung und Entscheidung befugten Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Wirkungen im Verständnis des § 34 Abs. 3 BauGB akzeptierten „Auswirkungsanalyse“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Juni 2009 wohl nicht mehr bestanden, so ergibt sich nichts anderes aus dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Ob der Antragsgegner zu Recht von der Nachweistauglichkeit des Gutachtens der GMA ausgegangen ist oder nicht, entzieht sich einer weiteren Kontrolle jedenfalls durch die Antragstellerin. Ob in derartigen Fällen für die Konstellation des groben Missgriffs oder eines offensichtlich willkürlichen Verhaltens der Genehmigungsbehörde, die im Ergebnis auf ein bewusstes „Überspielen“ der für sie verbindlichen Bedingung der Einvernehmenserklärung hinausliefe, etwas anderes zu gelten hat, mag dahinstehen. Dies wird von der Antragstellerin, die dem Gutachtern der GMA lediglich „Defizite und Ungereimtheiten“ unterstellt und dazu inzwischen ein „Gegengutachten“(vgl. die im Auftrag der Antragstellerin gefertigte „Plausibilitätsprüfung der Auswirkungsanalyse der GMA zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums an der Fstraße/Industriering“ der CIMA Beratung + Management GmbH, Stuttgart, April 2011, Blätter 180 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, nicht geltend gemacht. Einer weiteren inhaltlichen Befassung mit der vom Bauherrn im Juni 2009 zu den Akten gereichten „Auswirkungsanalyse“ wird es daher aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren aus Anlass des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nicht bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin Ende 2009 im Zusammenhang der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens erlassene Veränderungssperre kein „Wiederaufleben“ oder das Entstehen einer neuerlichen wehrfähigen Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hatte. Spätestens seit dem Eintritt der von der Antragstellerin ins Verfahren eingebrachten „Bedingung“ ist vom Vorliegen einer „baurechtlichen Genehmigung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz auszugehen. Das Vorhaben wird daher von einer zeitlich danach in Kraft getretenen Veränderungssperre „nicht berührt“.(vgl. zur inzwischen weitestgehend anerkannten Qualität eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (sog. Bebauungsgenehmigung“) als „baurechtliche Genehmigung“ im Sinne von § 14 Abs. 3 BauGB statt vieler Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Band II, § 14 Rn 121 ff.) Die in einem solchen Bescheid enthaltene Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Bindungsfrist des § 76 Satz 2 LBO 2004 keiner erneuten Überprüfung mehr zu unterziehen. Ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens feststellender Vorbescheid setzt sich daher gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen im Wege des Inkrafttretens einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Daher bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) und auch nicht der Herstellung beziehungsweise Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dazu nach § 72 Abs. 1 LBO 2004. Eine – wie hier – den Bindungen eines bestandskräftigen Vorbescheids unterliegende Gemeinde muss in diesem Fall, soweit es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, nicht erneut nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt werden. Die dem Bauherrn durch einen auch gegenüber der Standortgemeinde bestandskräftigen Vorbescheid vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder „entzogen“ werden, dass die Bauaufsichtsbehörde – wie vorliegend der Antragsgegner – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens des ungeachtet die Gemeinde erneut beteiligt und sie um Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB ersucht.

Mit dem Vorbescheid vom Januar 2009, spätestens aber nach Vorlage des schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausschließenden Gutachtens im Juni 2009 lag daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine „verbindliche“ Entscheidung über die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung des „Fachmarktzentrums“ am Maßstab des damals einschlägigen § 34 BauGB vor. Das von der Antragstellerin gerügte Fehlen von Angaben des Bauherrn über bauliche Details hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung der Gebäude steht dem nicht entgegen. Wollte man für eine Bebauungsgenehmigung zwingend die Vorlage einer entsprechend detaillierten Einzelplanung fordern, würde der Sinn des Vorbescheidsverfahrens nach § 76 LBO 2004 weitgehend obsolet. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen, eine gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, SKZ 2008, 86 ff.) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, ihr hätten damals die notwendigen Angaben in den Antragsunterlagen des Beigeladenen gefehlt, um zu beurteilen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, muss erstaunen, weshalb sie vom Antragsgegner über die genannte Bedingung lediglich eine weitere Klärung der Frage schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gefordert hat. Gerade der von der Antragstellerin in dem Zusammenhang nun unter dem Stichwort seines „Immissionsverhaltens“ problematisierte gemeinsame Parkplatz mit insgesamt 141 Stellplätzen für die zu errichtenden „Fachmärkte“ war übrigens schon in den Unterlagen zur Bauvoranfrage des Beigeladenen hinsichtlich seiner Größe und Lage genau (so) dargestellt.

Im Übrigen trifft auch der Vorbescheid selbst die Aussage, die – näher bezeichneten – Vorhaben seien „bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig“, wenn der gutachterliche Nachweis erbracht werde, dass keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die darin liegende – vorbehaltlich der bereits angesprochenen Bedingung – umfassende Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB und damit über die planungsrechtliche Zulässigkeit hätte die Antragstellerin zum Anlass nehmen müssen, den Vorbescheid anzufechten, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, die mit der Bauvoranfrage zur Nachprüfung gestellten Unterlagen erlaubten keine umfassende Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB, etwa im Hinblick auf das Kriterium des Nutzungsmaßes. Zudem steht die zitierte Aussage der Annahme entgegen, der Antragsgegner habe lediglich einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt.

Im Ergebnis war die Beschwerde der Antragstellerin daher zurückzuweisen. Die Baugenehmigung des Beigeladenen bleibt damit entsprechend der Vorgabe in § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar. Die Ausführung des Vorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt auf „eigenes Risiko“ des Bauherrn.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (auch) im Beschwerdeverfahren waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; er hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des vom Beigeladenen geplanten Fachmarktes war hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- EUR anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend der Praxis des Senats zu halbieren. Der Wert war deswegen gegenüber der auf der Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit basierenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts anzuheben. Die genannte Streitwertvorgabe betrifft Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“. Vorliegend wehrt sich die Antragstellerin als – bezogen auf das Baugrundstück – Standortgemeinde gegen eine Baugenehmigung für ein nicht mit ihren städtebaulichen Zielvorstellungen im Einklang stehendes Bauvorhaben. Dieses Interesse ist in Orientierung am Ausmaß der „Betroffenheit“ ihrer Planungshoheit, vorliegend insbesondere unter Berücksichtung der geltend gemachten städtebaulich schädlichen Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2

Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2008 musste sie Mehrarbeit von monatlich bis zu zwei Stunden leisten. Ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung für diese Mehrarbeit lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch Teilzeitbeschäftigte seien zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabgesetzten, ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung greife nicht erst dann ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit überschreite, sondern betreffe die jeweils ersten Mehrarbeitsstunden jenseits seines individuellen Beschäftigungsumfangs. Die Mehrarbeit der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum stets unterhalb der von ihrem Beschäftigungsumfang abhängigen Schwelle zur ausgleichspflichtigen Mehrarbeit geblieben.

3

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall.

4

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der

durch Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu klärenden Rechtsfrage, ob Art. 157 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der teilzeitbeschäftigte Beamte für einen Teil der über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Mehrarbeit keine Vergütung erhalten, obwohl dieselbe Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Beamten vergütet wird und der überwiegende Teil der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen sind.

5

Die so formulierte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

6

Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht. Dabei hat der Senat dahin stehen lassen, ob die Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang angepassten Maß angesichts mehrerer Modifikationen des nationalen Rechts überhaupt noch eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Entgelt im Sinne des § 4 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG bewirkt. Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

7

Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, ob eine Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 119 EWGV oder Art. 141 EGV wie auch zu sekundärrechtlichen Vorschriften (z.B. Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl L 45, S. 19) obliegt den Gerichten der Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Rechtfertigung. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C- 285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).

8

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen. Dieses Urteil betrifft die Vergütung von vergütungspflichtiger Mehrarbeit, nicht die Frage, ob teilzeitbeschäftigte Beamte ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend reduzierten Ausmaß leisten müssen. Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Entscheidungen betreffen teilzeitbeschäftigte Angestellte und nicht Beamte. Diese sind aber nach der maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung ungeachtet ihres Beschäftigungsumfangs grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.). Allein dadurch, dass auch teilzeitbeschäftigte Beamte pro rata temporis zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herangezogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/EG nicht zu vereinbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter gleichzeitiger Änderung der Festsetzung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der im Zuge der Kommunalisierung durch § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Regionalverband C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt veranlasst.(vgl. auch den § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung – ZustV-LBO – vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; jeweils zu § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt 1989, Seite 512, ebenso Urteile vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 – und vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 –, ständige Rechtsprechung)

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Stadt, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine dem Beigeladenen unter ausdrücklicher Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners.

Im August 2008 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den „Neubau eines Fachmarktzentrums“ auf den Parzellen Nrn. 873/4, 874/4, 875/2, 875/3, 876/6, 876/8 und 876/9 in Flur 4 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück im gleichnamigen Ortsteil der Antragstellerin östlich der Fstraße am „Industriering“ befindet sich auf der Parzelle Nr. 876/8 das Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik, das damals an einen Sonderpostenmarkt („Fundgrube“) vermietet war. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Ein Bebauungsplan existierte seinerzeit noch nicht. Nach den vom Beigeladenen beigefügten Bauvorlagen sollten in dem „Fachmarktzentrum“ ein Lebensmitteldiscountmarkt („Netto“, Verkaufsfläche 811 qm), ein Sonderpostenmarkt („Tedi“, 400 qm) und ein Textildiscounter („Kik“, 500 qm) untergebracht und durch eine Bäckerei mit Café sowie einem Stehimbiss (ca. 200 qm) ergänzt werden. Darüber hinaus weisen die Pläne eine „Restfläche“ von 1.111 qm und eine Einrichtung für Physiotherapie aus. Auf dem nördlich anschließenden Grundstücksteil (ca. 5.000 qm) wird im Lageplan auf ein dort geplantes „Altenpflegeheim“ hingewiesen. Die nach einer Teilung für das Fachmarktzentrum ohne die Physiotherapieeinrichtung verbleibende Grundstücksgröße ist mit ca. 10.860 qm angegeben.

Im Oktober 2008 verweigerte die Antragstellerin ihr Einvernehmen. In der Begründung heißt es, die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels sei nur in einem Kern- oder in einem dafür ausgewiesenen Sondergebiet zulässig.(vgl. die am 15.10.2008 beim Antragsgegner eingegangene Stellungnahme der Antragstellerin vom 6.10.2008)

Ebenfalls im Oktober 2008 teilte der das Projekt betreuende Architekt dem Antragsgegner mit, dass die Verkaufsflächen bei dem geplanten Lebensmittelmarkt auf 798 qm und bei der „Restfläche“ auf ca. 750 qm reduziert werden sollten. Entsprechend geänderte Pläne wurden im November 2008 eingereicht. In diesen ist für die „Restfläche“ ein Drogeriemarkt („Markt 4“) dargestellt. Die Verkaufflächen des Kik- und des TEDI-Marktes sollten im Wesentlichen unverändert bleiben (502 qm bzw. 401 qm).

In der Stellungnahme der Antragstellerin zu diesem Vorhaben vom Januar 2009 heißt es, das Einvernehmen zu dem „Teil-Vorhaben A (TEDI-Sonderpostenmarkt, Kik-Textildiscount und Drogeriemarkt, Bäckerei mit Café und Praxis für Physiotherapie)“ werde in Aussicht gestellt, wenn in einem neutralen Gutachten nachgewiesen werde, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche „Innenstadt“ und im Stadtteil L. zu erwarten seien. Entsprechendes gelte für das „Teilvorhaben B (NETTO-Markt mit integriertem Backshop“), sofern die Verkaufsfläche unter 800 qm bleibe.

