Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2092/13

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:0807.6K2092.13.0A
bei uns veröffentlicht am07.08.2014

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG auf bestimmte Leistungen. Die Klägerin (als Organträgerin) ist der Ansicht, dass diese streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen zu Reisevorleistungen i.S.d. § 25 UStG darstellen, die die B GmbH (als Organgesellschaft) in den jeweiligen Reisezielländern eingekauft hat.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An der Klägerin beteiligt sind zu 50,8 % Herr A. M., wohnhaft in ..., und zu 49,2 % Herr V. F., wohnhaft ... . Alleiniger Geschäftsführer ist Herr A. M. Die Klägerin ist 2004 durch Umfirmierung der (alten) B GmbH entstanden. Die heutige B GmbH ist eine in 2004 durchgeführte Neugründung durch die Klägerin, welche auch deren Alleingesellschafterin ist.

3

Die Klägerin bildet mit der B GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs.2 Nr.2 UStG. Die Klägerin fungiert dabei als Organträgerin für die B GmbH (Organgesellschaft); sie ist als Besitzunternehmen Eigentümerin von beweglichem Anlagevermögen, das durch einen Betriebsverpachtungsvertrag an die B GmbH verpachtet ist. Gegenstand des Unternehmens der B GmbH als Betriebsgesellschaft ist der Betrieb eines Reisebüros, die Vornahme von Reisedienstleistungen und Reiseveranstaltungen, sowie der Im- und Export und der Einzelhandel von und mit Waren aller Art. Zielgebiete für die Reisen sind vor allem Neuseeland, Australien, die Südsee, Südafrika und Kanada.

4

Ebenfalls zum Organkreis gehört die 2004 gegründete B1 GmbH, die überwiegend innerhalb des Organkreises gegenüber der B GmbH tätig wird, insbesondere indem sie Reisekataloge, Prospekte und Werbeflyer erstellt und Software entwickelt und pflegt.

5

Die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 wurden im jeweils darauf folgenden Jahr abgegeben.

6

Mit Verwaltungsakt vom 8. Juli 2011 wurde die Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 angeordnet, die im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 20. März 2012 mit Unterbrechungen auch durchgeführt wurde. Mit Anschreiben vom 30. September 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Prüfungsanordnung dahingehend ergänzt werde, dass ein Fachprüfer Umsatzsteuer hinsichtlich der Umsatzsteuer des gesamten Organkreises an der Prüfung teilnehme. Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung (BP-Bericht vom 19. Juni 2012, Bl. 25 ff. BP-Akte und Prüfungsfeststellungen Fachprüfung USt vom 14. März 2012, Bl. 187 ff. AP-Akte / Fachprüfung USt) wurden die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 geändert und am 26. Oktober 2012 zu Post gegeben. Dabei erfolgte eine Änderung insbesondere dahingehend, dass bestimmte Leistungen der Klägerin (bzw. der B GmbH als deren Organgesellschaft) der Regelbesteuerung unterworfen wurden und nicht der besonderen Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG. Dies betrifft
die Vermietung von GPS-Geräten, das Bereitstellung von sogenannten Reisemanuals (Ratgeberbroschüren), die Überlassung von Goldsuchgeräten und die Weiterberechnung eines Fahrertrainings für in Mitteleuropa in Qualität, Größe und Ausstattung unübliche Camper und Mietwagen (letzteres im Klageverfahren nicht mehr streitig).

7

Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch richtete sich gegen die Besteuerung der oben genannten Leistungen nach der Regelbesteuerung. Nach Ansicht der Klägerin seien diese Leistungen nur als Nebenleistungen anzusehen, die das Schicksal der Hauptleistung teilten. Dieses Argument werde auch durch einschlägige EuGH-Rechtsprechung untermauert. Eine Nebenleistung stelle danach für den Kunden keinen eigenen Zweck dar, sondern sei nur das Mittel, damit die eigentliche Leistung zu besseren und optimalen Bedingungen in Anspruch genommen werden könne (Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Leger in der Rechtssache Madgett & Baldwin, Nr. 36, EuGH-Urteil vom 22.10.1998). Insbesondere sei von einer Nebenleistung auszugehen, wenn die Aufwendungen dafür nur einen bloß marginalen Teil im Verhältnis zum Gesamtbetrag darstellten, um die Hauptleistung zu erlangen. (Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache IST internationale Sprach-, und Studienreisen GmbH, Nr. 28, EuGH-Urteil vom 16.06.2005).

