Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 B 322/18

published on 22/01/2019 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 B 322/18
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2018 - 3 L 1163/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 663,60 EUR festgesetzt.

Gründe

Die am 19.11.2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten, dem Antragsteller am 8.11.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag, die „Aussetzung der Vollstreckung des Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 10.01.2014 anzuordnen“, seinem Sinn entsprechend der Sache nach zutreffend als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gleichzeitig gegen den vorgenannten Gebührenbescheid erhobenen Anfechtungsklage ausgelegt (§ 88 VwGO) und diesen für zulässig erachtet. Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beschluss des erkennenden Senats vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 –(veröffentlicht in juris), mit dem dieser dem Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Gebührenbescheid vom 10.1.2014 mangels Vorliegens notwendiger Vollstreckungsvoraussetzungen einstweilen untersagt hat, davon ausgegangen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid fristwahrend im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat.

In der Sache hat das Verwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet angesehen, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben voraussetze, dass an seiner Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, diese Voraussetzungen fallbezogen aber nicht erfüllt seien. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in der aufgrund der §§ 12 KSVG, 2, 4, 6 KAG erlassenen Abwassersatzung der Gemeinde A-Stadt vom 20.12.2006 in Verbindung mit den §§ 2, 3, 4, 8 ff. und der Anlage I (Abwassergebührenverzeichnis) der Abwassergebührensatzung vom 19.11.2012 bezüglich der Kanalbenutzungsgebühren (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr) sowie hinsichtlich der Heranziehung zu Wassergebühren in der Wasserversorgungssatzung vom 22.11.2010 in Verbindung mit der Wassergebührensatzung vom 22.7.2010, hinsichtlich deren Rechtsgültigkeit Bedenken weder bestünden noch vorgetragen seien. Das Vorbringen des Antragstellers, der die dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrunde gelegten Verbrauchswerte bestreite und im Übrigen davon ausgehe, hinsichtlich des Bescheides seien sowohl Verjährung als auch Verwirkung eingetreten, verfange nicht.

Maßgebend für die Wasserbezugsgebühr sei die von der Messeinrichtung als Wasserverbrauch gemessene Wassermenge (§ 21 Wasserversorgungssatzung in Verbindung mit § 2 Wassergebührensatzung), und für die Berechnung der Schmutzwassergebühren sei gemäß § 3 Abs. 3 der Abwassergebührensatzung auf die Wassermenge abzustellen, die sich aus den Messungen der Wasserzähler der jeweiligen Versorgungsunternehmen sowie anderer gleichwertiger Messeinrichtungen ergibt. Hinsichtlich des demnach maßgeblichen gemessenen Wasserbezugs gingen das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und ihm folgend die erkennende Kammer davon aus, dass die von geeichten Messeinrichtungen angezeigte Menge des den öffentlichen Versorgungsanlagen entnommenen Wassers maßgeblich sei und die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtungen in aller Regel nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne, insbesondere dann, wenn ein Antragsteller bezüglich der betreffenden Entnahmestelle niemals Beanstandungen hinsichtlich der Richtigkeit der Messungen des Wasserzählers geltend gemacht hat. Hiervon ausgehend sei eine weitere Sachverhaltsermittlung fallbezogen auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten.

Auch seien weder die Voraussetzungen der Verjährung noch die der Verwirkung gegeben. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Institut der Verwirkung habe zwei tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten. Zum einen müsse das verbürgte Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden sein, nachdem dies dem Rechtsinhaber möglich war (Zeitmoment), und zum anderen müssten besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Im vorliegenden Fall fehle es schon an einem unangemessenen Zeitablauf im Hinblick auf die Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Gebühren. Ein Anhaltspunkt für die Konkretisierung des Zeitmoments ergebe sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Mit Blick auf die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO im Kanalbenutzungs- und Wasserbezugsgebührenrecht geltende vierjährige Verjährungsfrist, die fallbezogen für die im Jahre 2013 angefallenen Gebühren mit dem 1.1.2014 begonnen habe und erst am 31.12.2017 abgelaufen wäre, demgemäß durch den im November 2017 bekannt gegebenen Festsetzungsbescheid vom 10.1.2014 gewahrt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass nur der Zeitablauf relevant sein könne, der einem Mehrfachen des Verjährungszeitraums entspricht. Danach sei eine Verwirkung schon wegen des Zeitmoments ersichtlich nicht eingetreten. Im Übrigen könne nach den von der Rechtsprechung zur Verwirkung im Abgabenrecht entwickelten Grundsätzen eine Verwirkung nur dann in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Abgabepflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Abgaben nicht mehr erheben wird, wobei letzteres durch ein positives Verhalten, etwa eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft, erfolgen müsse. Dafür sei hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Ferner sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vertrauen darauf, zu den Gebühren nicht mehr herangezogen zu werden, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und ihm deshalb durch die Gebührenzahlung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Vollziehung des Bescheides im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestünden ebenfalls nicht.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner mit der Beschwerdeschrift eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, den erstinstanzlichen Vortrag insoweit wiederholend, auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 10.1.2014 bezieht, sind Ausführungen hierzu nicht veranlasst, nachdem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 in Übereinstimmung mit der im Beschluss des Senats vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 – zum Ausdruck kommenden Auffassung von einer Bekanntgabe des Gebührenbescheides erst im November 2017 und dem entsprechend von einer rechtzeitigen Widerspruchserhebung am 10.11.2017 ausgegangen ist. Sollte das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass eine Bekanntgabe des Bescheides überhaupt in Abrede gestellt wird, nimmt der Senat insoweit auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 – Bezug.

