Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. November 2014 - 6 K 2092/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 12.10.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4.11.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe die Türkei verlassen, weil er von anderen Kurden aufgefordert worden sei, an ihren Aktivitäten teilzunehmen. Aus Angst vor Repressalien dieser Kurden habe er sich zur Ausreise entschlossen. Mit Bescheid vom 26.11.2013 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

Die gegen diese Entscheidung am 11.12.2013 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2014 - 6 K 2092/13 - ab. Zur Begründung wird in dem Urteil vollinhaltlich auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 26.11.2013 Bezug genommen. Der Kläger habe sich mit den ausführlichen, in der Sache zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert auseinandergesetzt. Angesichts dessen bestehe zu weiteren Ausführungen des Gerichts kein Anlass. Hinzu komme, dass der Kläger die Gelegenheit, die vorhandenen Zweifel an dem Vorliegen eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrundes auszuräumen, nicht wahrgenommen habe, sondern trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei. Das darin zum Ausdruck kommende Desinteresse des Klägers an seinem Verfahren spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer tatsächlich bestehenden Verfolgungsgefahr.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.11.2014 - 6 K 2092/13 -, mit dem seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie - hilfsweise - auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ergibt sich aus der Begründung des Antrags nicht.

Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 - und vom 8.5.2014 - 2 A 230/14 -)

Demgegenüber vertritt der Kläger in der Antragsbegründung lediglich die Auffassung, die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten, da fehlender Vortrag und fehlende Anwesenheit im Termin nicht das Amtsermittlungsprinzip ersetzten. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist hierdurch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Eine - hier im Übrigen nicht erkennbare - mangelhafte Sachaufklärung stellt in der Regel auch keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar, der in Verfahren der vorliegenden Art zu einer Zulassung der Berufung führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.12.2011 - 3 A 264/11 -) Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, in welche Richtung das Verwaltungsgericht hätte weiter ermitteln sollen. Er hat insbesondere keinerlei Dokumente oder Quellen genannt, die für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Allein die Ergebnisrichtigkeit ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Dies belegt die Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 - 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz im Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.7.2014 - 2 A 325/14 -)

Nach alledem liegen weder der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch der eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG vor.

Der Zulassungsantrag des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 A 406/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 A 406/14

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 A 406/14 zitiert 4 §§.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 A 406/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 A 406/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2092/13

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG auf bestimmte Leis

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Juli 2014 - 2 A 325/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2014 – 5 K 954/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2014 - 2 A 230/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 238/12 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfre

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Dez. 2011 - 3 A 264/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des geri

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG auf bestimmte Leistungen. Die Klägerin (als Organträgerin) ist der Ansicht, dass diese streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen zu Reisevorleistungen i.S.d. § 25 UStG darstellen, die die B GmbH (als Organgesellschaft) in den jeweiligen Reisezielländern eingekauft hat.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An der Klägerin beteiligt sind zu 50,8 % Herr A. M., wohnhaft in ..., und zu 49,2 % Herr V. F., wohnhaft ... . Alleiniger Geschäftsführer ist Herr A. M. Die Klägerin ist 2004 durch Umfirmierung der (alten) B GmbH entstanden. Die heutige B GmbH ist eine in 2004 durchgeführte Neugründung durch die Klägerin, welche auch deren Alleingesellschafterin ist.

3

Die Klägerin bildet mit der B GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs.2 Nr.2 UStG. Die Klägerin fungiert dabei als Organträgerin für die B GmbH (Organgesellschaft); sie ist als Besitzunternehmen Eigentümerin von beweglichem Anlagevermögen, das durch einen Betriebsverpachtungsvertrag an die B GmbH verpachtet ist. Gegenstand des Unternehmens der B GmbH als Betriebsgesellschaft ist der Betrieb eines Reisebüros, die Vornahme von Reisedienstleistungen und Reiseveranstaltungen, sowie der Im- und Export und der Einzelhandel von und mit Waren aller Art. Zielgebiete für die Reisen sind vor allem Neuseeland, Australien, die Südsee, Südafrika und Kanada.

4

Ebenfalls zum Organkreis gehört die 2004 gegründete B1 GmbH, die überwiegend innerhalb des Organkreises gegenüber der B GmbH tätig wird, insbesondere indem sie Reisekataloge, Prospekte und Werbeflyer erstellt und Software entwickelt und pflegt.

5

Die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 wurden im jeweils darauf folgenden Jahr abgegeben.

6

Mit Verwaltungsakt vom 8. Juli 2011 wurde die Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 angeordnet, die im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 20. März 2012 mit Unterbrechungen auch durchgeführt wurde. Mit Anschreiben vom 30. September 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Prüfungsanordnung dahingehend ergänzt werde, dass ein Fachprüfer Umsatzsteuer hinsichtlich der Umsatzsteuer des gesamten Organkreises an der Prüfung teilnehme. Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung (BP-Bericht vom 19. Juni 2012, Bl. 25 ff. BP-Akte und Prüfungsfeststellungen Fachprüfung USt vom 14. März 2012, Bl. 187 ff. AP-Akte / Fachprüfung USt) wurden die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 geändert und am 26. Oktober 2012 zu Post gegeben. Dabei erfolgte eine Änderung insbesondere dahingehend, dass bestimmte Leistungen der Klägerin (bzw. der B GmbH als deren Organgesellschaft) der Regelbesteuerung unterworfen wurden und nicht der besonderen Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG. Dies betrifft
die Vermietung von GPS-Geräten, das Bereitstellung von sogenannten Reisemanuals (Ratgeberbroschüren), die Überlassung von Goldsuchgeräten und die Weiterberechnung eines Fahrertrainings für in Mitteleuropa in Qualität, Größe und Ausstattung unübliche Camper und Mietwagen (letzteres im Klageverfahren nicht mehr streitig).

7

Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch richtete sich gegen die Besteuerung der oben genannten Leistungen nach der Regelbesteuerung. Nach Ansicht der Klägerin seien diese Leistungen nur als Nebenleistungen anzusehen, die das Schicksal der Hauptleistung teilten. Dieses Argument werde auch durch einschlägige EuGH-Rechtsprechung untermauert. Eine Nebenleistung stelle danach für den Kunden keinen eigenen Zweck dar, sondern sei nur das Mittel, damit die eigentliche Leistung zu besseren und optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden könne (Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Leger in der Rechtssache Madgett & Baldwin, Nr. 36, EuGH-Urteil vom 22.10.1998). Insbesondere sei von einer Nebenleistung auszugehen, wenn die Aufwendungen dafür nur einen bloß marginalen Teil im Verhältnis zum Gesamtbetrag darstellten, um die Hauptleistung zu erlangen. (Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache IST internationale Sprach-, und Studienreisen GmbH, Nr. 28, EuGH-Urteil vom 16.06.2005).

8

Die Überlassung des GPS-Geräts und des Reisemanuals sei demnach lediglich ein Mittel dazu, die eigentliche Reiseleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, da die Kunden ohne diese Geräte in den Zielländern keine Orientierungsmöglichkeiten hätten und deshalb die Reisen ohne sie kaum möglich wären. Die Geräte hätten somit nur akzessorischen Charakter und stellten deshalb nur Nebenleistung dar. Das gleiche müsse für die Überlassung des Goldsuchgeräts und das Fahrertraining gelten, da diese Leistungen ebenfalls nur dazu dienten, die Hauptleistung zu verbessern. Da die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, müsse für die Nebenleistungen ebenfalls eine Besteuerung der Umsätze nach § 25 UStG erfolgen. Auch der Wortlaut der Vorschrift widerspreche dem nicht, da das „soweit" des Gesetzestextes so zu verstehen sei, dass bezüglich des vom Reiseleiter erbrachten Leistungsbündels zunächst zwischen Hauptreiseleistungen und Hauptreisevorleistungen zu differenzieren sei. Dies habe zur Folge, dass die Nebenleistungen der Hauptreiseleistung oder der Hauptreisevorleistung zuzuordnen sei. Eine andere Interpretation des Gesetzestextes führe zu einem Zirkelschluss, da die Nebenleistungen sonst aus dem Anwendungsbereich des § 25 UStG heraus fielen und damit die allgemein geltenden Grundsätze des Umsatzsteuerrechts wieder Anwendung fänden. Ein solcher allgemeiner Grundsatz sei auch, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 25 Abs.1 S.1 UStG sei dann eine besondere Margenbesteuerung nach § 25 Abs.3 S.1 UStG vorzunehmen, wenn Reiseleistungen eines Unternehmers vorlägen, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt seien, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftrete und Reisevorleistungen in Anspruch nehme. Reisevorleistungen seien nach § 25 Abs.1 S. 4 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

10

Aus dem Begriff „soweit" sei der Schluss zu ziehen, dass für Reiseleistungen, die unter den Voraussetzungen des § 25 UStG erbracht würden, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung keine Anwendung finde. Eine Besteuerung nach § 25 UStG könne demnach nur dann erfolgen, soweit Reisevorleistungen in Anspruch genommen würden. Die Eigenleistungen seien folglich bei der Ermittlung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG auszugliedern, da insoweit keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen würden, so dass insoweit auch keine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs.1 UStG vorliegen könne.