8

Die Überlassung des GPS-Geräts und des Reisemanuals sei demnach lediglich ein Mittel dazu, die eigentliche Reiseleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, da die Kunden ohne diese Geräte in den Zielländern keine Orientierungsmöglichkeiten hätten und deshalb die Reisen ohne sie kaum möglich wären. Die Geräte hätten somit nur akzessorischen Charakter und stellten deshalb nur Nebenleistung dar. Das gleiche müsse für die Überlassung des Goldsuchgeräts und das Fahrertraining gelten, da diese Leistungen ebenfalls nur dazu dienten, die Hauptleistung zu verbessern. Da die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, müsse für die Nebenleistungen ebenfalls eine Besteuerung der Umsätze nach § 25 UStG erfolgen. Auch der Wortlaut der Vorschrift widerspreche dem nicht, da das „soweit" des Gesetzestextes so zu verstehen sei, dass bezüglich des vom Reiseleiter erbrachten Leistungsbündels zunächst zwischen Hauptreiseleistungen und Hauptreisevorleistungen zu differenzieren sei. Dies habe zur Folge, dass die Nebenleistungen der Hauptreiseleistung oder der Hauptreisevorleistung zuzuordnen sei. Eine andere Interpretation des Gesetzestextes führe zu einem Zirkelschluss, da die Nebenleistungen sonst aus dem Anwendungsbereich des § 25 UStG heraus fielen und damit die allgemein geltenden Grundsätze des Umsatzsteuerrechts wieder Anwendung fänden. Ein solcher allgemeiner Grundsatz sei auch, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 25 Abs.1 S.1 UStG sei dann eine besondere Margenbesteuerung nach § 25 Abs.3 S.1 UStG vorzunehmen, wenn Reiseleistungen eines Unternehmers vorlägen, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt seien, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftrete und Reisevorleistungen in Anspruch nehme. Reisevorleistungen seien nach § 25 Abs.1 S. 4 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

10

Aus dem Begriff „soweit" sei der Schluss zu ziehen, dass für Reiseleistungen, die unter den Voraussetzungen des § 25 UStG erbracht würden, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung keine Anwendung finde. Eine Besteuerung nach § 25 UStG könne demnach nur dann erfolgen, soweit Reisevorleistungen in Anspruch genommen würden. Die Eigenleistungen seien folglich bei der Ermittlung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG auszugliedern, da insoweit keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen würden, so dass insoweit auch keine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs.1 UStG vorliegen könne.

11

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei aus dem Wortlaut des § 25 Abs.1 UStG nicht zu entnehmen, dass der Begriff Reiseleistung im Sinne einer Hauptreiseleistung zu verstehen sei. Auch zu einem von der Klägerin dargelegten Zirkelschluss könne es nicht kommen, da § 25 UStG lex specialis zu den allgemeinen Grundsätzen sei und deshalb Leistungen, auch wenn sie Nebenleistungen seien, niemals das Schicksal von Hauptleistungen teilen könnten, die Leistungen im Sinne des § 25 UStG darstellten.

12

Abschnitt 272 Abs.8 S.1 UStR stütze diese Rechtsauffassung. Danach seien für die Unterscheidung zwischen Eigenleistung und Reisevorleistungen nur die tatsächlichen Verhältnisse der Leistungsausführung gegenüber dem Reisenden von Bedeutung; die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen und die zivilrechtliche Beurteilung seien nicht entscheidend. Auch daraus lasse sich herleiten, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung im Rahmen des § 25 UStG zurücktrete, da gerade nicht auf die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen abgestellt werde.

13

Ausdrücklich als Eigenleistung sei in Abschnitt 272 Abs.8 S.1 UStR die Betreuung durch angestellte Reiseleiter ausgewiesen.

14

Für die streitbefangenen Tätigkeiten (Überlassung GPS-Geräte usw.) würden jedoch – unbestritten - keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen, sondern sie stellten vielmehr Eigenleistungen der GmbH dar.

15

Unabhängig von der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass die Überlassung der Geräte und das Fahrertraining nur Nebenleistungen zur Reiseleistung darstellten, komme vorliegend für diese Umsätze die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht in Betracht, da der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht anwendbar sei. Die überlassenen GPS-Geräte und Reisemanuals seien zudem von ihrer Funktion her nichts anderes als eine Art elektronische Reiseleiter und könnten demnach auch nicht anders beurteilt werden.

16

Auch unter Zugrundelegung des Europarechts im Hinblick auf EuGH-Rechtssprechung ergibt sich nichts anderes. Im Urteil des EuGH vom 22. Oktober 1998 (Madgett & Baldwin) sowie im Urteil von 16. Juni 2005 (Schlussantrag des Generalanwalts Maduro) seien Ausführungen zu der Beurteilung von Nebenleistungen enthalten, in denen dargelegt werde, dass Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistungen teilen. In beiden Fällen betreffe diese Aussage jedoch einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden. Es sei um die Frage gegangen, ob die Reiseleistung selbst eine Nebenleistung darstelle und damit das Schicksal der Hauptleistung (einer Nichtreiseleistung) teile, was zu einer Anwendung des Regelsteuersatzes auch auf die Reiseleistung führe (Hinweis auf Tz. 25 ff. des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 1998 und Tz. 24 ff. des Schlussantrags zum Urteil vom 16.06.2005).

17

In Tz. 28 des EuGH-Urteils vom 22. Oktober 1998 werde jedoch die Frage aufgeworfen, wie die besteuerte Marge zu berechnen sei, wenn ein Wirtschaftteilnehmer, auf den diese Bestimmung anwendbar sei, gegen Zahlung eines Pauschalpreises Umsätze tätige, die teils aus Eigenleistungen und teils aus von Dritten bezogenen Leistungen bestehe. In Tz. 33 bis 35 des Urteils lege der EuGH dar, dass Artikel 26 der Sechsten Richtlinie keinen Hinweis auf Eigenleistungen enthalte. Mit dieser Richtlinie solle vor allem den Schwierigkeiten abgeholfen werden, die sich für die Wirtschaftteilnehmer ergäben, wenn auf die Umsätze, die die Erbringung von Reisevorleistungen voraussetzten, die allgemeinen Grundsätze anwendbar wären. Abschließend stelle der EuGH fest, dass Artikel 26 eine Ausnahme von den allgemeinen Regelungen darstelle und deshalb nur anwendbar sei, soweit das Ziel der Richtlinie dies erfordere. Dies sei nur für die von Dritten bezogenen Leistungen der Fall. Lägen keine Reisevorleistungen vor, sei der Umsatz insoweit der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

