Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Mai 2004 - 1 R 6/04


Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2002 - 3 K 45/01 - und Aufhebung des Bescheids vom 20.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2001 wird der Beklagte verurteilt,
dem Kläger künftig Versorgungsbezüge ohne eine Kürzung nach § 57 BeamtVG zu gewähren, bis seine geschiedene Ehefrau aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft eine Rente beziehen kann, und
durch eine entsprechende Kürzung seiner Versorgungsbezüge in der Vergangenheit entstandene Rückstände je zur Hälfte an den Kläger und an dessen geschiedene Ehefrau nachzuzahlen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der zuletzt als Polizeiobermeister im Dienst des Saarlandes stand und nach erfolglosem Abschluss eines von ihm dagegen geführten Rechtsstreits im Jahre 1997
vgl. dazu das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.1.1997 – 12 K 276/94 -
"rückwirkend" mit Ablauf des 31.3.1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine vom Beklagten auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgenommene Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung.
Die am 16.11.1982 geschlossene Ehe zwischen dem Kläger und Frau M. W. war durch seit dem 30.7.1991 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.5.1991 – 40 F 359/90 – geschieden worden. Dabei war für die frühere Ehefrau des Klägers zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 141,17 DM, bezogen auf den 31.8.1990 (Ende der Ehezeit), begründet worden.
Aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides der damaligen Oberfinanzdirektion Saarbrücken (OFD), der Funktionsvorgängerin des Beklagten, vom 4.9.1991 war dem Kläger ab 1.8.1991 im Rahmen der Besoldung nur noch der Ortszuschlag nach Stufe 1 gezahlt worden. Grundlage war eine hierbei in Bezug genommene Erklärung des Klägers vom 27.8.1991, wonach er nach der Scheidung gegenüber der früheren Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet sei.
Nach Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens im Jahre 1997 beantragte der Kläger mit Datum vom 27.8.1997, die Kürzung seines Ruhegehalts nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
"§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten... nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. (...)"
auszusetzen. Zur Begründung verwies er auf § 5 VAHRG
vgl. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.2.1983 (BGBl. I, 105, geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8.12.1986 (BGBl. I, 2317), Art. 62 des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I, 2261) und Art. 30 des Gesetzes vom 25.7.1991 (BGBl. I, 1606),
"§ 5 (1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. ... (2)."
Dem Antrag beigefügt war die Ablichtung einer vom 8.12.1990 datierenden "Scheidungsvereinbarung" (§ 1587c BGB) zwischen dem Kläger und der damaligen Ehefrau, nach der sich der Kläger zur Zahlung eines an steigenden Inflationsraten orientierten monatlichen Unterhalts von – damals zunächst - 250,- DM verpflichtet und seinerseits "aufgrund seines Beamtenstatus" auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hatte.
Auf die Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse seiner früheren Ehefrau wegen Fehlens einer familiengerichtlichen Feststellung seiner Unterhaltspflicht teilte der Kläger der OFD unter dem 20.2.1998 mit, seine damalige Ehefrau habe seit der Eheschließung bis zum 10.1.1987 eine Vollzeitarbeitsstelle gehabt und sei anschließend arbeitslos gewesen. Anfang Januar 1990 hätten sie sich getrennt. Seit dem 2.1.1990 arbeite seine inzwischen geschiedene Frau wieder Vollzeit. Dem Schreiben beigefügt war eine Verdienstbescheinigung für den Januar 1998.
Mit Bescheid vom 20.8.1999 lehnte die OFD den Antrag des Klägers ab. Darin ist ausgeführt, die Begründung der Rentenanwartschaften im Scheidungsurteil habe zur Folge, dass die Versorgungsbezüge des Klägers, der sich nicht auf das sogenannte "Pensionistenprivileg" des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG berufen könne, "von Beginn an" nach näherer Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG zu kürzen seien. Die begehrte Aussetzung der Kürzung komme nicht in Betracht. Die geschiedene Ehefrau des Klägers beziehe nach der vorgelegten Verdienstbescheinigung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.086,02 DM und könne daher im Sinne des § 1569 BGB selbst für ihren Unterhalt sorgen. Deswegen stehe ihr gemäß § 1577 BGB kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu. Auf einen freiwillig gezahlten Unterhalt komme es nicht an. Dieses Ergebnis werde durch einen Vergleich der jeweiligen Einkünfte bestätigt. Bei einem Nettoeinkommen des Klägers von (damals) 2.564,15 DM würde eine monatliche Unterhaltsleistung von 300,- DM sein Einkommen auf etwa 2.260,- DM absenken, während das Gesamteinkommen der geschiedenen Frau auf über 2.500,- DM steigen würde und damit sogar höher wäre als das des Klägers.
Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde am 20.8.1999 an den Kläger abgesandt; das bei den Akten befindliche Widerspruchsschreiben des Klägers vom 25.8.1999 trägt keinen Eingangsvermerk. Zur Begründung des Rechtsbehelfs machte der Kläger geltend, seine geschiedene Ehefrau habe abweichend von den Vorstellungen der OFD bei einem zugrunde zu legenden Gesamteinkommen von 4.385,- DM einen (gesetzlichen) Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 307,50 DM gegen ihn. Dieser sei nach der sogenannten Differenzmethode zu berechnen, wobei zuvor das Einkommen der früheren Ehefrau mit Blick auf deren Berufstätigkeit um den sogenannten Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 zu bereinigen sei. Ferner legte der Kläger schriftliche Erklärungen vor, in denen die frühere Ehefrau den Erhalt monatlicher Unterhaltszahlungen für die Jahre 1993 bis Januar 2001 durch ihre Unterschriften bestätigte. Eine ebenfalls zu den Akten gereichte Verdienstbescheinigung der früheren Frau weist für Oktober 2000 einen Auszahlungsbetrag von 2.405,04 DM (1.229,68 ) aus.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2001 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien nicht gegeben. Schon im Vorfeld bleibe offen, ob der Kläger und seine ehemalige Ehefrau, die beide unter der selben Adresse gemeldet seien, zwischenzeitlich wieder zusammen lebten oder zumindest einen gemeinsamen Haushalt führten. Der Kläger habe in einem Telefongespräch am 22.11.2000 selbst angedeutet, dass er "seit ungefähr einem Jahr mehr oder weniger mit der geschiedenen Ehefrau wieder zusammen lebe". Ebenso ungeklärt sei die Zahlungsmodalität der angeblich monatlich geleisteten Unterhaltsbeträge; entsprechende Kontoauszüge könne der Kläger nicht vorlegen. Auffallend sei schließlich, dass der Kläger den vom Fehlen einer Unterhaltsverpflichtung seinerseits ausgehenden Bescheid vom 4.9.1991 über die Rückstufung seines Ortszuschlags unwidersprochen hingenommen habe.