11

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei aus dem Wortlaut des § 25 Abs.1 UStG nicht zu entnehmen, dass der Begriff Reiseleistung im Sinne einer Hauptreiseleistung zu verstehen sei. Auch zu einem von der Klägerin dargelegten Zirkelschluss könne es nicht kommen, da § 25 UStG lex specialis zu den allgemeinen Grundsätzen sei und deshalb Leistungen, auch wenn sie Nebenleistungen seien, niemals das Schicksal von Hauptleistungen teilen könnten, die Leistungen im Sinne des § 25 UStG darstellten.

12

Abschnitt 272 Abs.8 S.1 UStR stütze diese Rechtsauffassung. Danach seien für die Unterscheidung zwischen Eigenleistung und Reisevorleistungen nur die tatsächlichen Verhältnisse der Leistungsausführung gegenüber dem Reisenden von Bedeutung; die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen und die zivilrechtliche Beurteilung seien nicht entscheidend. Auch daraus lasse sich herleiten, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung im Rahmen des § 25 UStG zurücktrete, da gerade nicht auf die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen abgestellt werde.

13

Ausdrücklich als Eigenleistung sei in Abschnitt 272 Abs.8 S.1 UStR die Betreuung durch angestellte Reiseleiter ausgewiesen.

14

Für die streitbefangenen Tätigkeiten (Überlassung GPS-Geräte usw.) würden jedoch – unbestritten - keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen, sondern sie stellten vielmehr Eigenleistungen der GmbH dar.

15

Unabhängig von der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass die Überlassung der Geräte und das Fahrertraining nur Nebenleistungen zur Reiseleistung darstellten, komme vorliegend für diese Umsätze die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht in Betracht, da der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht anwendbar sei. Die überlassenen GPS-Geräte und Reisemanuals seien zudem von ihrer Funktion her nichts anderes als eine Art elektronische Reiseleiter und könnten demnach auch nicht anders beurteilt werden.

16

Auch unter Zugrundelegung des Europarechts im Hinblick auf EuGH-Rechtssprechung ergibt sich nichts anderes. Im Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1998 (Madgett & Baldwin) sowie im Urteil von 16. Juni 2005 (Schlussantrag des Generalanwalts Maduro) seien Ausführungen zu der Beurteilung von Nebenleistungen enthalten, in denen dargelegt werde, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistungen teilen. In beiden Fällen betreffe diese Aussage jedoch einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden. Es sei um die Frage gegangen, ob die Reiseleistung selbst eine Nebenleistung darstelle und damit das Schicksal der Hauptleistung (einer Nichtreiseleistung) teile, was zu einer Anwendung des Regelsteuersatzes auch auf die Reiseleistung führe (Hinweis auf Tz. 25 ff. des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 1998 und Tz. 24 ff. des Schlussantrags zum Urteil vom 16.06.2005).

17

In Tz. 28 des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 1998 werde jedoch die Frage aufgeworfen, wie die besteuerte Marge zu berechnen sei, wenn ein Wirtschaftteilnehmer, auf den diese Bestimmung anwendbar sei, gegen Zahlung eines Pauschalpreises Umsätze tätige, die teils aus Eigenleistungen und teils aus von Dritten bezogenen Leistungen bestehe. In Tz. 33 bis 35 des Urteils lege der EuGH dar, dass Artikel 26 der Sechsten Richtlinie keinen Hinweis auf Eigenleistungen enthalte. Mit dieser Richtlinie solle vor allem den Schwierigkeiten abgeholfen werden, die sich für die Wirtschaftteilnehmer ergäben, wenn auf die Umsätze, die die Erbringung von Reisevorleistungen voraussetzten, die allgemeinen Grundsätze anwendbar wären. Abschließend stelle der EuGH fest, dass Artikel 26 eine Ausnahme von den allgemeinen Regelungen darstelle und deshalb nur anwendbar sei, soweit das Ziel der Richtlinie dies erfordere. Dies sei nur für die von Dritten bezogenen Leistungen der Fall. Lägen keine Reisevorleistungen vor, sei der Umsatz insoweit der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

18

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 5. September 2013 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt zur Begründung vor, dass zwischen den Parteien im Rahmen des Einspruchsverfahrens unstreitig gewesen sei, dass die streitbefangenen Leistungen lediglich Nebenleistungen zu wesentlichen Reisehauptleistungen darstellten, die die B GmbH als Organgesellschaft in den jeweiligen Reisezielländern eingekauft haben. Nachdem im Umsatzsteuerrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass Nebenleistungen grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistungen teilten, sei sie - die Klägerin - der Auffassung, dass die streitigen Leistungen Nebenleistungen für sog. Reisevorleistungen im Sinne des § 25 UStG darstellen und als solche somit auch der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterlägen.

19

Der Auffassung des Beklagten könne nicht gefolgt werden. Bei der Interpretation des Gesetzeswortlautes verkenne der Beklagte, dass § 25 Abs. 1 UStG keinerlei Aussage zu dem Verhältnis einer Nebenleistung zu der ihr zuzuordnenden Hauptleistungen treffe. Sinn und Zweck der Regelung des § 25 UStG sei es, eine Vielzahl von Reiseleistungen, die nach der gesetzlichen Definition des § 651 a BGB von einem Reiseveranstalter zu erbringen seien, zu bündeln. Der Gesetzgeber habe dieses Erfordernis aus dem Grunde gesehen, dass sich die Leistungen der Reiseveranstalter oft aus vielen einzelnen Leistungen zusammensetzten, die z.T. von anderen Unternehmern an verschiedenen Orten erbracht würden.  Bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze der §§ 3 und 3 a UStG würden je nach Art und Ort dieser Leistungen unterschiedliche umsatzsteuerliche Rechtsformen eintreten. Dieser Aufsplitterung wirke § 25 UStG entgegen.

20

Der Begriff "soweit" in § 25 Abs. 1 Satz 1 EStG beziehe sich damit auf die Abgrenzung, ob eine Leistung vom Reiseveranstalter selbst oder von einem Dritten "als Reisevorleistung" erbracht werde.

21

Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung könne aber nur gefolgert werden, dass es sich bei den jeweils zu beurteilenden Leistungen um wesentliche Hauptleistungen des gesamten Reisevertrages handle. Nach ihrer Ansicht sei daher das "soweit" in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG so zu verstehen, dass bezüglich des vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungsbündels zunächst zwischen (eigenen) Hauptleistungen und Hauptreisevorleistungen zu differenzieren sei. Bei Nebenleistungen sei sodann zu prüfen, ob diese einer (eigenen) Hauptreiseleistung oder einer Hauptreisevorleistung zuzuordnen sei. Sei letzteres der Fall, teile die Nebenleistung das Schicksal der Hauptreisevorleistung.

22

Diese Wertung sei auch Abschnitt 25.1 Abs. 1 Satz 9 UStAE zu entnehmen, der als Beispiele ausschließlich Hauptreiseleistungen nenne. Zudem sei die Interpretation des Beklagten des § 25 Abs. 1 UStG in sich unschlüssig und stelle einen Zirkelschluss dar. Der Auffassung des Beklagten folgend fielen nämlich die streitgegenständlichen (Neben-) Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 25 UStG heraus und müssten nach den allgemeinen Regeln der §§ 3 und 3 a UStG beurteilt werden. Im Rahmen dieser Norm gelte aber gerade - wohl unstreitig - der allgemein geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Wie oben bereits ausgeführt sei im Rahmen des § 25 Abs. 1 UStG nicht weiter ausgeführt, wie eine Nebenleistung, die eine Hauptreisevorleistung unterstütze, rechtlich zu bewerten sei. Demgemäß könne der Wortlaut dieser Vorschrift auch nicht dem allgemeinen geltenden Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, entgegenstehen.