18

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 5. September 2013 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie trägt zur Begründung vor, dass zwischen den Parteien im Rahmen des Einspruchsverfahrens unstreitig gewesen sei, dass die streitbefangenen Leistungen lediglich Nebenleistungen zu wesentlichen Reisehauptleistungen darstellten, die die B GmbH als Organgesellschaft in den jeweiligen Reisezielländern eingekauft haben. Nachdem im Umsatzsteuerrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass Nebenleistungen grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistungen teilten, sei sie - die Klägerin - der Auffassung, dass die streitigen Leistungen Nebenleistungen für sog. Reisevorleistungen im Sinne des § 25 UStG darstellen und als solche somit auch der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterlägen.

19

Der Auffassung des Beklagten könne nicht gefolgt werden. Bei der Interpretation des Gesetzeswortlautes verkenne der Beklagte, dass § 25 Abs. 1 UStG keinerlei Aussage zu dem Verhältnis einer Nebenleistung zu der ihr zuzuordnenden Hauptleistungen treffe. Sinn und Zweck der Regelung des § 25 UStG sei es, eine Vielzahl von Reiseleistungen, die nach der gesetzlichen Definition des § 651 a BGB von einem Reiseveranstalter zu erbringen seien, zu bündeln. Der Gesetzgeber habe dieses Erfordernis aus dem Grunde gesehen, dass sich die Leistungen der Reiseveranstalter oft aus vielen einzelnen Leistungen zusammensetzten, die z.T. von anderen Unternehmern an verschiedenen Orten erbracht würden.  Bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze der §§ 3 und 3 a UStG würden je nach Art und Ort dieser Leistungen unterschiedliche umsatzsteuerliche Rechtsformen eintreten. Dieser Aufsplitterung wirke § 25 UStG entgegen.

20

Der Begriff "soweit" in § 25 Abs. 1 Satz 1 EStG beziehe sich damit auf die Abgrenzung, ob eine Leistung vom Reiseveranstalter selbst oder von einem Dritten "als Reisevorleistung" erbracht werde.

21

Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung könne aber nur gefolgert werden, dass es sich bei den jeweils zu beurteilenden Leistungen um wesentliche Hauptleistungen des gesamten Reisevertrages handle. Nach ihrer Ansicht sei daher das "soweit" in § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG so zu verstehen, dass bezüglich des vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungsbündels zunächst zwischen (eigenen) Hauptleistungen und Hauptreisevorleistungen zu differenzieren sei. Bei Nebenleistungen sei sodann zu prüfen, ob diese einer (eigenen) Hauptreiseleistung oder einer Hauptreisevorleistung zuzuordnen sei. Sei letzteres der Fall, teile die Nebenleistung das Schicksal der Hauptreisevorleistung.

22

Diese Wertung sei auch Abschnitt 25.1 Abs. 1 Satz 9 UStAE zu entnehmen, der als Beispiele ausschließlich Hauptreiseleistungen nenne. Zudem sei die Interpretation des Beklagten des § 25 Abs. 1 UStG in sich unschlüssig und stelle einen Zirkelschluss dar. Der Auffassung des Beklagten folgend fielen nämlich die streitgegenständlichen (Neben-) Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 25 UStG heraus und müssten nach den allgemeinen Regeln der §§ 3 und 3 a UStG beurteilt werden. Im Rahmen dieser Norm gelte aber gerade - wohl unstreitig - der allgemein geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Wie oben bereits ausgeführt sei im Rahmen des § 25 Abs. 1 UStG nicht weiter ausgeführt, wie eine Nebenleistung, die eine Hauptreisevorleistung unterstütze, rechtlich zu bewerten sei. Demgemäß könne der Wortlaut dieser Vorschrift auch nicht dem allgemeinen geltenden Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, entgegenstehen.

23

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ergebe sich aus § 3 UStG und sei entsprechend auch in Abschnitt 3.10 UStAE aufgenommen. Weder aus § 3 UStG noch aus dem UStAE seien irgendwelche Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz aufgeführt.

24

Sowohl die GPS-Geräte als auch die Tourenmanuals seien für die Reisenden von essentieller Bedeutung, um einzelne Örtlichkeiten der Reise finden und anfahren zu können. Damit förderten die Nebenleistungen evident die wesentlich in Australien eingekauften Hauptreisevorleistungen.

25

Die Klägerin beantragt,
die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2007, 2008 und 2009 vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013 in der Weise zu ändern, dass die Vermietung von GPS-Geräten, die Bereitstellung von sog. Reisemanuals und die Überlassung von Goldsuchgeräten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG besteuert werden.

26

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und nimmt klageerwidernd Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 8. August 2013.

28

Wegen des weiteren Vortrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Leistungen nicht der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterfallen.

I.

30

1. § 25 UStG gilt für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG). Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter (sog. Leistungsträger), die den Reisenden unmittelbar zugute kommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG). Eine Reiseleistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 UStG). Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 UStG). Abweichend von § 15 Abs. 1 UStG ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 UStG).