Des ungeachtet habe der Kläger den Nachweis einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung seinerseits nicht erbracht. Von einer Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau könne nach den Einkommensverhältnissen nicht ausgegangen werden. Diese habe 2.405,05 DM netto zur Verfügung, der Kläger 2.564,15 DM. Das Maß des Unterhalts bestimme sich allgemein nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" im Zeitpunkt der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 BGB). Bei Doppelverdienern sei insoweit regelmäßig von den zusammen gerechneten Einkünften auszugehen. Der Kläger verkenne indes die Besonderheiten des vorliegenden Falls. Die herrschende Ansicht gehe davon aus, dass die Regelung über den Aufstockungsunterhalt in § 1573 Abs. 2 BGB nicht die Funktion habe, geringfügige Einkommensdifferenzen auszugleichen. Das gelte erst recht, wenn jeder der Ehegatten während der Ehe von seinem eigenen Verdienst gelebt habe. Der Kläger gehe zu Recht von einer Maßgeblichkeit der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte aus, lasse aber bei seinen Berechnungen unberücksichtigt, dass seine Ehefrau vom 10.1.1987 bis 31.12.1989 arbeitslos gewesen sei und kein Erwerbseinkommen bezogen habe. Damals sei "prägend" in dem genannten Sinn allein das Einkommen des Klägers gewesen. Gleichzeitig mit der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit im Januar 1990 habe sich die geschiedene Ehefrau vom Kläger getrennt. Daher sei für die Jahre 1987 bis 1991 und damit "zumindest für mehr als die Hälfte der Ehezeit" und damit auch im Zeitpunkt der Scheidung festzuhalten, dass ein prägendes Einkommen der beiden damaligen Ehegatten von 4.385,- DM nie bestanden habe. Der Kläger habe auch nicht "nachgewiesen", weshalb er das Einkommen der früheren Frau um den sogenannten Erwerbstätigenbonus bereinigt habe. Deren beruflich bedingter Mehraufwand sei nicht ersichtlich.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 3.5.2001 an den Kläger abgesandt. Am 29.5.2001 ist dessen Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Der Kläger hat ausgeführt, zwischen ihm und der früheren Ehefrau bestehe keine Lebensgemeinschaft. Dass sie unter der gleichen Anschrift lebten, schließe Unterhaltsansprüche nicht aus. Ein gemeinsamer Haushalt werde nicht geführt. Sie teilten sich lediglich aus Kostengründen die Wohnung, wobei jeder seinen eigenen Wohnbereich habe. Eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung erfolge nicht; auch die Mietkosten würden geteilt. Der Unterhalt werde bar bezahlt. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Unterhaltsberechnung sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Gerade die vom Bundesgerichtshof in jüngerer Vergangenheit erfolgte Mitberücksichtigung der "Familienarbeit" beim maßgeblichen Einkommen bestätige die von ihm – dem Kläger – vorgenommene Zugrundelegung des Gesamteinkommens. Für die Ansetzung des Erwerbstätigenbonus bedürfe es keiner Nachweise. Dass er 1991 aus Unwissenheit die Kürzung seines Ortszuschlags hingenommen habe, rechtfertige die Verneinung seiner Unterhaltspflicht nicht.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger verschiedene Belege über die Einkünfte seiner früheren Ehefrau zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der OFD Saarbrücken vom 20.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ungekürztes Ruhegehalt zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und vorgetragen, das nunmehrige Eingeständnis des Klägers, dass er mit der geschiedenen Ehefrau in einer Wohnung lebe, werfe zusätzliche Fragen auf. Die behauptete monatliche Überlassung von Barbeträgen sei vermutlich "ohnehin nur vorgespiegelt". In dem Zusammenhang stelle sich weiter die Frage, weshalb der Kläger 1991 vor der inzwischen bestandskräftigen Festsetzung seines Ortszuschlags erklärt habe, dass eine Unterhaltsverpflichtung seinerseits nicht bestehe. Es bleibe ferner dabei, dass sich der Kläger und seine damalige Ehefrau im Januar 1990, also eineinhalb Jahre vor der Scheidung getrennt und ab da unter verschiedenen Adressen gelebt hätten, so dass sich die Anfang 1990 aufgenommene Vollzeitbeschäftigung der Frau auf die "ehelichen Lebensverhältnisse" nicht ausgewirkt habe. Beide hätten damals ausschließlich von ihren jeweils eigenen Einkommen gelebt.
Der Beklagte hat Aufstellungen über die von dem Kläger seit dem 1.4.1994 erhaltenen Versorgungsbezüge zur Akte gereicht.
Nach entsprechendem Verzicht hat das Verwaltungsgericht die Klage ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Urteil vom 27.8.2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, nach den hierbei allein maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei nicht von einem für die Anwendung des § 5 VAHRG erforderlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau des Klägers auszugehen. Das gelte auch für einen hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Dieser sei nach der Differenzmethode unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung zu berechnen. Allerdings habe sich durch die Pensionierung des Klägers eine Veränderung der Verhältnisse ergeben, da ab diesem Zeitpunkt – anders als bei der früheren Ehefrau - sein Erwerbstätigenbonus entfallen sei. Letztlich komme es jedoch ohnehin erst auf die Verhältnisse seit der Antragstellung des Klägers am 27.8.1997 an, wobei das "Zusammenleben" in einer Wohngemeinschaft eine Unterhaltspflicht für sich genommen nicht entfallen lasse. Die im Klageverfahren offen gelegten Einkommensverhältnisse ergäben "jedoch mit großer Deutlichkeit", dass lediglich in den Jahren 1994 bis 1999 ein geringfügiger Minderverdienst der Ehefrau von unter 100,- DM vorgelegen habe, der nicht auszugleichen sei. Seit dem Jahr 2000 seien die Nettobezüge der beiden Ex-Ehegatten "praktisch gleich hoch". Ein Anspruch auf gesetzlichen Aufstockungsunterhalt scheide daher aus.
Das Urteil wurde dem Kläger am 9.9.2002 zugestellt. Auf dessen am 25.9.2002 eingegangenen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 3.3.2004 – 1 Q 45/02 – die Berufung zugelassen.
Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, unrichtig sei schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme erst auf die Verhältnisse seit der Antragstellung im Jahre 1997 an. Er – der Kläger – habe vielmehr einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung rückwirkend seit seiner Pensionierung. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hätte es eines Hinweises bedurft, dass er wegen der rückwirkend erfolgten Pensionierung einen Antrag nach § 5 VAHRG stellen könne. Die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs seien ebenfalls falsch. Das Gericht habe sich nicht die Mühe gemacht, die dargestellte Berechnungsmethode für den Unterhalt konsequent für jedes einzelne Jahr anzuwenden. Auch seien Art und Weise der Berechnung des Aufstockungsunterhalts verkannt worden. Es treffe nicht zu, dass lediglich wegen eines geringfügigen Minderverdienstes der früheren Ehefrau (nur) ein Unterhaltsanspruch unter 100,- DM bestehe. Dabei sei der zu deren Gunsten in Ansatz zu bringende Erwerbstätigenbonus nicht berücksichtigt worden. Regelmäßig werde der Unterhalt aufgrund des durchschnittlichen Jahresverdienstes nach der sogenannten Differenzmethode berechnet, und zwar umgelegt auf den Monat. Bei der früheren Ehefrau sei deren um den Erwerbstätigenbonus bereinigtes Einkommen in Ansatz zu bringen. Auf dieser Grundlage ergebe sich für die einzelnen Jahre ein durchgängiger Aufstockungsunterhaltsanspruch seiner früheren Frau von "weit über 100,- DM".
Hierzu hat der Kläger folgende Berechnung vorgelegt :
|
||||||
---|---|---|---|---|---|---|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
Jahr |
Eink./Kl. |
Eink./F |
Bonus(1/7) |
B+D |
HTG |
F-D (AS) |
(minus =) |
(pr.E.) |
|||||
1994 |
2774,52 |
2201,00 |
1886,57 |
4661,09 |
2330,55 |
443,97 DM |
1995 |
2628,30 |
2156,00 |
1848,00 |
4476,30 |
2238,15 |
390,15 DM |
1996 |
2702,00 |
2139,00 |
1833,43 |
4535,43 |
2267,71 |
434,29 DM |
1997 |
2725,31 |
2139,00 |
1833,43 |
4558,74 |
2279,37 |
445,94 DM |
1998 |
2771,37 |
2467,00 |
2114,57 |
4885,94 |
2442,97 |
328,40 DM |
1999 |
2822,96 |
2562,00 |
2196,00 |
5018,96 |
2509,48 |
313,48 DM |
2000 |
2874,84 |
2794,00 |
2394,86 |
5269,70 |
2634,85 |
239,99 DM |
2001 |
1509,59 |
1449,00 |
1242,00 |
2751,59 |
1375,80 |
133,80 Euro |
2002 |
1532,46 |
1449,00 |
1242,00 |
2774,46 |
387,23 |
145,23 Euro |
Schließlich ergebe sich die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass es nach § 5 VAHRG für die Berechnung eines eventuellen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau auch hätte darauf abstellen müssen, ob bei Rückgängigmachung der Folgen des Versorgungsausgleichs nicht ein Unterhaltsanspruch bestehe. Auf dieser Grundlage ergebe sich vorliegend ein noch höherer Unterhaltsanspruch. Im Rahmen des § 5 VAHRG komme es ferner nicht darauf an, ob gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Beträgen unter 100,- DM ein Unterhalt nicht geschuldet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reichten vielmehr auch geringfügige Unterhaltsbeiträge aus, um die Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid vom 20.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2001 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger künftig ungekürzte Versorgungsbezüge zu gewähren, bis dessen geschiedene Ehefrau aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft eine Rente beziehen kann, und den Beklagten zu verurteilen, die aufgelaufenen Rückstände je zur Hälfte an den Kläger und dessen geschiedene Ehefrau nachzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt aus, der Kläger lasse die Frage unberücksichtigt, ob seine Unterhaltspflicht, so sie denn im Zeitpunkt der Ehescheidung bestanden haben sollte, im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB nicht spätestens mit der Ruhestandsversetzung entfallen wäre.
Auf Aufforderung des Senats haben die Beteiligten ergänzende Angaben zu den vom Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau ab 1.1.2002 bezogenen Einkommen gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (§§ 124, 124a VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ablehnende Bescheid der Funktionsvorgängerin des Beklagten (OFD) vom 20.8.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 3.5.2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hatte seit seiner Ruhestandsversetzung zum 31.3.1994 und hat weiterhin Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ohne die vom Beklagten vorgenommene Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 57 BeamtVG auf den Fall des Klägers ausgegangen. Das sogenannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst den Kläger nicht. Dieser war im Zeitpunkt der Ehescheidung noch aktiver Polizeibeamter
vgl. zur Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch dann, wenn ein aus dem Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 2 C 14.93 -, DÖV 1995, 333, 334; zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelungen in Satz 1 und 2 des § 57 Abs. 1 BeamtVG ("Pensionistenprivileg") BVerwG, Beschluss vom 1.9.1992 – 2 B 126.92 -, ZBR 1993, 27, wobei die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 9.11.1995 – 2 BvR 1762/92 – nicht zur Entscheidung angenommen wurde; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung insgesamt, insbesondere am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG, BVerwG, Beschluss vom 15.1.1991 – 2 B 8.91 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff..
Der Anspruch auf Zahlung nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzter Versorgungsbezüge beziehungsweise – so sein Verwaltungsantrag – auf Aussetzung der von der OFD vorgenommenen Kürzung ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus § 5 Abs. 1 VAHRG. Danach wird die Versorgung des Verpflichteten (Versorgungsausgleich) nicht gekürzt, solange der Berechtigte – hier die frühere Ehefrau des Klägers – aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Unterhaltsanspruch hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Durch diese Vorschrift soll eine Doppelbelastung des – im Sinne des Versorgungsausgleichs - Verpflichteten (Versorgungsempfängers) vermieden und den Bedürfnissen des Berechtigten, der noch keine Rente erhalten kann, durch die Unterhaltsgewährung Rechnung getragen werden
vgl. zu dem Erfordernis des kumulativen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 VAHRG BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 – 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1, wobei die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 1.6.1988 – 1 BvR 358/88 – nicht zur Entscheidung angenommen wurde; zu den Erfordernissen eines Härteausgleichs allgemein BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. -, a.a.O., auf das der Erlass der Regelungen des VAHRG zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgeht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der am 23.1.1954 geborenen früheren Ehefrau des Klägers aus den mit dem Scheidungsurteil begründeten Rentenanwartschaften noch kein Rentenanspruch erwachsen ist. Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre, lassen sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen.
