Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 54 Wählergruppen
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 54 Wählergruppen
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Antragsteller begehren als Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung (im Folgenden: GVPA), den Antragsg
published on 24/05/2004 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2002 - 3 K 45/01 - und Aufhebung des Bescheids vom 20.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2001 wird der Beklagte verurteilt,
dem Kläger
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