31

Die Leistungen von Reiseveranstaltern – wie vorliegend der Klägerin – an den Kunden (Endverbraucher) setzen sich oftmals aus mehreren Einzelleistungen zusammen, die zum Teil von anderen Unternehmern an verschiedenen Orten erbracht werden. Bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §§ 3 und 3a UStG würden je nach Art der Leistung und Ort der Leistung unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen eintreten. Dieser Aufsplitterung wirkt § 25 UStG entgegen. Die unterschiedlichen Leistungen der Reiseveranstalter werden fiktiv zu einer einheitlichen sonstigen Leistung zusammengefasst und es wird lediglich die Marge (Regieleistung) versteuert. Auf diese Weise werden Reiseveranstalter mit ihren Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerlich im Ergebnis wie Vermittler behandelt (Hundt-Eßwein Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, § 25 UStG Rz. 6; Leonard in Bunjes, UStG, 13.Aufl. 2014, § 25 Rz. 1 m.w.N.).

32

2. Tatbestandliche Voraussetzungen des § 25 UStG

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a. Weder das nationale Recht noch die EU-Richtlinien definieren den Begriff der Reiseleistung. Nach der Richtlinie muss es sich um Leistungen zur „Durchführung der Reise“ handeln (Art. 26 Abs. 1 der 6. EG-RL und Art. 306 Abs. 1 MwStSystRL). Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen, die sich aus Beförderung und Unterbringung zusammensetzen, darüber hinaus Betreuung der Reisenden durch Reiseleiter sowie die Durchführung von Veranstaltungen für die Reisenden wie etwa Besichtigungsfahrten, Führungen, Sprachkurse u.ä. (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. April 2002 6 K 1925/99, EFG 2002, 1409, bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 V R 24/02, BStBl II 2006, 935)). Bei der Bestimmung des Umfangs einer Reiseleistung sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von einheitlicher Leistung zur Mehrheit von Leistungen zu beachten (Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 234 Rz. 37 m.w.N.). Reiseleistungen bedingen im Übrigen, dass der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch genommen hat (Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 Ust Rz. 19; dazu nachfolgenden unter I.1.b.cc).

34

Der USt-Fachprüfer ist in seinen schriftlichen Prüfungsfeststellungen vom 14. März 2012 davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Leistungen „dem Grunde nach schon um keine Reiseleistungen nach § 25 UStG“ handele. Eine nähere Begründung dieser Auffassung erfolgt nicht.

35

Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Prüfers nicht zu folgen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 (aaO) in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob die spezielle Leistung – dort der Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung – zu den „typischen Reiseleistungen“ gehört. Nach Ansicht des Senats gehören die vorliegend streitbefangenen Leistungen anders als eine Reiserücktrittskostenversicherung  zu den typischen Reiseleistungen. Der vom BFH entschiedene Fall war durch die Besonderheiten des Versicherungsschutzes gekennzeichnet, die die Vorinstanz (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 8. April 2002, aaO) zutreffend wie folgt beschrieb:

36

Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung gehört weder zu den beispielhaft aufgezählten noch zu den üblicherweise anfallenden Leistungen der Reiseunternehmen. Reise-Rücktrittskostenpolicen werden regelmäßig für die entsprechenden Versicherungsgesellschaften vermittelt; nur in seltenen Fällen werden derartige Versicherungen von Reiseveranstaltern selbst als Serviceleistungen angeboten (vgl. Henkel, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1995, 1329 ff., 1332 unter 5). Den Versicherungsschutz verschafft die Klägerin auch nicht für die "Durchführung der Reise", da eine Reise grundsätzlich ohne weiteres auch unabhängig vom Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung angeboten und verkauft werden könnte. Der Abschluss dieser Versicherung dient vielmehr dem Sicherungsbedürfnis des Reisenden bzw. des Reiseveranstalters im Falle der Nichtdurchführung der Reise aus Gründen in der Person des Reisenden. Dann ist das Interesse des Reisenden darauf gerichtet, das finanzielle Risiko in Gestalt der dem Reiseveranstalter nach § 651i Abs. 2 BGB als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Stornokosten zu minimieren oder auszuschließen.

37

Demgegenüber hängen die hier in Rede stehenden Leistungen allesamt unmittelbar mit der Durchführung der Reise zusammen. Auch wenn diese Leistungen – wie etwa die Vermietung von GPS-Geräten oder die Gestellung von Goldsuchgeräten – nicht den gewöhnlichen Verbreitungsgrad im Reisetourismus erreichen, so ist auf der anderen Seite der enge Zusammenhang mit den besonderen Reisezielen (Australien, Neuseeland, Südsee, Südafrika, Kanada) nicht zu verkennen. Der Reisende erwartet für die Besonderheiten dieser Reiseländer speziell darauf zugeschnittene Reiseleistungen mit besonderem Erlebnischarakter. Die vom USt-Fachprüfer vorgetragenen Argumente sprechen daher nicht gegen Reiseleistungen. Da aber Reiseleistungen bedingen, dass der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch genommen hat (Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 UStG Rz. 19), steht die endgültige Feststellung einer (einheitlichen) Reiseleistung allerdings unter dem Vorbehalt, dass Reisevorleistungen in Anspruch genommen worden sind (dazu unter I.1.b.cc).