Auch die zweite tatbestandlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten (Versorgungsausgleich) einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, ist erfüllt. Die letztgenannte Alternative, die quasi den "echten" – gesetzgeberisch gewollten - Vorrang des Unterhalts vor der Versorgungskürzung manifestiert, ist freilich erst in Betracht zu ziehen, wenn (ansonsten) Unterhaltsansprüche nicht gegeben sind. Hierzu besteht vorliegend keine Veranlassung, weil des ungeachtet bereits für die Zeit ab der Pensionierung des Klägers (1.4.1994) ein Anspruch der früheren Ehefrau auf sogenannten Aufstockungsunterhalt bestand und nach gegenwärtiger Einkommenslage auch für die Zukunft besteht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seiner früheren Ehefrau in der Vergangenheit tatsächlich Unterhalt gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG nur auf das Bestehen eines (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs und nicht darauf an, ob die geschuldeten Unterhaltsbeträge tatsächlich geleistet wurden beziehungsweise werden
vgl. dazu etwa Palandt, BGB, 62. Auflage 2003, Anh. zu § 1587b, VAHRG § 5, RNr. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 – 2 B 122.87 -, a.a.O..
In dem Zusammenhang spielt auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs keine Rolle
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.3.1994 – 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG mit BeamtVG, Loseblatt, Bd. II, § 57 BeamtVG RNr. 51.
Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 VAHRG vielmehr aus Gründen der Vereinfachung und der Praktikabilität des Verfahrens bewusst eine pauschalierende Regelung geschaffen und davon abgesehen, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des zu leistenden Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu normieren
vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 – 2 C 25.98 -, DÖV 1999, 1050 – 1052; ebenso – in Abgrenzung zur Regelung über den Ortszuschlag in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG – Urteil vom 30.1.2003 – 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886, wonach § 5 VAHRG eine pauschalierende Bestimmung beinhaltet, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ankommen soll.
Maßgebend bleibt aber immer, ob der Berechtigte (Versorgungsausgleich) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1569 ff. BGB) einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Auf eine darüber hinausgehende freiwillige Unterhaltsleistung kommt es in dem Zusammenhang nicht an, so dass die "Scheidungsvereinbarung" (§ 1587c BGB) zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau vom 8.12.1990 vorliegend bedeutungslos ist.
Nach den von den Beteiligten mitgeteilten Einkommensverhältnissen des Klägers (Versorgung) und seiner früheren Ehefrau stand und steht letzterer mit Blick auf den nach der Pensionierung des Klägers nur noch bei ihr in Ansatz zu bringenden "Erwerbstätigenbonus" und ihre entsprechend (fiktiv) reduzierten Einkünfte ein Anspruch auf ergänzenden nachehelichen Unterhalt zu.
Der nach der Verweisung in § 1569 BGB auf die folgenden Vorschriften zunächst erforderliche besondere Unterhaltstatbestand (Anspruchsnorm) findet sich in § 1573 Abs. 2 BGB, der den sogenannten Aufstockungsunterhalt betrifft. Danach kann ein geschiedener Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen eigenen Einkünften und dem nach § 1578 BGB zu bestimmenden vollen Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit insoweit nicht ausreichen. Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung des Lebensstandards des geringer verdienenden Ehegatten nach einer Scheidung. Das für den Aufstockungsunterhalt bestimmende Maß des "vollen" Unterhalts richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB "nach den ehelichen Lebensverhältnissen", die nach der Rechtsprechung durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren mitbestimmt werden, wobei – bezogen auf das dabei naturgemäß im Vordergrund stehende Einkommen der Ehegatten zwischen sogenannten prägenden und nicht prägenden Einkünften zu unterscheiden ist
vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 3.
Maßgebend bleiben grundsätzlich alle Einkünfte der Ehegatten, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Ehescheidung, da die Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage ihrer Lebensverhältnisse miteinander verbunden sind und weder die Zerrüttung noch die Trennung eine praktikable Handhabung der Vielzahl der Unterhaltsfälle in der Praxis gewährleisten
vgl. dazu Palandt, a.a.O., RNr. 12.
Zumindest – sofern man, wofür bereits alles spricht, das schon im Trennungszeitraum erzielte Einkommen der Frau nicht ohnedies als originären Bestandteil des gemeinsamen ehelichen Einkommens betrachtet - auf der Grundlage der (neuen) Surrogationsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "nachehezeitlich" aufgenommenen Erwerbstätigkeit eines vormals haushaltsführenden Ehegatten
vgl. BGH, Urteil vom 13.6.2001 – XII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254, wonach – zusammengefasst – die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse auch durch spätere Veränderungen in den Einkommensverhältnissen geprägt werden, wenn das später erzielte Einkommen Surrogat eines während der Ehe "wirtschaftlich relevanten Faktors" ist, was insbesondere für Einkünfte aus der nach Haushaltsführung in der Ehe erstmals aufgenommenen oder erweiterten Erwerbstätigkeit gilt; vgl. auch Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 3,
ist das Einkommen der früheren Ehefrau des Klägers als die ehelichen Verhältnisse "mitprägend" anzusehen.
Bei der anschließenden Bedarfsberechnung des anspruchstellenden Ehegatten ist zwar grundsätzlich vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz auszugehen, wonach beide Ehegatten am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teilnehmen, so dass bei der Aufteilung des Einkommens beider geschiedenen Ehegatten jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Dieser Grundsatz erfährt nach der Rechtsprechung allerdings insoweit eine Modifizierung, dass bei Erwerbseinkommen regelmäßig ein pauschaler Abschlag als Ausgleich für nicht abgrenzbare Aufwendungen sowie als "Arbeitsanreiz" zu machen ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein spezieller Nachweis eines tatsächlichen besonderen Aufwands erforderlich. Läge ein solcher vor, wäre vielmehr sogar über den Pauschalsatz hinaus gegebenenfalls ein weiterer Abzug vorzunehmen.
Das vom Kläger in der Antragsbegründung vom 24.9.2002 in Ansatz gebrachte Maß von 1/7 für den Erwerbstätigenbonus ist vom Bundesgerichtshof als sachgerecht anerkannt
dazu allgemein Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 49.
Geht man bei der eigentlichen Berechnung ("Methodenwahl") von der bei mehreren prägenden Einkommen zugrunde zu legenden Differenzmethode aus
dazu Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 20, vgl. zur Anwendung auch das Rechenbeispiel im schon angesprochenen Urteil des BGH vom 13.6.2001 – XII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254, 2256,
so ergibt sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Einkommen des Klägers und seiner früheren Ehefrau ein gesetzlicher Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) für diese.