Daraufhin stellte der Antragsgegner dem Beigeladenen Ende Januar 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung unter „Auflagen und Bedingungen“ in Aussicht. In dem Zusammenhang heißt es unter der Nr. 1 in dem Vorbescheid:

„Die in den am 19.11.2008 vorgelegten Planunterlagen und der diesen Unterlagen beigegebenen Projektkurzbeschreibungen bezeichneten Vorhaben Netto Markendiscount (Lebensmittel) mit Bäcker, Tedi (Sonderpostenmarkt) Kik (Textildiscount) Café mit Bäckereiverkauf, Drogeriemarkt und Physiotherapie sind bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn in einem von Ihnen vorzulegenden neutralen Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass von den genannten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt B oder anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB).“

Der Vorbescheid wurde dem Beigeladenen am 30.1.2009 zugestellt.

Im Juni 2009 reichte der Beigeladene eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums“ an dem Standort zu den Bauakten.(vgl. die im Auftrag der Boxheimer + Scheuermann GmbH (Mannheim) erstellte „Auswirkungsanalyse“ der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH) vom Juni 2009) Darin heißt es abschließend, durch die geplante Ansiedlung seien keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche im Einzugsgebiet zu erwarten. Vielmehr könne es bei Realisierung zu einer Verbesserung des Versorgungsangebots und zum Ausbau der Angebotsvielfalt auf dem Gebiet der Antragstellerin kommen. Die Betriebsform „Fachmarktzentrum“ stelle eine Ergänzung des bestehenden Angebots dar.

Im August 2009 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, das Gutachten sei nach ihrer Auffassung nicht geeignet, die Bedenken gegen das Projekt auszuräumen, und bat um Stellungnahme, ob der Antragsgegner das Gutachten „anerkenne“.

In seiner Sitzung am 19.11.2009 beschloss der Stadtrat der Antragstellerin die Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplans („Industriering“), um die in dem Bereich vorhandene faktische gewerbliche Nutzung des produzierenden beziehungsweise des verarbeitenden Gewerbes über die Ausweisung eines Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern und „baugebietsspezifisch weiterzuentwickeln“. Der Beschluss und die in derselben Sitzung beschlossene Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich wurden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin vom 4.12.2009 veröffentlicht.

Im März 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des „Fachmarktzentrums“. Die um Stellungnahme ersuchte Antragstellerin verweigerte im Mai 2010 erneut ihr Einvernehmen, nunmehr unter Verweis auf die Veränderungssperre. Da das Vorhaben den mit der Bauleitplanung verfolgten Zielen widerspreche, komme auch keine Ausnahme in Betracht. Der Sperrwirkung der Veränderungssperre stehe der im Januar 2009 vom Antragsgegner erteilte Vorbescheid nicht entgegen.

Im Juli 2010 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin in Kenntnis, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen zu ersetzen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin blieb bei ihrer ablehnenden Haltung.(vgl. insoweit den ausführlichen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.9.2010 an den Antragsgegner, Blätter 92 ff. der Bauakten)

Nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens in einstufiger Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan „Industriering“ am 29.9.2010 vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ausweislich der auf der Planurkunde angebrachten Verfahrensvermerke nach Ausfertigung durch die Bürgermeisterin der Antragstellerin am 8.10.2010 auch ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für das insgesamt 5,67 ha große Plangebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1990) fest mit der Maßgabe, dass Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, wenn sie als Verkaufsstätten im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen und die auf maximal 300 qm begrenzte Verkaufsfläche der Betriebsfläche untergeordnet ist. In der auf eine Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption verweisenden Begründung des Plans wird unter anderem auf ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Antragstellerin aus dem Jahre 2007 Bezug genommen, wonach dieser Standort im Vergleich zu anderen innenstadtnahen Lagen „deutlich kritischer“ beurteilt worden sei.

Im November 2010 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung („Neubau Fachmarktzentrum“)(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 8.11.2010 – K613-153-2010-03 –, Blatt 326 der Bauakte) unter ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde in dem Bauschein auf den Vorbescheid vom Januar 2009 und die Vorlage des darin geforderten Gutachtens zum Fehlen negativer städtebaulicher Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche insbesondere auf dem Gebiet der Antragstellerin verwiesen.

Gegen die auch ihr förmlich zugestellte Baugenehmigung hat die Antragstellerin Anfang Dezember 2010 Widerspruch eingelegt.

Nachdem der Beigeladene eine zeitnahe Aufnahme der Bauarbeiten angekündigt hatte, hat die Antragstellerin im Februar 2011 beim Verwaltungsgericht unter Verweis auf dessen offensichtliche Erfolgsaussicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Sie hat auf die Veränderungssperre verwiesen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 beinhalte keine durch § 14 Abs. 3 BauGB von deren Sperrwirkung ausgenommene „baurechtliche Genehmigung“, sondern nach seiner Formulierung lediglich eine Genehmigungszusage. Der Bescheid kläre zudem schon wegen des Fehlens vollständiger Beurteilungsunterlagen zur Bauvoranfrage, etwa hinsichtlich des Nutzungsmaßes, des „Immissionsverhaltens“ oder des Rücksichtnahmegebots, nur einzelne Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens. Zusätzlich sei die „Inaussichtstellung“ der Baugenehmigung an die Bedingung der Vorlage eines „neutralen Gutachtens“ zum Nachweis eines Fehlens schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche geknüpft gewesen. Auch insoweit fehle es mithin an einer verbindlichen Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 3 BauGB. Die Entscheidung sei vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt übertragen worden. Da es sich bei der Frage der schädlichen Wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche um eine Rechtsfrage handele, müsse die Genehmigungsbehörde selbst die Kriterien für die Überprüfung festlegen und dürfe die Beantwortung nicht in die Hände eines Sachverständigen legen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 enthalte indes keinen entsprechenden Überprüfungsvorbehalt. Nach seinem Wortlaut trete die Bedingung bereits bei Vorlage eines in der Frage zu einem positiven Ergebnis gelangenden Gutachtens ein. Daher stehe § 14 Abs. 1 BauGB der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB habe sie – die Antragstellerin – nicht zugestimmt. Auch wenn unterstellt werde, dass das Vorhaben von der Veränderungssperre nicht berührt werde, fehle es an dem vom Beigeladenen geforderten Nachweis des Fehlens schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ vom Juni 2009 betreffe nicht das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben und die städtebaulichen Aspekte würden darin – wenn überhaupt – nur „oberflächlich skizziert“. Aufgrund seiner Lage am Rande des Ortes und der Trennwirkung einer dazwischen verlaufenden Bahnlinie werde das Vorhaben keine Versorgungsfunktion im Stadtteil L. übernehmen. Die Sicherung und Stärkung der Nachversorgungsinfrastruktur in L. könne nur mit einer Ansiedlung in zentraler Lage, etwa am H Platz, gewährleistet werden. Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten beschränke sich bei der Ermittlung der schädlichen Auswirkungen weitgehend auf die Ermittlung der zu erwartenden Umsätze. Auf die Umsatzumverteilung als allein maßgebliches Kriterium abzustellen, sei indes „bedenklich“. Ein Schwellenwert von 10 % reiche allein nicht aus, um Funktionsstörungen zu bejahen oder zu verneinen. Die Betrachtung der Verkaufsflächen sei aussagekräftiger und lasse bei dem konkreten Vorhaben wegen des hohen Anteils der geplanten Verkaufsflächen im Verhältnis zu den vorhandenen Verkaufsflächen in der gleichen Branche im zentralen Versorgungsbereich schädliche Auswirkungen auf diesen erwarten. Mit dem geplanten Branchenmix von zum Beispiel Bekleidung und Schuhen werde eine ernstzunehmende Konkurrenzsituation für den Einzelhandel in ihrer Innenstadt geschaffen. Weitergehende Nachteile für die Versorgungsfunktion der Innenstadt bis hin zum Funktionsverlust könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben erweitere nicht das vorhandene Angebotsspektrum, schöpfe aber die von ihr – der Antragstellerin – durch ein Gutachten aus dem Jahr 2007 ermittelten Verkaufsflächenpotenziale voll aus, so dass gegebenenfalls zukünftige Einzelhandelsvorhaben an städtebaulich potentiell günstigeren Einzelhandelsstandorten nicht mehr realisiert werden könnten. Das werde in dem Gutachten nicht berücksichtigt. Die Auswirkungsanalyse belege auch nicht ausreichend, ob der Planstandort geeignet sei, zusätzliche Kaufkraft zu binden ohne den zentralen Versorgungsbereich zu schwächen. Dieser werde in dem Gutachten aus dem Jahre 2007 nur als Alternativstandort für den Fall angesprochen, dass eine Entwicklung des Einzelhandels in innenstadtnahen Bereichen nicht möglich sei. Unabhängig davon seien im Gebiet des Vorhabens nach diesem Gutachten nur Einzelhandelseinrichtungen mit dem Schwerpunkt auf nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorstellbar. Die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels, die nach dem § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig und deswegen nur über eine entsprechende Bauleitplanung realisierbar sei, stehe auch im Widerspruch zu den raumordnerischen Zielen des geltenden Teilabschnitts „Siedlung“ des Landesentwicklungsplans in dessen einschlägigem Kapitel 2.5.2 (Ziffern 41 ff.). Das gelte insbesondere für das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot sowie für das städtebauliche Integrationsgebot. Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtslage aufgrund der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme als „offen“ einstufen wollte, komme dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erhebliches Gewicht zu. Nach der Verwirklichung des den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widersprechenden Vorhabens sei eine planerische Bewältigung nicht mehr möglich. Dahinter müsse das Interesse des Bauherrn zurückstehen.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit dem Einvernehmen der Antragstellerin einen Bauvorbescheid mit Regelungswirkung erlassen und nicht nur eine „Prognose“ abgegeben. Es handele sich um eine die planungsrechtliche Zulässigkeit feststellende Bebauungsgenehmigung und damit um eine „baurechtliche Genehmigung“ im Verständnis des § 14 Abs. 3 BauGB. Gegen den Vorbescheid habe die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben. Am Maßstab der vorhandenen Bebauung in der Umgebung füge sich das Vorhaben im Sinne des städtebaulichen Planungsrechts ein. Die im Vorbescheid enthaltene „Bedingung“ sei als Nebenbestimmung zulässig und stehe dem verbindlichen Regelungscharakter des Vorbescheids nicht entgegen. Gegen die Formulierung und die Methode könnten mit Blick auf die Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB keine Einwendungen erhoben werden. Dass die Bedingung durch die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ eingetreten sei, werde im Bauschein ausdrücklich festgestellt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Gutachten nicht das genehmigte Vorhaben betreffe, sei nicht glaubhaft gemacht und „schlicht falsch“. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin enthalte das Gutachten eine sachgerechte, in einzelne Untersuchungsschritte gegliederte Analyse und betrachte auch nicht nur die zu erwartenden Umsätze. Zukünftige Einzelhandelsvorhaben und darauf zielende Planungsabsichten der Antragstellerin oder gar „informelle Einzelhandelskonzepte“ könnten bei Auswirkungsanalysen keine Berücksichtigung finden. Sie wirkten sonst wie eine faktische Veränderungssperre. Dass das Vorhaben das vorhandene Angebotsspektrum nicht erweitere, sei ebenfalls kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die in der Antragsschrift angeführte „pointierte Konkurrenzsituation“ so gar nicht bestehe, weil der Antragstellerin derzeit nur eine geringe Versorgungsbedeutung als Mittelzentrum zukomme, dass der Einzelhandelsstandort durch das genehmigte Bauvorhaben aufgewertet und dass die Angebotsvielfalt sowie die mittelzentrale Versorgungsfunktion ausgebaut werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner das bereits erteilte Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben, so dass schon der Widerspruch gegen die Baugenehmigung „treuwidrig“ erscheine. Einer Gemeinde sei es zuzumuten, sich vor der Erteilung ihres Einvernehmens und der Schaffung einer entsprechenden Vertrauensposition beim Bauherrn Klarheit über ihre „Planungsfeststellungen“ zu verschaffen. Die Gemeinde bedürfe keines Schutzes hinsichtlich ihrer Planungshoheit mehr, wenn sie das Einvernehmen erteilt habe, danach aber eine Veränderungssperre „rechtsmissbräuchlich“ dazu verwende, um die Unzulässigkeit des Bauvorhabens herbeizuführen.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im März 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu fordernde „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Erfolgs des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung spreche derzeit wenig. Deren Rechtmäßigkeit stehe die im Dezember 2009 wirksam gewordene Veränderungssperre nicht entgegen. Derzeit spreche einiges dafür, dass es um ein durch den Vorbescheid vom Januar 2009 bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigtes und daher nach dem § 14 Abs. 3 BauGB von der Sperrwirkung nicht erfasstes Vorhaben gehe. Bei dem vom Antragsgegner mit einem Hinweis auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem § 34 Abs. 1 BauGB verbundenen „Inaussichtstellen“ der Baugenehmigung handele es sich um eine als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu wertende Bebauungsgenehmigung. Ob der beigefügte Gutachtenvorbehalt eine zulässige Bedingung im Verständnis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sei, könne dahinstehen. Gegebenenfalls sei diese jedenfalls vor Erlass der Veränderungssperre eingetreten, so dass die Antragstellerin nicht anders zu behandeln sei, als wäre der Vorbescheid nach Eingang der „Auswirkungsanalyse“ ohne diese Bedingung erteilt worden. Wegen der so erworbenen Rechtsposition des Beigeladenen gehe die später erlassene Veränderungssperre „ins Leere“. Angesichts der Bestandskraft des Vorbescheids bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin bereits aufgrund des mit der Erklärung vom 26.1.2009 jedenfalls nicht versagten Einvernehmens zu dem Vorbescheid von Rechts wegen daran gehindert sei, sich gegen die Baugenehmigung zu „wehren“. Diese habe das Einvernehmen unter der vom Antragsgegner so in den Vorbescheid aufgenommenen Bedingung „in Aussicht gestellt“. Hätte der Antragsgegner, anstatt am 28.1.2009 den Vorbescheid zu erlassen, zunächst den Beigeladenen aufgefordert, durch Vorlage eines neutralen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass von seinem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, und den Vorbescheid erst nach Eingang des Gutachtens erteilt, hätte die Antragstellerin aufgrund ihres dann mit dem Eintritt der Bedingung wirksam gewordenen Einvernehmens keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt, sich erfolgreich gegen den dann „unbedingt“ ergangenen Vorbescheid zu wehren. Aus diesem Grund könne ihre rechtliche Position nicht anders sein, wenn der Antragsgegner – wie hier – eine entsprechende Bedingung in den Vorbescheid aufnehme. Die bei der Auswirkungsanalyse angewandte Methode genüge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verbiete sich die Annahme, so genannte Marktgutachten seien generell ungeeignet, auf der Ebene der Vorhabenzulassung oder in einem Gerichtsverfahren zu klären, ob schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die von dem Beigeladenen vorgelegte Auswirkungsanalyse vom Juni 2009 komme auf der Grundlage einer Prognose des Kaufkraftabflusses zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe, da die Umsatzverluste im Bereich der Antragstellerin bei Lebensmitteln zwischen 3 und 4 % und bei Textilien etwa 8 bis 9 % betragen würden. Soweit sich die Antragstellerin auf die sich aus dem § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden Beschränkungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe berufe, greife dieser Einwand nicht, weil durch die Baugenehmigung kein solcher Betrieb zugelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei insoweit eine Verkaufsfläche von mindestens 800 qm notwendig. Demgegenüber sei dem Beigeladenen hier die Errichtung von vier Märkten mit Verkaufsflächen von 760 qm, 415 qm, 512 qm beziehungsweise 775 qm mit 141 Stellplätzen genehmigt worden. Keiner dieser Märkte erfülle die Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids stehe im Verhältnis zur Antragstellerin fest, dass sich das Vorhaben im von dem an dieser Stelle zuletzt betriebenen Sonderpostenmarkt geprägten Gebiet im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch nicht ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit geboten. Im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf sein – des Beigeladenen – eigenes Risiko würden keine nicht wieder rückgängig zu machenden Fakten geschaffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2011 – 5 L 132/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 8.11.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Fachmarktzentrums“ zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Antragstellerin gebietet keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs. 1 BauGB erfasst auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und zuletzt vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 LBO 2004.(vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz für die Ersetzung des Einvernehmens auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103)

Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs muss indes in der Sache erfolglos bleiben. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.) Die auch im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf ein „erhebliches Gewicht“ der gemeindlichen Planungshoheit vertretene abweichende Auffassung der Antragstellerin, dass eine Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs auch dann geboten sei, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache „aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme vorliegend als offen einzustufen sein sollte“, rechtfertigt vor dem Hintergrund der den Gemeinden allgemein eröffneten Möglichkeiten, die materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bauvorhaben im Wege einer konkreten Bauleitplanung zu verändern und über den Einsatz des Sicherungsinstrumentariums der §§ 14 ff. BauGB gegebenenfalls auch kurzfristig zu beeinflussen, vom Maßstab her für das Aussetzungsverfahren keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin, die auf diese Instrumente im konkreten Fall durch den Erlass einer Veränderungssperre ab Dezember 2009 zurückgegriffen hat, weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den – hier angenommen: gültigen(vgl. in dem Zusammenhang allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist; ebenso bereits Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, st. Rspr.) – Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§ 8 BauNVO 1990) des nach den auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerken im Oktober 2010, also vor der Erteilung der streitigen Baugenehmigung, bekannt gemachten (einfachen) Bebauungsplans „Industriering“ widerspricht und von daher zu dem Zeitpunkt nicht (mehr) genehmigungsfähig gewesen wäre (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht indes die Frage, ob und inwieweit es der Antragstellerin gelungen ist, durch diese Bauleitplanung und die mit deren Einleitung im Dezember 2009 erlassene Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) eine – zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene und daher bei Verneinung dieser Frage in den Blick zu nehmende – ursprüngliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB gegebenenfalls „erfolgreich“ auszuschließen. Die durch den Fall insoweit aufgeworfenen komplizierten verfahrens- und bauplanungsrechtlichen Fragen werden sich abschließend nur im Hauptsacheverfahren beantworten lassen. Weshalb dieser Umstand oder allgemein eine Komplexität des Sachverhalts angesichts drohender Ausführung eines Bauwerks es rechtfertigen sollte, für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) trotz der Interessengewichtung durch den Bundesgesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB für die Interessenabwägung im konkreten Fall einen abweichenden Maßstab anzulegen als in anderen Fällen der „Drittanfechtung“ einer Baugenehmigung, erschließt sich nicht.(vgl. zu den möglichen Konsequenzen eines von der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens: Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147 ff.)

Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint.

Ein Abwehrrecht der Antragstellerin ergibt sich zunächst nicht unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Der Antragsgegner hat indes den Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Vorbescheidsverfahren aus dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen, zusätzlich anschließend im Baugenehmigungsverfahren von der ihm durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens Gebrauch gemacht und auch dabei ersichtlich die formellen Vorgaben des § 72 LBO 2004 beachtet. Ob das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben in dem Baugenehmigungsverfahren indes überhaupt noch wirksam „versagt“ werden konnte und daher überhaupt Anlass für eine Ersetzung desselben bestand, beziehungsweise, ob die neuerliche Verweigerung des Einvernehmens im Mai 2010 gegebenenfalls im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 „rechtswidrig“ erfolgte, bedarf insoweit daher keiner Vertiefung. In dem Zusammenhang ist es allerdings mindestens inkonsequent, wenn der Antragsgegner einerseits vom Vorliegen eines „im Einvernehmen“ mit der Antragstellerin erteilten Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO 2004) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgeht, andererseits im Baugenehmigungsverfahren für das aus seiner Sicht „identische“ Bauvorhaben ein (erneutes) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an die Antragstellerin richtet, das diese dann unter Verweis auf die im Dezember 2009 von ihr erlassene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) negativ beantwortet hat. Da der Antragsgegner ferner davon ausging, dass dem Baugenehmigungsanspruch des Beigeladenen wegen des Vorbescheids vom Januar 2009 die Sperrwirkung der Veränderungssperre wegen § 14 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden konnte, es also auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bedurfte, hat er das diesbezüglich (ebenfalls) verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin im Bauschein konsequenter Weise nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – ersetzt.

Eine Gemeinde – hier die Antragstellerin – hat allerdings über die Beteiligungsrechte hinaus auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen im November 2010 zwar – wie erwähnt – nach den das geplante „Fachmarktzentrum“ nicht (mehr) zulassenden Festsetzungen in dem ausweislich der Verfahrensvermerke inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriering“ der Fall. Das Verwaltungsgericht ist indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz dieses Bebauungsplans und der von ihr erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) eine mangelnde bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens allgemein, also auch mit Blick auf den nach ihrer Auffassung eine Zulassung des Vorhabens bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ausschließenden § 34 Abs. 3 BauGB (2004) beziehungsweise eine darin liegende Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf den bestandskräftigen Vorbescheid vom Januar 2009 und die sich daraus auch für sie ergebende Bindungswirkung voraussichtlich nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

Aufgrund der in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Regelung des Baugenehmigungsverfahrens enthält der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.l984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Nach § 76 Satz 2 LBO 2004 „gilt“ der Vorbescheid für drei Jahre. Daraus ergibt sich eine befristete Bindung der Bauaufsichtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren an die materielle Beurteilung des Bauvorhabens im vom Bauherrn in der Bauvoranfrage festzulegenden Entscheidungsumfang des konkreten Vorbescheids. Diese Bindungswirkung besteht nach dem insoweit keine Einschränkungen enthaltenden Gesetzeswortlaut unabhängig von nachträglichen Änderungen der Rechtslage während dieses Zeitraums und beinhaltet daher nicht nur eine unter dem Vorbehalt gleichbleibender materieller Rechtslage stehende „Zusage“ der (späteren) Erteilung einer Baugenehmigung. Die Bindung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung besteht auch gegenüber einer Standortgemeinde, die im Rahmen ihrer Beteiligung das Einvernehmen zu dem Vorhaben hergestellt hat, so dass in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren in diesen Fällen kein Raum mehr für ihre neuerliche Beteiligung ist, weil keine inhaltliche Beurteilung im Rahmen des Beteiligungserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mehr erfolgt. Die vom Antragsgegner im „Vorbescheid“ vom 28.1.2009 in Übereinstimmung mit der jahrzehntelangen bauaufsichtsbehördlichen Praxis gewählte und von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandete Formulierung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich einer notwendigen weiteren Prüfung des Vorhabens „in Aussicht gestellt“ werde, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Bestimmung des Entscheidungsgehalts. Hier wurde kein Vorbescheid „in Aussicht gestellt“, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides „erteilt“. Dass seinerzeit nach Stand des Verwaltungsverfahrens und Antragslage keine Baugenehmigung „erteilt“, sondern nur „in Aussicht gestellt“ werden konnte, liegt auf der Hand.