38

b. § 25 setzt nach seinem Wortlaut weiterhin voraus, dass derUnternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn und soweit der Unternehmer hinsichtlich der Reiseleistungen nur als Vermittler tätig wird. Der Unternehmer wird als Vermittler tätig, wenn er seinen Willen, im fremden Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck bringt (FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2008 2 K 220/07 (1), EFG 2008, 1493, rkr.). Dass die Klägerin gegenüber den Pauschalreisenden als Vermittlerin tätig geworden ist oder tätig werden wollte, wird von ihr nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin im eigenen Namen aufgetreten ist.

39

c. Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG) - z.B. Beförderungsleistungen, Hotelunterbringung, Verpflegung, Reiseleitung, Veranstaltungen (dazu vgl. nur Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 UStG Rz. 35) – und die der Reiseveranstalter im eigenen Namen bei anderen Unternehmern bestellt hat. Erbringt der Reiseveranstalter diese Leistungen hingegen selbst, sind sie sogenannte Eigenleistungen.

40

aa. Als Reisevorleistungen kommen alle Leistungen in Betracht, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführte. Dabei kommt es auf die tatsächliche Durchführung und nicht auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter, dem Leistungsträger (Dritter i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG) und dem Leistungsempfänger (Reisender) an (BFH-Beschluss vom 21. Januar 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346; Abschn. 25.1 Abs. 8 Satz 2 UStAE; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 25 UStG Rz. 35; a.A. Wäger in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 75: Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen und die diesen zugrunde liegende zivilrechtliche Beurteilung ist entscheidend). In zwei Fällen fehlt es an Reisevorleistungen:

41

- Reisevorleistungen liegen nicht vor hinsichtlich der Gemeinkosten. Gemeinkosten nehmen nicht an der Margenbesteuerung teil. Dementsprechend ist der Reiseunternehmer aus Gemeinkosten nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, da der Vorsteuerausschluss nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG insoweit nicht anzuwenden ist (Wäger in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 80.

42

- Leistungen, die den Reisenden nur mittelbar zugute kommen, stellen ebenfalls keine Reisevorleistungen dar. Die Unmittelbarkeit ist nur gegeben bei Identität von Reisevorleistung und Reiseleistung; die Reisevorleistung, die der Reiseunternehmer in Anspruch nimmt und die konkrete Reiseleistung, die er im eigenen Namen an den Reisenden weitergibt, müssen vom Leistungsgehalt her gleich sein. Keine Reiseleistung liegt danach etwa vor, wenn ein selbständiges Reisebüro die Pauschalreisen des Reiseveranstalters vermittelt oder wenn eine KFZ-Werkstatt auf einer Busreise das Fahrzeug instand setzt (Abschnitt 25.1 Abs. 9 Satz 3 UStAE, Wagner in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 25 UStG Rz. 45). Fehlt es an einem unmittelbaren Zugutekommen, sodass von Eigenleistungen auszugehen ist, erfolgt die Besteuerung der Reiseleistung nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG (Wäger in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 61).

43

Zu differenzieren ist bei gemischten Reiseleistungen. Solche liegen – in Anlehnung an die oben bereits dargestellte Unterscheidung - vor, wenn der Unternehmer sowohl Leistungen mit eigenen Mitteln erbringt als auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. In einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist § 25 Abs. 1 UStG nur anwendbar, „soweit“ der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (vgl. Abschnitt 25.1. Abs. 11 UStAE). Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Leistungen mit eigenen Mitteln gelten die allgemeinen Vorschriften (Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § § 25 UStG Rz. 39).

44

Bei der Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung sind die Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung zu beachten (Wäger  in Birkenfeld, aaO, § 234 Rz. 87 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433 mit Nichtanwendungserlass BMF vom 4. Mai 2010, BStBl I 2010, 490: „Das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 - ist bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden“). Wäger (in Birkenfeld, aaO, § 234 Rz. 87) bringt zur Veranschaulichung dazu das folgende Beispiel:

45

„Hotelier H bietet seinen Gästen, die nicht selbst anreisen wollen, an, diese von zu Hause abzuholen und zum Hotel sowie zurück zu befördern. Diese Gäste können auch an einem von H organisierten Ausflug teilnehmen. Gäste, die sich hierfür entscheiden, haben einen höheren Zimmerpreis zu entrichten. Für die Beförderung beauftragt H einen Busunternehmer.

46

H erbringt mit der Beförderung eine § 25 UStG unterliegende Reiseleistung. Er ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vom 22.10.1998 C-308/96 und C-94/97, UR 1999, 38) verpflichtet, die von Hotelgästen vereinnahmten Entgelte auf die Eigenleistungen (Unterbringung mit Verpflegung) und auf die Fremdleistungen (Beförderung) aufzuteilen.“

47

In Anlehnung an die von ihm in Bezug genommene BFH-Entscheidung vom 15. Januar 2009 (aaO; in der allerdings § 25 UStG nicht eingriff, weil ein sog. Kettengeschäft vorlag) sind die Ausführungen von Wäger dahin zu verstehen, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt – im vorgenannten Beispiel mithin um eine Nebenleistung zur Eigenleistung `Unterbringung´.