23

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ergebe sich aus § 3 UStG und sei entsprechend auch in Abschnitt 3.10 UStAE aufgenommen. Weder aus § 3 UStG noch aus dem UStAE seien irgendwelche Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz aufgeführt.

24

Sowohl die GPS-Geräte als auch die Tourenmanuals seien für die Reisenden von essentieller Bedeutung, um einzelne Örtlichkeiten der Reise finden und anfahren zu können. Damit förderten die Nebenleistungen evident die wesentlich in Australien eingekauften Hauptreisevorleistungen.

25

Die Klägerin beantragt,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013 in der Weise zu ändern, dass die Vermietung von GPS-Geräten, die Bereitstellung von sog. Reisemanuals und die Überlassung von Goldsuchgeräten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG besteuert werden.

26

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und nimmt klageerwidernd Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013.

28

Wegen des weiteren Vortrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Leistungen nicht der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterfallen.

I.

30

1. § 25 UStG gilt für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG). Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter (sog. Leistungsträger), die den Reisenden unmittelbar zugute kommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG). Eine Reiseleistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 UStG). Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 UStG). Abweichend von § 15 Abs. 1 UStG ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 UStG).

31

Die Leistungen von Reiseveranstaltern – wie vorliegend der Klägerin – an den Kunden (Endverbraucher) setzen sich oftmals aus mehreren Einzelleistungen zusammen, die zum Teil von anderen Unternehmern an verschiedenen Orten erbracht werden. Bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §§ 3 und 3a UStG würden je nach Art der Leistung und Ort der Leistung unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen eintreten. Dieser Aufsplitterung wirkt § 25 UStG entgegen. Die unterschiedlichen Leistungen der Reiseveranstalter werden fiktiv zu einer einheitlichen sonstigen Leistung zusammengefasst und es wird lediglich die Marge (Regieleistung) versteuert. Auf diese Weise werden Reiseveranstalter mit ihren Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerlich im Ergebnis wie Vermittler behandelt (Hundt-Eßwein Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, § 25 UStG Rz. 6; Leonard in Bunjes, UStG, 13.Aufl. 2014, § 25 Rz. 1 m.w.N.).

32

2. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 25 UStG

33

a. Weder das nationale Recht noch die EU-Richtlinien definieren den Begriff der Reiseleistung. Nach der Richtlinie muss es sich um Leistungen zur „Durchführung der Reise“ handeln (Art. 26 Abs. 1 der 6. EG-RL und Art. 306 Abs. 1 MwStSystRL). Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen, die sich aus Beförderung und Unterbringung zusammensetzen, darüber hinaus Betreuung der Reisenden durch Reiseleiter sowie die Durchführung von Veranstaltungen für die Reisenden wie etwa Besichtigungsfahrten, Führungen, Sprachkurse u.ä. (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. April 2002 6 K 1925/99, EFG 2002, 1409, bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 24/02, BStBl II 2006, 935)). Bei der Bestimmung des Umfangs einer Reiseleistung sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von einheitlicher Leistung zur Mehrheit von Leistungen zu beachten (Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 234 Rz. 37 m.w.N.). Reiseleistungen bedingen im Übrigen, dass der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch genommen hat (Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 Ust Rz. 19; dazu nachfolgenden unter I.1.b.cc).

34

Der USt-Fachprüfer ist in seinen schriftlichen Prüfungsfeststellungen vom 14. März 2012 davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Leistungen „dem Grunde nach schon um keine Reiseleistungen nach § 25 UStG“ handele. Eine nähere Begründung dieser Auffassung erfolgt nicht.

35

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Prüfers nicht zu folgen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 (aaO) in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob die spezielle Leistung – dort der Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung – zu den „typischen Reiseleistungen“ gehört. Nach Ansicht des Senats gehören die vorliegend streitbefangenen Leistungen anders als eine Reiserücktrittskostenversicherung  zu den typischen Reiseleistungen. Der vom BFH entschiedene Fall war durch die Besonderheiten des Versicherungsschutzes gekennzeichnet, die die Vorinstanz (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. April 2002, aaO) zutreffend wie folgt beschrieb:

36

Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung gehört weder zu den beispielhaft aufgezählten noch zu den üblicherweise anfallenden Leistungen der Reiseunternehmen. Reise-Rücktrittskostenpolicen werden regelmäßig für die entsprechenden Versicherungsgesellschaften vermittelt; nur in seltenen Fällen werden derartige Versicherungen von Reiseveranstaltern selbst als Serviceleistungen angeboten (vgl. Henkel, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1995, 1329 ff., 1332 unter 5). Den Versicherungsschutz verschafft die Klägerin auch nicht für die "Durchführung der Reise", da eine Reise grundsätzlich ohne weiteres auch unabhängig vom Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung angeboten und verkauft werden könnte. Der Abschluss dieser Versicherung dient vielmehr dem Sicherungsbedürfnis des Reisenden bzw. des Reiseveranstalters im Falle der Nichtdurchführung der Reise aus Gründen in der Person des Reisenden. Dann ist das Interesse des Reisenden darauf gerichtet, das finanzielle Risiko in Gestalt der dem Reiseveranstalter nach § 651i Abs. 2 BGB als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Stornokosten zu minimieren oder auszuschließen.

37

Demgegenüber hängen die hier in Rede stehenden Leistungen allesamt unmittelbar mit der Durchführung der Reise zusammen. Auch wenn diese Leistungen – wie etwa die Vermietung von GPS-Geräten oder die Gestellung von Goldsuchgeräten – nicht den gewöhnlichen Verbreitungsgrad im Reisetourismus erreichen, so ist auf der anderen Seite der enge Zusammenhang mit den besonderen Reisezielen (Australien, Neuseeland, Südsee, Südafrika, Kanada) nicht zu verkennen. Der Reisende erwartet für die Besonderheiten dieser Reiseländer speziell darauf zugeschnittene Reiseleistungen mit besonderem Erlebnischarakter. Die vom USt-Fachprüfer vorgetragenen Argumente sprechen daher nicht gegen Reiseleistungen. Da aber Reiseleistungen bedingen, dass der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch genommen hat (Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 UStG Rz. 19), steht die endgültige Feststellung einer (einheitlichen) Reiseleistung allerdings unter dem Vorbehalt, dass Reisevorleistungen in Anspruch genommen worden sind (dazu unter I.1.b.cc).

38

b. § 25 setzt nach seinem Wortlaut weiterhin voraus, dass derUnternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn und soweit der Unternehmer hinsichtlich der Reiseleistungen nur als Vermittler tätig wird. Der Unternehmer wird als Vermittler tätig, wenn er seinen Willen, im fremden Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck bringt (FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2008 2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493, rkr.). Dass die Klägerin gegenüber den Pauschalreisenden als Vermittlerin tätig geworden ist oder tätig werden wollte, wird von ihr nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin im eigenen Namen aufgetreten ist.

39

c. Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG) - z.B. Beförderungsleistungen, Hotelunterbringung, Verpflegung, Reiseleitung, Veranstaltungen (dazu vgl. nur Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 UStG Rz. 35) – und die der Reiseveranstalter im eigenen Namen bei anderen Unternehmern bestellt hat. Erbringt der Reiseveranstalter diese Leistungen hingegen selbst, sind sie sogenannte Eigenleistungen.

40

aa. Als Reisevorleistungen kommen alle Leistungen in Betracht, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführte. Dabei kommt es auf die tatsächliche Durchführung und nicht auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter, dem Leistungsträger (Dritter i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG) und dem Leistungsempfänger (Reisender) an (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346; Abschn. 25.1 Abs. 8 Satz 2 UStAE; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 UStG Rz. 35; a.A. Wäger in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 75: Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen und die diesen zugrunde liegende zivilrechtliche Beurteilung ist entscheidend). In zwei Fällen fehlt es an Reisevorleistungen:

41

- Reisevorleistungen liegen nicht vor hinsichtlich der Gemeinkosten. Gemeinkosten nehmen nicht an der Margenbesteuerung teil. Dementsprechend ist der Reiseunternehmer aus Gemeinkosten nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, da der Vorsteuerausschluss nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG insoweit nicht anzuwenden ist (Wäger in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 80.