Im vorliegenden, in mehrfacher Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichneten Fall gilt aller Voraussicht nach nichts anderes. Der bestandskräftige Vorbescheid vom 28.1.2009 schließt eine erfolgreiche Berufung der Antragstellerin auf die von ihr geltend gemachte bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des mit der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.11.2010 zugelassenen „Fachmarktzentrums“ voraussichtlich aus. Die dem Vorbescheid zugrunde liegende und durch die im November 2008 vor allem bezüglich der Verkaufsflächen modifizierte, aber hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungsgabe durch den Beigeladenen nicht eingeschränkte Bauvoranfrage vom August 2008 bezog sich ausdrücklich umfassend auf die „Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht“.

Die um Stellungnahme nach Maßgabe des § 36 BauGB hierzu ersuchte Antragstellerin hat daraufhin mit Blick auf den seinerzeit als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 34 BauGB ihr Einvernehmen für den Fall eines Nachweises eines Nichteintritts schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich ihrer „Innenstadt“ und den Stadtteil L. durch ein „neutrales“ Gutachten in Aussicht gestellt. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB (2004) nicht erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass der Nachweisvorbehalt (Gutachter) sich – entsprechend dem Sachvortrag der Beteiligten – auf den § 34 Abs. 3 BauGB (2004) bezog, so dass die Antragstellerin entsprechend der im erneuten Ersuchen (§ 36 BauGB) des Antragsgegners vom 21.11.2008 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung davon ausgegangen ist, dass sich das Vorhaben „ansonsten“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wollte man diese Stellungnahme der Antragstellerin, was allerdings mit Blick auf den weiteren Gang des Verfahrens fern liegt, demgegenüber vom rechtlichen Gehalt her als eine „Versagung“ des Einvernehmens interpretieren, so wäre sie gehalten gewesen, gegen die im Außenverhältnis zum Beigeladenen als Bauherrn verbindliche Regelung im Vorbescheid des Antragsgegners Rechtsbehelfe einzulegen.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, obwohl der für Verwaltungsakte geltende § 36 SVwVfG hierbei keine unmittelbare Anwendung findet, bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit „Einschränkungen“ erteilen kann, wenn sich hierdurch (ihre) Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen. Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der „Ersetzung“ (§ 72 LBO 2004) „verbindlich“.(vgl. dazu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 14) Dem hat der Antragsgegner im konkreten Fall Rechnung getragen, indem er den Nachweisvorbehalt der Antragstellerin quasi mit Außenwirkung im Verhältnis zum Bauherrn unter der Ziffer 1. als „Bedingung“ in seinen Vorbescheid aufgenommen hat.

Der zentrale Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten betrifft die Frage, ob vor diesem Hintergrund mit Blick auf den § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch Raum für eine (weitergehende) Beteiligung der Antragstellerin bei der nach Gesetzeslage im Außenverhältnis zum Bauherrn dem Antragsgegner obliegenden Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insbesondere hinsichtlich einer Beurteilung des geforderten Gutachtens bezüglich seiner inhaltlichen Tauglichkeit als Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Auswirkungen des Einzelhandelsvorhabens (§ 34 Abs. 3 BauGB) blieb, oder ob diese Beurteilung durch die „Inaussichtstellung“ des Einvernehmens für den Fall („wenn“) der Vorlage eines solche Wirkungen verneinenden Gutachtens (nunmehr) in den Verantwortungsbereich der Genehmigungsbehörde übertragen wurde. Von letzterem ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Für die Richtigkeit dieser aus Sicht des Bauherrn als Adressaten des positiven Vorbescheids naheliegenden Einschätzung spricht sehr vieles.

Die Gemeinden sind aufgrund ihres Beteiligungsrechts im Baugenehmigungsverfahren und aufgrund der ihnen insoweit obliegenden „Mitwirkungslast“ gehalten, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf eine Ergänzung oder Vervollständigung der für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bauantragsunterlagen durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn hinzuwirken, und in solchen Fällen gerade auch mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigt, ihre „Entscheidung“ über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückzustellen.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.2004 – 4 C 7.03 –, BRS 67 Nr. 113) Das lässt sich der Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.1.2009 jedoch nicht entnehmen. Darin hat sich die Antragstellerin gerade keine „spätere“ Entscheidung beziehungsweise überhaupt eine weitere eigene Befassung mit der sich aus § 34 Abs. 3 BauGB für das Einzelhandelsvorhaben („Fachmarktzentrum“) des Beigeladenen vorbehalten.

Dass sich der Antragsgegner – das ist der Antragstellerin in der Sache zuzugestehen – später offenbar weitgehend „kritiklos“ die abschließenden Feststellungen der vom Beigeladenen im Juni 2009 vorgelegten „Auswirkungsanalyse“ zu Eigen gemacht und auf eine an sich gebotene eigene inhaltliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB verzichtet hat, mag zutreffen. Eine Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit kann die Antragstellerin daraus aufgrund ihrer – wenn auch bedingten – positiven Stellungnahme vom 26.1.2009 zu dem Vorhaben aber nicht mehr herleiten. Wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Antragstellerin entsprechend ihrem heutigen Vortrag mit Blick auf die nicht nur baulich faktische, sondern sogar im Genehmigungsverfahren vorgenommene „Agglomeration“ mehrerer, teilweise nur knapp unter der Schwelle der Großflächigkeit liegender und sich im Sortiment ergänzender Einzelhandelsbetriebe („Märkte“) unter Hinweis auf eine geplante Schaffung eines Einkaufszentrums,(vgl. zum Begriff des Einkaufszentrums bei einer räumlichen Zusammenfassung mehrerer Einzelhandelsbetriebe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81 = SKZ 2010, 14 ff., zu einer faktischen Agglomeration mehrerer Märkte auf einem Grundstück mit einer addierten Gesamtverkaufsfläche von rund 3.650 qm) für das der Bundesgesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 schädliche Fernwirkungen unabhängig von der Regelvermutung in Satz 3 der Vorschrift unterstellt, ihr Einvernehmen versagt oder eine Nachforderung eines entsprechenden Gutachtens beim Beigeladenen durch den Antragsgegner als (weitere) Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung des Ersuchens (§ 36 BauGB) verlangt hätte, braucht hier nicht vertieft zu werden.

Dass die Antragstellerin bei der Stellungnahme vom 26.1.2009 noch eine weitere Einflussnahme, wenn auch nur hinsichtlich der „Auswahl“ des Gutachters im Blick hatte, ist nicht entscheidend. Hätte sie eine eigene entsprechende Beteiligung sicherstellen wollen, so hätte sie das durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den von der Formulierung her keinerlei Hinweise hierauf enthaltenden Vorbescheid unter Verweis auf eine entsprechende Einschränkung ihrer Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens geltend machen müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Dem weiteren ersichtlich ebenfalls nicht in den Vorbescheid übernommenen, allerdings im Übrigen auch insoweit nicht angefochtenen, inhaltlichen „Vorbehalt“ der Antragstellerin, dass bei dem geplanten NETTO-Markt mit integriertem „Backshop“ insgesamt eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschritten werden sollte, wurde im späteren Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen. Die in den Unterlagen zur Bauvoranfrage in der Addition von 798 qm (Lebensmittelmarkt) und 25 qm für die in den Markt integrierte „Bäckerei“ noch enthaltene Überschreitung der vorgegebenen Grenze wurde im Baugenehmigungsverfahren ausgeräumt. Ausweislich des mit Genehmigungsvermerken versehenen Lageplans zum Bauschein vom 8.11.2010 wurde die Verkaufsfläche des Marktes auf 760 qm und damit die die Verkaufsfläche des „Marktes 1“ inklusive der Bäckerei (rund 25 qm) auf 785 qm zurückgeführt.

Ist daher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus der Planungshoheit der Antragstellerin ableitbare Abwehrbefugnisse gegen den mit der Baugenehmigung vom November 2010 zugelassenen „Neubau eines Fachmarktzentrums“ bereits aufgrund der als Erklärung ihres Einvernehmens unter einer (zulässigen) Bedingung spätestens mit dem „Eintritt“ dieser Bedingung durch die Vorlage der vom insoweit nunmehr allein zur Beurteilung und Entscheidung befugten Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Wirkungen im Verständnis des § 34 Abs. 3 BauGB akzeptierten „Auswirkungsanalyse“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Juni 2009 wohl nicht mehr bestanden, so ergibt sich nichts anderes aus dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Ob der Antragsgegner zu Recht von der Nachweistauglichkeit des Gutachtens der GMA ausgegangen ist oder nicht, entzieht sich einer weiteren Kontrolle jedenfalls durch die Antragstellerin. Ob in derartigen Fällen für die Konstellation des groben Missgriffs oder eines offensichtlich willkürlichen Verhaltens der Genehmigungsbehörde, die im Ergebnis auf ein bewusstes „Überspielen“ der für sie verbindlichen Bedingung der Einvernehmenserklärung hinausliefe, etwas anderes zu gelten hat, mag dahinstehen. Dies wird von der Antragstellerin, die dem Gutachtern der GMA lediglich „Defizite und Ungereimtheiten“ unterstellt und dazu inzwischen ein „Gegengutachten“(vgl. die im Auftrag der Antragstellerin gefertigte „Plausibilitätsprüfung der Auswirkungsanalyse der GMA zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums an der Fstraße/Industriering“ der CIMA Beratung + Management GmbH, Stuttgart, April 2011, Blätter 180 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, nicht geltend gemacht. Einer weiteren inhaltlichen Befassung mit der vom Bauherrn im Juni 2009 zu den Akten gereichten „Auswirkungsanalyse“ wird es daher aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren aus Anlass des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nicht bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin Ende 2009 im Zusammenhang der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens erlassene Veränderungssperre kein „Wiederaufleben“ oder das Entstehen einer neuerlichen wehrfähigen Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hatte. Spätestens seit dem Eintritt der von der Antragstellerin ins Verfahren eingebrachten „Bedingung“ ist vom Vorliegen einer „baurechtlichen Genehmigung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz auszugehen. Das Vorhaben wird daher von einer zeitlich danach in Kraft getretenen Veränderungssperre „nicht berührt“.(vgl. zur inzwischen weitestgehend anerkannten Qualität eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (sog. Bebauungsgenehmigung“) als „baurechtliche Genehmigung“ im Sinne von § 14 Abs. 3 BauGB statt vieler Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Band II, § 14 Rn 121 ff.) Die in einem solchen Bescheid enthaltene Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Bindungsfrist des § 76 Satz 2 LBO 2004 keiner erneuten Überprüfung mehr zu unterziehen. Ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens feststellender Vorbescheid setzt sich daher gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen im Wege des Inkrafttretens einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Daher bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) und auch nicht der Herstellung beziehungsweise Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dazu nach § 72 Abs. 1 LBO 2004. Eine – wie hier – den Bindungen eines bestandskräftigen Vorbescheids unterliegende Gemeinde muss in diesem Fall, soweit es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, nicht erneut nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt werden. Die dem Bauherrn durch einen auch gegenüber der Standortgemeinde bestandskräftigen Vorbescheid vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder „entzogen“ werden, dass die Bauaufsichtsbehörde – wie vorliegend der Antragsgegner – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens des ungeachtet die Gemeinde erneut beteiligt und sie um Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB ersucht.