48

bb. Die B GmbH hat (vorliegend nicht streitig) Reisevorleistungen in Anspruch genommen; die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Beförderung mit dem Flugzeug, verschiedene Hotels und Mietwagen in Australien genannt. Die Beteiligten gehen aber – zu Recht – davon aus, dass die hier streitbefangenen Leistungen den Reisenden als Reisevorleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht „unmittelbar zugute kommen“:

49

-       

Die Klägerin hat GPS-Geräte erworben nebst dazugehöriger Software. Die GPS-Geräte werden dann individuell für den einzelnen Reisenden (hauptsächlich in Australien) programmiert. Im Vorverfahren (Schreiben vom 29. Mai 2013, Bl. 23, 24 RB-Akte) hat die Klägerin das u.a. wie folgt beschrieben: „Damit der Kunde diese Reise überhaupt aufnehmen bzw. durchführen kann, werden die Hotels und auch die einzelnen Besichtigungspunkte bzw. Reisetourenstopps mit GPS-Daten versehen, diese sind bereits individuell im GPS-Gerät für den jeweiligen Kunden einprogrammiert. Dass unsere Mandantin ihre Reisen in dieser Form anbietet, ist ihr Wettbewerbsvorteil bzw. macht diese Reisen so besonders und einzigartig.“ Der Fachprüfer hat aus dem Erwerb der Geräte nebst Software einerseits und der individuellen Programmierung mit anschließender Vermietung zutreffend den Schluss gezogen, dass es am Merkmal des unmittelbaren Zugutekommens in diesem Sinne fehlt.

-       

Das gilt in gleicher Weise für die Reisemanuals. Die Klägerin führt dazu aus (Schreiben vom 29. Mai 2013, Bl. 23, 24 RB-Akte): Für jeden einzelnen Kunden wird individuell die Reise zusammengestellt mit verschiedenen Reiserouten, verschiedenen Hotels und verschiedenen Aufenthaltsorten. Somit erhält jeder Kunde ein ganz individuelles persönliches Tourenmanual, indem ein individueller Reiseplan dargestellt ist. ....“ Die Manuals werden durch den Einsatz eigener Mittel der Klägerin (Arbeitnehmer, Software / IT-Dienstleistungen) erstellt.

-       

Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass die Goldsuchgeräte von der Organgesellschaft angeschafft wurden und bei entsprechender Nachfrage an die Kunden vermietet werden. Dies stellt keine Reisevorleistung dar, da die in Anspruch genommene Leistung (Erwerb der Geräte durch die B GmbH) und die weiterberechnete Leistung (Vermietung der Geräte an die Reisenden gegen unwesentliches Nutzungsentgelt) vom Leistungsinhalt her nicht identisch ist.

50

cc. Die Beteiligten ziehen aus den vorgenannten Feststellungen unterschiedliche Schlüsse. Die Argumentation der Klägerin geht im Ergebnis dahin, dass trotz des nur mittelbaren Zugutekommens keine Eigenleistungen vorliegen, weil die streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen zu den Hauptreisevorleistungen seien und umsatzsteuerlich deren Schicksal teilten; nach dieser Auffassung sind mithin auch insoweit Reisevorleistungen gegeben.

51

Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen.

52

Allerdings sind bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 UStG in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung, wie bereits dargestellt, die Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung zu beachten. Dem steht der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal „soweit“ dient der Abgrenzung bei gemischten Leistungen mit der Folge, dass beispielsweise bei Vorliegen eines einheitlichen Preises eine Aufteilung vorzunehmen ist, weil die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nur zulässig ist, „soweit“ Reisevorleistungen in Anspruch genommen worden sind (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 – Madgett & Baldwin - , UR 1999, 38). Den Anteil der Eigenleistungen kann der Unternehmer mit den Marktpreisen und nicht etwa mit den tatsächlichen Kosten ansetzen; dabei hat die Finanzverwaltung zu ermitteln, ob der Teil des Pauschalangebots, der den eigenen Leistungen des Reisebüros entspricht, auf der Grundlage des Marktwertes dieser Leistungen errechnet werden kann (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2005 C-291/03 – My Travel plc - , BFH/NV 2006, Beilage 1, 28).

53

Es ist kein Grund ersichtlich, bei der solchermaßen vorzunehmenden Abgrenzung die allgemein geltenden Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung nicht anzuwenden. Der Senat schließt sich der Auffassung von Wäger (in Birkenfeld/Wäger, aaO, § 234 Rz. 87) an. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Rspr. des EuGH. Danach können Eigenleistungen (z.B. eines Hoteliers) Hauptleistungen zu weiteren Reiseleistungen sein, die der Unternehmer als Vorleistung von Dritten bezieht, wie etwa der Bustransfer zum Hotel. Diese „Vorleistungen“ bleiben Nebenleistungen zu Eigenleistungen, der Unternehmer unterliegt insoweit nicht der Sonderregelung des § 25 UStG; das gilt allerdings nur dann, wenn die Vorleistungen nicht über die traditionellen Aufgaben des Hoteliers hinausgehen und den Pauschalpreis nicht spürbar beeinflussen ((EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 – Madgett & Baldwin - , UR 1999, 38; ebenso EuGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 C-200/04 – iSt - , BFH/NV 2006, Beilage 1, 34; dazu auch Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 25 Rz. 37 und 134).

54

Im Weiteren ist damit nach Maßgabe des Klagebegehrens vorausgesetzt und mithin zu prüfen, ob eine Nebenleistung zu einer Reisevorleistung (Hauptleistung) vorliegt.

55

Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH, Urteil vom 15. Januar 2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433). Für die Annahme einer Nebenleistung ist es nicht erforderlich, dass beide Leistungen derart miteinander verbunden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 91/07, BStBl II 2009, 615 und zuletzt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 25/11, jurisDok).