Die die Richtigkeit der erhobenen Gebühr in Höhe von 2.654,39 EUR in Frage stellenden Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung verfangen nicht.

Hinsichtlich des dem Gebührenbescheid vom 10.1.2014 „Schlussabrechnung 2013“ zugrunde gelegten Verbrauchs im Jahre 2013 wendet der Antragsteller ein, der Bescheid weise einen angeblich telefonisch mitgeteilten Wert aus, der nicht nachvollzogen werden könne. Angegeben seien weder das Datum des Anrufs, noch die Person des Anrufers, noch der Zeitpunkt der Ablesung. Der Verbrauch belaufe sich auf 222 qm – gemeint sind 222 m³ –, gefordert werde allerdings ein Betrag von 2.654,39 EUR, der dem angegebenen Verbrauch nicht zugerechnet werden könne. Zum 1.10.2013 werde ein Zählerstand mit „0“ angegeben, was bei einem Stand von „529“ tags zuvor unrealistisch sei. Die angegebenen Werte könnten daher nicht richtig sein. Die Richtigkeit der Daten unterstellt würde die Nachforderung für 2013 sich auf 209,89 EUR belaufen. Gleichwohl laute die Gesamtforderung auf den Betrag von 2.654,39 EUR. Die Art und Weise der Berechnung sei nicht erkennbar und für den Verbraucher nicht überprüfbar. Unüblich sei auch eine Schätzung des Verbrauchs.

Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Die vom Antragsteller angesprochene, im Bescheid vom 10.1.2014 aufgeführte „angebliche“ telefonische Mitteilung vom 3.9.2013 (erste Zeile der Rubrik Zählerstand) ist eine telefonische Mitteilung des Antragstellers selbst, die ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBl. I, S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 21.1.2013 (BGBl. I, S. 91) findet. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen.

Der Einwand des Antragstellers, zum 1.10.2013 werde ein Zählerstand mit „0“ angegeben, was bei einem Stand von „529“ tags zuvor unrealistisch sei und belege, dass die zugrunde gelegten Werte unzutreffend seien, beruht auf einem falschen Verständnis des Gebührenbescheides. Die Angaben in der zweiten Zeile der den jeweiligen Zählerstand betreffenden Rubrik beziehen sich auf einen im Verlauf des Jahres 2013 neu in Betrieb genommenen anderen Zähler, der naturgemäß zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme den Zählerstand „0“ aufgewiesen hatte und dessen Verbrauchswert zum Jahresende dem Endstand des ausgewechselten Zählers (Zeile 1) hinzuzurechnen war.

Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, der geforderte Betrag von 2.654,39 EUR könne dem angegebenen Verbrauch in Höhe von 222 m³ nicht zugeordnet werden, die Nachforderung für 2013 belaufe sich auf 209,89 EUR, während die Gesamtforderung auf den Betrag von 2.654,39 EUR festgesetzt werde. Aus der in der Rubrik „Berechnungsgrundlage“ dargestellten zutreffenden, auf der Abwassergebührensatzung (Anlage 1, Abwassergebührenverzeichnis) sowie der Anlage II (Benutzungsgebühren) zur AVBWasserV beruhenden Berechnung ergibt sich für das Bezugsjahr 2013 eine Gesamtgebühr in Höhe von 1.494,14 EUR. Die in der Gesamtforderung enthaltene Nachforderung von 209,89 EUR ergibt sich aus der Differenz der vorbezeichneten Gesamtgebühr und der für das Jahr 2013 errechneten Vorauszahlung von 1.284,25 EUR. Die Berechnung der Gesamtforderung lässt sich der Rubrik „Kontoauszug 2013“ entnehmen: Sie entspricht der Summe aus der für das Jahr 2013 errechneten Gesamtgebühr in Höhe von 1.494,14 EUR (noch offene Vorauszahlung von 1.284,25 EUR + Nachforderung in Höhe von 209,89 EUR) und den nach dem Kontoauszug 2013 noch offenen Zahlungen aus Vorjahren in Höhe von 1.160,25 EUR. Diese Summe offener Zahlungen aus Vorjahren ergibt sich aus der bei den Behördenakten befindlichen Aufstellung „Offene Posten“. Bestand und Höhe dieser Rückstände werden vom Antragsteller im Übrigen mit der Beschwerde nicht substantiiert bestritten.

Eines Eingehens auf die vom Antragsteller bemängelte Schätzung bedarf es nicht, weil der hier verfahrensgegenständliche Gebührenbescheid vom 10.1.2014 auf keiner Schätzung beruht.

Die dem Antragsteller gegenüber festgesetzte Gesamtgebühr von 2.654,39 EUR ist auch weder verjährt noch verwirkt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 5.11.2018 Bezug genommen werden.

Die in der Beschwerdebegründung insoweit vorgebrachten Einwände des Antragstellers führen nicht zu einer hiervon abweichenden Sichtweise. Der Antragsteller meint, er habe mit der Geltendmachung der Gebührenforderung nicht mehr rechnen müssen und die Nachprüfbarkeit ihrer Richtigkeit sei unzumutbar erschwert worden, was die Annahme einer Verwirkung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht halte einen Gebührenanspruch erst nach 30 Jahren für nicht mehr durchsetzbar, nehme andererseits aber eine Verjährungsfrist von vier Jahren an. Diese Argumentation sei nicht verständlich. Nach dem Eintritt der Verjährung bedürfe es keiner Verwirkungsregelung mehr. Die Verwirkung müsse daher zu einem früheren Zeitpunkt eingreifen. Fallbezogen könne die vom Antragsgegner erhobene Gebührenforderung daher schon vor Ablauf von vier Jahren verwirkt sein. Das Verwaltungsgericht verkenne im Übrigen den Unterschied zwischen der Frist zur Abrechnung und der Verjährung der abgerechneten Kosten. Vorliegend gehe es nicht um die Verjährung abgerechneter Kosten, sondern um den Zeitraum, wie lange überhaupt eine Abrechnung erfolgen könne, um noch nachprüfbar zu sein. Das KAG bestimme in § 6, dass der der Gebührenrechnung zugrunde zu legende Kalkulationszeitraum drei Jahre nicht übersteigen solle. Damit solle dem Interesse des Beitragsschuldners daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, Rechnung getragen werden.

Diese Ausführungen führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst von der Geltung einer vierjährigen Verjährungsfrist sowie davon ausgegangen, dass danach eine Verjährung der geltend gemachten Gebührenforderung zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht eingetreten war.

Fehl geht insoweit zunächst der Hinweis des Antragstellers auf § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die Vorschrift betrifft vor dem Hintergrund des im Abgabenrecht geltenden Kostendeckungsprinzips den der abstrakten Bemessung der Gebührenhöhe für die einzelnen Gebührentatbestände zugrunde zu legenden Kalkulationszeitraum und hat nichts mit der im Einzelfall dem Bürger gegenüber vorgenommenen Festsetzung der Gebühren und der hierfür geltenden Verjährungsfrist (Festsetzungsverjährung, § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit §§ 169 bis 171 AO) oder der für bereits festgesetzte Gebühren geltenden Zahlungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG in Verbindung mit §§ 228 bis 232 AO) zu tun.(vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Rdnrn. 1 ff. zu § 6 KAG NRW)