Die genannte Berechnungsmethode bestimmt den Unterhalt des "wirtschaftlich Schwächeren" mit der Hälfte der Differenz der jeweiligen prägenden Einkommen, wobei der Erwerbstätigenbonus (1/7) als nicht prägender Bestandteil vorher auszuscheiden ist. Entsprechend gilt hier beispielsweise für 2002 :
prägendes Einkommen (Kläger)
1.532,46
prägendes Einkommen (Frau)
- 1.242,00
(= 1449,- - 207,- )
(Differenz :)
290,46
(halbiert/Unterhalt :)
145,23
Danach ergibt sich die Richtigkeit der als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 24.9.2002 vorgelegten Rechentabelle. So ist bei Frau W beispielsweise für das Jahr 1995 ein Jahresnettoverdienst (12 Monate) von 25.873,64 DM belegt (vgl. Blatt 64 d.A. VG), was einen durchschnittlichen Monatsverdienst (geteilt durch 12) von 2.156,14 DM ergibt. In der Tabelle des Klägers sind insoweit (gerundet) 2156,- DM angegeben. Für den Kläger ergeben sich nach der vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung (Blatt 56 d.A. VG) im Jahr 1995 folgende Ansätze :
(Jan. bis Apr. 1995, 4 x 2.435,98 DM =)
9.743,92 DM
(Mai bis Dez. 1995, 8 x 2.475,60 DM =)
19.804,80 DM
(Sonderzuwendung 1995, 1 x =)
1.990,99 DM
Summe der Einkünfte (Jahr/Versorgung)
31.539,71 DM
(monatlicher Durchschnitt, : 12 =)
2.628,31 DM
Die Tabelle weist in Spalte B insoweit einen (nicht aufgerundeten) Betrag von 2.628,30 DM auf.
Nach den im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen (Einkommensbescheinigungen) hat sich an dem Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der früheren Ehefrau gegen den Kläger auch gegenwärtig nichts geändert.
Die Beteiligten haben auf Aufforderung des Senats ergänzende Angaben zu den Einkommen des Klägers und seiner früheren Ehefrau gemacht. Daraus folgt auch für das Jahr 2003 ein Anspruch der früheren Ehefrau auf Ergänzungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) gegen den Kläger : Nach dem Jahreslohnkonto 2003 ergibt sich ein Jahreseinkommen (netto) der Frau von 15.454,56 (letzte Spalte, Blatt 45 d.A.), mithin ein monatlicher Durchschnittsnettoverdienst (geteilt durch 12)von 1.287,88 und ein "prägendes" durchschnittliches Monatseinkommen (abzüglich Erwerbstätigenbonus 1/7) von 1.103,90 bei ihr. Das Jahreseinkommen (Versorgungsbezüge/netto) des Klägers berechnet sich nach der Aufstellung des Beklagten (Blatt 40 d.A.) wie folgt :
3 Monate x 1.449,46 =
4.348,38
4 Monate x 1.457,30 =
5.829,20
5 Monate x 1.530,87 =
7.654,35
Sonderzuwendung 2003 :
997,06
Summe :
18.828,99
Daraus ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen (geteilt durch 12) bei ihm von 1.569,08 sowie folgende Unterhaltsberechnung für das 2003 :
prägendes Einkommen (Kläger)
1.569,08
prägendes Einkommen (Frau)
- 1.103,90
(Differenz :)
465,18
(halbiert/Ergänzungsunterhalt :)
232,59
Bei den errechneten Beträgen (Unterhaltsanspruch) ist – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht entscheidend ist, nicht weiter auf die Fragen einzugehen, ob erstens zivilrechtlich von einem nicht ausgleichsbedürftigen Bagatellbetrag ausgegangen werden könnte
dazu Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 15,
und ob zweitens diese Geringfügigkeit auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG überhaupt eine Rolle spielte. Ohnehin bewegen sich die errechneten Unterhaltsansprüche oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch keine Veranlassung für die danach in das Ermessen des zuständigen Gerichts gestellte Befristung des Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage des § 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB. Nach dieser in der familiengerichtlichen Rechtsprechung bisher nur "zurückhaltend" angewandten Bestimmung
vgl. dazu etwa Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 31,
können Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Eine entsprechende Unbilligkeit, die nach der gesetzlichen Konstruktion nur ausnahmsweise angenommen werden soll, liegt hier bei der gebotenen Würdigung der Umstände nicht vor. So hatte die Ehe des Klägers immerhin deutlich über acht Jahre Bestand, und auch ansonsten sieht der Senat keine eine Unbilligkeit begründenden Umstände.
Vor diesem Hintergrund bedarf es schließlich keiner ergänzenden Betrachtung etwaiger Unterhaltsansprüche unter Zugrundelegung der ungekürzten Versorgung des Klägers nach Maßgabe der zweiten Alternative des § 5 Abs. 1 VAHRG.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG im Falle des Klägers ab dem 1.4.1994 erfüllt waren und bis heute ununterbrochen vorliegen.
Dem Kürzungsverbot des § 5 Abs. 1 VAHRG steht für die Zeit vom 1.4.1994 bis zum 27.8.1997 nicht entgegen, dass der Kläger erst am letztgenannten Tag einen Antrag nach § 5 VAHRG gestellt hat. Zwar kommt § 5 VAHRG dem Betroffenen nur auf Antrag zugute (§ 9 Abs. 1 VAHRG). Das Gesetz bestimmt indes keine Antragsfrist und der Leistungsträger ist gehalten, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen
dazu Palandt, a.a.O., Anh. zu § 1587b, VAHRG § 9 RNrn. 3 und 5.
Das bedarf keiner Vertiefung. Unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände verbietet sich jedenfalls die Annahme, der Kläger habe seinen Antrag auf Härteausgleich verspätet gestellt.
Der Kläger hatte zunächst die Zurruhesetzungsverfügung vom 4.3.1994 angefochten. Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.1.1997 – 12 K 276/94 - ergibt, wurde dieses Verfahren erst im Jahre 1997 rechtskräftig abgeschlossen; relativ zeitnah dazu wurde dann der genannte Aussetzungsantrag (§ 5 VAHRG) gestellt. In dieser Situation, bei der das Versorgungsrechtsverhältnis vom Beklagten erst rückwirkend bezogen auf den 1.4.1994 einer Regelung zugeführt worden ist, bestand für den Kläger vor Mitte 1997 keine Veranlassung zur Stellung eines Antrags auf Belassung (vorläufig) ungekürzter Versorgung wegen Härtefalls (§ 5 VAHRG). Der Ausgangsbescheid der damals zuständigen OFD vom 20.8.1999 enthält auf Seite 2 ausdrücklich eine rückwirkende Kürzung wegen der vorherigen Ehescheidung mit Versorgungsausgleich vom 1.4.1994 an ("Anrechnungsfaktor" 6,05 %).