Mit dem Vorbescheid vom Januar 2009, spätestens aber nach Vorlage des schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausschließenden Gutachtens im Juni 2009 lag daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine „verbindliche“ Entscheidung über die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung des „Fachmarktzentrums“ am Maßstab des damals einschlägigen § 34 BauGB vor. Das von der Antragstellerin gerügte Fehlen von Angaben des Bauherrn über bauliche Details hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung der Gebäude steht dem nicht entgegen. Wollte man für eine Bebauungsgenehmigung zwingend die Vorlage einer entsprechend detaillierten Einzelplanung fordern, würde der Sinn des Vorbescheidsverfahrens nach § 76 LBO 2004 weitgehend obsolet. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen, eine gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, SKZ 2008, 86 ff.) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, ihr hätten damals die notwendigen Angaben in den Antragsunterlagen des Beigeladenen gefehlt, um zu beurteilen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, muss erstaunen, weshalb sie vom Antragsgegner über die genannte Bedingung lediglich eine weitere Klärung der Frage schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gefordert hat. Gerade der von der Antragstellerin in dem Zusammenhang nun unter dem Stichwort seines „Immissionsverhaltens“ problematisierte gemeinsame Parkplatz mit insgesamt 141 Stellplätzen für die zu errichtenden „Fachmärkte“ war übrigens schon in den Unterlagen zur Bauvoranfrage des Beigeladenen hinsichtlich seiner Größe und Lage genau (so) dargestellt.

Im Übrigen trifft auch der Vorbescheid selbst die Aussage, die – näher bezeichneten – Vorhaben seien „bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig“, wenn der gutachterliche Nachweis erbracht werde, dass keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die darin liegende – vorbehaltlich der bereits angesprochenen Bedingung – umfassende Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB und damit über die planungsrechtliche Zulässigkeit hätte die Antragstellerin zum Anlass nehmen müssen, den Vorbescheid anzufechten, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, die mit der Bauvoranfrage zur Nachprüfung gestellten Unterlagen erlaubten keine umfassende Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB, etwa im Hinblick auf das Kriterium des Nutzungsmaßes. Zudem steht die zitierte Aussage der Annahme entgegen, der Antragsgegner habe lediglich einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt.

Im Ergebnis war die Beschwerde der Antragstellerin daher zurückzuweisen. Die Baugenehmigung des Beigeladenen bleibt damit entsprechend der Vorgabe in § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar. Die Ausführung des Vorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt auf „eigenes Risiko“ des Bauherrn.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (auch) im Beschwerdeverfahren waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; er hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des vom Beigeladenen geplanten Fachmarktes war hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- EUR anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend der Praxis des Senats zu halbieren. Der Wert war deswegen gegenüber der auf der Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit basierenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts anzuheben. Die genannte Streitwertvorgabe betrifft Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“. Vorliegend wehrt sich die Antragstellerin als – bezogen auf das Baugrundstück – Standortgemeinde gegen eine Baugenehmigung für ein nicht mit ihren städtebaulichen Zielvorstellungen im Einklang stehendes Bauvorhaben. Dieses Interesse ist in Orientierung am Ausmaß der „Betroffenheit“ ihrer Planungshoheit, vorliegend insbesondere unter Berücksichtung der geltend gemachten städtebaulich schädlichen Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter gleichzeitiger Änderung der Festsetzung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der im Zuge der Kommunalisierung durch § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Regionalverband C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt veranlasst.(vgl. auch den § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung – ZustV-LBO – vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; jeweils zu § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt 1989, Seite 512, ebenso Urteile vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 – und vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 –, ständige Rechtsprechung)

I.

Die Antragstellerin, eine saarländische Stadt, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine dem Beigeladenen unter ausdrücklicher Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners.

Im August 2008 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den „Neubau eines Fachmarktzentrums“ auf den Parzellen Nrn. 873/4, 874/4, 875/2, 875/3, 876/6, 876/8 und 876/9 in Flur 4 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück im gleichnamigen Ortsteil der Antragstellerin östlich der Fstraße am „Industriering“ befindet sich auf der Parzelle Nr. 876/8 das Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik, das damals an einen Sonderpostenmarkt („Fundgrube“) vermietet war. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Ein Bebauungsplan existierte seinerzeit noch nicht. Nach den vom Beigeladenen beigefügten Bauvorlagen sollten in dem „Fachmarktzentrum“ ein Lebensmitteldiscountmarkt („Netto“, Verkaufsfläche 811 qm), ein Sonderpostenmarkt („Tedi“, 400 qm) und ein Textildiscounter („Kik“, 500 qm) untergebracht und durch eine Bäckerei mit Café sowie einem Stehimbiss (ca. 200 qm) ergänzt werden. Darüber hinaus weisen die Pläne eine „Restfläche“ von 1.111 qm und eine Einrichtung für Physiotherapie aus. Auf dem nördlich anschließenden Grundstücksteil (ca. 5.000 qm) wird im Lageplan auf ein dort geplantes „Altenpflegeheim“ hingewiesen. Die nach einer Teilung für das Fachmarktzentrum ohne die Physiotherapieeinrichtung verbleibende Grundstücksgröße ist mit ca. 10.860 qm angegeben.

Im Oktober 2008 verweigerte die Antragstellerin ihr Einvernehmen. In der Begründung heißt es, die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels sei nur in einem Kern- oder in einem dafür ausgewiesenen Sondergebiet zulässig.(vgl. die am 15.10.2008 beim Antragsgegner eingegangene Stellungnahme der Antragstellerin vom 6.10.2008)

Ebenfalls im Oktober 2008 teilte der das Projekt betreuende Architekt dem Antragsgegner mit, dass die Verkaufsflächen bei dem geplanten Lebensmittelmarkt auf 798 qm und bei der „Restfläche“ auf ca. 750 qm reduziert werden sollten. Entsprechend geänderte Pläne wurden im November 2008 eingereicht. In diesen ist für die „Restfläche“ ein Drogeriemarkt („Markt 4“) dargestellt. Die Verkaufflächen des Kik- und des TEDI-Marktes sollten im Wesentlichen unverändert bleiben (502 qm bzw. 401 qm).

In der Stellungnahme der Antragstellerin zu diesem Vorhaben vom Januar 2009 heißt es, das Einvernehmen zu dem „Teil-Vorhaben A (TEDI-Sonderpostenmarkt, Kik-Textildiscount und Drogeriemarkt, Bäckerei mit Café und Praxis für Physiotherapie)“ werde in Aussicht gestellt, wenn in einem neutralen Gutachten nachgewiesen werde, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche „Innenstadt“ und im Stadtteil L. zu erwarten seien. Entsprechendes gelte für das „Teilvorhaben B (NETTO-Markt mit integriertem Backshop“), sofern die Verkaufsfläche unter 800 qm bleibe.

Daraufhin stellte der Antragsgegner dem Beigeladenen Ende Januar 2009 die Erteilung einer Baugenehmigung unter „Auflagen und Bedingungen“ in Aussicht. In dem Zusammenhang heißt es unter der Nr. 1 in dem Vorbescheid:

„Die in den am 19.11.2008 vorgelegten Planunterlagen und der diesen Unterlagen beigegebenen Projektkurzbeschreibungen bezeichneten Vorhaben Netto Markendiscount (Lebensmittel) mit Bäcker, Tedi (Sonderpostenmarkt) Kik (Textildiscount) Café mit Bäckereiverkauf, Drogeriemarkt und Physiotherapie sind bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn in einem von Ihnen vorzulegenden neutralen Gutachten der Nachweis erbracht wird, dass von den genannten Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt B oder anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB).“

Der Vorbescheid wurde dem Beigeladenen am 30.1.2009 zugestellt.

Im Juni 2009 reichte der Beigeladene eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums“ an dem Standort zu den Bauakten.(vgl. die im Auftrag der Boxheimer + Scheuermann GmbH (Mannheim) erstellte „Auswirkungsanalyse“ der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH) vom Juni 2009) Darin heißt es abschließend, durch die geplante Ansiedlung seien keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche im Einzugsgebiet zu erwarten. Vielmehr könne es bei Realisierung zu einer Verbesserung des Versorgungsangebots und zum Ausbau der Angebotsvielfalt auf dem Gebiet der Antragstellerin kommen. Die Betriebsform „Fachmarktzentrum“ stelle eine Ergänzung des bestehenden Angebots dar.

Im August 2009 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, das Gutachten sei nach ihrer Auffassung nicht geeignet, die Bedenken gegen das Projekt auszuräumen, und bat um Stellungnahme, ob der Antragsgegner das Gutachten „anerkenne“.

In seiner Sitzung am 19.11.2009 beschloss der Stadtrat der Antragstellerin die Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplans („Industriering“), um die in dem Bereich vorhandene faktische gewerbliche Nutzung des produzierenden beziehungsweise des verarbeitenden Gewerbes über die Ausweisung eines Gewerbegebiets planungsrechtlich zu sichern und „baugebietsspezifisch weiterzuentwickeln“. Der Beschluss und die in derselben Sitzung beschlossene Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich wurden im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin vom 4.12.2009 veröffentlicht.

Im März 2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des „Fachmarktzentrums“. Die um Stellungnahme ersuchte Antragstellerin verweigerte im Mai 2010 erneut ihr Einvernehmen, nunmehr unter Verweis auf die Veränderungssperre. Da das Vorhaben den mit der Bauleitplanung verfolgten Zielen widerspreche, komme auch keine Ausnahme in Betracht. Der Sperrwirkung der Veränderungssperre stehe der im Januar 2009 vom Antragsgegner erteilte Vorbescheid nicht entgegen.

Im Juli 2010 setzte der Antragsgegner die Antragstellerin in Kenntnis, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen zu ersetzen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin blieb bei ihrer ablehnenden Haltung.(vgl. insoweit den ausführlichen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.9.2010 an den Antragsgegner, Blätter 92 ff. der Bauakten)

Nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens in einstufiger Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplan „Industriering“ am 29.9.2010 vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ausweislich der auf der Planurkunde angebrachten Verfahrensvermerke nach Ausfertigung durch die Bürgermeisterin der Antragstellerin am 8.10.2010 auch ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt für das insgesamt 5,67 ha große Plangebiet hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1990) fest mit der Maßgabe, dass Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, wenn sie als Verkaufsstätten im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen und die auf maximal 300 qm begrenzte Verkaufsfläche der Betriebsfläche untergeordnet ist. In der auf eine Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption verweisenden Begründung des Plans wird unter anderem auf ein Einzelhandelskonzept für das Gebiet der Antragstellerin aus dem Jahre 2007 Bezug genommen, wonach dieser Standort im Vergleich zu anderen innenstadtnahen Lagen „deutlich kritischer“ beurteilt worden sei.

Im November 2010 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung („Neubau Fachmarktzentrum“)(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 8.11.2010 – K613-153-2010-03 –, Blatt 326 der Bauakte) unter ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde in dem Bauschein auf den Vorbescheid vom Januar 2009 und die Vorlage des darin geforderten Gutachtens zum Fehlen negativer städtebaulicher Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche insbesondere auf dem Gebiet der Antragstellerin verwiesen.