42

- Leistungen, die den Reisenden nur mittelbar zugute kommen, stellen ebenfalls keine Reisevorleistungen dar. Die Unmittelbarkeit ist nur gegeben bei Identität von Reisevorleistung und Reiseleistung; die Reisevorleistung, die der Reiseunternehmer in Anspruch nimmt und die konkrete Reiseleistung, die er im eigenen Namen an den Reisenden weitergibt, müssen vom Leistungsgehalt her gleich sein. Keine Reiseleistung liegt danach etwa vor, wenn ein selbständiges Reisebüro die Pauschalreisen des Reiseveranstalters vermittelt oder wenn eine KFZ-Werkstatt auf einer Busreise das Fahrzeug instand setzt (Abschnitt 25.1 Abs. 9 Satz 3 UStAE, Wagner in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 25 UStG Rz. 45). Fehlt es an einem unmittelbaren Zugutekommen, sodass von Eigenleistungen auszugehen ist, erfolgt die Besteuerung der Reiseleistung nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG (Wäger in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 61).

43

Zu differenzieren ist bei gemischten Reiseleistungen. Solche liegen – in Anlehnung an die oben bereits dargestellte Unterscheidung - vor, wenn der Unternehmer sowohl Leistungen mit eigenen Mitteln erbringt als auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. In einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist § 25 Abs. 1 UStG nur anwendbar, „soweit“ der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (vgl. Abschnitt 25.1. Abs. 11 UStAE). Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Leistungen mit eigenen Mitteln gelten die allgemeinen Vorschriften (Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § § 25 UStG Rz. 39).

44

Bei der Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung sind die Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung zu beachten (Wäger  in Birkenfeld, aaO, § 234 Rz. 87 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433 mit Nichtanwendungserlass BMF vom 4. Mai 2010, BStBl I 2010, 490: „Das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 - ist bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden“). Wäger (in Birkenfeld, aaO, § 234 Rz. 87) bringt zur Veranschaulichung dazu das folgende Beispiel:

45

„Hotelier H bietet seinen Gästen, die nicht selbst anreisen wollen, an, diese von zu Hause abzuholen und zum Hotel sowie zurück zu befördern. Diese Gäste können auch an einem von H organisierten Ausflug teilnehmen. Gäste, die sich hierfür entscheiden, haben einen höheren Zimmerpreis zu entrichten. Für die Beförderung beauftragt H einen Busunternehmer.

46

H erbringt mit der Beförderung eine § 25 UStG unterliegende Reiseleistung. Er ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vom 22.10.1998 C-308/96 und C-94/97, UR 1999, 38) verpflichtet, die von Hotelgästen vereinnahmten Entgelte auf die Eigenleistungen (Unterbringung mit Verpflegung) und auf die Fremdleistungen (Beförderung) aufzuteilen.“

47

In Anlehnung an die von ihm in Bezug genommene BFH-Entscheidung vom 15. Januar 2009 (aaO; in der allerdings § 25 UStG nicht eingriff, weil ein sog. Kettengeschäft vorlag) sind die Ausführungen von Wäger dahin zu verstehen, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt – im vorgenannten Beispiel mithin um eine Nebenleistung zur Eigenleistung `Unterbringung´.

48

bb. Die B GmbH hat (vorliegend nicht streitig) Reisevorleistungen in Anspruch genommen; die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Beförderung mit dem Flugzeug, verschiedene Hotels und Mietwagen in Australien genannt. Die Beteiligten gehen aber – zu Recht – davon aus, dass die hier streitbefangenen Leistungen den Reisenden als Reisevorleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht „unmittelbar zugute kommen“:

49

-       

Die Klägerin hat GPS-Geräte erworben nebst dazugehöriger Software. Die GPS-Geräte werden dann individuell für den einzelnen Reisenden (hauptsächlich in Australien) programmiert. Im Vorverfahren (Schreiben vom 29. Mai 2013, Bl. 23, 24 RB-Akte) hat die Klägerin das u.a. wie folgt beschrieben: „Damit der Kunde diese Reise überhaupt aufnehmen bzw. durchführen kann, werden die Hotels und auch die einzelnen Besichtigungspunkte bzw. Reisetourenstopps mit GPS-Daten versehen, diese sind bereits individuell im GPS-Gerät für den jeweiligen Kunden einprogrammiert. Dass unsere Mandantin ihre Reisen in dieser Form anbietet, ist ihr Wettbewerbsvorteil bzw. macht diese Reisen so besonders und einzigartig.“ Der Fachprüfer hat aus dem Erwerb der Geräte nebst Software einerseits und der individuellen Programmierung mit anschließender Vermietung zutreffend den Schluss gezogen, dass es am Merkmal des unmittelbaren Zugutekommens in diesem Sinne fehlt.

-       

Das gilt in gleicher Weise für die Reisemanuals. Die Klägerin führt dazu aus (Schreiben vom 29. Mai 2013, Bl. 23, 24 RB-Akte): Für jeden einzelnen Kunden wird individuell die Reise zusammengestellt mit verschiedenen Reiserouten, verschiedenen Hotels und verschiedenen Aufenthaltsorten. Somit erhält jeder Kunde ein ganz individuelles persönliches Tourenmanual, indem ein individueller Reiseplan dargestellt ist. ....“ Die Manuals werden durch den Einsatz eigener Mittel der Klägerin (Arbeitnehmer, Software / IT-Dienstleistungen) erstellt.

-       

Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass die Goldsuchgeräte von der Organgesellschaft angeschafft wurden und bei entsprechender Nachfrage an die Kunden vermietet werden. Dies stellt keine Reisevorleistung dar, da die in Anspruch genommene Leistung (Erwerb der Geräte durch die B GmbH) und die weiterberechnete Leistung (Vermietung der Geräte an die Reisenden gegen unwesentliches Nutzungsentgelt) vom Leistungsinhalt her nicht identisch ist.

50

cc. Die Beteiligten ziehen aus den vorgenannten Feststellungen unterschiedliche Schlüsse. Die Argumentation der Klägerin geht im Ergebnis dahin, dass trotz des nur mittelbaren Zugutekommens keine Eigenleistungen vorliegen, weil die streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen zu den Hauptreisevorleistungen seien und umsatzsteuerlich deren Schicksal teilten; nach dieser Auffassung sind mithin auch insoweit Reisevorleistungen gegeben.

51

Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen.

52

Allerdings sind bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 UStG in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung, wie bereits dargestellt, die Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung zu beachten. Dem steht der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal „soweit“ dient der Abgrenzung bei gemischten Leistungen mit der Folge, dass beispielsweise bei Vorliegen eines einheitlichen Preises eine Aufteilung vorzunehmen ist, weil die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nur zulässig ist, „soweit“ Reisevorleistungen in Anspruch genommen worden sind (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 – Madgett & Baldwin - , UR 1999, 38). Den Anteil der Eigenleistungen kann der Unternehmer mit den Marktpreisen und nicht etwa mit den tatsächlichen Kosten ansetzen; dabei hat die Finanzverwaltung zu ermitteln, ob der Teil des Pauschalangebots, der den eigenen Leistungen des Reisebüros entspricht, auf der Grundlage des Marktwertes dieser Leistungen errechnet werden kann (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2005 C-291/03 – My Travel plc - , BFH/NV 2006, Beilage 1, 28).

53

Es ist kein Grund ersichtlich, bei der solchermaßen vorzunehmenden Abgrenzung die allgemein geltenden Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung nicht anzuwenden. Der Senat schließt sich der Auffassung von Wäger (in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 87) an. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Rspr. des EuGH. Danach können Eigenleistungen (z.B. eines Hoteliers) Hauptleistungen zu weiteren Reiseleistungen sein, die der Unternehmer als Vorleistung von Dritten bezieht, wie etwa der Bustransfer zum Hotel. Diese „Vorleistungen“ bleiben Nebenleistungen zu Eigenleistungen, der Unternehmer unterliegt insoweit nicht der Sonderregelung des § 25 UStG; das gilt allerdings nur dann, wenn die Vorleistungen nicht über die traditionellen Aufgaben des Hoteliers hinausgehen und den Pauschalpreis nicht spürbar beeinflussen ((EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 – Madgett & Baldwin - , UR 1999, 38; ebenso EuGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 C-200/04 – iSt - , BFH/NV 2006, Beilage 1, 34; dazu auch Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 25 Rz. 37 und 134).

54

Im Weiteren ist damit nach Maßgabe des Klagebegehrens vorausgesetzt und mithin zu prüfen, ob eine Nebenleistung zu einer Reisevorleistung (Hauptleistung) vorliegt.