56

Nach Ansicht des Senats ist bei den einzelnen streitbefangenen Leistungen wie folgt zu differenzieren. Hinsichtlich der Überlassung von Goldsuchgeräten hat diese Leistung für die Reisekunden einen eigenen Zweck, nämlich die Suche nach Gold; es liegt keine Nebenleistung vor. Dies gilt nicht bezüglich der GPS-Geräte und Tourenmanuals. Zwar führt die Klägerin aus, dass alle diese Leistungen von „essenzieller Bedeutung“ seien (Klagebegründung vom 5. September 2013, Bl. 9, 13 PA). Dies führt allerdings nicht zur Annahme von Hauptleistungen. Die GPS-Geräte und Manuals dienen allein dazu, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Gemeint ist damit letztlich die Gewährleistung, unter Inanspruchnahme dieser Leistungen den Urlaub im australischen Outback sicher und „geführt“ durchführen und wohlbehalten zurückkehren zu können.  Angesichts dieser Umstände sind diese Leistungen aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers als nebensächlich einzustufen.

57

Die Klage führt gleichwohl nicht zum Erfolg, im Übrigen auch nicht bei Qualifikation der Überlassung von Goldsuchgeräten als Nebenleistung. Es handelt sich in allen Fällen nicht um Nebenleistungen zu einer bestimmten Reisevorleistung. In Australien werden als Reisevorleistungen eingekauft in erster Linie Beförderungs- und Übernachtungsleistungen (Flug, Hotel, Mietfahrzeuge etc.). Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, zu welcher Reisevorleistungen die streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen sein sollen. Sie führt in ihrer Klagebegründung (Bl. 5 = Bl. 13 PA) lediglich allgemein aus: „Damit fördern diese Nebenleistungen evident die im wesentlichen in Australien eingekauften Hauptreisevorleistungen.“ In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass die hier streitbefangenen Leistungen Nebenleistungen „insbesondere zu den eingekauften Reisevorleistungen Hotel und Mietwagen“ seien. Es liegen keine Nebenleistungen zu einer bestimmten Reisevorleistung vor:

58

Hinsichtlich der Goldsuchgeräte ist schlechterdings keine Reisevorleistung denkbar, zu der das Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung möglich erscheint. Auch bezüglich der Zurverfügungstellung von Reisemanuals und GPS-Geräten kann das klägerische Begehren nicht zum Erfolg führen. Eine Zuordnung als Nebenleistung gleichzeitig zu zwei oder drei unterschiedlichen Reisevorleistungen, die bei unterschiedlichen Unternehmern eingekauft wurden, ist nicht möglich. Eine derartige Zuordnung zu mehreren Reisevorleistungen ist nur denkbar, wenn diese einzelnen Reisevorleistungen eine Hauptreisevorleistung bilden; das aber ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die einzelnen Reisevorleistungen bei unterschiedlichen Unternehmern eingekauft werden.

59

Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen ist es nach Ansicht des Senats nach der ratio legis der Margenbesteuerung nicht möglich, Eigenleistungen des Reiseveranstalters in Fremdleistungen (Reisevorleistungen) umzuqualifizieren. Daher kann in solchen Fällen bei der Annahme des Vorliegens von Nebenleistungen eine Zuordnung nur zu den Eigenleistungen des Reiseveranstalters stattfinden.

II.

60

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2092/13 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3a Ort der sonstigen Leistung


(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstät

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 25 Besteuerung von Reiseleistungen


(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln


(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2092/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2014 - V R 25/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland ausgeführt werden.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Aug. 2014 - 6 K 2092/13.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 A 406/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. November 2014 - 6 K 2092/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründ

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(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:

1.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
a)
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,
b)
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
c)
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
2.
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
a)
von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen,
b)
von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzusehen ist, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet.
3.
Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
a)
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
b)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,
c)
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
4.
Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
5.
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2.
die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3.
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4.
die Datenverarbeitung;
5.
die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a)
Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,
b)
die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7.
die Gestellung von Personal;
8.
der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9.
der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10.
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11.
(weggefallen)
12.
(weggefallen)
13.
(weggefallen)
14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

(5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen

1.
kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird,
2.
keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
3.
keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist,
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
2.
die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
3.
die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

(6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1.
eine in Absatz 3 Nr. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
3.
eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung,
ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.

(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

(3) Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(4) Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.

(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:

1.
der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
2.
die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
3.
die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
4.
wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachte Verpflegungsleistungen im Inland ausgeführt werden.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, stellte im Streitjahr Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Verpflegung (Halb- oder Vollpension) sowie ergänzende Leistungen.

3

Nach den Berechnungen der Klägerin entfielen von den im Zusammenhang mit ausländischen Hotels erbrachten Leistungen 2/3 auf den Hotelbereich und 1/3 auf die ergänzenden Leistungen. Innerhalb des Bereichs Hotel ordnete die Klägerin 87,5 % der Aufwendungen dem Bereich Übernachtungen und 12,5 % der Aufwendungen dem Bereich Verpflegung im Rahmen von Voll- oder Halbpension zu.

4

In der am 26. November 2007 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 behandelte die Klägerin die im Rahmen der Leistungspakete im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen zunächst als steuerbar und steuerpflichtig. Dieser Erklärung stimmte das FA zu.

5

Mit Schreiben vom 6. April 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) die steuerpflichtigen Umsätze um 52.159,66 € zu mindern, da in dieser Höhe Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen vorlägen, die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar seien.