Das gilt erst recht, wenn entsprechend den Aussagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.5.2004 während des vorherigen "Schwebezustands" – vor Abschluss des gegen seine Zurruhesetzung eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - offenbar keine Abzüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG vorgenommen worden waren, weil die dem Kläger damals gezahlten, um den sein Ruhegehalt des Klägers übersteigenden Betrag gekürzten Dienstbezüge(vgl. die Schreiben vom 18.11.1993, unter Hinweis auf § 54 Abs. 3 SBG, und vom 17.5.1994) nicht als (kürzungsfähige) Versorgungsbezüge im Sinne der Kürzungsregelung angesehen wurden.
Der vom Beklagten in dem Zusammenhang, wenn auch eher beiläufig, erwähnte Umstand, dass es seit 1991 einen bestandskräftigen Besoldungsfestsetzungsbescheid der OFD gab, der – ausgehend von entsprechenden Angaben des Klägers – zu seinen Lasten vom Fehlen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nach der Scheidung ausging, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verwaltungsakt vom 4.9.1991 betrifft zwar die gleichgelagerte rechtliche Vorfrage, letztlich aber einen anderen rechtlichen Tatbestand (Besoldung/Ortszuschlag)
vgl. im übrigen zur unterschiedlichen Auslegung des § 5 VAHRG einerseits und des § 40 BBesG andererseits BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 – 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886; ebenso bereits Urteil vom 10.3.1994 – 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700.
Daher ist von einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vom Eintritt in den Ruhestand an abzusehen.
Soweit in der Vergangenheit dem Kläger tatsächlich nach § 57 BeamtVG verringerte (gekürzte) Versorgungsbezüge gezahlt wurden, hat er darüber hinaus einen Anspruch auf Nachzahlungen, die jedoch nach Maßgabe des § 6 VAHRG jeweils hälftig an ihn und die frühere Ehefrau zu leisten sind. Mit dieser Vorgabe ist daher auch dem ergänzenden Klagebegehren Rechnung zu tragen und der Klage in vollem Umfang zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) sind nicht erfüllt.
Gründe
Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (§§ 124, 124a VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ablehnende Bescheid der Funktionsvorgängerin des Beklagten (OFD) vom 20.8.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 3.5.2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hatte seit seiner Ruhestandsversetzung zum 31.3.1994 und hat weiterhin Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ohne die vom Beklagten vorgenommene Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 57 BeamtVG auf den Fall des Klägers ausgegangen. Das sogenannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst den Kläger nicht. Dieser war im Zeitpunkt der Ehescheidung noch aktiver Polizeibeamter
vgl. zur Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch dann, wenn ein aus dem Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 – 2 C 14.93 -, DÖV 1995, 333, 334; zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelungen in Satz 1 und 2 des § 57 Abs. 1 BeamtVG ("Pensionistenprivileg") BVerwG, Beschluss vom 1.9.1992 – 2 B 126.92 -, ZBR 1993, 27, wobei die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 9.11.1995 – 2 BvR 1762/92 – nicht zur Entscheidung angenommen wurde; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung insgesamt, insbesondere am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG, BVerwG, Beschluss vom 15.1.1991 – 2 B 8.91 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff..
Der Anspruch auf Zahlung nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzter Versorgungsbezüge beziehungsweise – so sein Verwaltungsantrag – auf Aussetzung der von der OFD vorgenommenen Kürzung ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus § 5 Abs. 1 VAHRG. Danach wird die Versorgung des Verpflichteten (Versorgungsausgleich) nicht gekürzt, solange der Berechtigte – hier die frühere Ehefrau des Klägers – aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Unterhaltsanspruch hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Durch diese Vorschrift soll eine Doppelbelastung des – im Sinne des Versorgungsausgleichs - Verpflichteten (Versorgungsempfängers) vermieden und den Bedürfnissen des Berechtigten, der noch keine Rente erhalten kann, durch die Unterhaltsgewährung Rechnung getragen werden
vgl. zu dem Erfordernis des kumulativen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 VAHRG BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 – 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1, wobei die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 1.6.1988 – 1 BvR 358/88 – nicht zur Entscheidung angenommen wurde; zu den Erfordernissen eines Härteausgleichs allgemein BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. -, a.a.O., auf das der Erlass der Regelungen des VAHRG zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgeht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der am 23.1.1954 geborenen früheren Ehefrau des Klägers aus den mit dem Scheidungsurteil begründeten Rentenanwartschaften noch kein Rentenanspruch erwachsen ist. Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre, lassen sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen.
Auch die zweite tatbestandlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten (Versorgungsausgleich) einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, ist erfüllt. Die letztgenannte Alternative, die quasi den "echten" – gesetzgeberisch gewollten - Vorrang des Unterhalts vor der Versorgungskürzung manifestiert, ist freilich erst in Betracht zu ziehen, wenn (ansonsten) Unterhaltsansprüche nicht gegeben sind. Hierzu besteht vorliegend keine Veranlassung, weil des ungeachtet bereits für die Zeit ab der Pensionierung des Klägers (1.4.1994) ein Anspruch der früheren Ehefrau auf sogenannten Aufstockungsunterhalt bestand und nach gegenwärtiger Einkommenslage auch für die Zukunft besteht.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seiner früheren Ehefrau in der Vergangenheit tatsächlich Unterhalt gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG nur auf das Bestehen eines (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs und nicht darauf an, ob die geschuldeten Unterhaltsbeträge tatsächlich geleistet wurden beziehungsweise werden
vgl. dazu etwa Palandt, BGB, 62. Auflage 2003, Anh. zu § 1587b, VAHRG § 5, RNr. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 – 2 B 122.87 -, a.a.O..
In dem Zusammenhang spielt auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs keine Rolle
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.3.1994 – 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG mit BeamtVG, Loseblatt, Bd. II, § 57 BeamtVG RNr. 51.
Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 VAHRG vielmehr aus Gründen der Vereinfachung und der Praktikabilität des Verfahrens bewusst eine pauschalierende Regelung geschaffen und davon abgesehen, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des zu leistenden Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu normieren
vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 – 2 C 25.98 -, DÖV 1999, 1050 – 1052; ebenso – in Abgrenzung zur Regelung über den Ortszuschlag in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG – Urteil vom 30.1.2003 – 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886, wonach § 5 VAHRG eine pauschalierende Bestimmung beinhaltet, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ankommen soll.
Maßgebend bleibt aber immer, ob der Berechtigte (Versorgungsausgleich) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1569 ff. BGB) einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Auf eine darüber hinausgehende freiwillige Unterhaltsleistung kommt es in dem Zusammenhang nicht an, so dass die "Scheidungsvereinbarung" (§ 1587c BGB) zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau vom 8.12.1990 vorliegend bedeutungslos ist.