55

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433). Für die Annahme einer Nebenleistung ist es nicht erforderlich, dass beide Leistungen derart miteinander verbunden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 91/07, BStBl II 2009, 615 und zuletzt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 25/11, jurisDok).

56

Nach Ansicht des Senats ist bei den einzelnen streitbefangenen Leistungen wie folgt zu differenzieren. Hinsichtlich der Überlassung von Goldsuchgeräten hat diese Leistung für die Reisekunden einen eigenen Zweck, nämlich die Suche nach Gold; es liegt keine Nebenleistung vor. Dies gilt nicht bezüglich der GPS-Geräte und Tourenmanuals. Zwar führt die Klägerin aus, dass alle diese Leistungen von „essenzieller Bedeutung“ seien (Klagebegründung vom 5. September 2013, Bl. 9, 13 PA). Dies führt allerdings nicht zur Annahme von Hauptleistungen. Die GPS-Geräte und Manuals dienen allein dazu, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Gemeint ist damit letztlich die Gewährleistung, unter Inanspruchnahme dieser Leistungen den Urlaub im australischen Outback sicher und „geführt“ durchführen und wohlbehalten zurückkehren zu können.  Angesichts dieser Umstände sind diese Leistungen aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers als nebensächlich einzustufen.

57

Die Klage führt gleichwohl nicht zum Erfolg, im Übrigen auch nicht bei Qualifikation der Überlassung von Goldsuchgeräten als Nebenleistung. Es handelt sich in allen Fällen nicht um Nebenleistungen zu einer bestimmten Reisevorleistung. In Australien werden als Reisevorleistungen eingekauft in erster Linie Beförderungs- und Übernachtungsleistungen (Flug, Hotel, Mietfahrzeuge etc.). Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, zu welcher Reisevorleistungen die streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen sein sollen. Sie führt in ihrer Klagebegründung (Bl. 5 = Bl. 13 PA) lediglich allgemein aus: „Damit fördern diese Nebenleistungen evident die im wesentlichen in Australien eingekauften Hauptreisevorleistungen.“ In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass die hier streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen „insbesondere zu den eingekauften Reisevorleistungen Hotel und Mietwagen“ seien. Es liegen keine Nebenleistungen zu einer bestimmten Reisevorleistung vor:

58

Hinsichtlich der Goldsuchgeräte ist schlechterdings keine Reisevorleistung denkbar, zu der das Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung möglich erscheint. Auch bezüglich der Zurverfügungstellung von Reisemanuals und GPS-Geräten kann das klägerische Begehren nicht zum Erfolg führen. Eine Zuordnung als Nebenleistung gleichzeitig zu zwei oder drei unterschiedlichen Reisevorleistungen, die bei unterschiedlichen Unternehmern eingekauft wurden, ist nicht möglich. Eine derartige Zuordnung zu mehreren Reisevorleistungen ist nur denkbar, wenn diese einzelnen Reisevorleistungen eine Hauptreisevorleistung bilden; das aber ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die einzelnen Reisevorleistungen bei unterschiedlichen Unternehmern eingekauft werden.

59

Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist es nach Ansicht des Senats nach der ratio legis der Margenbesteuerung nicht möglich, Eigenleistungen des Reiseveranstalters in Fremdleistungen (Reisevorleistungen) umzuqualifizieren. Daher kann in solchen Fällen bei der Annahme des Vorliegens von Nebenleistungen eine Zuordnung nur zu den Eigenleistungen des Reiseveranstalters stattfinden.

II.

60

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2014 – 5 K 954/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge stammt er aus dem Dorf S im Bezirk M der Provinz Khost. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Hilfe von Schleppern gelangte der Kläger nach B-Stadt/Main, wo ihn ein dort lebender Bruder abholte. Im November 2011 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab an, minderjährig (15) zu sein. Nachdem das Jugendamt B-Stadt/Main im Rahmen einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger volljährig sei,(vgl. die Verhandlungsniederschrift des Jugend- und Sozialamts der Stadt Frankfurt/Main vom 29.11.2011 (Asylakten des Beklagten, Blätter 27 ff.)) wurde er datenmäßig mit einem fiktiven Geburtsdatum erfasst.

Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte die Beklagte im Juli 2013 ab. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach dem Aufenthaltsgesetz verneint. Der Bescheid enthält eine Ausreiseaufforderung und – für den Fall der Nichtbefolgung – eine Abschiebungsandrohung.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.7.2013 – 5521991-423 –) In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung jedenfalls insofern nicht genüge, als er eine aktuelle und noch fortwirkende eigene Verfolgungsbetroffenheit im Herkunftsland behaupte. Während die Schilderungen der Umstände und Hintergründe zum Tode seines Vaters und dreier Geschwister im Großen und Ganzen mit den dazu gemachten Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren übereinstimmten,(vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig jeweils vom 17.8.2005 – A 1 K 30680/03 –, beides in der Akte des Bundesamts 2734138-423, dort Blätter 95 ff.) wirke das im Falle des Klägers angeblich Flucht auslösende Geschehen konstruiert. Auch die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschiebungsschutz seien nicht dargetan.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage, in deren Rahmen der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht aufrechterhalten hat, wurde vom Verwaltungsgericht nach einer persönlichen Anhörung im Mai 2014 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, noch auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sei das Gericht überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zu den Flucht auslösenden Gründen nicht der Wahrheit entspreche. Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die entsprechende Einschätzung des Bundesamts im Ablehnungsbescheid sei das Vorbringen in sich nicht stimmig und lasse deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für ihm aktuell drohende Gefahren für Leib und Leben erkennen. Das Gericht gehe davon aus, dass der Vortrag keinen realen Hintergrund habe. Dem Kläger drohe auch nicht als Angehörigem der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG), selbst wenn man einen solchen bezogen auf die Provinz Khost zu seinen Gunsten unterstelle. Sofern man eine Erreichbarkeit der Provinz verneinen und deshalb auf Kabul als Zielort abstellen wollte, änderte sich im Ergebnis nichts. Schließlich liege auch kein Abschiebungsverbot vor.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2014 – 5 K 954/13 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) beziehungsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der vom Inhalt der Darlegungen her in Bezug auf Abschiebungsverbote geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ergibt sich aus der Begründung des Antrags nicht.

Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.1.2014 – 1 A 349/13 –)

Demgegenüber vertritt der Kläger in der Antragsbegründung lediglich die Auffassung, es komme „hier entscheidend darauf an, inwieweit sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzen hat, ob die geltend gemachten allgegenwärtigen Gefahren im Heimatland … tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens führen können und inwieweit diese Gefährdung die behördliche Feststellung eines Abschiebungsverbots gebietet“.

Selbst wenn man darin eine grundsätzlich klärungsbedürftige „Frage“ erblicken wollte, gilt – ergänzend – Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (ab Seite 13, Abschnitt II. der Entscheidungsgründe) nach einer umfassenden Darstellung der insoweit allgemein geltenden Entscheidungsmaßstäbe unter Anführung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – ebenso ausführlich – mit diesen Fragen beschäftigt und unter Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden Dokumentations- und Auskunftsmaterials im Ergebnis eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts in Afghanistan beziehungsweise in Teilen davon verneint. Der Kläger nennt in seiner Antragsbegründung nicht einmal weitergehende, eine abweichende Beurteilung dieser Frage rechtfertigende oder gar gebietende Erkenntnisse oder Quellen. Sein Vortrag wendet sich vielmehr ganz allgemein gegen das Ergebnis der materiellen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dieser Aspekt spielt aber in asylrechtlichen Zulassungsverfahren – anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – keine Rolle und rechtfertigt als solcher sicher nicht die Annahme einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Es ist sicher auch nicht „grundsätzlich“ so, dass das Verwaltungsgericht die sich im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten stellenden Fragen so lange (weiter) zu „prüfen“ hätte, bis sie sich schließlich im Sinne des Klägers beantworten lassen.