Gegen die auch ihr förmlich zugestellte Baugenehmigung hat die Antragstellerin Anfang Dezember 2010 Widerspruch eingelegt.

Nachdem der Beigeladene eine zeitnahe Aufnahme der Bauarbeiten angekündigt hatte, hat die Antragstellerin im Februar 2011 beim Verwaltungsgericht unter Verweis auf dessen offensichtliche Erfolgsaussicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Sie hat auf die Veränderungssperre verwiesen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 beinhalte keine durch § 14 Abs. 3 BauGB von deren Sperrwirkung ausgenommene „baurechtliche Genehmigung“, sondern nach seiner Formulierung lediglich eine Genehmigungszusage. Der Bescheid kläre zudem schon wegen des Fehlens vollständiger Beurteilungsunterlagen zur Bauvoranfrage, etwa hinsichtlich des Nutzungsmaßes, des „Immissionsverhaltens“ oder des Rücksichtnahmegebots, nur einzelne Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens. Zusätzlich sei die „Inaussichtstellung“ der Baugenehmigung an die Bedingung der Vorlage eines „neutralen Gutachtens“ zum Nachweis eines Fehlens schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche geknüpft gewesen. Auch insoweit fehle es mithin an einer verbindlichen Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 3 BauGB. Die Entscheidung sei vielmehr auf einen späteren Zeitpunkt übertragen worden. Da es sich bei der Frage der schädlichen Wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche um eine Rechtsfrage handele, müsse die Genehmigungsbehörde selbst die Kriterien für die Überprüfung festlegen und dürfe die Beantwortung nicht in die Hände eines Sachverständigen legen. Der Vorbescheid vom Januar 2009 enthalte indes keinen entsprechenden Überprüfungsvorbehalt. Nach seinem Wortlaut trete die Bedingung bereits bei Vorlage eines in der Frage zu einem positiven Ergebnis gelangenden Gutachtens ein. Daher stehe § 14 Abs. 1 BauGB der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB habe sie – die Antragstellerin – nicht zugestimmt. Auch wenn unterstellt werde, dass das Vorhaben von der Veränderungssperre nicht berührt werde, fehle es an dem vom Beigeladenen geforderten Nachweis des Fehlens schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ vom Juni 2009 betreffe nicht das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben und die städtebaulichen Aspekte würden darin – wenn überhaupt – nur „oberflächlich skizziert“. Aufgrund seiner Lage am Rande des Ortes und der Trennwirkung einer dazwischen verlaufenden Bahnlinie werde das Vorhaben keine Versorgungsfunktion im Stadtteil L. übernehmen. Die Sicherung und Stärkung der Nachversorgungsinfrastruktur in L. könne nur mit einer Ansiedlung in zentraler Lage, etwa am H Platz, gewährleistet werden. Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten beschränke sich bei der Ermittlung der schädlichen Auswirkungen weitgehend auf die Ermittlung der zu erwartenden Umsätze. Auf die Umsatzumverteilung als allein maßgebliches Kriterium abzustellen, sei indes „bedenklich“. Ein Schwellenwert von 10 % reiche allein nicht aus, um Funktionsstörungen zu bejahen oder zu verneinen. Die Betrachtung der Verkaufsflächen sei aussagekräftiger und lasse bei dem konkreten Vorhaben wegen des hohen Anteils der geplanten Verkaufsflächen im Verhältnis zu den vorhandenen Verkaufsflächen in der gleichen Branche im zentralen Versorgungsbereich schädliche Auswirkungen auf diesen erwarten. Mit dem geplanten Branchenmix von zum Beispiel Bekleidung und Schuhen werde eine ernstzunehmende Konkurrenzsituation für den Einzelhandel in ihrer Innenstadt geschaffen. Weitergehende Nachteile für die Versorgungsfunktion der Innenstadt bis hin zum Funktionsverlust könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben erweitere nicht das vorhandene Angebotsspektrum, schöpfe aber die von ihr – der Antragstellerin – durch ein Gutachten aus dem Jahr 2007 ermittelten Verkaufsflächenpotenziale voll aus, so dass gegebenenfalls zukünftige Einzelhandelsvorhaben an städtebaulich potentiell günstigeren Einzelhandelsstandorten nicht mehr realisiert werden könnten. Das werde in dem Gutachten nicht berücksichtigt. Die Auswirkungsanalyse belege auch nicht ausreichend, ob der Planstandort geeignet sei, zusätzliche Kaufkraft zu binden ohne den zentralen Versorgungsbereich zu schwächen. Dieser werde in dem Gutachten aus dem Jahre 2007 nur als Alternativstandort für den Fall angesprochen, dass eine Entwicklung des Einzelhandels in innenstadtnahen Bereichen nicht möglich sei. Unabhängig davon seien im Gebiet des Vorhabens nach diesem Gutachten nur Einzelhandelseinrichtungen mit dem Schwerpunkt auf nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorstellbar. Die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels, die nach dem § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig und deswegen nur über eine entsprechende Bauleitplanung realisierbar sei, stehe auch im Widerspruch zu den raumordnerischen Zielen des geltenden Teilabschnitts „Siedlung“ des Landesentwicklungsplans in dessen einschlägigem Kapitel 2.5.2 (Ziffern 41 ff.). Das gelte insbesondere für das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot sowie für das städtebauliche Integrationsgebot. Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtslage aufgrund der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme als „offen“ einstufen wollte, komme dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erhebliches Gewicht zu. Nach der Verwirklichung des den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widersprechenden Vorhabens sei eine planerische Bewältigung nicht mehr möglich. Dahinter müsse das Interesse des Bauherrn zurückstehen.

Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit dem Einvernehmen der Antragstellerin einen Bauvorbescheid mit Regelungswirkung erlassen und nicht nur eine „Prognose“ abgegeben. Es handele sich um eine die planungsrechtliche Zulässigkeit feststellende Bebauungsgenehmigung und damit um eine „baurechtliche Genehmigung“ im Verständnis des § 14 Abs. 3 BauGB. Gegen den Vorbescheid habe die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben. Am Maßstab der vorhandenen Bebauung in der Umgebung füge sich das Vorhaben im Sinne des städtebaulichen Planungsrechts ein. Die im Vorbescheid enthaltene „Bedingung“ sei als Nebenbestimmung zulässig und stehe dem verbindlichen Regelungscharakter des Vorbescheids nicht entgegen. Gegen die Formulierung und die Methode könnten mit Blick auf die Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB keine Einwendungen erhoben werden. Dass die Bedingung durch die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ eingetreten sei, werde im Bauschein ausdrücklich festgestellt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Gutachten nicht das genehmigte Vorhaben betreffe, sei nicht glaubhaft gemacht und „schlicht falsch“. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin enthalte das Gutachten eine sachgerechte, in einzelne Untersuchungsschritte gegliederte Analyse und betrachte auch nicht nur die zu erwartenden Umsätze. Zukünftige Einzelhandelsvorhaben und darauf zielende Planungsabsichten der Antragstellerin oder gar „informelle Einzelhandelskonzepte“ könnten bei Auswirkungsanalysen keine Berücksichtigung finden. Sie wirkten sonst wie eine faktische Veränderungssperre. Dass das Vorhaben das vorhandene Angebotsspektrum nicht erweitere, sei ebenfalls kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die in der Antragsschrift angeführte „pointierte Konkurrenzsituation“ so gar nicht bestehe, weil der Antragstellerin derzeit nur eine geringe Versorgungsbedeutung als Mittelzentrum zukomme, dass der Einzelhandelsstandort durch das genehmigte Bauvorhaben aufgewertet und dass die Angebotsvielfalt sowie die mittelzentrale Versorgungsfunktion ausgebaut werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner das bereits erteilte Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben, so dass schon der Widerspruch gegen die Baugenehmigung „treuwidrig“ erscheine. Einer Gemeinde sei es zuzumuten, sich vor der Erteilung ihres Einvernehmens und der Schaffung einer entsprechenden Vertrauensposition beim Bauherrn Klarheit über ihre „Planungsfeststellungen“ zu verschaffen. Die Gemeinde bedürfe keines Schutzes hinsichtlich ihrer Planungshoheit mehr, wenn sie das Einvernehmen erteilt habe, danach aber eine Veränderungssperre „rechtsmissbräuchlich“ dazu verwende, um die Unzulässigkeit des Bauvorhabens herbeizuführen.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im März 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu fordernde „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Erfolgs des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung spreche derzeit wenig. Deren Rechtmäßigkeit stehe die im Dezember 2009 wirksam gewordene Veränderungssperre nicht entgegen. Derzeit spreche einiges dafür, dass es um ein durch den Vorbescheid vom Januar 2009 bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigtes und daher nach dem § 14 Abs. 3 BauGB von der Sperrwirkung nicht erfasstes Vorhaben gehe. Bei dem vom Antragsgegner mit einem Hinweis auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem § 34 Abs. 1 BauGB verbundenen „Inaussichtstellen“ der Baugenehmigung handele es sich um eine als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu wertende Bebauungsgenehmigung. Ob der beigefügte Gutachtenvorbehalt eine zulässige Bedingung im Verständnis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sei, könne dahinstehen. Gegebenenfalls sei diese jedenfalls vor Erlass der Veränderungssperre eingetreten, so dass die Antragstellerin nicht anders zu behandeln sei, als wäre der Vorbescheid nach Eingang der „Auswirkungsanalyse“ ohne diese Bedingung erteilt worden. Wegen der so erworbenen Rechtsposition des Beigeladenen gehe die später erlassene Veränderungssperre „ins Leere“. Angesichts der Bestandskraft des Vorbescheids bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin bereits aufgrund des mit der Erklärung vom 26.1.2009 jedenfalls nicht versagten Einvernehmens zu dem Vorbescheid von Rechts wegen daran gehindert sei, sich gegen die Baugenehmigung zu „wehren“. Diese habe das Einvernehmen unter der vom Antragsgegner so in den Vorbescheid aufgenommenen Bedingung „in Aussicht gestellt“. Hätte der Antragsgegner, anstatt am 28.1.2009 den Vorbescheid zu erlassen, zunächst den Beigeladenen aufgefordert, durch Vorlage eines neutralen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass von seinem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, und den Vorbescheid erst nach Eingang des Gutachtens erteilt, hätte die Antragstellerin aufgrund ihres dann mit dem Eintritt der Bedingung wirksam gewordenen Einvernehmens keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt, sich erfolgreich gegen den dann „unbedingt“ ergangenen Vorbescheid zu wehren. Aus diesem Grund könne ihre rechtliche Position nicht anders sein, wenn der Antragsgegner – wie hier – eine entsprechende Bedingung in den Vorbescheid aufnehme. Die bei der Auswirkungsanalyse angewandte Methode genüge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verbiete sich die Annahme, so genannte Marktgutachten seien generell ungeeignet, auf der Ebene der Vorhabenzulassung oder in einem Gerichtsverfahren zu klären, ob schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die von dem Beigeladenen vorgelegte Auswirkungsanalyse vom Juni 2009 komme auf der Grundlage einer Prognose des Kaufkraftabflusses zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe, da die Umsatzverluste im Bereich der Antragstellerin bei Lebensmitteln zwischen 3 und 4 % und bei Textilien etwa 8 bis 9 % betragen würden. Soweit sich die Antragstellerin auf die sich aus dem § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden Beschränkungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe berufe, greife dieser Einwand nicht, weil durch die Baugenehmigung kein solcher Betrieb zugelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei insoweit eine Verkaufsfläche von mindestens 800 qm notwendig. Demgegenüber sei dem Beigeladenen hier die Errichtung von vier Märkten mit Verkaufsflächen von 760 qm, 415 qm, 512 qm beziehungsweise 775 qm mit 141 Stellplätzen genehmigt worden. Keiner dieser Märkte erfülle die Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids stehe im Verhältnis zur Antragstellerin fest, dass sich das Vorhaben im von dem an dieser Stelle zuletzt betriebenen Sonderpostenmarkt geprägten Gebiet im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch nicht ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit geboten. Im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf sein – des Beigeladenen – eigenes Risiko würden keine nicht wieder rückgängig zu machenden Fakten geschaffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2011 – 5 L 132/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 8.11.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Fachmarktzentrums“ zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Antragstellerin gebietet keine abweichende Beurteilung.

Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs. 1 BauGB erfasst auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und zuletzt vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 LBO 2004.(vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz für die Ersetzung des Einvernehmens auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103)

Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs muss indes in der Sache erfolglos bleiben. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.) Die auch im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf ein „erhebliches Gewicht“ der gemeindlichen Planungshoheit vertretene abweichende Auffassung der Antragstellerin, dass eine Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs auch dann geboten sei, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache „aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme vorliegend als offen einzustufen sein sollte“, rechtfertigt vor dem Hintergrund der den Gemeinden allgemein eröffneten Möglichkeiten, die materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bauvorhaben im Wege einer konkreten Bauleitplanung zu verändern und über den Einsatz des Sicherungsinstrumentariums der §§ 14 ff. BauGB gegebenenfalls auch kurzfristig zu beeinflussen, vom Maßstab her für das Aussetzungsverfahren keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin, die auf diese Instrumente im konkreten Fall durch den Erlass einer Veränderungssperre ab Dezember 2009 zurückgegriffen hat, weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den – hier angenommen: gültigen(vgl. in dem Zusammenhang allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist; ebenso bereits Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, st. Rspr.) – Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§ 8 BauNVO 1990) des nach den auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerken im Oktober 2010, also vor der Erteilung der streitigen Baugenehmigung, bekannt gemachten (einfachen) Bebauungsplans „Industriering“ widerspricht und von daher zu dem Zeitpunkt nicht (mehr) genehmigungsfähig gewesen wäre (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht indes die Frage, ob und inwieweit es der Antragstellerin gelungen ist, durch diese Bauleitplanung und die mit deren Einleitung im Dezember 2009 erlassene Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) eine – zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene und daher bei Verneinung dieser Frage in den Blick zu nehmende – ursprüngliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB gegebenenfalls „erfolgreich“ auszuschließen. Die durch den Fall insoweit aufgeworfenen komplizierten verfahrens- und bauplanungsrechtlichen Fragen werden sich abschließend nur im Hauptsacheverfahren beantworten lassen. Weshalb dieser Umstand oder allgemein eine Komplexität des Sachverhalts angesichts drohender Ausführung eines Bauwerks es rechtfertigen sollte, für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) trotz der Interessengewichtung durch den Bundesgesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB für die Interessenabwägung im konkreten Fall einen abweichenden Maßstab anzulegen als in anderen Fällen der „Drittanfechtung“ einer Baugenehmigung, erschließt sich nicht.(vgl. zu den möglichen Konsequenzen eines von der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens: Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147 ff.)

Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint.

Ein Abwehrrecht der Antragstellerin ergibt sich zunächst nicht unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Der Antragsgegner hat indes den Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Vorbescheidsverfahren aus dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen, zusätzlich anschließend im Baugenehmigungsverfahren von der ihm durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens Gebrauch gemacht und auch dabei ersichtlich die formellen Vorgaben des § 72 LBO 2004 beachtet. Ob das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben in dem Baugenehmigungsverfahren indes überhaupt noch wirksam „versagt“ werden konnte und daher überhaupt Anlass für eine Ersetzung desselben bestand, beziehungsweise, ob die neuerliche Verweigerung des Einvernehmens im Mai 2010 gegebenenfalls im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 „rechtswidrig“ erfolgte, bedarf insoweit daher keiner Vertiefung. In dem Zusammenhang ist es allerdings mindestens inkonsequent, wenn der Antragsgegner einerseits vom Vorliegen eines „im Einvernehmen“ mit der Antragstellerin erteilten Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO 2004) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgeht, andererseits im Baugenehmigungsverfahren für das aus seiner Sicht „identische“ Bauvorhaben ein (erneutes) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an die Antragstellerin richtet, das diese dann unter Verweis auf die im Dezember 2009 von ihr erlassene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) negativ beantwortet hat. Da der Antragsgegner ferner davon ausging, dass dem Baugenehmigungsanspruch des Beigeladenen wegen des Vorbescheids vom Januar 2009 die Sperrwirkung der Veränderungssperre wegen § 14 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden konnte, es also auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bedurfte, hat er das diesbezüglich (ebenfalls) verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin im Bauschein konsequenter Weise nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – ersetzt.

Eine Gemeinde – hier die Antragstellerin – hat allerdings über die Beteiligungsrechte hinaus auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen im November 2010 zwar – wie erwähnt – nach den das geplante „Fachmarktzentrum“ nicht (mehr) zulassenden Festsetzungen in dem ausweislich der Verfahrensvermerke inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriering“ der Fall. Das Verwaltungsgericht ist indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz dieses Bebauungsplans und der von ihr erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) eine mangelnde bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens allgemein, also auch mit Blick auf den nach ihrer Auffassung eine Zulassung des Vorhabens bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ausschließenden § 34 Abs. 3 BauGB (2004) beziehungsweise eine darin liegende Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf den bestandskräftigen Vorbescheid vom Januar 2009 und die sich daraus auch für sie ergebende Bindungswirkung voraussichtlich nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann.

Aufgrund der in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallenden Regelung des Baugenehmigungsverfahrens enthält der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.l984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Nach § 76 Satz 2 LBO 2004 „gilt“ der Vorbescheid für drei Jahre. Daraus ergibt sich eine befristete Bindung der Bauaufsichtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren an die materielle Beurteilung des Bauvorhabens im vom Bauherrn in der Bauvoranfrage festzulegenden Entscheidungsumfang des konkreten Vorbescheids. Diese Bindungswirkung besteht nach dem insoweit keine Einschränkungen enthaltenden Gesetzeswortlaut unabhängig von nachträglichen Änderungen der Rechtslage während dieses Zeitraums und beinhaltet daher nicht nur eine unter dem Vorbehalt gleichbleibender materieller Rechtslage stehende „Zusage“ der (späteren) Erteilung einer Baugenehmigung. Die Bindung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Beurteilung besteht auch gegenüber einer Standortgemeinde, die im Rahmen ihrer Beteiligung das Einvernehmen zu dem Vorhaben hergestellt hat, so dass in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren in diesen Fällen kein Raum mehr für ihre neuerliche Beteiligung ist, weil keine inhaltliche Beurteilung im Rahmen des Beteiligungserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mehr erfolgt. Die vom Antragsgegner im „Vorbescheid“ vom 28.1.2009 in Übereinstimmung mit der jahrzehntelangen bauaufsichtsbehördlichen Praxis gewählte und von den Verwaltungsgerichten nicht beanstandete Formulierung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich einer notwendigen weiteren Prüfung des Vorhabens „in Aussicht gestellt“ werde, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine abweichende Bestimmung des Entscheidungsgehalts. Hier wurde kein Vorbescheid „in Aussicht gestellt“, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides „erteilt“. Dass seinerzeit nach Stand des Verwaltungsverfahrens und Antragslage keine Baugenehmigung „erteilt“, sondern nur „in Aussicht gestellt“ werden konnte, liegt auf der Hand.

Im vorliegenden, in mehrfacher Hinsicht durch Besonderheiten gekennzeichneten Fall gilt aller Voraussicht nach nichts anderes. Der bestandskräftige Vorbescheid vom 28.1.2009 schließt eine erfolgreiche Berufung der Antragstellerin auf die von ihr geltend gemachte bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des mit der angefochtenen Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.11.2010 zugelassenen „Fachmarktzentrums“ voraussichtlich aus. Die dem Vorbescheid zugrunde liegende und durch die im November 2008 vor allem bezüglich der Verkaufsflächen modifizierte, aber hinsichtlich der rechtlichen Beurteilungsgabe durch den Beigeladenen nicht eingeschränkte Bauvoranfrage vom August 2008 bezog sich ausdrücklich umfassend auf die „Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht“.

Die um Stellungnahme nach Maßgabe des § 36 BauGB hierzu ersuchte Antragstellerin hat daraufhin mit Blick auf den seinerzeit als Beurteilungsmaßstab heranzuziehenden § 34 BauGB ihr Einvernehmen für den Fall eines Nachweises eines Nichteintritts schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich ihrer „Innenstadt“ und den Stadtteil L. durch ein „neutrales“ Gutachten in Aussicht gestellt. Da Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung im Sinne des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB (2004) nicht erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass der Nachweisvorbehalt (Gutachter) sich – entsprechend dem Sachvortrag der Beteiligten – auf den § 34 Abs. 3 BauGB (2004) bezog, so dass die Antragstellerin entsprechend der im erneuten Ersuchen (§ 36 BauGB) des Antragsgegners vom 21.11.2008 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung davon ausgegangen ist, dass sich das Vorhaben „ansonsten“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wollte man diese Stellungnahme der Antragstellerin, was allerdings mit Blick auf den weiteren Gang des Verfahrens fern liegt, demgegenüber vom rechtlichen Gehalt her als eine „Versagung“ des Einvernehmens interpretieren, so wäre sie gehalten gewesen, gegen die im Außenverhältnis zum Beigeladenen als Bauherrn verbindliche Regelung im Vorbescheid des Antragsgegners Rechtsbehelfe einzulegen.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, obwohl der für Verwaltungsakte geltende § 36 SVwVfG hierbei keine unmittelbare Anwendung findet, bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit „Einschränkungen“ erteilen kann, wenn sich hierdurch (ihre) Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen. Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der „Ersetzung“ (§ 72 LBO 2004) „verbindlich“.(vgl. dazu etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 14) Dem hat der Antragsgegner im konkreten Fall Rechnung getragen, indem er den Nachweisvorbehalt der Antragstellerin quasi mit Außenwirkung im Verhältnis zum Bauherrn unter der Ziffer 1. als „Bedingung“ in seinen Vorbescheid aufgenommen hat.

Der zentrale Punkt der rechtlichen Auseinandersetzung der Beteiligten betrifft die Frage, ob vor diesem Hintergrund mit Blick auf den § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch Raum für eine (weitergehende) Beteiligung der Antragstellerin bei der nach Gesetzeslage im Außenverhältnis zum Bauherrn dem Antragsgegner obliegenden Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insbesondere hinsichtlich einer Beurteilung des geforderten Gutachtens bezüglich seiner inhaltlichen Tauglichkeit als Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Auswirkungen des Einzelhandelsvorhabens (§ 34 Abs. 3 BauGB) blieb, oder ob diese Beurteilung durch die „Inaussichtstellung“ des Einvernehmens für den Fall („wenn“) der Vorlage eines solche Wirkungen verneinenden Gutachtens (nunmehr) in den Verantwortungsbereich der Genehmigungsbehörde übertragen wurde. Von letzterem ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Für die Richtigkeit dieser aus Sicht des Bauherrn als Adressaten des positiven Vorbescheids naheliegenden Einschätzung spricht sehr vieles.