Nach den von den Beteiligten mitgeteilten Einkommensverhältnissen des Klägers (Versorgung) und seiner früheren Ehefrau stand und steht letzterer mit Blick auf den nach der Pensionierung des Klägers nur noch bei ihr in Ansatz zu bringenden "Erwerbstätigenbonus" und ihre entsprechend (fiktiv) reduzierten Einkünfte ein Anspruch auf ergänzenden nachehelichen Unterhalt zu.
Der nach der Verweisung in § 1569 BGB auf die folgenden Vorschriften zunächst erforderliche besondere Unterhaltstatbestand (Anspruchsnorm) findet sich in § 1573 Abs. 2 BGB, der den sogenannten Aufstockungsunterhalt betrifft. Danach kann ein geschiedener Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen eigenen Einkünften und dem nach § 1578 BGB zu bestimmenden vollen Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit insoweit nicht ausreichen. Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung des Lebensstandards des geringer verdienenden Ehegatten nach einer Scheidung. Das für den Aufstockungsunterhalt bestimmende Maß des "vollen" Unterhalts richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB "nach den ehelichen Lebensverhältnissen", die nach der Rechtsprechung durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren mitbestimmt werden, wobei – bezogen auf das dabei naturgemäß im Vordergrund stehende Einkommen der Ehegatten zwischen sogenannten prägenden und nicht prägenden Einkünften zu unterscheiden ist
vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 3.
Maßgebend bleiben grundsätzlich alle Einkünfte der Ehegatten, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Ehescheidung, da die Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage ihrer Lebensverhältnisse miteinander verbunden sind und weder die Zerrüttung noch die Trennung eine praktikable Handhabung der Vielzahl der Unterhaltsfälle in der Praxis gewährleisten
vgl. dazu Palandt, a.a.O., RNr. 12.
Zumindest – sofern man, wofür bereits alles spricht, das schon im Trennungszeitraum erzielte Einkommen der Frau nicht ohnedies als originären Bestandteil des gemeinsamen ehelichen Einkommens betrachtet - auf der Grundlage der (neuen) Surrogationsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "nachehezeitlich" aufgenommenen Erwerbstätigkeit eines vormals haushaltsführenden Ehegatten
vgl. BGH, Urteil vom 13.6.2001 – XII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254, wonach – zusammengefasst – die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse auch durch spätere Veränderungen in den Einkommensverhältnissen geprägt werden, wenn das später erzielte Einkommen Surrogat eines während der Ehe "wirtschaftlich relevanten Faktors" ist, was insbesondere für Einkünfte aus der nach Haushaltsführung in der Ehe erstmals aufgenommenen oder erweiterten Erwerbstätigkeit gilt; vgl. auch Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 3,
ist das Einkommen der früheren Ehefrau des Klägers als die ehelichen Verhältnisse "mitprägend" anzusehen.
Bei der anschließenden Bedarfsberechnung des anspruchstellenden Ehegatten ist zwar grundsätzlich vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz auszugehen, wonach beide Ehegatten am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teilnehmen, so dass bei der Aufteilung des Einkommens beider geschiedenen Ehegatten jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Dieser Grundsatz erfährt nach der Rechtsprechung allerdings insoweit eine Modifizierung, dass bei Erwerbseinkommen regelmäßig ein pauschaler Abschlag als Ausgleich für nicht abgrenzbare Aufwendungen sowie als "Arbeitsanreiz" zu machen ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein spezieller Nachweis eines tatsächlichen besonderen Aufwands erforderlich. Läge ein solcher vor, wäre vielmehr sogar über den Pauschalsatz hinaus gegebenenfalls ein weiterer Abzug vorzunehmen.
Das vom Kläger in der Antragsbegründung vom 24.9.2002 in Ansatz gebrachte Maß von 1/7 für den Erwerbstätigenbonus ist vom Bundesgerichtshof als sachgerecht anerkannt
dazu allgemein Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 49.
Geht man bei der eigentlichen Berechnung ("Methodenwahl") von der bei mehreren prägenden Einkommen zugrunde zu legenden Differenzmethode aus
dazu Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 20, vgl. zur Anwendung auch das Rechenbeispiel im schon angesprochenen Urteil des BGH vom 13.6.2001 – XII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254, 2256,
so ergibt sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Einkommen des Klägers und seiner früheren Ehefrau ein gesetzlicher Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) für diese.
Die genannte Berechnungsmethode bestimmt den Unterhalt des "wirtschaftlich Schwächeren" mit der Hälfte der Differenz der jeweiligen prägenden Einkommen, wobei der Erwerbstätigenbonus (1/7) als nicht prägender Bestandteil vorher auszuscheiden ist. Entsprechend gilt hier beispielsweise für 2002 :
prägendes Einkommen (Kläger)
1.532,46
prägendes Einkommen (Frau)
- 1.242,00
(= 1449,- - 207,- )
(Differenz :)
290,46
(halbiert/Unterhalt :)
145,23
Danach ergibt sich die Richtigkeit der als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 24.9.2002 vorgelegten Rechentabelle. So ist bei Frau W beispielsweise für das Jahr 1995 ein Jahresnettoverdienst (12 Monate) von 25.873,64 DM belegt (vgl. Blatt 64 d.A. VG), was einen durchschnittlichen Monatsverdienst (geteilt durch 12) von 2.156,14 DM ergibt. In der Tabelle des Klägers sind insoweit (gerundet) 2156,- DM angegeben. Für den Kläger ergeben sich nach der vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung (Blatt 56 d.A. VG) im Jahr 1995 folgende Ansätze :
(Jan. bis Apr. 1995, 4 x 2.435,98 DM =)
9.743,92 DM
(Mai bis Dez. 1995, 8 x 2.475,60 DM =)
19.804,80 DM
(Sonderzuwendung 1995, 1 x =)
1.990,99 DM
Summe der Einkünfte (Jahr/Versorgung)
31.539,71 DM
(monatlicher Durchschnitt, : 12 =)
2.628,31 DM
Die Tabelle weist in Spalte B insoweit einen (nicht aufgerundeten) Betrag von 2.628,30 DM auf.
Nach den im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen (Einkommensbescheinigungen) hat sich an dem Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der früheren Ehefrau gegen den Kläger auch gegenwärtig nichts geändert.