Auch der nicht nachzuvollziehende Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe hier nur eine „nicht belegte Behauptung aufgestellt“, dass die seitens des Klägers unter Verweis auf allgemeine Schilderungen der Verhältnisse in Afghanistan behaupteten extremen Gefahrenlagen in der Provinz Khost nicht vorlägen und hinsichtlich der Hauptstadt Kabul nicht von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen sei, geht am Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlicht „vorbei“. Der Kläger spricht in anderem Zusammenhang selbst von einer „überaus um Details und Darlegung neuerer Erkenntnisse bemühten Auseinandersetzung mit den aktuellen Problemen“ im Urteil des Verwaltungsgerichts, die er freilich als einseitig und seitens der deutschen auswärtigen Quellen als Teil eines Versuchs „westlicher Mächte“ ansieht, die Bemühungen um eine Zurückdrängung der Taliban „als erfolgreich zu beschreiben“. Auch in dem Zusammenhang wie auch bei der von ihm allgemein behaupteten brutalen Ausbeutung von Rückkehrern durch „einheimische Geschäftsleute“, was zu einem „scheinbaren wirtschaftlichen Aufschwung beitrage“, nennt der Kläger keinerlei Dokumente oder Quellen, die für eine von der – durch solche belegte – des Verwaltungsgerichts abweichende Sichtweise oder auch nur für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Allein die Ergebnisrichtigkeit ist ohnehin kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt der § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 238/12 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1, 87 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers, eines nach eigenen Angaben afghanischen Staatsangehörigen paschtunischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2014 ergangene und ihm am 24.3.2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 238/12 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, weiter hilfsweise auf Zuerkennung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 23.4.2014 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass im Zulassungsantrag eine Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet wird, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind die konkrete Frage, ihre Klärungsfähig- und -bedürftigkeit, ihre Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen

vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnrn. 54 ff., Beschluss des OVG des Saarlandes vom 9.12.2013 - 2 A 442/13 -.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Eine Frage von Grundsatzbedeutung hat der Kläger bereits nicht ausdrücklich formuliert. Soweit sich seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Frage entnehmen lässt, ob in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche und auch insbesondere in seiner Herkunftsregion eine so hohe Gefahrendichte anzunehmen sei, dass von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers auszugehen und ihm somit subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (früher: Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) zuzuerkennen sei, rechtfertigt das eine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung nicht. Hierzu hat der Kläger (lediglich) ganz allgemein ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die neuere Situation in Afghanistan nicht berücksichtigt, die geprägt sei von zunehmender Gewalt im Hinblick auf den geplanten Abzug ausländischer Soldaten und der anstehenden Wahlen. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Gefahrenlage dürften auf Grund Zeitablaufes überholt sein. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die vom erkennenden Gericht „vertretene Ansicht zum Entscheidungszeitpunkt (17.2.2014) noch aufrechterhalten“ werden könne, bedürfe im Interesse der Rechtseinheit einer Klärung, zumal die durch Medien vermittelte Gefahrensituation bruchstückhaft und unvollkommen sei.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung aus der Sicht des Rechtsmittelführers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist nur dann genügt, wenn in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich wird, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage muss die Antragsbegründung erkennen lassen, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt haben soll. Dazu bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss zulassen, dass die erheblichen Tatsachen einer unterschiedlichen oder abweichenden Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind

so auch bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2012 - 3 A 264/10 -, vom 23.5.2008 - 3 A 434/07 - und vom 11.7.2007 - 1 A 317/07 -.

Diesen Anforderungen wird das pauschal gehaltene Zulassungsvorbringen des Klägers offenkundig nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Urteil offenlassen, ob für die vorrangig in den Blick zu nehmende Herkunftsregion des Klägers, die Provinz Faryab, ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (= § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) angenommen werden könne. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht jedoch darauf abgestellt, dass es für den Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung in seiner Herkunftsregion jedenfalls an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts fehle. Gefahrerhöhende Umstände lägen nicht vor, der Kläger übe keinen Beruf aus, der ihn zwinge, sich nahe von Gefahrenquellen aufzuhalten, noch gehöre er einer besonders gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit an. Auch sei in seiner Herkunftsregion (und im Übrigen auch in Kabul) keine Situation mit einem so hohen Gefahrengrad anzunehmen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet tatsächlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese seine Entscheidung tragenden Annahmen in rechtlicher und tatsächlicher Sicht eingehend begründet (Seiten 16 bis 20 des Urteils). Hiermit hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt. Er hat – wie dargelegt - lediglich allgemein geltend gemacht, dass die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen aufgrund Zeitablaufes überholt seien und dass die Gewalt im Lande zunähme. Der Kläger ist jedoch nicht - wie erforderlich - auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Fakten, auf deren Grundlage im Falle des Klägers eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (= § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.) verneint wurde, eingegangen. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass bieten würden, den Standpunkt des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, hat der Kläger somit nicht vorgetragen.

Auch die weitere vom Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob für alleinstehende afghanische Staatsangehörige, die keinen familiären Rückhalt in Afghanistan haben, sich seit Kindheitstagen nicht mehr in Afghanistan aufgehalten haben und über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angenommen werden müsse, gibt keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.

Die vorgenannte vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, zu der er sich gleichfalls lediglich allgemein auf das aus seiner Sicht gegebene Erfordernis einer aktuellen, über den Entscheidungszeitpunkt 17.2.2014 hinausgehenden, Lagebewertung bezieht, ist in dieser Allgemeinheit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (Seite 23) ausgeführt, dass nach der Auskunftslage für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig seien, grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Obwohl in Afghanistan nach wie vor Menschen an Mangelernährung stürben, seien dem Auswärtigen Amt keine solchen Fälle von Rückkehrern bekannt. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass für den männlichen, arbeitsfähigen, (29 Jahre alten) Kläger jedenfalls nicht von einer extremen Gefährdungslage im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dahingehend auszugehen sei, dass er im Rückkehrfall mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Feststellungen hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen fallbezogen nicht substantiiert in Frage gestellt.

Im Übrigen hängt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen; diese Frage entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung

vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris; Beschluss des OVG des Saarlandes vom 28.2.2013 – 3 A 147/12 -.

Von daher würde auch ein Berufungsverfahren insoweit nicht zu über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen Erkenntnissen führen.

Auch der abschließende Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in dem Zusammenhang nicht „beachtet“, dass er sich seit Kindheitstagen nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe und mit den dortigen gesellschaftlichen Bedingungen nicht vertraut sei, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Diese Umstände kennzeichnen zum einen - gegebenenfalls - nur seinen konkreten Einzelfall. Zum anderen wurden sie, wie sich bereits dem einleitenden Absatz des Tatbestandes des angegriffenen Urteils (Seite 3) entnehmen lässt, vom Verwaltungsgericht gesehen und zudem auch berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit den Möglichkeiten konkret des Klägers, im Rückkehrfall seinen Lebensunterhalt zu sichern, ausgeführt, dies sei auch zu bejahen, wenn er über „keine sozialen Beziehungen“ in Afghanistan verfüge (vgl. Seite 24 des Urteilsabdrucks).

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung demnach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger yezidischer Glaubenszugehörigkeit und stammt aus der Provinz Ninive. Sein gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2011 ergangene und ihm am 5.4.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - , mit dem seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der am 5.5.2011 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und eines Verfahrensfehlers im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor.

Die von dem Kläger sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, insbesondere unter dem Aspekt

a. „ob Yeziden im Irak sich gezwungen sehen, ihren Glauben insgesamt geheim zu halten,

b. ob damit zumindest das religiöse Existenzminimum von Yeziden verletzt wird“,

rechtfertigen die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats indes zwischenzeitlich geklärt bzw. lassen sich ohne weiteres beantworten.

Durch Urteil vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

hat der Senat unter Würdigung zahlreicher Erkenntnisquellen

vgl. hierzu Bericht des EZKS an VG A-Stadt vom 17.2.2010, ferner Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, EZKS vom 26.5.2008 an VG B-Stadt zu Az. 21 K 142/0.A u.a. vom 22.12.2007 an VG Cottbus, vom 19.7.2007 an VG Gelsenkirchen, vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04, vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN 9 K 04.30815, Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, Dulz/Siamend Hajo Savelsberg, Die Yeziden im „neuen“ Irak 2004/2005; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yeziden im Irak, November 2007, GIGA an VG B-Stadt vom 7.9.2007 und 12.3.2007; GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, UNHCR an VG B-Stadt vom 9.1.2007 und vom 28.7.2007, BAMF, Yeziden im Irak von Juni 2007

im Fall eines aus der Provinz Ninive stammenden Klägers kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit festgestellt, dass für Yeziden im Irak weder eine landesweite noch eine regional auf die Stammsiedlungsgebiete der Yeziden im Norden des Irak, die Regionen Sheikhan, al Sheikhan und Sindjar, - insgesamt oder im einzelnen - begrenzte Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004, Qualifikationsrichtlinie - QRL - anzunehmen ist. Es fehlt - auch bei regionaler Betrachtung - an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.