Die Gemeinden sind aufgrund ihres Beteiligungsrechts im Baugenehmigungsverfahren und aufgrund der ihnen insoweit obliegenden „Mitwirkungslast“ gehalten, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf eine Ergänzung oder Vervollständigung der für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bauantragsunterlagen durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn hinzuwirken, und in solchen Fällen gerade auch mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigt, ihre „Entscheidung“ über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückzustellen.(vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.2004 – 4 C 7.03 –, BRS 67 Nr. 113) Das lässt sich der Stellungnahme der Antragstellerin vom 26.1.2009 jedoch nicht entnehmen. Darin hat sich die Antragstellerin gerade keine „spätere“ Entscheidung beziehungsweise überhaupt eine weitere eigene Befassung mit der sich aus § 34 Abs. 3 BauGB für das Einzelhandelsvorhaben („Fachmarktzentrum“) des Beigeladenen vorbehalten.

Dass sich der Antragsgegner – das ist der Antragstellerin in der Sache zuzugestehen – später offenbar weitgehend „kritiklos“ die abschließenden Feststellungen der vom Beigeladenen im Juni 2009 vorgelegten „Auswirkungsanalyse“ zu Eigen gemacht und auf eine an sich gebotene eigene inhaltliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB verzichtet hat, mag zutreffen. Eine Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit kann die Antragstellerin daraus aufgrund ihrer – wenn auch bedingten – positiven Stellungnahme vom 26.1.2009 zu dem Vorhaben aber nicht mehr herleiten. Wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Antragstellerin entsprechend ihrem heutigen Vortrag mit Blick auf die nicht nur baulich faktische, sondern sogar im Genehmigungsverfahren vorgenommene „Agglomeration“ mehrerer, teilweise nur knapp unter der Schwelle der Großflächigkeit liegender und sich im Sortiment ergänzender Einzelhandelsbetriebe („Märkte“) unter Hinweis auf eine geplante Schaffung eines Einkaufszentrums,(vgl. zum Begriff des Einkaufszentrums bei einer räumlichen Zusammenfassung mehrerer Einzelhandelsbetriebe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, BRS 74 Nr. 81 = SKZ 2010, 14 ff., zu einer faktischen Agglomeration mehrerer Märkte auf einem Grundstück mit einer addierten Gesamtverkaufsfläche von rund 3.650 qm) für das der Bundesgesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 schädliche Fernwirkungen unabhängig von der Regelvermutung in Satz 3 der Vorschrift unterstellt, ihr Einvernehmen versagt oder eine Nachforderung eines entsprechenden Gutachtens beim Beigeladenen durch den Antragsgegner als (weitere) Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung des Ersuchens (§ 36 BauGB) verlangt hätte, braucht hier nicht vertieft zu werden.

Dass die Antragstellerin bei der Stellungnahme vom 26.1.2009 noch eine weitere Einflussnahme, wenn auch nur hinsichtlich der „Auswahl“ des Gutachters im Blick hatte, ist nicht entscheidend. Hätte sie eine eigene entsprechende Beteiligung sicherstellen wollen, so hätte sie das durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den von der Formulierung her keinerlei Hinweise hierauf enthaltenden Vorbescheid unter Verweis auf eine entsprechende Einschränkung ihrer Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens geltend machen müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Dem weiteren ersichtlich ebenfalls nicht in den Vorbescheid übernommenen, allerdings im Übrigen auch insoweit nicht angefochtenen, inhaltlichen „Vorbehalt“ der Antragstellerin, dass bei dem geplanten NETTO-Markt mit integriertem „Backshop“ insgesamt eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschritten werden sollte, wurde im späteren Baugenehmigungsverfahren Rechnung getragen. Die in den Unterlagen zur Bauvoranfrage in der Addition von 798 qm (Lebensmittelmarkt) und 25 qm für die in den Markt integrierte „Bäckerei“ noch enthaltene Überschreitung der vorgegebenen Grenze wurde im Baugenehmigungsverfahren ausgeräumt. Ausweislich des mit Genehmigungsvermerken versehenen Lageplans zum Bauschein vom 8.11.2010 wurde die Verkaufsfläche des Marktes auf 760 qm und damit die die Verkaufsfläche des „Marktes 1“ inklusive der Bäckerei (rund 25 qm) auf 785 qm zurückgeführt.

Ist daher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus der Planungshoheit der Antragstellerin ableitbare Abwehrbefugnisse gegen den mit der Baugenehmigung vom November 2010 zugelassenen „Neubau eines Fachmarktzentrums“ bereits aufgrund der als Erklärung ihres Einvernehmens unter einer (zulässigen) Bedingung spätestens mit dem „Eintritt“ dieser Bedingung durch die Vorlage der vom insoweit nunmehr allein zur Beurteilung und Entscheidung befugten Antragsgegner als Baugenehmigungsbehörde als ausreichender Nachweis für den Nichteintritt schädlicher Wirkungen im Verständnis des § 34 Abs. 3 BauGB akzeptierten „Auswirkungsanalyse“ der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Juni 2009 wohl nicht mehr bestanden, so ergibt sich nichts anderes aus dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Ob der Antragsgegner zu Recht von der Nachweistauglichkeit des Gutachtens der GMA ausgegangen ist oder nicht, entzieht sich einer weiteren Kontrolle jedenfalls durch die Antragstellerin. Ob in derartigen Fällen für die Konstellation des groben Missgriffs oder eines offensichtlich willkürlichen Verhaltens der Genehmigungsbehörde, die im Ergebnis auf ein bewusstes „Überspielen“ der für sie verbindlichen Bedingung der Einvernehmenserklärung hinausliefe, etwas anderes zu gelten hat, mag dahinstehen. Dies wird von der Antragstellerin, die dem Gutachtern der GMA lediglich „Defizite und Ungereimtheiten“ unterstellt und dazu inzwischen ein „Gegengutachten“(vgl. die im Auftrag der Antragstellerin gefertigte „Plausibilitätsprüfung der Auswirkungsanalyse der GMA zur Ansiedlung eines Fachmarktzentrums an der Fstraße/Industriering“ der CIMA Beratung + Management GmbH, Stuttgart, April 2011, Blätter 180 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt hat, nicht geltend gemacht. Einer weiteren inhaltlichen Befassung mit der vom Bauherrn im Juni 2009 zu den Akten gereichten „Auswirkungsanalyse“ wird es daher aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren aus Anlass des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nicht bedürfen.

Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin Ende 2009 im Zusammenhang der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens erlassene Veränderungssperre kein „Wiederaufleben“ oder das Entstehen einer neuerlichen wehrfähigen Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge hatte. Spätestens seit dem Eintritt der von der Antragstellerin ins Verfahren eingebrachten „Bedingung“ ist vom Vorliegen einer „baurechtlichen Genehmigung“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz auszugehen. Das Vorhaben wird daher von einer zeitlich danach in Kraft getretenen Veränderungssperre „nicht berührt“.(vgl. zur inzwischen weitestgehend anerkannten Qualität eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (sog. Bebauungsgenehmigung“) als „baurechtliche Genehmigung“ im Sinne von § 14 Abs. 3 BauGB statt vieler Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Band II, § 14 Rn 121 ff.) Die in einem solchen Bescheid enthaltene Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Bindungsfrist des § 76 Satz 2 LBO 2004 keiner erneuten Überprüfung mehr zu unterziehen. Ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens feststellender Vorbescheid setzt sich daher gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen im Wege des Inkrafttretens einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch.(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170) Daher bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) und auch nicht der Herstellung beziehungsweise Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dazu nach § 72 Abs. 1 LBO 2004. Eine – wie hier – den Bindungen eines bestandskräftigen Vorbescheids unterliegende Gemeinde muss in diesem Fall, soweit es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, nicht erneut nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt werden. Die dem Bauherrn durch einen auch gegenüber der Standortgemeinde bestandskräftigen Vorbescheid vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder „entzogen“ werden, dass die Bauaufsichtsbehörde – wie vorliegend der Antragsgegner – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens des ungeachtet die Gemeinde erneut beteiligt und sie um Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB ersucht.

Mit dem Vorbescheid vom Januar 2009, spätestens aber nach Vorlage des schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausschließenden Gutachtens im Juni 2009 lag daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine „verbindliche“ Entscheidung über die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung des „Fachmarktzentrums“ am Maßstab des damals einschlägigen § 34 BauGB vor. Das von der Antragstellerin gerügte Fehlen von Angaben des Bauherrn über bauliche Details hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung der Gebäude steht dem nicht entgegen. Wollte man für eine Bebauungsgenehmigung zwingend die Vorlage einer entsprechend detaillierten Einzelplanung fordern, würde der Sinn des Vorbescheidsverfahrens nach § 76 LBO 2004 weitgehend obsolet. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen, eine gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, SKZ 2008, 86 ff.) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, ihr hätten damals die notwendigen Angaben in den Antragsunterlagen des Beigeladenen gefehlt, um zu beurteilen, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, muss erstaunen, weshalb sie vom Antragsgegner über die genannte Bedingung lediglich eine weitere Klärung der Frage schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gefordert hat. Gerade der von der Antragstellerin in dem Zusammenhang nun unter dem Stichwort seines „Immissionsverhaltens“ problematisierte gemeinsame Parkplatz mit insgesamt 141 Stellplätzen für die zu errichtenden „Fachmärkte“ war übrigens schon in den Unterlagen zur Bauvoranfrage des Beigeladenen hinsichtlich seiner Größe und Lage genau (so) dargestellt.

Im Übrigen trifft auch der Vorbescheid selbst die Aussage, die – näher bezeichneten – Vorhaben seien „bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig“, wenn der gutachterliche Nachweis erbracht werde, dass keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Die darin liegende – vorbehaltlich der bereits angesprochenen Bedingung – umfassende Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB und damit über die planungsrechtliche Zulässigkeit hätte die Antragstellerin zum Anlass nehmen müssen, den Vorbescheid anzufechten, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, die mit der Bauvoranfrage zur Nachprüfung gestellten Unterlagen erlaubten keine umfassende Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB, etwa im Hinblick auf das Kriterium des Nutzungsmaßes. Zudem steht die zitierte Aussage der Annahme entgegen, der Antragsgegner habe lediglich einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt.

Im Ergebnis war die Beschwerde der Antragstellerin daher zurückzuweisen. Die Baugenehmigung des Beigeladenen bleibt damit entsprechend der Vorgabe in § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar. Die Ausführung des Vorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt auf „eigenes Risiko“ des Bauherrn.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (auch) im Beschwerdeverfahren waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; er hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des vom Beigeladenen geplanten Fachmarktes war hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- EUR anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend der Praxis des Senats zu halbieren. Der Wert war deswegen gegenüber der auf der Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit basierenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts anzuheben. Die genannte Streitwertvorgabe betrifft Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“. Vorliegend wehrt sich die Antragstellerin als – bezogen auf das Baugrundstück – Standortgemeinde gegen eine Baugenehmigung für ein nicht mit ihren städtebaulichen Zielvorstellungen im Einklang stehendes Bauvorhaben. Dieses Interesse ist in Orientierung am Ausmaß der „Betroffenheit“ ihrer Planungshoheit, vorliegend insbesondere unter Berücksichtung der geltend gemachten städtebaulich schädlichen Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.