6

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 lehnte das FA den Antrag der Klägerin ab. Die streitigen Verpflegungsleistungen seien selbständige Leistungen, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 1 UStG richte. Das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 könne im Streitfall nicht angewendet werden.

7

Die mit Zustimmung des FA zum Finanzgericht (FG) gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der Leistungspakete im Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erbrachten Verpflegungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht steuerbar seien. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Oktober 1998 C-94/97 (Slg. 1998, 6229) handele es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar sei. Soweit das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 4. Mai 2010 (BStBl I 2010, 490) eine andere Auffassung vertrete, binde dies das FG nicht.

8

Das FA habe keine Umstände ermittelt, die es --abweichend von den im Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 aufgestellten Grundsätzen-- rechtfertigen würden, die streitigen Verpflegungsleistungen als selbständige Leistungen zu bewerten. Es habe auch nicht eingewandt, dass es den Busreiseunternehmern, die die Leistungspakete erworben haben, nicht darauf angekommen sei, Pauschalpakete aus Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zu erwerben, um diese als einheitliche Leistung gegenüber den Reisenden anbieten zu können.

9

Ein Steueranspruch ergebe sich auch nicht aus § 25 UStG. Für Reiseleistungen eines Unternehmers an andere Unternehmer sei § 25 UStG nicht anwendbar. Ob Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) eine Margenbesteuerung auch bei solchen Geschäften gebiete, könne dahinstehen, da eine richtlinienkonforme Auslegung ihre Grenzen in dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde und eine unmittelbare Anwendung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht komme.

10

Mit seiner Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend. Das FG habe § 3a UStG unzutreffend angewandt, indem es den Ort der Verpflegungsleistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG und nicht nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG bestimmt habe. Es handele sich bei den zu beurteilenden Verpflegungsleistungen nicht um Nebenleistungen zur Hotelübernachtung. In der Regel sei davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung --beginnend beim Frühstück, über Halb- und Vollpension bis hin zur "all-inclusive"-Verpflegung-- für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck habe. Übernachtungsleistungen würden häufig ohne Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen seien in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar. Sie dienten nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Keineswegs könne es aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers unterstellt werden, dass gerade mit der Buchung einer Pauschalreise neben der Übernachtung auch sämtliche Verpflegungsleistungen zum Leistungsumfang gehörten. Der durchschnittliche Endverbraucher suche das Hotel zu Übernachtungszwecken aus, plane aber ansonsten seinen Tagesablauf individuell, versorge sich selbst oder gehe bewusst außerhalb des Hotels essen. Insbesondere bei Busrundreisen werde allenfalls das Frühstück im Hotel eingenommen. Die weitere Verpflegung sei sodann üblicherweise individuell durch den Verbraucher zu planen.

11

Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Sie beruft sich auf das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, in dem ein identischer Fall entschieden worden sei.

14

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

15

II. Die durch Beschluss des Senats vom 19. Juli 2012 entsprechend § 74 FGO erfolgte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11 und C-309/11 ist durch die Urteile des EuGH vom 26. September 2013 (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 835) beendet. Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es keines gesonderten Beschlusses (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 II B 131/00, BFH/NV 2004, 237; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101; zum Ruhen des Verfahrens: BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 V B 23/12, BFH/NV 2013, 748).

III.

16

Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG geht zutreffend davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Unterbringung handelt, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sind. Ein Steueranspruch ergibt sich auch weder aus § 25 UStG noch aus Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG.

17

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dabei wird gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG eine sonstige Leistung vorbehaltlich der §§ 3b und 3f UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon wird gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art anzusehen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStG). Hierzu gehört gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.

18

a) Die von der Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zu den am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels ausgeführten Übernachtungsleistungen. Dienstleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen und sind deshalb reine Nebenleistungen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Rdnr. 24). Der Senat hat im Anschluss daran mit Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 in einem Fall, in dem --wie hier-- Leistungspakete bestehend aus Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen an Busreiseunternehmer verkauft wurden, bereits entschieden, dass es sich bei den Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung handelt. Die Verpflegung von Hotelgästen gehört zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers und bei einem auf die Verpflegung entfallenden Anteil von nur 12,5 % macht die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalbetrags aus. An dieser Rechtsprechung, der sich der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857), hält der Senat trotz des zum Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 ergangenen Nichtanwendungserlasses des BMF in BStBl I 2010, 490 fest.

19

b) Gegen die Annahme einer Nebenleistung spricht --entgegen der Auffassung des FA-- nicht, dass Übernachtungsleistungen auch ohne Verpflegung in Anspruch genommen werden können. Für die Annahme einer Nebenleistung ist es nicht erforderlich, dass beide Leistungen derart miteinander verbunden sind, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng --im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung-- zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 91/07, BFHE 224, 172, BStBl II 2009, 615).

20

2. Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung der Reiseleistungen nach § 25 UStG nicht erfüllt sind.

21

a) § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433). Da die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die streitigen Reiseleistungen an andere Unternehmer erbracht hat, liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG nicht vor.

22

b) Auch Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG (ab 1. Januar 2007 Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gebietet im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung.

23

Zwar hat inzwischen der EuGH mit Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien (UR 2013, 835) entschieden, dass Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden ist. Die Klägerin hat sich jedoch auf diese Vorschrift nicht berufen, sodass es ohne die Anwendung des § 25 UStG bei der Einzelbetrachtung der Leistungen verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 33/10, BFH/NV 2014, 800).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.