Die Beteiligten haben auf Aufforderung des Senats ergänzende Angaben zu den Einkommen des Klägers und seiner früheren Ehefrau gemacht. Daraus folgt auch für das Jahr 2003 ein Anspruch der früheren Ehefrau auf Ergänzungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) gegen den Kläger : Nach dem Jahreslohnkonto 2003 ergibt sich ein Jahreseinkommen (netto) der Frau von 15.454,56 (letzte Spalte, Blatt 45 d.A.), mithin ein monatlicher Durchschnittsnettoverdienst (geteilt durch 12)von 1.287,88 und ein "prägendes" durchschnittliches Monatseinkommen (abzüglich Erwerbstätigenbonus 1/7) von 1.103,90 bei ihr. Das Jahreseinkommen (Versorgungsbezüge/netto) des Klägers berechnet sich nach der Aufstellung des Beklagten (Blatt 40 d.A.) wie folgt :
3 Monate x 1.449,46 =
4.348,38
4 Monate x 1.457,30 =
5.829,20
5 Monate x 1.530,87 =
7.654,35
Sonderzuwendung 2003 :
997,06
Summe :
18.828,99
Daraus ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen (geteilt durch 12) bei ihm von 1.569,08 sowie folgende Unterhaltsberechnung für das 2003 :
prägendes Einkommen (Kläger)
1.569,08
prägendes Einkommen (Frau)
- 1.103,90
(Differenz :)
465,18
(halbiert/Ergänzungsunterhalt :)
232,59
Bei den errechneten Beträgen (Unterhaltsanspruch) ist – wie bereits ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht entscheidend ist, nicht weiter auf die Fragen einzugehen, ob erstens zivilrechtlich von einem nicht ausgleichsbedürftigen Bagatellbetrag ausgegangen werden könnte
dazu Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 15,
und ob zweitens diese Geringfügigkeit auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG überhaupt eine Rolle spielte. Ohnehin bewegen sich die errechneten Unterhaltsansprüche oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.
Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch keine Veranlassung für die danach in das Ermessen des zuständigen Gerichts gestellte Befristung des Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage des § 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB. Nach dieser in der familiengerichtlichen Rechtsprechung bisher nur "zurückhaltend" angewandten Bestimmung
vgl. dazu etwa Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 31,
können Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Eine entsprechende Unbilligkeit, die nach der gesetzlichen Konstruktion nur ausnahmsweise angenommen werden soll, liegt hier bei der gebotenen Würdigung der Umstände nicht vor. So hatte die Ehe des Klägers immerhin deutlich über acht Jahre Bestand, und auch ansonsten sieht der Senat keine eine Unbilligkeit begründenden Umstände.
Vor diesem Hintergrund bedarf es schließlich keiner ergänzenden Betrachtung etwaiger Unterhaltsansprüche unter Zugrundelegung der ungekürzten Versorgung des Klägers nach Maßgabe der zweiten Alternative des § 5 Abs. 1 VAHRG.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG im Falle des Klägers ab dem 1.4.1994 erfüllt waren und bis heute ununterbrochen vorliegen.
Dem Kürzungsverbot des § 5 Abs. 1 VAHRG steht für die Zeit vom 1.4.1994 bis zum 27.8.1997 nicht entgegen, dass der Kläger erst am letztgenannten Tag einen Antrag nach § 5 VAHRG gestellt hat. Zwar kommt § 5 VAHRG dem Betroffenen nur auf Antrag zugute (§ 9 Abs. 1 VAHRG). Das Gesetz bestimmt indes keine Antragsfrist und der Leistungsträger ist gehalten, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen
dazu Palandt, a.a.O., Anh. zu § 1587b, VAHRG § 9 RNrn. 3 und 5.
Das bedarf keiner Vertiefung. Unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände verbietet sich jedenfalls die Annahme, der Kläger habe seinen Antrag auf Härteausgleich verspätet gestellt.
Der Kläger hatte zunächst die Zurruhesetzungsverfügung vom 4.3.1994 angefochten. Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.1.1997 – 12 K 276/94 - ergibt, wurde dieses Verfahren erst im Jahre 1997 rechtskräftig abgeschlossen; relativ zeitnah dazu wurde dann der genannte Aussetzungsantrag (§ 5 VAHRG) gestellt. In dieser Situation, bei der das Versorgungsrechtsverhältnis vom Beklagten erst rückwirkend bezogen auf den 1.4.1994 einer Regelung zugeführt worden ist, bestand für den Kläger vor Mitte 1997 keine Veranlassung zur Stellung eines Antrags auf Belassung (vorläufig) ungekürzter Versorgung wegen Härtefalls (§ 5 VAHRG). Der Ausgangsbescheid der damals zuständigen OFD vom 20.8.1999 enthält auf Seite 2 ausdrücklich eine rückwirkende Kürzung wegen der vorherigen Ehescheidung mit Versorgungsausgleich vom 1.4.1994 an ("Anrechnungsfaktor" 6,05 %).
Das gilt erst recht, wenn entsprechend den Aussagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.5.2004 während des vorherigen "Schwebezustands" – vor Abschluss des gegen seine Zurruhesetzung eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - offenbar keine Abzüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG vorgenommen worden waren, weil die dem Kläger damals gezahlten, um den sein Ruhegehalt des Klägers übersteigenden Betrag gekürzten Dienstbezüge(vgl. die Schreiben vom 18.11.1993, unter Hinweis auf § 54 Abs. 3 SBG, und vom 17.5.1994) nicht als (kürzungsfähige) Versorgungsbezüge im Sinne der Kürzungsregelung angesehen wurden.
Der vom Beklagten in dem Zusammenhang, wenn auch eher beiläufig, erwähnte Umstand, dass es seit 1991 einen bestandskräftigen Besoldungsfestsetzungsbescheid der OFD gab, der – ausgehend von entsprechenden Angaben des Klägers – zu seinen Lasten vom Fehlen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nach der Scheidung ausging, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verwaltungsakt vom 4.9.1991 betrifft zwar die gleichgelagerte rechtliche Vorfrage, letztlich aber einen anderen rechtlichen Tatbestand (Besoldung/Ortszuschlag)
vgl. im übrigen zur unterschiedlichen Auslegung des § 5 VAHRG einerseits und des § 40 BBesG andererseits BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 – 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886; ebenso bereits Urteil vom 10.3.1994 – 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700.
Daher ist von einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vom Eintritt in den Ruhestand an abzusehen.
Soweit in der Vergangenheit dem Kläger tatsächlich nach § 57 BeamtVG verringerte (gekürzte) Versorgungsbezüge gezahlt wurden, hat er darüber hinaus einen Anspruch auf Nachzahlungen, die jedoch nach Maßgabe des § 6 VAHRG jeweils hälftig an ihn und die frühere Ehefrau zu leisten sind. Mit dieser Vorgabe ist daher auch dem ergänzenden Klagebegehren Rechnung zu tragen und der Klage in vollem Umfang zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) sind nicht erfüllt.

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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.