Die Auswertung der o.g. Erkenntnisse im Rahmen des Urteils des Senats vom 16.9.2011 hat ergeben, dass es insbesondere nach dem Jahr 2007, für das insgesamt etwa 1000 relevante Übergriffe auf Yeziden zu verzeichnen waren, in den Folgejahren bis heute nicht mehr zu Übergriffen in einer vergleichbaren Größenordnung gekommen ist. Vielmehr war eine stete und erhebliche Abnahme verfolgungsrelevanter Vorfälle zu verzeichnen

vgl. ergänzend zur Einschätzung im Jahr 2007: Beschluss des Senats vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die insgesamt bekannt gewordenen Maßnahmen verfolgungsrelevant im Sinne der Art. 9, 10 QRL waren, ist deren Zahl selbst unter Einrechnung einer hierzu in angemessener Relation stehenden Dunkelziffer nicht geeignet, eine landesweite oder regionale Verfolgung der Yeziden als religiöser Gruppe, die nach den vorliegenden Erkenntnissen

vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010

auf derzeit noch 200.000 Glaubenszugehörige zu bemessen ist, zu belegen. Sie bleibt vielmehr in erheblichem Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O..

Auch sonst sind keine neuen Zahlen, Fakten und Erkenntnisse ersichtlich, welche die Verneinung der Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak Frage stellen könnten.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die ebenfalls eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak verneinen

vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 12.9.2011 - 13a ZB 11.30280 -, vom 18.8.2011 - 20 ZB 11.30266 -, vom 10.6.2011 - 20 ZB 11.30198 - betreffend die Region Mossul/Ninive, vom 3.5.2011 - 20 ZB 1130118 - und vom 28.12.2010 - 13 q ZB 10.30400 -; OVG Münster, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, Urteile vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - und vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A - und 9 LB 380/06; VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Auch die von dem Kläger weiter aufgeworfenen Fragen, ob Yeziden im Irak offen zu ihrer Religion stehen können bzw. sich gezwungen sehen, ihren Glauben geheim zu halten und ob damit zumindest das religiöse Existenzminimum von Yeziden verletzt wird, rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.

Ungeachtet der Frage, wie weit der Schutz der Religionsfreiheit durch Art. 10, 9 QRL inhaltlich reicht und in welchem Umfang davon eine religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit erfasst ist

vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - an den EuGH, OVG Münster, Beschluss vom 28.3.2011 a.a.O., jeweils zitiert nach juris,

ergibt eine Auswertung der eingangs genannten Erkenntnisse, dass gezielt in die freie Religionsausübung eingreifende Handlungen bzw. Verfolgungsmaßnahmen in einer den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügenden Gefahrendichte in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Nordirak und auch im Sindjar nicht festzustellen sind. Auch weisen die vorliegenden Erkenntnisse darauf hin, dass jedenfalls von staatlicher Seite Maßnahmen ergriffen werden, die die Ausübung der Religion gewährleisten sollen. Das EZKS führt im eingangs genannten Gutachten vom 17.2.2010 aus, dass jedes größere yezidische Zentraldorf über einen eigens für die yezidische Gemeinschaft eingerichteten Veranstaltungssaal zur Ausübung ihrer Religion verfüge und berichtet über 10 Kultur- und Gemeindezentren in den Hauptsiedlungsgebieten sowie von weiteren geplanten 4 Zentren allein im Sindjar

hierzu auch EZKS vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. A 9 K-04.30815.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

Bezug genommen.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass in Einzelfällen in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Irak religiös motivierte Übergriffe seitens privater Dritter, u. a. von Islamisten nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O. sowie BayVGH, Beschluss vom 12.9.2011 - 13 a ZB 11.30280 - zitiert nach juris.

Auch der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO liegt nicht vor.

Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag in der Klagebegründung vom 14.12.2009, im Schriftsatz vom 14.2.2011 und in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend berücksichtigt. Dort habe er ausdrücklich vorgetragen, in seiner Religionsausübung im Irak gehindert zu sein, da er u.a. zur Vermeidung von asylerheblichen Übergriffen seine Religionszugehörigkeit verbergen müsse und die religiösen Riten nicht ausüben könne.

Das Verwaltungsgericht habe damit wesentliches Vorbringen übergangen. Dem Kläger seien weder weitere Fragen bezüglich der im Irak bestehenden Möglichkeit der Religionsausübung noch zur Wahrscheinlichkeit einer konkreten Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit gestellt worden. Auch in der Urteilsbegründung habe das Gericht nicht die konkrete Situation des Klägers berücksichtigt, sondern sich lediglich pauschal auf Erkenntnisquellen über die allgemeine Situation im Irak berufen. Der Herkunftsort des Klägers befinde sich in einem Gebiet, in dem die Lage für Yeziden äußerst prekär sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht die von dem Kläger eingeführten Erkenntnisse, insbesondere das UNHCR-Positionspapier „zur Schutzbedürftigkeit vom 22.5.2009“, übergangen.

Damit lägen Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Dieses Vorbringen des Klägers zeigt indes keine Umstände auf, die einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO begründen könnten.

Seinem Vorbringen lässt sich ein nach § 138 Nr. 3 VwGO relevanter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entnehmen.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass es seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Verwaltungsgericht erhebliches Vorbringen eindeutig übersehen oder nicht beschieden hat

vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 und vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N..

Regelmäßig genügt es dem Gehörsgebot, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat.

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet demgegenüber nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ist, sondern stellt nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben

vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, a.a.O..

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Sie können nur dann mit der Gehörsrüge angegriffen werden, wenn wesentlicher Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht ungewürdigt geblieben oder falsch bewertet worden ist

hierzu etwa Beschluss des OVG des Saarlandes vom 11.10.2011 - 3 A 47/11 -.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt der behauptete Gehörsverstoß nicht vor. Der Sache nach wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen hat.

Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 4) hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers wiedergegeben, wonach dieser - unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung - auch individuell aus religiösen Gründen verfolgt sei. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Urteils (Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks) ist das Verwaltungsgericht ebenfalls auf dieses Vorbringen des Klägers zu seinem Individualverfolgungsschicksal eingegangen und unter Auseinandersetzung mit dessen Aussagen im gesamten Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass sein Vortrag insoweit nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft sei. Zudem hat es von seinem rechtlichen Ansatz her verneint, dass die von dem Kläger behaupteten Nachstellungen an ein asylbezogenes, d.h. persönliches Merkmal i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpften.

Es kann daher nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger sich entgegen seinem Vortrag im Zulassungsverfahren in der mündlichen Verhandlung nicht explizit auf eine individuelle Verfolgung insoweit berufen hat, als es die Freiheit seiner Religionsausübung betrifft.

Festzustellen ist lediglich, dass das Verwaltungsgericht bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens des Klägers zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als dieser es gern gesehen hätte. Dies stellt jedoch keinen Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 GG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO dar.

Dies gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die Stellungnahme des UNHCR zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender vom 22.5.2009 übergangen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen zur Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak auf aktuellere Erkenntnisse, insbesondere des EZKS vom 17.2.2010 und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.4.2010 gestützt. Dass es sich nicht ausdrücklich auch mit dem von dem Kläger benannten Bericht befasst hat, vermag einen relevanten Gehörsverstoß nicht zu begründen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet - wie dargelegt - das Gericht nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden

hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48.11 -, zitiert nach juris.

Auch eine im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG relevante Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) kann aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht angenommen werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine mangelhafte Sachaufklärung in der Regel keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG darstellt, der in Verfahren der vorliegenden Art zu einer Zulassung der Berufung führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört

vgl. hierzu etwa: Bay.VGH, Beschluss vom 27.5.2011 - 8 ZB 11.30181-, OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2010 -13 A 2159/09.A-, Sächs.OVG, Beschluss vom 16.6.2009 - A 3 A 310/07 -, juris und Beschluss des Senats vom 21.12.2010 - 3 A 263/10 - sowie weitere Rechsprechungsnachweise bei Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 78 AsylVfG, Rdnr. 1045.

Auch wenn ausnahmsweise - etwa in Fällen, in denen die unterbliebene Sachaufklärung im Prozessrecht schlechthin keine Stütze mehr findet - der Aufklärungsrüge unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) Relevanz für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beizumessen ist

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05 - (für das Revisionszulassungsrecht), zitiert nach Juris; Marx, a.a.O., § 78 AsylVfG Rdnr. 1047 ff.,

so ist ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben.