Die Festsetzungsverjährungsfrist, auf die die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung ersichtlich abzielen, beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.8.2007 – 1 A 49/07 –, juris, Rdnr. 20) Hiervon ausgehend ist hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 10.1.2014 abgerechneten, im Bezugsjahr 2013 entstandenen Gebühren offensichtlich, dass die insoweit am 1.1.2014 begonnene und demgemäß mit Ablauf des 31.12.2017 abgelaufene Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt der im November 2017 erfolgten Bekanntgabe des Gebührenbescheides noch nicht abgelaufen war. Soweit mit dem Gebührenbescheid darüber hinaus „Reste aus Vorjahren“ in einer Gesamthöhe von 1.160,25 EUR geltend gemacht werden – ausweislich der Aufstellung „Offene Posten“ in der Verwaltungsakte des Antragsgegners betreffen diese Forderungen das Jahr 2012 (Vorauszahlungen Wasser, Abrechnungen Wasser sowie Vorauszahlungen und Abrechnungen von Abwasser) – ist zu berücksichtigen, dass nach der aus den vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsunterlagen ersichtlichen Praxis des Antragsgegners jährlich entsprechende Gebührenbescheide ergehen, mit denen für das kommende Bezugsjahr aufgrund des Vorjahresverbrauchs die entsprechenden Vorauszahlungen festgesetzt werden und für das abgelaufene Bezugsjahr eine Endabrechnung unter Berücksichtigung insoweit gezahlter Vorauszahlungen erfolgt und eventuelle Nachforderungsbeträge festgesetzt werden. Dass bezüglich der hier in Rede stehenden „Reste“ aus dem Jahr 2012 nicht in dieser Weise verfahren worden wäre, ist weder vom Antragsteller vorgetragen, noch sonst erkennbar. Vielmehr entspricht die Summe der insoweit in der Aufstellung „Offene Posten“ aufgeführten Rückstände betreffend das Jahr 2012 exakt dem im Gebührenbescheid vom 10.1.2014 aufgeführten Betrag von 1.160,25 EUR. Der Umstand, dass die Zahlung dieser Beträge ausweislich der Aufstellung „Offene Posten“ dem Antragsteller gegenüber auch angemahnt werden musste, setzt voraus, dass die entsprechenden Zahlungen durch vorangegangene Bescheide jeweils bereits innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist festgesetzt waren.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch eine Verwirkung der mit Bescheid vom 10.1.2014 erhobenen Gebührenforderung mit Recht verneint.

Zutreffend ist zwar der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Verwirkung der Geltendmachung einer Forderung durchaus auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Forderung der Verjährung unterliegt und eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, beispielsweise dann, wenn das Entstehen eines Anspruchs – und damit auch dessen Verjährung – von einer Handlung des Gläubigers abhängt und dieser die entsprechende Handlung unüblich lange hinauszögert.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris) Richtig ist auch, dass es einer Anwendung der Grundsätze der Verwirkung für die Zeit nach Eintritt der Verjährung nicht mehr bedarf.

Hiermit stehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts indes nur in scheinbarem Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(s. die Nachw. bei BVerwG, Beschluss vom 29.8.2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rdnr. 16) zutreffend dargelegt, dass das Rechtsinstitut der Verwirkung ein „Zeitmoment“ und ein „Umstandsmoment“ voraussetzt. Ebenso zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die für eine Forderung geltende Verjährungsfrist geeignet ist, einen Anhaltspunkt dafür zu bieten, welcher zeitliche Rahmen dem Zeitmoment zugrunde zu legen ist (etwa in den vorbeschriebenen Fällen, in denen der Beginn der Verjährungsfrist vom Forderungsinhaber hinausgezögert wird).

Entscheidend ist aber, dass die Verwirkung einer Forderung, die einer Verjährung unterliegt, vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Betracht kommt, wenn es an dem Umstandsmoment fehlt, wenn also besondere Umstände, welche die Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, nicht vorhanden sind. Solche Umstände können dann anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass fallbezogen derartige Umstände weder vom Antragsteller dargelegt, noch sonst ersichtlich sind. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller hierfür nichts dargetan.

Die Beschwerde unterliegt nach alldem der Zurückweisung.

Dessen ungeachtet sieht sich der Senat mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht anhängige – vom Antragsgegner für erledigt erklärte – Verfahren 3 L 1114/18 (Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18.4.2018 – 1 B 23/18 –) zu dem Hinweis veranlasst, dass der Antragsgegner aufgrund des vorgenannten Senatsbeschlusses nach wie vor gehindert ist, den Gebührenbescheid vom 10.1.2014 zu vollstrecken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 – 10 CE 17.1491 –, juris, Rdnr. 7)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.