Im Ansatz ist dabei davon auszugehen, dass ein Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht in der Regel dann nicht verletzt, wenn es von der Durchführung einer Beweisaufnahme absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2/01-, NVwZ-RR 2002, 140; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.3.2009 - 2 A 471/08 - und vom 8.5.2006 - 3 Q 18/06 -.

Allenfalls in Fällen, in denen das Gericht sich mit dem Vorbringen der Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinander gesetzt hat und sich ihm eine weitere Aufklärung förmlich aufdrängen musste, kommt ein gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beachtlicher Verfahrensfehler in Betracht.

Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan.

Einen förmlichen Beweisantrag hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers drängte sich angesichts der konkreten Gegebenheiten des Falles aufgrund der im Schriftsatz vom 14.2.2011 lediglich angekündigten Beweisanträge eine weitere Sachaufklärung in Form der Einholung gerichtlicher Gutachten und Stellungnahmen auch nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht vorliegend dem schriftsätzlich lediglich angekündigten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Auskunft des Deutschen Orient-Instituts und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien sowie „anderer geeigneter Stellen“ nicht nachgekommen ist.

Abzustellen ist insoweit auf die maßgebliche rechtliche Sicht des erstinstanzlichen Urteils

hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - und vom 18.12.2006 - 4 BN 30/06 -, zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rdnr. 1070.

Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht unter Darlegung im Einzelnen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu seinem Individualschicksal bezweifelt und unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen zur Situation der Yeziden im Irak eine Verfolgung des Klägers als Angehöriger der Gruppe der Yeziden verneint.

Eine weitere Sachaufklärung etwa in Form der beantragten Einholung von Gutachten, mit denen der Kläger sein Verfolgungsschicksal zu untermauern versucht, musste sich daher dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt nicht aufdrängen. Daher ist der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht gegeben.

Schließlich liegt auch, wenn man den Vortrag des Klägers - zusätzlich - als Rüge eines Begründungsmangels begreift, kein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vor.

Ein Urteil ist nur dann im Sinne dieser Bestimmung „nicht mit Gründen versehen“, wenn die Gründe gänzlich fehlen, inhaltlich völlig unzureichend sind und ein Antrag gänzlich übersehen wird

vgl. etwa die Nachweise bei Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 138 Rn. 58 ff..

Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des umfangreichen Klägervorbringens eingegangen ist, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht aus.

Soweit der Kläger als Verfahrensfehler ferner einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) geltend macht, fehlt hierfür - ungeachtet der Frage einer Rügefähigkeit im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO - über seine bereits gewürdigten Einwände hinaus jegliche Begründung.

Nach allem liegen weder der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch der eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG vor und ist der Zulassungsantrag des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2014 – 5 K 954/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge stammt er aus dem Dorf S im Bezirk M der Provinz Khost. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Hilfe von Schleppern gelangte der Kläger nach B-Stadt/Main, wo ihn ein dort lebender Bruder abholte. Im November 2011 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab an, minderjährig (15) zu sein. Nachdem das Jugendamt B-Stadt/Main im Rahmen einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger volljährig sei,(vgl. die Verhandlungsniederschrift des Jugend- und Sozialamts der Stadt Frankfurt/Main vom 29.11.2011 (Asylakten des Beklagten, Blätter 27 ff.)) wurde er datenmäßig mit einem fiktiven Geburtsdatum erfasst.

Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte die Beklagte im Juli 2013 ab. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach dem Aufenthaltsgesetz verneint. Der Bescheid enthält eine Ausreiseaufforderung und – für den Fall der Nichtbefolgung – eine Abschiebungsandrohung.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.7.2013 – 5521991-423 –) In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung jedenfalls insofern nicht genüge, als er eine aktuelle und noch fortwirkende eigene Verfolgungsbetroffenheit im Herkunftsland behaupte. Während die Schilderungen der Umstände und Hintergründe zum Tode seines Vaters und dreier Geschwister im Großen und Ganzen mit den dazu gemachten Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren übereinstimmten,(vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig jeweils vom 17.8.2005 – A 1 K 30680/03 –, beides in der Akte des Bundesamts 2734138-423, dort Blätter 95 ff.) wirke das im Falle des Klägers angeblich Flucht auslösende Geschehen konstruiert. Auch die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschiebungsschutz seien nicht dargetan.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage, in deren Rahmen der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht aufrechterhalten hat, wurde vom Verwaltungsgericht nach einer persönlichen Anhörung im Mai 2014 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, noch auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sei das Gericht überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zu den Flucht auslösenden Gründen nicht der Wahrheit entspreche. Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die entsprechende Einschätzung des Bundesamts im Ablehnungsbescheid sei das Vorbringen in sich nicht stimmig und lasse deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für ihm aktuell drohende Gefahren für Leib und Leben erkennen. Das Gericht gehe davon aus, dass der Vortrag keinen realen Hintergrund habe. Dem Kläger drohe auch nicht als Angehörigem der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG), selbst wenn man einen solchen bezogen auf die Provinz Khost zu seinen Gunsten unterstelle. Sofern man eine Erreichbarkeit der Provinz verneinen und deshalb auf Kabul als Zielort abstellen wollte, änderte sich im Ergebnis nichts. Schließlich liege auch kein Abschiebungsverbot vor.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2014 – 5 K 954/13 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) beziehungsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der vom Inhalt der Darlegungen her in Bezug auf Abschiebungsverbote geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ergibt sich aus der Begründung des Antrags nicht.

Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.1.2014 – 1 A 349/13 –)

Demgegenüber vertritt der Kläger in der Antragsbegründung lediglich die Auffassung, es komme „hier entscheidend darauf an, inwieweit sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzen hat, ob die geltend gemachten allgegenwärtigen Gefahren im Heimatland … tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens führen können und inwieweit diese Gefährdung die behördliche Feststellung eines Abschiebungsverbots gebietet“.

Selbst wenn man darin eine grundsätzlich klärungsbedürftige „Frage“ erblicken wollte, gilt – ergänzend – Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (ab Seite 13, Abschnitt II. der Entscheidungsgründe) nach einer umfassenden Darstellung der insoweit allgemein geltenden Entscheidungsmaßstäbe unter Anführung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – ebenso ausführlich – mit diesen Fragen beschäftigt und unter Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden Dokumentations- und Auskunftsmaterials im Ergebnis eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts in Afghanistan beziehungsweise in Teilen davon verneint. Der Kläger nennt in seiner Antragsbegründung nicht einmal weitergehende, eine abweichende Beurteilung dieser Frage rechtfertigende oder gar gebietende Erkenntnisse oder Quellen. Sein Vortrag wendet sich vielmehr ganz allgemein gegen das Ergebnis der materiellen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dieser Aspekt spielt aber in asylrechtlichen Zulassungsverfahren – anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – keine Rolle und rechtfertigt als solcher sicher nicht die Annahme einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Es ist sicher auch nicht „grundsätzlich“ so, dass das Verwaltungsgericht die sich im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten stellenden Fragen so lange (weiter) zu „prüfen“ hätte, bis sie sich schließlich im Sinne des Klägers beantworten lassen.

Auch der nicht nachzuvollziehende Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe hier nur eine „nicht belegte Behauptung aufgestellt“, dass die seitens des Klägers unter Verweis auf allgemeine Schilderungen der Verhältnisse in Afghanistan behaupteten extremen Gefahrenlagen in der Provinz Khost nicht vorlägen und hinsichtlich der Hauptstadt Kabul nicht von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen sei, geht am Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlicht „vorbei“. Der Kläger spricht in anderem Zusammenhang selbst von einer „überaus um Details und Darlegung neuerer Erkenntnisse bemühten Auseinandersetzung mit den aktuellen Problemen“ im Urteil des Verwaltungsgerichts, die er freilich als einseitig und seitens der deutschen auswärtigen Quellen als Teil eines Versuchs „westlicher Mächte“ ansieht, die Bemühungen um eine Zurückdrängung der Taliban „als erfolgreich zu beschreiben“. Auch in dem Zusammenhang wie auch bei der von ihm allgemein behaupteten brutalen Ausbeutung von Rückkehrern durch „einheimische Geschäftsleute“, was zu einem „scheinbaren wirtschaftlichen Aufschwung beitrage“, nennt der Kläger keinerlei Dokumente oder Quellen, die für eine von der – durch solche belegte – des Verwaltungsgerichts abweichende Sichtweise oder auch nur für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Allein die Ergebnisrichtigkeit ist ohnehin kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt der § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.